Beschluss vom Verwaltungsgericht Trier (5. Kammer) - 5 L 324/13.TR

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die dieser selbst zur Last fallen, zu tragen.

3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 157.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer ihr unter dem 7. Januar 2013 auf der Grundlage der §§ 6, 16 Abs. 1 und 19 Bundesimmissionsschutzgesetz – BImSchG – in Verbindung mit §§ 1 und 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV - erteilten Genehmigung zur Änderung der mit weiterem Bescheid vom 24. April 2012 auf den Grundstücken Gemarkung M., Flur 2, Flurstücke Nrn. 25/2 und 25/3 genehmigten, aber noch nicht errichteten Windkraftanlage Enercon E-101 durch Änderung der Nabenhöhe von zuvor 135,40 m auf nunmehr 149 m. Durch diese Änderung erhöht sich die Gesamthöhe der Anlage von bislang 186,00 m auf 199,50 m und erreicht eine Höhe von 720,5 m über NN gegenüber bislang 707 m über NN.

2

In dem die ursprüngliche Genehmigung vom 24. April 2012 betreffenden Verwaltungsverfahren gab der Deutsche Wetterdienst trotz entsprechender Aufforderung des Antragsgegners innerhalb der ihm gesetzten Frist keine Stellungnahme ab.

3

In dem nachfolgenden Änderungsverfahren wurde der Deutsche Wetterdienst erneut beteiligt und äußerte sich dahingehend, dass die vorgesehene Anlage in den Radarstrahl des Wetterradars des in einer Entfernung von ca. 11 km von ihr gelegenen Standorts N. hineinrage und mehr als die Hälfte des Radarstrahls abdecke. Diesem Wetterradarstandort komme aufgrund seiner Lage eine herausragende Bedeutung für den gesamten Bereich vom Rheinland bis zur Pfalz, der auch das Rhein-Main-Gebiet mit dem Frankfurter Flughafen umfasse, zu. Die Radaranlage sei die westlichste im Radarverbund des Deutschen Wetterdienstes und könne, insbesondere bei unwetterträchtigen Wetterlagen, die häufig durch West- und Südwestströmungen gekennzeichnet seien, erste Informationen für Warnereignisse liefern. Das von ihm überwachte Gebiet weise ein hohes Gefahrenpotential auf. Die Radarbeobachtungen würden sowohl für die zivile als auch die militärische Luftfahrt an den Flughäfen Frankfurt Rhein-Main, Hahn, Köln-Bonn, Düsseldorf, Saarbrücken, Luxemburg, Spangdahlem und Ramstein genutzt. Eine Windkraftanlage, die in den Radarstrahl eines Wetterradars hineinrage oder direkt unterhalb von ihm stehe, beeinträchtige diesen nachhaltig, da Fehlechos und Abschattungen/Modulationen im „Schatten“ von Windenergieanlagen sowie Niederschlagsverwirbelungen erzeugt würden. Insoweit könne das gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 8 DWD-Gesetz erforderliche Mess- und Beobachtungssystem nicht mehr gewährleitet werden. Von daher könne eine Windkraftanlage am vorgesehenen Standort nur toleriert werden, wenn die Anlage unter einer Höhe von 594 m über NN bleibe. Im ursprünglichen Genehmigungsverfahren sei nur deshalb keine ablehnende Stellungnahme abgeben worden, weil man aufgrund einer E-Mail des Antragsgegners vom 18. Juli 2011 davon ausgegangen sei, dass der entsprechende Genehmigungsantrag zurückgezogen worden sei.

