Urteil vom Verwaltungsgericht Trier (7. Kammer) - 7 K 4878/19.TR
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 25. November 2019 (Az.: 7840073-232) wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckungsfähigen Betrages abzuwenden, soweit nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
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Der Kläger, ein am 0. Mai 20XX in K. (Deutschland) geborener nigerianischer Staatsbürger, wendet sich gegen einen von der Beklagten erlassenen sog. Dublin-Bescheid.
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Er ist das Kind von Frau …, die am 12. November 2018 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundesamt – einen Asylantrag stellte. Das Bundesamt lehnte diesen mit Bescheid vom 22. Februar 2019 (Az.: XXX3951- 232) als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Italien an. Hiergegen erhob die Mutter des Klägers am 7. März 2019 Klage, die unter dem Aktenzeichen 7 K 1051/19.TR anhängig war. Auf Antrag der Klägerin ordnete der zuständige Einzelrichter zunächst mit Beschluss vom 21. März 2019 – 7 L 1052/19.TR – die aufschiebende Wirkung der Klage an. Mit weiterem Beschluss vom 9. Dezember 2019 – selbes Az. – lehnte der Einzelrichter unter Abänderung des Beschlusses vom 21. März 2019 den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der in der Hauptsache erhobenen Klage ab. Am selben Tag wies das Gericht die gegen den Bescheid vom 22. Februar 2019 gerichtete Klage ab. Das Urteil wurde der Mutter des Klägers und dem Bundesamt am 9. Dezember 2020 zugestellt (Bl. 156, 160 der Gerichtsakte 7 K 1051/19.TR); Rechtsmittel wurden nicht eingelegt.
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Am 21. und. 26. Februar 2019 erkannte Herr … (Az.: XXX1137-232) gegenüber dem Jugendamt der Kreisverwaltung K1 mit Zustimmung der Kindsmutter die Vaterschaft des damals noch ungeborenen Klägers an (Bl. 4 ff. der Asylakte). Die Beklagte prüfte seinen Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich und lehnte ihn mit Bescheid vom 6. September 2017 als offensichtlich unbegründet ab (Bl. 231 ff. der Asylakte 7001137-232). Der hiergegen gerichtete Eilrechtsschutzantrag wurde vom Verwaltungsgericht Aachen mit Beschluss vom 14. Dezember 2017 – 2 L 1724/17.A – abgelehnt und das Klageverfahren in der Hauptsache durch weiteren Beschluss vom 28. Februar 2018 – 2 K 5480/17.A – unanfechtbar eingestellt.
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Am 17. Juni 2019 galt für den Kläger ein Asylantrag als gestellt (vgl. Bl. 29 der Asylakte). Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 25. November 2019 (Az.: 7840073-232), zugestellt am 27. November 2019, lehnte die Beklagte diesen als unzulässig ab (Ziffer 1.), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 S. 1 Aufenthaltsgesetz – AufenthG – nicht vorliegen (Ziffer 2.) und ordnete die Abschiebung nach Italien an (Ziffer 3.). Außerdem ordnete sie das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristete es auf sechs Monate (Ziffer 4.).
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Hiergegen hat der Kläger am 28. November 2019 Klage erhoben.
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Mit Entscheidungen vom 8. und 9. April 2020 setzte das Bundesamt gegenüber dem Kläger und seiner Mutter die Vollziehung der Abschiebungsanordnung gemäß § 80 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – i.V.m. Art. 27 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 – Dublin III-Verordnung – aus. Zur Begründung gab das Bundesamt im Wesentlichen an, im Hinblick auf die Entwicklung der Corona-Krise seinen derzeit Dublin-Überstellungen nicht zu vertreten (Bl. 68, 83 der Gerichtsakte).
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Zur Begründung der Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend, dass das Bundesamt keine hinreichenden Feststellungen zur Übernahmebereitschaft Italiens getroffen habe. Außerdem drohe ihm bei einer Rückkehr nach Italien eine unmenschliche Behandlung. Dies gelte insbesondere, da er als ein Kleinkind zur Gruppe besonders vulnerabler Personen gehöre. Aus diesem Grund müsse das Bundesamt auch von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass sich seine Mutter in Deutschland aufhalte.
