Beschluss vom Verwaltungsgericht Trier (3. Kammer) - 3 L 9243/17.TR
Tenor
Die mit Verfügung vom 21. April 2017 angeordnete vorläufige Dienstenthebung des Antragstellers und Einbehaltung von 10 v.H. der Dienstbezüge werden ausgesetzt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
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Der Antrag des Antragstellers, die mit Bescheid vom 20 April 2017 angeordnete vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung von 10 v.H. der Dienstbezüge auszusetzen, ist gemäß § 47 S. 1 Landesdisziplinargesetz vom 2. März 1998 (GVBl. S. 29), zuletzt geändert durch Gesetz (Art. 7) vom 15. Juni 2015 (GVBl. S. 93) – LDG –, zulässig und hat auch in der Sache Erfolg, da nach § 80 Abs. 1 LDG ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Anordnungen bestehen.
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Gemäß § 45 Abs. 2 LDG kann die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung anordnen, dass dem Beamten ein Teil, höchstens die Hälfte der monatlichen Dienstbezüge einbehalten wird, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Dienst oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird.
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Diese materiell-rechtliche Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn es auf der Grundlage des aktuellen Erkenntnisstandes überwiegend wahrscheinlich erscheint, dass im Disziplinarverfahren die Entfernung aus dem Dienst als die schärfste disziplinarrechtliche Reaktion (§ 11 Abs. 2 S. 1 LDG) verhängt werden wird. Zeichnet sich im Aussetzungsverfahren vor der Disziplinarkammer nach der hier allein möglichen summarischen Kontrolle der Sach- und Rechtslage eine Eintrittswahrscheinlichkeit von wenigstens 50 v.H. für die Unrichtigkeit der dahingehenden Prognose des Antragsgegners ab, ist eine hierauf gestützte vorläufige Dienstenthebung und damit der Einbehalt von Dienstbezügen aufgrund ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Anordnung nach § 80 Abs. 1 LDG auszusetzen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. Dezember 2002 – 3 B 11776/02.OVG –).
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Auf der Grundlage des aktuellen Erkenntnisstandes der Kammer sprechen im derzeitigen Verfahrensstadium hinreichend gewichtige Gründe gegen die prognostische Vertretbarkeit der Erwartung, dass gegen den Antragsteller im Disziplinarverfahren die schärfste disziplinarrechtliche Sanktion verhängt werden wird.
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Freilich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Antragsgegner insbesondere nicht wegen der mit Blick auf das sachgleiche Strafverfahren verfügten Aussetzung des Disziplinarverfahrens an der vorläufigen Dienstenthebung oder der Anordnung der Einbehaltung von Dienstbezügen gehindert ist. Die Aussetzung nach § 15 LDG betrifft nur das Disziplinarverfahren selbst, nicht dagegen die unabhängig davon mögliche Einleitung und Durchführung von Maßnahmen nach § 45 LDG (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26. Januar 2006 – 3 B 11231/05.OVG –).
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Im Übrigen ist für die hier zu treffende Eilentscheidung nicht erforderlich, dass das Dienstvergehen zum Zeitpunkt der Anordnung der Dienstenthebung und Einbehaltung von Dienstbezügen bereits in vollem Umfang nachgewiesen ist. Da im Zusammenhang mit den Maßnahmen nach § 45 LDG für eingehende Beweiserhebungen kein Raum ist, beschränkt sich die Prüfung des Sachverhalts auf die Frage, ob anhand des bisherigen Ermittlungsergebnisses unter Berücksichtigung der vorhandenen Beweismittel und von Rückschlüssen, die durch die allgemeine Lebenserfahrung gerechtfertigt sind, zumindest der hinreichend begründete Verdacht eines Dienstvergehens besteht, das mit ausreichendem Grad von Wahrscheinlichkeit zur Verhängung der schwersten Disziplinarmaßnahme führt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18. Mai 2007 – 3 B 10324/07.OVG).
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Dies ist vorliegend noch nicht der Fall. Der derzeit seitens des Gerichts feststellbare Sachverhalt begründet zwar den hinreichenden Verdacht eines schweren Dienstvergehens (I.). Dieses Dienstvergehen kann jedoch im Rahmen einer prognostischen Gesamtwürdigung nach jetzigem Stand auch zu einer minderen Maßnahme als der Entfernung des Antragstellers aus dem Dienst führen (II.).
I.
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Ausweislich der streitgegenständlichen Verfügung vom 21. April 2017 werden gegen den Antragsteller folgende Vorwürfe erhoben:
1. Nötigung des ... zur Vornahme von sexuellen Handlungen anlässlich gemeinsamer Saunabesuche und Ausübung emotionalen Drucks.
2. Maßgebliche Unterstützungsleistungen bei der Thesisarbeit des ...
3. Hilfeleistung bei dem illegalen Verkauf einer Schusswaffe des ... an den Kollegen ...
4. Unberechtigte Nutzung des Zivilfahrzeuges des Polizeipräsidiums ..., ..., amtliches Kennzeichen ... zu dienstlichen Zwecken.
5. Verschleierung eines Munitionsfehlbestandes mit Hilfe des ...
6. Ungerechtfertigte Weitergabe von Daten.
7. Sachfremde Personalentscheidungen unter Ausnutzung der Stellung als Dienststellenleiter und Vorgesetzter.
8. Protektion von Bachelorstudenten gegen Bereitschaft gemeinsamer Saunabesuche.
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Mit Verfügung vom 8. Juni 2017 wurde das Disziplinarverfahren auf weitere drei Verfehlungen ausgedehnt, die das Gericht zum Zeitpunkt seiner Prognoseentscheidung mit in den Blick zu nehmen hat:
9. Erteilung dienstlich relevanter Zusagen an Dritte trotz Unzuständigkeit und vorläufiger Dienstenthebung.
10. Unbefugte und eigennützige Überlassung eines Generalhauptschlüssels der PI ... sowie eines Rollcontainerschlüssels an Herrn ...
11. Unzulässige Beschaffung einer funktionsbezogenen repräsentativen Uniform für Herrn ...
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In Anbetracht des Sachzusammenhangs der Vorwürfe unter den Nummern 1, 3, 5, 7, 10 und 11 sowie des Zusammenhangs der Vorwürfe der Nummern 2 und 4 gebietet sich eine jeweils einheitliche Würdigung dieser Vorwürfe unter den Themenkomplexen „Freundschaftliche Beziehung zu Herrn POK ...“ (1.) und „Beziehung zu Herrn ...“ (2.). Im Übrigen verbleiben die Vorwürfe der ungerechtfertigten Weitergabe von Daten (3.), der Protektion von Bachelorstudenten gegen Bereitschaft gemeinsamer Saunabesuche (4.) und die Erteilung dienstlich relevanter Zusagen an Dritte trotz Unzuständigkeit und vorläufiger Dienstenthebung (5.).
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Nach derzeitiger Lage der Akten, deren Inhalt von der Kammer zusammengetragen wurde, nachdem noch keine ordnungsgemäße Präzisierung des angeschuldigten Sachverhalts als Entscheidungsgrundlage für die prognostische Gesamtwürdigung vorliegt (vgl. Weiss, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, Stand Februar 2017, Rdnr. 69 zu § 38 BDG m.w.N aus der Rspr.), ergibt sich zu den gegen den Antragsteller erhobenen Vorwürfen Folgendes:
1. Freundschaftliche Beziehung zu Herrn POK ...
a) Nötigung des POK ... zur Vornahme von sexuellen Handlungen anlässlich gemeinsamer Saunabesuche und Ausübung emotionalen Drucks.
