Urteil vom Verwaltungsgericht Trier (7. Kammer) - 7 K 2325/19.TR

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckungsfähigen Betrages abzuwenden, soweit nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin, nach Angaben ihrer Mutter somalische Staatsangehörige, ist das Kind von Frau ... (geb. am ... Januar 1990) und Herrn ... (geb. am ... April 1996). Sie wurde am ... März 2019 in Deutschland geboren und lebt mit beiden Elternteilen sowie einem am ... Februar 2018 geborenen Geschwisterkind, ..., unter der im Rubrum angegebenen Anschrift. Am 10. Januar 2019 haben ihre Eltern eine Erklärung über die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge nach § 1626a BGB abgegeben. Des Weiteren hat der Vater am selben Tag die Vaterschaft anerkannt.

2

Der Mutter der Klägerin wurde ausweislich einer Mitteilung der kroatischen Behörden (Bl. 56 der elektronischen Asylakte unter dem Az. 6910555-273) bereits am 2. Juni 2016 in Kroatien Flüchtlingsschutz gewährt. Daraufhin lehnte die Beklagte den Asylantrag der Mutter der Klägerin mit Bescheid vom 28. November 2016 als unzulässig abgelehnt, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 Aufenthaltsgesetz – AufenthG – nicht vorlägen, drohte die Abschiebung nach Kroatien an und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Der Bescheid ist seit dem 11. Dezember 2018 rechtskräftig.

3

Dem Vater der Klägerin wurde gemäß einer Mitteilung der maltesischen Behörden am 19. April 2014 in Malta subsidiärer Schutz gewährt (Bl. 93 der elektronischen Asylakte unter dem Az. 6753054-273). Daher lehnte die Beklagte seinen Asylantrag mit Bescheid vom 8. September 2017 als unzulässig ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG nicht vorlägen, drohte die Abschiebung nach Malta an und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Die hiergegen gerichtete Klage wurde mit Urteil des erkennenden Gerichts vom 25. Oktober 2019 (5 K 11602/17.TR) abgewiesen.

4

Am 25. April 2019 erachtete die Beklagte einen Asylantrag der Klägerin aufgrund der Antragsfiktion des § 14 Abs. 2 Asylgesetz – AsylG – als gestellt. Am 14. Mai 2019 erließ sie daraufhin den hier streitgegenständlichen Bescheid, zugestellt am 18. Mai 2019, und lehnte den Asylantrag der Klägerin nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG als unzulässig ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG nicht vorlägen, drohte die Abschiebung der Klägerin nach Kroatien an und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung.

5

Hiergegen hat die Klägerin am 20. Mai 2019 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung sie vorträgt, der streitgegenständliche Bescheid sei aufzuheben, da die Unzulässigkeitsentscheidung rechtswidrig sei. Die Situation der Klägerin sei untrennbar mit beiden Elternteilen verbunden. Indem die Beklagte hinsichtlich des Vaters keinerlei Wertung vorgenommen habe, ließe sie dies völlig unberücksichtigt, was Art. 6 Grundgesetz – GG – zuwiderlaufe. Eine Regelung, die diesen Sonderfall erfasse, enthielte die Dublin III-Verordnung nicht. Die Zuständigkeitsregelung des Art. 20 Abs. 3 Dublin III-Verordnung greife vorliegend nicht ein, da die Eltern der Klägerin nicht mehr dem Begriff des „Antragstellers“ unterfielen. Bezüglich eines Abschiebungsverbotes sei zu beachten, dass die Beklagte in Kroatien nicht die ordnungsgemäße Behandlung der Klägerin sichergestellt und keine Garantieerklärung der kroatischen Behörden eingeholt habe.

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Die Klägerin beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 14. Mai 2019 aufzuheben,

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hilfsweise, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des genannten Bescheids zu verpflichten, festzustellen, dass im Hinblick auf die Klägerin die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen,

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weiter hilfsweise, das Einreise- und Aufenthaltsverbot aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, über die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

12

Sie bezieht sich zur Begründung ihres Antrags auf den angefochtenen Bescheid.

13

Mit Bescheid vom 31. Januar 2020 hat die Beklagte auch den Asylantrag des am Geschwisterkindes der Klägerin, ..., als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung nach Kroatien bzw. Malta angedroht.

14

Die Klägerin hat bei Klageerhebung ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin erklärt. Das diesbezügliche Einverständnis der Beklagten ergibt sich aus der „Allgemeinen Prozesserklärung des Bundesamtes in Verwaltungsstreitsachen wegen Verfahren nach dem Asylgesetz“ vom 25. Februar 2016 in der Fassung vom 27. Juni 2017.

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Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen der Beteiligten, den zum Gegenstand der Verhandlung gemachten Unterlagen und den Verwaltungsvorgängen der Beklagten zur Klägerin (Az. 7815673 – 273), zu ihrer Mutter (Az. 6910555-273) und ihrem Vater (Az. 6753054-273) sowie den Gerichtsakten zum vorliegenden Verfahren und zum Verfahren 5 K 11602/17.TR und der bei Gericht vorhandenen Asyldokumentation über die asyl- und abschiebungsrelevanten Verhältnisse in Kroatien und Malta, die jeweils Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Die Klage, über welche im Einverständnis der Beteiligten die Berichterstatterin (§ 87a Abs. 2, 3 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –) trotz Ausbleiben der Beklagten bzw. eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden konnte, da die Beklagte in der Ladung zum Termin auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 VwGO, hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.

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I. Bei der im Hauptantrag erhobenen Anfechtungsklage handelt es sich um die statthafte Klageart, denn das auf die Herbeiführung einer Entscheidung im nationalen Verfahren gerichtete Begehren der Klägerin lässt sich allein durch Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung im Rahmen einer Anfechtungsklage erreichen, da ein „Durchentscheiden“ des Gerichts nicht möglich ist. Wird die Unzulässigkeitsentscheidung auf die Anfechtungsklage hin aufgehoben, ist auch die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen, nebst Abschiebungsandrohung aufzuheben, denn beide Entscheidungen sind dann jedenfalls verfrüht ergangen (vgl. zu Vorstehendem: BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016, – 1 C 4.16 –, Rn. 16 f., juris).