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Der Kläger beantragt wörtlich,
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den Bescheid der Beklagten vom 25. November 2019 aufzuheben, hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung dieses Bescheids zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, weiter hilfsweise ihm den subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG vorliegen, äußerst hilfsweise das Einreise- und Aufenthaltsverbot aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie ist der Ansicht, die Dublin-Überstellungsfrist sei durch die Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung unterbrochen und durch den Widerruf der Vollziehung neu in Gang gesetzt worden. Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung seien dabei nur ein möglicher Grund für die behördliche Aussetzungsentscheidung; diese sei auch unterhalb dieser Schwelle zulässig, soweit sie auf sachlich vertretbaren, willkürfreien und nicht rechtsmissbräuchlichen Erwägungen beruhe. Diese bestünden hier darin, eine Schutzmaßnahme gegen die weitere Verbreitung des sog. Corona-Virus zu treffen. Außerdem reagiere das Bundesamt damit auf die von den meisten Mitgliedsstaaten ausgesprochenen Reise- und Einreiseverbote. Die Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung werde auch bei nicht gerichtsanhängigen Dublin-Verfahren vorgenommen. Art. 27 Abs. 4 Dublin III-Verordnung sehe in seiner zweiten Variante die Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss der Überprüfung vor; damit sei auch die behördliche Überprüfung der Durchführung der Überstellungsentscheidung im Bewertungszeitpunkt erfasst.
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Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen der Beteiligten, den Asylakten der Beklagten in Bezug auf den Kläger (Az.: 7840073-232) und seine Eltern (Az.: 7653951- 232 und 7001137-232) und aus der beigezogenen Gerichtsakte 7 K 1051/19.TR bzw. 7 L 1052/19.TR. Diese lagen vor und waren jeweils Gegenstand der Urteilsfindung.
Entscheidungsgründe
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Im Einverständnis der Beteiligten kann der Berichterstatter (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO) ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) über die Klage entscheiden. Der Verzicht der Beklagten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergibt sich aus der „Allgemeinen Prozesserklärung des Bundesamtes in Verwaltungsstreitsachen wegen Verfahren nach dem Asylgesetz“ vom 25. Februar 2016 in der Fassung vom 27. Juni 2017.
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Die Klage hat Erfolg. Ihr Hauptantrag ist als Anfechtungsantrag statthaft (vgl. zu § 27a Asylgesetz – AsylG – a.F.: BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2015 – 1 C 32.14 –, juris; zuletzt: BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 – 1 C 16.18 –, BVerwGE 164, 165-179, Rn. 13) und auch im Übrigen zulässig. Der Hauptantrag hat auch in der Sache Erfolg, denn Ziffer 1. des streitgegenständlichen Bescheids der Beklagten vom 25. November 2019 (Az.: 7840073-232) ist nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidungsfällung durch das Gericht (§ 77 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 AsylG) rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.
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Die in Ziffer 1. des Bescheids tenorierte Unzulässigkeitsentscheidung findet ihre rechtliche Grundlage in § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Dublin III-Verordnung für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. An dieser Voraussetzung fehlt es vorliegend, da die Zuständigkeit der Beklagten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz des Klägers aus Art. 20 Abs. 3 S. 2 i.V.m. Art. 29 Abs. 2 S. 1 Dublin III-Verordnung folgt.
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Nach Art. 20 Abs. 3 S. 2 Dublin III-Verordnung ist die Situation eines Kindes, das nach der Ankunft eines Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten geboren wird, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedsstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Aus diesem Grundsatz folgt zunächst, dass für den minderjährigen und im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten geborenen Kläger keine eigene Überstellungsfrist (Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-Verordnung) läuft. Vielmehr führt der Umstand, dass die Situation des Klägers untrennbar mit derjenigen seiner Eltern verbunden ist, dazu, dass sich ein etwaiger Zuständigkeitsübergang im Asylverfahren der Eltern gemäß Art. 29 Abs. 2 S. 1 Dublin III-Verordnung auch zugunsten des Klägers auswirkt (vgl. dazu: VG München, Urteil vom 8. Januar 2015 – M 11 K 14.50184 –, Rn. 14 ff.; VG Magdeburg, Beschluss vom 8. September 2017 – 8 B 394/17 –, Rn. 4; beide juris).
