Urteil vom Verwaltungsgericht Lüneburg (8. Kammer) - 8 A 170/16

Tatbestand

1

Der Kläger, nach eigenen Angaben irakischer Staatsangehöriger arabischer Volks- und sunnitischer Glaubenszugehörigkeit, wendet sich gegen den Bescheid der Beklagten vom 28. September 2015.

2

Der Kläger floh nach eigenen Angaben im Jahr 2006 aus dem Irak nach Syrien. Am 13. September 2011 reiste er mit einem Visum in die Türkei ein, wo er sich bis September 2012 aufhielt und auch seine Frau und deren Kinder leben. Im Oktober 2012 verließ er die Türkei und beabsichtigte, über Bulgarien nach Deutschland zu kommen. In Bulgarien wurde er von der bulgarischen Polizei aufgegriffen, dort festgehalten und sechs Monate inhaftiert. In der Haft wurde er gezwungen, einen Asylantrag zu stellen. Nach seiner Entlassung reiste er am 15. August 2014 nach Deutschland.

3

Am 20. Oktober 2014 stellte er bei der Außenstelle des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Folgende: Bundesamt) in B. einen Asylantrag. In der Anhörung gab er an, nicht nach Bulgarien überstellt werden zu wollen. Die Bedingungen in Bulgarien seien so schlecht gewesen, dass ihm eine Rücküberstellung nach Syrien oder in den Irak lieber wäre.

4

Das Bundesamt richtete erstmals am 8. April 2015 und nochmals am 16. Juni ein Wiederaufnahmegesuch an Bulgarien. Die zuständigen bulgarischen Behörden lehnten dieses am 19. August 2015 mit der Begründung ab, dem Kläger sei bereits in Bulgarien als Flüchtling („refugee status“)  anerkannt worden. Eine Überstellung nach den Dublin-Regeln könne darum nicht erfolgen; insoweit werde auf die readmission agreements verwiesen.

5

Daraufhin erließ das Bundesamt den streitgegenständlichen Bescheid, mit dem es den Antrag des Klägers als unzulässig ablehnt (Ziff. 1), ihn auffordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen zu verlassen und das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziff. 3).

6

Am 28. September 2015 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung seiner Klage trägt er vor: Im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt sei er nicht gemäß der einschlägigen Vorschriften über seine Rechte und Dublin-III-Verordnung unterrichtet worden. Für den Erlass der Abschiebungsandrohung fehle es an einer Rechtsgrundlage; richtigerweise habe eine Abschiebungsanordnung ergehen müssen. Zudem lägen Abschiebungshindernisse hinsichtlich Bulgariens vor. Hierzu hat er eine eidesstattliche Versicherung vorgelegt, in der er seine Erfahrungen in Bulgarien schildert. Er sei dort unter unzumutbaren Bedingungen inhaftiert, misshandelt und gequält worden.  Im Hinblick darauf habe die Beklagte ihr Selbsteintrittsrecht nach der Dublin-III-Verordnung auszuüben.

7

Der Kläger beantragt,

8

den Bescheid des Bundesamts vom 18. September 2015 insgesamt aufzuheben.

9

Die Beklagte beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Zur Begründung trägt sie vor: Eine Ausübung des Selbsteintrittsrecht komme schon deshalb nicht in Betracht, weil es sich nicht um eine Entscheidung im Rahmen der Dublin-III-Verordnung, sondern um eine nach nationalem Recht handele.

12

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 25. November sein Einverständnis mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin erklärt und mit Schriftsatz vom 17. November auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Die entsprechenden Erklärungen der Beklagten folgen aus ihrem Schriftsatz vom 6. Oktober 2015.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

14

A. Über die Klage kann die Berichterstatterin im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 87a Abs. 2, 3 VwGO ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) entscheiden.

15

B. Klage auf Aufhebung des Bescheids vom 18. September 2015

16

I. Zulässigkeit

17

Die auf Aufhebung des Bescheids vom 18. September 2015 gerichtete Klage ist weitgehend zulässig. Sie ist insoweit unzulässig, als sie auch auf die Aufhebung von Ziff. 2 Satz 4 des angefochtenen Bescheids zielt. Dem Kläger fehlt insoweit die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO, denn er wird durch die Feststellung, dass er nicht nach Syrien abgeschoben werden darf, nicht beschwert.

18

II.  Begründetheit

19

Die Klage ist unbegründet, soweit der Kläger sich gegen Ziff. 1 des Bescheids vom 18. September 2015 wendet (s. dazu unter 2.). Sie ist begründet, soweit sie sich zulässigerweise gegen Ziff. 2 (Abschiebungsandrohung) und Ziff. 3 (Befristung) richtet (s. dazu unten unter 3. und 4.). Allerdings bestehen keine Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids (dazu 1.).

20

1. Formelle Rechtmäßigkeit

21

Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Insbesondere ist der Kläger vor der Entscheidung des Bundesamts ordnungsgemäß angehört worden.

22

a) Entgegen der Auffassung des Klägers richtet sich die Anhörung dabei nicht nach den Vorschriften der Dublin-III-Verordnung, weshalb Verstöße gegen diese Verordnung nicht zu prüfen sind. Die Dublin-III-Verordnung ist nicht (mehr) anwendbar, nachdem dem Kläger in Bulgarien Flüchtlingsschutz gewährt worden ist (dazu ausführlich VG Hamburg, Urt. v. 22.11.2016 - 16 A 5054/14 -, juris, Rn. 25 ff. m. w. Nachw.; wie hier zumindest bei Gewährung von Flüchtlingsstatus durch den anderen Mitgliedstaat: OVG NRW, Urt. v. 22.09.2016 - 13 A 2448/15.A -, juris, Rn. 53).

23

b) Die Anhörung am 17. August 2015 genügt den Anforderungen sowohl nach § 24 Abs. 1 Satz 3 AsylG sowie Art. 14 Abs. 1 und Art. 34 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU (im Folgenden: Verfahrensrichtlinie) als auch nach § 29 Abs. 2 Satz 1 AsylG, der nunmehr für die Ablehnung eines Antrags als unzulässig eine persönliche Anhörung zu den Gründen der Unzulässigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. a lit. b bis Nr. 4 AsylG verlangt. Das Bundesamt stützt die Ablehnung als unzulässig auf die Schutzgewährung, die der Kläger bereits in Bulgarien erhalten hat. Dieser Sachverhalt war Gegenstand der Anhörung am 17. August 2015. In der Erstbefragung wurde der Kläger u. a. befragt, ob er bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Schutz erhalten habe; in der Zweitbefragung wurde er u. a. dazu angehört, ob eine Überstellung nach Bulgarien stattfinden könne. Das genügt den Anforderungen des § 29 Abs. 2 Satz 1 AsylG. Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, wäre der Bescheid deshalb nicht aufzuheben. Denn dieser Verfahrensmangel wäre jedenfalls nach der Bestimmung in § 46 VwVfG unerheblich, weil der Ausspruch in Ziffer 1. des Bescheides nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG eine gebundene Entscheidung darstellt (VG Hamburg, Urt. v. 22.11.2016 - 16 A 5054/14 -, juris, Rn. 16).

