Urteil vom Verwaltungsgericht Trier (7. Kammer) - 7 K 2586/19.TR

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 24. Mai 2019 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckungsfähigen Betrages abzuwenden, soweit nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger ist armenischer Staatsbürger und wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags als unzulässig sowie gegen die von der Beklagten angeordnete Abschiebung nach Frankreich im Rahmen des sog. „Dublin-Verfahrens“.

2

Mit Entscheidung vom 20. Februar 2019 erteilte das französische Konsulat in Jerewan (Armenien) dem Kläger ein Schengen-Visum mit Gültigkeit vom 28. Februar 2019 bis zum 26. März 2019 (Bl. 18 ff. der Asylakte). Mithilfe des Visums reiste der Kläger zu einem ihm angeblich nicht bekannten Zeitpunkt und über ihm angeblich nicht bekannte Länder in die Bundesrepublik Deutschland ein. Dort äußerte er am 8. März 2019 ein Asylgesuch, von dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundesamt – am 11. März 2019 schriftlich Kenntnis erlangte. Am 14. März 2019 stellte er einen förmlichen Asylantrag, der nicht auf die Zuerkennung internationalen Schutzes beschränkt wurde. Am selben Tag gab er gegenüber dem Bundesamt schriftlich an, mit einer Aufrechterhaltung bzw. Wiederherstellung der Familieneinheit einverstanden zu sein (Bl. 26 ff. der Asylakte).

3

Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt vom 22. März 2019 zur Zulässigkeit seines Asylantrags gab der Kläger im Wesentlichen an, er wisse nicht, ob ein Visum für ihn beantragt worden sei, da sich der Schleuser um alles gekümmert habe. Er wolle in Deutschland bleiben, weil es sich hierbei um ein sicheres Land handele und seine Ehefrau sowie die drei gemeinsamen Kinder hier lebten.

4

Zuvor hatte die Beklagte mit Bescheid vom 20. Mai 2017 (Az.: ...) die Asylanträge der Ehefrau und der Kinder des Klägers abgelehnt und die Abschiebung nach Armenien angedroht. Die hiergegen gerichtete Klage wurde vom erkennenden Gericht mit Urteil vom 6. März 2019 – 11 K 7076/17.TR – abgewiesen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist derzeit beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz anhängig (Az.: 6 A 10541/19.OVG)

5

Die Beklagte richtete am 26. März 2019 ein Aufnahmegesuch an die französischen Behörden (Bl. 118 ff. der Asylakte), das diese mit Schreiben vom 23. Mai 2019 annahmen (Bl. 139 f. der Asylakte).

6

Mit Bescheid vom 24. Mai 2019, zugestellt am 31. Mai 2019 (Bl. 176 der Asylakte), lehnte die Beklagte den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Ziffer 1.), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 Aufenthaltsgesetz – AufenthG – nicht vorliegen (Ziffer 2.) und ordnete die Abschiebung des Klägers nach Frankreich an (Ziffer 3.). Schließlich befristete sie das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf neun Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4.).

7

Hiergegen hat der Kläger am 31. Mai 2019 Klage erhoben, ohne gleichzeitig einen Eilrechtsschutzantrag nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – zu stellen. Am 13. August 2019 ist der Kläger im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Frankreich überstellt worden (Bl. 64 der Gerichtsakte).

8

Zur Begründung der Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor, er sei 2015 gegen seinen Willen von seiner Familie getrennt, entführt und bis Anfang 2018 in Armenien festgehalten und zur Arbeit in der Landwirtschaft gezwungen worden. Dies könne nicht zur Trennung von seiner Familie führen, da der grundrechtliche Schutz von Ehe und Familie auch im Dublin-Verfahren zu beachten sei. Zum Nachweis der familiären Bindung legt der Kläger ein privates Abstammungsgutachten hinsichtlich des Sohnes ... vor. Außerdem beruft er sich auf seinen in Deutschland anwesenden Bruder, der infolge der Geschehnisse in der Heimat traumatisiert sei und seine Unterstützung benötige.

9

rd nr="9"/>Der Kläger beantragt,

10

den Bescheid der Beklagten vom 24. Mai 2019 aufzuheben.