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Trotz dieser Einwände genehmigte der Antragsgegner die vorgesehene Anlage unter dem 7. Januar 2013 und führte in der Genehmigungsbegründung u.a. aus, dass es der Deutsche Wetterdienst aufgrund der erteilten Genehmigung vom 24. April 2012 hinnehmen müsse, dass eine Windkraftanlage bis zu einer Höhe von 707 m über NN in den Radarstrahl hineinrage. Da auch eine weitere genehmigte und bereits errichtete Windkraftanlage, die zwischen dem Wetterradarstandort und der nunmehr genehmigten Anlage liege, nicht unerheblich in den Radarstrahl hineinrage, werde der Radarstrahl durch die nunmehr genehmigte Erhöhung der Anlage nur geringfügig mehr beeinträchtigt. Konkrete Angaben dazu, dass gerade die nunmehrige geringfügige Erhöhung der Anlage das Wetterradar nachhaltig beeinträchtige, habe der Deutsche Wetterdienst nicht gemacht. Soweit der Deutsche Wetterdienst vorgetragen habe, dass der Antragsgegner ihm mitgeteilt habe, dass der Genehmigungsantrag zurückgezogen worden sei, treffe dies nicht zu. Im Genehmigungsverfahren hinsichtlich weiterer Windkraftanlagen in D. und E. sei mit E-Mail vom 11. Juli 2011 um schnellstmögliche Abgabe einer Stellungnahme gebeten und darauf hingewiesen worden, dass hinsichtlich des Standorts der vorliegend streitigen Anlage bislang noch keine Stellungnahme abgeben worden sei. In einer weiteren E-Mail vom 18. Juli 2011 sei dann unter „Betreff: Stellungnahme zur Errichtung und Betrieb von WKA in D. und E.“ dem Deutschen Wetterdienst mitgeteilt worden, dass der Antrag zurückgezogen worden und eine Stellungnahme nicht mehr erforderlich sei. In Bezug auf die vorliegend streitige Anlage in M. sei kein Hinweis auf eine Antragsrücknahme erfolgt.

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Gegen die „Änderung der Genehmigung … vom 07.01.2013“ legte der Deutsche Wetterdienst am 6. Februar 2013 Widerspruch ein, wobei allerdings im Widerspruchsschreiben nicht das Aktenzeichen der Änderungsgenehmigung, sondern dasjenige der ursprünglichen Genehmigung genannt wurde. Auf Nachfrage des Antragsgegners, ob sich der Widerspruch gegen den Bescheid vom 7. Januar 2013 oder aber gegen den Bescheid vom 24. April 2012 richte, teilte der Deutsche Wetterdienst dem Antragsgegner unter dem 14. Februar 2013 mit, dass Gegenstand des Widerspruchsverfahrens der Bescheid vom 7. Januar 2013 sei. Zur Widerspruchsbegründung bekräftigt der Deutsche Wetterdienst das bisherige Vorbringen. Da die ursprünglich genehmigte Anlage nicht errichtet worden sei, müsse das nunmehrige Bauvorhaben als Neubau angesehen werden, wobei die Beeinträchtigungen durch die Genehmigung vom 24. April 2012 nicht als Vorbelastung zu berücksichtigen seien. Von daher sei eine gravierende Beeinträchtigung des Wetterradars durch die nunmehr genehmigte Anlage zu befürchten.

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Den von der Antragstellerin unter dem 11. Februar 2013 gestellten Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung der Genehmigung vom 7. Januar 2013 hat der Antragsgegner bislang nicht beschieden.

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Am 13. März 2013 beantragte die Antragstellerin alsdann bei Gericht die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Genehmigung vom 7. Januar 2013. Sie macht geltend, dass ihr ohne Anordnung der sofortigen Vollziehung der ihrer Auffassung nach offensichtlich rechtmäßigen Genehmigung ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden entstehe. Die Windkraftanlage müsse im Zusammenhang mit einer in der Nachbarschaft geplanten Solaranlage gesehen werden, wobei ein verzögerter Baubeginn die Wirtschaftlichkeit des Solar- und Windenergie betreffenden Gesamtprojekts in Frage stelle. Der Deutsche Wetterdienst habe nicht – obwohl erforderlich – dargelegt, dass durch die nunmehr genehmigte Anlage eine nachhaltige Verschlechterung der Situation im Vergleich zur bisherigen Genehmigungslage eintrete. Insoweit könne sich die Beigeladene als hoheitliche Einrichtung nicht auf § 35 Abs. 3 Nr. 8 BauGB berufen, zumal die Norm wohl nur militärische Radaranlagen schütze. Im Übrigen müsse gesehen werden, dass die geplante Windkraftanlage in einem Bereich errichtet werden solle, der im Regionalen Raumordnungsplan der Region Trier als Vorranggebiet für Windkraft ausgewiesen und im einschlägigen Flächennutzungsplan als Sondergebiet zur Windkraftnutzung enthalten sei. Ferner habe der Deutsche Wetterdienst im Verwaltungsverfahren zu keinem Zeitpunkt deutlich gemacht, dass sein Vorbringen für die Bundesrepublik Deutschland erfolge. Einwände gegen die Genehmigung vom 24. April 2012 könnten nicht mehr geltend gemacht werden, weil insoweit jedenfalls eine Verwirkung eingetreten sei. Im Übrigen sei der Widerspruch gegen den Bescheid vom 7. Januar 2013 verfristet eingelegt worden, weil im Widerspruchsschreiben das Aktenzeichen der Genehmigung vom 24. April 2012 angegeben worden sei; im Übrigen sei das Widerspruchsschreiben jedenfalls zu unbestimmt, um als wirksame Widerspruchseinlegung angesehen zu werden.

