Urteil vom Verwaltungsgericht Trier (1. Kammer) - 1 K 987/14.TR

Tenor

Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache nicht durch übereinstimmende Erledigungserklärung beendet haben, wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Kürzung seiner Versorgungsbezüge aufgrund zusätzlicher Einnahmen.

2

Der am ... 1949 geborene Kläger erhält seit dem 1. Oktober 2009 Versorgungsbezüge. Er trat wegen Erreichens der besonderen gesetzlichen Altersgrenze gemäß §§ 54, 208 Landesbeamtengesetz - LBG – (in der Fassung vom 14. Juli 1970) in den Ruhestand. Das ab 1. Oktober 2009 zu zahlende Ruhegehalt wurde mit Bescheid vom 10. September 2009 festgesetzt und bekannt gegeben.

3

In einer Erklärung für Ruhestandsbeamte gab der Kläger an, dass er Einnahmen aus Land- und Forstwirtschaft (Schafhaltung) erziele.

4

Im Mai 2012 teilte der Kläger mit, dass der voraussichtliche Gewinn für das Jahr 2011 sich auf 4.600,00 € belaufen würde. Die vorläufige Ruhensregelung ergab daraufhin dass eine Kürzung der Versorgungsbezüge nicht erfolgen wird. Der Kläger wurde jedoch darauf hingewiesen, dass erst nach Vorlage der Steuerbescheide der jeweiligen Jahre eine endgültige Entscheidung über die Ruhensregelung getroffen werden könne. Der Kläger legte im Anschluss die Steuerbescheide für die Jahre 2011 und 2012 im Juni/August 2013 vor. Aus diesen ging hervor, dass im Jahr 2011 ein Gewinn in Höhe von 38.985,00 € und für das Jahr 2012 ein Verlust in Höhe von 11.865,00 € entstanden ist.

5

Mit Schreiben vom 19. September 2013 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass die Ruhensregelung gemäß § 53 Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG - für das Jahr 2011 überprüft worden sei. Das nachgewiesene monatliche Erwerbseinkommen in Höhe von 3.248,57 € habe die Überschreitung der nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG maßgeblichen Höchstgrenze zur Folge. Diese rückwirkende Ruhensregelung führe zu einer Überzahlung von Versorgungsbezügen für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2011 in Höhe von 25.791,90 €.

6

Mit Bescheid vom 3. Dezember 2013 forderte der Beklagte diesen Betrag vom Kläger zurück. Zur Begründung führte er aus, dass gemäß § 73 Abs. 4 Satz 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetz – LBeamtVG - Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft auf die Versorgungsbezüge anzurechnen seien. Bei der Ruhensberechnung erfolge die Berücksichtigung von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen grundsätzlich monatsbezogen. Das erzielte Einkommen sei daher durch 12 Kalendermonate zu teilen. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung führte er aus, dass nach derzeitigem Sachstand keine Veranlassung gegeben sei, von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abzusehen.

7

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 18. Dezember 2013 Widerspruch ein. Zur Begründung verwies er auf sein Schreiben im Anhörungsverfahren vom 14. Oktober 2013. Darin führte er aus, dass er mit der Art der Ermittlung der Einkünfte nicht einverstanden sei. Er erkenne nicht, dass gemäß § 53 Abs. 7 Satz 5 BeamtVG vorgegeben sei, dass für den Fall, dass Einkünfte nicht in Monatsbeträgen erzielt werden, das Einkommen des Kalenderjahres, geteilt durch 12 Kalendermonate, anzusetzen sei. Diese Regelung stoße auf erhebliche, verfassungsrechtliche Bedenken. Das negative Einkommen aus dem Jahre 2012 bliebe unberücksichtigt, obwohl gerade selbständig Gewerbetreibende, selbständig Tätige sowie land- und forstwirtschaftlich Tätige regelmäßig bei der Einkommensbetrachtung so gestellt würden, dass die Einkünfte über einen Mindestzeitraum von 3 Jahren hinweg gemittelt würden. Auch in steuerrechtlicher Hinsicht seien die fraglichen Sachverhalte einer Verlusterzielung von Relevanz. Die Bewertung der Beklagten führe jedoch dazu, dass obwohl wirtschaftlich nichts zugeflossen sei, in dem Fall, dass die Verluste des Jahres eins ausreichen, die Überschüsse des Jahres zwei auszugleichen, der Beamte auch ohne wirtschaftlichen Vorteil und ohne wirtschaftlichen Zufluss, auf die Zeiträume von 2 Jahren betrachtet, dennoch eine Kürzung seiner Bezüge hinnehmen müsse. Dies verletze zum einen den Gleichbehandlungsgrundsatz, zum anderen den Alimentierungsgrundsatz. Die Betrachtung führe dazu, dass dem Beamten bei fehlendem, sonstigem wirtschaftlichen Vorteil im Jahre zwei 80 % seiner Bezüge verloren gingen.