18

II. Der Hauptantrag ist jedoch unbegründet, denn die Unzulässigkeitsentscheidung unter Ziffer 1. des streitbefangenen Bescheids des Bundesamtes vom 14. Mai 2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 AsylG) nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO), da die Beklagte ihre Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des Bescheides auf § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG stützen durfte (dazu 1.) und das kroatische Asylverfahren sowie die dortigen Aufnahmebedingungen keine systemischen Mängel aufweisen (dazu 2.).

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1. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn nach Maßgabe der Dublin III-Verordnung nicht die Bundesrepublik Deutschland, sondern ein anderer Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Dies ist hier der Fall, da der Mitgliedstaat Kroatien zur Durchführung des klägerischen Asylverfahrens zuständig ist.

20

Die Zuständigkeit Kroatiens ergibt sich vorliegend aus Art. 20 Abs. 3 Satz 2 Dublin III-Verordnung. Nach dieser Vorschrift ist die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen nach Art. 2 lit. g) Dublin III-Verordnung entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss.

21

a. Die Eltern der Klägerin sind Familienangehörige nach Art. 2 lit. g) Dublin III-Verordnung. Zwar ist Art. 20 Abs. 3 Dublin III-Verordnung nicht direkt anwendbar, da sie nicht mehr unter den Begriff „Antragsteller“ i. S. d. Norm fallen (vgl. zum Antragstellerbegriff: Art. 2 lit. c) Dublin III-VO), nachdem ihnen bereits in Kroatien bzw. Malta internationaler Schutz gewährt wurde.

22

Dies vermag jedoch an der Anwendbarkeit von Art. 20 Abs. 3 Dublin III-Verordnung nichts zu ändern, denn diese Vorschrift findet analoge Anwendung auf die Fälle, in denen das Asylverfahren der Eltern bei Geburt des Kindes bereits abgeschlossen war und diese einen Schutzstatus i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG erhalten haben. Insoweit ist zu sehen, dass die Eltern der Klägerin vor Erhalt des Schutzstatus unstreitig Antragsteller i. S. d. Art. 2 lit. c) Dublin III-VO waren und es im Lichte von Art. 9 und 10 Dublin III-Verordnung naheliegt, dass der Verordnungsgeber die Problematik der nach Schutzgewährung in einem Dublin-Mitgliedsstaat im Familienverbund geborenen Kinder übersehen hat, d. h. insoweit eine Regelungslücke vorliegt (VGH BaWü, Beschluss vom 14. März 2018 – A 4 S 544/18 –, Rn. 9, juris).

23

Diese Regelungslücke ist auch planwidrig, da andernfalls der in der Dublin III-Verordnung verankerte Grundsatz der untrennbaren Familieneinheit durchbrochen werden könnte. Der Erwägungsgrund Nr. 15 der Dublin III-Verordnung sieht nämlich vor, dass die gemeinsame Bearbeitung der von den Mitgliedern einer Familie gestellten Anträge auf internationalen Schutz durch ein und denselben Mitgliedsstaat sichergestellt werden soll. Nur durch eine analoge Anwendung des Art. 20 Abs. 3 Dublin III-Verordnung kann gewährleistet werden, dass inkohärente Entscheidungen durch einen Gleichlauf der Asylzuständigkeiten vermieden werden. Andernfalls hinge es nicht nur vom Zufall ab, welcher Mitgliedsstaat für die Prüfung des Asylantrags des minderjährigen Kindes zuständig wäre, sondern die werdenden Eltern könnten bei Kenntnis der Schwangerschaft gezielt einen Mitgliedsstaat im Dublin-Raum aufsuchen, in dem sie sich längerfristig aufhalten wollen, um bei einer positiven Bescheidung des Kindes im nationalen Verfahren ihre Abschiebung in den Staat, der ihnen bereits internationalen Schutz gewährt hat, wegen des Vorliegens innerstaatliche Abschiebungshindernisse aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK dauerhaft zu verhindern (vgl. dazu: Broscheit, Informationsbrief Ausländerrecht, Heft 2/2018, S. 41 ff). Dies liefe allerdings dem Sinn und Zweck der Dublin III-VO, eine verbindliche normative Zuständigkeitsverteilung zwischen den EU-Mitgliedstaaten für den gesamten Familienverband vorzugeben, die es ausschließt, dass sich Schutzsuchende den für die Prüfung ihres Schutzbegehrens zuständigen Mitgliedstaat selbst aussuchen können, ersichtlich zuwider (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2016 - 1 C 10.15 -, juris Rn. 26).

24

b. Des Weiteren ist die Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass das Asylverfahren der Klägerin in die Zuständigkeit des Mitgliedsstaates Kroatien fällt, da dieser für das Asylverfahren ihrer Mutter zuständig war.

25

Wurde den Eltern eines minderjährigen Antragstellers in unterschiedlichen Mitgliedstaaten internationaler Schutz gewährt oder sind unterschiedliche Staaten zur Durchführung der Asylverfahren zuständig, ist bei der Entscheidung über die Zuständigkeit für das nachgeborene Kind zunächst das Kindeswohl als Kriterium heranzuziehen. Sowohl Art. 6 Abs. 1 als auch Art. 20 Abs. 3 Dublin III-Verordnung belegen, dass das Wohl des Kindes in jeder Situation eine vorrangige Erwägung darstellt (vgl. zu Vorstehendem: Urteil des erkennenden Gerichts vom 12. Februar 2020 – 7 K 5173/19.TR –, bislang nicht veröffentlicht; a.A. mit der Erwägung, dass Art. 20 Abs. 3 S. 2 Dublin III-Verordnung stets an den für den Antrag der Kindsmutter zuständigen Mitgliedsstaat anknüpfe: VG Würzburg, Beschluss vom 6. Juni 2019 – W 8 S 19.50526 –, Rn. 11, juris; VG Dresden, Urteil vom 10. Dezember 2018 – 12 K 553/16.A –, Rn. 19, 24, juris). Das Kindeswohl selbst lässt sich nicht anhand eines abstrakten Maßstabes beurteilen, sondern ist stets in jedem Einzelfall konkret zu bestimmen (vgl. Lugani, in: MüKoBGB, 8. Auflage 2020, BGB § 1697a Rn. 3). Hierbei ist in Fällen wie dem vorliegenden insbesondere zu berücksichtigen, mit welchem Elternteil das Kind eine faktische familiäre Gemeinschaft führt und ob einem Elternteil bereits der internationale Schutz zuerkannt oder ein Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt worden ist (vgl. Urteil des erkennenden Gerichts vom 12. Februar 2020).

