Urteil vom Verwaltungsgericht Trier (5. Kammer) - 5 K 3540/15.TR

1. Es wird festgestellt, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, der Klägerin zu untersagen, in der Etikettierung von Wein die Angabe „Weinbiet 554 N.N.“ zu verwenden, wenn sie im Zusammenhang mit dem weiteren rückseitigen Etikett mit dem Zusatz „Wir leben und arbeiten am Fuße des Weinbiets. Stolz tragen wir den Namen des 554 m hohen Berges, der schützend über uns thront.“ verwendet wird.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten darum, ob der Beklagte berechtigt ist, der Klägerin zu untersagen, aus der Pfalz stammenden und von der Klägerin abgefüllten Wein unter Angabe des Begriffs „554 N.N. Weinbiet“ auf dem so genannten Vorder- oder Schauetikett in Verkehr zu bringen. Dem liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:

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Nachdem das Landesuntersuchungsamt Rheinland-Pfalz, Institut für Lebensmittelchemie Speyer diese Etikettierung als problematisch angesehen hatten, weil der Begriff „Weinbiet“ einen geographischen Bezug habe, wies die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier die Klägerin mit Schriftsatz vom 8. September 2015 im Rahmen einer Anhörung darauf hin, dass der Begriff nach § 23 Weingesetz – WeinG – nicht verwandt werden dürfe; im Hinblick auf den weiteren Verfahrensablauf werde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

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Hierzu vertrat die Klägerin sodann die Auffassung, dass sich aus dem Kontext der von ihr verwandten Etikettierung ergebe, dass sich die streitige Angabe auf die Genossenschaft als den Wein herstellen Betrieb beziehe, aber keine Herkunftsbezeichnung in Bezug auf den Wein darstelle. § 23 WeinG nehme Bezug auf Artikel 120 Absatz 1g der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, demzufolge bei der Kennzeichnung und Aufmachung von Weinen mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geographischen Angabe als fakultative Angaben Namen einer anderen geographischen Einheit, die kleiner oder größer ist als das Gebiet, das der Ursprungsbezeichnung oder geographischen Angabe zugrunde liegt, zulässig seien. Hinsichtlich der danach zulässigen Bezeichnungen sei auf Art. 67 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission vom 14. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse abzustellen, der laute: „Für die Verwendung des Namens einer geographischen Einheit, die kleiner ist als das Gebiet, das der Ursprungsbezeichnung oder geographischen Angabe zugrunde liegt, muss das Gebiet der betreffenden geographischen Einheit genau definiert sein. Die Mitgliedstaaten können Vorschriften für die Verwendung dieser geographischen Einheiten erlassen. Mindestens 85 % der Trauben, aus denen der Wein gewonnen wurde, müssen aus dieser kleineren geographischen Einheit stammen. Die restlichen 15 % der Trauben müssen aus dem abgegrenzten geographischen Gebiet der betreffenden Ursprungsbezeichnung oder geographischen Angabe stammen.“ Die in Absatz 1 der Norm in Bezug genommene Bestimmung des Art. 60 Abs. 1g der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 sei zwischenzeitlich wortgleich ersetzt worden durch Artikel 120 Absatz 1g der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, so dass § 23 WeinG der vorliegend streitigen Angabe nicht entgegenstehe, weil sie nicht auf die Herkunft des Weines, sondern auf den erzeugenden Betrieb verweise.

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Am 12. November 2015 hat die Klägerin sodann Klage erhoben. Sie begehrt unter Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens die Feststellung, dass der Beklagte nicht berechtigt sei, ihr zu untersagen, in der Etikettierung von Wein die streitige Angabe zu verwenden.

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Die Angabe erfolge auf dem Schauetikett unter Hinweis auf z.B. „Riesling Classik“. Das rückseitige Etikett enthalte den Zusatz

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„Wir leben und arbeiten am Fuße des Weinbiets. Stolz tragen wir den Namen des 554 m hohen Berges, der schützend über uns thront.“

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und einen Hinweis, dass es sich um eine Erzeugerabfüllung der Winzergenossenschaft ... eG handele, außerdem wird dort das Wort „Pfalz“ verwandt.

