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VwGO § 80c

Verwaltungsgerichtsordnung

(1) In Verfahren nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 und § 50 Absatz 1 Nummer 6 gelten für die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (§§ 80 und 80a) ergänzend die Absätze 2 bis 4. Von Satz 1 ausgenommen sind in § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 das Anlegen von Verkehrsflughäfen und von Verkehrslandeplätzen mit beschränktem Bauschutzbereich sowie in § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 Planfeststellungsverfahren für Braunkohletagebaue.

(2) Das Gericht kann einen Mangel des angefochtenen Verwaltungsaktes außer Acht lassen, wenn offensichtlich ist, dass dieser in absehbarer Zeit behoben sein wird. Ein solcher Mangel kann insbesondere sein

1.
eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften oder
2.
ein Mangel bei der Abwägung im Rahmen der Planfeststellung oder der Plangenehmigung.
Das Gericht soll eine Frist zur Behebung des Mangels setzen. Verstreicht die Frist, ohne dass der Mangel behoben worden ist, gilt § 80 Absatz 7 entsprechend. Satz 1 gilt grundsätzlich nicht für Verfahrensfehler gemäß § 4 Absatz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes.

(3) Entscheidet das Gericht im Rahmen einer Vollzugsfolgenabwägung, soll es die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in der Regel auf diejenigen Maßnahmen des angefochtenen Verwaltungsaktes beschränken, bei denen dies erforderlich ist, um anderenfalls drohende irreversible Nachteile zu verhindern. Es kann die beschränkte Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von der Leistung einer Sicherheit durch den Begünstigten des angefochtenen Verwaltungsaktes abhängig machen.

(4) Das Gericht hat im Rahmen einer Vollzugsfolgenabwägung die Bedeutung von Vorhaben besonders zu berücksichtigen, wenn ein Bundesgesetz feststellt, dass diese im überragenden öffentlichen Interesse liegen.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7 B 775/25.AK
26. März 2026
7 B 775/25.AK 26. März 2026
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 22 B 1325/25.AK
19. März 2026
22 B 1325/25.AK 19. März 2026
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 9 VR 2.26
28. Januar 2026
9 VR 2.26 28. Januar 2026
Beschluss vom Verwaltungsgericht Stuttgart (6. Kammer) - 6 K 13983/25
19. Dezember 2025
6 K 13983/25 19. Dezember 2025
Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 12 MS 43/24
12. Dezember 2025
12 MS 43/24 12. Dezember 2025
Beschluss vom Verwaltungsgericht München - M 31 S 25.7033
8. Dezember 2025
M 31 S 25.7033 8. Dezember 2025
Beschluss vom Hessischer Verwaltungsgerichtshof (11. Senat) - 11 B 1862/25.T
26. November 2025
11 B 1862/25.T 26. November 2025
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (5. Senat) - 5 KM 245/25 OVG
29. Oktober 2025
5 KM 245/25 OVG 29. Oktober 2025
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 11 VR 13.25, 11 VR 13.25 (11 A 18.25)
16. Oktober 2025
11 VR 13.25, 11 VR 13.25 (11 A 18.25) 16. Oktober 2025
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 11 VR 13.25
16. Oktober 2025
11 VR 13.25 16. Oktober 2025