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Den Antragsteller verband seit Mitte des Jahres 2015 eine enge freundschaftliche Beziehung zu dem ihm untergebenen Kollegen POK ... Beide führten seit dem 21. Januar 2015 bis zum 19. Januar 2017 einen regen aktenkundigen Whats-App-Kontakt. Ab August des Jahres 2015 gehörten Saunabesuche in ... mit anschließenden Gaststättenbesuchen zu den gemeinsamen Unternehmungen. Ab Dezember 2015 folgte ein regelmäßiges gemeinsames Onanieren in der Umkleidekabine der Sauna. Von Anbeginn an wurden per WhatsApp Behördeninterna ebenso vertrauensvoll ausgetauscht wie familiäre Begebenheiten und Probleme. Gegenseitige Freundschafbeteuerungen mündeten schließlich im März 2016 darin, dass der Antragsteller erstmals am 17. März 2016 gegenüber Herrn POK ... äußerte: „Ich hab dich so wahnsinnig lieb“. POK ... erwiderte daraufhin „Ich dich auch“. Derartige Beteuerungen schlossen fortan die jeweiligen Nachrichten ab. Regelmäßig betonte der Antragsteller, dass er sich als Freund auf jeden Fall für Herrn POK ... dienstlich einsetzen und stark machen werde (z.B. 21. März 2016, 11:21 Uhr). Im März 2016 kam es zur ersten über WhatsApp ausgetragenen Auseinandersetzung zwischen den Beamten. Es folgten viele weitere, in deren Verlauf auch die Frage der Erwartungen an die Freundschaft diskutiert wurde, die jedoch immer wieder mit gegenseitigen Beteuerungen, dass man sich lieb habe, beigelegt wurden. Am 25. Mai 2016 kam es anlässlich eines Saunabesuchs zu einer weiteren Auseinandersetzung, da POK ... dem Antragsteller offenbarte, einem Kollegen von einem Seitensprung in seiner Lebenspartnerschaft berichtet zu haben (Nachricht 25. Mai 2016, 21:36 Uhr bis 26. Mai 2016, 10:36). Im Rahmen dieser Auseinandersetzung kam es zum gegenseitigen Inaussichtstellen, den Seitensprung des POK ... gegenüber der Lebensgefährtin, bzw. den Umstand des gemeinsamen Onanierens gegenüber dem Vorgesetzten und den Kindern des Antragstellers zu offenbaren. Ab Juni 2016 wurde seitens des POK ... eine „ständige Angst vor Krach oder Unzufriedenheit“ des Antragstellers diskutiert. In einer Nachricht vom 18. Juni 2016 (17:55 Uhr) schrieb POK ... Folgendes: „Mir gehen die beiden Alternativen nicht aus dem Kopf, die ich habe ... Entweder beste Freundschaft nach deiner Definition mit allen Problemen, die sich immer und immer wieder durch deine Erwartungshaltung ergeben, weil ich diese niemals so erfüllen werde, wie es deine Stimmung und Emotionslage in dem Moment braucht! Ich mache ja alles falsch! Sogar wenn ich etwas gut machen will (Ankündigung, dass ... kommt, Verwarnungen, ...) mache ich es falsch! Wir wissen ja bei einem glasklaren versuchten Spendenbetrug nicht einmal mehr, was du haben möchtest (sonstiger Vorgang oder Anzeige gegen unbekannt)! So viele sind so dermaßen verunsichert, weil das, was an einem Tag toll ist, am nächsten Tag scheiße ist... Das ist es auch, was vielen Angst macht! Und ich tappe in unserer Freundschaft auch von einem Scheißhaufen in den nächsten! Sogar wenn ich etwas gegen deine Kritikpunkte unternehmen will, die du mir immer so sachlich erläuterst! Also Angst! Alternative: Keine beste Freundschaft nach deiner Definition um das Minenfeld der nicht erfüllten Erwartungen nicht mehr durchschreiten zu müssen ... Dafür aber: Dienstliche und private Vernichtung! Oder zumindest die Option, in ... keinen Fuß mehr auf den Boden zu bekommen, das Leben zur Hölle gemacht zu bekommen und die Nahelegung, am besten die Dienststelle zu wechseln! Das ist doch mal echt super unter Freunden! Wenn man einfach nicht von dem anderen ablässt, man genau sieht, wie sehr man den anderen oder sich gegenseitig aufreibt und dann noch Repressalien androht...“. Vergleichbare Nachrichten folgten am 8. August 2016 (22:35, 03:04 Uhr). Es folgten jeweils im Anschluss Bekundungen des Unverständnisses von Unterstellungen seitens des Antragstellers und sodann wiederum jeweilige Entschuldigungen und gegenseitige Bekundungen tiefsten Vertrauens (7. August 2016, 4:33 Uhr). Ein vom Antragsteller am 7. August 2016 (ab 8:21 Uhr) bekräftigtes Ende der Freundschaft wurde nach gegenseitigen Vertrauensbekundungen wieder verworfen.
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Eine weitere Auseinandersetzung anlässlich einer Polenfahrt, bei der es zu einer geheimen Tonaufzeichnung durch POK ... gekommen war, wurde am 20. September 2016 über WhatsApp diskutiert und es folgte eine Entschuldigung des Antragstellers (15:08 Uhr). Ab August 2016 wurde zudem das Verweigern von sexuellen Handlungen in der Sauna... durch POK ... und von seiner Seite befürchtete Auswirkungen auf das freundschaftliche Verhältnis thematisiert, was seitens des Antragstellers als Fehlinterpretation (Nachricht vom 14. Oktober 2016, 8:12 Uhr) gewertet wurde. Parallel wurden beständig dienstliche Angelegenheiten und dienstliche Interna (z.B. Beförderungsranking) besprochen. Nach einer weiteren Auseinandersetzung im Dezember 2016 teilte POK ... dem Antragsteller mit, dass er nunmehr seiner Freundin sicherheitshalber alles erzählt habe, was in ... vorgefallen sei (Verfahren, ..., Waffe etc. 15. Dezember 2016, 20:24 Uhr). Er berichtete zudem von gesundheitlichen Problemen (Herzrasen, 20. Dezember 2016, 19:41 Uhr). Verbunden waren die Nachrichten häufig mit dem von POK ... geäußerten Wunsch, die Freundschaft möge bestehen bleiben. Um Weihnachten 2016 folgten Dankesbekundungen für gegenseitig erfolgte Beschenkungen (22. Dezember 2016, 15:51 Uhr, 17:36 Uhr und 21:03 Uhr). Anfang Januar 2017 wurde das Ranking für Beförderungen bei der PD besprochen. Am 14. Januar 2017 (11:28 Uhr) wurde POK ... seitens des Antragstellers wegen eines Vorfalls hart attackiert und er brachte seine Enttäuschung zum Ausdruck. Dieser Nachricht folgte um 21:00 Uhr eine weitere Nachricht des Antragstellers mit versöhnlichen Worten. Um 21:08 Uhr drückte POK ... seine Panik vor dem Wiedersehen mit dem Antragsteller „am Mittwoch“ aus. Diesem begegnete der Antragsteller am 15. Januar um 8:42 Uhr mit Unverständnis, und nachfolgend mit mehreren Nachrichten mit beschwichtigenden Worten und schließlich mit der Bekundung, dass er den POK ... „lieb habe“ (16. Januar 2017 5:54 Uhr). Um 21:04 Uhr am 16. Januar 2017 schrieb POK ..., dass es ihm nicht gut gehe. Er habe Herzrasen und Panikgefühle. Diese seien so heftig gewesen, dass er während der Autofahrt plötzlich einen Schwindelanfall bekommen habe und auf der Bundesstraße in einer Kurve am Seitenrand habe anhalten müssen. Am 17. Januar 2017 teilt POK ... dem Antragsteller mit, dass er gerade vom Arzt komme und dass sein Gesundheitszustand vom letzten Krach mit dem Antragsteller herrühre. Er sei erst mal krankgeschrieben.
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Am 17. Januar 2017 wandte sich POK ... an den Amtsarzt Dr. ... und berichtete diesem über Bedrohungen durch den Dienststellenleiter, was letztlich dazu geführt habe, dass man auch gemeinsam die Sauna besucht habe. Es sei zu sexuellen Handlungen mit wechselseitigem Onanieren in der Umkleidekabine oder der Sauna gekommen. POK ... konkretisierte diese in seiner Vernehmung am 19. Januar 2017 dahin, dass es nicht zu einem Körperkontakt zu dem Antragsteller gekommen sei. Er habe den freundschaftlichen Kontakt einstellen wollen, was jedoch infolge Drohungen des Dienststellenleiters, seiner Freundin über einen diesem gestandenen Seitensprung in seiner persönlichen Beziehung zu unterrichten, nicht erfolgt sei. Auch habe er gedroht, einen früheren aktenkundigen Vorfall aus dem Jahr 2009 der Lebensgefährtin zu offenbaren. Anlässlich einer Auseinandersetzung während einer Polen-Fahrt habe der Dienststellenleiter die massiven Drohungen wiederholt. Hierüber habe er ein Tonprotokoll gefertigt. Mehrmals täglich komme es zu SMS- Kontakten, an deren Ende der Dienststellenleiter immer wieder den Satz „ich hab dich lieb“ einfügen würde. Er müsse sofort auf die SMS-Nachrichten antworten, ansonsten würde er bei der nächsten Gelegenheit zur Rede gestellt. POK ... wurde nachfolgend privatärztlich krankgeschrieben.
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Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der vorliegenden Disziplinarakte sowie dem ausgewerteten Chat-Verlauf der Kommunikation zwischen dem Antragsteller und POK ...-.