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Bei der vorliegend streitigen Angabe gehe es um eine Angabe zum Betrieb der Klägerin, die als Winzergenossenschaft ihren Sitz in A... habe, das am Fuße des Weinbiets, eines 554 m hohen Berges, auf dem kein Wein angebaut werde, liege. Bei dieser Angabe handele es sich nicht um eine Herkunftsangabe im geographischen Sinne zur Herkunft der Trauben oder des Weins. Insoweit müsse der Begriff „Weinbiet“ im Zusammenhang mit der weiteren Etikettierung gesehen werden, die eindeutig auf die Winzergenossenschaft Weinbiet hinweise, nicht aber isoliert betrachtet werden. Von daher bestehe auch keine Irreführungsgefahr. Hinzu komme, dass die Grafik mit der Angabe „Weinbiet 554 N.N.“ beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 30 2015 217 171 als Wort-/Bildmarke eingetragen sei.

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Soweit der Beklagte auf Art. 93 Abs. 1b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Bezug nehme, sei diese Norm nicht einschlägig, denn nicht jede Angabe, die einen geographischen Bezug herstelle, stelle eine geographische Angabe im Sinne der Verordnung dar. Insoweit werde auf den Schlussantrag des Generalanwalts Jacobs vom 25. Mai 2000 in der EuGH-Rechtssache C-312/98, Rn. 2, verwiesen.

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Im Übrigen müsse gesehen werden, dass die Winzergenossenschaft „Deutsches Weintor“ in ihren Schauetiketten stets nur die Angabe „Deutsches Weintor“ führe, ohne dass jemand auf die Idee komme, dass das fragliche Erzeugnis aus der unmittelbaren Umgebung des an der deutsch-französischen Grenze gelegenen Bauwerks „Deutsches Weintor“ stamme. Ebenso verhalte es sich bei Weinen, die unter den Angaben „ODINSTAL“ und „FORSTER“ vermarktet würden, und bei Sekten der Sektkellereien, „Schloss Wachenheim“, „Schloss Koblenz“ und „Schloss Vollrads“.

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Die Klägerin beantragt,

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festzustellen, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, der Klägerin zu untersagen, in der Etikettierung von Wein die Angabe „Weinbiet 554 N.N.“ zu verwenden, insbesondere dann nicht, wenn sie im Zusammenhang mit dem dargestellten weiteren Etikett verwendet wird.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte ist der Auffassung, dass der Begriff „Weinbiet“ eine geographische Angabe im weinrechtlichen Sinne sei, denn darunter fielen nach Art. 93 Abs. 1b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Namen einer Gegend, eines bestimmten Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes, die zur Bezeichnung eines Erzeugnisses dienten, auf das diese Verordnung Anwendung finde. Von daher werde ein direkter Bezug auf den gleichnamigen Berg hergestellt. Nicht durch den Verordnungsgeber geschützte geographische Angaben dürften in der Etikettierung nur unter den Voraussetzungen des § 23 WeinG verwandt werden. Danach sei bei Erzeugnissen, die – wie vorliegend – mit dem Namen des Anbaugebietes Pfalz gekennzeichnet seien – nur die Angabe von Namen von in die Weinbergsrolle eingetragenen Lagen und Bereichen, kleinerer geographische Einheiten, die in der Liegenschaftskarte abgegrenzt und in einem geregelten Verfahren in die Weinbergsrolle eingetragen seien und die Angabe von Namen von Gemeinden und Ortsteilen zulässig. Diese Voraussetzungen lägen bei dem Begriff Weinbiet nicht vor. Soweit die Klägerin die Auffassung vertrete, dass mit dem Begriff auf den Namen ihrer Winzergenossenschaft hingewiesen werde, könne man sich dem nicht anschließen. Insoweit komme dem Umstand, dass das Wort Weinbiet auf dem Schauetikett besonders hervorgehoben sei und erst auf dem Rückseitenetikett auf die Winzergenossenschaft verwiesen werde, besondere Bedeutung zu. Im Übrigen sei die Angabe Weinbiet auch als irreführend anzusehen, weil sie auf einen Wein mit geographischer Angabe hinweise.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungsvorgänge, des Beklagten, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

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Die Klage, über die die Kammer nach § 52 Nr. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - als örtlich zuständiges Gericht zu entscheiden hat, ist als Feststellungsklage nach § 43 VwGO zulässig.