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Fehlt es an manifesten, objektiven Anhaltspunkten dafür, welche Situation dem Wohl des Kindes am ehesten entspricht, ist unter entsprechender Anwendung von Art. 11 b) Dublin III-Verordnung der Staat für die Prüfung des Asylantrags zuständig, der nach den Zuständigkeitskriterien für die Prüfung des von dem ältesten Elternteil gestellten Asylantrags zuständig ist. Diese Bestimmung ist analog anwendbar, da insoweit eine planwidrige Regelungslücke vorliegt. Insbesondere Art. 20 Abs. 3 Dublin III-Verordnung enthält keine Bestimmungen für den Fall, dass verschiedene Mitgliedstaaten für die Familienangehörigen eines minderjährigen Antragstellers zuständig sind.

27

Dass diese Regelungslücke planwidrig ist, ergibt sich zum einen aus dem Telos der Bestimmung des Art. 11 Dublin III-Verordnung. Hieran wird nämlich deutlich, dass allein der Umstand, dass unterschiedliche Mitgliedstaaten zur Durchführung der Asylverfahren von Familienangehörigen zuständig sind, nicht dazu führen soll, dass im Zweifel der Staat zuständig wird, in dem sich die betreffenden Familienangehörigen (zufällig) aufhalten. Vielmehr sieht Art. 11 b) Dublin III-Verordnung gerade auch für eine solche Situation ein objektives Kriterium zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates vor. Zum anderen sprechen Sinn und Zweck der Dublin III-Verordnung, dagegen, dass der Verordnungsgeber die Zuständigkeit für das nachgeborene Kind völlig von der für die Eltern lösen wollte, obschon sogar zwei mögliche Anknüpfungspunkte vorliegen. Zielrichtung der Dublin III-Verordnung ist es im Hinblick auf Familienangehörige gemäß vorstehenden Ausführungen nämlich u. a., hinsichtlich sämtlicher Familienangehöriger kohärente Entscheidungen zu ermöglichen, indem nur ein Mitgliedstaat mit deren Verfolgungsschicksal – welches oftmals ähnlich oder gar identisch sein dürfte – befasst wird (vgl. Erwägungsgrund Nr. 15). Dem liefe es zuwider, wenn für das nachgeborene Kind letztlich der Staat der erstmaligen Antragstellung (Art. 3 Abs. 2 Dublin III-Verordnung) zuständig würde, welcher bis dahin weder mit dem Fluchtschicksal des Vaters noch dem der Mutter befasst war. Da das nachgeborene Kind sich in aller Regel auf die Verfolgungsgründe der Eltern beruft, hätte dies in der Sache eine Überprüfung der in den beiden anderen Mitgliedsstaaten getroffenen Entscheidung zur Gewährung internationalen Schutzes zur Folge – mit der Möglichkeit divergierender Entscheidungen.

28

Um dies zu vermeiden ist es sachgerecht, ebenso wie in den von Art. 11 Dublin III-Verordnung erfassten Fällen das Kriterium des Alters der Antragsteller heranzuziehen und auf diese Weise eine Auswahl zwischen den beiden möglichen zuständigen Staaten zu treffen. Zwar weist dieses Kriterium inhaltlich keinen Bezug zum Kindeswohl auf, jedoch zeigt sich an Art. 11 b) Dublin III-Verordnung, dass es sich um ein im Dublin-System anerkanntes, objektives und zur Bestimmung der Zuständigkeit geeignetes Kriterium handelt, welches vorliegend zumindest die Anknüpfung an einen Elternteil ermöglicht.

29

Dieser Vorgehensweise steht nicht entgegen, dass der jüngere Elternteil (hier der Vater) und das nachgeborene Kind (hier die Klägerin) durch die Anknüpfung der Zuständigkeit an den älteren Elternteil grundsätzlich zur Ausreise in unterschiedliche Mitgliedstaaten verpflichtet sind. Das Gericht verkennt insoweit nicht, dass die Dublin III-Verordnung, wie oben bereits ausgeführt, grundsätzlich darauf ausgelegt ist, eine Trennung von Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 g) Dublin III-Verordnung zu vermeiden (vgl. Erwägungsgrund Nr. 15, Art. 9 ff. Dublin III-Verordnung), jedoch liefe es dem Konzept eines objektiven Zuständigkeitsregimes entgegen, wenn die Eltern nachgeborener Kinder es in der Hand hätten, durch die Wahl des Staates, in dem das Kind geboren wird, nach eigenem Belieben zu bestimmen, wo dessen Asylverfahren durchgeführt wird und auf diese Weise letztlich missbräuchlich ein Bleiberecht für die gesamte Familie zu erzielen, obwohl der betreffende Staat für keinen der Elternteile originär zuständig ist. Auch Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention – EMRK – schließt nicht grundsätzlich aus, dass es während der Durchführung des Asylverfahrens zu temporären Trennungen der Familienangehörigen kommen kann (vgl. etwa jüngst auch BayVGH, Beschluss vom 17. Dezember 2018 – 10 CE 18.2177 –, Beschluss vom 19. Juni 2018 – 10 CE 18.993 – und Beschluss vom 21. Juli 2015 – 10 CS 15.859 u.a. –; zum Ehegattennachzug BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2017 – 1 C 1.16 –, jeweils juris). Soweit dies im Einzelfall unzumutbar sein sollte, ist dem bei der Prüfung inländischer Abschiebungshindernisse Rechnung zu tragen.