8

Mit Bescheid vom 17. April 2014 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Beklagten vom 27. Januar 2014 führte er aus, dass die Möglichkeit des Verlustausgleichs aus mehreren Jahren bei der Durchführung der Ruhensregelungen gemäß § 53 BeamtVG vom Gesetzgeber nicht vorgesehen sei. Ein Einkommen sei in 12 Kalendermonate aufzuteilen. Der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes (Urteil vom 16. September 2008, Az.: 1 A 435/08) folgend könne ein Verlustausgleich nicht durchgeführt werden. Darin führe das Gericht aus, dass die jahresbezogene Ermittlung des Einkommens eine den Gewinn eines bestimmten Geschäftsjahres mindernde Berücksichtigung von Verlusten aus vorangegangenen Geschäftsjahren ausschließe. Die Pflicht des Dienstherrn umfasse einzig die amtsangemessene Alimentation. Würden durch unternehmerische Entscheidungen Vermögensdispositionen getroffen, welche einen Verlust bewirken würden, falle dies allein in den Verantwortungsbereich des Erwerbstätigen. Die laufenden Dienst- und Versorgungsbezüge würden monatlich gezahlt. Als Folge hieraus sei als Abrechnungszeitraum für eine Anrechnung der Kalendermonat heranzuziehen, und die Berücksichtigung des Erwerbseinkommens habe monatsbezogen zu erfolgen. Bei der Durchführung der Ruhensregelung sei grundsätzlich eine Saldierung von Verlusten innerhalb der einzelnen Einkunftsart nur im selben Kalenderjahr zulässig. Bei der Anwendung der beamtenversorgungsrechtlichen Ruhensvorschriften seien weder die Vorgaben des zivilrechtlichen Unterhaltsrechts, noch die steuerrechtlichen Sondervorschriften zum Verlustvortrag maßgebend.

9

Die Anrechnung von außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielten Erwerbseinkommen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze rechtfertige sich aus dem Gedanken des Vorteilsausgleichs. Danach sei das Gleichgewicht zwischen Alimentationspflicht des Dienstherrn und der Dienstleistungspflicht des Beamten bei einem vorgezogenen Ruhestandseintritt als gestört anzusehen. Bei gesetzlichen Altersgrenzen werde pauschal unterstellt, dass ab einem gewissen Zeitpunkt eine Dienstfähigkeit nicht mehr gegeben sei. Mit der Regelung des § 53 Abs. 7 BeamtVG habe der Gesetzgeber diesen Vorteilsausgleich konkretisiert, indem er die Anrechnung von Erwerbseinkommen angeordnet habe, welches maßgeblich durch den Wegfall der Dienstleistungspflicht erzielt werden könne.

10

Die Nichtberücksichtigung von Verlusten sei zudem als sachangemessen zu erachten, weil in einem früheren Geschäftsjahr angefallene negative Einkünfte bereits in diesem Geschäftsjahr gewinnmindernd berücksichtigt worden seien. Durch die Verrechnung von Gewinnen und Verlusten mehrerer Jahre würde das unternehmerische Risiko teilweise auf den Dienstherrn abgewälzt, da dieser den Verlust durch die Gewährung der Versorgungsbezüge ausgleiche. Der Ruhestandbeamte werde durch die Gewährung von Versorgungsbezügen angemessen alimentiert. Er sei nicht gezwungen, seinen Lebensunterhalt durch eine Erwerbstätigkeit zu sichern. Bei der Bestimmung des § 53 BeamtVG handele es sich um eine Regelung des Vorteilsausgleichs, die mit dem in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Alimentationsgrundsatz vereinbar sei (BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2005, Az.: 2 C 39/03).