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Der Antragsgegner bittet um Entscheidung in der Sache; er habe bislang nicht über den Vollziehungsantrag entschieden, weil es sich um einen Präzedenzfall handele.

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Die beigeladene Bundesrepublik Deutschland als Rechtsträger des Deutschen Wetterdienstes trägt vor, dass sie unter dem 8. April 2013 auch Widerspruch gegen die Genehmigung vom 24. April 2012 eingelegt habe. Der vorliegende Antrag könne keinen Erfolg haben, weil die erteilte Genehmigung aus den im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Gründen rechtswidrig sei. Die unter dem 7. Januar 2013 genehmigte Anlage beeinträchtige die Funktionsfähigkeit des Wetterradars erheblich. Die Argumentation, dass ein Wetterradar nicht unter § 35 Abs. 3 Nr. 8 BauGB falle, sei nicht nachvollziehbar. Dem Umstand, dass die Anlage in einer im Raumordnungsplan vorgesehenen Vorrangfläche für Windkraft liege, komme keine entscheidende Bedeutung zu, weil bei der Planaufstellung nicht davon ausgegangen worden sei, dass Windkraftanlagen eine derartige Höhe wie die vorliegend streitige Anlage erreichen könnten. Ein besonderes Vollzugsinteresse der Antragstellerin sei nicht ersichtlich, denn bei allen den Sofortvollzug von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen für Windkraftanlagen betreffenden Verfahren sei die Betreibersituation ähnlich; von daher müsse gesehen werden, dass der Gesetzgeber, anders als im Baurecht durch § 212a BauGB, im Immissionsschutzrecht keinen generellen Entfall der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage vorgesehen habe.

II.

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Der Antrag, der gemäß § 80a Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 80a Abs. 2 VwGO statthaft ist, weil dem Widerspruch der Beigeladenen gegen die der Antragstellerin unter dem 7. Januar 2013 erteilte Genehmigung gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung zukommt, kann keinen Erfolg haben.

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Dabei steht der Zulässigkeit des Antrags die in § 80 Abs. 6 VwGO getroffene Sonderregel, die ein behördliches Vorverfahren vor Anrufung des Verwaltungsgerichts vorschreibt, nicht entgegen, denn diese betrifft trotz der Verweisung des § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO nur Verwaltungsakte auf dem Gebiet des Abgaben- und Kostenrechts, nicht aber baurechtliche bzw. immissionsschutzrechtliche Nachbarstreitigkeiten (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8. September 2003 – 8 B 11269/03.OVG –, DVBl 2003, S. 1472).

12

Der Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung der Genehmigung vom 7. Januar 2013 ist auch verfahrensrechtlich der sachdienliche Antrag. Der Widerspruch der Beigeladenen gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 7 Januar 2013 hat gemäß § 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung. Dies hat zur Folge, dass das Gericht auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO grundsätzlich die sofortige Vollziehung anordnen kann (§ 80a Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 3 VwGO).