30

Hiervon ausgehend ist vorliegend Kroatien zur Prüfung des klägerischen Asylantrags zuständig, da die Mutter der Klägerin älter ist als ihr Vater und keine manifesten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dem Kindeswohl die Zuständigkeit eines der beiden Staaten (Kroatien oder Malta) besser entspräche. So lebt die Klägerin mit beiden Elternteilen in einer faktischen familiären Gemeinschaft. Auch wurde beiden Elternteilen bereits internationaler Schutz zuerkannt, so dass sie im jeweils für sie zuständigen Staat für die Klägerin Familienasyl beantragen könnten. Allein der Umstand, dass ihrer Mutter die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, während ihr Vater subsidiären Schutz erhalten hat, ist im Hinblick auf das Kindeswohl der Klägerin nicht entscheidend, denn insoweit ist allein ausschlaggebend, dass sie in beiden möglichen Zielstaaten ebenso wie der jeweilige Elternteil internationalen Schutz erlangen könnte und damit vor etwaigen Gefahren in ihrem Herkunftsland geschützt würde. Hinzu kommt, dass bei einer realitätsnahen Betrachtung ohnehin davon auszugehen ist, dass die Familie nur im Familienverbund nach Somalia ausreisen würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 04. Juli 2019 – 1 C 45/18 –, juris), d. h. erst, wenn sämtliche Verfolgungsgründe beider Elternteile weggefallen wären. Schließlich ist bei der Entscheidung darüber, ob das Asylverfahren der Klägerin unter analoger Anwendung von Art. 20 Abs. 3 Dublin III-Verordnung in die Zuständigkeit Maltas oder Kroatiens fällt, von vornherein ohne Belang, dass sich die Nichte ihrer Mutter, d. h. ihre Cousine, die schon nicht dem Begriff des Familienangehörigen nach Art. 2 lit. g) Dublin III-Verordnung unterfällt, als anerkannt Schutzberechtigte in Deutschland aufhält. Sonstige Gesichtspunkte, welche im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung im Hinblick auf das Kindeswohl der Klägerin entscheidend sein könnten, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht.

31

c. Ist Art. 20 Abs. 3 Satz 2 Dublin III-VO damit anwendbar, hat dies zur Folge, dass vom Bundesamt kein neues bzw. separates Zuständigkeitsverfahren für das nachgeborene Kind – hier die Klägerin – eingeleitet werden muss. Damit greifen auch die Fristen zur Stellung des Aufnahmegesuchs des insoweit teleologisch reduzierten Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO nicht ein, d.h. es kann hierüber insbesondere kein – mit der Flüchtlingsverantwortung für Anerkannte und ihren Familienverband im GEAS unvereinbarer – isolierter Zuständigkeitsübergang nur für das nachgeborene Kind auf die Bundesrepublik konstruiert werden. Das Bundesamt kann vielmehr ohne Beachtung der Fristen nach der Dublin III-VO einen Asylantrag dieses Kindes folgerichtig unmittelbar gemäß Art. 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG i. V. m. Art. 20 Abs. 3 Satz 2 Dublin III-VO als unzulässig ablehnen und für das Kind nach § 34a Abs. 1 AsylG die Abschiebung in den die Flüchtlingsverantwortung für die gesamte Familie tragenden Dublin-Staat der Anerkennung anordnen, sobald feststeht, dass diese durchgeführt werden kann (vgl. VGH BW, Beschluss vom 14. März 2018, a. a. O., Rn. 10).

32

2. Ferner droht der Klägerin in Kroatien weder während des Asylverfahrens noch nach dessen Abschluss eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, weshalb die Zuständigkeit Kroatiens auch nicht gemäß Art. 3 Abs. 2 UA 2 und 3 Dublin III-Verordnung entfällt.

33

Kroatien ist Mitgliedstaat der Europäischen Union sowie Signatarstaat der EMRK und damit Teil des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, welches sich auf die uneingeschränkte und umfassende Anwendung der GR-Charta sowie der Genfer Flüchtlingskonvention – GFK – (vgl. Art. 18 GR-Charta und Art. 78 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV –) stützt. Das Unionsrecht beruht auf der grundlegenden Prämisse, dass jeder Mitgliedstaat mit allen anderen Mitgliedstaaten eine Reihe gemeinsamer Werte teilt – und anerkennt, dass sie sie mit ihm teilen –, auf die sich, wie es in Art. 2 des Vertrags über die Europäische Union – EUV – heißt, die Union gründet. Diese Prämisse impliziert und rechtfertigt die Existenz gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten bei der Anerkennung dieser Werte und damit bei der Beachtung des Unionsrechts, mit dem sie umgesetzt werden, und gegenseitigen Vertrauens darauf, dass die nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten in der Lage sind, einen gleichwertigen und wirksamen Schutz der in der GR-Charta anerkannten Grundrechte, insbesondere ihren Art. 1 und 4, in denen einer der Grundwerte der Union und ihrer Mitgliedstaaten verankert ist, zu bieten (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17, Jawo –, a.a.O., Rn. 80 m.w.N.).

34

Der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten hat im Unionsrecht fundamentale Bedeutung, da er die Schaffung und Aufrechterhaltung eines Raums ohne Binnengrenzen ermöglicht. Konkret verlangt der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, namentlich in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, von jedem Mitgliedstaat, dass er, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17, Jawo –, a.a.O., Rn. 81 m.w.N.).

35

Folglich muss im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und insbesondere der Dublin III-Verordnung, die auf dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens beruht und durch eine Rationalisierung der Anträge auf internationalen Schutz deren Bearbeitung im Interesse sowohl der Antragsteller als auch der teilnehmenden Staaten beschleunigen soll, die Vermutung gelten, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der GR-Charta, der GFK und der EMRK steht (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17, Jawo –, a.a.O., Rn. 82 m.w.N.).

36

Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass es in einem bestimmten Mitgliedstaat zu Funktionsstörungen kommt, die das ernsthafte Risiko begründen, dass Personen, die internationalen Schutz beantragen, bei einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist. Insoweit ist das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung befasste Gericht in dem Fall, dass es über Angaben verfügt, die die betreffende Person zum Nachweis des Vorliegens eines solchen Risikos vorgelegt hat, verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (vgl. entsprechend EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17, Jawo –, a.a.O., Rn. 83, 90 m.w.N.).

37

Entsprechende Schwachstellen fallen jedoch nur dann unter Art. 4 GR-Charta, der Art. 3 der EMRK entspricht und nach Art. 52 Abs. 3 GR-Charta die gleiche Bedeutung und Tragweite hat, wie sie ihm in der EMRK verliehen wird, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt (vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – Nr. 30696/09 –, M.S.S./Belgien und Griechenland, ECLI:CE:ECHR:2011:0121JUD003069609, § 254).