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Auch wenn es sich sowohl bei der Mutter als auch beim Vater des Klägers um einen Familienangehörigen i.S.v. Art. 2 g) Dublin III-Verordnung handelt, kann im Ergebnis dahinstehen, in Anknüpfung an welchen von beiden Elternteilen der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz des Klägers zuständige Mitgliedsstaat zu bestimmen ist (vgl. zu dieser Problematik: VG Trier, Urteil vom 12. Februar 2020 – 7 K 5173/19.TR –, juris). Denn die Bundesrepublik Deutschland ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz beider Eltern des Klägers zuständig. Hinsichtlich des Vaters des Klägers ergibt sich dies daraus, dass die Beklagte seinen Asylantrag in der Sache geprüft und abgelehnt hat. Dem steht nicht entgegen, dass der Asylantrag des Vaters des Klägers bereits unanfechtbar abgelehnt wurde. Aus der Wertung des Art. 18 Abs. 1 d) Dublin III-Verordnung ergibt sich, dass auch im Fall der Ablehnung eines Antrags auf internationalen Schutz weiterhin von einem „zuständigen Mitgliedsstaat“ auszugehen ist.
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In Bezug auf die Mutter des Klägers ist die ursprüngliche Zuständigkeit Italiens aus Art. 13 Abs. 2 UAbs. 1 Dublin III-Verordnung (vgl. hierzu die Ausführungen im Urteil vom 9. Dezember 2019 – 7 K 1051/19.TR –) nachträglich gemäß Art. 29 Abs. 2 S. 1 Dublin III-Verordnung auf die Beklagte übergegangen. Gemäß Art. 29 Abs. 1 Dublin III-Verordnung beträgt die Überstellungsfrist grundsätzlich sechs Monate, gerechnet ab der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch den Zielstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf, wenn dieser gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin III-Verordnung aufschiebende Wirkung entfaltet. Demnach wurde die Überstellungsfrist hinsichtlich der Mutter des Klägers erstmalig am 28. November 2018 in Gang gesetzt, da die italienischen Behörden das Wiederaufnahmegesuch des Bundesamts vom 13. November 2018 (Bl. 72 ff. der Asylakte 7653951-232) nicht innerhalb der Frist von zwei Wochen (Art. 25 Abs. 1 S. 2 Dublin III-Verordnung) beantworteten, woraufhin eine Stattgabe des Gesuchs am 28. November 2018 als erteilt galt (Art. 25 Abs. 2 Dublin III-Verordnung). Die Frist wurde durch den fristgemäß gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (§ 80 Abs. 5 VwGO) gegen die Abschiebungsanordnung vom 22. Februar 2019 – der kraft Gesetzes ein Überstellungsverbot auslöst (vgl. § 34a Abs. 2 S. 2 AsylG i.V.m. Art. 27 Abs. 3 c) S. 2 Dublin III-Verordnung) –, unterbrochen (Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Alt. 2 Dublin III-Verordnung) und begann im Anschluss zunächst nicht zu laufen, da der Einzelrichter mit Beschluss vom 21. März 2019 – 7 L 1052/19.TR – die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet hatte. Die Frist wurde mit der ablehnenden gerichtlichen Eilentscheidung vom 9. Dezember 2019 – selbes Az. – erneut in Gang gesetzt (vgl. BVerwG, Urteile vom 8. Januar 2019 – 1 C 16.18 –, Rn. 17, juris und vom 26. Mai 2016 – 1 C 15.15 –, Rn. 11, juris; BayVGH, Urteil vom 14. November 2019 – 13a B 19.50029 –, Rn. 26, juris), sodass sie bis zum 9. Juni 2019 lief.