11

Die Beklagte beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Sie bezieht sich zur Begründung ihres Antrags auf den angefochtenen Bescheid.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die Asylakten der Beklagten und die Gerichtsakten im Hinblick auf den Kläger und seine Familie sowie auf die aktuelle Unterlagenliste zu Frankreich Bezug genommen. Diese lagen vor und waren jeweils Gegenstand der Urteilsfindung.

Entscheidungsgründe

15

Im Einverständnis der Beteiligten kann der Berichterstatter (§ 87a Abs. 2 und 3 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –) ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) über die Klage entscheiden. Der Verzicht der Beklagten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergibt sich hierbei aus der „Allgemeinen Prozesserklärung des Bundesamtes in Verwaltungsstreitsachen wegen Verfahren nach dem Asylgesetz“ vom 25. Februar 2016 in der Fassung vom 27. Juni 2017.

16

Die als Anfechtungsklage statthafte (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4.16 –, Rn. 16 f., juris) und auch im Übrigen zulässige Klage ist begründet. Ziffer 1. des streitgegenständlichen Bescheids der Beklagten vom 24. Mai 2019 ist nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidungsfällung durch das Gericht (§ 77 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 Asylgesetz – AsylG –) rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

17

Die in Ziffer 1. des Bescheids tenorierte Unzulässigkeitsentscheidung findet ihre rechtliche Grundlage in § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 – Dublin III-Verordnung – für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. An dieser Voraussetzung fehlt es vorliegend, da die Zuständigkeit der Beklagten für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers aus Art. 10 Dublin III-Verordnung folgt.

18

Nach dieser Vorschrift ist, wenn ein Antragsteller in einem Mitgliedstaat einen Familienangehörigen hat, über dessen Antrag auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun.

19

Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.

20

1. Der Kläger hat in Deutschland einen Familienangehörigen i.S.v. Art. 2 g) zweiter Spiegelstrich Dublin III-Verordnung, denn er ist Vater des am 9. Mai 2016 in Mainz (Deutschland) geborenen, minderjährigen Kindes .... Die Vaterschaft hat der Kläger durch die Vorlage des privaten Abstammungsgutachtens der Universitätsmedizin Mainz vom 22. Juli 2019 (Bl. 46 ff. der Gerichtsakte) zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen.

21

Zwar setzt Art. 2 g) Dublin III-Verordnung für die Eigenschaft als Familienangehöriger grundsätzlich voraus, dass die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat. An dieser Voraussetzung fehlt es hier, da der Sohn des Klägers erst in Deutschland geboren wurde und das familiäre Band zwischen ihnen im Heimatland Armenien folglich noch nicht existierte. Im Rahmen der Prüfung von Art. 10 Dublin III-Verordnung ist die Vorschrift des Art. 2 g) Dublin III-Verordnung jedoch insoweit einschränkend auszulegen, dass für die Eigenschaft des Familienangehörigen ausreichend ist, wenn – wie vorliegend – die Familie, in die ein minderjähriges Kind später hineingeboren wird, bereits im Herkunftsland bestanden hat (a.A. wohl: VG Lüneburg, Beschluss vom 25. Januar 2019 – 8 B 194/18 –, Rn. 14, juris).

22

Lediglich durch ein derartiges Verständnis des Art. 10 Dublin III-Verordnung kann der im 14. Erwägungsgrund genannten Zielsetzung Rechnung getragen werden, das Familienleben bei der Anwendung der Verordnung zu beachten. Denn ansonsten käme es in Fällen wie dem Vorliegenden, wenn eine schwangere Asylantragstellerin zunächst allein in einen Dublin-Mitgliedsstaat einreist und der Kindsvater seiner Familie erst nach der Geburt des Kindes auf einem abweichenden Reiseweg nachfolgt, gegebenenfalls zu einer abweichenden Zuständigkeit für Mutter und Kind einerseits und für den Kindsvater andererseits. Dies hätte eine mit Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK – und Art. 7 der Europäischen Grundrechtecharta – GRC – nicht zu vereinbarende Trennung des Kindsvaters von seinem Kind zur Folge (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 27. April 2018 – 12 L 3840/17.A –, Rn. 33, juris). Auch ermöglicht ein derartiges Verständnis von Art. 2 g) Dublin III-Verordnung die nach dem 15. Erwägungsgrund der Dublin III-Verordnung ausdrücklich gewollte, gemeinsame und kohärente Bearbeitung der von den Mitgliedern einer Familie gestellten Anträge auf internationalen Schutz (vgl. auch VG Berlin, Beschluss vom 7. Mai 2018 – 34 L73.18 A –, Rn. 8, juris).