38

Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. in diesem Sinne EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011, a.a.O., §§ 252 bis 263). Diese Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. zu Vorstehendem: EuGH, Urteile vom 19. März 2019 – C-163/17, Jawo –, a.a.O., Rn. 91 ff. und – C-297/17 u.a., Ibrahim –, juris Rn. 87 ff.).

39

Ausgehend von diesen Maßstäben und im Einklang mit der aktuellen Rechtsprechung ist das Gericht der Überzeugung, dass in Kroatien weder systemische Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorliegen (dazu a.) noch anerkannt Schutzberechtigte tatsächlich Gefahr läuft, dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein (dazu b.) (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 – C-578/16 PPU –, juris Rn. 71; Augsburg, Urteile vom 13. November 2018 – Au 6 K 18.50813 –, vom 13. Juni 2018 – Au 6 K 18.50557 – und vom 12. Oktober 2017 – Au 6 K 17.30053 –, VG München, Urteil vom 26. Juni 2017 – M 9 K 16.51031 –, jeweils juris). Auch der Klägerin und ihrer Familie als vulnerabler Personengruppe droht keine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3 EMRK (dazu c.) (vgl. VG Magdeburg, Beschluss vom 14. November 2019 – 8 B 400/19 –, juris).

40

a. In Kroatien existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (vgl.: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Kroatien, Gesamt-aktualisierung am 14. November 2018, S. 6; milo – Länderinformationsblatt –).

41

Personen, die nach dem Dublin-System nach Kroatien zurückkehren, haben prinzipiell Zugang zum kroatischen Asylsystem. Sie haben ein Recht auf materielle Versorgung, welches Unterbringung, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung umfasst, wenn auch die finanzielle Unterstützung sehr gering bemessen ist. Das Recht auf materielle Versorgung gilt ab dem Zeitpunkt, an dem die betroffenen Personen den Willen zur Asylantragstellung erkennen lassen. Asylantragsteller können bis zum Ende ihres Verfahrens in den Unterbringungszentren bleiben. Wenn eine rechtskräftige negative Entscheidung vorliegt und die gesetzte Frist zur freiwilligen Ausreise verstrichen ist, muss das Zentrum verlassen werden. In Einzelfällen gibt es, obwohl rechtlich nicht vorgesehen, aber immer wieder humanitäre Ausnahmen von dieser Regel. Nach neun Monaten besteht das Recht, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Wer innerhalb der Unterbringungseinrichtungen mitarbeitet, wird in Form zusätzlicher Bedarfsartikel belohnt. In den Unterbringungszentren erhalten Asylbewerber drei Mahlzeiten am Tag, wenn nötig (Kinder, Schwangere, religiöse Gründe) auch spezielle Kost. Die Zimmer fassen je nach Einrichtung maximal vier, teilweise maximal zwei Personen. Sozialarbeiter des Roten Kreuzes sind werktags in den Zentren anwesend, stellen Bedarfsartikel und organisieren beispielsweise Sprachtrainings sowie Sport- und Freizeitaktivitäten. Die europäische Grundrechtsagentur äußert sich über die Unterbringung und Betreuung der Asylbewerber in Kroatien zufrieden. Asylbewerber haben auch das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische Behandlung von Krankheiten und psychischen Störungen, auch wenn es mangels Dolmetschern teilweise zu Verständigungsschwierigkeiten kommt. Eine flächendeckende ambulante und stationäre Behandlung ist grundsätzlich hinsichtlich aller Erkrankungen einschließlich der Versorgung mit den notwendigen Medikamenten gewährleistet. Die staatlichen Apotheken führen alle gängigen Medikamente (vgl. zum Ganzen: Länderinformationsblatt, S. 6, 10 ff. m. w. N.; AIDA, Country Report Croatia, 2018 Update, Stand März 2019, S. 72 ff., abrufbar unter https://www.asylumineurope.org/reports/country/croatia; vgl. zum Fehlen systemischer Schwachstellen in Bezug auf die medizinische Versorgung auch EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017, a.a.O., Rn. 71; HessVGH, Beschluss vom 21. Oktober 2005 – 7 UZ 2005/05.A –, juris Rn. 6).

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b. Auch anerkannt Schutzberechtigte laufen in Kroatien nicht Gefahr, in ihren Rechten aus Art. 3 EMRK verletzt zu werden. Insoweit macht das Gericht sich nach eingehender Prüfung und Würdigung der aktuellen Erkenntnismittel zu Kroatien die zutreffenden Ausführungen des VG Magdeburg (Beschluss vom 14. November 2019, a. a. O.) zu eigen. Hiernach gilt Folgendes:

43

„Nach der Zuerkennung internationalen Schutzes können die Berechtigten zunächst weiterhin in den offenen Unterbringungszentren verbleiben, bis sie eine angemessene Unterkunft außerhalb gefunden haben. Stehen den Berechtigten keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Finanzierung einer privaten Unterkunft zur Verfügung, so haben international Schutzberechtigte zwei Jahre lang nach der Zuerkennung einen sozialhilferechtlichen Anspruch auf Gewährung einer Unterkunft gegenüber den Sozialbehörden. Die Hilfe wird entweder durch finanzielle Leistungen zur Finanzierung einer Unterkunft oder durch Bereitstellung einer solchen gewährt. Sollten die Berechtigten sodann eigenes Einkommen erzielen kann, wird dieses auf die finanziellen Leistungen (teilweise) angerechnet bzw. eine Mitfinanzierung an der zur Verfügung gestellten Unterkunft geltend gemacht werden. Gegen die Entscheidung der Sozialhilfebehörden sind behördliche und gerichtliche Rechtsbehelfe möglich. Eine Gewährung der sozialen Wohnungsunterstützung ist seit Wechsel der Zuständigkeit zu dem Ministerium des Inneren in weniger als drei Monaten möglich (vgl. zum Ganzen European Council on Refugees and Exiles, Asylum Information Database (AIDA) Country Report: Croatia, 2018 Update, 31.12.2017, S. 108 f.).

