Urteil vom Verwaltungsgericht Trier (5. Kammer) - 5 K 1627/13.TR
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
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Mit ihrer Klage begehren die Kläger die vollständige Übernahme von Schülerbeförderungskosten durch die Beklagte. Dem liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
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Die am ... geborene Tochter der Kläger wohnt mit ihren Eltern in ... und besuchte im Schuljahr 2012/2013 die Klassenstufe 5 der Freien Waldorf Schule in ... Unter dem 6. Mai 2012 beantragten die Kläger die Übernahme der Fahrtkosten für den Schulweg von ... nach ... . Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 1. Juni 2012 die Übernahme von Schülerfahrtkosten zur Realschule ... als nächstgelegener Schule und setzte die monatlichen Mehrkosten für eine Beförderung bis nach ... in Höhe von 39,70 Euro fest, die von den Klägern jeweils monatlich zu tragen seien. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass beim Besuch einer anderen als der nächstgelegenen Schule Kosten nur insoweit übernommen würden, als sie bei der Beförderung zur nächstgelegenen Schule, der Realschule ..., zu übernehmen wären. Ein Nachweis über die Zustellung dieses Bescheides an die Kläger ist in den Akten nicht vorhanden. Der Zugang wird von den Klägern auch bestritten. Dem Kind wurde sodann seitens der Stadt ... eine entsprechende Fahrkarte bis nach ... am ersten Schultag über die Schule ausgehändigt.
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Mit einer ersten Rechnung vom 8. Oktober 2012 wurden den Klägern die für den Monat September 2012 selbst zu tragenden Mehrkosten als Eigenanteil in Höhe von 39,70 Euro in Rechnung gestellt und um Überweisung bis zum 15. Oktober 2012 gebeten. Hiergegen erhoben die Kläger erstmals Widerspruch am 7. November 2012, bei der Beklagten eingegangen am 10. November 2012. Mit Schreiben vom 15. November 2012 teilte die Beklagte den Klägern daraufhin mit, dass der Widerspruch gegen den auf dem Postweg versandten Bescheid vom 1. Juli 2012 unzulässig sei, da er nicht fristgerecht eingelegt worden sei. Demgegenüber wiesen die Kläger mit Schreiben vom 16. November 2012 darauf hin, dass sie erst mit der Kostenmitteilung vom 8. Oktober 2012, der keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt gewesen sei, von der Erhebung des Eigenanteils Kenntnis erlangt hätten. Andere Post in dieser Sache hätte sie nicht erreicht. Der Zugang des Bescheides vom 1. Juni 2012 werde somit bestritten und insoweit bestehe von der Behördenseite aus die Beweislast dafür, dass dieser Bescheid zugegangen sei.
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Mit weiteren Rechnungen vom 14. November 2012, 17. Dezember 2012 und 15. Januar 2013 wurden den Klägern auch für die Monate Oktober bis Dezember die selbst zu tragenden Mehrkosten als Eigenanteil in Höhe von jeweils 39,70 Euro in Rechnung gestellt. Mit einem weiteren Bescheid vom 16. Januar 2013 bezifferte die Beklagte, wie bereits früher angekündigt, sodann unter Berücksichtigung der ab 1. Januar 2013 erfolgten Preiserhöhung im Verkehrsverbundraum Trier die monatlichen Mehrkosten für den Besuch der nicht nächstgelegenen Schule auf 42,20 Euro, die in monatlichen Raten zu den aufgeführten Fälligkeiten zu zahlen seien. Auch gegen diesen Bescheid erhoben die Kläger am 23. Januar 2013 (Eingang 29. Januar 2013) Widerspruch.
