Urteil vom Verwaltungsgericht Trier (Disziplinarkammer) - 3 K 844/11.TR
Tenor
Der Beklagte wird aus dem Dienst entfernt.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich derjenigen des behördlichen Disziplinarverfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Vollstreckungsschuldner bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Zahlung oder Hinterlegung einer Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abzuwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Der Kläger betreibt die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst.
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Der am ... 1965 in ..., Kreis ..., geborene Beklagte steht als Förderschullehrer im Dienst des klagenden Landes (Besoldungsgruppe A 13, Stufe 10). Nach dem Erwerb des Hauptschulabschlusses begann er im August 1979 eine Berufsausbildung zum Kaufmann im Groß- und Einzelhandel, die er am 14. Juli 1982 beendete. Ab August 1982 bis Juni 1988 arbeitete er in seinem erlernten Beruf bei seiner Ausbildungsfirma. Im Schuljahr 1988/1989 besuchte er die Berufsaufbauschule der Berufsbildenden Schule in ... und schloss diese mit der Mittleren Reife ab. Im Juni 1992 erwarb er am Wirtschaftsgymnasium in ... mit einem Notendurchschnitt von 3,1 die Allgemeine Hochschulreife.
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Am 21. März 1997 legte er die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Sonderschulen mit der Note „befriedigend“ (2,7) ab. Es folgte die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst des Landes Rheinland-Pfalz mit der Ernennung zum Anwärter für das Lehramt an Sonderschulen unter gleichzeitiger Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum 01. August 1997. Die Zweite Staatsprüfung legte der Beklagte am 11. Dezember 1998 mit der Note „befriedigend“ (2,77) ab und erhielt damit die Lehrbefähigung für das Lehramt an Sonderschulen mit dem Schwerpunkt „Lernbehindertenpädagogik“, der weiteren sonderpädagogischen Fachrichtung „Verhaltensbehindertenpädagogik“ und in den Fächern „Wirtschaft- und Arbeitslehre“ sowie „Sport“.
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In der Zeit vom 01. Februar 1999 bis 30. Juni 1999 war der Beklagte als Vertretungslehrkraft in Teilzeit an der ...-Schule in ... eingesetzt. Ab dem 16. August 1999 wurde er als Lehrkraft im Teilzeitangestelltenverhältnis im öffentlichen Schuldienst des Landes Rheinland-Pfalz an der gleichen Schule weiterbeschäftigt. Mit Wirkung vom 01. August 2001 erfolgte die Ernennung zum Sonderschullehrer zur Anstellung unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe und mit Wirkung vom 01. August 2002 die Ernennung zum Sonderschullehrer unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. In der aus diesem Anlass am 06. Juni 2002 erstellten dienstlichen Beurteilung wurde ihm im Gesamturteil bescheinigt, dass seine Leistungen die Anforderungen deutlich übertreffen.
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Der Beamte ist ledig und kinderlos.
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Disziplinar- und strafrechtlich ist der Beklagte bislang nicht in Erscheinung getreten.
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Nachdem dem Kläger seitens des Polizeipräsidiums ... mitgeteilt geworden war, dass der Beklagte am 01. Juni 2010 gegen 13.15 Uhr als Aufsicht führender Lehrer beim Sporterlebnistag im Freizeitbad ... einen 14-jährigen Jungen sexuell missbraucht habe, wurde gegen den Beamten ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Mit Schreiben vom 04. Juni 2010 wurde der Beklagte über die Einleitung in Kenntnis gesetzt. Gleichzeitig wurde ihm mit sofortiger Wirkung die Führung der Dienstgeschäfte untersagt und er wurde zur beabsichtigten vorläufigen Dienstenthebung sowie des Einbehalts von Dienstbezügen angehört. Diesbezüglich wurde auf die Möglichkeit der Mitbestimmung der Personalvertretung hingewiesen.
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Mit Verfügung vom 09. Juli 2010 wurde der Beamte vorläufig des Dienstes enthoben. Darüber hinaus wurde die Einbehaltung der Dienstbezüge um 50 vom Hundert verfügt.
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Auf die Mitteilung der Staatsanwaltschaft ... vom 20. August 2010, dass gegen den Beklagten ein Ermittlungsverfahren wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen (Az.: ...) geführt werde, wurde das Disziplinarverfahren unter dem 01. Oktober 2010 für die Dauer des Strafverfahrens ausgesetzt.
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Mit Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 10. Dezember 2010 (Az.: ...) – rechtskräftig seit dem 17. Dezember 2010 – wurde der Beklagte wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Die Vollstreckung wurde zur Bewährung ausgesetzt. Ihm wurde zudem die Auflage erteilt, einen Geldbetrag in Höhe von 1.500,- Euro an eine gemeinnützige Einrichtung zu zahlen.
