Beschluss vom Verwaltungsgericht Stuttgart (6. Kammer) - 6 K 13983/25
Leitsatz
Der Begriff der „Angelegenheiten nach der Landesbauordnung“ in § 15 Abs. 5 AGVwGO (juris: VwGOAG BW 2008) in der Fassung des Gesetzes für das schnellere Bauen (GBl. 2025 Nr. 25) umfasst auch Folge- und Nebenentscheidungen, zu denen etwa verwaltungsvollstreckungsrechtliche Entscheidungen zur Durchsetzung von Verfügungen nach der Landesbauordnung gehören.(Rn.10)
Orientierungssatz
1. Das Absehen von einer Anhörung bei der Festsetzung eines Zwangsgeldes setzt eine Ermessensentscheidung der Behörde voraus (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.04.2014 - 11 S 244/14 -).(Rn.16)
2. Zur Möglichkeit der Heilung eines Anhörungsmangels im Hauptsacheverfahren.(Rn.17)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 4.375,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes und die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes zur Durchsetzung einer baurechtlichen Verfügung.
- 2
Unterhalb der beiden Grundstücke ... Straße xx, Flst.-Nr. ..., und ... sowie ..., Flst.-Nr. ..., in der Innenstadt der Antragsgegnerin befindet sich eine im Jahr 1990 genehmigte mehrstöckige Tiefgarage. Sie wird in etwa mittig durch die Grundstücksgrenze geteilt. Das Flst.-Nr. ... befindet sich im Eigentum einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Antragsteller ist gemeinsam mit seinem Bruder - ausweislich des Auszugs aus dem Grundbuch - Eigentümer des Grundstücks ... Straße xx.
- 3
Im Rahmen einer Brandverhütungsschau im Jahr 2021 stellte die Antragsgegnerin fest, dass die durch die damalige Garagenverordnung vorgeschriebenen Wandhydranten nicht in den Sicherheitsschleusen der Treppenhäuser zur Tiefgarage eingebaut waren. Die Branddirektion der Antragsgegnerin teilte auf interne Nachfrage hin mit, auf die Installation der Wandhydranten könne nicht verzichtet werden. Daraufhin forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller, seinen Bruder sowie auch die Wohnungseigentümergemeinschaft dazu auf, die genauer bezeichneten brandschutzrechtlichen Mängel zu beheben. Mit Schreiben vom 10.07.2024 forderte sie den Antragsteller nochmals dazu auf, die Installation von Wandhydranten nachzuweisen.
- 4
Da kein entsprechender Nachweis vorgelegt wurde, erließ die Antragsgegnerin am 22.04.2025 - zugestellt am 25.04.2025 - eine baurechtliche Anordnung, mit der sie dem Antragsteller im Wesentlichen aufgab, Wandhydranten in der Tiefgarage einzubauen sowie weitere genauer bezeichnete brandschutzrechtliche Vorgaben umzusetzen. Zugleich ordnete sie die sofortige Vollziehung an. Für den Fall, dass die Verpflichtung nicht innerhalb von sechs Monaten erfüllt werde, drohte sie die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 10.000,00 EUR an. Hiergegen legte der Antragsteller keinen Widerspruch ein.
- 5
Der Antragsteller legte aber auch keinen Nachweis über die Erfüllung der Verpflichtung aus dem Bescheid vom 22.04.2025 vor. Im Rahmen einer Ortsbesichtigung am 27.10.2025 stellte die Antragsgegnerin fest, dass keine Wandhydranten errichtet wurden.
- 6
Mit Bescheid vom 06.11.2025 - zugestellt am 11.11.2025 - setzte die Antragsgegnerin daraufhin das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 EUR fest und drohte zugleich die Festsetzung eines weiteren in Höhe von 15.000,00 EUR an, falls nicht innerhalb von drei Monaten ab Bekanntgabe des Bescheids der Verpflichtung aus der Anordnung vom 22.04.2025 entsprochen wird. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, die Festsetzung des Zwangsgeldes beruhe auf §§ 18 bis 20 und 23 LVwVG. Die Anordnung vom 22.04.2025 sei bestandskräftig. Das Zwangsgeld werde gegenüber beiden Eigentümern festgesetzt und sei gesamtschuldnerisch zu leisten. Da auf die Durchsetzung nicht verzichtet werden könne, werde ein weiteres Zwangsgeld gemäß § 2 Nr. 2, §§ 19, 20 und 23 LVwVG in Höhe von 15.000,00 EUR angedroht.