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Sie bezieht sich auf das Bestehen eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO. Unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis im Sinne dieser Norm sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben und verlangen, dass eine der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1996 - 8 C 19/94 –, BVerwGE 100, S. 262 ff. m.w.N.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 30. September 1999 - 3 C 39/98 -, DVBI. 2000, S. 636 m.w.N.) haben sich rechtliche Beziehungen dann zu einem Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO verdichtet, wenn die Anwendung einer bestimmten Norm des öffentlichen Rechts auf einen bereits übersehbaren Sachverhalt streitig ist. Das Erfordernis einer Verdichtung der Rechtsbeziehungen zu einem „konkreten” Rechtsverhältnis rechtfertigt sich aus dem Anliegen, den Verwaltungsgerichten nicht die Beantwortung abstrakter Rechtsfragen aufzubürden. Die Beantwortung solcher abstrakter Rechtsfragen, von denen unsicher ist, ob und wann sie für die Rechtsstellung des Betroffenen relevant werden, ist nicht Teil des den Gerichten vom Grundgesetz erteilten Rechtsschutzauftrages.

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Bei Anwendung dieser Kriterien steht in tatsächlicher Hinsicht außer Frage, dass die Klägerin mit der Feststellungsklage einen konkreten Sachverhalt zur Beurteilung unterbreitet hat, denn die begehrte Feststellung bezieht sich auf die Zulässigkeit der Verwendung des Begriffs „Weinbiet“ in der Etikettierung bestimmter Weine.

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Ferner steht der Klägerin ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung des streitigen Rechtsverhältnisses zur Seite. Mit der Feststellungsklage erstrebt sie zwar letztlich vorbeugenden Rechtsschutz, der als Zulässigkeitserfordernis das Vorhandensein qualifizierter Rechtsschutzvoraussetzungen verlangt. Es muss ein spezielles auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzinteresse bestehen, das heißt, es muss eine begründete Besorgnis bestehen, bei der Vornahme der beabsichtigten Handlung nicht zumutbaren Rechtsfolgen ausgesetzt zu sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. September 1999 a.a.O.). Vorliegend ist ein derartiges besonderes Feststellungsinteresse zu bejahen, weil sich die gesetzlichen Vertreter der. Klägerin im Falle der Verwendung einer unzulässigen Angabe auf den Etiketten von Weinen möglicherweise nach §§ 48, 49 WeinG in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Januar 2016 (BGBl. I S. 52), strafbar machen oder eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 50 WeinG begehen könnten (vgl. zum Feststellungsinteresse auch BVerwG, Urteil vom 13. Januar 1969 - 1 C 86.64 -, BVerwGE 31, S. 177).

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Des Weiteren steht der Zulässigkeit der Klage die Bestimmung des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht entgegen, der zufolge eine Feststellung nicht begehrt werden kann, wenn die Klägerin ihre Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Vorliegend stand der Klägerin indessen die Möglichkeit der Erhebung einer Anfechtungsklage, die allein in Betracht kommen könnte, bislang nicht offen, denn in den gegenüber der Klägerin ergangenen Stellungnahmen des Beklagten kann noch kein anfechtbarer Verwaltungsakt im Sinne des gemäß § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz - LVwVfG - anwendbaren § 35 des Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes - VwVfG - gesehen werden; insbesondere können die ergangenen Schriftsätze des Beklagten aufgrund der in ihnen enthaltenen Formulierungen weder als feststellender Verwaltungsakt noch als Verbotsverfügung qualifiziert werden.

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Die demnach zulässige Klage ist auch in der Sache begründet.

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Richtiger Beklagter für das Begehren der Klägerin ist dabei das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch die Präsidentin der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier, denn diese Behörde wäre gemäß § 1 Abs. 1 der Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Weinrechts – WeinRZustV - vom 12. Oktober 2011 (GVBl. S. 382) für den Erlass einer eventuellen Untersagungsverfügung, die ihre Rechtsgrundlage in § 31 Abs. 7 WeinG in Verbindung mit den dort genannten Bestimmungen des § 39 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) finden würde, zuständig. Nach diesen Bestimmungen trifft die zuständige Behörde die notwendigen Anordnungen und Maßnahmen, die zum Schutz vor Täuschung erforderlich sind; sie kann insbesondere das Herstellen, Behandeln oder das Inverkehrbringen von Erzeugnissen verbieten oder beschränken (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. September 2013 – 8 A 10219/13.OVG -, juris).

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Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 WeinG dürfen Erzeugnisse, die den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, dem Weingesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht entsprechen, nicht in den Verkehr gebracht, eingeführt oder ausgeführt werden, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist.

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Vorliegend gibt die von der Klägerin beim Vertrieb Ihrer Weine benutzte Etikettierung indessen keinen Anlass zu rechtlichen Beanstandungen durch den Beklagten.