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Dabei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung, bei der zu berücksichtigen ist, ob das Interesse des Adressaten an der sofortigen Ausnutzung des ihn begünstigenden Verwaltungsaktes überwiegt oder aber das Interesse des Dritten daran, dass die entsprechende Regelung nicht vor Rechts- bzw. Bestandskraft einer Entscheidung in der Hauptsache vollzogen wird, höher zu bewerten ist. Mit einer Anordnung der sofortigen Vollziehung der erteilten Genehmigung wird in den Fällen der Drittanfechtung regelmäßig in erster Linie zwischen widerstreitenden „Bürgerinteressen“ entschieden. Der vom Rechtsstaatsgedanken gebotene Schutz des Einzelnen gegenüber Eingriffen des Staates, der im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG eine sofortige Vollziehung von staatlichen Maßnahmen gegenüber dem Bürger nur in den engeren Grenzen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 1. Alt. VwGO zulässt, tritt daher zurück. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung hat in solchen Fällen mehr schiedsrichterlichen Charakter, wobei die voraussichtlichen Erfolgsaussichten in der Hauptsache ein zentraler, aber nicht der alleinige Maßstab der gerichtlichen Entscheidung sind. Dem trägt auch § 80 Abs. 2 Nr. 4, 2. Alt. VwGO Rechnung, wonach auf das "überwiegende Interesse eines Beteiligten" zur Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung abgestellt werden kann. Ein überwiegendes Interesse eines Beteiligten im Sinne der Vorschrift ist daher dann nicht anzunehmen, wenn das von ihm eingelegte Rechtsmittel mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben wird und zudem die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung dem anderen, begünstigten Beteiligten gegenüber unbillig erscheinen muss. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass es bei im Ergebnis nicht erfolgreichen Einwendungen Dritter gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu finanziellen Mehrbelastungen eines Vorhabenträgers oder Bauherren kommen kann, die allein aus prozessualen Gründen „das Aus“ für ein Vorhaben bedeuten können, ohne dass sich im Hauptsacheverfahren die dagegen gerichteten Vorbehalte als rechtlich erheblich herausstellen. Zudem kann bei der Interessenabwägung unterschieden werden zwischen den Fällen, in denen das Objekt der Genehmigung erst noch zu errichten ist und denen, wo schon ein mittels Investitionen eingerichteter Betrieb vorhanden ist, so dass jeder Monat der Nichtnutzung zu erheblichen finanziellen Verlusten bis hin zur Aufgabe des Vorhabens führen kann (vgl. zu alledem OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 3. April 2012 - 1 B 10136/12.OVG – mit weiteren Nachweisen, ESOVGRP).

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Ausgehend von diesen Erwägungen kann der vorliegende Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung der unter dem 7. Januar 2013 erteilten Genehmigung keinen Erfolg haben.

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Dabei spricht bereits viel dafür, dass die Antragstellerin derzeit kein schützenswertes Interesse an einer Vollziehungsanordnung der Genehmigung haben kann, weil es sich bei der unter dem 7. Januar 2013 erteilten Genehmigung um eine unter Bezugnahme auf §§ 6, 16 Abs. 1, 19 Bundesimmissionsschutzgesetz – BImSchG – im vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilte Änderungsgenehmigung handelt, die ohne Vollziehbarkeit der ursprünglichen, nunmehr geänderten Ausgangsgenehmigung nicht vollzogen werden kann. Dabei scheitert eine Anwendung des § 16 Abs. 1 BImSchG im vorliegenden Fall nicht daran, dass zum Zeitpunkt des Änderungsantrags bzw. des Änderungsbescheids die mit der ursprünglichen Genehmigung vom 24. April 2012 genehmigte Windkraftanlage noch nicht errichtet war, denn der Begriff der Änderung in § 16 Abs. 1 BImSchG knüpft an ein Abweichen des Vorhabens vom Genehmigungsbescheid und nicht von dem tatsächlichen Anlagenbestand oder Anlagenbetrieb an. Von daher finden die Änderungsvorschriften auch dann Anwendung, wenn bereits mit der erstmaligen Errichtung der Anlage von dem ursprünglichen Genehmigungsbescheid abgewichen werden soll. Dabei beschränkt sich im Änderungsverfahren die rechtliche Überprüfung auf die geänderten Teile, da für die Anlage als Ganzes kein Bedürfnis nach einer erneuten behördlichen Kontrolle besteht (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 13. Mai 2005 - 22 A 96.40091 -, juris, mit weiteren Nachweisen). Dies aber hat weiterhin zur Folge, dass mit dem Bau der geänderten Anlage erst dann begonnen werden kann, wenn auch die ursprüngliche Genehmigung vollziehbar ist. Daran fehlt es indessen bislang, nachdem die Beigeladene zwischenzeitlich auch gegen die Genehmigung vom 24. April 2012 Widerspruch eingelegt hat, dem kraft Gesetzes gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung zukommt. Soweit die Antragstellerin die Auffassung vertritt, dass dieser Widerspruch unzulässig sei, steht dies dem Eintritt der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen, denn es ist jedenfalls nicht evident, dass ein Widerspruchsrecht der Beigeladenen – wie von der Antragstellerin vertreten – verwirkt wäre (vgl. zum Nichteintritt der aufschiebenden Wirkung bei einem unzulässigen Widerspruch auch OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26. September 2000 - 2 M 21/00 – mit weiteren Nachweisen, juris).

16

Ferner kann der vorliegende Antrag nicht auch als Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung der Genehmigung vom 24. April 2012 ausgelegt werden, da die anwaltlich vertretene Antragstellerin ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass bei dem Antragsgegner insoweit im Verwaltungsverfahren ein gesonderten Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Genehmigung gestellt worden sei.

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Von daher sprich viel dafür, dass der Antragstellerin derzeit kein schützenswertes Interesse für eine gerichtliche Anordnung der sofortigen Vollziehung der Genehmigung vom 7. Januar 2013 zur Seite steht, weil sie ohne eine entsprechende Anordnung hinsichtlich der Genehmigung vom 24. April 2012 von der Genehmigung vom 7. Januar 2013 keinen Gebrauch machen kann.

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Selbst wenn aber die Kammer diese Bedenken zurückstellt, sieht sie keine Veranlassung, die sofortige Vollziehung der Genehmigung vom 7. Januar 2012 anzuordnen.

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Die Erfolgsaussichten des von der Beigeladenen in der Hauptsache eingelegten Widerspruchs gegen die Genehmigung vom 7. Januar 2013 sind nach Auffassung der Kammer als derzeit offen einzustufen.

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Insoweit teilt die Kammer zunächst nicht die Auffassung der Antragstellerin, dass der Widerspruch des Deutschen Wetterdienstes verfristet eingelegt worden sei. Die Genehmigung vom 7. Januar 2012 wurde ausweislich des Inhalts der Verwaltungsakte am 7. Januar 2013 als an den Deutschen Wetterdienst adressierter Brief zur Post gegeben. Das am 6. Februar 2013 bei der Antragsgegnerin eingegangene Widerspruchsschreiben des Deutschen Wetterdienstes beginnt mit „Änderung der genehmigten, aber noch nicht errichteten Windkraftanlage Enercon E-101 durch Änderung der Nabenhöhe auf 149 m in der Gemarkung M., Flurstück -0002- 25/2, 002-25/3 vom 07.01.2013 (Az.: 06U110052-10)“, wobei es anschließend heißt, dass gegen diese Genehmigung Widerspruch eingelegt werde. Im weiteren Verlauf des Schreibens heißt es dann u.a., dass die nun mit höherer Nabenhöhe genehmigte Windenergieanlage in M. aus fachlicher Sicht wie ein Neubau zu betrachten sei. „Bezüglich der mangelhaften Beteiligung des DWD am Genehmigungsverfahren für die Anlage (damals mit geringerer Nabenhöhe) weise ich auf folgendes hin: … Aus fachlicher Sicht hätte der DWD der damals beantragten Anlage nicht zugestimmt.“ Aus diesen Angaben folgt nach Auffassung der Kammer zweifelsfrei, dass sich der Widerspruch ungeachtet der Angabe des den ursprünglichen Genehmigungsbescheid betreffenden Aktenzeichens, nicht aber des Aktenzeichens des Änderungsbescheids vom 7. Januar 2013, zweifelsfrei gegen die Genehmigung vom 7. Januar 2013 richtet, so dass er fristgerecht eingelegt wurde.

21

Soweit die Antragstellerin geltend macht, aufgrund ihrer öffentlich-rechtlichen Stellung könnten weder die Bundesrepublik Deutschland noch der Deutsche Wetterdienst Einwendungen gegen die erteilte Änderungsgenehmigung geltend machen, vermag sich die Kammer dem nicht anschließen. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob die zuletzt Genannten Grundrechtsverletzungen geltend machen können, denn jedenfalls ist eine Geltendmachung einer eigenen Rechtsverletzung nicht von vornherein ausgeschlossen. Nach § 11 Nr. 1 VwVfG in Verbindung mit § 1 LVwVfG sind im Verwaltungsverfahren neben den natürlichen und juristischen Personen auch Behörden fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, wobei hinsichtlich der zuletzt genannten Behörden lediglich die Besonderheit besteht, dass sie in einem nachfolgenden Gerichtsverfahren gemäß § 61 Nr. 3 VwGO nur beteiligungsfähig sind, wenn das Landesrecht dies bestimmt, so dass für das vorliegende Verfahren hinsichtlich des Deutschen Wetterdienstes mangels entsprechender landesrechtlicher Bestimmung in Rheinland-Pfalz das Rechtsträgerprinzip eingreift, weil der Deutsche Wetterdienst nach § 1 des Gesetzes über den Deutschen Wetterdienst – DWD-Gesetz – vom 10. September 1998 (BGBl. I. S. 2871) lediglich eine teilrechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ist und vorliegend kein Bereich betroffen ist, der von der Teilrechtsfähigkeit umfasst wird. Das Gesetz selbst enthält keine Regelungen, welcher Bereich zur Teilrechtsfähigkeit gehört. Allerdings ist der Gesetzesbegründung in der Bundestagsdrucksache 13/9510 vom 18. Dezember 1997 zu entnehmen, dass es angesichts des zunehmenden Aufkommens privater Anbieter erforderlich sei, den Deutschen Wetterdienst in eine teilrechtsfähig Anstalt umzugestalten, um ihm die Möglichkeit zu eröffnen, sich bei Bedarf an nationalen oder internationalen Zusammenschlüssen oder Unternehmen im eigenen Namen zu beteiligen, privatrechtlich zu handeln und durch Zielvorgaben und Einführung betriebswirtschaftlicher Verfahren mit externer Prüfung gesteuert zu werden; die Reform diene der Modernisierung der Verwaltung mit Delegation von Verantwortung und Einführung von Steuerungsinstrumenten. Unabhängig davon müsse die im öffentlichen Interesse notwendige hohe Qualität der Leistungen durch den Deutschen Wetterdienst garantiert werden, insbesondere in sicherheitsrelevanten Bereichen wie bei der Versorgung von Luftfahrt, Seefahrt sowie Wetterwarnung. Hieraus schlussfolgert die Kammer, dass die Geldmachung von genehmigunsgverfahrensrechtlichen Einwendungen, die den zuletzt genannten Bereichen zuzuordnen sind, von der Teilrechtsfähigkeit nicht umfasst werden, so dass Verfahrenshandlungen ausschließlich für den Bund als Rechtsträger des Deutschen Wetterdienstes abgegeben wurden. Von daher ist der Deutsche Wetterdienst als Behörde berechtigt, in Genehmigungsverfahren der Bundesrepublik Deutschland zuzurechnende Einwendungen vorzubringen, ohne dass es erforderlich wäre, dies ausdrücklich zu erwähnen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Juli 2011 – 12 ME 201/10 -, juris, mit weiteren Nachweisen).

22

Vorliegend kann die Beigeladene in der Hauptsache (im Widerspruchsverfahren) auch geltend machen, durch die Änderungsgenehmigung möglicherweise in eigenen Rechten im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO verletzt zu sein. Wenn nämlich – ungeachtet dessen, dass vorliegend ein immissionsrechtliches Genehmigungsverfahren vorliegt - § 35 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB bestimmen, dass einerseits Windenergieanlagen privilegiert im Außenbereich zulässig sind, sie andererseits aber öffentliche Belange beeinträchtigen, wenn sie die Funktionsfähigkeit von Radaranlagen stören, muss es dem Betreiber einer Radaranlage möglich sein, gegenüber einer Genehmigung zur Errichtung einer Windkraftanlage einzuwenden, diese beeinträchtige die Funktionsfähigkeit seiner Radaranlage, zumal wenn diese zur Erfüllung der in § 4 Abs. 1 DWD-Gesetz normierten öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Deutschen Wetterdienstes genutzt wird.

23

Vorliegend macht die Beigeladene im Wesentlichen letztlich geltend, dass durch die nunmehr genehmigte Windkraftanlage die ordnungsgemäße Ausführung der dem Deutschen Wetterdienst durch § 4 Abs. 1 Nr. 3 DWD-Gesetz übertragenen Aufgabe, Warnungen über Wettererscheinungen, die zu einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen können, herauszugeben, beeinträchtigt werde.

24

In diesem Vorbringen liegt daher die Geltendmachung einer möglichen Rechtsverletzung durch die Beigeladene. Vorliegend erscheint eine derartige Rechtsverletzung auch unter Berücksichtigung des konkreten Sachverhalts – hier der Erhöhung der im Radarstrahl eines 11,061 km Wetterradarstandort genehmigten Windkraftanlage um 13,5 m - nicht ausgeschlossen. Die Weltorganisation für Meteorologie (WMO) – vgl zur Bedeutung dieser Organisation auch Drucksache des Hessischen Landtags 18/6563 vom 11. Januar 2013 - hat im September 2010 in der "15th Session of the Commission for Instruments and Methods of Observation (CIMO)" u.a. beschlossen (Anhang VI zu Nr. 5.13; http://www. wmo.int/pages/prog/www/CIMO/CIMO15-WMO1064/1064_en.pdf), dass bei einem Abstand zwischen 5 km und 20 km zwischen einer Wetterradarstation und einer Windturbine ein mittlerer Einwirkungsbereich vorliege, bei dem im Einzelnen geprüft werden muss, inwieweit eine Beeinträchtigung auftritt, weil durch die Turbine falsche Echos und Wellenerhöhungen ausgelöst werden könnten. Insoweit bedarf es nach Auffassung der Kammer unter Berücksichtigung der bei den Akten befindlichen Unterlagen (insbesondere auch der Anlagen zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 29. April 2013) in der Hauptsache weiterer Sachverhaltsaufklärung – wohl durch Einholung eines Sachverständigengutachtens –, inwieweit die Wetterradaranlage der Beigeladenen durch die genehmigte Erhöhung der Windkraftanlage tatsächlich gestört wird, so dass die Erfolgsaussichten des gegen die Genehmigung vom 7. Januar 2013 eingelegten Widerspruchs als derzeit offen eingestuft werden müssen.

25

Ausgehend hiervon erscheint es der Kammer interessengerecht, die sofortige Vollziehung der Genehmigung vom 7. Januar 2013 nicht anzuordnen. Dabei berücksichtigt die Kammer einerseits zugunsten der Antragstellerin die von ihr geltend gemachten erheblichen wirtschaftlichen Nachteile bei einer Verzögerung der Errichtung der genehmigten Anlage. Andererseits muss aber gesehen werden, dass § 80 Abs. 1 VwGO in den Fällen der vorliegenden Art – anders als in den Fällen des § 212a BauGB - grundsätzlich den Eintritt der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs vorsieht und - dem misst die Kammer letztlich ausschlaggebende Bedeutung zu - es derzeit durchaus möglich erscheint, dass die Errichtung der genehmigten Anlage das bestehende Wetterradar beeinträchtigt und von daher eventuell Gefahren für die öffentliche Sicherheit auftreten, da der metereologischen Sicherung der Luftfahrt im Sinne des § 4 Abs 1 Nr. 2 DWD-Gesetz und der Herausgabe von Wetterwarnungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 DWD-Gesetz herausragende Bedeutung zukommen, und es letztlich unabdingbar erscheint, dass ein ordnungsgemäßer Betrieb der zur Erfüllung der vorgenannten Aufgaben erforderlichen Mess- und Beobachtungssysteme des Deutschen Wetterdienstes (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 8 DWD-Gesetz) gewährleistet ist

26

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Dabei sieht die Kammer keine Veranlassung, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aus Gründen der Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse aufzuerlegen, denn die Beigeladene hat sich nicht durch Stellung eines eigenen Antrags dem Risiko ausgesetzt, im Falle des Unterliegens gemäß § 154 Abs. 3 VwGO mit Verfahrenskosten belastet zu werden (vgl. hierzu auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. März 1995 - 8 A 12977/94.OVG -). Zwar hat die Beigeladene in ihren Schriftsätzen deutlich zur Ausdruck gebracht, dass ihrer Auffassung nach der Antrag der Antragstellerin abzulehnen sei. Eine mögliche Kostentragungspflicht im Sinne des § 154 Abs. 3 VwGO auslösende förmliche Antragstellung kann dem gesamten Vorbringen der Beigeladenen indessen nicht entnommen werden.

27

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nrn. 1.5 und 9.1.8 des von Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalogs, DVBl. 2004, S. 1525 und berücksichtigt, dass die Antragstellerin im Genehmigungsantrag hinsichtlich der Änderungsgenehmigung die Herstellungskosten der Anlage mit 3.150.000 € angegeben hat, so dass es gerechtfertigt erscheint, den Streitwert auf 5 % dieses Betrages festzusetzen.

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