24

2. Rechtmäßigkeit von Ziff. 1 des Bescheids (Ablehnung als unzulässig)

25

Das Bundesamt hat den Asylantrag des Klägers zu Recht als unzulässig abgelehnt. Ziff. 1 des angegriffenen Bescheids ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

26

a) Rechtsgrundlage für die Ablehnung als unzulässig ist nunmehr nach dem gemäß § 77 AsylG anwendbaren Recht § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in seiner durch das Integrationsgesetz neugefassten Form.

27

aa) Nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Diese Regelung setzt Art. 33 Abs. 2 lit. a) der Verfahrensrichtlinie in deutsches Recht um (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 24.08.2016 - 13 A 63/16.A -, juris, Rn. 30). Ihr liegt die Vorstellung zugrunde, dass einer in einem anderen Mitgliedstaat erfolgten Schutzgewährung eine gewisse Bindungswirkung zukommt, weshalb ein erneutes Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist der Asylantrag des Klägers unzulässig, weil dem Kläger in Bulgarien Flüchtlingsschutz gewährt wurde.

28

bb) Dass das Bundesamt die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig nicht auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, sondern auf § 60 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 und 3 AufenthG gestützt hat, ist unschädlich. Im Rahmen der Überprüfung eines Bescheids nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO kommt es nicht (allein) auf das von der Verwaltung herangezogene Recht an; vielmehr ist die Kontrolle im Sinne schlichter Rechtsanwendung auf das Recht zu erstrecken, das geeignet ist, an Stelle des von der Verwaltung herangezogenen, sich etwa als nicht tragfähig erweisenden Rechts den Spruch des Bescheids zu rechtfertigen, vorausgesetzt, dass dabei am Spruch des Bescheids nichts Wesentliches geändert oder der Betroffene in seiner Rechtsverteidigung unzumutbar beeinträchtigt wird. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben: Die Auswechslung der Rechtsgrundlage führt nicht zu einer Wesensänderung des Bescheids. Es handelt sich nicht um einen anderen Streitgegenstand mit für den Kläger ungünstigeren Rechtsfolgen. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG kodifiziert vielmehr im neuen Recht die Rechtsfolgen, die das Bundesamt schon auf Grundlage des alten Rechts aus § 60 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 und 3 AufenthG herleiten wollte. Auch die Rechtsverteidigung des Klägers wird nicht unzumutbar eingeschränkt. Dies würde selbst dann gelten, wenn der Asylantrag des Klägers auf Grundlage des alten Rechts nicht als unzulässig hätte abgewiesen werden dürfen. Denn gemäß § 77 AsylG ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zugrunde zu legen.  Diese Vorschrift legitimiert, dass ein ursprünglich rechtswidriger, später infolge einer Rechtsänderung rechtmäßig gewordener Verwaltungsakt nicht (mehr) aufgehoben werden kann (vgl. auch Nds. OVG, Beschl. v. 26.10.2016 - 2 LA 215/15 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 24.08.2016 - 13 A 63/16.A -, juris, Rn. 28 ff.).

29

b) Ein anderes Ergebnis ergibt sich nicht aus dem Europarecht, konkret: aus der Übergangsregelung in Art. 52 Unterabsatz 1 Verfahrensrichtlinie.

30

aa) Danach wenden die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften nach Art. 51 Absatz 1, zu denen auch Art. 33 Abs. 2 lit a) Verfahrensrichtlinie gehört, auf förmlich gestellte Anträge auf internationalen Schutz sowie auf eingeleitete Verfahren zur Aberkennung des internationalen Schutzes nach dem 20. Juli 2015 oder früher an (Satz 1). Für vor diesem Datum förmlich gestellte Anträge und vor diesem Datum eingeleitete Verfahren zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gelten nach Satz 1 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften nach Maßgabe der Richtlinie 2005/85/EG (Verfahrensrichtlinie a. F.).

31

Asylanträge, die unter diese Regelung fallen, dürfen nicht ohne Sachprüfung als unzulässig abgelehnt werden, wenn dem Antragsteller in dem anderen Mitgliedstaat nur subsidiärer Schutz gewährt wurde (s. BVerwG, Beschl. v. 23.10.2015 - 1 B 41/15 -, juris). Denn nach Maßgabe der in diesen Fällen geltenden Verfahrensrichtlinie a. F. durfte ein Asylantrag nur dann als unzulässig betrachtet werden, wenn der andere Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hatte (Art. 25 Verfahrensrichtlinie a. F.).

32

bb) Zwar hat der Kläger seinen Antrag vor dem 20. Juli 2015 gestellt. Indes wurde ihm in Bulgarien Flüchtlingsschutz, weshalb sein Antrag schon auf Grundlage der Verfahrensrichtlinie a. F. als unzulässig abgelehnt werden durfte.

33

c) Soweit der angegriffene Bescheid hinter den geltenden Anforderungen zurückbleibt, als eine Feststellung zu nationalen Abschiebungsverboten hinsichtlich Bulgariens fehlt, führt dies nicht zu seiner Rechtswidrigkeit.

34

aa) Nach § 31 Abs. 3 AsylG i. V. m. § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG muss das Bundesamt zwar grundsätzlich im Tenor des Bescheids eine - positive wie negative - Feststellung zu den Voraussetzungen der nationalen Abschiebeverbote des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG treffen (Pietzsch, in: BeckOK, Ausländerrecht, Stand: August 2016, § 31 AsylG, Rn. 17). Bei der Abschiebung in einen schutzgewährenden Drittstaat bezieht sich dieses Erfordernis dabei auf diesen Drittstaat - hier Bulgarien -.  Denn in diesen sog. Drittstaatenfällen Fällen folgt das Abschiebungsverbot hinsichtlich des Herkunftsstaats bereits aus § 60 Abs. 1 Satz 3, 2  AufenthG, den das Bundesamt gemäß § 60 Abs. 10 Satz 2 AufenthG in der Abschiebungsandrohung zu bezeichnen hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.06.2014 - 10 C 7/13 -, juris, Rn. 36). § 31 Abs. 3 AsylG betrifft darum die Prüfung von Abschiebungsverboten in dem schutzgewährenden Drittstaat (offen gelassen von Nds. OVG, Beschl. v. 27.10.2016 - 2 LA 60/16 -; ohne weitere Prüfung hiervon ausgehend Saarl. OVG, Urt. v. 25.10.2016 - 2 A 95/16 -, juris, Rn. 29).