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Der hieraus erhobene disziplinarrechtliche Vorwurf der „Nötigung des Herrn ... zur Vornahme von sexuellen Handlungen anlässlich gemeinsamer Saunabesuche“ lässt sich nach dem dargestellten Whats-App-Verlauf derzeit nicht mit der für eine vorläufige Dienstenthebung erforderlichen Wahrscheinlichkeit belegen. Eine Nötigung setzt die Drohung mit einem empfindlichen Übel voraus, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss hat (Fischer, Strafgesetzbuch, Kommentar, 64. Auflage2017, Rdnr. 31 zu § 240 StGB). Eine solche hat der Antragsgegner ohne ausreichende Ermittlung und Darstellung des Sachverhalts allein auf die Aussage des POK ... bei dem Amtsarzt Dr. ... und im Rahmen seiner Vernehmung am 19. Januar 2017 (Staatsanwaltschaft ..., Az. 8021 Js 2412/17) gestützt. Es bestehen jedoch aufgrund der sich aus dem WhatsApp-Verlauf ergebenden Begebenheiten – wie durch das Gericht im dargestellten Sachverhalt ermittelt – nachhaltige Zweifel an der Glaubwürdigkeit der geschilderten Nötigungshandlungen. Bereits die dem disziplinarrechtlichen Vorwurf zugrunde gelegte Behauptung des POK..., dass es schon vor den Saunabesuchen zu Drohungen gekommen sei, lässt sich den Unterhaltungen ebenso wenig entnehmen wie eine nachfolgende Nötigung zu sexuellen Handlungen oder gar der Äußerung „ich habe dich lieb“ und zur zeitnahen Beantwortung von Nachrichten. Vielmehr ergibt sich derzeit bei differenzierter Betrachtung der Unterhaltungen und der Zeugenaussage des POK ... vom 19. Januar 2017 unter Einbeziehung der Einlassung des Antragstellers, dass POK ... die sexuellen Handlungen aus eigenem Entschluss getätigt hat. Hätte sich POK ... bereits von Anbeginn der Freundschaft unter einem derartigen Nötigungsdruck befunden, wäre der innige freundschaftliche Kontakt, wie er sich aus dem WhatsApp-Verlauf ergibt, nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht denkbar gewesen. Zudem bestätigt der Chat– Verlauf, dass POK ... die sexuellen Handlungen aus eigenem Entschluss aufgegeben hat. Er hat seine Bedenken hinsichtlich der Auswirkungen auf die Freundschaft der beiden Kollegen offen ausdiskutiert. Hierzu hat der Antragsteller mehrfach geäußert, dass sich an den Gefühlen für den Freund nichts ändern würde. Nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ ist derzeit daher zugunsten des Antragstellers davon auszugehen, dass eine Nötigung des POK ... nicht hinreichend belegt ist. Hierzu bedarf es noch weiterer Ermittlungen im Disziplinarverfahren.
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Soweit dem Antragsteller außerhalb des strafrechtlichen Vorwurfs der Nötigung vorgeworfen wird, dass er in Konfliktsituationen seine dienstliche Stellung gegenüber POK ... als emotionales Druckmittel verwendet habe, bestätigt sich ein dahingehender disziplinarrechtlich relevanter Verdacht aus dem dargestellten WhatsApp-Verlauf.
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In diesem Zusammenhang ist zunächst klarzustellen, dass eine privat gepflegte Freundschaft unter Kollegen und das in diesem Rahmen privat gesprochene Wort grundsätzlich ausschließlich privater Natur ist und dem Schutz der Privatsphäre nach Art 2 Abs. 1 Grundgesetz – GG - unterliegt, mithin disziplinarrechtlich zunächst neutral ist. Disziplinarrechtlich bedeutsam wird eine derartige Beziehung erst dann, wenn sie vorwerfbare Auswirkungen auf den Dienstbetrieb entfaltet. Dies gilt namentlich bei Störungen des Betriebsfriedens oder Übervorteilung gegenüber anderen Kollegen, ist aber auch dann gegeben, wenn unter Kollegen die notwendige Distanz derart unterschritten wird, dass eine unvoreingenommene und objektive Aufgabenerledigung und damit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung beeinträchtigt wird. Dabei sind in dieser Hinsicht an einen Vorgesetzten strengere Anforderungen zu stellen als an andere Beamte. Die Stellung eines Vorgesetzten erfordert außer einem achtungswürdigen, den Mitarbeiter in seiner Persönlichkeit respektierenden Verhalten, eine besondere Zurückhaltung und Distanz. Plumpe Vertraulichkeiten können ebenso wie zu enge persönliche Bindungen Ansehen und Autorität beeinträchtigen. Das gilt insbesondere, wenn sie sich in auffallender Weise auf einzelne Untergebene beziehen und den Verdacht einer Bevorzugung erwecken. Der Vorgesetzte muss bereits den bösen Anschein vermeiden. Die Schwelle zur disziplinarrechtlichen Relevanz ist immer dann überschritten, wenn Abhängigkeiten entstehen, durch die die Unvoreingenommenheit des Vorgesetzten erheblich beeinträchtigt wird. Der Vorgesetzte hat die Pflicht, sich bei allen Handlungen und Maßnahmen von Wohlwollen gegenüber seinen Untergebenen leiten zu lassen und zu bemühen, diese vor Schäden und unzumutbaren Nachteilen zu bewahren. Er hat eine höhere Verantwortung für die Wahrung dienstlicher Interessen. Wegen seiner herausgehobenen Stellung ist er in besonderem Maße für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Dienstpflichten verantwortlich und unterliegt damit im Falle einer Pflichtverletzung einer verschärften Haftung, da er in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben soll (vgl. auch Claussen/ Janzen, Bundesdisziplinarordnung, Kommentar, 7. Auflage 1992, Einl. C, Rdnr. 54aff; BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2016 – 2 WD 21/15 –, juris).
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Diese notwendige Schwelle der Distanz und Objektivität hat der Antragsteller als Dienststellenleiter der PI ... im Verhältnis zu dem Kollegen und ihm untergebenen POK ... weit überschritten. Die nach allgemeiner Lebenserfahrung ungewöhnlich intime freundschaftliche Beziehung mit gegenseitigen Liebesbekundungen beschränkte sich nicht auf den privaten Bereich, sondern entfaltete in vielfältiger Weise Auswirkungen auf das Dienstverhältnis zu POK ... und auf den Dienstbetrieb. Die Vorgesetztenstellung des Antragstellers bewirkte bereits von Anbeginn an ein Ungleichgewicht in der Beziehung. Der Antragsteller nahm sich des aus seiner Sicht psychisch labilen POK ... an und ließ diesem gegenüber keine Zweifel daran aufkommen, dass er mit zunehmender Vertrautheit einen besonderen dienstlichen Schutz durch den Antragsteller auf der Dienststelle genoss und weiter genießen werde. Bereits diesen Anschein hätte der Antragsteller vermeiden müssen, da hierdurch Konfliktsituationen für den dienstlichen Bereich vorprogrammiert waren.
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Für den Antragsteller offenkundig beklagte POK ... ausweislich des WhatsApp- Verkehrs sodann auch beständig die für ihn insbesondere in dienstlicher Hinsicht empfundene aussichtslose Drucksituation. Es kam außerhalb des Dienstes zu verbalen Entgleisungen, offenkundig von beiden Seiten, die nicht nur die private Freundschaft, sondern auch das Dienstverhältnis erkennbar schwer belasteten. Ende des Jahres 2016 kamen gesundheitliche Probleme des POK ... hinzu, die er – ausweislich seiner Nachrichten an den Antragsteller – auf die Konfliktsituation mit dem Antragsteller zurückführte. Dem Antragsteller wurde zunehmend und letztlich über eine sehr lange Zeit nachhaltig vor Augen geführt, dass infolge der konkreten Entwicklung der Freundschaft ein durch Zurückhaltung und Distanz geprägtes Dienstverhältnis gegenüber dem Kollegen ... nicht mehr möglich war. Das Unterhalten einer derartigen Beziehung stellt ein schweres Versagen im Verantwortungsbereich eines Vorgesetzten dar, wodurch der Antragsteller die gebotene achtungswürdige Amtsführung und auch seine Pflicht zu vollem persönlichen Einsatz in disziplinarrechtlich relevanter Weise erheblich verletzt hat (§ 34 S. 1 und 3 BeamtStG). Hieraus resultiert die Pflicht zur Fürsorge, die den Vorgesetzten zwingt, bei allen Entscheidungen die schutzwürdigen Interessen des betroffenen Beamten zu berücksichtigen. Im Besonderen ist ein Dienststellenleiter verpflichtet, im Interesse der Funktionsfähigkeit der Verwaltung für einen störungsfreien Dienstbetrieb und den Betriebsfrieden innerhalb der Dienststelle Sorge zu tragen. Dieser Notwendigkeit hat der Antragsteller sich vehement und über eine lange Zeit widersetzt.
a) Hilfestellung bei dem illegalen Verkauf einer Schusswaffe des POK ... an den Kollegen ...