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Nachfolgend wurde das Disziplinarverfahren fortgesetzt und das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen erstellt. Dieses wurde dem Beklagten mit Schreiben vom 23. März 2011 zur Kenntnis gegeben. Ihm wurde Gelegenheit eingeräumt, weitere Ermittlungen zu beantragen, sowie sich abschließend zu äußern.
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Am 20. Juni 2011 hat der Kläger die vorliegende Disziplinarklage erhoben mit dem Ziel, den Beklagten aus dem Dienst zu entfernen. Gestützt auf den Strafbefehl des Amtsgerichts ... wird dem Beamten vorgeworfen, am 01. Juni 2010 einen 14-jährigen Schüler sexuell missbraucht zu haben. Hierdurch habe der Beklagte ein Dienstvergehen begangen, welches aufgrund der besonderen Schwere die Entfernung aus dem Dienst zur Folge haben müsse. Ein nach § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbares Verhalten stehe den Kernpflichten eines Lehrers, die Würde und persönliche Entfaltung der Schüler zu schützen und zu fördern, entgegen. Bei einem Verstoß des Lehrers gegen diese Vorschrift zeige er nicht nur ein strafbares Verhalten, sondern auch ein sittenwidriges, hochgradig sozial schädliches und besonders verwerfliches Verhalten, das in der Regel zu einem endgültigen Verlust des auf seine Stellung als Erzieher und Vorbild für die Schüler bezogenen Ansehens und Vertrauens von Eltern und Dienstherrn führe. Das für die Aufrechterhaltung des Beamtenverhältnisses unerlässliche Vertrauensverhältnis zum Beklagten sei endgültig zerstört.
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Der Kläger beantragt,
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den Beklagten aus dem Dienst zu entfernen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er trägt vor, dass die Disziplinarklage auf ein einmaliges Fehlverhalten gestützt sei. Ihm sei bewusst, dass sein Verbleiben im Schuldienst weder für den Dienstherrn, noch für den Schüler oder deren Eltern vertretbar wäre. Angesichts seiner beruflichen Qualifikation sei jedoch eine interdisziplinäre Versetzung, deren besoldungsrechtliche Konsequenzen er zu tragen habe, zur Ahndung des Fehlverhaltens ausreichend. Dem würde auch gerecht, dass er bereits strafrechtlich sanktioniert worden sei. Seine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten lasse erkennen, dass sein Fehlverhalten im unteren Bereich möglicher Sanktionen angesiedelt worden sei. Zudem seien die Feststellungen des Strafbefehls insoweit zu relativieren, als zur Vermeidung einer öffentlichen Hauptverhandlung, insbesondere aber auch zur Vermeidung einer zeugenschaftlichen Einvernahme des geschädigten Kindes, wie auch der weiteren kindlichen Zeugen, ein Geständnis im Rahmen des Strafverfahrens abgegeben worden sei, ohne dass Details erörtert und gegebenenfalls richtig gestellt worden seien.
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Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Beklagte nach entsprechendem Hinweis des Gerichts die Rüge erhoben, dass er vor Erhebung der Disziplinarklage nicht über die Möglichkeit der Mitbestimmung des Personalrates belehrt worden sei.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze sowie auf die Verwaltungs- und Personalakten verwiesen. Diese lagen dem Gericht ebenso wie die Strafakte der Staatsanwaltschaft ... – Az.: ... - vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe
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Der Beklagte hat sich eines Dienstvergehens schuldig gemacht, das unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere des Umfangs, in dem er seine Pflichten verletzt und das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit beeinträchtigt hat sowie unter angemessener Berücksichtigung seines Persönlichkeitsbildes die Entfernung aus dem Dienst erforderlich macht (§§ 11, 3 Abs. 1 Nr. 5, 8 Landesdisziplinargesetz vom 2. März 1998 [GVBl. S. 29] – LDG -).
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Die Kammer ist an der Verhängung der Disziplinarmaßnahme nicht dadurch gehindert, dass der Beklagte entgegen § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 14, Satz 2 Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG) in der Fassung vom 24. November 2000 (GVBl. S. 529) nicht auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, hinsichtlich der beabsichtigten Erhebung der Disziplinarklage die Mitbestimmung des Personalrates beantragen zu können. Die Kammer lässt den Mangel der fehlenden Belehrung gemäß § 64 Abs. 2 LDG unberücksichtigt. Der Beklagte hat nämlich trotz Belehrung im Klageverfahren nach § 63 LDG den Fehler entgegen § 64 Abs. 1 LDG nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Disziplinarklage, sondern erst im Termin zur mündlichen Verhandlung geltend gemacht. Seine Berücksichtigung würde die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern, da die Behebung des Mangels erfordern würde, dem Kläger nach § 64 Abs. 3 LDG zunächst Gelegenheit zu geben, den Fehler innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen, um die vom Beklagten sodann gegebenenfalls gewünschte Mitbestimmung nachzuholen (so auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04. März 2005, 3 A 12243/04; VG Trier, Urteil vom 27. Oktober 2009, 3 K 390/09.TR, - Juris -).