11

Ein Wegfall der Bereicherung sei ausgeschlossen, weil die Bezahlung von Versorgungsbezügen neben Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen unter einem gesetzlichen Vorbehalt stehe. Versorgungsleistungen stünden unter dem gesetzesimmanenten Vorbehalt der Anrechnung von Erwerbseinkommen. Es komme nicht darauf an, ob sich der Versorgungsempfänger des gesetzlichen Vorbehalts im Zeitpunkt der Überzahlung bewusst gewesen sei.

12

Gegen den am 24. April 2014 zugegangen Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 26. Mai 2014, einem Montag, Klage erhoben. Er trägt ergänzend vor, dass er die Tätigkeit bereits vor Ruhestandsbeginn in gleicher Weise entfaltet habe. Zudem wies er darauf hin, dass die gegebene steuerliche Veranlagung derzeit einer Überprüfung unterzogen werde.

13

Mit Schreiben vom 23. Juni 2014, bei Gericht eingegangen am 14. Juli 2014, legte der Kläger einen berichtigten Veranlagungsbescheid für das Jahr 2011 vor. Daraus ergibt sich, dass statt der ursprünglich angenommenen Gewinneinkünfte aus Land- und Forstwirtschaft von 38.985,00 € nunmehr Gewinneinkünfte von 25.485,00 € veranlagt werden. Mit Schreiben vom 30. Juli 2014 trug der Kläger ergänzend vor, dass seine Erwerbstätigkeit nicht aufgrund der vorzeitigen Zurruhesetzung erfolgt sei. Vielmehr habe er den Umfang seiner Erwerbstätigkeit ab diesem Zeitpunkt reduziert. Darauf beruhe auch die geänderte Steuerfestsetzung. Er habe durch den Verkauf von 200 Tieren aus dem Bestand diesen verringert, um krankheitsbedingt die Arbeit bewältigen zu können. Genau dies sei bei der Erstveranlagung übersehen worden.

14

Mit Schreiben vom 8. August 2014, eingegangen bei Gericht am 11. August 2014, überreichte der Kläger die Bescheinigung des Steuerberaters Rudolf Lukas. Darin bestätigte dieser, dass er eine zunächst unzutreffende Gewinnermittlung für das Jahr 2011 korrigiert habe und dass keine Gewinnverlagerung auf andere Veranlagungsräume zugrunde liege. Der Grund der Korrektur sei, dass der Kläger im Kalenderjahr 2011 seinen Viehbestand wegen Krankheit um 300 Tiere vermindert habe. Daraus ergebe sich eine Minderung des Gewinns 2011 um 13.500,00 €.

15

Mit Schreiben vom 14. August 2014 teilte der Beklagte daraufhin mit, dass der Rückforderungsbetrag nach Bestätigung durch den Steuerberater von 25.791,90 € auf 12.291,90 € reduziert werde. Der Beklagte habe jedoch lediglich die vom Kläger vorgelegten Unterlagen entsprechend der gesetzlichen Vorschriften angewandt. Wenn es sich dabei um eine unzutreffende Gewinnermittlung gehandelt habe, so liege dies nicht in seinem Verantwortungsbereich. Da es sich um ein Verschulden des vom Kläger beauftragten Steuerberaters handele, habe der Kläger insoweit auch die Kosten des Verfahrens zu tragen.

16

Die Beteiligten haben daraufhin in der mündlichen Verhandlung den Rechtsstreit in Höhe von 13.500 € übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Beklagte hat den Bescheid vom 3. Dezember 2013 aufgehoben, soweit mit diesem ein Betrag von mehr als 12.251,90 € zurückgefordert würde.

17

Der Kläger beantragt nunmehr,

18

den Bescheid vom 3. Dezember 2013 und den Widerspruchsbescheid vom 17. April 2014 in der Gestalt, die er durch die Aufhebungsentscheidung vom 16. September 2014 erfahren hat, aufzuheben.

19

Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

21

Zur Begründung wiederholt er überwiegend sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren.

22

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen. Diese lagen dem Gericht vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

23

Soweit die Klage keine Erledigung gefunden hat, ist sie zulässig, jedoch in der Sache unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig, und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Beklagte hat zu Recht die Ruhensregelung nach § 53 BeamtVG durchgeführt, so dass auch die Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge zu Recht erfolgte.

24

Rechtsgrundlage der Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge ist § 7 Abs. 2 LBeamtVG, in der Fassung vom 18. Juni 2013, (GVBl. 2013, 157). Danach regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB - über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff. BGB).