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Rechtsgrundlage für die Kennzeichnung und Aufmachung im Weinsektor ist die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347, S. 671) – Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 –, geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1310/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 (ABl. L 347, S. 865 berichtigt in ABl. L 189, S. 261).

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Nach Art. 117 Halbsatz a) der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bezeichnet der Ausdruck „Kennzeichnung“ u.a. die Angaben, Bezeichnungen, Hersteller- oder Handelsmarken, Abbildungen oder Zeichen auf Etiketten, wobei die Etikettierung gemäß Art. 118 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 3a der Richtlinie 2000/13 alle Angaben, Kennzeichnungen, Hersteller- oder Handelsmarken, Abbildungen oder Zeichen umfasst, die sich auf ein Lebensmittel beziehen und auf jeglicher Art von Verpackung, Schriftstück, Tafel, Etikett, Ring oder Verschluss angebracht sind und dieses Lebensmittel begleiten oder sich auf dieses Lebensmittel beziehen, so dass auf die gesamte Etikettierung des Weins, also sowohl auf das so genannte Schauetikett als auch auf das Rückenseitenetikett abzustellen ist (vgl. insoweit auch EuGH, Urteil vom 4. Juni 2015 – C-195/14 –, juris Rd.-Nr. 41 und BGH, Urteil vom 10. Dezember 2015 – I ZR 222/13 –, juris Rd.-Nr. 44).

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Nach Art. 119 Abs. 1e der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gehört bei der Kennzeichnung von Wein, der gemäß Anhang VII Nr. 1 der Verordnung zu den von dieser Norm erfassten Erzeugnissen gehört, die Angaben der Herkunft und des Abfüllers zu den obligatorischen Angaben bei der Kennzeichnung, wobei sich die Herkunft des Weines im Sinne dieser Bestimmung danach richtet, wo die Trauben gewachsen sind, nicht aber danach, wo der Wein erzeugt und abgefüllt wurde. Des Weiteren gehört bei Weinen, die den Zusatz „Classik“ tragen und bei denen es sich von daher um Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete und damit um einen Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung handeln muss [vgl. Art. 40 und Anhang XII, Teil A der Verordnung (EG) Nr. 607/2009, §§ 3 Abs. 1 und 5 WeinG, 32a Weinverordnung – WeinV – in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 827), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. April 2015 (BGBl. I S. 614)], gemäß Art. 119 Abs. 1b ii der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 der Name der geschützten Ursprungsbezeichnung zu den obligatorischen Angaben.

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Ausgehend hiervon stellen die auf dem von der Klägerin so genannten Rückenetikett angebrachten Angaben des Abfüllers – Winzergenossenschaft ... eG – und des Anbaugebiets – Pfalz – obligatorische Angaben bei der Etikettierung dar.

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Des Weiteren darf gemäß Art. 120 Abs. 1g der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bei Weinen der vorliegenden Art als fakultative Angabe der Name einer anderen geographischen Einheit, die kleiner oder größer ist als das Gebiet, das der Ursprungsbezeichnung oder geographischen Angabe zugrunde liegt – hier also Pfalz –, angegeben werden. Diese Vorschrift wird indessen durch Art. 67 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission vom 14. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse (ABl. L 193, S. 60), zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 753/2013 der Kommission vom 2. August 2013 (ABl. L 210, S. 21), ergänzt. Diese Verordnung (EG) Nr. 607/2009 ist im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anwendbar. Dies ergibt sich aus den Bezugnahmen in Art. 49 ff. der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 auf die Verordnung (EG) Nr. 479/2008, die durch Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 491/2009 mit der Maßgabe aufgehoben wurde, dass Verweise auf die aufgehobene Verordnung als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gelten, wobei gemäß Art. 230 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1308/2013 Verweise auf diese Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wiederum als Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gelten.