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In der Sache steht fest, dass der Beklagte ein Dienstvergehen begangen hat. Zu den elementaren und im Interesse der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes unabdingbaren Verhaltensgeboten gehört die sich aus § 64 Abs. 1 Satz 3 LBG bzw. § 34 Satz 3 Beamtenstatusgesetz – BeamtStG - ergebende Pflicht des Beamten, sein Verhalten so auszurichten, dass es der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Beruf erfordert. Gegen diese Dienstpflicht hat der Beklagte durch das angeschuldigte innerdienstliche Verhalten dergestalt verstoßen, dass er unter Berücksichtigung seines Persönlichkeitsbildes das Vertrauen des Dienstherrn sowie der Allgemeinheit endgültig verloren hat.
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Das Gericht legt seiner rechtlichen Würdigung folgenden Sachverhalt zugrunde:
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Der Beklagte hat sich am 01. Juni 2010 des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen dadurch strafbar gemacht, dass er sexuelle Handlungen an einer Person unter 16 Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut war, vorgenommen hat bzw. an sich von dem Schutzbefohlenen hat vornehmen lassen. Das Gericht legt insofern die dahingehenden Feststellungen des rechtskräftigen Strafbefehls des Amtsgerichts ... vom 10. Dezember 2010 (Az.: ...) zugrunde, in dem unter anderem ausgeführt ist:
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„Zur vorgenannten Tatzeit waren Sie als Lehrer der ...-Förderschule in ... tätig. Im Rahmen des Sport- und Erlebnistages der Schule besuchten sie am Vormittag des 01.06.2010 mit mehreren Schülern von der 6. bis zur 10. Klasse dieser Schule und einer weiteren Lehrerin das Freizeitbad ... in .... Sie waren hierbei zur Aufsicht eingeteilt.
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Gegen Mittag blieben Sie noch mit einem Teil der Schüler, unter anderem dem am ... 1996 geborenen 14-jährigen Geschädigten ..., im Freizeitbad, während sich ihre Kollegin mit einem Teil der Schüler auf den Heimweg machte.
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Gegen 13.00 Uhr näherten Sie sich dann zunächst im Wasser des Rutschbeckens sexuell dem Schüler .... Während sich die Schüler gegenseitig „tunkten“, mischten Sie sich ein und tunkten unter anderem den Geschädigten unter Wasser. Hierbei griffen Sie dem Schüler über der Badehose mehrmals an dessen Hoden.
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Anschließend folgten Sie ... in das Sprudelbecken, wo Sie ihm über der Badehose an Penis und Po fassten.
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Der Geschädigte begab sich daraufhin wieder in das Rutschbecken, wohin Sie ihm erneut folgten. Während Sie beide allein im Wasser waren, griffen Sie dem Geschädigten mehrmals über der Badehose an die Hoden. Weiterhin packten Sie die Füße des Geschädigten, zogen diese unter Wasser zu sicher heran und spielten damit an ihren Hoden.
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Auch tauchten Sie den Kopf des Geschädigten unter Wasser und zogen den Kopf an ihre Genitalien heran. Weiterhin tauchten Sie selbst unter und näherten sich mit dem Kopf den Genitalien des Jungen.
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Dann zogen Sie dem Geschädigten die Badehose etwas herunter, fassten mit ihrer Hand seinen nackten Penis an und rubbelten diesen, so dass der Penis des Jungen hart wurde. Sie zogen ihre eigene Badehose etwas herunter und drückten dann ihren nackten, bereits erigierten Penis an den nackten Penis des Geschädigten. Hierbei gaben sie dem Geschädigten einen Zungenkuss.
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Darüber hinaus nahmen Sie die Beine des Geschädigten, spreizten Sie, setzten den Jungen auf sich und schoben ihn, vor ihnen sitzend, wie beim Geschlechtsakt vor und zurück. Auch gaben sie dem Jungen mehrere Zungenküsse.