25

Die Voraussetzungen dieser Rechtsgrundlage liegen vor, dem Kläger wurden Versorgungsbezüge in Höhe von 12.291,90 € zu viel gezahlt. Für die Frage, in welchem Umfang dem Kläger zu viele Versorgungsbezüge ausgezahlt wurden, ist § 53 Abs. 1, 7 BeamtVG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung, und nicht § 73 Abs. 4 Satz 1 LBeamtVG (in Kraft seit dem 1. Juli 2013) maßgeblich, da es sich um die Ruhensregelung in Bezug auf Versorgungsbezüge des Jahres 2011 handelt. Gem. Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG gilt das BeamtVG solange fort, bis die bundesgesetzlichen Regelungen nicht durch eigene, landesgesetzliche Regelungen ersetzt werden (§ 108 Abs. 1 BeamtVG). Erst durch das LBeamtVG in der Fassung vom 18. Juni 2013 wurden die Regelungen des BeamtVG ersetzt.

26

Nach § 53 Abs. 1 BeamtVG erhält ein Versorgungsberechtigter, wenn er Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 7) bezieht, seine Versorgungsbezüge daneben nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. Nach § 53 Abs. 7 BeamtVG sind Erwerbseinkommen u.a. Einkünfte aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Nicht als Erwerbseinkommen gelten Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 100 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes – BBG - entsprechen. Die Berücksichtigung des Erwerbs- und des Erwerbsersatzeinkommens erfolgt monatsbezogen. Wird Einkommen nicht in Monatsbeträgen erzielt, ist das Einkommen des Kalenderjahres, geteilt durch zwölf Kalendermonate, anzusetzen.

27

Bei den Einkünften des Klägers handelt es sich um Erwerbseinkommen im Sinne des § 53 Abs. 1 BeamtVG, da es sich um Einkünfte aus einer Schafhaltung und damit um Einkünfte aus einem landwirtschaftlichen Betrieb handelt. Hinsichtlich des Begriffs des Erwerbseinkommens sind die Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes – EStG - (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 sowie §§ 13 bis 19a EStG) maßgebend, sofern nicht Strukturprinzipien des Versorgungsrechts entgegenstehen (BVerwG, Urt. v. 28. Juni 2012 - BVerwG 2 C 58.11 -, juris, Rn. 11 m. w. N.).

28

Danach hat der Beklagte in rechtlich nicht zu beanstandender Weise den korrigierten Veranlagungsbescheid des Jahres 2011 mit einem Gewinn von 25.485 € für die Bestimmung des maßgeblichen monatlichen Einkommens herangezogen und die überzahlten Versorgungsbezüge auf 12.291,90 € festgelegt. Das errechnete monatliche Einkommen hat nach unbestrittenem Vortrag des Beklagten die Höchstgrenzen des § 53 Abs. 2 BeamtVG überschritten.

29

Auch die nach § 53 Abs. 8 BeamtVG bestimmte Altersgrenze, hat der Kläger im Jahr 2011 nicht überschritten.

30

Der Einwand des Klägers, er habe die Schäferei schon vor dem Ruhestand betrieben, und zudem sei er nicht freiwillig, sondern aufgrund der gesetzlichen Altersgrenze in den vorzeitigen Ruhestand getreten, kann aus der dargestellten Rechtsprechung nicht zu einem eingeschränkten Verständnis des in § 53 BeamtVG enthaltenen Vorteilsausgleichs führen.

31

Entgegen der Ansicht des Klägers, fallen auch solche Einkünfte unter die Regelung des § 53 BeamtVG, die aus einer Tätigkeit resultieren, die bereits zum Zeitpunkt des aktiven Dienstes als Nebentätigkeit ausgeübt wurde und deren Ausübung folglich nicht aufgrund des vorzeitigen Ruhestandes ermöglicht wurde.