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Nach Art. 67 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 dürfen der Name einer geographischen Einheit und Bezugnahmen auf geographische Gebiete nur auf dem Etikett von Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung stehen. Gemäß Art. 67 Abs. 2 Satz 1 der Bestimmung muss für die Verwendung des Namens einer geographischen Einheit, die kleiner ist als das Gebiet, das der Ursprungsbezeichnung zugrunde liegt, das Gebiet der betreffenden geographischen Einheit genau definiert sein. Gemäß Art. 67 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 können die Mitgliedstaaten Vorschriften für die Verwendung dieser geographischen Einheiten erlassen. Art. 67 Abs. 3 der Verordnung legt dabei fest, dass der Name einer geographischen Einheit, die kleiner oder größer ist das Gebiet, das der Ursprungsbezeichnung zugrunde liegt, bestehen muss aus dem Namen a) einer Lage oder einer Einheit, die mehrere Lagen umfasst, b) einer Gemeinde oder eines Ortsteils, c) eines Untergebiets oder des Teils eines Untergebiets, d) einer Verwaltungseinheit. Art. 70 Abs. 1 der Verordnung legt des Weiteren fest, dass von den Mitgliedstaaten für in ihrem Hoheitsgebiet hergestellte Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung die Angaben gemäß Art. 67 zwingend vorgeschrieben, verboten oder hinsichtlich ihrer Verwendung eingeschränkt werden können.

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Auf der Grundlage von Art. 67 Abs. 2 Satz 2, Art. 70 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 607/2009 hat der nationale Gesetzgeber weitere Regelungen geschaffen.

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Nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 WeinG werden u.a. für Qualitätsweine bestimmte Anbaugebiete festgelegt, darunter auch das Anbaugebiet Pfalz. Soweit diese Bezeichnungen der bestimmten Anbaugebiete nach europäischem Recht geschützt sind, gelten u.a. für die Qualitätsweine dieser Anbaugebiete die Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

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Auf dieser Grundlage dürfen nach § 23 Abs. 1 WeinG u.a. bei Qualitätsweinen, die mit dem Namen eines bestimmten Anbaugebietes i.S.d. § 3 Abs. 1 WeinG benannt sind, zusätzlich nur angegeben werden 1) die Namen von in die Weinbergsrolle eingetragenen Lagen und Bereichen, 2) die Namen kleinerer geographischer Einheiten, die in der Liegenschaftskarte abgegrenzt sind, soweit diese Namen in die Weinbergsrolle eingetragen sind, 3) die Namen von Gemeinden und Ortsteilen.

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Gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 5 WeinG wird der Verordnungsgeber außerdem ermächtigt, Vorschriften über geographische Bezeichnungen zu erlassen und zu regeln, in welcher Weise vorgeschriebene Bezeichnungen und sonstige Angaben auf Behältnissen angebracht sein müssen. Auf dieser Grundlage enthält § 39 WeinV weitere – vorliegend allerdings nicht einschlägige – Bestimmungen, weil es vorliegend nicht um eine Verwendung der in § 23 WeinG genannten geographischen Angaben geht, denn zur Überzeugung der Kammer stellt nicht jedes Wort, das einen geographischen Bezug hat, stets eine geographische Angabe im vorbezeichneten Sinn dar.

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So verweist z.B. Koch in seiner Kommentierung zum Weinrecht unter dem Stichwort „Herkunftsangaben“ u.a. – nach Auffassung der Kammer zutreffend – darauf hin, dass Herkunftsangaben sich sowohl auf das Erzeugnis als solches als auch auf den Sitz einer Betriebsstätte beziehen können und von daher an sich wertneutral sind.

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Des Weiteren merkt der Generalanwalt Jacobs in seinem Schlussantrag vom 25. Mai 2000 im Verfahren C-312/08 vor dem Europäischen Gerichtshof zutreffend an, dass die Terminologie in diesem Bereich selbst die Gefahr birgt, eine ergiebige Quelle für Verwechslungen zu sein; geographische Angaben könnten sowohl einen Hinweis auf die Eigenschaft eines Weines als auch auf seine Herkunft enthalten.

38

Von daher könnte das einen Berg bezeichnende Wort „Weinbiet“ bei isolierter Betrachtung grundsätzlich sowohl dahingehend verstanden werden, dass der fragliche Wein aus einem Weinanbaugebiet mit diesem Namen stammt, als auch dahingehend, dass der Wein an einem Ort oder von einem Betrieb mit diesem Namen abgefüllt wurde.