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Sie waren sich bei Ihrem Tun bewusst, dass zwischen Ihnen und dem Geschädigten ein Lehrer-Schüler-Verhältnis bestand.“
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Die Feststellungen in einem Strafbefehl entfalten zwar nach § 16 Abs. 1 LDG für das vorliegende Disziplinarverfahren keine Bindungswirkung, obwohl sie, wenn gegen den Strafbefehl nicht rechtzeitig Einspruch erhoben wird, gemäß § 410 Abs. 3 Strafprozessordnung - StPO - einem rechtskräftigen Urteil gleichstehen. Dennoch können sie im Disziplinarverfahren nach pflichtgemäßem Ermessen als Feststellungen, die in einem „anderen gesetzlich geordneten Verfahren“, wie es gerade das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren darstellt, nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 LDG ohne nochmalige Überprüfung zugrunde gelegt werden, auch wenn dieser nicht die gleiche Richtigkeitsgewähr wie ein aufgrund einer Hauptverhandlung ergangenes Strafurteil bietet. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn an der Richtigkeit der Feststellungen keine berechtigten Zweifel bestehen (vgl. hierzu Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, zu § 23 BDG, Randnr. 12, 13). Dabei stellt bereits der Verzicht auf einen Einspruch gegen einen Strafbefehl im Regelfall ein erhebliches Indiz für die Richtigkeit des im Strafbefehl bezeichneten Sachverhalts dar (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03. Juli 2002 – DL 17 S 24/01, Bayerischer VGH, Urteil vom 11. Juli 2007, 16a D 06.1183 – Juris). Dies gilt umso mehr, wenn der Beamte – wie auch hier – sich im Strafverfahren vollumfänglich geständig einlässt (S. 139 der Strafakte) und sich im Disziplinarverfahren auf diese Einlassung beruft.
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Zwar macht der Beklagte im Disziplinarklageverfahren nunmehr geltend, dass die Feststellungen des Strafbefehls insoweit zu relativieren seien, als lediglich zur Vermeidung einer öffentlichen Hauptverhandlung, insbesondere aber zur Vermeidung einer zeugenschaftlichen Einvernahme des geschädigten Kindes, wie auch der weiteren kindlichen Zeugen, ein Geständnis im Rahmen des staatsanwaltschaftlichen Tatvorwurfs abgegeben worden sei, ohne dass Details erörtert und gegebenenfalls richtiggestellt worden seien. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Beklagte daran anknüpfend versucht, seinen Tatbeitrag insoweit zu relativieren, als er hier angedeutet hat, dem Versuch des 14-jährigen Schutzbefohlenen unterlegen gewesen zu sein, ihn in gewisser Weise zu dem Fehlverhalten zu provozieren. Dies sei zu vermuten, da seine Homosexualität wohl offensichtlich auch unter der Schülerschaft bekannt geworden sei. So sei nicht er dem geschädigten Schüler, wie der Zeuge ... in seinen Vernehmungen im Strafverfahren angegeben habe, in das Rutschbecken gefolgt, sondern die Initiative sei insoweit von dem Geschädigten ausgegangen. Hier sei er einmal gerutscht, man habe sich gegenseitig getunkt, gerauft und mit Wasser bespritzt, so dass es zu Berührungen gekommen sei. Bei dieser Gelegenheit sei es auch zu einem Kuss gekommen.
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Diese Darstellungen des Beklagten stehen den Feststellungen im Strafbefehl nicht entgegen und vermögen damit auch nicht die Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen dem Grunde nach in Frage zu stellen. Letztlich hat der Beklagte die hier dargestellten Handlungen nicht in Abrede gestellt. Lediglich die Täter-Opfer-Rolle wird in einem anderen Licht dargestellt, da er sich im Ansatz als Opfer jugendlicher Provokationen sieht, was jedoch auch bei unterstellter Richtigkeit, ein vorwerfbares Fehlverhalten weder entfallen noch im Sinne einer Rechtfertigung oder Entschuldigung entkräften lässt. Dass die Feststellungen des Strafbefehls richtig sind und demzufolge kein weiterer Aufklärungsbedarf besteht, ergibt sich im Übrigen aus einer Gesamtschau der dem Gericht vorliegenden Zeugenaussagen im Strafverfahren. Sowohl der die Vorgänge beobachtenden Bademeister, der Geschädigte selbst sowie die hierzu ebenfalls vernommenen weiteren Schüler, insbesondere die Zeugen ..., ..., ..., ... und ... die sich zum Tatzeitpunkt mit dem Geschädigten und dem Beklagten noch im Wasser befanden, konnten die inkriminierten Handlungen bestätigen. Besonders deutlich bezeugt der Zeuge ... - wie auch der Geschädigte selbst - die vom Beklagten ausgehende Initiative.
