Urteil vom Verwaltungsgericht Trier (1. Kammer) - 1 K 940/16.TR
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten um die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags für nicht witwengeldberechtigte Witwen.
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Die Klägerin, Jahrgang 1964, heiratete im Januar 2013 den 1929 geborenen ..., der am 28. Juli 2014 verstarb. Der verstorbene Ehemann der Klägerin war Professor an der ehemaligen Fachhochschule Rheinland-Pfalz und wurde 1991 in den Ruhestand versetzt. Seitdem bezog er ein Ruhegehalt auf Grundlage der Besoldungsgruppe C3.
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Mit Datum vom 15. Oktober 2014 beantragte die Klägerin die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages für nicht witwengeldberechtigte Witwen gemäß § 34 Landesbeamtenversorgungsgesetz – LBeamtVG –. Dieser Antrag wurde durch den Beklagten mit Bescheid vom 18. Juli 2015 abgelehnt. Dagegen erhob die Klägerin mit Datum vom 30. Juli 2015 Widerspruch, auf den am 15. Februar 2016 ein ablehnender Widerspruchsbescheid erging.
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Die Klägerin hat hiergegen am 16. März 2016 Klage zum hiesigen Verwaltungsgericht erhoben.
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Die Klägerin ist der zusammengefassten Ansicht, dass die Voraussetzungen der Gewährung einer Unterhaltsbeihilfe nach § 34 S. 1 LBeamtVG vorlägen. Der Beklagte mache hier einen Auslegungsfehler und greife auf eine Vorschrift zurück, die falsch bzw. in dieser Form nicht mehr existent sei. § 34 S. 1 LBeamtVG sehe nämlich im Gegensatz zu seiner bundesrechtlichen Vorgängernorm in Gestalt des § 22 Abs. 1 BeamtVG eine gebundene Entscheidung für den Fall vor, dass die dort genannten Voraussetzungen in Gestalt eines nicht existierenden Anspruchs auf die Gewährung von Witwengeld nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 LBeamtVG gegeben seien.
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Die Klägerin b e a n t r a g t,
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den Bescheid der Beklagten vom 18. Juli 2015, Az.: 06281090 – LfF 12133, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Februar 2016, Az.: 06281098 – LfF 1213, aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen monatlichen Unterhaltsbeitrag beginnend mit dem 01. August 2014 i.H.v. 1189,72 € zu zahlen,
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hilfsweise,
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den Bescheid der Beklagten vom 18. Juli 2015, Az.: 06281090 – LfF 12133, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Februar 2016 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Antrag der Klägerin auf Gewährung eines Unterhaltsbeitrages beginnend mit dem 01. Juli 2014 neu zu bescheiden.
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Der Beklagte b e a n t r a g t,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte ist im Wesentlichen der Ansicht, dass § 34 LBeamtVG die Bestimmungen der bundesrechtlichen Vorgängernorm des § 22 BeamtVG im Kern übernommen habe weswegen auch die hierzu ergangene Rechtsprechung und Kommentarliteratur herangezogen werden könne. Beim Vorliegen besonderer Umstände sei es daher – nach wie vor – in das Ermessen des Dienstherrn gestellt, ob und in welcher Höhe ein Unterhaltsbeitrag zu gewähren sei. Lägen besondere Umstände vor, die eine volle Versagung rechtfertigten, bestehe auch kein entsprechender Anspruch.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Im Einverständnis mit den Beteiligten konnte das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
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Die als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 2.Hs, 1.Alt. VwGO zulässige Klage ist insgesamt unbegründet.
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Die Ablehnung der Bewilligung des begehrten Unterhaltsbeitrags ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO.
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Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag für nicht witwengeldberechtigte Witwen gemäß § 34 S. 1 LBeamtVG nicht zu.
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Nach dieser Vorschrift ist in den Fällen des § 31 Abs. 2 Nr. 2 LBeamtVG ein angemessener Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Witwen- oder Witwergeldes zu gewähren.
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Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
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Zwar ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die Gewährung eines Witwengeldes gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 2 LBeamtVG hat, die Klägerin geht jedoch rechtsfehlerhaft davon aus, dass die Anspruchsgrundlage des § 34 S. 1 LBeamtVG kein behördliches Ermessen zulasse, sobald die genannte Tatbestandsvoraussetzung erfüllt sei. Zwar ist der Klägerseite dahingehend zuzustimmen, dass sich der Wortlaut des § 34 S. 1 LBeamtVG von dem seiner bundesrechtlichen Vorgängernorm des § 22 BeamtVG dadurch unterscheidet, dass der dort noch vorhandene Halbsatz
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„sofern die besonderen Umstände des Falls keine volle oder teilweise Versagung rechtfertigen“,
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gestrichen wurde, die Klägerin übersieht jedoch, dass dieser Halbsatz letztendlich redaktionell durch das Wort „angemessen“ ersetzt wurde. Daraus ergibt sich bereits bei grammatikalischer Auslegung der Norm, dass der Unterhaltsbeitrag nicht in jedem Fall uneingeschränkt zu gewähren ist. Damit korrespondiert die entsprechende Gesetzesbegründung des Landesgesetzgebers, wo es nur kurz heißt, dass die neue landesrechtliche Bestimmung im Wesentlichen die bisherige Regelung des § 22 Abs. 1 BeamtVG mit redaktionellen Anpassungen übernehme (Lt. – Drucks. 16/1822, S. 227).
