Urteil vom Verwaltungsgericht Trier (7. Kammer) - 7 K 1914/18.TR

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin, nigerianische Staatsangehörige vom Volke der Edo, reiste eigenen Angaben zufolge am 14. Oktober 2017 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo sie am 30. Oktober 2017 einen Asylantrag stellte, der nicht auf die Zuerkennung internationalen Schutzes beschränkt wurde.

2

Zuvor wurde der Klägerin ausweislich eines italienischen Ausweises (Bl. 200/201 der Asylakte) bereits in Italien subsidiärer Schutz gewährt.

3

Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. November 2017, der Klägerin am 14. November 2017 ausgehändigt, wurde der Asylantrag der Klägerin als unzulässig abgelehnt (Ziffer 1.), festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG – hinsichtlich Italien nicht vorliegen (Ziffer 2.), die Klägerin aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen und für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung nach Italien angedroht (Ziffer 3.). Schließlich wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4.).

4

Die Klägerin erhob hiergegen am 20. November 2017 Klage und stellte zugleich einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Zur Begründung machte sie geltend, am ... ihre Tochter, ..., geboren zu haben. Mit Beschluss des erkennenden Gerichts vom 15. Dezember 2017 – ... – wurde die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet, da eine Abschiebung der Klägerin nach Italien mangels einer individuellen Garantieerklärung Italiens hinsichtlich der Bereitstellung einer den Bedürfnissen eines Neugeborenen entsprechenden Unterkunft mit Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention – EMRK – unvereinbar sei. Das unter dem Aktenzeichen ... geführte Hauptsacheverfahren erklärten die Beteiligten übereinstimmend für erledigt; die Kosten wurden mit Beschluss vom 22. Dezember 2017 der Beklagten auferlegt.

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Sodann erließ die Beklagte am 13. März 2018 den nunmehr streitgegenständlichen Bescheid, mit welchem sie den Asylantrag der Klägerin erneut als unzulässig ablehnte. Zur Begründung berief sie sich auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 Asylgesetz – AsylG – und führte aus, der Asylantrag sei wegen der vorigen Schutzgewährung in Italien weiterhin unzulässig. Aufgrund der Ausführungen des erkennenden Gerichts im Beschluss vom 15. Dezember 2017 sei von den Feststellungen zum Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach Italien, einer Abschiebungsandrohung sowie der Festsetzung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes derzeit abzusehen.

6

Hiergegen richtet sich die am 19. März 2018 erhobene Klage, zu deren Begründung die Klägerin geltend macht, zwar sei ihr in Italien internationaler Schutz gewährt worden, jedoch sei nicht sichergestellt, dass ihr und ihrem Kind dort hinreichender sozialer Schutz gewährt würde. Außerdem befinde sich der Vater des Kindes ebenfalls im Asylverfahren (Bundesamtsaktenzeichen: ...).

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Die Klägerin beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 13. März 2018 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie bezieht sich zur Begründung ihres Antrags auf den angefochtenen Bescheid.

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Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen der Beteiligten, den vorgelegten Verwaltungsvorgängen der Beklagten sowie den Unterlagen zu den asyl- und abschiebungsrelevanten Verhältnissen in Italien, die jeweils Gegenstand der Beratung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Die Klage, über welche das Gericht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –) und wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache durch die Kammer (§ 76 Abs. 1 Asylgesetz – AsylG –) entschieden hat, bleibt ohne Erfolg.