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Am 4. Februar 2016 verkaufte POK ... eine halbautomatische Pistole, Kaliber 9 mm x 19, Hersteller Glock, Modell 14 Gen4, an seinen Kollegen bei der PI ... , Herrn ... POK ... ist Sportschütze und Herr ... Im Rahmen eines Gesprächs am 4. Februar 2016 zwischen den beiden Beamten, bei dem auch der Antragsteller zugegen war, wurde das Thema „Erwerbserlaubnis“ angesprochen. Herr ... war der Meinung, dass er mit einer Waffenbesitzkarte als Jäger, insbesondere da dort schon eine 9 mm– Kurzwaffe eingetragen war, auch eine zweite Kurzwaffe ohne eine zusätzliche Berechtigung kaufen könne. Er erklärte das Beispiel der gelben Waffenbesitzkarte, bei der der Erwerb von Langwaffen auch ohne Voreintragung zulässig sei und die erworbene Langwaffe erst nach dem Erwerb in die gelbe Waffenbesitzkarte einzutragen sei. Herr ... zeigte dem POK ... seinen Jagdschein und seine grüne Waffenbesitzkarte. Auch der Antragsteller war im Rahmen dieses Gesprächs der Meinung, dass man als Jäger mit seiner Waffenbesitzkarte eine zweite Kurzwaffe erwerben könne und es ausreiche, wenn man den Kauf später der Waffenbehörde anzeige. Nach dem Kauf rief der Käufer ... bei der Kreisverwaltung ... an und fragte unter Hinweis auf den Erwerb einer Schusswaffe nach den Modalitäten der Eintragung. Es wurde ein Termin zur Vorsprache für den 17. Februar 2016 vereinbart. Dort eröffnete man ihm, dass er zum Erwerb der Waffe einen Voreintrag benötigt hätte, er folglich die Waffe illegal besitze und dies einen Straftatbestand darstelle. Nach Erteilung des Einverständnisses zur Vernichtung der Waffe wurde von der Weitergabe des Vorgangs an die Staatsanwaltschaft abgesehen und seitens der Waffenbehörde lediglich eine Verwarnung gegenüber Herrn ... ausgesprochen. Mit Schreiben vom 15. März 2016 wurde POK ... von der Waffenbehörde der Kreisverwaltung ... vor Einleitung eines Strafverfahrens gebeten, bis zum 24. März 2016 eine schriftliche Stellungnahme zum Verkauf der Pistole abzugeben. Am 17. März 2016 sprach POK ... gemeinsam mit dem Antragsteller bei der Behörde vor und gab am gleichen Tag eine schriftliche Stellungnahme zu dem Verkauf ab. Er bekräftigte, nichts von einer möglichen Strafbarkeit gewusst zu haben. Eine Entscheidung hinsichtlich des Fortgangs des Verfahrens und eine mögliche Abgabe an die Staatsanwaltschaft wurde im Rahmen des persönlichen Gesprächs in Aussicht gestellt. Am 23. März 2016 erhielt POK ... seitens des Sachbearbeiters bei der Kreisverwaltung ... die Nachricht, dass aufgrund des geschilderten Sachverhalts von der Erstattung einer Strafanzeige abgesehen werde.
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Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der dem Gericht vorliegenden Akte der Staatsanwaltschaft ... (Az.: 80 21 Js 11498/17).
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Zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt sind die gegen den Antragsteller erhobenen Vorwürfe der „Hilfeleistung“ bei dem illegalen Verkauf einer Schusswaffe des Herrn ... an den Kollegen ... und der Strafvereitelung im Amt zugunsten des Herrn ... nicht hinreichend verifizierbar.
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Unabhängig davon, dass der Antragsgegner einen diese Vorwürfe bekräftigenden Sachverhalt nicht dargestellt hat, erfolgte der Verkauf der Waffe zwischen Verkäufer und Käufer nach Aussage der im Strafverfahren angehörten Zeugen ... und ... ohne Hilfe des Antragstellers. Dieser war lediglich bei einem Gespräch über waffenrechtliche Modalitäten anwesend. Der Vorwurf der „Hilfeleistung“ ist daher nicht nachvollziehbar.
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Eine Strafvereitelung im Amt (§ 258a StGB) setzt voraus, dass ein Amtsträger absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, dass ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB unterworfen wird. Eine solche kommt im Fall des Antragstellers nach dem derzeit feststehenden Sachverhalt frühestens ab dem Zeitpunkt in Betracht, zu dem der Antragsteller von möglichen Straftaten seiner Kollegen Kenntnis erlangt hatte. Dies war vorliegend am 16., spätestens der 17. März 2016 der Fall. Im Rahmen des Gesprächs bei der Kreisverwaltung ... wurde in Anwesenheit des Antragstellers die mögliche Einleitung eines Strafverfahrens klar thematisiert. In Rede stand die Strafbarkeit der Kollegen ... und ... nach § 52 Absatz Nr. 1 und 2 WaffG wegen des vollendeten Überlassens bzw. Erwerbs einer Schusswaffe. Grundsätzlich traf den Antragsteller als Polizeibeamten und damit als Amtsträger auch die ureigene Rechtspflicht zur Strafverfolgung von Straftaten, auch in Bezug auf ihm untergebene Beamte. Von daher bestand nach derzeitiger Lage der Akten eine Garantenstellung des Antragstellers.
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Zweifel bestehen vorliegend jedoch hinsichtlich der geforderten Vereitelungshandlung sowie der Kausalität und der objektiven Zurechnung. Die tatbestandsmäßige Handlung der Strafvereitelung besteht darin, dass die Bestrafung des Täters ganz oder zum Teil, zumindest für geraume Zeit, vereitelt wird. Darüber hinaus ergibt sich aus der Natur des § 258a StGB als Erfolgsdelikt, dass die Vereitelungshandlung des Täters für den Taterfolg ursächlich sein muss. Infolgedessen liegt eine Strafvereitelung nur dann vor, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die Bestrafung ohne die Vereitelungshandlung erfolgt wäre. Da vorliegend die sachnähere Waffenbehörde aufgrund der besonderen Umstände des Falls letztlich nur einen geringfügigen Verstoß gegen das Waffengesetz angenommen und infolge dessen von einer Vorlage des Vorgangs an die Staatsanwaltschaft sowohl im Fall des Verkäufers als auch im Fall des Käufers abgesehen hat, spricht derzeit nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ vieles dafür, dass eine Bestrafung ohne die Vereitelungshandlung des Antragstellers ohnehin nicht erfolgt, ein Strafverfahren zumindest eingestellt worden wäre, sodass eine Kausalität und die objektive Zurechnung einer mutmaßlichen Vereitelungshandlung derzeit infrage stehen.
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Infolgedessen ist nach dem Grundsatz in „dubio pro reo“ zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt nicht von einer Dienstpflichtverletzung des Antragstellers in Gestalt einer Strafvereitelung im Amt auszugehen.
b) Verschleierung eines Munitionsfehlbestandes mit Hilfe des POK ...
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Am 19. August 2016 fuhr POK ... zu einem beim ... gemeldeten verletzten ... Da der Jagdausübungsberechtigte nicht erreichbar war, erschoss POK ... den Fuchs offiziell mit zwei Schuss. Tatsächlich erfolgte dies mit einem Schuss, um einen fehlenden Schuss für seine Waffe (MP) auszugleichen. Den dahingehenden Vorgang berichtete POK ... am 19. August 2016 um 23:14 Uhr dem Antragsteller, woraufhin dieser am 20. August 2016 (6:47 Uhr) erwiderte: „Mit dem Fuchs ist klasse ...“.
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Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der dem Gericht vorliegenden WhatsApp-Kommunikation zwischen dem Antragsteller und POK ...