32

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2009 – 2 B 53/09 –, juris) hat klargestellt, dass für die Anwendung des Grundsatzes des Vorteilsausgleichs erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass das Gegenseitigkeitsverhältnis von Alimentation und Dienstleistung aufgrund des vorzeitigen Wegfalls der Dienstleistungspflicht gestört ist (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2008 – 2 C 26/07 –). Der Beamte, der vor Erreichen der allgemeinen Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist, muss die Anrechnung des im vorzeitigen Ruhestand erzielten Erwerbseinkommens schon deshalb hinnehmen, weil er vorzeitig keinen Dienst mehr leistet. Die Anrechnung ist gerechtfertigt, weil dem Dienstherrn die Arbeitskraft des Beamten nicht mehr zur Verfügung steht, obwohl das zeitliche Verhältnis von Dienstzeit und Ruhestand nicht ausgewogen ist. Der Gesetzgeber ist nach dieser Rechtsprechung auch nicht verpflichtet, von der Anwendung des Grundsatzes des Vorteilsausgleichs abzusehen, wenn Beamte von einer gesetzlichen Möglichkeit des vorzeitigen Ausscheidens aus dem aktiven Dienst Gebrauch machten. Hieraus folgt, dass die Anrechnung von Einkünften nach § 53 BeamtVG auch dann dem Zweck des Vorteilsausgleichs entspricht, wenn sie durch Erwerbstätigkeiten erzielt wurden, die ihrer Art nach Tätigkeiten entsprechen, die der Beamte im aktiven Dienst außerhalb der Dienstzeiten als genehmigte Nebentätigkeiten ausgeübt habe. Zusammenfassend setzt die Anrechnung von Einkünften aus selbständiger Tätigkeit auf die Versorgungsbezüge damit nicht voraus, dass der Versorgungsempfänger die Einkünfte nur erzielen kann, weil seine Verpflichtung zur Dienstleistung vorzeitig entfallen ist, sondern ist auch dann vorzunehmen, wenn die Tätigkeit – wie beim Kläger - bereits vor Beginn des Ruhestands als Nebentätigkeit ausgeübt wurde.

33

Auch die Ablehnung der jahresübergreifenden Verlustberücksichtigung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Es ist nicht der Durchschnittsgewinn der letzten drei Jahre zu ermitteln, sondern § 53 Abs. 7 Satz 5 BeamtVG ordnet ausdrücklich die Maßgeblichkeit des Kalenderjahres an. Dabei stehen einer versorgungsrechtlichen Berücksichtigung des steuerlich nach § 10d Abs. 4 EStG ermittelten Verlustvortrags im Rahmen des § 53 BeamtVG Strukturprinzipien des Versorgungsrechts entgegen (vgl. dazu OVG Lüneburg, Urteil vom 8. Juli 2014 – 5 LB 199/13 –, Rz. 34 ff., juris).

34

Der Vorschrift des § 53 BeamtVG liegt der Grundsatz des Zuflussprinzips zugrunde. Grundsätzlich ist dabei für die Frage, welche Beträge wann als Erwerbseinkommen berücksichtigt werden können, der Zeitpunkt entscheidend, zu dem dem Berechtigten das entsprechende Einkommen zugeflossen ist (vgl. auch Hess. VGH, Beschluss vom 20.4.2009 - 1 A 2606/08 -, juris Rn. 5). Anzusetzen ist bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit das monatliche Erwerbseinkommen, bei den anderen Einkunftsarten das Erwerbseinkommen des Kalenderjahres geteilt durch 12 Kalendermonate (§ 53 Abs. 7 Sätze 4 und 5 BeamtVG). Der Wortlaut stellt demnach eine inhaltliche und zeitliche Verknüpfung her zwischen dem Beziehen von Erwerbs- oder Ersatzeinkommen und dem dadurch bewirkten Ruhen von Versorgungsbezügen (vgl. zum Ganzen auch BVerwG, Urteil vom 31.5.2012 - BVerwG 2 C 18.10 -, Rn. 21, juris). Für Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die typischerweise nicht monatsbezogen erzielt, sondern im jährlichen Steuerbescheid als Jahreseinkünfte festgesetzt werden, ist demnach kraft Gesetzes vorgesehen, dass diese Einkünfte jahresbezogen ermittelt werden und im Rahmen der Ruhensberechnung verteilt auf die zwölf Kalendermonate des jeweiligen Jahres in Ansatz zu bringen sind. Es sind demnach die Jahreseinkünfte zugrunde zu legen, die aus den jahresbezogenen Gewinnen und Verlusten ermittelt werden. Dies schließt eine den Gewinn eines bestimmten Geschäftsjahres mindernde Berücksichtigung von Verlusten aus vorangegangenen Jahren aus (so auch OVG Saarl., Beschluss vom 16.9.2009, - 1 A 435/08 -, Rz. 16 ff.; VG Frankfurt, Urteil vom 12.4.2010 - 9 K 114/10.F -, juris Rz. 33). Dies ist schon deshalb als sachgerecht anzusehen, da in einem früheren Geschäftsjahr angefallene negative Einkünfte (Verluste) naturgemäß bereits in diesem Geschäftsjahr gewinnmindernd berücksichtigt worden sind. Zudem unterfällt es dem alleinigen Verantwortungsbereich des selbständig erwerbstätigen Versorgungsempfängers, welche unternehmerischen Entscheidungen er bei anhaltenden Verlusten trifft. Entscheidet er sich trotz Verlusten für eine Geschäftsfortführung, so liegt es außerhalb des Pflichtenkreises des Dienstherrn, den Versorgungsempfänger im Rahmen der Ruhensberechnung durch Verminderung aktueller Gewinne um die Verluste früherer Geschäftsjahre zu entlasten und sich damit letztendlich an dem unternehmerischen Risiko zu beteiligen (VG Düsseldorf, Urteil vom 26.7.2010 - 23 K 7988/08 -, juris Rn. 18). Dass es im Einzelfall - wie vorliegend aufgrund der teilweisen Veräußerung des Betriebsvermögens, der Schafsherde, - zu einem außerordentlichen Ertrag kommt und die Versorgungsbezüge größtenteils angerechnet werden, im Folgejahr jedoch Verluste getragen werden müssen, kann nicht zu einer Nichtanwendung des § 53 Abs. 7 BeamtVG führen. Dem Gesetzgeber wird eine Generalisierung und Typisierung in seinen Regelungen zugestanden, eine Einzelfallgerechtigkeit kann nicht erfolgen. Er benötigt verlässliche Konstanten zur Berechnung der Ruhensregelung, wie dies auch § 53 Abs. 7 BeamtVG vorsieht, so dass außerordentliche Ereignisse außer Betracht zu bleiben haben.