23

Aus denselben Gründen wird in der vergleichbaren rechtlichen Fragestellung der Ableitung des internationalen Schutzes von einem minderjährigen Kind nach § 26 Abs. 3 AsylG die Auffassung vertreten, dass ausreichend ist, wenn das minderjährige Kind erst im (sicheren) Ausland geboren wird (Günther, in: BeckOK AuslR, 23. Ed. 1.8.2019, AsylG § 26 Rn. 23b).

24

Dieser Wertung steht nicht entgegen, dass in Art. 9 Dublin III-Verordnung ausdrücklich auf eine bereits im Heimatland bestehende familiäre Bindung verzichtet wird, während eine derartige Ausnahme im hier maßgeblichen Art. 10 Dublin III-Verordnung fehlt. Hintergrund dessen ist vielmehr, dass die Dublin III-Verordnung in Art. 20 Abs. 3 S. 2 eine Sonderregelung für im Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten nachgeborene Kinder vorsieht, die eine Trennung von ihren Eltern verhindern soll (Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Kommentar, Stand 1. Februar 2014, Artikel 10 Rn. K27). Im vorliegenden Fall greift die Vorschrift des Art. 20 Abs. 3 S. 2 Dublin III-Verordnung jedoch in Bezug auf den Kläger nicht ein, da er nicht gemeinsam mit seinem Sohn eingereist ist. Diese Lücke im Schutzbereich von Art. 10 und Art. 20 Abs. 3 S. 2 Dublin III-Verordnung kann nur durch die obenstehend beschriebene, einschränkende Auslegung von Art. 10 i.V.m. Art. 2 g) Dublin III-Verordnung geschlossen werden.

25

Der Kläger hat das Bundesamt bereits im Rahmen seiner persönlichen Anhörung zum Reiseweg vom 14. März 2019 sowie bei seiner Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags vom 22. März 2019 auf die Anwesenheit seiner Familienangehörigen hingewiesen (Bl. 51 f., 76 f. der Asylakte). Damit bestanden bereits vor der Annahme des Aufnahmegesuchs durch die französischen Behörden vom 23. Mai 2019 Indizien für den Aufenthalt des Sohnes des Klägers, Art. 7 Abs. 3 Dublin III-Verordnung.

26

2. Die Bundesrepublik Deutschland ist für die Prüfung des Asylantrags des Sohnes zuständig.

27

Die Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland für die Prüfung des Antrags des Familienangehörigen auf internationalen Schutz ist Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Art. 10 Dublin III-Verordnung (VG Augsburg, Beschluss vom 27. Oktober 2017 – Au 6 S 17.50305 –, Rn. 23, juris; VG Aachen, Urteil vom 17. Juli 2017 – 6 K 429/17.A –, Rn. 25, juris). Andernfalls könnten die Zuständigkeitskriterien der Dublin III-Verordnung durch eine gestaffelte Einreise ausgehebelt werden, indem sich die Antragsteller jeweils auf den Aufenthalt eines Familienangehörigen in einem für diesen ebenfalls unzuständigen Mitgliedsstaat berufen. So könnten sie dessen Zuständigkeit herbeizuführen, obwohl der Mitgliedsstaat für jedes Familienmitglied für sich gesehen nicht zuständig wäre.

28

Die Zuständigkeit der Beklagten für die Prüfung des Sohnes des Klägers ergibt sich aus Art. 20 Abs. 3 S. 2 Dublin III-Verordnung, da die Beklagte für die Prüfung des Asylantrags der Mutter gemäß Art. 21 Abs. 1 Dublin III-Verordnung zuständig ist. Denn trotz der illegalen Einreise über Lettland (Bl. 43 der Asylakte ...) hat die Beklagte den Asylantrag der Mutter inhaltlich geprüft und kein Aufnahmegesuch gestellt, sodass zwischenzeitlich die hierfür maßgebliche Frist abgelaufen ist.