14

Streitgegenstand der Klage ist allein die im Bescheid der Beklagten vom
13. März 2018 enthaltene Unzulässigkeitsentscheidung, da die anwaltlich vertretene Klägerin sich darauf beschränkt hat, zunächst die Aufhebung des Bescheids zu beantragen, ohne zugleich hilfsweise die Verpflichtung des Bundesamtes zur Feststellung von Abschiebungsverboten zu begehren. Ein derartiger Hilfsantrag war vorliegend mit Blick auf das auf den Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland gerichtete klägerische Begehren (§ 88 VwGO) auch nicht zwingend, denn der Klägerin drohen im Falle einer Klageabweisung keine unmittelbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahmen, da die Beklagte von einer negativen Feststellung zum Bestehen von Abschiebungsverboten sowie vom Erlass einer neuen Abschiebungsandrohung abgesehen hat. Sofern die Beklagte künftig aufenthaltsbeendende Maßnahmen treffen wollte, wäre nach § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AsylG über das Vorliegen von Abschiebungsverboten zu entscheiden und der Klägerin hiergegen der Rechtsweg eröffnet. Im Übrigen steht es der Klägerin frei, noch eine auf die Verpflichtung des Bundesamtes zur Feststellung von Abschiebungshindernissen gerichtete Verpflichtungsklage zu erheben, sofern dies zur Wahrung ihrer Rechte erforderlich werden sollte.

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Hiervon ausgehend ist die Klage in Gestalt einer Anfechtungsklage zwar zulässig, aber unbegründet, denn der Bescheid der Beklagten vom 13. März 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

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I. Die Beklagte war nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG dazu berechtigt, den Asylantrag der Klägerin erneut als unzulässig abzulehnen, da dieser in Italien bereits subsidiärer Schutz gewährt wurde (Bl. 200, 201 der Asylakte). Dem stand nicht entgegen, dass infolge des stattgebenden Eilbeschlusses vom 15. Dezember 2017 der Anwendungsbereich des § 37 Abs. 1 S. 2 AsylG eröffnet war, denn § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG bleibt bei der Fortführung des Asylverfahrens durch das Bundesamt uneingeschränkt anwendbar (vgl.: VGH BW, Beschluss vom 20.2.2018 – 4 S 169/18 –, BeckRS 2018, 3251, Rn. 7, beck-online; VG Göttingen, Urteil vom 11. Dezember 2017 – 3 A 186/17 –, Rn. 25, juris; VG Gießen, Urteil vom 15. Januar 2018 – 2 K 5228/17.GI.A –, http://www.asyl.net/fileadmin/user_upload/dokumente/25866.pdf, abgerufen am 24. April 2018; so mit der Verweisung auf § 31 Abs. 3 AsylG letztlich vorausgesetzt vom VG München, Beschluss vom 03. Mai 2017 – M 2 K 17.34076 –, Rn. 6, juris; entgegen: VG Hannover Urteil vom 6.3.2018 – 3 A 9719/17 – , BeckRS 2018, 3948, beck-online; VG Berlin, Beschluss vom 09. Januar 2018 – 28 L 741.17 A –, Rn. 22, juris).

17

Dies ergibt eine Auslegung des § 37 Abs. 1 S. 2 AsylG. Dessen Wortlaut lässt – im Gegensatz zu § 37 Abs. 1 S. 1 AsylG (hierzu Urteil der Kammer vom 23. April 2018 – 7 K 14130/17.TR –, bisher nicht veröffentlicht) – Raum für eine entsprechende Auslegung, denn die Formulierung, wonach das Bundesamt das Asylverfahren „fortzuführen“ hat, bringt lediglich zum Ausdruck, dass der Asylantrag unmittelbar im Anschluss an den stattgebenden Eilbeschluss einer weiteren Bearbeitung unterzogen werden muss. Hingegen lässt sich dem Wortlaut der Norm nicht entnehmen, ob das Bundesamt hierbei berechtigt, bzw. verpflichtet, ist, die Unzulässigkeitsentscheidung zu wiederholen oder aber in eine materielle Prüfung des Asylantrags einsteigen muss.