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Die Kläger tragen zur Begründung ihrer Widersprüche zusammengefasst vor, dass mangels Zugang des ersten Bescheides vom 1. Juni 2012 ihr Widerspruch insgesamt nicht verfristet sei. Dieser sei auch begründet, weil die erfolgte Erhebung eines Eigenanteils rechtswidrig sei. Es bestehe für sie ein Anspruch auf Ermittlung eines eigenen Anteils an den Schülerbeförderungskosten unter Zugrundlegung der integrierten Gesamtschule IGS als nächstgelegene öffentliche Schule. Rechtsgrundlagen hierfür seien § 33 Abs. 2 PrivSchG i.V.m. § 33 Abs. 1 PrivSchG und § 69 SchulG. § 33 Abs. 2 PrivSchG besage zwar, dass für die Freien Waldorfschulen § 33 Abs. 1 PrivSchG i.V.m. § 69 SchulG entsprechend mit der Maßgabe gelte, dass bei Schülern der Klassenstufe 5 bis 13 Kosten insoweit übernommen würden, als sie bei der Fahrt zur jeweils nächstgelegenen öffentlichen Realschule, Realschule Plus, Integrierten Gesamtschule oder zum jeweils nächstgelegenen Gymnasium entstehen würden. § 69 Abs. 3 SchulG finde keine Anwendung. Jedoch verstoße § 33 Abs. 2 PrivSchG in materieller Hinsicht in der derzeitigen Fassung gegen höherrangiges Recht, nämlich den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 17 Abs. 1 und 2 der Landesverfassung Rheinland-Pfalz, weil auf jede beliebige der vorgenannten Schularten bei der Festlegung der nächstgelegenen Schule abgestellt werden könne. Bei sonstigen Privatschulen und bei öffentlichen Schulen richte sich die Eigenbeteiligung nach der jeweils besuchten Schulart. Die Differenzierung bei Schülern der Freien Waldorfschule sei daher nicht vereinbar mit dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem daraus folgenden Willkürverbot. Diese Ausdifferenzierung sei auch nicht aufgrund der Besonderheiten der Freien Waldorfschulen an sich bzw. der pädagogischen Ausrichtung sachgerecht zu rechtfertigen. Denn inzwischen bestehe schließlich nach der Schulstrukturreform in Rheinland-Pfalz eine der Sekundarstufe I der Freien Waldorfschulen vergleichbare öffentliche Schulform, nämlich die Sekundarstufe I der Integrierten Gesamtschule, auf welche unproblematisch bei der Feststellung der nächstgelegenen Schule abgestellt werden könne. Dies werde in anderen Bundesländern, wie zum Beispiel in Hessen, auch bereits praktiziert.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 25. September 2013, den Klägern zugestellt am 8. Oktober 2013, wies der Stadtrechtsausschuss der Beklagten die Widersprüche zwar als zulässig, aber unbegründet zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus:
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Zunächst sei klarstellend darauf hinzuweisen, dass die von den Klägern begehrte Übernahme der Beförderungskosten zur IGS in ..., im Ergebnis auf eine volle Kostenübernahme der Beförderungskosten hinauslaufe, weil die Freie Waldorfschule und die integrierte Gesamtschule am selben Standort lägen. Eine gesetzliche Übernahmepflicht dieser Gesamtkosten bestehe nicht. Nach §§ 33 Abs. 1 Satz 1 PrivSchG, 69 SchulG würden auch Schülerfahrtkosten für Schulen in freier Trägerschaft übernommen. § 33 Abs. 2 normiere aber für die Freien Waldorfschulen spezifische Regelungen, die auch nicht gegen die Landesverfassung verstießen.
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Mit der am 8. November 2013 eingegangenen Klage verfolgen die Kläger ihren Anspruch auf volle Übernahme der Beförderungskosten weiter. Sie machen insoweit maßgeblich geltend, dass die differenzierende Regelung in § 33 Abs. 2 PrivSchG für Freie Waldorfschulen verfassungswidrig, weil gleichheitswidrig ohne sachliche Rechtfertigung sei und begründen dies umfassend.
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Die Kläger beantragen,
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den Bescheid vom 01.06.2012 und den Anpassungsbescheid vom 16.01.2013 über die Erhebung des Eigenanteils an der Schülerbeförderung für das Kind ... für das Schuljahr 2012/2013 sowie den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid aufzuheben und bei der Neuberechnung des Eigenanteils auf die Integrierte Gesamtschule (IGS) als nächstgelegene öffentliche Schule abzustellen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen,
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und verweist zur Begründung ihrer Auffassung auf den Inhalt ihrer ergangenen Verwaltungsentscheidungen.