35

bb) Das Fehlen einer Feststellung zu Abschiebungsverboten hinsichtlich Bulgariens macht die Entscheidung des Bundesamts zur Unzulässigkeit des Antrags indes nicht rechtswidrig (vgl. auch Nds. OVG, Beschl. v. 26.10.2016 - 2 LA 215/15 -). Trotz seiner systematischen Stellung im Zusammenhang mit der Entscheidung über den Asylantrag ist § 31 Abs. 3 AsylG nicht als Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Entscheidung über den Asylantrag zu sehen. Vielmehr wird durch § 31 Abs. 3 AsylG ein von dieser Entscheidung unabhängiger Anspruch des Asylbewerbers begründet, dass das Bundesamt im Fall der Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig über nationale Abschiebungsverbote entscheidet. Weil die Entscheidung über die Abschiebungsverbote inhaltlich von der Entscheidung über die (Un)zulässigkeit des Asylantrags unabhängig ist, wirkt sich ihr Fehlen oder ihre Unrichtigkeit nicht auf die Entscheidung zur Unzulässigkeit aus. Abgestellt werden kann insoweit auf den Rechtsgedanken des § 46 VwVfG. Das Unterlassen einer Entscheidung über Abschiebungsverbote hat offensichtlich keinen Einfluss auf die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig. Denn für die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig kommt es nicht darauf an, ob Bulgarien ein sicherer Drittstaat ist bzw. ob hinsichtlich Bulgariens Abschiebungsverbote vorliegen.

36

d) Der Antrag des Klägers durfte unabhängig davon als unzulässig abgelehnt werden, ob Abschiebungsverbote hinsichtlich Bulgariens bestehen (Nds. OVG, Beschl. v. 26.10.2016 - 2 LA 215/15 -; OVG NRW, Beschl. v. 10.11.2016 - 11 A 548/16.A -, juris, Rn. 8; a. A. Hess. VGH, Urt. v. 04.11.2016 -  3 A 1292/16.A -, juris, Rn. 22 ff.).

37

aa) § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG bestimmt, dass ein Antrag schon dann als unzulässig abgelehnt werden kann, wenn ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat. Die Vorschrift erfordert keine Prüfung, ob der andere Schutz gewährende Mitgliedstaat seinerseits (weiterhin) als sicherer Drittstaat anzusehen ist oder ob insoweit Abschiebungsverbote vorliegen. Insofern unterscheidet sich § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG insbesondere von § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG, nach dem das Bundesamt einen Asylantrag ebenfalls ohne Sachprüfung als unzulässig ablehnen kann, wenn ein anderer Staat nach der Dublin-III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.  Denn gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a i. V. m. Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin-III-Verordnung entfällt die Zuständigkeit des zunächst zuständigen Mitgliedstaates, wenn eine Überstellung in diesen Mitgliedstaat aufgrund systemischer Schwachstellen im Asylsystem unmöglich ist. Ein entsprechendes „Einfallstor“, die Zustände im anderen Mitgliedstaat auf Ebene der Entscheidung über die Zulässigkeit eines Asylantrags zu prüfen, enthält § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nicht. Die Vorschrift stellt allein darauf ab, ob ein anderer Mitgliedstaat bereits internationalen Schutz gewährt hat.

38

bb) Aus anderen Vorschriften lässt sich ein solches „Einfallstor“ ebenfalls nicht ableiten. Grundsätzlich ist die Entscheidung über die Unzulässigkeit eines Asylantrags, weil ein anderer Mitgliedstaat schon internationalen Schutz gewährt hat, davon unabhängig, ob der Ausländer in diesen Staat abgeschoben werden kann.

39

(1) Ein anderes Ergebnis ergibt sich insbesondere nicht aus § 37 Abs. 1 AsylG. Zwar verknüpft diese Vorschrift die Entscheidung über die Unzulässigkeit des Asylantrags in gewisser Weise mit dem Schicksal der Abschiebungsandrohung, indem sie anordnet, dass beide Entscheidungen unwirksam werden, wenn das Verwaltungsgericht dem Antrag nach § 80 Abs. 5 AsylG entspricht. Nach § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG hat das Bundesamt das Asylverfahren in diesem Fall fortzuführen. Dem Wortlaut der Vorschrift nach würde diese Rechtsfolge - Fortführung des Asylverfahrens - zwar auch dann gelten, wenn das Verwaltungsgericht dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nur stattgibt, weil Abschiebungsverbote vorliegen, wobei diese Rechtsfolge dann - erst recht - im Falle eines Kassationsurteiles in der Hauptsache eingreifen müsste (dazu Bay. VGH, Urt. v. 13.10.2016 - 20 B 14.30212 -, juris, Rn. 21). Eine Fortführung des Asylverfahrens macht jedoch nur dann Sinn, wenn es möglich erscheint, dass das fortzuführende Asylverfahren mit einem anderen Ergebnis enden könnte als zuvor. Daran fehlt es aber, wenn nach wie vor feststeht, dass ein anderer Mitgliedstaat bereits Schutz gewährt hat. Denn in diesem Fall sieht § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG weiterhin - zwingend - vor, dass der Antrag als unzulässig abzulehnen ist. § 37 Abs. 1 Satz AsylG ist darum teleologisch zu reduzieren. Die Vorschrift findet nur dann Anwendung, wenn nicht nur die Abschiebungsandrohung, sondern auch die Entscheidung des Bundesamts über die Unzulässigkeit des Asylantrags aufgehoben wird. Nur in diesem Fall ist das Asylverfahren fortzuführen.

40

(2) Das hier zugrundegelegte Verständnis, wonach die Entscheidung über die Unzulässigkeit eines Asylantrags von der Entscheidung über das Vorliegen von Abschiebungsverboten unabhängig ist, ergibt sich ferner aus § 31 Abs. 3 AsylG. Danach hat das Bundesamt auch bei Entscheidungen über unzulässige Asylanträge über das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG zu befinden. Diese Vorschrift setzt voraus, dass ein Asylantrag auch dann als unzulässig abgelehnt werden kann, wenn Abschiebungsverbote vorliegen (so wohl auch OVG NRW, Beschl. v. 10.11.2016 - 11 A 548/16.A -, juris, Rn. 8).