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Steht damit fest, dass der Beklagte sich der Misshandlung von Schutzbefohlenen strafbar gemacht hat, so ist ihm in disziplinarrechtlicher Hinsicht damit gleichzeitig ein schwerer Verstoß gegen das Achtungs- und Vertrauensgebot vorzuwerfen (§ 64 Abs. 1 S. 3 LBG bzw. § 34 S. 3 BeamtStG). Nicht achtungsgerecht ist ein Verhalten, dass das Ansehen des Beamten und des Beamtentums beeinträchtigen kann, wobei hier nicht erforderlich ist, dass ein Ansehensschaden eingetreten ist. Es genügt vielmehr, dass das Verhalten eines Beamten geeignet ist, sein Ansehen zu beeinträchtigen. Der Begriff des Vertrauens bezieht sich dagegen auf das interne Verhältnis des Beamten zu seinem Dienstherrn, insbesondere auf Verhaltensweisen, die für den Dienstherrn Zweifel in die dienstliche Zuverlässigkeit des Beamten begründen können. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn der Beamte gegen seine beruflichen Kernpflichten verstößt und darüber hinaus der Kernpflichtverstoß zugleich ein strafbewehrtes Verhalten darstellt.
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Der Beklagte hat vorliegend im Kernbereich seiner dienstlichen Pflichten versagt. Im Mittelpunkt dieser Pflichten steht bei einem Pädagogen der staatliche Erziehungsauftrag (vgl. Artikel 33 der Landesverfassung – LV -, § 1 des Schulgesetzes – SchulG -), der den Schulen in Selbstverwaltung obliegt (vgl. § 18 SchulG) und den die Lehrer weithin in eigener pädagogischer Verantwortung zu vollziehen haben (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 1 SchulG). Zentraler Bestandteil dieses Auftrages ist die überzeugende Vermittlung von Werten, insbesondere der Werte der Achtung und Wahrung der persönlichen Würde im Zusammenleben der Menschen sowie der unabdingbaren Integrität amtlicher Aufgabenträger in einem demokratischen Gemeinwesen. Zu diesen Maßstäben darf das dienstliche Verhalten eines Pädagogen jedenfalls in keinen prinzipiellen Widerspruch geraten (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. Oktober 2002, 3 A 11064/02 – Juris).
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Gerade das ist aber hier in eklatanter Weise der Fall. Der sexuelle Missbrauch eines Kindes oder gleichermaßen – wie vorliegend – der sexuelle Missbrauch eines 14-jährigen Schutzbefohlenen ist in hohem Maße persönlichkeits- und sozialschädlich. Der Täter greift damit in die sittliche Entwicklung eines jungen Menschen ein und gefährdet die harmonische Entwicklung seiner Gesamtpersönlichkeit sowie seiner Einordnung in die Gemeinschaft, weil ein Jugendlicher wegen seiner fehlenden bzw. noch nicht hinreichenden Reife intellektuell und gefühlsmäßig das Erlebte in der Regel gar nicht oder nur schwer verarbeiten kann. Zugleich benutzt der Täter die Person des Jugendlichen als „Mittel“ zur Befriedigung seines Geschlechtstriebes und verletzt dadurch dessen durch Artikel 1 Abs. 1 Grundgesetz – GG – geschützte unantastbare Menschenwürde. Der sexuelle Missbrauch eines Jugendlichen schädigt daher regelmäßig das Ansehen des Täters in schwerwiegender Weise. Dies gilt umso mehr, wenn es sich – wie hier – um ein Verhältnis zwischen Förderschüler und Förderschullehrer handelt, da es sich dabei wegen des in der Regel vergleichsweise geringeren Entwicklungsstandes dieser Schüler um einen besonders sensiblen pädagogischen Bereich handelt.
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Die Frage nach der angemessenen Disziplinarmaßnahme, die ein solches Fehlverhalten nach Maßgabe der Zumessungsregel des § 11 LDG nach sich ziehen muss, ist aufgrund einer Prognoseentscheidung auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung zu treffen. Hierzu haben die Gerichte zunächst im Einzelfall die bemessungsrelevanten Tatsachen zu ermitteln und mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Bewertung einzubeziehen. Auf der Grundlage des so zusammengestellten Tatsachenmaterials ist eine Prognose über das voraussichtliche dienstliche Verhalten des Beamten zu treffen und das Ausmaß der von ihm herbeigeführten Ansehensbeeinträchtigung des Berufsbeamtentums einzuschätzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2010, 2 B 29/10 – Juris -).
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Als maßgebendes Bemessungskriterium ist die Schwere des Dienstvergehens richtungsweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen zunächst nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 3 LDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist. Dabei können die vom Bundesverwaltungsgericht für bestimmte Fallgruppen herausgearbeiteten Regeleinstufungen von Bedeutung sein. Davon ausgehend kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (vgl. BVerwG a. a. O).