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Die von den Klägern unmittelbar gegen § 33 Abs. 2 PrivSchG erhobene Verfassungsbeschwerde wies der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 17. Dezember 2013 – VGH B 23/13 – als unzulässig zurück. Die Kläger seien nicht unmittelbar betroffen im Sinne von § 44 Abs. 3 Verfassungsgerichtshofgesetz und der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten noch nicht ausgeschöpft.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten verwiesen; letztere lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
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Die Entscheidungen der Beklagten, den Klägern keine vollständige Übernahme der Beförderungskosten für den Schulbesuch ihrer Tochter ... von ... zum Standort der Integrierten Gesamtschule (IGS) in …, zu bewilligen, sondern nur die fiktiven Kosten vom Wohnort in ... zur Realschule ... zu übernehmen, sind rechtmäßig und verletzten die Kläger nicht in ihren Rechten. Ihnen steht kein dahingehender Anspruch aus den Normen der Landesverfassung sowie den Vorschriften des Privatschulgesetzes und des Schulgesetzes für Rheinland-Pfalz zu.
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Als Anspruchslage für die hier in Rede stehende Übernahme der Schülerbeförderung bei Schulen in freier Trägerschaft kommt allein § 33 Abs. 1 Privatschulgesetz in der Fassung vom 4. September 1970 (GVBl. S. 372), zuletzt geändert am 1. August 2012 in Betracht. Danach haben die Landkreise und kreisfreien Städte entsprechend der für die Schüler öffentlicher Schulen geltenden Regelungen des § 69 Schulgesetzes vom 30. März 2004 (GVBl. S. 239) für die Beförderung der Schüler zu solchen Schulen in freier Trägerschaft zu sorgen, die Beiträge nach § 28 Privatschulgesetz erhalten. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift sind darunter die auf Antrag den staatlich anerkannten Ersatzschulen vom Land nach Maßgabe der §§ 29 bis 32 Privatschulgesetz gewährten finanziellen Zuwendungen zu den laufenden Personalkosten für jeden mit Genehmigung der Schulbehörde beschäftigten Lehrer, den Kosten der Alters- und Hinterbliebenenversorgung, den laufenden Sachkosten und den Aufwendungen für von der Schulbehörde genehmigte Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Schulgebäuden und Schulanlagen sowie deren Ersteinrichtung zu verstehen. Es handelt sich bei den Beiträgen mithin um öffentliche Mittel für eine streng zweckgebundene Verwendung. Für die Gewährung dieser Finanzhilfe genügt es nicht, dass die Schule in freier Trägerschaft die Gewähr dafür bietet, dauernd die an die entsprechenden öffentlichen Schulen gestellten Anforderungen zu erfüllen. Dies rechtfertigt lediglich ihre Genehmigung und Anerkennung als Ersatzschule (§§ 5, 6 und 18 Abs. 1 Privatschulgesetz). Vielmehr muss sie darüber hinaus auf gemeinnütziger Grundlage arbeiten, das öffentliche Schulwesen des Landes entlasten und darf kein Schulgeld oder sonstige Entgelte erheben (§ 28 Abs. 2 Privatschulgesetz).
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Die Beschränkung der aus öffentlichen Mitteln finanzierten Schülerbeförderung auf die vom Land unmittelbar bezuschussten Schulen in freier Trägerschaft ist im Übrigen auch sachgerecht und nachvollziehbar. Eine mittelbare Förderung durch Übernahme der Beförderungskosten aller Schulen in freier Trägerschaft ist angesichts der nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel von den schülerbeförderungspflichtigen Kommunen nicht zu leisten. Entsprechend des oben dargelegten Systems der gestuften Lastenübernahme erweisen sich allerdings nicht alle Schulen in freier Trägerschaft als förderungswürdig. Lediglich die Förderung solcher Schulen liegt im besonderen öffentlichen Interesse, die einen öffentlichen Schulen entsprechenden Qualitätsstandard aufweisen und das Land von seiner Verpflichtung befreien, selbst entsprechende öffentliche Bildungseinrichtungen vorzuhalten. Diese Schulen übernehmen Aufgaben, die sonst vom Land und den kommunalen Schulträger erfüllt werden müssten. Allein von daher liegt es nahe, ihnen zum Ausgleich nicht nur einen Anspruch auf unmittelbare Förderung durch Beiträge zu den Personal- und Sachkosten einzuräumen, sondern sie zudem auch in das System der öffentlich finanzierten Schülerbeförderung einzugliedern. Hinzu kommt, dass der Staat grundsätzlich gehalten ist, seine finanziellen Mittel effektiv einzusetzen. Dementsprechend hat das Land ein berechtigtes Interesse daran, gerade auch für die Schulen in freier Trägerschaft, die es durch Einbeziehung in die öffentliche Subventionierung in das rheinland-pfälzische Schulwesen integriert, Schüler zu gewinnen und an diese zu binden. Die Frage der Übernahme der Schülerbeförderungskosten ist hierfür – neben der pädagogischen Bewährung – nicht unbedeutend. Aus diesem Grunde ist es dem Land nicht verwehrt, aber ausreichend, den Kommunen als Pflichtaufgaben der Selbstverwaltung neben der Beförderungssorge für die Schüler öffentlicher Schulen zusätzlich auch die Beförderungssorge für die Schüler dem öffentlichen Schulsystem zuzurechnenden Schulen in freier Trägerschaft aufzuerlegen (vgl. zum Vorstehenden: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. Februar 2005 – Az.: 2 A 11888/04 -).