41

(3) Auch europarechtliche Gesichtspunkte gebieten kein anderes Ergebnis. Zwar beschränkt sich das gemeinsame europäische Asylsystem nicht darauf, die Phase der Aufnahme der Flüchtlinge und des Verfahrens auf Zuerkennung eines internationalen Schutzstatus menschenwürdig und zweckentsprechend in einer Art und Weise zu regeln, die geeignet ist, einen effektiven Flüchtlingsschutz zu gewährleisten, sondern nimmt das gemeinsame europäische Asylsystem erst Recht diejenigen Personen in den Blick, die nach Durchlaufen des Verfahrens von dem zuständigen Mitgliedstaat den internationalen Schutzstatus oder subsidiären Schutz zuerkannt bekommen haben (Hess. VGH, Urt. v. 04.11.2016 - 3 A 1292/16.A -, juris, Rn. 22 ff.). Jedoch kann das durch das gemeinsame europäische Asylsystem vorgegebene Schutzniveau auch ohne nochmalige Prüfung des Asylantrags in der Bundesrepublik gewährt werden, sofern und solange der (formal) schutzgewährende Mitgliedstaat hierzu außerstande sein sollte. Es ist aber nicht ersichtlich, weshalb diese Garantien erfordern würden, der bulgarischen Schutzgewährung die Rechtswirkungen vollständig abzusprechen und eine - erneute - Entscheidung über das Asylbegehren zu treffen. Schon aufgrund der bulgarischen Schutzgewährung kann der Kläger nicht in seinen Herkunftsstaat abgeschoben werden, was von der Beklagten kraft Gesetzes (§ 60 Abs. 1 Sätze 2 und 3, Abs. 2 Satz 2 AufenthG) zu berücksichtigen ist. Weshalb das Bundesamt vor diesem Hintergrund erneut über sein Asylbegehren (hinsichtlich des Herkunftsstaates) entscheiden sollen müsste, ist nicht ersichtlich (Nds. OVG, Beschl. v. 26.10.2016 - 2 LA 215/15 -; OVG NRW, Urt. v. 24.8.2016 - 13 A 63/16.A -, juris).

42

(4) Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass - entgegen dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens - der schutzgewährende Mitgliedstaat die Prüfung über die Schutzgewährung willkürlich oder generell fehlerhaft vornimmt und die anderweitige Schutzgewährung darum ihre Rechts- und damit auch ihre Bindungswirkungen verliert. Dafür fehlen hier jedoch die Anhaltspunkte. Ein solcher Schluss kann jedenfalls nicht allein deshalb gezogen werden, weil der schutzgewährende Mitgliedstaat - vorübergehend - eine menschenrechtsgemäße Behandlung der Begünstigten internationalen Schutzes nicht sicherstellt.

43

3. Rechtmäßigkeit von Ziff. 2 Satz 1 bis 3 des Bescheids (Abschiebungsandrohung)

44

Die in Ziff. 2 Satz 1 bis 3 des angegriffenen Bescheids geregelte Abschiebungsandrohung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

45

a) Allerdings kann das Bundesamt seine Abschiebungsandrohung nunmehr auf eine Rechtsgrundlage stützen. Nach der gemäß § 77 AsylG maßgeblichen Rechtslage ermächtigt nunmehr § 35 AsylG das Bundesamt dazu, dem Ausländer in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG die Abschiebung in den Staat anzudrohen, in dem er vor Verfolgung sicher war.

46

aa) § 35 AsylG kann als Rechtsgrundlage herangezogen werden, obwohl die Beklagte die Abschiebungsandrohung im Bescheid mit der Begründung, bei der Abschiebungsandrohung handele sich um ein „milderes Mittel“ im Vergleich zu einer Abschiebungsanordnung, auf § 34 AsylG gestützt hatte. Bei der Entscheidung, eine Abschiebungsandrohung nach § 35 AsylG zu erlassen, handelt es sich um eine gebundene Entscheidung, weshalb hier zu prüfen, ist, ob an Stelle der von der Verwaltung herangezogenen Rechtsgrundlage eine andere in der Lage ist, den Spruch des Bescheids zu rechtfertigen, vorausgesetzt, dass dabei am Spruch des Bescheids nichts Wesentliches geändert oder der Betroffene in seiner Rechtsverteidigung unzumutbar beeinträchtigt wird. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Eine Wesensänderung tritt infolge der Auswechslung der Rechtsgrundlage nicht ein, denn es bleibt bei einer Abschiebungsandrohung, die weiterhin auf die identische Rechtsfolge gerichtet ist. Auch die Prüfungsinhalte bleiben gleich.

47

bb) Die Rechtsverteidigung des Klägers wird ebenfalls nicht unzumutbar eingeschränkt.  Zwar war der Bescheid ursprünglich rechtswidrig: § 34a AsylG sah im Fall, dass ein Asylantrag nach § 26a AsylG abgelehnt wurde, zwingend den Erlass einer Abschiebungsanordnung vor. Eine Abschiebungsandrohung war unzulässig; insbesondere konnte eine solche nicht als „milderes Mittel“ gegenüber einer Abschiebungsandrohung erlassen werden. Erst nach neuem Recht ist der Erlass einer Abschiebungsandrohung in Fällen wie dem hier zu entscheidenden möglich; der insoweit ursprünglich rechtswidrige Bescheid ist also infolge der Rechtsänderung rechtmäßig geworden.

48

Das schränkt die Rechtsverteidigung indes nicht unzumutbar ein. Denn § 77 AsylG legitimiert diese Rechtsfolge, wonach ein ursprünglich rechtswidriger, später infolge einer Rechtsänderung rechtmäßig gewordener Verwaltungsakt nicht (mehr) aufgehoben werden kann (s. schon oben; so i. E. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 24.08.2016 - 13 A 63/16.A -, juris).

49

b) Die Voraussetzungen der somit nunmehr anwendbaren Rechtsgrundlage des § 35 AsylG liegen jedoch nicht vor. Die Vorschrift des § 35 AsylG modifiziert und ergänzt § 34 AsylG für den Fall der Unzulässigkeit eines Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG, indem sie den Zielstaat der angedrohten Abschiebung bestimm. Im Übrigen sind darum die Voraussetzungen des § 34 AsylG zu prüfen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 24.08.2016 - 13 A 63/15.A; Pietzsch, in: BeckOK, AuslR, Stand: August 2016; § 35 AsylG, Rn. 2). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Entgegen § 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG liegen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG in Bezug auf den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat Bulgarien vor.

50

aa) Die Abschiebungsandrohung ist dabei allerdings nicht bereits deshalb rechtswidrig und aufzuheben, weil das Bundesamt formell von einer expliziten Feststellung, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen, abgesehen und in den Gründen lediglich Ausnahmen vom Konzept der normativen Vergewisserung geprüft hat (ebenso VG Cottbus, Urt. v. 11.10.2016 - 5 L 38/16.A -, juris, Rn. 42; a. A. VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 08.06.2016 - 22 K 1363/15.A -, juris, Rn. 77; VG Darmstadt, Urt. v. 11.08.2016 - 4 K 1324/14.DA.A).

51

(1) Zwar ist eine Entscheidung über das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG auch bei unzulässigen Asylanträgen grundsätzlich zu treffen, wobei sich diese Verpflichtung auf den Tenor der Entscheidung bezieht (s. Pietzsch, BeckOK, AuslR, Stand: August 2016, § 31 AsylG, Rn. 17).