- 7
Hiergegen hat der Antragsteller am 24.11.2025 Klage erhoben und zugleich "hilfsweise" beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage "wiederherzustellen". Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, er sei nie Eigentümer der Grundstücke in der ...-straße ... gewesen. Das Objekt in der ... Straße ... habe er zum 01.01.2025 vollständig an die ... GmbH & Co. KG verkauft. Er sei daher weder Eigentümer noch Zustandsverantwortlicher. Der Bescheid sei an den falschen Adressaten gerichtet. Die tatsächliche Umsetzung sei auch unmöglich, weil die Pläne unklar seien, statische Risiken bestehen würden und von fehlenden Handwerkerkapazitäten auszugehen sei. Die Maßnahme sei überdies wirtschaftlich unzumutbar. Lieber schließe er die Tiefgarage. Ein Zwangsgeld in Höhe von 15.000,00 EUR verstoße auch gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Es fehle eine Abwägung zwischen behördlichen Vollzugsinteressen und der wirtschaftlichen Realität.
- 8
Die Antragsgegnerin erwidert, der Antragsteller sei gemeinsam mit seinem Bruder Eigentümer des Grundstücks ... Straße .... Dies ergebe sich bereits aus dem Grundbuch und dem damit verbundenen öffentlichen Glauben. Anhaltspunkte für einen Verkauf des Grundstückes seien nicht ersichtlich; solche haben sich insbesondere auch nicht aus einer Anfrage beim Grundbuchamt ergeben. Die Grundverfügungen seien bestandskräftig. Der Antragsteller und sein Bruder weigerten sich jedoch, deren Anordnung zu befolgen. Vor diesem Hintergrund sei die Festsetzung des angedrohten Zwangsgeldes rechtmäßig. Dessen Höhe stehe im Hinblick auf die geschützten Rechtsgüter Leben und Gesundheit auch nicht außer Verhältnis zur geforderten Maßnahme. Ein Brand in der Tiefgarage könne derzeit praktisch kaum gelöscht werden. Dies könne Einfluss auf die Statik des gesamten Gebäudes haben und sogar zu dessen Einsturz führen. Das schlichte Schließen der Tiefgarage sei nicht geeignet, den Verstoß abzuwenden, da der Antragsteller zivilrechtlich dazu gar nicht befugt sei und die Stellplätze öffentlich-rechtlich erforderlich seien. Unabhängig davon habe eine Schließung der Tiefgarage nicht die Befolgung der bestandskräftigen Grundverfügung zur Folge und sei daher bereits deshalb nicht zielführend.
II.
- 9
Der Antragsteller begehrt bei sachdienlicher Auslegung (§ 122 Abs. 1, § 88 VwGO) die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Festsetzung des Zwangsgelds sowie die Androhung eines weiteren.
- 10
Der so verstandene Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO i.V.m. § 12 LVwVG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Bescheid ist insbesondere nicht bereits bestandskräftig geworden, obwohl der Antragsteller gegen diesen keinen Widerspruch erhoben hat. Denn ein Widerspruch ist in der vorliegenden Fallkonstellation gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V.m. § 15 Abs. 5 AGVwGO unstatthaft. Nach der gesetzlichen Regelung des § 15 Abs. 5 AGVwGO in der Fassung des Gesetzes für das schnellere Bauen vom 18.03.2025 (GBl. 2025 Nr. 25) bedarf es in "Angelegenheiten" nach der Landesbauordnung grundsätzlich keines Vorverfahrens. Abgestellt wird schon sprachlich nicht auf "Verfahren nach der Landesbauordnung" (anders etwa als in § 81 Satz 1 AsylG). Der stattdessen verwendete weitere Begriff der "Angelegenheiten" im Sinne dieser Norm schließt Folge- und Nebenentscheidungen ein, zu denen insbesondere auch verwaltungsvollstreckungsrechtliche Entscheidungen zur Durchsetzung von auf die Landesbauordnung gestützten Entscheidungen gehören (vgl. Beschl. d. Kammer v. 20.10.2025 - 6 K 9157/25 - n. v.). Dafür spricht weiter der Umstand, dass der Gesetzgeber mit der Einführung der Vorschrift das Ziel verfolgte, das "baurechtliche Widerspruchsverfahren" abzuschaffen (vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung zum "Gesetz für das schnellere Bauen", LT-Drs. 17/8022, S. 2). Es ist nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber dabei ausgerechnet bloße Neben- und Folgeentscheidungen zu Entscheidungen nach der Landesbauordnung ausklammern wollte (vgl. Beschl. d. Kammer v. 20.10.2025 - 6 K 9157/25 - n. v.).