18

Für die Anwendbarkeit des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG bei der Fortführung des Asylverfahrens sprechen zunächst Sinn und Zweck des § 37 Abs. 1 AsylG. Dieser ist letztlich darauf gerichtet, durch die Straffung des gerichtlichen Verfahrens (vgl. Stellungnahme des Abgeordneten Jahn in der Sitzung des Bundestages vom 25. Juni 1982, Plenarprotokoll 9/109), welche die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens überflüssig macht (vgl. zur Vorgängervorschrift des § 37 AsylG: Anrufung des Vermittlungsausschusses, BT-Drucks. 9/1705, S. 3), zügig einen rechtmäßigen Zustand herzustellen. Die Unwirksamkeitsfolge des § 37 Abs. 1 S. 1 AsylG eröffnet hierfür den Weg, indem der entgegenstehende Bescheid kraft Gesetzes unwirksam wird; § 37 Abs. 1 S. 2 AsylG sichert sodann, dass das Bundesamt das Verfahren fortführt. Dieser auf die schleunige Herbeiführung eines rechtmäßigen Zustandes gerichteten Zielsetzung liefe es zuwider, wenn das Bundesamt verpflichtet wäre, sich bei der Fortführung des Asylverfahrens in Widerspruch zu der eindeutigen Regelung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zu setzen und einen hiernach – sowie nach Auffassung des Gerichts –unzulässigen Asylantrag als zulässig zu behandeln und materiell zu prüfen. Hierdurch würde der Sinn des § 37 Abs. 1 S. 2 AsylG letztlich in sein Gegenteil verkehrt, da anstatt einer zügigen Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zunächst eine umfangreiche Prüfung und Wertung des Verfolgungsschicksals sowie der Situation im Herkunftsland des Asylbegehrenden erforderlich würden, obwohl dies nach der grundsätzlich einschlägigen Vorschrift des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG überflüssig wäre.

19

Auch der systematische Kontext des § 37 Abs. 1 S. 2 AsylG spricht dafür, dass es sich um eine bloße verfahrensrechtliche Vorschrift handelt, welche keine materiellen Rechtswirkungen entfaltet, denn der Normkomplex der §§ 36 ff. AsylG dient der umfassenden Regelung des Verfahrens vor (§§ 35, 36 Abs. 1, 2, 3 S. 1 bis 3 AsylG), bei (§ 36 Abs. 3 S. 4-11, Abs. 4) und nach (§§ 37 ff. AsylG) der gerichtlichen Entscheidung im Eilverfahren. Dementsprechend setzen diese Vorschriften die materielle Rechtslage, d. h. die Unzulässigkeit des Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG voraus, vermögen diese jedoch grundsätzlich nicht zu ändern. Soweit § 37 Abs. 1 S. 1 AsylG hiervon abweichend mit der Unwirksamkeitsfolge eine materielle Regelung enthält, handelt es sich ersichtlich um eine Ausnahme, welche darauf zurückzuführen ist, dass ohne die Unwirksamkeit des Bescheids bis zur Entscheidung in der Hauptsache kein Raum für eine neue Entscheidung des Bundesamtes (gemäß § 37 Abs. 1 S. 2 AsylG) wäre.

20

Ebenso belegt eine historische Auslegung des § 37 Abs. 1 S. 2 AsylG, dass diese Norm eine bloße verfahrensrechtliche Vorschrift darstellt, welche die Differenzierung zwischen zulässigen und unzulässigen Asylanträgen unberührt lässt. Dies wird deutlich, wenn man die Vorgängervorschrift des § 37 Abs. 1 S. 2 AsylG in den Blick nimmt: Nach § 10 Abs. 4 des Gesetzes über das Asylverfahren (Asylverfahrensgesetz vom 16. Juli 1982, BGBl. 1982, 946 – AsylVfG –) war ein unbeachtlicher, d. h. nach heutiger Terminologie unzulässiger, Asylantrag im Falle eines stattgebenden Eilbeschlusses dem Bundesamt zuzuleiten. Hintergrund der Vorschrift war, dass dem Bundesamt nach damaliger Rechtslage allein die Entscheidung über beachtliche Asylanträge oblag, während im Falle unbeachtlicher Asylanträge lediglich eine Abschiebungsandrohung seitens der Ausländerbehörde erlassen wurde (§§ 8 Abs. 5, 10 Abs. 1, 2 AsylVfG). Durch die Pflicht zur Weiterleitung nach Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage im Eilverfahren wurde mithin in verfahrensrechtlicher Hinsicht erstmals eine Prüfungskompetenz des Bundesamtes eröffnet. Hiermit gingen jedoch keine materiellen Rechtswirkungen einher. Vielmehr ging das Bundesverwaltungsgericht bereits nach der damaligen Rechtslage davon aus, dass die Unterscheidung zwischen beachtlichen und unbeachtlichen Asylanträgen durch § 10 Abs. 4 AsylVfG nicht aufgeweicht werden sollte , weshalb eine Weiterleitung des Asylantrags an das Bundesamt nur dann für erforderlich erachtet wurde, wenn dem Eilantrag wegen Zweifeln an der Unbeachtlichkeit des Asylantrags stattgegeben wurde (BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1988 – 9 C 2/88 –, BVerwGE 80, 313-321, Rn. 21, juris; BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1988 – 9 C 18/88 –, Rn. 18, juris; BVerwG, Urteil vom 07. März 1989 – 9 C 59/88 –, juris). Der Umstand, dass der Gesetzgeber es trotz dieser Rechtsprechung unterlassen hat, bei der Übernahme der Regelung des § 10 Abs. 4 AsylVfG in § 37 AsylVfG (BT.-Drucks. 12/2062) oder spätestens bei der Anpassung des § 37 AsylVfG an die Neufassung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG (BT-Drucks. 18/8615) deutlich zum Ausdruck zu bringen, dass ungeachtet der Gründe für die Stattgabe im Eilverfahren in allen Fällen eine materielle Prüfung des Asylbegehrens erfolgen sollen, spricht dafür, dass er diese Sichtweise teilt. Andernfalls hätte er durch eine entsprechende Gesetzesänderung Rechtsklarheit schaffen müssen.