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Für die Schwere des Dienstvergehens können bestimmend sein die objektive Handlung (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, zum Beispiel Kern- oder Nebenpflichtverletzung, sowie besondere Umstände der Tatbegehung wie etwa Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) und die unmittelbaren Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und Dritte, zum Beispiel der materielle Schaden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005, 2 C 12.04 – Juris -).
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Das Bundesverwaltungsgericht hat für den außerdienstlichen Missbrauch von Kindern, der mit einer Freiheitsstrafe geahndet wurde, ausgeführt, dass die Schwere derartiger Dienstvergehen die Höchstmaßnahme indiziere, was jedoch die Gerichte nicht entbinde, die Umstände des Einzelfalles ausreichend zu würdigen (Urteile vom 25. März 2010, 2 C 83/08 und 23. Juni 2010, 2 B 44/09 beide recherchiert in juris). Die Höchstmaßnahme als Richtschnur zugrunde zu legen muss daher für den Fall der innerdienstlichen Verfehlung erst Recht gelten, wobei aber auch in diesen Fällen die Bemessungskriterien des § 11 Abs. 1 LDG eine Einzelfallbetrachtung erfordern (so auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. Oktober 2002, 3 A 11064/02 – juris -).
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Vorliegend ist daher neben dem Umstand, dass die verletzte Dienstpflicht zu den Kernpflichten eines Lehrers gehört – gleichfalls belastend - in die Einzelfallbetrachtung einzustellen, dass ein schutzbefohlener Jugendlicher einer Förderschule betroffen war, wobei Förderschüler in der Regel nach ihrem körperlichen und geistigen Entwicklungsstand weniger fortgeschritten sind als vergleichbare durchschnittliche Altersgenossen. Die vorgeworfenen Handlungen fanden darüber hinaus im Rahmen einer schulischen Veranstaltung und in einem öffentlichen Hallenbad statt. Das Schwimmbad war neben noch weiteren zu beaufsichtigenden Jugendlichen von anderen Personen besucht. Die Kollegin des Beklagten hatte zum Zeitpunkt seiner Verfehlungen bereits mit anderen Schülern den Badebereich verlassen, so dass der Beklagte allein verantwortlich für die zurückgebliebenen Schüler war. Trotz dieser Umstände ließ der Beklagte sich dazu hinreißen, den 14-jährigen Zeugen ... nicht nur an Penis, Hoden und Po zu berühren, sondern ihn – für jedermann sichtbar – mehrfach zu küssen. In Kenntnis der Schüler-Lehrer-Beziehung und der ihm obliegenden pädagogischen Verantwortung hat der Kläger vorsätzlich gehandelt und die Grenze des unbedingt einzuhaltenden Distanzgebots durch wiederholten sexuellen Körperkontakt vermissen lassen. Im Rahmen der Beurteilung der Beweggründe für das Dienstvergehen erschließt sich dem Gericht kein erklärbarer Hintergrund. Insoweit kann zunächst dem Beklagten Glauben geschenkt werden, als er im Termin vor Gericht angegeben hat, dass es nicht seine Absicht gewesen sei, diesen Tag zu Annäherungen an seine Schüler auszunutzen. Soweit der Beklagte weiterhin vorgetragen hat, dass er sich zu Spielen im Wasser habe hinreißen lassen und dies in die verfängliche Situation gemündet sei, so liegt hierin auch kein nachvollziehbarer Grund für das konkrete Geschehen. Zu seinem pädagogischen Auftrag gehörte an diesem Tag, die Beaufsichtigung der ihm anvertrauten Schüler. Dass sich ein „Spielen im Wasser“ bei einem Ausflug ins Schwimmbad ergibt, entspricht allgemeiner Lebenserfahrung. Spätestens nach dem ersten sexuellen oder zumindest für einen Außenstehenden sexuell verfänglich wirkenden Kontakt hätte der Kläger sich jedoch der Nähe dieses Schülers entziehen müssen. Von daher kann er auch kein Gehör damit finden, dass der Schüler seinerseits seine Nähe gesucht habe, wie bereits oben ausgeführt. Ungeachtet dessen hat der Beklagte es sogar zu mehreren Küssen kommen lassen, was umso mehr seine Verantwortungslosigkeit belegt.
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Ausgehend von diesen objektiven und subjektiven Handlungsmerkmalen im konkreten Einzelfall ist das Verhalten des Beklagten geeignet, seine Integrität als Erzieher und Vorbild für die seiner Obhut anvertrauten jungen Menschen zu zerstören, so dass aufgrund des Eigengewichts der Tat auch unter Einzelfallbetrachtung die Verhängung der Höchstmaßnahme in jedem Fall indiziert ist.