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Hierdurch hat der Antragsteller sich eines vorsätzlichen Verstoßes gegen Nr. 3.5 der PDV 986 über den Umgang mit Dienstwaffen und Munition in der Polizei des Landes Rheinland-Pfalz, wonach der Verlust von Dienstwaffen und Munition dem Ministerium des Innern und für Sport unverzüglich zu melden sind, schuldig gemacht und damit einen Gehorsamsverstoß nach § 35 S. 3 BeamtStG begangen. Gleichzeitig zeigt sich in diesem Fehlverhalten die dienstliche Auswirkung der innigen freundschaftlichen Beziehung zu POK ..., da die Nichtweiterleitung dieses Vorgangs durch den Dienststellenleiter als Vertrauensbeweis gegenüber seinem Freund POK ... und damit als ein achtungsunwürdiges Verhalten (§ 34 S. 3 BeamtStG) zu werten ist.
c) Sachfremde Personalentscheidungen unter Ausnutzung der Stellung als Dienststellenleiter und Vorgesetzter.
aa)
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In der Zeit zwischen dem 11. Januar 2016 und dem 23. Juli 2016 betonte der Antragsteller wiederholt in seinen WhatsApp- Nachrichten seine dienstlichen Pläne in Bezug auf seinen „besten Freund“. Ständig wiederholte er sein Bestreben, Herrn ... „zum PHK zu machen“ und sprach auch von „gemeinsamen“ Plänen (11. Januar 2016, 21:46 Uhr, 29. April 2016, 16:30 Uhr, 11. Juli, 13:45 Uhr, 23. Juli 2016, 6:48 Uhr). Für seine Pläne werde er sich bis zum „bitteren Ende“ einsetzen (10. Mai 2016, 7:45 Uhr). Am 3. März 2016, 21:19 Uhr, bezeichnete er die Beurteilung des POK ... als „Quittung“ ihrer Freundschaft. Die Übertragung einer Dienstgruppenleiterfunktion auf Herrn ... (bis dahin DGL des POK ...) bei der DG A kommentierte POK ... am 3. Mai 2016, 13:15 Uhr, mit den Worten „das habt ihr gut gemacht! Eure Dienste sollen mit immer währender bester Freundschaft belohnt werden...“. Anlässlich der Beförderung des Herrn ... zum POK schrieb der Antragsteller am 18. Mai 2016, 21:57 Uhr, dass er verspreche, da weiter zu machen, wo heute ein kleiner Zwischenstopp eingelegt worden sei.
bb)
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Am 26. Februar 2016 teilte der Antragsteller dem POK ... in Bezug auf den Kollegen Herrn ... mit: „Dein Spezi ... hatte heute frei und ich habe die K Vorgänge verteilt. Wer die alle bekommen hat steht außer Frage. Ja, wer sich mit mir verscherzt, der hat zumindest bei der Polizei RLP ein Problem, da bin ich ein Schwein. Sollte mal jemand versuchen dir nur im geringsten Schaden zu wollen, dem rate ich zum Suizid ...“
cc)
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Am 21. April 2016 teilte der Antragsteller dem POK ... im Zusammenhang mit einer von ihm angeregten Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen Herrn ... wegen eines angeblich verbreiteten Gerüchts mit: „Er (Herr ...) sieht das Vertrauensverhältnis als zerstört und regte eine Absetzung beim PP an. Daran erkennst du meine Stellung ...“ POK ... erwiderte: „Ich hoffe nur, es war nicht zu voreilig! Das würde dann nicht für dich sprechen, weil du überreagiert hättest! Und für ... wäre es auch unfair! Und so sind wir nicht! Auch wenn wir jemanden nicht mögen! ...“. Hierauf antwortete der Antragsteller: „Dann habe ich halt ... zerstört. Ich versteh dich grad nicht. Entschuldigung ...“
dd)
- 34
Nachdem POK ... dem Antragsteller von einer aus seiner Sicht unangenehmen Situation im Zusammenhang mit seinem DGL ... berichtet hatte, teilte der Antragsteller POK ... noch am gleichen Tag mit: „Ich bin unsagbar froh darüber, dass ich dich habe und habe gerade heute wieder gemerkt wie wichtig du mir bist. Als du mir heute geschrieben hast, dass du ... Dich wie Sau ... geärgert hast, dass du auf ... gehört hast, ist mir der Kamm geschwollen und ich habe meinen ... verteidigen müssen ...“ Herr ... erwiderte: „Das ist voll lieb! Aber jetzt habe ich ein schlechtes Gewissen, dass ... sie vielleicht zu viel bekommen hat, weil ich das geschrieben hatte! ... „
ee)
- 35
Am 24. Februar 2016 kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Antragsteller und dem Kollegen ... anlässlich der Absicht des ..., die Praxisanleitung des Herrn ... für die letzten zwei Wochen der Praktikumszeit abzugeben.
- 36
Dieser konkret angeschuldigte Sachverhalt steht fest aufgrund der Auswertung der WhatsApp-Kommunikation zwischen dem Antragsteller und POK ..., der Strafakte (Az. 80 21 JS 11501/17) sowie der Einlassung des Antragstellers.
- 37
Soweit dem Antragsteller auf der Grundlage dieses Sachverhalts das Treffen sachfremder Personalentscheidungen unter Ausnutzung der Stellung als Dienststellenleiter und Vorgesetzter und damit ein Verstoß gegen seine Pflicht zu vollem persönlichem Einsatz (34 S. 1 BeamtStG) sowie seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 S. 3 BeamtStG) vorgehalten wird, lässt sich zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt ein dahingehender Vorwurf nicht mit der für eine vorläufige Dienstenthebung erforderlichen Gewissheit feststellen. Dies gilt nach dem derzeitigen Ermittlungsergebnis vor dem Hintergrund der ausführlichen und dezidierten Einlassung des Antragstellers mit Schriftsatz vom 23. März 2017, in dem er die getroffenen Personalentscheidungen plausibel begründet. Hierzu bedarf es gegebenenfalls weiterer Ermittlungen im Disziplinarverfahren. Dabei ist zu trennen zwischen im Ergebnis sachwidrigen Entscheidungen und willkürlichem Begleitverhalten bei der Personalführung.
- 38
Die Verletzung der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten lässt sich jedoch daraus herleiten, dass sich im angeschuldigten Sachverhalt abermals die disziplinarrechtliche Relevanz der intimen Freundschaft zu POK ... manifestiert. Deutlich zeigt sich hier die Verquickung der privaten Freundschaft mit dienstlichen Interessen. Der zumindest nach außen gesetzte Schein, dass die Freundschaft durch gute Beurteilungen, den Einsatz bei Personalentscheidungen (aa)) und überhaupt durch den persönlichen Einsatz des Antragstellers für POK ... (bb) und dd)) belohnt worden sei, begründet einen vorwerfbaren Verstoß gegen die Pflicht eines Vorgesetzten zur erforderlichen Distanz gegenüber Untergebenen und Wahrung der gebotenen Objektivität.
- 39
Inwieweit der Vorwurf unter cc) einen disziplinarrechtlichen Verstoß darstellen soll, ist derzeit nicht verifizierbar. Ebenso kann dem Antragsteller nach derzeitiger Lage der Dinge in Bezug auf den Sachverhalt unter ee) kein Dienstvergehen mit der für das vorläufige Rechtsschutzverfahren erforderlichen Gewissheit vorgehalten werden. Der Antragsteller ist im Disziplinarverfahren der Zeugenaussage des ... im Strafverfahren (Aktenzeichen: 8021 JS 11501/17) dezidiert entgegengetreten. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des angegebenen sachlichen Grundes für die Auseinandersetzung mit ... Insofern bedarf es im Disziplinarverfahren noch weitergehender Ermittlungen.
d) Unbefugte und eigennützige Überlassung eines Generalsschlüssels der PI ... sowie eines Rollcontainerschlüssels an POK ...
- 40
Am 23. Mai 2017 übergab POK ... dem stellvertretenden Dienststellenleiter, ..., einen Schlüsselbund mit zwei Schlüsseln. Hierbei handelte es sich um einen Generalhauptschlüssel der Dienststelle (GHS) sowie um einen Rollcontainerschlüssel aus dem Büro des Antragstellers. Am 16. März 2016 schrieb der Antragsteller hierzu: „Hallo mein Universumsbester Freund aller Freunde. Hab dir noch meinen Containerschlüssel nachmachen lassen. Dort findest du weitere wichtige Schlüssel. Jetzt ist die Spitze der Spitzen erreicht. Ein größerer Vertrauensbeweis geht nicht...“ und am 21. März 2016, 11:33 Uhr: „Mein Vertrauen in dich hat für mich am Donnerstag durch die Übergabe meines Passwortes und der GHS einen bisher nie da gewesenen Höhepunkt erreicht, da dies bisher nie jemand wusste, wirklich nie jemand.“
- 41
Dieser Sachverhalt steht ausweislich der Verwaltungsvorgänge fest und wird vom Antragsteller nicht in Abrede gestellt.
- 42
Hierdurch hat der Antragsteller gegen Nr. 5.4 der DV Datenschutz und Datenschutz bei der Polizei LP verstoßen und damit seine Gehorsamspflicht (§ 35 S. 2 BeamtStG) verletzt. Darüber hinaus zeigt sich in der ausdrücklichen Betonung des Antragstellers, dass die Übergabe der Schlüssel und des Passwortes einen „persönlichen Vertrauensbeweis“ für die Freundschaft darstelle, dass der Antragsteller die gebotene Distanz zu POK ... völlig aufgehoben hat.
- 43
Der weiterhin in der Ausdehnungsverfügung unter diesem Anschuldigungspunkt erhobene Vorwurf, dass POK ... „die Anweisung erhalten habe, alle Vorgänge der PI ... zu kontrollieren“, ist zum Entscheidungszeitpunkt des Gerichts weder auf der rudimentär geschilderten Tatsachenbasis noch hinsichtlich der disziplinarrechtlichen Relevanz nachvollziehbar und entfaltet von daher für die Prognoseentscheidung hinsichtlich der zu verhängenden Disziplinarmaßnahme derzeit keine Indizwirkung.
e) Unzulässige Beschaffung einer funktionsbezogenen repräsentativen Uniform für POK ...