35

Lagen damit die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 LBeamtVG vor, so waren die zu viel gezahlten Versorgungsbezüge nach den §§ 812 ff BGB zurückzufordern. Auf den Einwand der Entreicherung hat sich der Kläger nicht berufen. Letztendlich ist auch die im Rahmen des § 7 Abs. 2 LBeamtVG zu treffende Billigkeitsentscheidung nicht zu beanstanden.

36

Soweit das Verfahren durch übereinstimmende Erledigungserklärung beendet wurde beruht die Kostenentscheidung auf § 161 Abs. 2 VwGO, im Übrigen auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, auch hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils der Klage dem Kläger die Kosten aufzuerlegen, denn nach dem bisherigen Sach- und Streitstand hätte die Klage keine Aussicht auf Erfolg gehabt. Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage unmittelbar vor Eintritt des erledigenden Ereignisses (Kopp/Schenke, VwGO, § 161 Rn. 16). Im Rahmen des § 161 Abs. 2 VwGO sind jedoch auch besondere Kostenregelungen wie § 155 Abs. 4 VwGO zu berücksichtigen. Danach können die Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, diesem auferlegt werden.

37

Der Umstand, dass der Beklagte zunächst einen Betrag von 25.791,90 € zurückforderte, ist auf den vom Kläger vorgelegten Steuerbescheid für das Jahr 2011 zurückzuführen. Der Beklagte durfte diesen Bescheid der Berechnung nach § 53 Abs. 7 BeamtVG zugrunde legen. Unter Zugrundelegung dieses Steuerbescheides, wäre die Rückforderung in Höhe von 25.791,90 € zu Recht erfolgt. Nachdem der Kläger den berichtigten Veranlagungsbescheid vorgelegt und diesen durch den Steuerberater hat bestätigen lassen, reagierte der Beklagte unmittelbar und reduzierte den geltend gemachten Rückforderungsbetrag. Des Weiteren ist die zunächst unzutreffende Gewinnermittlung nicht dem Bereich des Beklagten, sondern dem Einfluss- und Verantwortungsbereich des Klägers zuzurechnen. Auch wenn die Rückforderung des Betrages über 12.291,90 € hinaus rückblickend nicht begründet gewesen wäre, so war die Rückforderung des ursprünglichen Betrages, bis zur Vorlage des korrigierten Steuerbescheides als erledigendes Ereignis rechtlich nicht zu beanstanden. Bis zum erledigenden Ereignis wäre die Klage daher zum einen insgesamt erfolglos geblieben, zum anderen ist die teilweise Unbegründetheit der Rückforderung auf die eigenen Angaben des Klägers zurückzuführen.

38

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

39

Gründe, die Berufung zuzulassen, sind nicht ersichtlich (§§ 124, 124a VwGO).

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