52

(2) Indes betrifft § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG nicht die formellen Anforderungen der Abschiebungsandrohung. § 31 Abs. 3 AsylG knüpft an die „Entscheidung über den Asylantrag“ an. Diese Entscheidung ist von der Abschiebungsandrohung zu trennen. Das folgt auch aus § 34 Abs. 2 Satz 1 AsylG, wonach die Abschiebungsandrohung mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden soll. Entsprechend wirkt sich das (formelle) Fehlen eines Ausspruchs zu den Abschiebungsverboten nicht auf die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung aus.

53

(3) Eine Aufhebung der Abschiebungsandrohung nur wegen des Fehlens einer expliziten Feststellung zum (Nicht-)Vorliegen von Abschiebungsverboten ist hier auch nicht deshalb geboten, weil das Gericht ansonsten berufen wäre, selbst über das Vorliegen von Abschiebungsverboten zu befinden, ohne dass das hierzu eigentlich berufene Bundesamt eine Entscheidung getroffen hätte.

54

Dies gilt zunächst deshalb, weil das Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid der Sache nach durchaus das Vorliegen von Abschiebungsverboten geprüft hat. Denn das Bundesamt hat sich damit auseinandergesetzt, ob eine Ausnahme vom Konzept der normativen Vergewisserung vorliegt und eine Abschiebung nach Bulgarien deshalb ausscheidet, weil die Situation von anerkannten Schutzberechtigten den Standards der EMRK widerspricht. Zudem war schon nach altem Recht das Nicht-Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG Voraussetzung für den Erlass einer Abschiebungsandrohung. Der Erlass der - auf § 34 AsylG a. F. gestützten - Abschiebungsandrohung durch die Beklagte ist demnach als das (abschließende und rechtsmittelfähige) Ergebnis der Befassung mit der Prüfung des (Nicht-)Vorliegens von Abschiebungshindernissen zu bewerten. Für eine (nochmalige) Prüfung durch die Beklagte im Rahmen einer Zurückweisung besteht kein Raum (ebenso VG Schwerin, Urt. v. 26.09.2016 - 16 A 1757/15 As SN -, juris, Rn. 126; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 24.08.2016 - 13 A 63/13.A -; a. A. OVG Saarland, Urt. v. 25.10.2016 - 2 A 95/16 -, juris, Rn. 29 ff.).

55

(4) Überdies ist das Gericht nach § 86 Abs. 1 VwGO grundsätzlich verpflichtet, im Rahmen des Klagebegehrens (§ 88 VwGO) und des dadurch bestimmten Streitgegenstandes alle für die Entscheidung über das Klagebegehren maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruches auf Erlass des Verwaltungsakts in eigener Verantwortung festzustellen und die Streitsache in diesem Sinn in vollem Umfang spruchreif zu machen. Ausnahmen von diesem Grundsatz - etwa ein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum der Behörde oder ein zwingend durchzuführendes vorgeschaltetes Verwaltungsverfahren (s. dazu Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 113 Rn. 194) - sind im Hinblick auf eine Entscheidung über das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht ersichtlich.

56

bb) Die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG liegen vor.

57

(1) Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Das ist derzeit im Hinblick auf eine Abschiebung des Klägers nach Bulgarien der Fall. Ihm droht im Fall seiner Abschiebung nach Bulgarien eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK.

58

(a) Bulgarien ist zwar Mitgliedstaat der europäischen Union und Signatarstaat der EMRK und damit Teil des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, das sich auf die uneingeschränkte und umfassende Anwendung der Europäischen Grundrechtecharta sowie der Genfer Flüchtlingskonvention (vgl. Art. 18 GrCh und Art. 78 AEUV) stützt. Ausgehend vom daraus abgeleiteten Prinzip des gegenseitigen Vertrauens gilt die Vermutung, dass jeder Flüchtling in jedem Mitgliedstaat gemäß den Anforderungen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie der EMRK behandelt wird.

59

(b) Diese Vermutung kann allerdings widerlegt werden, wenn ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass ein Ausländer Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden, wobei der Schutzgehalt von Art. 3 EMRK durch die jeweils geltenden  asylrechtlichen Richtlinien der EU konkretisiert wird (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 07.07.2016 - 13 A 2132/15.A -; VG Hannover, Urt. v. 09.09.2016 - 2 A 52297/15  -; zur Konkretisierung des Art. 3 EMRK durch die Richtlinie 2013/33/EU in den sog. „Dublin“-Fällen s. grundlegend EGMR, Urt. v. 21.01.2011 - 30969/09 - M.S.S. ./. Belgien und Griechenland -, Rn. 250 = NVwZ 2011, 413; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 10.11.2014 - A 11 S 1778/14 -, juris, Rn. 35).

60

Die Beurteilung, ob tatsächlich eine derartige Gefahr besteht, muss unbedingt nach strengen Maßstäben erfolgen (EGMR, Urt. v. 02.04.2013 - 27725/10 - Mohammed Hussein u. a. ./. Niederlande und Italien -, Rn. 68 ff.). Auf dem Spiel stehen der Daseinsgrund der Union und die Verwirklichung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, konkret des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, das auf gegenseitigem Vertrauen und einer Vermutung der Beachtung des Unionsrechts, genauer der Grundrechte, durch die anderen Mitgliedstaaten gründet (EuGH, Urt. v. 21.12.2011 - C-411/10 -, juris, Rn. 82). Das Gemeinsame Europäische Asylsystem wird dabei nicht nur dann in Frage gestellt, wenn eine Überstellung nach Maßgabe der Dublin-III-Verordnung wegen anzunehmender Grundrechtsverstöße im zuständigen Mitgliedstaat unterbleiben muss (dazu grundlegendend EuGH, Urt. v. 21.12.2011, C-411/10, Rn. 82 ff.), sondern auch, wenn ein Ausländer, dem bereits in einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz gewährt wurde, wegen anzunehmender Grundrechtsverstöße dorthin nicht abgeschoben werden kann. Das liefe nämlich auf die Unterstellung hinaus, dass die Schutzgewährung durch den Mitgliedstaat wertlos ist.

61

Darum begründet nicht jeder Verstoß des zuständigen Mitgliedstaats gegen einzelne Bestimmungen der jeweils einschlägigen asylrechtlichen Richtlinien ein Abschiebungsverbot gemäß Art. 3 EMRK i. V. m. § 60 Abs. 5 EMRK. Ein Abschiebungsverbot liegt vielmehr erst dann vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für den Ausländer im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung des in diesen Mitgliedstaat abgeschobenen Ausländers im Sinne von Art. 3 EMRK implizieren (vgl. EuGH, Urt. v. 21.12.2011, C-411/10, Rn. 82 ff.). Zu berücksichtigen ist dabei neben der allgemeinen Lage insbesondere das konkrete Schutzbedürfnis des betroffenen Ausländers, denn der aus Art. 3 EMRK abzuleitende Schutz ist relativ und hängt von allen Umständen des Einzelfalls ab, wie die Dauer der Behandlung und ihre physischen und psychischen Wirkungen sowie manchmal von Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Betroffenen (EGMR, Urt. v. 21.01.2011 - 30969/09 - M.S.S. ./. Belgien und Griechenland -, Rn. 219 = NVwZ 2011, 413; EGMR, Urt. v. 04.11.2014 - 29217/12 - Tarakhel ./. Schweiz -, Rn.97 ff.).