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Das Bundesamt hat die Überstellungsfrist nicht nach Art. 29 Abs. 2 S. 2 Dublin III-Verordnung auf zwölf oder 18 Monate verlängert.
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Die Frist wurde auch nicht durch die Aussetzungsentscheidungen des Bundesamts vom 8. und 9. April 2020 unterbrochen, denn diese sind mangels Rechtsgrundlage unwirksam. Zwar ist zutreffend, dass die Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung durch das Bundesamt gemäß § 80 Abs. 4 VwGO generell geeignet ist, die Überstellungsfrist zu unterbrechen (BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 a.a.O., Rn. 19 mit Verweis auf EuGH, Urteil vom 13. September 2017 – C-60/16 –, ECLI:EU:C:2017:675). Die am 9. August 2020 gegenüber dem Kläger getroffene Aussetzungsentscheidung konnte jedoch bereits deshalb nicht zu einer Unterbrechung der Überstellungsfrist führen, weil – wie bereits ausgeführt – in Bezug auf ihn keine eigenständige Überstellungsfrist in Gang gesetzt wird, sondern die Situation seines Familienangehörigen maßgeblich ist.
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Auch durch die gegenüber der Mutter des Klägers ergangene Aussetzungsentscheidung vom 8. April 2020 wurde die Überstellungsfrist nicht unterbrochen. Mindestvoraussetzung einer behördlichen Aussetzungsentscheidung nach § 80 Abs. 4 VwGO ist, dass der Antragsteller einen Rechtsbehelf gegen die Abschiebungsanordnung eingelegt hat (BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 a.a.O., Rn. 26). Dieses Erfordernis ergibt sich bereits aus der Überschrift des Art. 27 Dublin III-Verordnung („Rechtsmittel“) sowie der Regelung in Art. 27 Abs. 1 Dublin III-Verordnung, wonach der Antragsteller oder eine andere dort genannte Person das Recht auf ein wirksames Rechtsmittel gegen eine Überstellungsentscheidung in Form einer Sach- und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung durch ein Gericht hat. Soweit in Art. 27 Abs. 4 Dublin III-Verordnung den Mitgliedsstaaten die Möglichkeit eröffnet wird, dass die zuständigen Behörden (hier: das Bundesamt) von Amts wegen tätig zu werden, um die Durchführung der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs (Var. 1) oder der Überprüfung (Var. 2) auszusetzen, folgt daraus nichts Abweichendes. Mit dem in der zweiten Variante der Vorschrift verwendeten Begriff der „Überprüfung“ ist nicht etwa – wie die Beklagte meint – eine behördliche Überprüfung der Durchführung der Überstellungsentscheidung im Bewertungszeitpunkt gemeint. Vielmehr bezieht sich die Unterscheidung zwischen Rechtsbehelf einerseits und Überprüfung andererseits auf die in Art. 27 Abs. 3 Dublin III-Verordnung vorgesehenen Möglichkeiten, wie die Mitgliedsstaaten in ihren nationalen Rechtsordnungen den Rechtsschutz gegen Überstellungsentscheidungen ausgestalten können. Ein Rechtsbehelf in diesem Sinne ist eine Untersuchung der Überstellungsentscheidung durch ein Gericht aufgrund eines vom Schutzsuchenden gestellten Antrags; Überprüfung meint hingegen eine – im deutschen Recht nicht vorgesehene – automatische Überprüfung der Überstellungsentscheidung durch das Gericht (Koehler, Praxiskommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, Dublin III-Verordnung, Art. 27 Rn. 20). Aus alledem folgt, dass die behördliche Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung eine laufende gerichtliche Überprüfung der Überstellungsentscheidung voraussetzt (ebenso: VG Aachen, Urteil vom 10. Juni 2020 – 9 K 2584/19.A –, Rn. 39, juris; Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 15. Mai 2020 – 10 A 596/19 –, Rn. 20, juris).