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Unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze gilt deshalb für die Übernahme von Schülerbeförderungskosten Folgendes:
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Die Beförderung zu öffentlichen Schulen von Schülern mit Wohnsitz in Rheinland-Pfalz, denen der Schulweg ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar ist, obliegt nach § 69 des Schulgesetzes den Landkreisen – wie bereits gesagt – den Landkreisen und kreisfreien Städten als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung. Die Aufgabe wird vorrangig erfüllt durch die Übernahme der notwendigen Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel (vgl. § 69 Abs. 4 Satz 1 Schulgesetz). Die Kosten der Beförderung von Schülern der Realschule Plus sowie der Sekundarstufe 1 (Klassenstufe 5 bis 10) der Gymnasien und integrierten Gesamtschulen zur nächstgelegenen Schule der jeweiligen Schulart werden vollständig ohne Eigenbeteiligung der Schüler übernommen (vgl. § 69 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 und 4 Schulgesetz). Die Fahrtkosten der Schüler der Sekundarstufe 2 der Gymnasien und integrierten Gesamtschulen werden übernommen, wenn eine bestimmte, durch Rechtsverordnung ausgestaltete Einkommensgrenze nicht überschritten wird (vgl. § 69 Abs. 8 Satz 1 und 2 Schulgesetz), wobei allerdings ein angemessener Eigenanteil erhoben werden soll (vgl. § 69 Abs. 8 Satz 3 Schulgesetz).
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Für die Beförderung der Schüler von privaten Schulen – Schulen in freier Trägerschaft (vgl. § 22 Abs. 1 Schulgesetz) -, die als staatlich anerkannte Ersatzschulen Beiträge zu den Personal- und Sachkosten erhalten, gilt die genannte Regelung des § 69 Schulgesetz im Wesentlichen entsprechend (vgl. § 33 Abs. 1 Privatschulgesetz). Für die Freien Waldorf-Schulen gilt diese Regelung gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 Privatschulgesetz hingegen nur mit der Maßgabe, dass bei Schülern der Klassenstufe 5 bis 13 Kosten insoweit übernommen werden, als sie bei der Fahrt zur jeweils nächstgelegenen öffentlichen Realschule, Realschule Plus, Integrierten Gesamtschule oder zum jeweils nächstgelegenen Gymnasium, bei Schülern mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf zur jeweils nächstgelegenen öffentlichen Förderschule der jeweiligen Schulform entstehen würden.
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Die angegriffene Vorschrift des § 33 Abs. 2 Satz 1 Privatschulgesetz erhielt ihre gegenwärtige Fassung durch Artikel 3 des Landesgesetzes zur Weiterentwicklung der Schülerbeförderung und zur weiteren Umsetzung der Lehrerbildungsreform vom 31. Januar 2012 (GVBl. S. 42), das am 1. August 2012 in Kraft getreten ist. Mit diesem Gesetz wurde in die Aufzählung der öffentlichen Schulen in § 33 Abs. 2 Satz 1 Privatschulgesetz die integrierten Gesamtschulen und die öffentlichen Förderschulen aufgenommen.
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Entgegen der Auffassung der Kläger hält die Kammer diese Vorschrift nicht für verfassungswidrig, weil gegen den Gleichheitsgrundsatz oder das Willkürverbot des Artikels 17 Abs. 1 und 2 Landesverfassung – LV – verstoßend. Zur Überzeugung des Gerichts liegen rechtfertigende Gründe für die Sonderregelung für die freiwilligen Waldorfschulen vor. Das Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat zu der vorliegenden Problematik im Rahmen der von den Klägern geführten Verfassungsbeschwerde Folgendes aufgeführt:
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Der allgemeine Gleichheitssatz wird in der LV durch Art. 17 Abs. 1 und 2 verbürgt (VerfGH, LKRZ 2011, 56, 57; 2010, 216, 218 m.w.N). Er gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (sog. Willkürformel). Der Gleichsatz ist jedenfalls verletzt, "wenn sich – bezogen auf die Eigenart des zu regelnden Sachbereichs – ein vernünftiger, aus der Natur der Sache folgender oder sonst wie einleuchtender Grund für die betreffende Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt" (VerfGH, AS 31, 348, 363). Dabei ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengeren Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Für die Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen kommt es wesentlich darauf an, in welchem Maß sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann (VerfGH, LKRZ 2010, 216, 218; 2011, 56, 57 f.; ähnl. BVerfGE 112, 164, 174 f.; 113, 167, 214 f.).