62

(2) Nach diesen Vorgaben liegt hier derzeit ein Abschiebungsverbot gemäß Art. 3 EMRK i. V. m. § 60 Abs. 5 AufenthG vor.

63

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Urteil vom 4. November 2016 (3 A 1292/16.A) zur aktuellen Situation für Flüchtlinge mit Schutzstatus in Bulgarien folgende Feststellungen getroffen:

64

„Nach der Auskunft von PRO ASYL vom 17. Juni 2015 ist für Asylsuchende und besonders für Flüchtlinge mit einem Schutzstatus die sie treffende Obdachlosigkeit in Bulgarien eines der drängendsten Probleme. In Bulgarien haben nur Asylsuchende, die sich noch im Asylverfahren befinden, ein Recht auf Unterbringung in einer der Unterkünfte. Nach der Anerkennung bleiben den Flüchtlingen in der Regel nur 14 Tage, bevor sie des Lagers verwiesen werden. Nur in Ausnahmefällen können besonders Schutzbedürftige bis zu sechs Monate nach Anerkennung in den Lagern bleiben. Anerkannte Flüchtlinge können auch in kommunalen Obdachlosenunterkünften oder Sozialwohnungen keine Unterkunft finden. Dafür müsste mindestens ein Familienmitglied die bulgarische Staatsbürgerschaft besitzen und schon seit einer gewissen Zeit ununterbrochen in der jeweiligen Gemeinde gemeldet gewesen sein. Für Flüchtlinge, die weder Arbeit noch die finanzielle Unterstützung von Verwandten aus dem Ausland haben, bleibt nur die Obdachlosigkeit. Das bedeutet für die oft traumatisierten Flüchtlinge eine unvorstellbare Belastung und erneute vollkommene Schutzlosigkeit. Erschwerend kommt nach der Auskunft von Pro Asyl hinzu, dass ohne Wohnung auch der Zugang zu anderen staatlichen oder medizinischen Leistungen unmöglich ist. In Bulgarien gibt es kein funktionierendes nationales Integrationsprogramm für anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Geschützte. Ihnen ist es praktisch unmöglich, ihre sozialen Rechte wahrzunehmen. Eine Arbeitsmarktintegration findet nicht statt, ebenso wenig besuchen Flüchtlingskinder in Bulgarien die Schule. Der Zugang zur Gesundheitsversorgung für anerkannte Flüchtlinge oder subsidiär Geschützte ist nicht gewährleistet. Sobald das Asylverfahren abgeschlossen ist, müssen die Flüchtlinge - wie beschrieben - die Aufnahmeeinrichtungen verlassen. Danach müssen sie eine Reihe von Hürden überwinden, um Zugang zum Gesundheitssystem zu bekommen. Den monatlichen Beitrag für die Gesundheitsversorgung müssen anerkannte Flüchtlinge selbst bezahlen, eine staatliche Unterstützung gibt es nicht. Selbst wenn der Betrag aufgebracht werden kann, sind davon Arzneimittel und psychologische Behandlung nicht abgedeckt. Gerade diese sind aber für traumatisierte Flüchtlinge und für Folteropfer von besonderer Bedeutung. Selbst bei schweren Erkrankungen können anerkannte Flüchtlinge in Bulgarien oft keine Behandlung finden und sind schwerwiegenden gesundheitlichen Risiken ausgesetzt. Zudem vermerkt PRO ASYL in Bulgarien schwere rassistische Übergriffe auf Flüchtlinge (vgl. insgesamt PRO ASYL an VG Köln, 17.06.2015). Die Einschätzung von PRO ASYL zur Lage anerkannter Flüchtlinge in Bulgarien wird vom Auswärtigen Amt in seinen Auskünften vom 23. Juli 2015 und 30. November 2015 bestätigt. In letztgenannter Auskunft weist das Auswärtige Amt erneut darauf hin, dass für anerkannte Flüchtlinge keine staatlichen Unterkunfts-, Hilfs- oder Integrationsprogramme vorgesehen sind (vgl. Auswärtiges Amt an VG Stuttgart vom 23.07.2015 und Auswärtiges Amt an VG Hamburg vom 30.11.2015). UNHCR bestätigt in einer Auskunft vom 31. Juli 2015, dass anerkannte Flüchtlinge die Aufnahmeeinrichtungen der Staatlichen Flüchtlingsagentur innerhalb von 14 Tagen nach Anerkennung verlassen müssen. In Ausnahmefällen könne bei besonders schutzbedürftigen Personen ein Verbleib von bis zu sechs Monaten möglich sein. Personen mit internationalem Schutzstatus, die aus anderen Mitgliedstaaten nach Bulgarien zurückgeführt werden, hätten keinen Anspruch auf Unterbringung in den Aufnahmeeinrichtungen der staatlichen Flüchtlingsagentur. Trotz bestehender Verbesserungen der Aufnahmebedingungen existiere in Bulgarien kein Integrationsprogramm für Flüchtlinge (UNHCR an VG Meiningen vom 31.07.2015). Nach Auskunft der Frau Dr. Phil. Valeria Ilareva vom 27. August 2015 existiert in Bulgarien kein Integrationsplan, der Integrationsmaßnahmen vorsieht. Zwar können die international Schutzberechtigten auf dem freien Arbeitsmarkt Arbeit suchen und diese antreten. Dies stelle sich in der Praxis jedoch häufig als schwierig und mit unüberbrückbaren Hürden versehen dar. Eine der Möglichkeiten, um in Bulgarien eine Arbeit zu finden, sei es, sich beim Jobcenter der Agentur für Arbeit in der Gegend, in der der Schutzberechtigte dauerhaft wohnhaft ist, als arbeitssuchend zu melden. Die Registrierung bei einem Jobcenter sei eine der Voraussetzungen für das Stellen eines Antrags auf Sozialhilfe. Für die Registrierung müsse man zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Ausweisdokument vorlegen. Um jedoch ein Ausweisdokument ausgestellt zu bekommen, müsse man eine Meldebestätigung vorlegen, d. h., man müsse eine Unterkunft gefunden haben. Das Fehlen einer Unterkunft und einer Meldebestätigung sei eine praktische Erschwernis für die Ausstellung eines bulgarischen Ausweisdokumentes und für die Ausübung weiterer Rechte. Die zivile Adressregistrierung, die den Nachweis einer Unterkunft voraussetze, könne zu einem Teufelskreis führen, in dem die Menschen keine Sozialhilfe beantragen könnten, weil sie keine Unterkunft, keine Meldebescheinigung, keine Ausweiskarte haben. Dies zwinge viele Schutzberechtigte dazu, "falsche" Adressen zu kaufen, um auf diese Weise so schnell wie möglich einen bulgarischen Reiseausweis zu erhalten, mit dem sie dann in andere europäische Länder reisen könnten. Hinsichtlich der Zahlung ihrer Beiträge zur Krankenversicherung seien die Flüchtlinge selbst verantwortlich. Schutzberechtigte