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Darüber hinaus ist zu sehen, dass es sich bei Art. 27 Abs. 4 Dublin III-Verordnung lediglich um eine Vorschrift handelt, die den Mitgliedsstaaten erlaubt, in ihren nationalen Rechtsordnungen die behördliche Aussetzung der Durchführung einer Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung vorzusehen. Um von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, müssen die Mitgliedsstaaten in ihren nationalen Rechtsordnungen eine entsprechende Rechtsgrundlage schaffen. Die insoweit von der Beklagten gewählte Vorschrift des § 80 Abs. 4 VwGO setzt jedoch ebenfalls voraus, dass die betroffene Person einen Rechtsbehelf gegen die behördliche Entscheidung eingelegt hat. Nach § 80 Abs. 4 S. 1 VwGO kann die Behörde in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen. § 80 Abs. 2 VwGO betrifft den Fall, dass einem von der betroffenen Person eingelegten Rechtebehelf (Widerspruch oder Anfechtungsklage) kraft Gesetzes oder behördlicher Vollziehungsanordnung keine aufschiebende Wirkung zukommt. Voraussetzung für eine Aussetzungsentscheidung nach § 80 Abs. 4 VwGO ist demnach, dass ein Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung eingelegt wurde, der aus den bereits genannten Gründen keine aufschiebende Wirkung hat (W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 25. Auflage 2019, § 80 Rn. 108; Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 37. EL Juli 2019, VwGO § 80 Rn. 273).
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An einem bei Gericht anhängigen Rechtsbehelf gegen die Abschiebungsanordnung im Zeitpunkt der behördlichen Aussetzungsentscheidung fehlt es hier. Das Gerichtsverfahren der Mutter der Klägerin – 7 K 1051/19.TR – war bereits seit dem 10. Januar 2020 rechtskräftig abgeschlossen, da gegen das klageabweisende Urteil vom 9. Dezember 2019, zugestellt am selben Tag (Bl. 160 der Gerichtsakte 7 K 1051/19.TR), innerhalb der Monatsfrist des § 124a Abs. 4 S. 1 VwGO kein Rechtsmittel eingelegt wurde.
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Schließlich ist die Art. 20 Abs. 3 der Dublin III-Verordnung immanente Vermutung, dass es dem Wohl des Klägers dient, seine Situation als untrennbar mit derjenigen seiner Eltern verbunden anzusehen, nicht durch den Beweis des Gegenteils widerlegt (vgl. EuGH, Urteil vom 23. Januar 2019 – C-661/17 –, Rn. 90, juris).
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Infolge der Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1. des streitgegenständlichen Bescheids waren auch dessen übrige Ziffern aufzuheben, da die dort getroffenen Entscheidungen auf der Unzulässigkeitsentscheidung beruhen und jedenfalls verfrüht ergangen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4/16 –, BVerwGE 157, 18-34, Rn. 21)
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Nachdem bereits der Hauptantrag zum Erfolg der Klage führt, braucht über die gestellten Hilfsanträge nicht entschieden zu werden. Lediglich ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass die Hilfsanträge unstatthaft und damit bereits unzulässig sind, soweit sie auf die Durchführung eines nationalen Asylverfahrens und die anschließende Zuerkennung eines Schutzstatus nach §§ 3, 4 AsylG gerichtet sind. Nach der bereits zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 27. Oktober 2015 a.a.O.) ist bei Unzulässigkeitsentscheidungen auf der Grundlage des § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG – wie vorliegend – allein die Anfechtungsklage und hilfsweise die Verpflichtungsklage hinsichtlich der Feststellung von Abschiebungsverboten zulässig. Eine Verpflichtungsklage auf Zuerkennung eines Schutzstatus (sog. Durchentscheiden der Verwaltungsgerichte) ist hingegen unzulässig, da dem behördlichen Asylverfahren eine herausgehobene Stellung zukommt und dieses nicht übergangen werden darf.
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Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 154 Abs. 1 VwGO, wobei die Gerichtskostenfreiheit aus § 83b AsylG folgt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 und S. 2 Zivilprozessordnung.
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Referenzen
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- 7 K 1051/19 6x (nicht zugeordnet)
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- § 34a Abs. 2 S. 2 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- 9 K 2584/19 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 124a 1x
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