21

Die Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG im Rahmen der Fortführung des Asylverfahrens nach § 37 Abs. 1 S. 2 AsylG ist jedoch nicht nur mit Blick auf die vorstehenden, rein innerstaatlichen Erwägungen geboten, sondern bei einer unionsrechtskonformen Auslegung letztlich zwingend, denn nur diese Auslegungsvariante steht mit dem Gemeinsamen Europäischen Asylsystem im Einklang.

22

Eine erneute materielle Prüfung des Asylbegehrens liefe der Grundkonzeption des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems zuwider, denn ausgehend vom Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens (hierzu EuGH, Urteil vom 21.12.2011, C-411/10, Celex-Nr. 62010CJ0411, Rn. 78, juris) basiert dieses System darauf, dass Asylanträge innerhalb der Europäischen Union – EU – nur von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft werden (Art. 3 Abs. 1 S. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 – Dublin III-Verordnung –) und infolgedessen auch nur in einem Mitgliedstaat internationaler Schutz gewährt wird. Wurde wie vorliegend in einem EU-Mitgliedstaat Schutz gewährt, ist demgegenüber keine weitere materielle Prüfung des Asylantrags erforderlich (Art. 33 Abs. 2 a) der Richtlinie 2013/32/EU – Asylverfahrensrichtlinie –).

23

Hierfür ist im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem schon deshalb kein Raum, weil durch die Zuerkennung internationalen Schutzes in einem anderen EU- Mitgliedstaat sichergestellt ist, dass der Antragsteller nicht in sein Herkunftsland zurückkehren muss, da er sich rechtmäßig in dem Staat, welcher ihm Schutz gewährt hat, aufhalten kann (vgl. Art. 24 der Richtlinie (EU) 2011/95 – Qualifikationsrichtlinie –). Auch hätte er nicht zu befürchten, dass ein anderer Mitgliedstaat ihn in sein Herkunftsland abschieben würde, denn nachdem ein EU- Mitgliedstaat positiv entschieden hat, dass ihm dort Verfolgung droht, wäre dies mit dem Verbot der Nichtzurückweisung, wonach niemand dorthin zurückgeschickt werden darf, wo er Verfolgung ausgesetzt ist (Art. 21 Abs. 1 der Qualifikationsrichtlinie; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 560), Genfer Flüchtlingskonvention – GFK –), nicht vereinbar. Dieses Verbot ist Kern des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (vgl. Erwägungsgrund 3 der Qualifikationsrichtlinie) und von der Beklagten gemäß § 60 Abs. 1 Sätze 2 und 3, Abs. 2 Satz 2 Aufenthaltsgesetz – AufenthG – kraft Gesetzes zu berücksichtigen.