- 11
Der Antrag ist jedoch unbegründet.
- 12
Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO ist begründet, wenn das Gericht im Rahmen einer eigenen Interessenabwägung zu dem Ergebnis kommt, dass das private Aussetzungsinteresse gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse überwiegt. Da der Gesetzgeber in Konstellationen wie hier grundsätzlich vom Überwiegen des öffentlichen Vollzugsinteresses ausgeht, kann ein Überwiegen des privaten Aussetzungsinteresses nur dann angenommen werden, wenn sich der angegriffene Verwaltungsakt bei summarischer Prüfung als rechtswidrig erweist, da der Vollzug eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes nicht im öffentlichen Interesse liegen kann. Insoweit hat das Gericht seiner Interessenabwägung die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zugrunde zu legen.
- 13
Gemessen an diesen Maßgaben sind keine vorrangigen privaten Belange des Antragstellers ersichtlich, die eine Aussetzung der durch den Gesetzgeber getroffenen Vollzugsanordnung rechtfertigen würden. Denn die Klage des Antragstellers gegen die von der zuständigen Antragsgegnerin (vgl. § 4 LVwVG) erlassenen Vollstreckungsakte hat mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg. Zwar bestehen Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit sowohl der Festsetzung des Zwangsgelds als auch der Androhung eines weiteren. Gleichwohl ist davon auszugehen, dass die Klage gegen die Festsetzung (hierzu 1.) als auch gegen die Androhung eines weiteren (hierzu 2.) in der Sache erfolglos bleiben wird.
- 14
1. Rechtsgrundlage der Zwangsgeldfestsetzung ist § 23 LVwVG. Die Festsetzung des Zwangsgeldes dürfte zwar (derzeit) formell rechtswidrig, jedoch materiell rechtmäßig sein. Die von der Kammer zu treffende Interessenabwägung fällt gleichwohl zulasten des Antragstellers aus, weil die nur formelle Rechtswidrigkeit heilbar und davon auszugehen ist, dass sie von der Antragsgegnerin noch vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens behoben sein wird.
- 15
a) Die aufschiebende Wirkung der Klage ist nicht allein deswegen anzuordnen, weil die Antragsgegnerin den Antragsteller vor Erlass der angefochtenen Verfügung entgegen § 28 Abs. 1 LVwVfG nicht angehört hat.
- 16
Zwar handelt es sich bei der Festsetzung eines Zwangsgeldes um eine Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung, bei der nach § 28 Abs. 2 Nr. 5 LVwVfG von der Anhörung abgesehen werden kann. Diese Verfahrensermächtigung setzt aber nach wohl überwiegender Ansicht, die jedenfalls auch von der Kammer geteilt wird, eine Ermessensentscheidung der Behörde voraus (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.04.2014 - 11 S 244/14 - juris Rn. 92; Kallerhoff/Mayen, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 28 Rn. 49; Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 21. Aufl. 2020, § 28 Rn. 44; Guckelberger, JuS 2011, 577 <578>). Hier ist aus dem angegriffenen Verwaltungsakt nicht ersichtlich, dass die Behörde Ermessenserwägungen angestellt hat.