29

3. Über den Antrag auf internationalen Schutz des Sohns des Klägers ist bisher keine Erstentscheidung in der Sache ergangen.

30

Zwar hat die Beklagte seinen Asylantrag mit Bescheid vom 20. Mai 2017 (Az.: ...) abgelehnt und das Gericht die hiergegen gerichtete Klage mit Urteil vom 6. März 2019 – 11 K 7076/17.TR – abgewiesen. Die eine Zuständigkeit nach Art. 10 Dublin III-Verordnung ausschließende „Erstentscheidung in der Sache“ liegt jedoch erst bei einer bestands- bzw. rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz vor (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. September 2019 – OVG 6 N 58.19 –, Rn. 10 ff., juris; VG Berlin, Beschluss vom 7. Mai 2018 – 34 L 73.18 A –, Rn. 8, juris mit Verweis auf Bruns, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, AsylVfG § 27a Rn. 38; Filzwieser/Sprung a.a.O., Art. 10 Rn. K3). Eine rechtskräftige Entscheidung über den Asylantrag des Sohnes liegt indes bisher nicht vor, denn das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat über den Antrag auf Zulassung der Berufung (Az.: 6 A 10541/19.OVG) bislang nicht entschieden.

31

Für das obenstehend genannte Verständnis von Art. 10 Dublin III-Verordnung spricht die bereits angesprochene Zielsetzung der Dublin III-Verordnung, wonach die Achtung des Familienlebens eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten sein soll. Diesem Ziel wird Art. 10 der Dublin III-Verordnung nur gerecht, wenn eine gemeinsame Zuständigkeit für alle Familienangehörigen während des gesamten behördlichen und gerichtlichen Asylverfahrens angenommen wird. Denn andernfalls droht den Familienangehörigen die Trennung bis zum (möglicherweise divergierenden) Abschluss eines oder gar beider Asylverfahren in unterschiedlichen Mitgliedstaaten. Da Art. 10 Dublin III-Verordnung die gemeinsame und kohärente Bearbeitung der von den Mitgliedern einer Familie gestellten Anträge (vgl. 15. Erwägungsgrund der Verordnung) bezweckt, kann dieser im Lichte der Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC nur so verstanden werden, dass die Zuständigkeit des Aufenthaltsstaats des Familienangehörigen lediglich dann endet, wenn dessen Verfahren bereits bestandskräftig abgeschlossen ist, dieser also keinen potentiellen Anspruch mehr auf internationalen Schutz hat (VG Berlin a.a.O.).

32

Dass es maßgeblich auf die Bestands- bzw. Rechtskraft der Erstentscheidung in der Sache ankommt, ergibt sich auch aus dem systematischen Zusammenhang der Art. 9 und 10 Dublin III-Verordnung. Art. 10 ergänzt Art. 9 der Verordnung, welcher die Zuständigkeit für Familienangehörige regelt, die Begünstigte internationalen Schutzes sind. Gemäß Art. 9 Dublin III-Verordnung ist der Mitgliedstaat, in welchem ein Begünstigter internationalen Schutzes aufenthaltsberechtigt ist, für den Antrag von dessen Familienangehörigen zuständig. Nach Art. 10 der Verordnung soll die Zuständigkeit auch bestehen, solange über dessen Antrag noch keine Erstentscheidung ergangen ist. Würde die Zuständigkeit bereits vor dem Abschluss des Klageverfahrens enden, so würde eine von der Verordnung nach dem oben Gesagten nicht beabsichtigte Zuständigkeitslücke für den Zeitraum zwischen der behördlichen und der gerichtlichen Entscheidung entstehen (VG Berlin a.a.O. Rn. 9).

33

Weiter spricht für dieses Verständnis von Art. 10 Dublin III-Verordnung, dass nach Art. 2 lit. d) Dublin III-Verordnung unter der „Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz” die Gesamtheit der Prüfungsvorgänge, der Entscheidungen oder Urteile der zuständigen Behörden in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz zu verstehen sind. Daraus ergibt sich, dass die Dublin III-Verordnung erst dann von einer Sachentscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz ausgeht, wenn hierzu behördliche Entscheidungen, gegebenenfalls aber auch gerichtliche Urteile ergangen sind.