44

(b) Für die Lebenshaltung stehen Bedürftigen ebenfalls sozialstaatliche Leistungen wie kroatischen Staatsangehörigen zu. Allerdings kann es zu Wartezeiten bis zu sechs Monaten kommen, die zwischen Antragstellung und Leistungsgewährung vergehen. Bei Schwierigkeiten steht das Kroatische Rote Kreuz zur Seite (vgl. European Council on Refugees and Exiles, Asylum Information Database (AIDA) Country Report: Croatia, 2018 Update, 31.12.2017, S. 113 f.).

45

(c) Der Zugang zu Schulen und zu dem Arbeitsmarkt ist wie für kroatische Staatsangehörige eröffnet (vgl. European Council on Refugees and Exiles, Asylum Information Database (AIDA) Country Report: Croatia, 2018 Update, 31.12.2017, S. 110 und 112). Bereits Asylantragsteller können ohne gesonderte Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis beschäftigt werden. Größtes Hindernis einer Beschäftigung sind sprachliche Barrieren. Innerhalb der zwei Jahre, in denen nach Schutzgewährung noch ein Anspruch auf Versorgung mit einer Unterkunft besteht, wird die Erlernung der kroatischen Sprache erwartet. Während dieser Zeit werden anerkannte Schutzberechtigte bei dem Zugang zu dem Arbeitsmarkt durch die Sozialarbeiter des Kroatischen Roten Kreuzes in Zusammenarbeit mit dem Integrationsbeauftragten des kroatischen Ministeriums des Innern und in einem Kontaktzentrum "Integrationshaus" unterstützt. In dem Bereich Sprachförderung werden Projekte des Kroatischen Rotes Kreuzes auch von dem Europäischen Sozialfonds gefördert (vgl. European Council on Refugees and Exiles, Asylum Information Database (AIDA) Country Report: Croatia, 2018 Update, 31.12.2017, S. 111).

46

(d) Ein Zugang zu dem Gesundheitssystem ist auch nach Gewährung internationalen Schutzes dadurch gesichert, dass spätestens acht Tage nach Schutzgewährung diese durch die Polizeibehörden gegenüber dem Ministerium für Gesundheit dokumentiert und Schutzberechtigte ihren Anspruch auf Gesundheitsversorgung nachweisen können, obwohl sie nicht zu dem Kreis der Versicherten gehören. Die Abrechnungen laufen über die Personalausweise, weswegen Hilfsorganisationen teilweise unterstützen müssen, dass die Ärzte und Apotheken die Abrechnungswege kennen lernen (vgl. European Council on Refugees and Exiles, Asylum Information Database (AIDA) Country Report: Croatia, 2018 Update, 31.12.2017, S. 114).“

47

c. Nichts anderes gilt im vorliegenden Einzelfall. Zwar gehören Familien mit Kleinkindern – wie die Klägerin und ihre Kernfamilie – zu den in Art. 20 Abs. 3 der Anerkennungsrichtlinie aufgeführten schutzbedürftigen Personengruppen, deren spezielle Situation von den Mitgliedstaaten zu berücksichtigen ist, jedoch vermag das Gericht nicht festzustellen, dass ihnen in Kroatien gerade aufgrund ihrer besonderen Verletzbarkeit und unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen eine Situation extremer materieller Not drohen würde, die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigen oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzen würde (vgl. zum Maßstab: EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C -163/17 –, Rn. 92, 95, a. a. O.).

48

Für Vulnerable i.S.v. Art. 20 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU – Qualifikationsrichtlinie – bzw. Art. 21 der Richtlinie 2013/33/EU – Aufnahmerichtlinie – (hier: Familie mit Kleinkind) gibt es in Kroatien insbesondere im Asylverfahren spezielle Verfahrens- und Unterbringungsgarantien. Im Hinblick auf ihre persönlichen Umstände ist ihnen geeignete Unterstützung – auch medizinisch – zu bieten. Spezielle Unterbringungsbedürfnisse wie eine spezielle Diät, psychosoziale Unterstützung oder eine spezielle Unterkunft werden meist auf Empfehlung des Arztes nach dem ersten Gesundheitscheck festgestellt. Familien werden zusammen untergebracht. Sozialarbeiter bieten täglich psychosoziale Betreuung und organisieren soziale und kulturelle Veranstaltungen. Unbegleiteten Minderjährigen, psychisch beeinträchtigten Personen und potentiellen Traumaopfern wird besondere Beachtung geschenkt. Wenn nötig werden die Betroffenen zu medizinischer/psychologischer Spezialbehandlung überwiesen. Mehrere Nichtregierungsorganisationen sind in den Zentren präsent und bieten Unterstützungsmaßnahmen an. Zwar existieren keine Monitoringmechanismen bezüglich der Einhaltung der Unterbringungsgarantien für Vulnerable. Sozialarbeiter des kroatischen Innenministeriums und des Roten Kreuzes sind aber täglich in den Zentren anwesend und können unterstützend tätig werden. In der Praxis können die Mitarbeiter des Kroatischen Roten Kreuzes während ihrer regelmäßigen Arbeit und der Kommunikation mit Asylsuchenden sowie bei der Einzel- und Gruppenunterstützung die Bedürfnisse anfälliger Gruppen beobachten und, wo es erforderlich ist, Änderungen in der Unterbringung vorschlagen (vgl. zu Vorstehendem: Länderinformationsblatt, S. 7, 13 ff. m.w.N.; AIDA, S. 50 ff., a. a. O.).

49

Hinzu kommt, dass die Klägerin bei einer lebensnahen Betrachtung im Familienverband, d. h. jedenfalls gemeinsam mit ihrer Mutter, der in Kroatien bereits internationaler Schutz zuerkannt wurde, und ihrem Geschwisterkind, dessen Asylantrag ebenfalls als unzulässig abgelehnt wurde, überstellt würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 04. Juli 2019, a. a. O.). Da anerkannt Schutzberechtigte u. a. im Hinblick auf Lebenspartner und die Eltern minderjähriger Kinder ein Recht auf Familienzusammenführung haben (vgl. Länderinformationsblatt, S. 17, a. a. O.; AIDA, S. 105 f., a. a. O.), ist zudem davon auszugehen, dass perspektivisch auch die familiäre Gemeinschaft mit dem Vater der Klägerin in Kroatien wiederhergestellt wird.