24

Zudem wäre nicht ausgeschlossen, dass das Bundesamt bei einer sachlichen Prüfung des Asylantrags zu dem Ergebnis käme, dass internationaler Schutz nicht zu gewähren und daher die Abschiebung in das Heimatland möglich sei. Dies liefe der vorstehend dargestellten Systematik, welche eine Abschiebung in das Herkunftsland nach erfolgter Schutzgewährung in einem EU-Mitgliedstaat ausschließt, erkennbar zuwider und würde im Ergebnis zu einer faktischen Entwertung des in dem anderen Staat gewährten Schutzes führen. Eine solche Vorgehensweise, die der Entscheidung eines anderen Mitgliedstaates die Rechtswirkungen völlig abspricht (vgl. VG Lüneburg, Urteil vom 21. Dezember 2016 – 8 A 170/16 –, Rn. 41, juris), würde letztlich eine wirksame Zusammenarbeit im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem unmöglich machen, denn das Funktionieren dieses Systems setzt das gegenseitige Vertrauen der Mitgliedstaaten in die Durchführung einer ordnungsgemäßen Prüfung des Asylbegehrens durch den nach der Dublin III-Verordnung zuständigen Staat sowie in die Beachtung der EMRK sowie der europäischen Grundrechtecharta durch diesen Staat voraus (vgl. (EuGH, Urteil vom 21.12.2011, a. a. O., Rn. 75 f.). Andernfalls – wenn die Schutzgewährung von den übrigen Mitgliedstaaten in Frage gestellt würde – wären sowohl die Bestimmung eines einzigen zuständigen Staates, als auch die Regelung des Art. 33 Abs. 2 Asylverfahrensrichtlinie obsolet.

25

Einer derartigen unionsrechtskonformen Auslegung, welche zum Ergebnis hat, dass das Bundesamt im Rahmen des § 37 Abs. 1 S. 2 AsylG erneut eine Prüfung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG vorzunehmen hat, steht schließlich nicht entgegen, dass sie – wie teilweise in der Rechtsprechung vertreten (so VG Hannover, Urteil vom 06. März 2018, a. a. O., Rn. 25, juris) – zu einem sachwidrigen zirkulären Vorgang führen würde. Obschon das Bundesamt den Asylantrag bei gleichbleibender Sachlage erneut nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ablehnen müsste, droht keine „Endlosschleife“, denn bei der nach § 31 Abs. 3 S. 1 AsylG erforderlichen Prüfung von Abschiebungsverboten könnte das Bundesamt unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts in Abweichung zum vorigen Bescheid Abschiebungsverbote feststellen. Hierdurch würde der befürchtete zirkuläre Vorgang durchbrochen, da dem Asylbegehrenden sodann nach §§ 25 Abs. 3 S. 1, 26 Abs. 1 S. 4 AufenthG für mindestens ein Jahr eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis erteilt werden soll (vgl. zu Vorstehendem: VGH BW, Beschluss vom 20. Februar 2018, a. a. O., Rn. 7).

26

II. Bei der nach vorstehenden Ausführungen gebotenen erneuten Prüfung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG kam das Bundesamt vorliegend in zutreffender Weise zu dem Ergebnis, den Asylantrag der Klägerin abermals als unzulässig abzulehnen, denn maßgeblich ist insoweit allein die in Italien erfolgte Schutzgewährung.

27

Demgegenüber war bei der Entscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nicht zu berücksichtigen, ob die Bedingungen für anerkannte Schutzberechtigte mit Kleinkindern in Italien mit Art. 3 EMRK vereinbar sind (hierzu BVerwG, EuGH-Vorlage vom 23. März 2017 – 1 C 17/16 –, juris; BVerwG, EuGH-Vorlage vom 27. Juni 2017 – 1 C 26/16 –, juris). Weder das nationale Recht noch das Unionsrecht sehen eine weitergehende Prüfung als Voraussetzung für die Ablehnung des Asylantrages als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG vor (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 09. Januar 2017 – 16 A 5546/14 –, Rn. 37, juris; VG Lüneburg, Urteil vom 21. Dezember 2016 – 8 A 170/16 –, juris; vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. August 2016 – 13 A 63/16.A –, Rn. 41, juris). Diese Frage stellt sich vielmehr allein im Rahmen der gemäß § 31 Abs. 3 S. 1 AsylG erforderlichen Entscheidung über die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 12. Juli 2017 – 23 L 503.17 A –, Rn. 7, juris).