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Auch spricht eine systematische Gesetzesauslegung gegen die Rechtsansicht der Klägerin. Zwischen § 31 LBeamtVG und § 34 LBeamtVG besteht ein Stufenverhältnis dahingehend, dass die Gewährung eines Witwengeldes nach § 31 Abs. 1 LBeamtVG den gesetzlichen Regelfall der Hinterbliebenenversorgung darstellt. Nur für den Fall, dass die Gewährung eines Witwengeldes nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 LBeamtVG ausscheidet, eröffnet § 34 S. 1 LBeamtVG als Auffangtatbestand die Möglichkeit der Gewährung eines angemessenen Unterhaltsbeitrages. Daraus ergibt sich jedoch zugleich, dass der Versagungsgrund des § 31 Abs. 2 Nr. 1 LBeamtVG erst recht im Rahmen des § 34 S. 1 LBeamtVG berücksichtigt werden muss. Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages insbesondere dann ausscheidet, wenn es sich bei der eingegangenen Ehe um eine so genannte Versorgungsehe handelt (vgl.: VG Minden, Urteil v. 06. Juli 2015 – 4 K 1806/14 –, Rn. 33 m.w.N., juris).
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Ein weiterer Versagungsgrund kann sich aus dem Telos des § 34 S. 1 LBeamtVG selbst ergeben. Die Vorschrift soll dem Dienstherrn die Versorgung des nachgeheirateten Ehepartners völlig oder teilweise ersparen, soweit ihm diese Versorgung nicht zuzumuten oder soweit sie aus fürsorglichen Gründen nicht geboten ist. Besondere Umstände in diesem Sinne liegen etwa vor, wenn ein großer Altersunterschied zwischen den Partnern bestand, wenn der Versorgungsempfänger in besonders hohem Alter die Ehe eingegangen ist sowie bei einer kurzen Dauer der Ehe. Die Feststellungen, ob derartige Umstände vorliegen, kann das erkennende Gericht selbst treffen. Bei der Frage, ob besondere Umstände die volle oder teilweise Versagung des Unterhaltsbeitrags rechtfertigen, handelt es sich um eine die Voraussetzungen des Anspruchs betreffende Rechtsfrage. Beim Vorliegen dieser besonderen Umstände wird es auch nicht in das Ermessen des Beklagten gestellt, ob und in welcher Höhe er dennoch einen Unterhaltsbeitrag gewährt. Der Anspruch des Hinterbliebenen besteht vielmehr nur, sofern die Umstände des Falls weder die volle, noch die teilweise Versagung rechtfertigen (VG Minden, a.a.O., Rn. 59, juris).
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In Anwendung dieser Gesetzesauslegung ist ein vollständiger Anspruchsausschluss gerechtfertigt.
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Zwar liegt der Fall hier zunächst so, dass die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 LBeamtG aufgrund der länger als ein Jahr dauernden Ehe der Klägerin mit dem verstorbenen Ruhegehaltsempfänger nicht unmittelbar ausgelöst wird, ungeachtet dessen handelt es sich zur Überzeugung der Kammer aufgrund des Gesundheitszustandes des Verstorbenen im Zeitpunkt der Eheschließung aber dennoch um einen solchen Versagungsgrund.
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Dem Gesundheits- bzw. Krankheitszustand des Verstorbenen kommt insoweit eine entscheidende Bedeutung zu. Leidet der Versorgungsempfänger im Zeitpunkt der Eheschließung offensichtlich bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit, kann nach richtiger Ansicht davon ausgegangen werden, dass der Versorgungsgedanke der primäre Beweggrund für die Eheschließung war (OVG RP, Urteil v. 03. Januar 2008 – 2 A 10800/07 –, Rn. 24; VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 02. Dezember 2014 – 4 S 1911/13 –, Rn. 32; BVerwG, Beschluss v. 03. Dezember 2012 – 2 B 32/12 –, Rn. 10, juris).