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Lediglich ergänzend bleibt in diesem Zusammenhang anzumerken, dass sich das erhebliche Gewicht auch daraus ergibt, dass das Strafgericht eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten verhängt hat und damit nur geringfügig unterhalb der sich aus § 24 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG ergebenden Grenze geblieben ist, wonach das Beamtenverhältnis kraft Gesetz endet, wenn ein Beamter in einem Strafverfahren wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird. Die sich hieraus erbebende präjudizielle Bedeutung für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist stets dann gerechtfertigt, wenn – wie hier – die strafrechtliche Bedeutung auf die disziplinare Wertung durchschlägt (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1999, 1 D 72/97 – juris -). Dass das Strafgericht ausgehend vom gesetzlich vorgesehenen Strafrahmen im unteren Bereich geblieben ist, vermag die Schwere der Tat in disziplinarrechtlicher Hinsicht nicht zu mindern, da das Strafrecht einerseits und das Disziplinarrecht andererseits unterschiedliche Zwecke verfolgen.
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Demgegenüber vermag der Beklagte sich nicht zu seinen Gunsten auf gewichtige Milderungsgründe zu berufen. Unter Einschluss seines Persönlichkeitsbildes, wie es nicht nur in der Tat selbst sondern auch im Termin zur mündlichen Verhandlung zutage getreten ist, ist die Höchstmaßnahme die einzig angemessene disziplinarrechtliche Reaktion.
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Zugunsten des Beklagten kann lediglich berücksichtigt werden, dass es sich vorliegend um ein einmaliges Fehlverhalten handelt und er in der Vergangenheit weder disziplinarrechtlich noch strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Allein diese Umstände vermögen jedoch die Schwere des Dienstvergehens nicht derart aufzuwiegen, als dass von der Höchstmaßnahme abgesehen werden könnte.
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Dies gilt umso mehr, als der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung eine Persönlichkeitsstruktur offenbart hat, die eine günstige Prognoseentscheidung nicht zulässt. Unbeschadet dessen, dass jedem Beamten auch im Disziplinarverfahren das Recht seiner Verteidigung zusteht, so konzentrierte sich die Argumentation des Beklagten vor Gericht darauf, sich selbst im Ansatz als Opfer eines jugendlichen „Überführungseifers“ darzustellen. Unter Hinweis auf seine sexuelle Neigung versuchte er hier zu begründen, dass der Schüler nach Verlassen des Schwimmbades durch die weitere Aufsicht führende Person versucht habe, auszuprobieren, wie weit er bei ihm gehen könne, bis er seine Neigungen offenbare. Immer wieder betonte er hier, dass es sein Fehler gewesen sei, den „Provokationen“ des Opfers nachzugeben. Insbesondere ließ er es nicht aus, darauf hinzuweisen, dass auch der Junge die Möglichkeit gehabt hätte, sich ihm zu entziehen. All dies, wie auch seine Ausführungen dahingehend, dass nicht er den Jungen, auf ihm sitzend, so herangezogen habe, dass es ausgesehen habe, wie bei einem Geschlechtsakt sondern, dass dies das Opfer genauso getan habe, deuten darauf hin, dass der Beklagte das Unrecht seiner Tat selbst im Laufe des Disziplinarverfahrens nicht verinnerlicht hat. Vielmehr drängt sich dem Gericht aufgrund der insgesamt verharmlosenden und in gewisser Weise naiven Darstellung der Eindruck auf, dass der Beklagte sich seiner Verantwortung als Förderschullehrer nach wie vor nicht bewusst ist. Dies zeigen auch seine Schilderungen in Bezug auf seinen Unterrichtsstil im Musikunterricht, dem körperliche Berührungen nicht fremd zu sein scheinen. Auch dort hat er distanzlos gehandelt, indem er es zu wiederholten Berührungen hat kommen lassen. Gerade weil nach eigenem Bekunden von den Schülern über ihn und seine sexuellen Neigungen geredet wurde, wäre er zu größtmöglicher Zurückhaltung gehalten gewesen, statt diesen Umstand nachträglich gleichfalls entschuldigend dem Geschehen zugrunde zu legen. Da er dies nicht getan hat, ist davon auszugehen, dass er sich seines pädagogischen Auftrages im Interesse der Eltern, der Schüler und auch der Schule, nicht hinreichend bewusst ist. Wäre dem so, hätte er sich an diesem Erlebnistag zum einen nicht zu den wiederholten sexuellen Berührungen, den wiederholten Küssen in einem öffentlichen Schwimmbad und erst recht nicht zu dem Versuch der nachträglichen zumindest teilweisen Verlagerung der Verantwortung der Geschehnisse auf den von ihm zu betreuenden Förderschüler hinreißen lassen.