39

Allerdings muss bei der Beantwortung der Frage, ob ein bei der Etikettierung verwandter Begriff eine geographische Angabe darstellt, die gesamte Etikettierung, also Vorderseiten- und Rückseitenetikett in den Blick genommen werden. Die gesamte Etikettierung soll nämlich vor allem der Unterrichtung und dem Schutz der Verbraucher dienen, sie soll Auskunft über die genaue Art und die Merkmale der Erzeugnisse geben und es so dem Verbraucher ermöglichen, sachkundig seine Wahl zu treffen. Der Käufer soll über korrekte, neutrale und objektive Informationen verfügen, durch die er nicht irregeführt wird. Dabei muss bei der Beurteilung der Frage, ob eine Etikettierung den Käufer irreführen kann, hauptsächlich auf die mutmaßliche Erwartung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers mit einer gewissen Allgemeinbildung (vgl. insoweit EuGH, Urteil vom 12. September 2007 – T-304/05 –) abgestellt werden, die dieser in Bezug auf den Ursprung, die Herkunft und die Qualität des Erzeugnisses hegt. Es kommt also weder auf den flüchtigen Verbraucher noch umgekehrt auf den Weinkenner und auch nicht auf den beruflich mit weinrechtlichen Fragen befassten Bediensteten einer Behörde an (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. Oktober 2008 - 8 A 10809/08.OVG -, ESOVGRP). Abzustellen ist vielmehr auf den gelegentlichen Weinkäufer, der gewisse Elementarkenntnisse über Weinsorten und Weinlagen wie überhaupt über den Weinbau hat (vgl. Zipfel, Lebensmittelrecht, § 25 WeinG Rn. 16). Aufgabe der Etikettierung ist demnach vor allem, dass der wie vorstehend beschriebene Durchschnittsverbraucher nicht irregeführt und nicht zu der irrtümlichen Annahme verleitet wird, dass das Erzeugnis einen anderen Ursprung, eine andere Herkunft oder eine andere Eigenschaft als in Wirklichkeit hat (vgl. zu alledem auch EuGH, Urteil vom 4. Juni 2015 – C-195/14 – zur Richtlinie Nr. 2000/13/EG, auf die Art. 118 Abs. 1 der vorliegend einschlägigen Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verweist).

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Von daher kann angesichts dessen, dass auf dem Vorderetikett des Weins die Angabe Weinbiet mit dem Zusatz 554 N.N. versehen ist, von einem Durchschnittsverbraucher erwartet werden, dass er das Schauetikett nicht isoliert betrachtet, sondern auch das Rückenseitenetikett in Augenschein nimmt, denn aufgrund der allgemein verständlichen Höhenangabe 554 N.N. muss sich ihm der Eindruck aufdrängen, dass in Deutschland in einer derartigen Höhe üblicherweise kein Wein angepflanzt wird, so dass diese Angabe von vornherein als geographische Angabe zur Herkunft des Weines, der Anbaufläche des Weins, ausscheidet. Bei einer Betrachtung des rückseitigen Etiketts wird indessen zweifelsfrei deutlich, dass das Wort Weinbiet Teil des Namens der Klägerin ist, die ihren Betriebssitz am Fuße des Berges Weinbiet hat.

41

Wenn dann weiter berücksichtigt wird, dass die in der Etikettierung verwandte Grafik mit der Angabe Weinbiet und einer einen Berg darstellenden Zeichnung mit dem Zusatz 554 N.N. als Marke geschützt ist, die Eintragung einer Marke aber gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen – Markengesetz – nicht erfolgen darf, wenn sie ausschließlich aus Zeichen oder Angaben besteht, die im Verkehr zur Bezeichnung der geographischen Herkunft dienen können, spricht auch diese Markeneintragung gegen die Annahme einer geographischen Angabe in Bezug auf die Herkunft des Weins.

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Ausgehend von alledem vermag das Gericht die Angabe „Weinbiet“ nicht als geographische Angabe im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu qualifizieren, weil sie bei einem durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbraucher keinen Rückschluss auf einen bestimmten, konkreten Ort, an dem die Trauben gewachsen sind, und erst recht nicht auf eine bestimmte Weinlage ermöglicht.

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Des Weiteren ist die von der Klägerin verwandte Etikettierung auch nicht irreführend im Sinne des Art. 118 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 a, i der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür. Sie ist nämlich aus den vorstehend dargelegten Gründen nicht geeignet, den Verbraucher irrezuführen in Bezug auf Ursprung oder Herkunft des Weins.

44

Von daher erweist sich die streitige Angabe als zulässig, so dass die Klage begründet ist.

45

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -.

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Gründe, nach § 124a Abs. 1 VwGO die Berufung zuzulassen, sind nicht gegeben, denn die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch liegt eine Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vor.

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Beschluss

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Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG auf 10.000,00 € festgesetzt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschlüsse vom 10. Dezember 2003 - 7 E 11665/03.OVG – und vom 11. September 2013 - 8 A 10219/13.OVG -).

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