- 44
Am 18. August 2016 wurde auf die Kleiderkarte des Antragstellers eine repräsentative Uniform ausgegeben. Diese wurde anlässlich des Besuches des Patronatsfestes in ... für POK ... beschafft (WhatsApp-Nachricht vom 17. August 2016).
- 45
Dieser Sachverhalt steht fest und wird vom Antragsteller auch nicht in Abrede gestellt.
- 46
Eine disziplinarrechtliche Relevanz dieses Sachverhalts kann sich nach derzeitiger Sach- und Rechtslage nur in der abermaligen dienstlichen Manifestation der unangemessenen Nähe des Antragstellers zum Kollegen ... erschöpfen. Die Verletzung weitere Dienstpflichten ist nicht ersichtlich und auch vom Antragsgegner nicht dargelegt. Diesbezüglich erschließt sich dem Gericht auch nicht, ob POK ... eine derartige Uniform für die Teilnahme an dieser Veranstaltung nicht ohnehin zugestanden hätte. Die Verursachung eines finanziellen Schadens zulasten des Landes Rheinland-Pfalz ist derzeit ebenso nicht belegt.
2. Beziehung zu ...
a)
Maßgebliche Unterstützungsleistung bei der Thesis-Arbeit des ...
- 47
Der Antragsteller hat dem Bachelor ... bereits ab dem 7. Juli 2015 (15:23 Uhr) seine Hilfe bei der Erstellung der Thesis-Arbeit „Kommunikation und Zugangsmöglichkeiten zu polizeikritischen Gruppierungen am Vorbild Fußball und die dortige Einführung von szenenkundigen Beamten“ angeboten. Am 21. Oktober 2015 (20:43 Uhr) sprach der Antragsteller von „unserer Thesis“. Am 4. November 2015 bat er ... an, mit zu einem Fußballspiel zu fahren. ... übersandte dem Antragsteller am 7. Januar 2016 eine Master- Arbeit von ... auf die dienstliche E-Mail-Adresse und am 19. Januar 2016 ein Exposé. Er bekundete, für Verbesserungsvorschläge dankbar zu sein. In Bezug auf eine einzelne Formulierung übersandte der Antragsteller ... sodann einen Verbesserungsvorschlag. Am 23. März 2016 (0:41 Uhr) kündigte der Antragsteller an, am Donnerstag wieder an der Thesis zu arbeiten. Am 1. April 2016 schrieb ..., dass er schon an der Thesis sitze. Am 2. April 2016 äußerte ..., dass er sich jetzt vier Wochen von morgens bis abends hinsetze und versuche, die Arbeit zu schreiben. Am 7. April 2016 (7:05 Uhr) übersandte der Antragsteller ... Unterlagen, die er – ... - durcharbeiten wollte, damit er bei einem Treffen mit dem Antragsteller am Nachmittag auf dem gleichen Stand sei. Am 11. April 2016 (9:42 Uhr) bekundete der Antragsteller, dass er schon einzelne Unterpunkte diktiert habe. Um 11:11 Uhr übersandte der Antragsteller ... offensichtlich fünf Seiten Material. Am gleichen Tag folgte ein Treffen der beiden Beamten. Am 12. April 2016 übersandte der Antragsteller ... eine erweiterte Einleitung sowie eine Erweiterung der Kategorien der Fans. Am 16. April 2016 (15:40 Uhr) erklärte ..., dass er schon alles bearbeitet habe. Um 22:31 Uhr schrieb der Antragsteller: „Ich hab dich wirklich sehr sehr gern, ja eigentlich schon lieb“. Am 17. April 2016 schrieb ..., dass er gerade an der Arbeit sitze und soweit alles berichtigt habe, was „er“ (offensichtlich ...) an der Arbeit berichtigt habe. Um 19:15 Uhr erwähnte er, dass er zum Hannoveraner Modell noch Quellen rausschreibe und dass morgen das Zwischenfazit an der Reihe sei. Am 19. April 2016 bemerkte der Antragsteller, „wir können sehr stolz darauf sein, was wir in den letzten beiden Wochen geleistet haben“. Am 21. April 2016 um 7:54 Uhr fragte der Antragsteller, ob ... die Thesis schon Korrektur gelesen habe, woraufhin er antwortete, dass er das Quellenverzeichnis noch überarbeite. Aus dem weiteren Chat-Verlauf von diesem Tag ergibt sich, dass zunächst ... und dann der Antragsteller die Arbeit Korrektur lasen. Am 24. April 2016 folgte eine Verabredung, um die Arbeit einzuscannen.
- 48
Auf dem im Rahmen der Durchsuchung sichergestellten privaten Rechner des Antragstellers fanden sich 44 Dokumente zur Thesis des ...
- 49
Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der Disziplinarakten sowie der Strafakte der Staatsanwaltschaft ... (8021 Js 11499/17).
- 50
Ob und inwieweit der dargestellte Sachverhalt den strafrechtlichen Tatbestand des Betruges bzw. der Beihilfe zum Betrug des ...erfüllt, ist derzeit offen. Da der Antragsteller eine Unterstützungsleistung eingeräumt hat, wird durch weitere Ermittlungen noch aufzuklären sein, ob anhand der gegebenen Beweismittel tatsächlich der Nachweis zu führen ist, dass nicht ..., sondern der Antragsteller geistiger Urheber der Bachelorarbeit ist. Nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ kann daher zum Entscheidungszeitpunkt eine strafrechtliche Relevanz der Unterstützungsleistung nicht zugrunde gelegt werden.
- 51
Demgegenüber entfaltet der Sachverhalt jedoch dahingehend Relevanz, als auch im Verhältnis zu ... der Vorwurf gerechtfertigt ist, dass der Antragsteller sich als Dienststellenleiter mit der angebotenen und letztlich auch geleisteten Unterstützung bei der Erstellung der Bachelorarbeit, die jedenfalls über den von ihm behaupteten bloßen Gedankenaustausch und das Gegenlesen hinausgegangen ist, abermals achtungs- und vertrauensunwürdig (§ 34 S. 3 BeamtStG) verhalten hat. ... war zum damaligen Zeitpunkt nicht der einzige Bachelorabsolvent bei der PI ... Der Antragsteller wäre daher in jedem Fall gehalten gewesen, zu allen Absolventen die gleiche Distanz zu wahren und nicht Einzelne zu übervorteilen. Da das besondere Verhältnis des Antragstellers zu ... zudem bei der PI ... bekannt war (Aussage ... vom 28.3.2017, Strafverfahren 8021 Js 11499/17), dort sogar zu dem Gerücht einer mutmaßlichen homosexuellen Beziehung zu dem Bachelor geführt hat und in diesem Zusammenhang eine Auseinandersetzung zwischen dem Antragsteller und ... stattgefunden hat, die auch unter den Kollegen auf Unverständnis gestoßen ist (..., 28.3.2017), hat der Antragsteller in disziplinarrechtlich relevanter Art und Weise das Gebot der Zurückhaltung überschritten.
b)
Unberechtigte Nutzung des Zivilfahrzeuges des Polizeipräsidiums ..., ..., amtliches Kennzeichen ... zu außerdienstlichen Zwecken.
- 52
Dieser unter Ziff. 4 der streitgegenständlichen Verfügung vom 21. April 2017 der vorläufigen Dienstenthebung zugrunde gelegte Vorwurf wurde mit Antragserwiderungsschrift vom 26. Juli 2017 nach § 24 Abs. 2 LDG aus dem Disziplinarverfahren ausgeschieden.
3. Unberechtigte Weitergabe von Daten
- 53
Am 26. März 2015, am 2. September 2015 sowie am 19. Januar 2016 wurde der Antragsteller von der früheren Landtagsabgeordneten ... jeweils unter Benennung eines amtlichen Kennzeichens um Feststellung der entsprechenden Fahrzeughalter gebeten. Am 27. März 2015 teilte der Antragsteller ... über WhatsApp nur auf die Anfrage vom 26. März 2015 den Namen und die Anschrift des Fahrzeughalters mit. Die übrigen Anfragen ließ er unbeantwortet.
- 54
Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der Auswertung der WhatsApp- Kommunikation des Antragstellers mit Frau ...
- 55
Da der Antragsteller auch im Rahmen des Disziplinarverfahrens keinen dienstlichen Grund für diese Abfrage benennen konnte, ist von einem Verstoß gegen § 36 Abs. 2 StVG i.V.m. den entsprechenden Dienstanweisungen und damit von einem abermaligen Gehorsamsverstoß (§ 35 S. 2 BeamtStG), einem Verstoß gegen die Pflicht zum vollen persönlichen Einsatz (§ 34 S. 1 BeamtStG) sowie von einem Verstoß gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 S. 3 BeamtStG) auszugehen.