- 17
Jedoch bestehen keine begründeten Zweifel daran, dass der Anhörungsmangel - ungeachtet der Vorschrift des § 46 LVwVfG - im Hauptsacheverfahren voraussichtlich nicht zur Aufhebung des Bescheids führen wird. Die Verletzung eines Anhörungsmangels ist nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG unbeachtlich, wenn die Anhörung nachgeholt wird. Ein Anhörungsmangel, der bis zu seiner Heilung die Rechtswidrigkeit des betreffenden Verwaltungsakts nach sich zieht, führt im Fall der Nachholung der Anhörung nicht zur Aufhebung des Verwaltungsakts. Im Rahmen der diesbezüglich vorzunehmenden Prognose sind auch Möglichkeiten zur Heilung formeller Fehler des Verwaltungsakts unter Beachtung der Wahrscheinlichkeit eines Heilungserfolgs in den Blick zu nehmen. Da die Anhörung behördlich ohne größeren Aufwand nachträglich so durchgeführt werden kann, dass ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde erreicht wird, und zu erwarten ist, dass die Behörde die Heilung schon im Interesse der mit ihrer angegriffenen Entscheidung verfolgten Zwecke sowie zur Vermeidung eines für sie unnötigen Unterliegens im Hauptsacheverfahren von sich aus anstrebt, ist es gerechtfertigt, im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO innerhalb des Zeitraums von § 45 Abs. 2 LVwVfG bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten der Hauptsache einzubeziehen, ob bzw. dass die noch nicht vollzogene Nachholung der Anhörung wahrscheinlich ist (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 30.06.2016 - 20 B 1408/15 - juris Rn. 7; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 06.01.2022 - OVG 5 S 19/21 - juris Rn. 3; Külpmann, in: Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 8. Aufl. 2025, § 42 Rn. 21). Insbesondere ist dabei zu berücksichtigen, inwiefern der nach dem Stand des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens zu beurteilende Sach- und Streitstoff erwarten lässt, dass sich mit einer Nachholung der Anhörung der Tatsachenstoff mit Auswirkungen für die materielle Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts verändern wird. Ist dies - wie im vorliegenden Fall - nicht erkennbar, erscheint die Heilung eines etwaigen Anhörungsmangels letztlich nur als Formsache, die keine Gewährung von Eilrechtsschutz rechtfertigt (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 16.02.2023 - 1 B 30.23 - NJW 2023, 2135 Rn. 15; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 05.04.2016 - 1 S 275/16 - juris Rn. 4 m.w.N.; kritisch Hufen/Siegel, Fehler im Verwaltungsverfahren, 8. Aufl. 2025, Rn. 958; ausführlich zum Meinungsstand Lang, JA 2025, 45 ff. m.w.N.). Diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber mit § 80c Abs. 2 Satz 1 VwGO ausdrücklich aufgegriffen und für bestimmte Infrastrukturprojekte festgelegt, ohne dabei die Rechtsprechung auf diese Fälle begrenzen zu wollen (vgl. BT-Drs. 20/5165, S. 16: "Sofern eine mögliche Heilung von Mängeln bereits bislang in der Rechtsprechung in einstweiligen Rechtsschutzverfahren Berücksichtigung gefunden hat [insbesondere auch in anderen Verfahren als den hier in Bezug genommenen über besonders bedeutsame Infrastrukturmaßnahmen], sollen diese Möglichkeiten nicht eingeschränkt werden.").
- 18
Es kann dahinstehen, ob der Anhörungsmangel hier bereits dadurch geheilt worden ist, dass der Antragsgegner sich im gerichtlichen Verfahren zu den schriftsätzlich vorgebrachten Einwänden der Antragstellerin gegen die Verfügung erklärt und gleichwohl an seiner Entscheidung festgehalten hat (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 22.03.2012 - 3 C 16.11 - juris Rn. 18 und Urt. v. 24.06.2010 - 3 C 14.09 - juris Rn. 37 einerseits; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.08.2014 - 9 S 1722/13 - juris Rn. 30 andererseits), denn die Nachholung der Anhörung und eine Entscheidung unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Antragstellerin ist jedenfalls auch noch im Klageverfahren möglich (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 LVwVfG).