50

Den Eltern der Klägerin ist trotz der Zugehörigkeit zu einer vulnerablen Personengruppe ebenso wie sonstigen Schutzberechtigten jedoch ein gewisses Maß an Eigeninitiative zumutbar, denn nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 19. März 2019 – C-163/47 – a.a.O., Rn. 95) liegt auch insoweit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nur vor, wenn den Betreffenden „unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen“ eine Situation extremer materieller Not droht. Dies ist nach Auffassung der Kammer nicht der Fall, wenn Asylbegehrende oder anerkannt Schutzberechtigte es durch eigene Entscheidungen und Handlungen in der Hand haben, ihre Situation zu verbessern. Hiervon ausgehend kann von Familien mit Kleinkindern – hier den Eltern der Klägerin – erwartet werden, dass sie, falls es zu Schwierigkeiten bei der Unterbringung oder der sonstigen Versorgung kommen sollte, eigene Anstrengungen unternehmen, um einen (angemessenen) Unterbringungsplatz und die erforderlichen Unterstützungsleistungen zu bekommen, zu diesem Zweck an die zuständigen Behörden herantreten und hier ihre Vulnerabilität geltend machen. Hierbei geht das Gericht unter Zugrundelegung des Grundsatzes gegenseitigen Vertrauens, dem im europäischen Asylsystem fundamentale Bedeutung zukommt (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C 297-17 u. a. –, a.a.O.), und mangels entgegenstehender stichhaltiger Erkenntnisse davon aus, dass im kroatischen Aufnahme- und Sozialsystem die besondere Schutzbedürftigkeit vulnerabler Personen tatsächlich Berücksichtigung findet, sobald eine staatliche Stelle hiervon Kenntnis erlangt.

51

Des Weiteren geht das Gericht davon aus, dass es den Eltern der Klägerin unter Aufbringung der erforderlichen und zumutbaren Eigeninitiative möglich sein wird, für sich und ihre Kinder in Kroatien eine Existenzgrundlage aufzubauen. Dabei ist es ihnen insbesondere zuzumuten, die Landessprache zu erlernen, sich beruflich zu orientieren und eine Betreuungsmöglichkeit für ihre Kinder zu finden. Sobald der Vater der Klägerin im Rahmen der Familienzusammenführung ebenfalls nach Kroatien kommt, besteht überdies die Möglichkeit, dass ein Elternteil die Betreuung der Kinder übernimmt, während der andere arbeitet. Bis die Suche nach einer beruflichen Tätigkeit Erfolg hat, sind die Klägerin und ihre Kernfamilie durch das Recht auf Unterbringung gemäß dem Gesetz über soziale Wohlfahrt und den Anspruch auf Gewährung von Sozialhilfe hinreichend vor einer Lage extremer materieller Not geschützt.

52

Daneben stehen ihnen – insbesondere auch für den Fall, dass es der Mutter der Klägerin bis zur Familienzusammenführung mit dem Vater – nicht gelingen sollte, eine Betreuungsmöglichkeit für ihre Kinder und eine existenzsichernde Beschäftigung zu finden, ausreichende (nichtstaatliche) Unterstützungs-möglichkeiten zur Verfügung. So betreibt das Kroatische Rote Kreuz Programme und ein sogenanntes „Integrationshaus“ als Anlaufstelle für Schutzberechtigte. Auch viele andere NGOs (z.B. Jesuitischer Flüchtlingsdienst, Centre for Peace Studies, Rehabilitation Centre for Stress and Trauma) bieten Unterstützung bei der Integration an (vgl. Länderinformationsblatt, S. 18, a. a. O.; insgesamt zur Unterstützung bei der Integration und Arbeitssuche: AIDA, S. 111, a. a. O.).

53

Anhaltspunkte dafür, dass die Eltern der Klägerin, bzw. in der Anfangszeit insbesondere ihre Mutter, abweichend vom oben dargestellten Grundsatz nicht dazu in der Lage wären, die gegebenenfalls erforderliche und zumutbare Eigeninitiative zu ergreifen benannten staatlichen, wie auch nichtstaatlichen, Unterstützungsangebote in Anspruch zu nehmen, sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Mithin bedarf es auch keiner konkret-individuellen Zusicherung der kroatischen Behörden. Eine derartige Garantieerklärung ist – wenn überhaupt – nur dann einzuholen, wenn es sich um besonders schutzbedürftige Personen handelt und – anders als hier – konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Drittstaat, den besonderen Bedürfnissen dieser Personen nicht in ausreichendem Umfang Rechnung trägt, oder aber generell eine Situation vorliegt, in welcher der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens ernsthaft erschüttert worden ist (vgl. OVG RP, Beschluss vom 10. September 2019 – 13 A 10993/19.OVG –, nicht veröffentlicht). Letzteres ist wie eingangs dargestellt indes nicht der Fall.

54

Eine andere Wertung folgt schließlich auch nicht aus den Schilderungen der Mutter der Klägerin zu ihren Erlebnissen in Kroatien. Hierbei handelt es sich um ein Einzelschicksal, das keine verallgemeinernden Rückschlüsse auf die generelle Unterbringungs- und Versorgungssituation in Kroatien zulässt. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die kind- und familiengerechte Unterbringung und Versorgung.

55

Soweit die Mutter der Klägerin vorträgt, ihre Nichte sei nicht mit Windeln versorgt worden, fehlt es an greifbaren Anhaltspunkten dafür, dass dies entgegen den vorstehenden Ausführungen zu den besonderen Verfahrens- und Unterbringungsgarantien für vulnerable Personen einen systemischen Mangel im kroatischen Unterbringungssystem darstellen würde. Entsprechendes wurde auch nicht dezidiert dargelegt. Im Übrigen ist das Gericht der Überzeugung, dass diesbezüglich etwaig auftretende Schwierigkeiten mit der zumutbaren Eigeninitiative überwunden werden können, indem die in den Unterbringungszentren tätigen Sozialarbeiter, die z. B. Informationen bereitstellen und praktische Unterstützung im täglichen Leben leisten (vgl. Länderinformationsblatt, S. 11, a. a. O.), um Hilfe gebeten werden.