28

Erst recht kam es im Rahmen der Unzulässigkeitsentscheidung nicht darauf an, ob die Situation anerkannter Schutzberechtigter in Italien den Anforderungen der Art. 20 ff. der Qualifikationsrichtlinie entspricht (hierzu ebenfalls BVerwG, EuGH-Vorlage vom 23. März 2017, a. a. O.; EuGH-Vorlage vom 27. Juni 2017, a. a. O.). Zum einen ist das Funktionieren des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems darauf angewiesen, dass die Schwelle, ab der das gegenseitige Vertrauen nicht (mehr) gerechtfertigt ist, nicht zu niedrig angesetzt wird (BVerwG, Vorlage vom 23. März 2017, a. a. O., juris Rn. 35). Zum anderen folgt aus der inneren Systematik des Unionsrechts, dass es den Mitgliedstaaten verwehrt ist, untereinander die Erfüllung der Pflicht zur Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie zu kontrollieren (hierzu ausführlich: VG Trier, Beschluss vom 20. Juli 2017 – 5 L 7778/17.TR –, juris).

29

Auch vermag das Gericht die Auffassung des Hessischen VGH, wonach die Schutzgewährung nach einer europarechtskonformen Auslegung des § 60 Abs. 1 AufenthG keine Rechtswirkungen entfalte, sofern in dem Land, welches Schutz gewährt, systemische Mängel im Asylverfahren vorliegen (HessVGH, Urteil vom 04. November 2016 – 3 A 1292/16.A –, Rn. 16, juris), nicht zu teilen (ebenso im Ergebnis VG Hamburg, Urteil vom 09. Januar 2017, a. a. O., Rn. 38 ff.). Systemische Mängel im Asylverfahren vermögen die Rechtsstellung anerkannter Schutzberechtigter im Falle ihrer Abschiebung schon deshalb nicht zu tangieren, weil deren Asylverfahren mit der Schutzgewährung beendet ist. Im Übrigen liefe eine mehrfache Schutzgewährung gemäß obigen Ausführungen dem Gemeinsamen Europäischen Asylsystem zuwider (vgl. VGH BW, Beschluss vom 20. Februar 2018, a. a. O., Rn. 7) und wäre überflüssig, da Gefahren im schutzgewährenden EU- Mitgliedstaat durch die Feststellung von Abschiebungsverboten und die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hinreichend Rechnung getragen werden kann (vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 27. Juni 2017, a. a. O., Rn. 34).

30

Aus den dargestellten Gründen ist das Gericht auch nicht gehalten, das Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH in den oben genannten Rechtssachen auszusetzen (§ 94 VwGO).

31

III. Schließlich ist der Bescheid auch nicht deshalb rechtswidrig, weil das Bundesamt entgegen der zwingenden Vorschrift des § 31 Abs. 3 S. 1 AsylG nicht über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen entschieden hat. Das Fehlen dieser „Folgeentscheidung“ vermag an der Unzulässigkeit des Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nichts zu ändern. Vielmehr ist das Bundesamt verpflichtet, diese Entscheidung nachzuholen.

32

IV. Ein gegebenenfalls mit Blick auf die Tochter und den Ehemann der Klägerin bestehendes, aus Art. 8 EMRK und Art. 6 Grundgesetz resultierendes Abschiebungshindernis ist als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis nicht im Rahmen des Asylverfahrens durch das Bundesamt, sondern erst seitens der Ausländerbehörde vor einer tatsächlichen Abschiebung zu prüfen (vgl. VG Bayreuth Urt. v. 29.9.2017 – 3 K 17.32644, BeckRS 2017, 129218, beck-online, m. w. N.).

33

V. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen; Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben.

34

VI. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

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