- 19
Zudem dürfte im vorliegenden Fall davon auszugehen sein, dass der Verfahrensfehler die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat (vgl. § 46 LVwVfG). Das offensichtliche Fehlen der Kausalität eines Verfahrensfehlers für eine Sachentscheidung ist zwar nur dann anzunehmen, wenn jeglicher Zweifel daran ausgeschlossen ist, dass die Behörde ohne den Verfahrensfehler genauso entschieden hätte (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.06.2010 - 3 C 14.09 - juris Rn. 40; Emmenegger, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 3. Aufl. 2025, § 46 Rn. 65). Mit anderen Worten: Eine Nicht-Beeinflussung wird man nur dann annehmen können, wenn die Sachentscheidung bei Einhaltung der verletzten Verfahrensvorschrift mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gleich gelautet hätte, während umgekehrt eine Beeinflussung bereits zu bejahen ist, wenn eine auch nur äußerst geringe Möglichkeit einer anders lautenden Sachentscheidung besteht (Emmenegger, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 3. Aufl. 2025, § 46 Rn. 65). Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, aufgrund welcher Umstände im Einzelfall die Anhörung ein abweichendes Ergebnis tragen würde. Es bestehen keine Zweifel daran, dass die Antragsgegnerin ohne den behaupteten Verfahrensfehler genauso entschieden hätte. Der Antragsteller hat im Rahmen seines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz dargelegt, warum aus seiner Sicht der angefochtene Bescheid rechtswidrig ist. Die Antragsgegnerin ist dem entgegengetreten. Zudem hat im Rahmen des schon seit längerer Zeit laufenden Verwaltungsverfahrens bereits ein Austausch zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin stattgefunden. Der Antragsteller hat dabei u.a. zum Ausdruck gebracht, er halte die Maßnahme für unverhältnismäßig und werde die Anforderungen nicht umsetzen.
- 20
b) Die Festsetzung des Zwangsgeldes ist nach summarischer Prüfung materiell rechtmäßig. Die Anforderungen des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes an die Festsetzung sind mit hoher Wahrscheinlichkeit erfüllt.
- 21
aa) Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen sind erfüllt. Es liegt ein wirksamer Grund-Verwaltungsakt vor, der zugestellt wurde und unanfechtbar ist (vgl. § 2 Nr. 1 LVwVG), wobei unabhängig davon auch die sofortige Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 VwGO, § 2 Nr. 2 LVwVG) angeordnet wurde. Ist ein Verwaltungsakt unanfechtbar geworden, kommt es im Rahmen seiner Vollstreckung grundsätzlich nicht darauf an, ob er rechtmäßig ist. Denn es ist ein tragender Grundsatz des Verwaltungsvollstreckungsrechts, dass die Wirksamkeit und grundsätzlich nicht die Rechtmäßigkeit Bedingung für die Rechtmäßigkeit der folgenden Akte und letztlich der Anwendung des Zwangsmittels ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.12.2015 - 8 S 2187/15 - NVwZ-RR 2016, 557 <558> m.w.N.). Anhaltspunkte für die Nichtigkeit (vgl. § 44 LVwVfG) sind nicht ersichtlich. Der zu vollstreckende Grund-Verwaltungsakt ist auch hinreichend bestimmt und hat einen vollstreckungsfähigen Inhalt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.01.2013 - 8 S 2919/11 - juris; Beschl. d. Kammer v. 08.07.2024 - 6 K 3248/24 - n.v.).
- 22
bb) Die Festsetzung wurde dem Antragsteller schriftlich in bestimmter Höhe zuvor angedroht (§ 20 Abs. 1 Satz 1 u. Abs. 4 LVwVG), nämlich in Ziff. 3 der Anordnung vom 22.04.2025.
- 23
cc) Der Antragsteller ist auch tauglicher Adressat der Vollstreckungsmaßnahme. Zwar bringt der Antragsteller vor, er sei nicht Eigentümer des Grundstücks. Jedoch ist er ausweislich des in der Behördenakte enthaltenen Grundbucheintrags hälftiger Eigentümer des Grundstücks, wobei die Antragsgegnerin gegen dem Miteigentümer - dem Bruder des Antragstellers - ebenfalls eine entsprechende Verfügung erlassen hat. Anhaltspunkte für einen Übergang des Eigentums am Grundstück liegen nicht vor. Insoweit ist anzumerken, dass noch nicht einmal eine Auflassungsvormerkung für das Grundstück im Grundbuch eingetragen ist oder zur Eintragung ansteht.