34

Auch kann hierdurch einem weiteren Sinn der Bestimmung des Art. 10 Dublin III-Verordnung – den Vorteil für die Mitgliedsstaaten zu nutzen, dass mehrere Familienangehörige zur gleichen Zeit im Asylverfahren stehen, damit wechselweise als Auskunftspersonen herangezogen werden können und die gemeinsame Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz eine genauere und kohärente Prüfung ermöglicht (Filzwieser/Sprung a.a.O. Rn. K2) – besser Rechnung getragen werden. Denn die gemeinsame Antragsbearbeitung ist auch für das noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Gerichtsverfahren von Vorteil und bietet auch insoweit eine genauere und kohärentere Prüfung durch das Gericht (ähnlich: Günther a.a.O.).

35

Schließlich steht die genannte Auslegung nicht dem Wortlaut des Art. 10 Dublin III-Verordnung entgegen. Der Begriff „Erstentscheidung“ ist nicht als die zeitlich erste Entscheidung in der Sache, sondern als Gegenstück zu der Entscheidung über einen Folge- bzw. Zweitantrag zu verstehen (VG Berlin a.a.O., Rn. 10).

36

4. Der Kläger und seine Familienangehörigen haben den Wunsch, dass ihre Asylanträge gemeinsam in Deutschland geprüft werden, rechtzeitig und schriftlich kundgetan. Unabhängig von einer entsprechenden Kundgabe durch Schriftsatz vom 9. September 2019 haben sowohl der Kläger als auch die Kindsmutter stellvertretend für den Sohn gegenüber dem Bundesamt durch Unterzeichnung eines entsprechenden Formblatts, das auf Art. 10 Dublin III-Verordnung Bezug nimmt, erklärt, dass sie mit einer Wiederherstellung der Familieneinheit einverstanden sind (Bl. 26 der Asylakte ..., Bl. 39 f. der Asylakte ...). Diese Erklärungen lagen zeitlich gesehen vor der Annahme des Aufnahmeersuchens durch die französischen Behörden vom 23. Mai 2019. Demnach kann dahinstehen, ob die Vorschrift des Art. 7 Abs. 3 Dublin III-Verordnung auch auf die Kundgabe des Wunsches einer gemeinsamen Prüfung der Asylanträge anzuwenden ist (dagegen: VG Düsseldorf, Beschluss vom 27. April 2018 – 12 L 3840/17.A –, Rn. 33, juris). Auch hat der Kläger ausweislich einer Abfrage in der Eurodac-Datenbank in Frankreich bisher keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt (Bl. 1 der Asylakte).

37

Die nach Art. 10 Dublin III-Verordnung geltende Zuständigkeit der Beklagten für die Prüfung des Asylantrags des Klägers genießt Vorrang gegenüber der ursprünglich durch das Visum begründeten Zuständigkeit Frankreichs gemäß Art. 12 Dublin III-Verordnung. Denn gemäß Art. 7 Abs. 1 Dublin III-Verordnung finden die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats in der in Kapitel 3 der Verordnung genannten Rangfolge Anwendung.

38

Nach alledem kann dahinstehen, ob sich die Zuständigkeit der Beklagten ebenfalls aus Art. 16 Abs. 1 Dublin III-Verordnung und im Hinblick auf den gesundheitlichen Zustand des Bruders des Klägers ergibt.

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6. Der streitgegenständliche Bescheid hat sich durch die von der Beklagten (rechtswidrig) durchgeführte Abschiebung des Klägers nach Frankreich nicht erledigt. Eine Erledigung der Abschiebungsanordnung tritt allenfalls im – hier nicht vorliegenden – Fall der Wiedereinreise des Asylantragstellers ein (VG Trier, Urteil vom 3. April 2019 – 7 K 5601/18.TR –, Rn. 66 ff., juris).

40

7. Infolge der Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1. des streitgegenständlichen Bescheids waren auch dessen übrige Ziffern aufzuheben, da die dort getroffenen Entscheidungen auf der Unzulässigkeitsentscheidung beruhen und jedenfalls verfrüht ergangen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4/16 –, BVerwGE 157, 18-34, Rn. 21).

41

8. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wobei die Gerichtskostenfreiheit aus § 83b AsylG folgt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 S. 1 und S. 2 Zivilprozessordnung.

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