4. Protektion von Bachelor-Studenten gegen Bereitschaft gemeinsamer Saunabesuche.
- 56
Herr ... absolvierte 2015 und 2016 seine beiden Schutzpolizei– Praktika bei der PI ... Der Antragsteller war Mitglied der Prüfungskommission zum Abschluss von Modul 5, Prüfungsthema Verkehrskontrolle, bei der am 26. Januar 2016 durchgeführten Prüfung des ... Der Antragsteller pflegte mindestens ab dem 29. Dezember 2015 bis zum 22. Februar 2016 einen engen WhatsApp- Kontakt zu ... Gegenstand der Konversation waren ab dem 4. Januar 2016 die Sauna und die Penislänge der beiden Männer. Der Antragsteller stellte in mehreren Nachrichten (6. Januar 2016, 14. Januar 2016) die Länge des Penis und den Umstand des Nacktseins in der Sauna in Sachnähe zu der noch ausstehenden Prüfung. Am 10. Januar 2016 verabredeten beide einen ersten Saunabesuch, der jedoch letztlich erst am 3. Februar 2016 – also nach der Prüfung - stattfand. In einer Nachricht am 18. Januar 2016 schrieb ...: „Wir können auch den nächsten Dienstag gehen (Sauna) wenn die Punkte stimmen“. Hierauf entgegnete der Antragsteller: „Damit ich die angemessen vergeben kann, müssen wir ja vorher gehen“. Am 21. Februar 2016 übersandte der Antragsteller ... ein Lichtbild, auf dem ein erigiertes männliches Glied zu sehen ist.
- 57
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der Auswertung des WhatsApp-Verkehrs zwischen dem Antragsteller und ... und der Strafakte der Staatsanwaltschaft ... mit dem Aktenzeichen 8021 Js 11502/17.
- 58
Die Feststellungen begründen einen abermaligen Verstoß gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 S. 3 BeamtStG). Auch in Bezug auf den Bachelor–Absolventen ... hat der Antragsteller bewusst eine Nähe gesucht, die mit den Dienstpflichten eines Polizeibeamten in Vorgesetztenstellung nicht in Einklang zu bringen sind. Ebenso bewusst hat der Antragsteller ausweislich des Chat–Verlaufs immer wieder unaufgefordert die Konversation über die Penislänge auf die noch ausstehende Prüfung gelenkt. Damit und schließlich mit dem Versenden eines Fotos eines erigierten Penis hat der Antragsteller unabhängig davon, dass eine ungerechtfertigte Protektion des ... im Rahmen der Modulprüfung 5 ausweislich der Strafakte wohl nicht nachzuweisen ist, sich abermals pflichtwidrig verhalten. Für die Strafbarkeit des Antragstellers wegen des Verbreitens pornographischer Schriften, wie dies Gegenstand der Strafakte 8021 Js11502/17 ist, bestehen derzeit keine begründeten Anhaltspunkte, da bereits berechtigte Zweifel an der Qualität des Bildes als „pornografische Schrift“ bestehen.
5. Erteilung dienstlich relevanter Zusagen an Dritte trotz Unzuständigkeit und der vorläufigen Dienstenthebung
- 59
Der mit Ausdehnungsverfügung vom 8. Juni 2016 angeschuldigte Verdacht, der Antragsteller habe am 26. Mai 2017 und am 27. Mai 2017 eine Polizeistreife als Begleitung für den Transport eines Bootes zugesagt, obwohl er zu diesem Zeitpunkt bereits vorläufig des Dienstes enthoben war, lässt sich in Anbetracht der dezidierten und schlüssigen Einlassung des Antragstellers vom 19. Juni 2017 nicht mit der für das vorliegende Verfahren erforderlichen Sicherheit bestätigen. Auch hier bedarf es noch weitergehender Ermittlungen im Disziplinarverfahren.
- 60
Nach alledem bleibt festzustellen, dass dem Antragsteller in mehrfacher Hinsicht in Bezug auf drei ihm untergebene Mitarbeiter der PI ... eine disziplinarrechtlich relevante Verletzung des Distanzgebots vorzuhalten ist, die sich im Dienstbetrieb in vielfältiger Weise und insbesondere in Gestalt der Nichtweiterleitung eines Munitionsfehlbestandes an die zuständige Stelle sowie die Weitergabe eines Passworts manifestiert hat. Zudem hat der Antragsteller in einem Fall eine unbefugte Datenabfrage und Weitergabe vorgenommen.
- 61
Da dem Antragsteller in Bezug auf diese Pflichtverletzungen nach gegenwärtiger Sach- und Rechtslage jeweils ein vorsätzliches Verhalten vorzuhalten ist, hat der Antragsteller sich nach § 47 Abs. 1 BeamtStG eines einheitlich zu würdigenden Dienstvergehens schuldig gemacht.
II.
- 62
Welche Disziplinarmaßnahme im Disziplinarverfahren voraussichtlich zu erwarten ist, richtet sich nach den Bemessungskriterien des § 11 Abs. 1 LDG. Die Entfernung aus dem Dienst (§ 11 Abs. 2 LGG) ist regelmäßig dann auszusprechen, wenn der Beamte durch das Vergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Dabei muss die gegen den Beamten auszusprechende Disziplinarmaßnahme bei Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Die Verhängung der Höchstmaßnahme ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Abwägung aller Umstände der Tat und der Persönlichkeit des Beamten ergibt, dass es dem Dienstherrn nicht mehr zuzumuten ist, mit dem betroffenen Beamten das Beamtenverhältnis fortzusetzen. Neben der Schwere des Dienstvergehens sind dabei auch die persönlichen Verhältnisse und das sonstige dienstliche Verhalten des Beamten vor, bei und nach dem Fehlverhalten zu berücksichtigen. Die notwendige Feststellung des Vertrauensverlustes beinhaltet dabei die Prognose, ob sich der Beamte aus der Sicht des Dienstherrn und der Allgemeinheit zukünftig so verhalten wird, wie es von ihm im Hinblick auf seine Dienstpflichten als berufserforderlich zu erwarten ist. Das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in die Person des Beamten bezieht sich in erster Linie auf dessen allgemeinen Status als Beamter, daneben aber auch auf dessen konkreten Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung. Ob und gegebenenfalls inwieweit eine Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 – 2 C 12/04 –; Urteil vom 3. März 2007 – 2 C 9/06 –, juris).
- 63
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze und des derzeitigen Standes der Ermittlungen ist der Vertrauensverlust in die Person des Antragstellers nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit noch nicht endgültig und umfassend eingetreten.
- 64
Das dem Antragsteller vorzuhaltende Dienstvergehen hat ganz erhebliches Gewicht. In Bezug auf verschiedene Personen hat der Antragsteller bewusst eine unangemessene Nähe aufgebaut, die in Ausübung seiner Stellung als Vorgesetzter disziplinarrechtlich in hohem Maße als verwerflich zu qualifizieren und von daher jedenfalls, je nach dem Ergebnis der weiteren Ermittlungen, mit der Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung um eine oder zwei Stufen zu ahnden sein wird, so dass der Antragsteller eine Vorgesetzteneigenschaft nicht mehr wird ausüben können. Eine Entfernung aus dem Dienst ist ebenfalls nicht auszuschließen, derzeit aber wegen der oben dargelegten offenen Fragen nicht zu mehr als 50 Prozent wahrscheinlich.
- 65
Zu dem ihm untergebenen POK ..., den der Antragsteller in seiner Einlassung im Disziplinarverfahren selbst als psychisch labil bezeichnet hat, baute der Antragsteller eine derart enge Bindung auf, dass beständige Kontakte über WhatsApp auf der Tagesordnung standen. Eine Trennung zwischen Dienst und Freundschaft war von Anbeginn an nicht gegeben und der Antragsteller selbst legte ausweislich des ausgewerteten Chat-Verlaufs großen Wert auf die Darstellung und Betonung der Abhängigkeit des dienstlichen Wohlergehens und des dienstlichen Aufstiegs des POK ... von der innigen Freundschaft und dessen Wohlwollen. Obwohl dem Antragsteller bereits ab Mitte des Jahres 2016 aufgrund der aktenkundigen Nachrichten des POK ... hätte klar sein müssen, dass dieser psychisch mit der Verarbeitung der Verquickung Freundschaft einerseits und Dienst andererseits massive Probleme hatte, beendete der Antragsteller diesen Zustand nicht, sondern forcierte weiterhin die gegenseitigen Bindungen. Ein derartiges Verhalten steht dem Achtungsanspruch eines Vorgesetzten und auch dessen Fürsorgepflicht gegenüber Untergebenen diametral entgegen. Infolge dieser offensichtlich nicht mehr kontrollierbaren und auch gegenseitigen Abhängigkeit ließ der Antragsteller sich zu weiteren Handlungen hinreißen, die im normalen, von Distanz geprägtem Vorgesetzten– Untergebenen-Verhältnis nicht aufgetreten wären. Hierzu gehören das Setzen des Anscheins des Einflusses auf dienstliche Entscheidungen, die fehlende Meldung eines Munitionsfehlbestandes zugunsten des POK ... und die Überlassung eines Generalsschlüssels und seines Passwortes an seinen Freund unter dem ausdrücklichen Hinweis eines Vertrauensbeweises aufgrund der innigen Freundschaft.