56

Des Weiteren kam es im Einzelfall der Cousine der Klägerin zwar offenbar zu Schwierigkeiten, da ein abgelaufenes Medikament verordnet wurde, jedoch ist insoweit ebenfalls nichts dafür ersichtlich, dass es sich um ein generelles Problem der kroatischen Gesundheitsversorgung handeln würde (vgl. zur Gesundheitsversorgung AIDA, S. 114, a. a. O.). Dies haben die Eltern der Klägerin auch nicht substantiiert vorgetragen. Die Behauptung, in Kroatien nur oberflächlich untersucht zu werden, beschränkt sich auf eine subjektive Wahrnehmung, die nicht durch objektive Anhaltspunkte gestützt wird.

57

Anders als die Nichte der Mutter der Klägerin können die Kinder von anerkannt Schutzberechtigten, d. h. die Klägerin und ihr Geschwisterkind, zudem in die Schule bzw. in den Kindergarten gehen. Nationale Kapazitäten zur Integration der Kinder von Flüchtlingen und Migranten in das kroatische Bildungssystem werden von UNICEF unterstützt (vgl. zu Vorstehendem Länderinformationsblatt, S. 19, a. a. O.).

58

Im Übrigen geht aus ihren Schilderungen auch nicht hervor, dass die Mutter der Klägerin in eine Situation extremer materieller Not geraten wäre. Vielmehr konnte sie ihre elementaren Grundbedürfnisse offenbar befriedigen. Schwierigkeiten beim Waschen der Kleidung erreichen ersichtlich nicht die Schwelle einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung. Schließlich ist die Befürchtung, nach einer Rückkehr nach Kroatien inhaftiert zu werden, aus der Luft gegriffen, da die Vorwürfe bezüglich ihrer Nichte nach den Angaben der Mutter der Klägerin bereits vor ihrer Ausreise aus Kroatien ausgeräumt wurden.

59

d. Nach alledem war die Beklagte auch nicht dazu verpflichtet, nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung selbst in die materielle Prüfung des Asylbegehrens der Klägerin einzutreten oder erneut über einen Selbsteintritt zu entscheiden.

60

II. Der in Gestalt einer kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässige, auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG gerichtete Hilfsantrag, ist ebenfalls unbegründet, da bezüglich Kroatien keine nationalen, zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote vorliegen und die Beklagte in rechtmäßiger Weise gemäß § 34 a Abs. 1 S. 4 AsylG die Abschiebung nach Kroatien angedroht hat.

61

a. Ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG liegt nicht vor, da der Klägerin gemäß den vorstehenden Ausführungen keine Verletzung ihrer Rechte aus der EMRK gedroht hat. Auch für eine individuelle Bedrohung ist nichts ersichtlich.

62

b. Des Weiteren liegt kein krankheitsbedingtes Abschiebungshindernis gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG vor. Eine der Abschiebung entgegenstehende Erkrankung i.S.v. § 60 Abs. 7 S. 1, S. 3 AufenthG hat die Klägerin bereits nicht i.S.v. §§ 60a Abs. 2c S. 2, S. 3, 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG substantiiert vorgetragen.

63

c. Ferner ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte hinsichtlich der Klägerin ausnahmsweise die Abschiebung gemäß § 34a Abs. 1 Satz 4 AsylG angedroht hat. Zwar ist in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG grundsätzlich eine Abschiebungsanordnung zu erlassen. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt jedoch die Abschiebung in den jeweiligen Staat an (§ 34a Abs. 1 S. 4 AsylG). So liegt der Fall hier, da die Abschiebung der Klägerin gemäß Art. 6 GG und Art. 8 EMRK von der Durchführbarkeit der Abschiebung ihrer Mutter abhängt, deren Abschiebung bislang lediglich angedroht wurde und derzeit ausgesetzt ist.

64

Etwaige aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK resultierende inlandsbezogene Abschiebungshindernisse sind in dieser Situation nicht zu prüfen, da im Falle einer Abschiebungsandrohung nicht das Bundesamt im Rahmen des Asylverfahrens, sondern allein die Ausländerbehörde vor einer tatsächlichen Abschiebung für die Prüfung inländischer Abschiebungshindernisse zuständig ist (vgl. VG Bayreuth Urteil vom 29. September 2017 – 3 K 17.32644, BeckRS 2017, 129218, beck-online).

65

III. Auch der weitere Hilfsantrag bleibt ohne Erfolg. Gemäß § 11 Abs. 2 S. 1 AufenthG ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte konkludent gemeinsam mit der Abschiebungsanordnung ein Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen hat (vgl. zur entsprechenden Auslegung der Befristungsentscheidung: BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2017– 1 VR 3/17 –, Rn. 72, juris). Entgegenstehende Gründe, die eine Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes erfordern würden (vgl. § 11 Abs. 4 AufenthG) wurden weder substantiiert vorgetragen noch sind sie sonst ersichtlich. Insbesondere stellt die Anwesenheit des Vaters der Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland keinen derartigen Umstand dar, da dieser kein gesichertes Bleiberecht besitzt, sondern nach Malta ausreisepflichtig ist. Auch der Aufenthalt der Cousine der Klägerin in Deutschland rechtfertigt für sich genommen kein schutzwürdiges Interesse an einer Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes, da sie weder zur Kernfamilie gehört, noch sonstige besondere Umstände substantiiert vorgetragen oder sonst ersichtlich sind, die insoweit ein schutzwürdiges Interesse der (erst 10 Monate alten) Klägerin an einer zeitnahen Wiedereinreise begründen könnten. Des Weiteren hat die Beklagte das ihr in § 11 Abs. 2, Abs. 3 AufenthG bei der Bemessung der Frist eingeräumte Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Schutzwürdige Belange der Klägerin, welche eine kürzere Frist erfordern würden, liegen aus den vorstehend genannten Gründen ebenfalls nicht vor. Insofern sieht das Gericht von einer weiteren Begründung ab und macht sich die zutreffenden Ausführungen der Beklagten unter Ziffer 4. des streitgegenständlichen Bescheids zu eigen.

66

IV. Die Klage war daher mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenentscheidung abzuweisen. Die Gerichtskostenfreiheit resultiert aus § 83b AsylG.

67

V. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung.

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