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Aufgrund der gegebenen Umstände des Einzelfalls und der Persönlichkeitsstruktur des Beklagten kann gerade nicht ausgeschlossen werden, dass er auch künftig in erheblicher Weise gegen seine Dienstpflichten verstoßen wird. Auch die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums wäre bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gut zu machen.
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Soweit der Beklagte zu seinen Gunsten geltend macht, dass er bereits strafrechtlich sanktioniert worden sei und von daher unter Berücksichtigung seiner beruflichen Qualifikation eine interdisziplinäre Versetzung die mildere und angemessene Maßnahme darstelle, so ist er zunächst darauf zu verweisen, dass die strafrechtliche Verurteilung der Verhängung der Höchstmaßnahme nicht entgegensteht. Strafrecht und Disziplinarrecht unterscheiden sich in ihren Zielen grundsätzlich. Im Unterschied zum Strafrecht ist ausschließlicher Zweck des Disziplinarrechts, das Vertrauen in die Redlichkeit und Zuverlässigkeit der Beamten und damit die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes zu sichern, so dass die Maßnahmen grundsätzlich unabhängig voneinander zu sehen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1999, a.a.O.).
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Eine anderweitige Verwendung des Beklagten kommt ebenso nicht in Betracht. Wie sich bereits aus dem Bemessungskriterium des § 11 LDG „Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ ergibt, ist eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion vorzunehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 03. Mai 2007, 2 C 9.06). Statusrechtlich ist der Beklagte Lehrer an einer Förderschule und nur in diesem Amt ist eine laufbahnrechtlich gerecht werdende Verwendung möglich. Gemessen aber gerade an dem Amt eines Lehrers an Förderschulen, hat der Beklagte seine dienstlichen Pflichten so schwer verletzt, dass das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit irreparabel zerstört ist. Eine Weiterverwendung kann dem Dienstherrn daher auch im Schulverwaltungsdienst nicht mehr zugemutet werden.
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Die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst erweist sich schließlich nicht als unverhältnismäßig. Hat ein Beamter – wie hier der Beklagte – durch vorwerfbares Verhalten das Vertrauen des Dienstherrn endgültig und unwiederbringlich verloren und fehlt damit die Grundlage für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses, ist seine Entfernung aus dem Dienst die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte ist für den Betroffenen nicht unverhältnismäßig, weil sie auf einem ihm zurechenbaren Verhalten beruht und einem der anerkannten Ziele des Disziplinarrechts – nämlich der Aufrechterhaltung der Integrität und Funktionsfähigkeit des Berufsbeamtentums im Interesse der Allgemeinheit - dient (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08. Mai 2009 – 3 A 10242/09.OVG -).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 99 Abs. 1 LDG.
- 55
Verfahren nach dem Landesdisziplinargesetz sind gebührenfrei (§ 109 Abs. 1 LDG).
- 56
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 21 LDG in Verbindung mit §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Referenzen
- ZPO § 167 Rückwirkung der Zustellung 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- § 63 LDG 1x (nicht zugeordnet)
- BDG § 23 Bindung an tatsächliche Feststellungen aus Strafverfahren oder anderen Verfahren 1x
- § 18 SchulG 1x (nicht zugeordnet)
- § 11 LDG 2x (nicht zugeordnet)
- § 3 LDG 1x (nicht zugeordnet)
- § 21 LDG 1x (nicht zugeordnet)
- StGB § 174 Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen 1x
- § 64 Abs. 2 LDG 1x (nicht zugeordnet)
- § 64 Abs. 1 LDG 1x (nicht zugeordnet)
- § 64 Abs. 3 LDG 1x (nicht zugeordnet)
- LBG § 64 2x
- § 16 Abs. 1 LDG 1x (nicht zugeordnet)
- § 16 Abs. 2 LDG 1x (nicht zugeordnet)
- BeamtStG § 34 Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten 1x
- § 20 Abs. 1 Satz 1 SchulG 1x (nicht zugeordnet)
- § 11 Abs. 1 LDG 1x (nicht zugeordnet)
- BeamtStG § 24 Verlust der Beamtenrechte 1x
- § 99 Abs. 1 LDG 1x (nicht zugeordnet)
- § 109 Abs. 1 LDG 1x (nicht zugeordnet)
- 3 A 12243/04 1x (nicht zugeordnet)
- 3 K 390/09 1x (nicht zugeordnet)
- 17 S 24/01 1x (nicht zugeordnet)
- 3 A 11064/02 2x (nicht zugeordnet)
- 2 B 29/10 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 C 83/08 1x
- Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 B 44/09 1x
- 1 D 72/97 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Disziplinarsenat) - 3 A 10242/09 1x