- 66
Eine ebenso enge aber qualitativ andere, Bindung baute der Antragsteller zu dem Bachelor ... auf. Durch die Protektion eines einzelnen Bachelors, indem er diesem über Monate bei der Erstellung seiner Thesis-Arbeit zur Seite stand, hat der Antragsteller abermals berechtigte und auch erhebliche Zweifel an der Ausübung einer hinreichend distanzierten und objektiven Wahrnehmung seiner Funktion als Dienststellenleiter geweckt. Einer derartigen individuellen Unterstützungsleistung hätte sich der Antragsteller unbedingt schon im Hinblick auf die zeitgleich bei der PI ... beschäftigten weiteren Praktikanten enthalten müssen.
- 67
Die weiterhin zu dem Bachelor– Absolventen ... aufgebaute Beziehung leitete der Antragsteller unmittelbar nach Beginn mit unsachgemäßen und eines Vorgesetzten nicht würdigen Themen ein. Unabhängig davon, dass er sich hierdurch selbst der Distanz zu seinem Untergebenen verlustig gemacht hat, hat er zugleich aus der Sicht des Untergebenen sein Ansehen als Dienststellenleiter ohne Not in Mitleidenschaft gezogen. Ihm hätte sich aufdrängen müssen, dass ein derartiges Verhalten sein eigenes Ansehen und seine Autorität nachhaltig infrage stellt.
- 68
Weniger gewichtig stellt sich in diesem Gesamtzusammenhang die nur einmalige Weitergabe von Halterdaten an die ehemalige Landtagsabgeordnete ... dar, zumal der Antragsteller weitere Anfragen in unterstellter Einsicht seines Fehlverhaltens nicht bedient hat.
- 69
Dem soweit feststehenden Fehlverhalten ist nach seinem Gewicht jedenfalls mit einer Disziplinarmaßnahme im Bereich der Rückstufung zu begegnen. Der Ursprung der Verfehlungen liegt nach derzeitiger Einschätzung der Persönlichkeit des Antragstellers offensichtlich in einem eklatanten Mißbrauch seiner Pflichtenstellung als Vorgesetzter und der aus der Vorgesetzteneigenschaft und der überlegenen Situation heraus resultierenden Möglichkeit, besondere Abhängigkeitsverhältnisse zu schaffen. Scheinbar mit System hat sich der Antragsteller bestimmte Personen gesucht, die er in unangemessener Art und Weise an sich binden konnte. Deshalb kommt die Ausübung einer Vorgesetztenfunktion nicht mehr in Betracht.
- 70
Demgegenüber sind die Anhaltspunkte dafür, dass über den Verlust der Vorgesetzteneigenschaft hinaus insgesamt die Integrität des Antragstellers als Beamter in dem Sinne in Frage steht, dass dieser nicht mehr tragbar wäre, (noch) nicht stichfest. Von Letzterem geht offensichtlich der Antragsgegner ausweislich der streitgegenständlichen Verfügung selbst aus, da er hier ausführt, dass das vorgehaltene Verhalten bei einem Inspektionsleiter, der die Polizei des Landes Rheinland-Pfalz im Bereich seiner Dienststelle nach außen repräsentiert, nicht akzeptiert werden könne. Infolgedessen sei das Vertrauen in die Dienstausübung des Antragstellers zerstört. Dementsprechend trägt der Antragsgegner in der Antragserwiderung vom 26. Juli 2017 vor, dass eine weitere Verwendung des Antragstellers im Polizeidienst auch mit Blick auf die Resonanz in der Öffentlichkeit, die von Polizeibeamten in Führungsfunktionen ein erhöhtes Maß an charakterlicher Integrität erwarte, nicht vermittelbar sei. Infolge dieser Erwägungen wäre der Antragsgegner sowohl bereits auf Tatbestandsebene als auch in Ausübung des ihm nach § 45 Abs. 1 LDG obliegenden Ermessens gehalten gewesen, die Frage der Tragbarkeit des Antragstellers im öffentlichen Dienst für den Fall der Übertragung einer regulären Sachbearbeiterfunktion ohne Personalführungsverantwortung in seine Erwägungen einzustellen. Dies hat er jedoch offenkundig nicht getan. Vor dem Hintergrund des primären Zwecks des Disziplinarrechts, die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung zu erhalten, ist der Erziehungsfunktion Vorrang vor der Reinigungsfunktion einzuräumen.
- 71
Nach alledem sieht die Kammer derzeit nur die Prognose gerechtfertigt, dass der schweren Beschädigung des Vertrauens und auch der erheblichen Ansehensschädigung des Antragstellers noch mit einer besonders gewichtigen Disziplinarmaßnahme unterhalb der Entfernung aus dem Dienst Rechnung getragen werden kann. Das heißt freilich nicht, dass eine Entfernung im Zuge des weiteren Verfahrens ausgeschlossen wäre.
- 72
Im Rahmen der prognostischen Maßnahmebemessung war dabei auch zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Antragsteller im Übrigen um einen pflichtbewussten und leistungsstarken Beamten gehandelt hat, wie sich unschwer aus seiner Dienststellenleiterfunktion ergibt. Seit dem Jahr 2004 weisen seine dienstlichen Beurteilungen durchgängig A-Bewertungen auf. Zudem hat der Antragsteller sich bislang im Rahmen seiner langjährigen Dienstausübung strafrechtlich und disziplinarrechtlich nichts zuschulden kommen lassen. Diesem Umstand kommt jedoch in Anbetracht der Schwere des Dienstvergehens und der hierin zutage getretenen Persönlichkeitsstruktur des Antragstellers keine durchgreifende entlastende Wirkung zu. Dem Antragsteller hätte sich die Disziplinarwürdigkeit seines Verhaltens unbedingt aufdrängen müssen.
- 73
Ist nach alledem die Prognose der Entfernung des Antragstellers aus dem Dienst derzeit nicht gerechtfertigt, ist der Antragsteller auch nicht befugt, nach Maßgabe des § 45 Abs. 2 LDG die Dienstbezüge des Antragstellers teilweise einzubehalten.
- 74
Nach alledem ist dem Antrag mit der sich aus § 100 Abs. 1 LDG ergebenden Kostenfolge stattzugeben.
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Referenzen
- StGB § 240 Nötigung 1x
- § 45 Abs. 1 LDG 1x (nicht zugeordnet)
- 3 B 10324/07 1x (nicht zugeordnet)
- 8021 Js 2412/17 1x (nicht zugeordnet)
- § 45 Abs. 2 LDG 2x (nicht zugeordnet)
- § 100 Abs. 1 LDG 1x (nicht zugeordnet)
- BeamtStG § 47 Nichterfüllung von Pflichten 1x
- 21 Js 11498/17 1x (nicht zugeordnet)
- § 11 Abs. 2 S. 1 LDG 1x (nicht zugeordnet)
- 3 B 11231/05 1x (nicht zugeordnet)
- BeamtStG § 34 Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten 7x
- 2 C 9/06 1x (nicht zugeordnet)
- 2 WD 21/15 1x (nicht zugeordnet)
- BDG § 38 Zulässigkeit 1x
- 3 B 11776/02 1x (nicht zugeordnet)
- § 11 Abs. 1 LDG 1x (nicht zugeordnet)
- StGB § 11 Personen- und Sachbegriffe 1x
- 2 C 12/04 1x (nicht zugeordnet)
- § 80 Abs. 1 LDG 2x (nicht zugeordnet)
- § 52 Absatz Nr. 1 und 2 WaffG 1x (nicht zugeordnet)
- § 11 Abs. 2 LGG 1x (nicht zugeordnet)
- 8021 JS 11501/17 1x (nicht zugeordnet)
- StGB § 258a Strafvereitelung im Amt 2x
- § 15 LDG 1x (nicht zugeordnet)
- 8021 Js 11502/17 1x (nicht zugeordnet)
- StVG § 36 Abruf im automatisierten Verfahren 1x
- § 45 LDG 2x (nicht zugeordnet)
- 8021 Js 11499/17 2x (nicht zugeordnet)
- § 24 Abs. 2 LDG 1x (nicht zugeordnet)
- BeamtStG § 35 Weisungsgebundenheit 3x
- 21 JS 11501/17 1x (nicht zugeordnet)