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Der verstorbene Ehemann der Klägerin litt im Zeitraum der Eheschließung ausweislich seiner Beihilfeakte bereits an einer Vielzahl potentiell lebensbedrohlicher Krankheiten. Exemplarisch sei hier nur eine koronare Herzkrankheit (Arteriosklerose) mit bereits erlittenem Herzinfarkt, eine Niereninsuffizienz, ein Diabetes mellitus, sowie vor allem ein Nierenkarzinom im bereits sehr fortgeschrittenen Stadium genannt. Es handelt sich in der Gesamtschau mit dem damals sehr hohen Alter des Verstorbenen also um einen denkbar schlechten Gesundheitszustand, der zur Überzeugung der Kammer für einen Außenstehenden selbst ohne genaue Kenntnis der Krankengeschichte des Verstorbenen als lebensbedrohlich erkennbar gewesen sein muss. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass der Verstorbene formal erst ab dem 12. April 2014 die Pflegestufe I zuerkannt bekam.
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Dass der Gesichtspunkt der Versorgung der Klägerin unter diesen Umständen eine überwiegende Rolle bei der Entscheidung zur Eheschließung gespielt haben muss, ist daher evident, zumal in dieser Hinsicht etwas Gegenteiliges durch die insoweit materiell beweisbelastete Klägerseite auch nicht substantiiert vorgetragen oder gar unter Beweis gestellt wurde. Auf die Frage, ob zwischen den Ehepartnern letztendlich eine eheliche Lebensgemeinschaft bestanden hat, kommt es vor diesem Hintergrund nicht mehr entscheidend an.
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Unabhängig davon ist der Ausschluss des klägerseitig behaupteten Anspruchs auch unter dem Gesichtspunkt des Vorliegens besonderer Umstände im Übrigen gerechtfertigt.
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Hierzu ist zunächst der große Altersunterschied zwischen der Klägerin und ihrem verstorbenen Ehemann von rund 35 Jahren sowie das hohe Alter des Ehemannes im Zeitpunkt der Eheschließung von 83 Jahren zu berücksichtigen. Dem Dienstherrn ist es hier im Lichte des eingangs dargestellten Normzwecks nicht zuzumuten, durch die späte Eheschließung des Versorgungsempfängers voraussichtlich noch über Jahrzehnte eine Versorgung der Klägerin zu übernehmen. In diesem Kontext ist auch die Rechtsnatur des Anspruchs aus § 34 S. 1 LBeamtVG zu berücksichtigen. Es handelt sich dabei nach zutreffender Ansicht nämlich gerade nicht um eine Alimentation und auch nicht um einen alt hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums, Art. 33 Abs. 5 GG (VG Minden a.a.O. Rn. 25 m.w.N., juris).
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Schließlich hat der Beklagte zu Recht festgestellt, dass die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Fürsorge oder der Abwendung einer besonderen Härte für die Klägerin geboten ist.
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Die Klägerin verfügt nach ihren eigenen Angaben über ein geregeltes Arbeitseinkommen von 1.371,40 € brutto, über Bankeinlagen von zusammen rund 22.700.- € und ist Eigentümerin zweier Grundstücke mit einem angegebenen Verkehrswert von jeweils 230.000.- € (vgl. Bl. 146 ff. d. Verwaltungsakte).
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Gegen dieses Ergebnis bestehen auch im Lichte des Art. 6 GG keine Bedenken, der Ehe und Familie unter besonderen staatlichen Schutz stellt. Zwar ist auch die Witwenversorgung dem sachlichen Schutzbereich des Grundrechts zuzuordnen (Burghart in: Leibholz/Rinck, Grundgesetz, 71. Lieferung 04.2016, Art. 6 GG, Rn. 86), Art. 6 Abs. 1 GG verpflichtet den Staat jedoch nicht, jegliche die Ehe oder die Familie treffende Belastung auszugleichen. Dem Gesetzgeber steht vielmehr eine Gestaltungsfreiheit bei der Gewährung bestimmter staatlicher Leistungen zu (BVerwG, Urteil v. 27. Mai 2009 – 8 CN 1/09 –, BVerwGE 134, 99-108, Rn. 28 m.w.N., juris), die er mit den §§ 31, 34 LBeamtVG auch wahrgenommen hat. Der Staat darf insbesondere seine Pflicht zur Gewährung eines Unterhaltsbeitrages als erfüllt ansehen, wenn eine ausreichende anderweitige Sicherung der Witwe besteht (BVerwG, Beschluss v. 03. März 2000 – 2 B 6/00 –, Rn. 4 m.w.N., juris).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.
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Die Berufung war nicht von Amts wegen gem. § 124a Abs. 1 S. 1 VwGO zuzulassen, da der Rechtsstreit weder grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat, noch ein Fall der Divergenzberufung gem. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vorliegt.
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Referenzen
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- BeamtVG § 22 Unterhaltsbeitrag für nicht witwengeldberechtigte Witwen und frühere Ehefrauen 4x
- § 34 LBeamtVG 2x (nicht zugeordnet)
- §§ 31, 34 LBeamtVG 2x (nicht zugeordnet)
- 2 A 10800/07 1x (nicht zugeordnet)
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