hätten kein Recht auf Unterstützung in diesem Verfahren und seien oftmals nicht informiert über die Schritte, die sie unternehmen müssten. Wenn man z. B. in einem Zeitraum von 36 Monaten vor Beginn des Monats, in dem man die medizinische Versorgung erhalte, nicht mehr als drei Raten der Krankenversicherung gezahlt habe, werde die Krankenversicherung ausgesetzt und man müsse die Kosten einer medizinischen Versorgung selbst tragen. Sollte derjenige nicht versichert sein und die medizinische Dienstleistung nicht bezahlen können, dann sei es möglich, dass er lediglich eine Notfallversorgung erhalte. Hinsichtlich von Verfahrensrechten, also Beistand in gerichtlichen Verfahren, erhielten Schutzberechtigte keine Informationen. Da ein staatliches Integrationsprogramm nicht bestehe, seien auch die vor Juli 2014 angebotenen bulgarischen Sprachkurse eingestellt worden (vgl. Dr. Phil. Valeria Ilareva an VGH Baden-Württemberg vom 27.08.2015). Laut einer Pressemitteilung der Europäischen Kommission vom 23. September 2015 hat die Europäische Kommission insgesamt 40 Vertragsverletzungsverfahren hinsichtlich der Bewältigung der Flüchtlingskrise eingeleitet, bei denen mehrfach Bulgarien genannt wurde. So hat Bulgarien die Anerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) weder umgesetzt noch die Kommission über nationale Umsetzungsmaßnahmen in Kenntnis gesetzt. Gleiches hat für die überarbeitete Asylverfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU(1)) sowie die Richtlinie über die Aufnahmebedingungen (Richtlinie 2013/33/EU(4)) zu gelten. Das von der Europäischen Kommission verfasste Aufforderungsschreiben stellt die erste förmliche Stufe eines Vertragsverletzungsverfahrens dar (vgl. Pressemitteilung Europäische Kommission, Mehr Verantwortung bei der Bewältigung der Flüchtlingskrise: Europäische Kommission bringt gemeinsames Europäisches Asylsystem auf Kurs und leitet 40 Vertragsverletzungsverfahren ein, Brüssel, 23.09.2015). In einem Bericht über eine Informationsreise des Europäischen Wirtschaft- und Sozialausschusses nach Bulgarien vom 25./26. Januar 2016 wird ausgeführt, dass Sprachunterricht anders als in Deutschland nicht angeboten wird, obwohl Investitionen in intensive Sprachkurse für Asylbewerber, die in Bulgarien bleiben, nötig sind, um die Integration voran zu treiben. Trotz einer Diskussion über eine Integrationsstrategie gebe es kein derartiges Programm für Menschen, denen der Schutzstatus gewährt wurde. Dies sei auch der Grund, weshalb viele Flüchtlinge das Land wieder verließen. Bestätigt wird hierin auch die von PRO ASYL beschriebene Praxis, dass Sozialwohnungen nur dann in Anspruch genommen werden können, wenn einer der Ehegatten die bulgarische Staatsangehörigkeit besitzt und bereits im Land gearbeitet hat. Flüchtlingskindern steht kein Recht auf einen Kindergartenplatz zu, wobei jedoch selbst bulgarische Bürger Schwierigkeiten haben, einen Platz für ihr Kind zu finden. Sehr wenige Asylbewerber gehen in Bulgarien gegen Asylentscheidungen vor, da sie keinen Zugang zur Rechtsberatung haben (vgl. Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss, Bericht über die Informationsreise nach Bulgarien, 25.26.01.2016). ACCORD (Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation, Forschung und Dokumentation zu Asyl- und Menschenrechten) kommt in einem Bericht vom 14. April 2016 zu dem Ergebnis, dass kein Flüchtling in Bulgarien eine reelle Chance habe, sich ein Existenzminimum zu schaffen. Die Rückführung von Personen, die in Bulgarien einen Status erhalten haben, verstoße daher gegen Art. 3 EMRK und auf nationaler Ebene gegen § 60 Abs. 5 AufenthG. Bei kranken und vulnerablen Personen liege eine konkrete erhebliche Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zu Bulgarien: Konsequenzen für einen in Bulgarien subsidiär ("humanitär") Schutzberechtigten bei Rücküberstellung, z. B. gemäß Dublin-Übereinkommen aus einem anderen EU-Land; Kann der humanitäre Schutz von Bulgarien wieder entzogen werden-, 14.04.2016). Die Neue Züricher Zeitung berichtet am 13. August 2016 über eine Untersuchung der UNO zur bulgarischen Asylpraxis: Unhygienische Unterkünfte, willkürliche Internierungen und eine Regierung, die den Fremdenhass schürt und Bürger ermuntert, an der Grenze Jagd auf Migranten zu machen - das UNO Hochkommissariat für Menschenrechte zeichne ein düsteres Bild vom Umgang mit Asylsuchenden in Bulgarien. Ein Team aus Genf habe das Balkanland Ende Juli 2016 zum 2. Mal innerhalb von acht Monaten besucht und eine Bilanz gezogen. Zwar vermerkten die UNO Experten auch Fortschritte, etwa bei den administrativen Verfahren. Angesichts der gravierenden Mängel scheine deren Erwähnung aber primär der diplomatischen Höflichkeit geschuldet. Zeid Raad al-Hussein, UNO Hochkommissar, habe scharfe Kritik an der Praxis geübt, Personen, die irregulär nach Bulgarien einreisten, zu internieren. Noch schlimmer sei, dass Gefängnisstrafen von über einem Jahr drohten, wenn jemand versuche, das Land wieder zu verlassen. Damit missachte Bulgarien internationales Recht. Bulgarien habe im ersten Halbjahr 2016 rund 14.000 Migranten festgenommen; in der entsprechenden Vorjahresperiode seien es noch 21.000 Personen gewesen. Nur wenige wollten im ärmsten EU-Mitgliedstaat bleiben (vgl. NZZ, Internieren und Abschieben, die UNO rügt Bulgariens Asylpraxis, 13.08.2016).

65

Aufgrund der dargestellten Auskunftslage steht zur Überzeugung des Senats fest, dass Bulgarien in fundamentaler Weise seine Verpflichtungen aus den Art. 20 ff. QRL verletzt und nach wie vor kein funktionierendes und ausreichend finanziertes Integrationsprogramm für anerkannte Schutzberechtigte aufgestellt hat und praktiziert. Dies ergibt sich aus den insoweit übereinstimmenden Auskünften insbesondere von PRO ASYL, Prof. Dr. Valeria Ilareva, dem Auswärtigen Amt sowie weiterer Auskunftsstellen.