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Die Beschwerdeführer rügen die Ungleichbehandlung ihrer Tochter in Bezug auf die Bedingungen der Schülerbeförderung im Vergleich zu Schülern anderer Schularten. Diese Ungleichbehandlung ist jedoch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, da sie ihre Rechtfertigung in der unterschiedlichen Struktur und pädagogischen Ausgestaltung der zu vergleichenden Schularten findet.
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1. Grundsätzlich bestand und besteht für das Land keine Pflicht zur Übernahme der Schülerbeförderungskosten. Der Gesetzgeber hat sich aber in Rheinland-Pfalz für ein gestuftes System der Übernahme entschieden. Die aus öffentlichen Mitteln finanzierte Schülerbeförderung stellt ein abgestuftes System finanzieller und tatsächlicher Sorgetragung dar (OVG RP, AS 32, 112, 113).
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a) Die Schülerbeförderung zu öffentlichen Schulen in Rheinland-Pfalz richtet sich nach § 69 des Schulgesetzes (SchulG). Hiernach haben Schüler, die ihren Wohnsitz in Rheinland-Pfalz haben und denen der Schulweg ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar ist, unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Schülerbeförderung. Die Schülerbeförderung ist schulartbezogen geregelt. Der Ersatz der den Eltern entstehenden Schülerbeförderungskosten erfolgt hierbei stets nur in dem Rahmen, der bei Besuch der nächstgelegenen Schule der gewählten Schulart entsteht.
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b) Für Privatschulen, die als staatlich anerkannte Ersatzschulen Beiträge nach § 28 PrivSchG erhalten, gilt § 69 SchulG i.V.m. § 33 Abs. 1 PrivSchG. Hiernach erhalten Schüler dieser Privatschulen dieselben Leistungen zum Ersatz der Schülerbeförderungskosten wie die Schüler der öffentlichen Schulen. Dies hat seine Rechtfertigung darin, dass die jeweilige Schule in freier Trägerschaft auf gemeinnütziger Grundlage arbeitet, das öffentliche Schulwesen des Landes entlastet und kein Entgelt erhebt. Bei der Festlegung der nächstgelegenen Schule wird dabei auf die nächstgelegene staatlich anerkannte Ersatzschule in freier Trägerschaft der gewählten Schulart abgestellt.
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c) Für die Freien Waldorfschulen gilt hingegen § 33 Abs. 2 PrivSchG. Sie sind lediglich als Ersatzschulen genehmigt und haben auf eine staatliche Anerkennung verzichtet. Darüber hinaus unterscheiden sie sich pädagogisch und organisatorisch von allen öffentlichen Schularten. Deswegen erhalten Schülerinnen und Schüler einen Ersatz der ihnen entstehenden Fahrkosten nur in dem Umfang, wie sie für die Fahrt zur nächstgelegenen öffentlichen Schule (Realschule plus, Integrierte Gesamtschule oder Gymnasium) anfallen würden.
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Die Waldorfpädagogik gründet sich auf das von Rudolf Steiner Anfang des 20. Jahrhunderts entwickelte "anthroposophische Menschenbild" (vgl. näher Anlage). Sie unterscheidet sich deutlich von der pädagogischen Ausrichtung staatlich anerkannter Ersatzschulen:
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- Es werden keine Noten gegeben und eine Versetzung ins nächste Schuljahr ist obligatorisch; im Jahreszeugnis werden Leistungen, Stärken, Schwächen und Möglichkeiten zu eigener Verbesserung differenziert ausformuliert.
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- Von der ersten Klasse an werden zwei Fremdsprachen (Englisch und Französisch, Englisch und Russisch oder Englisch und Italienisch) gelernt.
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- In der Eurythmie, einem Fach, das es nur an Freien Waldorfschulen gibt, werden Sprache und Musik über das innere Erleben durch Bewegung des Körpers künstlerisch gestaltet.
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Angesichts ihrer Verschiedenheit von den staatlich anerkannten Ersatzschulen in freier Trägerschaft, die Beiträge nach § 28 PrivSchG erhalten, erhalten die Freien Waldorfschulen auch nicht die diesen gewährte öffentliche Finanzhilfe, die im Wesentlichen auf einem pauschalierten Ersatz auf der Basis der Anzahl der beschäftigten Lehrer fußt. Vielmehr unterliegen die Zuschüsse an die genehmigten Freien Waldorfschulen einer eigenen Refinanzierungssystematik mit gänzlich anderen Ansätzen. Die Zuschüsse werden jeweils für ein Schuljahr in Form eines Pauschalbetrages gewährt, der sich im Wesentlichen aus den Schülerzahlen der Freien Waldorfschulen und einem Schüler-Pro-Kopf-Satz berechnet.
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Unter Berücksichtigung des besonderen pädagogischen Konzeptes und trotz ihrer Besonderheiten sind die Freien Waldorfschulen mit der Einführung des § 33 Abs. 2 PrivSchG in das System der Schülerbeförderung mit einbezogen worden. Dies allerdings mit der Maßgabe, dass bei der Berechnung des Kostenersatzes unabhängig von der Schulart die jeweils nächstgelegene öffentliche Schule aus einer Aufzählung von Schularten zu berücksichtigen ist.
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Eine differenzierte Regelung der Schülerbeförderung zu Freien Waldorfschulen gegenüber der Schülerbeförderung zu öffentlichen Schulen und zu staatlich anerkannten Ersatzschulen in freier Trägerschaft, die Beiträge nach § 28 PrivSchG erhalten, ist sachgerecht und nicht willkürlich. Grundsätzlich sind öffentliche Schulen und Privatschulen ungleich und deswegen in ihrer Eigenart entsprechend unterschiedlich zu behandeln. Auf diesen Grundsatz haben bereits die Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Verfassungsrechtsprechung hingewiesen.
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Diese Differenzierung der Schulen liegt auch der Landesverfassung zugrunde. In Art. 28 LV sind beide nebeneinander aufgeführt (Satz 1), wobei für öffentliche Schulen die gegenseitige Mitwirkungspflicht von Land und Gemeinden festgelegt ist (Satz 2). Daneben ist in Art. 30 LV die Institution der Privatschulen als Ersatz zu öffentlichen Schulen festgelegt. Diese bedürfen grundsätzlich einer staatlichen Genehmigung, die unter bestimmten Voraussetzungen zu erteilen ist.
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Der Ersatz für die Schülerbeförderungskosten an staatlich anerkannten Ersatzschulen in freier Trägerschaft, die Beiträge nach § 28 PrivSchG erhalten, ist in der Weise geregelt, dass bei der Festlegung der jeweils nächstgelegenen Schule im Rahmen des § 33 Abs. 1 PrivSchG nur entsprechende staatlich anerkannte Ersatzschulen in freier Trägerschaft der jeweiligen Schulart berücksichtigt werden. Für die Freien Waldorfschulen hat sich der Gesetzgeber in § 33 Abs. 2 PrivSchG aus wohlerwogenen Gründen für eine hiervon abweichende Lösung entschieden. In Rheinland-Pfalz existieren lediglich neun Waldorfschulen. Der volle Ersatz der Fahrkosten zur jeweils nächsten Freien Waldorfschule führt angesichts der hiermit verbundenen Entfernungen zu erheblichen finanziellen Belastungen.
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Außerdem ist zu berücksichtigen, dass es keine Verpflichtung des Landes gibt, die Freien Waldorfschulen überhaupt in das System der Schülerbeförderung aufzunehmen. Hinzu kommen Zuordnungsprobleme, die der Struktur der Freien Waldorfschulen geschuldet sind: Bei Freien Waldorfschulen ist – anders als bei staatlich anerkannten Ersatzschulen in freier Trägerschaft, die die Schulstrukturen der öffentlichen Schulen identisch übernehmen müssen – eine klare Zuordnung zu vergleichbaren Schularten öffentlicher oder privater Schulen nicht möglich. Die Übergänge sind fließend. So ist es beispielsweise auch in der 5. Klasse nicht möglich festzustellen, ob ein Kind vergleichbar einer Realschule plus, einer Integrierten Gesamtschule oder eines Gymnasiums unterrichtet wird. Die freie Bestimmung einer bestimmten Schulart durch die Eltern wäre – angesichts der Tatsache, dass an Freien Waldorfschulen mehrere schulische Abschlüsse erreicht werden können – rein spekulativ. Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber entschieden, die Regelung so zu treffen, dass die Schülerbeförderungskosten insoweit übernommen werden als sie bei der Fahrt zur jeweils nächstgelegenen öffentlichen Realschule, Realschule plus, Integrierten Gesamtschule oder zum jeweils nächstgelegenen Gymnasium, bei Schülern mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf zur jeweils nächstgelegenen öffentlichen Förderschule der jeweiligen Schulform entstehen würden. Nachdem ursprünglich die Integrierten Gesamtschulen noch nicht erwähnt waren, wurden sie mit Wirkung vom 1. August 2012 ebenfalls in die gesetzliche Aufzählung aufgenommen.
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Auf die Unterschiede zwischen den öffentlichen Schulen, den staatlich anerkannten Ersatzschulen in freier Trägerschaft, die Beiträge nach § 28 PrivSchG erhalten, und den Freien Waldorfschulen hebt auch die Begründung für den Gesetzentwurf der Landesregierung zur Änderung des Privatschulgesetzes (LT-Drucks. 11/4718) vom 2. November 1990 ab, mit der der Ersatz der Schülerbeförderungskosten für Schüler der Freien Waldorfschulen ins Privatschulgesetz aufgenommen wurde: "Wegen der großen Einzugsbereiche der Freien Waldorfschulen erscheint dies wie bei den Gesamtschulen geboten, um eine zu große Kostenbelastung der Kommunen zu vermeiden."
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Auch nach der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes vom 7. Juli 2009 – Vf. 15-VII-08 –, die ebenfalls die Schülerbeförderung zu einer Freien Waldorfschule betraf, ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, neben den Schülern bestimmter öffentlicher Schulen nur solchen staatlich anerkannter Ersatzschulen ein Anspruch auf kostenfreie Schülerbeförderung einzuräumen, denjenigen genehmigter Ersatzschulen hingegen nicht. Auch wenn die Regelung die kostenfreie Schülerbeförderung zu bestimmten staatlich anerkannten Schulen mit einbeziehe, bestehe keine verfassungsrechtliche Verpflichtung des Normgebers, den Kreis der Anspruchsberechtigten auf Schüler staatlich genehmigter Ersatzschulen auszudehnen. Das Gericht führt aus: "Der Staat ist hingegen verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, Ersatzschulen darüber hinaus (mittelbar) gerade dadurch zu fördern, dass er (weiteren) Schülerinnen und Schülern unmittelbar Schulwegkostenfreiheit gewährt" (Rz. 56).
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Das Oberverwaltungsgericht Koblenz hat mit Urteil vom 29. August 1989 – 7 A 8/89 – gegen die zum Entscheidungszeitpunkt bestehende Rechtslage, nach der nur bei staatlich anerkannten Ersatzschulen in freier Trägerschaft, die Beiträge nach § 28 PrivSchG erhalten, eine Erstattung der Kosten von der Schülerbeförderung vorgesehen war, nicht jedoch bei den staatlich genehmigten Freien Waldorfschulen, keine verfassungsrechtliche Bedenken gesehen. Nach Auffassung des OVG verstößt es weder gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) noch gegen die Gewährleistung der Privatschulfreiheit (Art. 7 Abs. 4 und 5 GG, Art. 28 und 30 LV), wenn der Staat die mittelbare Förderung von Ersatzschulen in freier Trägerschaft durch Übernahme der Schülerbeförderung auf solche Schulen beschränkt, bei denen aufgrund ihrer unmittelbaren Förderung durch Landesbeiträge feststeht, dass sie anerkanntermaßen die Gewähr dafür bieten, dauernd die an entsprechende öffentliche Schulen gestellten Anforderungen zu erfüllen (§ 18 Abs. 1 und § 28 Abs. 1 PrivSchG), und dass sie nicht nur auf gemeinnütziger Grundlage arbeiten, sondern darüber hinaus das öffentliche Schulwesen des Landes entlasten und kein Schulgeld oder sonstige Entgelte erheben (§ 28 PrivSchG).
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Wenn aber schon die Nichtberücksichtigung der Freien Waldorfschulen rechtlich nicht zu beanstanden ist, dann muss dieses auch gelten, wenn die Regelung über die Kostenerstattung der Schülerbeförderung für genehmigte Ersatzschulen, wie die Freie Waldorfschulen, anders ausgestaltet wird als die für staatlich anerkannte Ersatzschulen in freier Trägerschaft, die Beiträge nach § 28 PrivSchG erhalten. Letztere ergänzen die öffentlichen Schulen in ihrer Ausbildung komplementär. Sie stehen öffentlichen Schulen im Hinblick auf die an sie gestellten Anforderungen und die für sie geltenden Regelungen sehr nahe. Sie erhalten mit der Anerkennung das Recht, Prüfungen abzuhalten und Zeugnisse auszustellen (§ 18 Abs. 2 PrivSchG). Zudem haben sie bei der Aufnahme von Schülern die für öffentliche Schulen gegebenen Anordnungen zu beachten. Ihre Schüler können ohne vorherige Aufnahmeprüfung in öffentliche Schulen des gleichen Typs übertreten; die für öffentliche Schulen geltenden Bestimmungen sind entsprechend anzuwenden (§ 18 Abs. 3 PrivSchG). Damit erfüllen sie anstelle öffentlicher Schulen und wie diese deren Bildungsauftrag der Verfassung. Wie oben bereits gezeigt, unterscheiden sich die Freien Waldorfschulen sowohl von ihrem pädagogischen Ansatz als auch von der Schulstruktur und Schulorganisation erheblich von den öffentlichen Schulen und den staatlich anerkannten Ersatzschulen in freier Trägerschaft. Die Entscheidung, staatlich anerkannte Ersatzschulen in freier Trägerschaft einerseits und genehmigte Ersatzschulen in freier Trägerschaft andererseits unterschiedlich zu behandeln, kann sich daher auf einen ausreichenden sachlichen Grund stützen (vgl. auch BayVGH, aaO, Rn. 48; BVerfGE 37, 314, 323 f).
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Die Kammer macht sich diese Ausführungen zu eigen und verweist auf sie. Diesen Ausführungen sowie dem Urteil des Bayerischen VGH vom 7. Juli 2009, auf das ebenfalls Bezug genommen wird, ist darin zuzustimmen, dass die Sonderregelung für die Freiwilligen Waldorfschulen in § 33 Abs. 2 Privatschulgesetz nicht gleichheitswidrig ist.
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Dies gilt auch insoweit, als die Kläger diese Regelung für den Fall, dass ihre Tochter einmal die 13. Klasse besuchen wird, in den Blick nehmen. Insofern erscheint es zwar bedenklich, für die Berechnung des Elternanteils an den Beförderungskosten auf die nächstgelegene Realschule abzustellen, weil diese Schule mit der 13. Klasse auch der Waldorfschule nicht vergleichbar ist. Indessen lässt eine verfassungskonforme Auslegung von § 33 Abs. 2 Privatschulgesetz der Verwaltungsbehörde den Spielraum, in einem solchen Fall auf das nächstgelegene Gymnasium abzustellen.
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Die angegriffene Bestimmung verletzt auch nicht das Grundrecht auf Erziehung (Artikel 27 Landesverfassung). Dies ist schon dadurch ausgeschlossen, dass eben keine gesetzliche Verpflichtung des Staates besteht, Beförderungskosten zur Schule zu übernehmen. Dass einkommensschwache Eltern ihr Kind nicht auf jede Privatschule ihrer Wahl schicken können, ist keine Folge staatlicher Regelung, sondern Auswirkung des Umstandes, dass nicht alle Bürger über gleiche Einkommens- und Vermögensverhältnisse verfügen.
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Unter Beachtung dieser verfassungsrechtlichen Einordnung von § 33 Abs. 2 Privatschulgesetz hat die Beklagte die von den Klägern zu tragenden Eigenanteile an den Beförderungskosten ihrer Tochter zur Schule richtig ermittelt. Weitergehende Ansprüche stehen den Klägern nicht zu.
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Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 151 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit wegen der Kosten ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Die Berufung war zuzulassen, da der Frage, ob § 33 Abs. 2 Privatschulgesetz gegen die Landesverfassung verstößt und gleichheitswidrig ist, grundsätzliche Bedeutung zukommt.
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Beschluss
- 53
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 493,90 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 3, 63 Abs. 1 GKG).
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Referenzen
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