- 24
dd) Der Festsetzung des Zwangsgeldes steht auch nicht § 11 LVwVG entgegen, da der Vollstreckungszweck noch nicht erreicht ist. Dieser besteht darin, den Einbau der geforderten Wandhydranten zu erreichen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Zwangsgeldandrohung oder -festsetzung ist wegen ihrer präventiven Funktion als Beugemittel grundsätzlich jener der gerichtlichen Entscheidung (BVerwG, Urt. v. 14.03.2006 - 1 C 11.05 - BVerwGE 125, 110; BayVGH, Beschl. v. 14.04.2020 - 1 CS 20.143 - juris). Der Antragsteller hat die Verpflichtung bislang nicht erfüllt und ist nicht bereit, die Verpflichtung ohne Zwang zu erfüllen. Dabei ist auch nicht ersichtlich, dass die zu erfüllenden Anforderungen unmöglich wären. Insbesondere erschließt sich nicht, weshalb der Einbau der Wandhydranten statisch ausgeschlossen sein soll.
- 25
ee) Ein gerichtlich überprüfbarer Ermessensfehler (vgl. § 114 Satz 1 VwGO, § 40 LVwVfG) hinsichtlich der Festsetzung des Zwangsgeldes ist nicht ersichtlich. Insbesondere steht die gesetzte Rechtsfolge nicht außer Verhältnis zum Zweck der Vollstreckung (vgl. § 19 Abs. 3 LVwVG). Das konkret festgesetzte Zwangsgeld liegt dabei auch innerhalb des durch § 23 LVwVG gesetzten Rahmens.
- 26
3. Auch die Androhung des weiteren Zwangsgelds dürfte rechtmäßig sein. Rechtsgrundlage hierfür ist § 20 Abs. 1 i.V.m. § 19 Abs. 4 LVwVG.
- 27
Zwar wurde der Antragsteller weder angehört (vgl. § 28 Abs. 1 LVwVfG) noch hat die Antragsgegnerin ordnungsgemäß nach § 28 Abs. 2 Nr. 5 LVwVfG von der Anhörung abgesehen. Allerdings gilt auch insoweit, dass die formelle Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts für sich genommen die Aussetzung der Vollziehung nicht gebietet. Diesbezüglich wird auf die obigen Ausführungen verweisen (vgl. unter 1. a).
- 28
In materieller Hinsicht liegen die Voraussetzungen für die Androhung des Zwangsgeldes vor. Die Entscheidung, ob ein vollstreckbarer Verwaltungsakt (weiter) mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden soll, die Auswahl des angedrohten Zwangsmittels (§ 19 LVwVG) und die Bestimmung der Höhe des anzudrohenden Zwangsgelds (§ 20 Abs. 4 LVwVG und § 23 LVwVG) stehen im Ermessen der Vollstreckungsbehörde. Dieses ist unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an der Durchsetzung des Verwaltungsaktes und der persönlichen, insbesondere wirtschaftlichen Verhältnisse des Pflichtigen sowie der Intensität seines Widerstands auszuüben. Diese Ermessensentscheidung ist nach § 39 LVwVfG zu begründen. Sie ist gerichtlich nach § 114 Satz 1 VwGO nur daraufhin überprüfbar, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten sind und von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 02.08.2019 - 1 S 1263/19 - juris).
- 29
Hier sind Ermessensfehler nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin führt frei von Rechtsfehlern aus, dass auf die Erfüllung der Anordnung nicht verzichtet werden könne und deren Durchsetzung ein erheblich größeres Gewicht zukomme als der damit verbundenen finanziellen Belastung. Dabei ist es gemäß § 19 Abs. 4 LVwVG auch zulässig, mit der Festsetzung des ersten Zwangsgeldes zugleich ein weiteres (höheres) Zwangsgeld festzusetzen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.06.1995 - 3 S 1200/95 - NVwZ-RR 1996, 541). Die Antragsgegnerin hat dabei zur Erfüllung der Verpflichtung auch eine angemessene Frist gesetzt (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 LVwVG).
III.
- 30
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
- 31
Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, § 39 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 1.7.1, sowie 1.5 und 1.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Demnach beträgt in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Zwangsgeldfestsetzung mit gleichzeitiger Androhung eines weiteren Zwangsgeldes der Streitwert ein Viertel des festgesetzten zuzüglich ein Achtel des angedrohten Betrages (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 21.05.2005 - 11 S 806/05 - NVwZ 2006, 219).
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