66

Etwas anderes folgt nicht aus der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung eingereichten "Äußerung des bulgarischen Finanzministeriums zu Aufwendungen u. a. für Personen mit gewährten Schutzstatus". Abgesehen davon, dass sich für den Senat schon nicht erschließt, wieso das bulgarische Finanzministerium federführend für die Integrationsprogramme von Flüchtlingen zuständig ist - zuständig hierfür ist nach der Auskunft von Dr. Valeria Ilareva das Ministerium für Arbeit und Soziales - (vgl. Dr. Valeria Ilareva, Bericht über die derzeitige rechtliche, wirtschaftliche und soziale Lage anerkannter Flüchtlinge und subsidiärer Schutzberechtigter in Bulgarien, 27.08.2015), enthält die dem Senat vorgelegte "Arbeitsübersetzung", die von einem Mitarbeiter des Bundesamtes gefertigt wurde, keine der oben beschriebenen Auskunftslage substantiiert widersprechenden Aussagen. Zum einen betrifft diese Ausarbeitung finanzhaushaltsrechtliche Aspekte, zum anderen werden zwar teils weitreichende Hilfeleistungen beschrieben, zu der Frage, ob diese in der Realität auch umgesetzt werden und bei den Schutzberechtigten ankommen, verhält sich die Stellungnahme des Finanzministeriums jedoch nicht. Es werden Etatansätze für Integrations- und Hilfsmaßnahmen beschrieben, ohne dass nachvollziehbar dargelegt wird, ob und wie sie eingesetzt werden. Im Übrigen fehlt es an einer von den zuständigen Stellen in Bulgarien erfolgten Autorisierung des vorgelegten Papiers. Soweit in dem Papier davon die Rede ist, die Integration in das gesellschaftliche und wirtschaftliche Leben des Landes geschehe auf dem Wege einer Integrationsvereinbarung, die zwischen dem Schutzberechtigten und einem kommunalen Verwaltungsvertreter geschlossen werde - im Integrationsprozess begäben sich die Personen zu Ortschaften, deren kommunale Verwaltungen einen entsprechenden Bedarf bzw. Interesse angezeigt hätten - ist durch nichts belegt, dass und wenn ja in welchem Umfang kommunale Verwaltungsvertreter in Bulgarien Interesse und Bedarf an der Aufnahme von Flüchtlingen geäußert haben sollten. Im Übrigen zeigen auch die in dem Papier genannten Zahlen, dass, auch wenn ein Integrationsprogramm aufgelegt sein sollte, dies ganz offensichtlich wirkungslos ist. So haben auch nach den Angaben des Finanzministeriums im Jahr 2014 von 7.000 anerkannten Schutzberechtigten lediglich 75 an dem Integrationsprogramm teilgenommen, was einem Prozentsatz von 1 % entspricht. Im Jahr 2015 sind von 5.600 anerkannten Schutzberechtigten 106 in das Integrationsprogramm aufgenommen worden, mithin 1,8 %. Bereits diese Zahlen belegen, dass die ansonsten ausführlich dargestellten vorgeblichen Unterstützungsmaßnahmen (die bis zu Taxifahrten von Flüchtlingskindern zum Kindergarten reichen) bei den Flüchtlingen - gewollt oder ungewollt - nicht ankommen. Zudem differenziert das Papier nicht ausreichend, welcher Anteil der dargestellten Finanzmittel tatsächlich für Integrationsmaßnahmen und welcher für den "Schutz der Zentren", mit anderen Worten den Grenzschutz bereitgestellt werden.“

67

Das Gericht folgt diesen Ausführungen nach eigener Prüfung und macht sie sich zu eigen. Im Ergebnis droht international Schutzberechtigte in Bulgarien die Obdachlosigkeit und ihnen fehlt faktisch der Zugang zum Arbeitsmarkt und zu staatlichen Sozialleistungen.

68

Eine Abschiebung des Klägers nach Bulgarien würde darum seine Existenz bedrohen und zu einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK führen. Somit liegt ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vor.

69

(3) Dem kann nicht mit dem Argument entgegengetreten werden, die Lage für große Teile der bulgarischen Bevölkerung sei ebenfalls schwierig. Denn die Lage anerkannter Flüchtlinge unterscheidet sich grundlegend von der Situation der Bevölkerung. Sie haben keine sozialen Kontakte, können nicht auf wirksame familiäre oder nachbarschaftliche Hilfe zurückgreifen und sind weitgehend auf sich allein gestellt. Hinzu kommen Verständigungsprobleme, da sie die bulgarische Sprache nicht beherrschen und die Angestellten in den Behörden üblicherweise keine Fremdsprache sprechen (VG Braunschweig, Urt. v 0ß7.12.2016 - 9 A 121/16 -). Diese besondere Schutzbedürftigkeit, die insofern nicht nur bei Asylsuchenden, sondern auch bei Begünstigten internationalen Schutzes zu konstatieren ist, ist nach der Rechtsprechung des EGMR bei der Prüfung, ob ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK droht, zu berücksichtigen (EGMR, Urt. v. 04.11.2014 - 29217/12 - Tarakhel ./. Schweiz -, Rn.97 ff.).

70

Der durch eine Abschiebung nach Bulgarien drohende Verstoß gegen Art. 3 EMRK kann schließlich auch im hier zu entscheidenden Fall nicht mit dem Argument widerlegt werden, der Kläger als alleinstehender Mann habe alle Voraussetzungen für ein „Sich-Durchschlagen-Können“ (so aber in einem vergleichbaren Fall Schleswig-Holsteinisches VG, Beschl. v. 09.09.2016 - 10 A 336/16 -, Rn. 35, juris). Denn auch wenn der Kläger sich tatsächlich ggf. auch ohne staatliche Unterstützung durchschlagen können sollte, ist auch er Träger von Menschenrechten und hat Anspruch auf eine menschenrechtskonforme Behandlung, zu der nach der Rechtsprechung des EGMR eben auch gewisse staatliche Unterstützungsleistungen gehören, die in Bulgarien nach den Feststellungen u. a. des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs für anerkannte Schutzberechtigte aber faktisch nicht zugänglich sind.

71

4. Rechtmäßigkeit von Ziff. 3 des Bescheids (Befristung)

72

Nach Aufhebung der Abschiebungsandrohung kann auch die in Ziff. 3 des Bescheids enthaltene Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht aufrechterhalten werden.

73

D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b AsylG.

 


Abkürzung FundstelleWenn Sie den Link markieren (linke Maustaste gedrückt halten) können Sie den Link mit der rechten Maustaste kopieren und in den Browser oder in Ihre Favoriten als Lesezeichen einfügen.', WIDTH, -300, CENTERMOUSE, true, ABOVE, true );" onmouseout="UnTip()"> Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE170004336&psml=bsndprod.psml&max=true

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen