Urteil vom Verwaltungsgericht Trier (7. Kammer) - 7 K 4562/19.TR
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckungsfähigen Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt, die Stadtratswahl für die Stadt Trier vom 26. Mai 2019 für ungültig zu erklären.
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Der Termin für die Kommunalwahlen 2019 wurde am 16. Juli 2018 im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz (Nr. 25/ Seite 666) bekannt gegeben. Am 5. Februar 2019 erschien in der von der Beigeladenen herausgegebenen „Rathaus-Zeitung“ unter der Rubrik „Amtliche Bekanntmachungen“ die Bekanntmachung des Wahlleiters über die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Kommunalwahlen am 26. Mai 2019 innerhalb der Einreichungsfrist bis Montag, dem 8. April 2019, 18 Uhr.
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Die „Rathaus-Zeitung“ erscheint in der Regel wöchentlich (dienstags), jedoch kommt es zeitweise zu Unterbrechungen dieses Rhythmus (im Jahr 2018 am 3. April, 10. Juli, 17. Juli, 24. Juli, 9. Oktober und 25. Dezember; im Jahr 2019 am 1. Januar, 8. Januar, 5. März, 30. April, 16. Juli, 23. Juli, 30. Juli, 1. August, 1. Oktober, 8. Oktober, 24. Dezember und 31. Dezember). Das Blatt enthält üblicherweise jeweils neben Berichten zu aktuellen Themen (auf S. 1 und S. 3 ff.) und den Bekanntmachungen der Stadt Trier auf S. 2 die Rubrik „Meinung der Fraktionen“ mit dem Hinweis: „Die Beiträge dieser Seite werden inhaltlich von den im Stadtrat vertretenen Fraktionen verantwortet, unabhängig von der Meinung des Herausgebers“. Unter dem jeweiligen Logo (wobei es sich im Fall von CDU, Die Linke, FDP und AfD um das Parteilogo handelt) finden sich hier Beiträge der im Stadtrat vertretenen Fraktionen. Zudem wird zum Teil ein Foto des Verfassers abgebildet. Die Rubrik „Meinung der Fraktionen“ wurde im Vorfeld der Wahl noch bis einschließlich zum 26. Februar 2019 veröffentlicht. Anstelle der „Meinung der Fraktionen“ findet sich auf S. 2 der „Rathaus-Zeitung“ vom 26. März 2019 u. a. ein Bericht über die Aufstellung eines Bebauungsplans für ein Nahversorgungs-zentrum. Der Bericht ist von einem Redaktionsmitglied der „Rathaus-Zeitung“ verfasst und enthält u. a. einen Unterabschnitt „Stimmen der Fraktionen“ mit Angaben zu Äußerungen der Mitglieder unterschiedlicher Fraktionen unter fettgedruckter Darstellung des jeweiligen Namens und der Partei.
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Ferner veröffentlichte die AfD-Fraktion ihre Fraktionszeitung „Die Blaue Post“ (Ausgabe 01/2019, Redaktionsschluss 20. Dezember 2018), deren Verteilung nach den Angaben der Fraktion in der „Rathaus-Zeitung“ vom 19. Februar 2019 bis Ende Februar 2019 abgeschlossen werden sollte. Die Auflage belief sich hiernach auf 46.000 Exemplare. Auf dem Titelblatt der Fraktionszeitung findet sich neben der Bezeichnung „Blaue Post“ der Zusatz „Fraktionszeitung der AfD“. Des Weiteren werden unter Angabe der jeweiligen Seitenzahl die Themen „Brubacher Hof, Baugebiet stoppen!“, „AfD-Anträge für Familien abgelehnt, Maximal unsozial!“ und „AfD-Initiative führt zum Erfolg, Mehr Defibrillatoren in Trier!“ benannt. Das Vorwort gibt u. a. einen Überblick über die Zahl der Anfragen der Fraktion, der Beiträge in der „Rathaus-Zeitung“ sowie der Anträge der Fraktion im Stadtrat und schließt wie folgt:
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„Insbesondere aber danken wir Ihnen für das Vertrauen, dass Sie uns geschenkt haben. Wenn es dem Willen der Wähler bei der Kommunalwahl im Mai entspricht, werden wir uns auch in der kommenden Legislaturperiode im Rat für das Wohl unserer Stadt einsetzen. Damit Trier lebens- und liebenswerte Heimat bleibt!“.
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Letzterer Ausruf entspricht dem Wahlmotto der AfD-Partei.
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Auf den Seiten 8 und 9 findet sich der auf dem Titelblatt angekündigte Artikel „Menschen, Natur und Heimat schützen; Baugebiet „Brubacher Hof“ stoppen!“, in welchem die AfD-Fraktion neun Gründe darstellt, aus denen sie von Anfang an gegen dieses Vorhaben gewesen sei. Der Artikel endet mit dem fett gedruckten
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„Fazit: Ein Baugebiet „Brubacher Hof“ ist für eine positive Stadtentwicklung nicht nur nicht notwendig, sondern steht ihr sogar ausdrücklich im Wege. Wir als AfD-Fraktion werden daher auch weiterhin gegen die unwiderrufliche Zerstörung einer wertvollen Natur- und Kulturlandschaft kämpfen, um so irreversiblen Schaden von unserer Stadt abwenden [sic]. Letztlich haben es aber die Trierer Bürger selbst in der Hand, bei der Kommunalwahl mit ihrer Stimme dafür zu sorgen, dass diese folgenschwere Fehlentscheidung wieder rückgängig gemacht werden kann! Damit Trier auch in Zukunft l(i)ebenswert bleibt!“.
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Kurz nach der Bekanntmachung der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen fand am 9. Februar 2019 eine Wahlversammlung der Partei Bündnis 90/Die Grünen statt. Im Rahmen der Versammlung wurde ein streng paritätisch besetzter Wahlvorschlag aufgestellt. Die ungeraden Plätze (1-41) fielen jeweils an Frauen, die geraden (2-42) an Männer.
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Vor Ablauf der Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen am 8. April 2019 veröffentlichte der NPD-Kreisverband Trier am 7. April 2018 auf Facebook ein Kommuniqué zur Kommunalwahl 2019. Hiernach entbehre die Wahl am 26. Mai 2019 den notwendigen rechtlichen Grundlagen und müsse von Rechts wegen neu angesetzt werden, da schwerwiegende Wahlfehler vorlägen. Aus diesem Grund werde der NPD-Kreisverband keine eigenen Wahlvorschläge einreichen. „Der bewusste Verzicht zur Wahlteilnahme“ sei „Ausdruck konsequenter Systemkritik“.
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Nachdem die Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen abgelaufen war, wandte der Kläger sich am 14. April 2019 an den Wahlleiter, Herrn Oberbürgermeister L., und begehrte die Zurückweisung des Wahlvorschlags der Partei Bündnis 90/Die Grünen. Des Weiteren beantragte er, das Wahlverfahren von Amts wegen zu prüfen, da seiner Auffassung nach Wahlfehler vorlägen. Eine Antwort hierauf erfolgte seitens der Beigeladenen im Vorfeld der Wahl nicht.
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Die zugelassenen Wahlvorschläge wurden nachfolgend im Amtlichen Bekanntmachungsteil der „Rathaus-Zeitung“ vom 23. April 2019 veröffentlicht. Nachdem das städtische Briefwahlbüro am 29. April 2019 eröffnet wurde, fand am 26. Mai 2019 die Wahl statt. Das Amtliche Wahlergebnis wurde schließlich am 11. Juni 2019 in der „Rathaus-Zeitung“ bekannt gemacht. Danach erhielt die SPD 20,92 % der abgegebenen Stimmen und damit 12 Sitze, die CDU 24,01 % und 13 Sitze, die AfD 6,35 % und 4 Sitze, die FDP 5,32 Prozent und 3 Sitze, Bündnis 90/Die Grünen 26,78 % und 15 Sitze, die UBT 6,03 % und 3 Sitze, DIE LINKE 6,34 % und 4 Sitze, Die Partei 2,65 % und 1 Sitz, die Freien Wähler 1,60 % und 1 Sitz.
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Am 24. Juni 2019 legte der Kläger beim Wahlleiter Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl ein. Zur Begründung führte er aus, dass vier schwerwiegende Verstöße gegen wesentliche Wahlgrundsätze vorlägen, die im Sinne des § 68 der Kommunalwahlordnung (Verordnung vom 11. Oktober 1983 (GVBl. 1983, 247), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2018 (GVBl. 2018, 309),– KWO –) geeignet gewesen seien, die Sitzverteilung im Trierer Stadtrat rechtswidrig zu beeinflussen.
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So fehle es bereits an einer ordnungsgemäßen Bekanntmachung der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 des Landesgesetzes über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Gesetz vom 31. Januar 1994 (GVBl. 1994, 137), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2019 (GVBl. 2019, 44), – KWG –), da die Stadt Trier über kein ordnungsgemäßes Amtsblatt verfüge. Die Gemeinde könne nach § 27 Abs. 3 der rheinland-pfälzischen Gemeindeordnung (Gesetz vom 31. Januar 1994 (GVBl. 1994, 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2018 (GVBl. 2018, 448), – GemO –) die Form ihrer öffentlichen Bekanntmachung in ihrer Hauptsatzung regeln. Bestimme die Hauptsatzung das Amtsblatt als Bekanntmachungsform, sei dies nach § 7 Abs. 2 S. 2 der Landesverordnung zur Durchführung der GemO (Verordnung vom 21. Februar 1974 (GVBl. 1974, 98), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. November 2009 (GVBl. 2009, 379), – GemODVO –) namentlich zu bezeichnen. Da die Beigeladene in § 1 Abs. 1 ihrer Hauptsatzung bestimme, dass öffentliche Bekanntmachungen in der „Rathaus-Zeitung“ erfolgen, liege eine kommunalrechtliche Kennzeichnung der „Rathaus-Zeitung“ als Amtsblatt vor. Darüber hinaus belege § 1 Abs. 2 S. 1 der Hauptsatzung den strukturellen Unterschied zwischen Amtsblatt und Zeitung, denn hiernach erfolge die Bekanntmachung nur in dringenden Fällen in einer Zeitung. Auch in den Beschlussvorlagen des Stadtrates der Beigeladenen vom 10. Januar 2011 (Nr. 494/2010) und vom 27. Januar 2011 (Nr. 008/2011), ihrem Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2019/2020 sowie auf der Homepage der Beigeladenen werde die „Rathaus-Zeitung“ als Amtsblatt bezeichnet. Des Weiteren ergebe sich die Eigenschaft als Amtsblatt daraus, dass die Beigeladene Herausgeberin sei. Indes genüge die „Rathaus-Zeitung“ nicht den Anforderungen an ein Amtsblatt nach § 9 Abs. 2 S. 1 GemODVO, da sie seit dem 28. April 2015 im Untertitel nicht mehr die Bezeichnung als „Amtsblatt“, sondern lediglich den Verweis „Mit amtlichem Bekanntmachungsteil“ enthalte. Zudem werde der amtliche dem nichtamtlichen Teil nicht vorangestellt. Ebenso wenig genüge sie den Anforderungen an eine „Zeitung“ im kommunalrechtlichen Sinne, da sie im Jahresverlauf mehrmals pausiere. Die fehlende Kennzeichnung als Amtsblatt habe potentielle Kandidaten und Wahlvorschlagsträger davon abgehalten, sich mit dem Inhalt der Publikation auseinanderzusetzen und von den Vorgaben und Fristen Kenntnis zu nehmen. Insbesondere wahlberechtigte Neubürger, die in den letzten Jahren nach Trier gezogen seien, würden dadurch irritiert. Der NPD-Kreisverband habe aus diesem Grund auf die Teilnahme an der Stadtratswahl verzichtet. Folglich müsse eine Mandatsrelevanz des Wahlfehlers bejaht werden. Aus denselben Gründen habe die Beigeladene auch ihre Pflicht zur öffentlichen Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge gemäß § 24 Abs. 3 KWG und des Wahlergebnisses nach § 47 KWG verletzt. Überdies verstoße die Herausgabe und flächendeckende Verteilung einer kostenlosen „Stadt-Zeitung“ gegen das Gebot der Staatsferne der Presse.
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Des Weiteren habe die Beigeladene durch die Veröffentlichung der „Meinung der Fraktionen“ in der „Rathaus-Zeitung“ ihre kommunale Neutralitätspflicht verletzt. Da sie die „Rathaus-Zeitung“ herausgebe und sich dort im Vorfeld der Kommunalwahl Kandidaten politisch hätten äußern können, liege eine amtliche Parteinahme vor. Somit habe die Beigeladene die Veröffentlichung der „Meinung der Fraktionen“ deutlich früher, nämlich bereits ab der Bekanntgabe des Wahltermins am 16. Juli 2018, spätestens jedoch mit der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen am 5. Februar 2019, beenden müssen. Der Umstand, dass sie die Rubrik „Meinung der Fraktionen“ dennoch jeweils am 12. Februar 2019, 19. Februar 2019 und 26. Februar 2019 veröffentlicht habe, habe die vor der Wahl im Stadtrat vertretenen Parteien begünstigt, da diese hierdurch wenige Wochen vor der Wahl auf Kosten der Steuerzahler ihre Meinungen hätten verteilen lassen können. Inhaltlich handele es sich bei den Stellungnahmen der Fraktionen um Parteiwerbung. Der Parteibezug werde daran deutlich, dass zur Kennzeichnung der Beiträge jeweils das Parteilogo bzw. der reguläre Schriftzug genutzt werde. Hierdurch hätten die Freien Wähler und die PARTEI, deren Wahlvorschläge am 15. April 2019 zugelassen worden seien, objektiv einen Nachteil erlitten. Weiter ergäben sich mandatsrelevante Verzerrungen innerhalb der Listen, da in der Regel unter den Beiträgen auch Porträtfotos und die Namen der Autoren stünden, was bei der Wahl einen persönlichen Vorteil biete. Dieser Vorteil dürfe der CDU-Kandidatin F., welche keine Beiträge in der „Rathaus-Zeitung“ veröffentlicht habe, den Einzug in den Stadtrat gekostet und dem Kandidaten B., der am 12. und 19. Februar 2019 Beiträge in der „Rathaus-Zeitung“ veröffentlicht habe, den Einzug ermöglicht haben. Überdies könne nicht ausgeschlossen werden, dass ein Beitrag des Linkskandidaten K. – welcher zu diesem Zeitpunkt nicht im Stadtrat gewesen sei – in der „Rathaus-Zeitung“ vom 26. Februar 2019 für die Linksfraktion zum Thema „Ex-Haus“ den Ausschlag für seine Wahl in den Stadtrat sowie die Erlangung eines vierten Mandats für die Linkspartei gegeben habe. Da sich auch die PARTEI für den Erhalt des „Ex-Hauses“ einsetze, habe ihr der Beitrag von K. zum Nachteil gereicht.
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Darüber hinaus habe die AfD-Fraktion die steuerfinanzierte Fraktionszeitung „Blaue Post“ für den Wahlkampf missbraucht und damit gegen ihre Pflicht zur besonderen Zurückhaltung in der Zeit vor der Wahl verstoßen. So werde im Vorwort unumwunden für eine Wiederwahl geworben. Auch das Fazit im Artikel zum Baugebiet „Brubacher Hof“ beziehe sich direkt auf die anstehende Kommunalwahl. Zudem diene die „Blaue Post“ objektiv nicht der Öffentlichkeitsarbeit, da über 90 Prozent der Beiträge bereits in der „Rathaus-Zeitung“ unter der Rubrik „Meinung der Fraktionen“ veröffentlicht worden seien. Den gleichen Inhalt auf Kosten der Steuerzahler gleich doppelt an die Trierer Bevölkerung verteilen zu lassen, wiederspreche den Grundsätzen einer rechtstreuen Öffentlichkeitsarbeit. Letztlich wolle die AfD-Fraktion nicht primär über ihre Arbeit im Stadtrat informieren, sondern Einfluss auf die kommende Wahl nehmen. Dazu passe die plakative Aufmachung der Zeitung, die Abbildung des Parteilogos der AfD und die Angabe der Homepage des AfD-Kreisverbandes. Eine Trennung von Partei und Fraktion sei dabei weder virtuell noch in der publizistischen Praxis gegeben, da F. in Personalunion Fraktionsvorsitzender und Kreisvorsitzender der AfD in der Stadt Trier sei. Der Zusammenhang zum Wahlkampf zeige sich auch daran, dass der AfD-Kreisverband ein Flugblatt verteilt habe, welches zentrale Punkte aus der Fraktionszeitung wortgleich übernommen und insbesondere das Motto „Damit Trier lebens- und liebenswert bleibt“ in den Vordergrund gestellt habe. Auch habe die AfD bereits Anfang August 2018 wesentliche Themen ihres Kommunalwahlkampfes der Öffentlichkeit vorgestellt und hierbei u. a. mit der Verhinderung des Baugebietes „Brubacher Hof“ Themen genannt, die inhaltlich Schwerpunkt der Fraktionszeitung gewesen seien. Die rechtswidrige Verwendung von Steuermitteln zur Wahlwerbung habe auch die Sitzverteilung beeinflusst. Zum einen liege eine Verzerrung gegenüber anderen Wahlvorschlägen vor, weshalb die AfD ihre Mandate von zwei auf vier habe verdoppeln können. Zum anderen belege die Wahl der Kandidaten F. und K.-P., welche auf S. 2 der „Blauen Post“ mit eigenem Porträtfoto hervorgehoben worden seien, die Beeinflussung der Sitzverteilung.
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Schließlich sei die Zulassung des Wahlvorschlags der Partei Bündnis 90/Die Grünen fehlerhaft, da bei dessen Aufstellung die Freiheit der Wahl verletzt worden sei. Diese schließe die Freiheit der Parteimitglieder ein, Kandidaten oder auch sich selbst für die jeweilige Wahl vorzuschlagen. Dies sei indes bei der Aufstellungsversammlung von Bündnis 90/Die Grünen nicht möglich gewesen, da deren Liste streng paritätisch besetzt worden sei. Mit der Festlegung auf eine weibliche Spitzenkandidatin und der „Reservierung“ aller ungeraden Plätze für Frauen seien männliche Bewerber rechtswidrig diskriminiert und in ihrem Wahlrecht beschnitten worden. Angehörige des „dritten“ Geschlechts würden nicht beachtet. Da es bei nahezu allen Wahlgängen zu Kampfkandidaturen gekommen sei, könne nicht ausgeschlossen werden, dass bei einer demokratischen Wahl anderslautende Nominierungen erfolgt wären. Dies werde insbesondere am Kandidaten Johannes Wiegel deutlich. Dieser habe infolge der Frauenquote auf Listenplatz 16 kandidieren müssen, da er nicht auf ungeraden Plätzen, insbesondere Platz 15, habe kandidieren dürfen. Bei der Wahl seien jedoch die ersten 15 Kandidatinnen und Kandidaten gewählt worden.
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Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion – ADD – wies den Einspruch des Klägers mit Bescheid vom 30. September 2019, dem Kläger am 5. Oktober 2019 zugestellt, zurück. Er sei zwar zulässig, aber unbegründet, da keine Wahlrechtsverstöße vorlägen.
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Die Aufforderung, Wahlvorschläge einzureichen, sei ordnungsgemäß bekannt gemacht worden. Der Kläger verkenne insoweit, dass es sich bei der „Rathaus-Zeitung“ nicht um ein Amtsblatt im Sinne der kommunalrechtlichen Vorschriften handele, sondern um eine Zeitung i. S. v. § 7 GemODVO, dessen Voraussetzungen erfüllt würden. Obschon die Veröffentlichung im Jahresverlauf einmal während der Sommerzeit pausiere, sei sie hinreichend periodisch im Sinne einer Wochenzeitung. Auch der Umstand, dass die „Rathaus-Zeitung“ von der Stadt herausgegeben werde, begründe nicht zwingend ihren rechtlichen Charakter als Amtsblatt. Entgegen der Auffassung des Klägers gehe aus § 1 Abs. 1 und 2 der Hauptsatzung der Beigeladenen lediglich ein Grundsatz-Ausnahme-Verhältnis zwischen der „Rathaus-Zeitung“ als reguläres Bekanntmachungswerk und einer sonstigen Zeitung für dringende Ausnahmefälle hervor. Eine Abgrenzung von Amtsblatt und Zeitung sei demgegenüber nicht intendiert. Der rechtlichen Einordnung als Zeitung stehe auch die umgangssprachliche Verwendung des Begriffs „Amtsblatt“ in den vom Kläger aufgeführten Dokumenten und Berichten nicht entgegen. Die Behauptung des Klägers, potentielle Bewerber für die Wahl seien durch die fehlende Kenntnis über den Charakter der „Rathaus-Zeitung“ als Amtsblatt davon abgehalten worden, sich über die Möglichkeit des Wahlantritts angemessen zu informieren, sei mangels Belegen nicht hinreichend substantiiert.
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Überdies habe die Beigeladene ihre kommunale Neutralitätspflicht durch die Veröffentlichung der „Rathaus-Zeitung“ nicht verletzt. Eine Auslegung des Gesamtbildes von S. 2 der Ausgabe vom 26. März 2019, in welcher die „Stimmen der Fraktionen“ dargestellt wurden, ergebe, dass es sich hierbei um eine bloße Stimmenwiedergabe seitens eines Redaktionsmitgliedes handele, die aus journalistischer Sicht üblich und in diesem Rahmen zulässig sei. Dass sich dieser Bericht ebenso wie ansonsten die „Meinung der Fraktionen“ auf S. 2 der „Rathaus-Zeitung“ befände, stelle einen rein zufälligen Umstand dar. Ein eigenes Mitteilungsforum werde den Fraktionen gerade nicht eröffnet. Der Unterschied zu der Rubrik „Meinung der Fraktionen“ werde auch an der Gestaltung des Designs deutlich. Ungeachtet dessen liege hierin auch kein wahlrechtlich relevanter Verstoß, denn der Verzicht der Beigeladenen auf die Bereitstellung von S. 2 an die Fraktionen im Vorfeld der Wahl beruhe auf einer freiwilligen Selbstverpflichtung der Fraktionen, um vorsorglich etwaige Neutralitätsverstöße zu vermeiden.
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Ebenso wenig verfange der Einwand, die AfD-Fraktion missbrauche ihre Fraktionszeitung „Blaue Post“ für Zwecke des Wahlkampfes. Auch wenn die in der Fraktionszeitung aufgegriffenen Themen bereits in den Sitzungen des Trierer Stadtrates angesprochen worden seien, handele es sich – vor allem in der Einleitung – inhaltlich um allgemein gehaltene Äußerungen der Fraktion. Hierin liege keine unzulässige Wählerbeeinflussung. Ferner schlage sich eine etwaige Einflussnahme nicht auf die Gültigkeit der Wahl nieder, denn allein die Tatsache, dass einige der in der AfD-Fraktionszeitung veröffentlichten Artikel ebenfalls Eingang in die „Meinung der Fraktionen“ gefunden hätten, führe nicht dazu, dass es sich um ein der Beigeladenen zurechenbares Druckwerk handele. Hinzu komme, dass die Aussagen in der „Blauen Post“ in einem größeren zeitlichen Abstand zur Kommunalwahl getroffen worden seien und damit nicht in ihrem unmittelbaren Vorfeld gelegen hätten.
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Auch bei der Aufstellung des Wahlvorschlags der Partei Bündnis 90/Die Grünen seien keine Wahlrechtsgrundsätze verletzt worden. Die Satzung des Stadtverbandes Trier der Partei Bündnis 90/Die Grünen enthalte keine Bestimmung über die Einhaltung eines Frauenstatuts, sondern regele lediglich, dass dies bei der Wahl des geschäftsführenden Vorstandes nicht gelte. Des Weiteren hätten der Versammlungsleiter und zwei in der Wahlversammlung ausgewählte Mitglieder eidesstattlich versichert, dass jede(r) wahlberechtigte Teilnehmer(in) das Recht hatte, Personen als Bewerber(innen) vorzuschlagen. Die Frage, ob die Festschreibung eines Frauenstatuts gegen § 17 Abs. 2 S. 3 Hs. 1 KWG verstoße, könne daher dahinstehen. Dasselbe gelte für die damit zusammenhängende Frage, ob durch die Parteien selbst paritätisch besetzte Wahlvorschlagslisten dem Grundsatz der freien Wahl unterfielen oder entgegenstünden. Ein Verstoß gegen Wahlrechtsgrundsätze lasse sich aus der als zulässigem Ausdruck der Wahlfreiheit der Delegierten zu wertenden wechselseitigen Besetzung der Positionen mit männlichen und weiblichen Bewerbern nicht ableiten.
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Hiergegen hat der Kläger am 31. Oktober 2019 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen seinen Vortrag aus der Einspruchsbegründung wiederholt und vertieft.
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Er beantragt,
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unter Aufhebung des Einspruchsbescheids des Beklagten vom
30. September 2019 die Wahl des Stadtrates der Stadt Trier vom 26. Mai 2019 für ungültig zu erklären.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen seine Ausführungen aus dem Einspruchsbescheid vom 30. September 2019.
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Die Beigeladene stellt keinen Antrag und wiederholt im Wesentlichen den Vortrag des Beklagten. Ergänzend macht sie im Hinblick auf die vom Kläger gerügte Verletzung ihrer Neutralitätspflicht geltend, bei jeder Wahl komme es zu knappen Ergebnissen. Dies als Beleg dafür zu nehmen, dass vorliegend eine Beeinflussung stattgefunden habe, sei rein hypothetisch. Maßstab sei der mündige Wähler, der in einem Zeitraum von mehreren Monaten nach Erscheinung der Rubrik „Meinung der Fraktionen“ die Möglichkeit gehabt habe, sich ausgiebig über die Wahlkandidaten zu informieren und seine Stimme im Rahmen eines freien Entscheidungsprozesses zu vergeben. Soweit der Kläger kritisiere, dass in der Fraktionszeitung „Blaue Post“ Wahlwerbung gemacht worden sei, treffe dies nicht zu, da eine Stimmabgabe zugunsten der AfD nicht beworben werde. Im Zusammenhang mit der Entscheidung über das Entwicklungsgebiet „Brubacher Hof“ werde lediglich darauf hingewiesen, dass der Trierer Bürger es selbst in der Hand habe, eine – nach Meinung der AfD – folgenschwere Fehlentscheidung wieder rückgängig zu machen. Auch andere Parteien hätten sich allerdings gegen die Entwicklungssatzung positioniert.
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Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen der Beteiligten sowie der Verwaltungsakte des Beklagten. Diese lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Des Weiteren wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
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I. Das Gericht konnte insbesondere in der mündlichen Verhandlung am 7. Juli 2020 über die Klage verhandeln und auf dieser Grundlage entscheiden.
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Der Antrag des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens nach § 94 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – war abzulehnen, da die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits weder ganz noch zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist. Insbesondere ist das am 15. Juli 2020 ausstehende Urteil des Thüringer Verfassungsgerichtshofs zur Überprüfung des Siebten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Landeswahlgesetzes vom 30. Juli 2019, mit dem die paritätische Quotierung der Landeslisten für die Wahlen zum Thüringer Landtag eingeführt wurde, für das vorliegende Verfahren nicht vorgreiflich, da der hiesige Fall sowohl tatsächlich als auch rechtlich unterschiedlich gelagert ist. Während das Verfahren beim Thüringer Verfassungsgerichtshof die Zulässigkeit staatlicher Paritätsregelungen betrifft, steht vorliegend das konkrete Aufstellungsverfahren der Partei Bündnis 90/Die Grünen im Streit, d. h. die parteiinterne Entscheidung zur geschlechterparitätischen Besetzung der Liste. Unbeschadet dessen würde selbst eine Gleichheit der Rechtsfragen es noch nicht rechtfertigen, die Rechtsschutzgewährung im konkreten Fall aufzuschieben, bis über den Parallelfall entschieden ist (vgl. m. w. N.: Schoch/Schneider/Bier/Rudisile, 37. EL Juli 2019, VwGO § 94 Rn. 43). Der vom Kläger behauptete Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz stellt demgegenüber von vornherein keinen tauglichen Grund zur Aussetzung des Verfahrens i. S. v. § 94 VwGO dar.
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Ebenso war der Antrag des Klägers auf Verlegung des Termins abzulehnen. Nachdem das Gericht die mündliche Verhandlung zuvor bereits eröffnet hatte, handelte es sich bei sachgerechter Würdigung des klägerischen Begehrens um einen Antrag auf Vertagung gemäß §§ 173 S. 1 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 der Zivilprozessordnung – ZPO –. Diesem war jedoch nicht stattzugeben, da keine erheblichen Gründe, die eine Vertagung rechtfertigen würden, glaubhaft gemacht wurden. Erhebliche Gründe sind nur solche Umstände, die zur Gewährung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des Beschleunigungs- und Konzentrationsgebotes erfordern, weil der Beteiligte sich andernfalls trotz aller zumutbaren eigenen Bemühungen nicht in hinreichender Weise rechtliches Gehör verschaffen könnte (vgl. Wysk/Bamberger, 3. Aufl. 2020, VwGO § 102 Rn. 11). Vorliegend vermochte der Kläger sich jedoch nach der Fortsetzung der Verhandlung in gleicher Weise rechtliches Gehör zu verschaffen wie zum ursprünglich anberaumten Verhandlungszeitpunkt. Soweit er sich pauschal auf gesundheitliche Beschwerden und eine Verschlechterung seiner Konzentrationsfähigkeit berufen hat, hat er nicht substantiiert dargelegt, dass es ihm trotz aller zumutbaren Bemühungen unmöglich gewesen sei, der Verhandlung weiter zu folgen und sich zur Sache zu verhalten. Selbst wenn die Fortsetzung der Verhandlung auf Seiten des Klägers angesichts der zwischenzeitlichen Unterbrechung einer gewissen Anstrengung bedurft haben sollte, rechtfertigt dies demgegenüber noch nicht die Vertagung der Verhandlung. Vielmehr kann von einem sorgfältigen Prozessbeteiligten erwartet werden, dass er alle zumutbaren Bemühungen unternimmt, um etwaige Konzentrationsschwierigkeiten zu überwinden – was dem Kläger im Übrigen offenbar auch gelungen ist, da er in der Lage war, umfangreich zu sämtlichen Streitpunkten Stellung zu nehmen und eine Vielzahl von Beweisanträgen zu stellen.
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Das anlässlich der Ablehnung des Vertagungsantrags gestellte Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den Vorsitzenden war schließlich offensichtlich rechtsmissbräuchlich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2011
– 4 BN 12.11 –, Rn. 1, juris). Davon ist auszugehen, wenn keine geeigneten Befangenheitsgründe vorgetragen werden, sondern das Vorbringen des Antragstellers ersichtlich ungeeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen, etwa, weil das Gesuch offenbar grundlos ist, nur der Verschleppung dient und damit missbräuchlich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. August 2017 – 4 BN 22.17 –, Rn. 16, juris). Eben dies war hier der Fall, denn die Ablehnung des Vertagungsantrags vermochte unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit des Vorsitzenden zu begründen (vgl. zum Maßstab: BVerwG Beschluss vom 31. Januar 2013 – 8 B 58.12 –, Rn. 1, beck-online). Entsprechendes hat der Kläger auch nicht substantiiert vorgetragen. Vielmehr diente dieser weitere Befangenheitsantrag erkennbar der Verzögerung des Verfahrens, nachdem zuvor der Aussetzungsantrag, der erste Befangenheitsantrag sowie der Antrag auf Vertagung ohne Erfolg geblieben waren und das Gericht beabsichtigte, mit dem Sachbericht, und damit mit der Verhandlung in der Sache, zu beginnen. Aufgrund der Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrags konnte der abgelehnte Richter bei der vorliegenden Entscheidung über den Beweisantrag mitwirken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2014 – 7 C 13.13 –, Rn. 5, juris).
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II. Die Klage ist auch zulässig. Statthaft ist eine kombinierte Anfechtungs- und Gestaltungsklage eigener Art (vgl. OVG RP, Urteil vom 4. Juni 1991 – 7 A 12657/90.OVG –; OVG RP, Urteil vom 17. Dezember 1991– 7 A 10305/91.OVG –; jeweils abrufbar unter ESOVG). Das Anfechtungsbegehren ist auf die Aufhebung des Einspruchsbescheids, das Gestaltungsbegehren auf die Erklärung der Ungültigkeit der Wahl gemäß § 50 Abs. 3 Abs. 1 KWG gerichtet. Die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs sowie die Entbehrlichkeit eines Vorverfahrens ergeben sich aus § 51 KWG.
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III. Die Klage ist jedoch unbegründet. Sowohl das Anfechtungs- als auch das Leistungsbegehren bleiben in der Sache ohne Erfolg, da keine Gründe vorliegen, die Wahl für ungültig zu erklären.
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Die Anfechtungsklage eines Wahlberechtigten gegen die Zurückweisung seines Einspruchs gegen die Gültigkeit einer Kommunalwahl kann nur Erfolg haben, wenn der Kläger fristgemäß Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl erhoben hat, sich der Einspruch auf einen erheblichen Verstoß gegen die Wahlvorschriften bezieht, festgestellt wird, dass dieser Verstoß tatsächlich vorgekommen ist, und dieser Verstoß allein oder in Zusammenhang mit festgestellten anderen erheblichen Verstößen gegen die Wahlvorschriften geeignet ist, die Sitzverteilung zu beeinflussen. Ebenso kann das Gericht nur bei Vorliegen dieser Voraussetzungen die Ungültigkeit der Wahl feststellen (vgl. zu Vorstehendem: OVG RP, Urteil vom 17. Dezember 1985 – 7 A 32/85.OVG –, AS 20, 204; OVG RP, Urteil vom 17. Dezember 1985 – 7 A 45/85.OVG –, AS 20, 213).
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Mit dem Begriff des "erheblichen Verstoßes gegen Wahlvorschriften" kennzeichnet der Gesetzgeber das gesamte System des materiellen Wahlprüfungsrechts schlagwortartig. Hiernach sind insbesondere wesentliche Vorschriften über die Wahlvorbereitung, die Abstimmung oder die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses zu beachten. Wesentlich sind dabei alle Vorschriften, die die tragenden Grundsätze des Wahlrechts (Art. 28 Abs. 1, 38 Abs. 1 Grundgesetz – GG – ; Art. 50 i. V. m. Art. 76 Abs. 1 der Landesverfassung Rheinland-Pfalz (Gesetz vom 18. Mai 1947 (VOBl. 1947, 209), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Mai 2015 (GVBl. 2015, 35), – LV –), nämlich die allgemeine, unmittelbare, gleiche, freie und geheime Wahl sichern sollen (vgl. OVG RP, Urteil vom 17. Dezember 1991, a. a. O.).
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Doch auch ein wesentlicher Verstoß gegen Wahlvorschriften führt nur dann zur Ungültigerklärung der Wahl, wenn er im Sinne von § 50 Abs. 3 KWG mandatsrelevant ist, d. h. nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet war, das Wahlergebnis wesentlich zu beeinflussen (vgl. OVG RP, Urteil vom 22. Juli 2015 – 10 A 10410/15.OVG –, Rn. 29, juris). Dies ist der Fall, wenn nach den gegebenen Umständen des einzelnen Falles eine nach der Lebenserfahrung konkrete und in greifbare Nähe gerückte Möglichkeit besteht, dass die Unregelmäßigkeit auf das Wahlergebnis und damit auf die Sitzverteilung wesentlich Einfluss genommen hat (vgl. OVG RP, Urteil vom 17. Dezember 1985 – 7 A 45/85.OVG –, a. a. O.).
- 41
Vorliegend hat der Kläger zwar frist- und formgerecht Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl erhoben, jedoch ist sein Vortrag nicht geeignet, einen mandatsrelevanten, erheblichen Verstoß gegen Wahlvorschriften schlüssig darzulegen.
- 42
1. Ein erheblicher Verstoß gegen Wahlvorschriften resultiert zunächst nicht daraus, dass die Aufforderung zur Einreichung der Wahlvorschläge zur Stadtratswahl vom 26. Mai 2019 in der „Rathaus-Zeitung“ bekannt gemacht wurde. Zwar steht diese Vorgehensweise im Widerspruch zu den Vorgaben der GemODVO (dazu a.), dies führt für sich genommen jedoch zu keinem erheblichen Wahlrechtsverstoß (dazu b.). Doch selbst wenn man einen solchen Verstoß annähme, würde ihm die Mandatsrelevanz fehlen (dazu c.). Nichts anderes gilt im Hinblick auf die Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge (dazu d.). Eine weitere Sachaufklärung war diesbezüglich nicht erforderlich (dazu e.).
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a. Die Bekanntmachung der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 KWG ist formell fehlerhaft, da sowohl § 1 Abs. 1 der Hauptsatzung als auch die Bekanntmachungspraxis der Beigeladenen gegen § 7 Abs. 1 und 2 GemODVO verstoßen.
- 44
Nach § 91 KWO erfolgt die Bekanntmachung in der gemäß § 27 Abs. 3 GemO für die Gemeinde geltenden Bekanntmachungsform, wenn wie hier nichts anderes bestimmt ist. § 27 Abs. 3 GemO sieht vor, dass die Gemeinde im Rahmen der Bestimmungen der Absätze 1 und 2 die Form ihrer öffentlichen Bekanntmachung in der Hauptsatzung regelt. § 27 Abs. 1 GemO regelt grundlegend, dass Veröffentlichungen in einer Zeitung oder in einem Amtsblatt erfolgen können; § 27 Abs. 2 GemO ermächtigt das zuständige Ministerium zum Erlass einer Rechtsverordnung mit näheren Bestimmungen. Dies ist in Form der GemODVO geschehen. Gemäß § 7 Abs. 1 GemODVO können öffentliche Bekanntmachungen im Amtsblatt der Gemeinde oder in mehreren Zeitungen, die mindestens einmal wöchentlich erscheinen, erfolgen. Bestimmt die Hauptsatzung das Amtsblatt als Bekanntmachungsform, so ist dieses dort namentlich zu bezeichnen (§ 7 Abs. 2 S. 2 GemODVO). Bestimmt die Hauptsatzung eine Zeitung als Bekanntmachungsform, entscheidet der Gemeinderat durch Beschluss, in welcher Zeitung die Bekanntmachungen zu veröffentlichen sind (§ 7 Abs. 2 S. 3 GemODVO).
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Diese Bestimmungen des § 7 Abs. 2 GemODVO hat die Beigeladene missachtet, indem sie in § 1 Abs. 1 die „Rathaus-Zeitung“ in ihrer Hauptsatzung weiterhin namentlich benennt, obwohl es sich hierbei nicht um ein Amtsblatt, sondern um eine Zeitung im Sinne von § 27 Abs. 1 Var. 1 GemO handelt.
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Bei der „Rathaus-Zeitung“ handelt es sich schon deshalb nicht um ein Amtsblatt im Sinne der vorgenannten Bestimmungen, weil sie seit der Ausgabe vom 21. April 2015 nicht mehr gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 GemODVO als „Amtsblatt“ bezeichnet wird, sondern lediglich den Untertitel „Mit amtlichen Bekanntmachungen“ trägt (vgl. OVG RP, Urteil vom 5. Februar 1980 – 10 C 32/79.OVG –, ESOVG; VG Trier, Beschluss vom 21. Mai 2019 – 9 L 2294/19.TR –, bislang nicht veröffentlicht). Ob diese Änderung auf einem entsprechenden Ratsbeschluss beruht, kann dahinstehen, denn ausschlaggebend ist an dieser Stelle allein die tatsächliche Gestaltung der „Rathaus-Zeitung“. Diese steht überdies – wenn man sie als Amtsblatt ansähe – in Widerspruch zu § 9 Abs. 5 S. 1 GemODVO, da der amtliche Teil dem nichtamtlichen nicht vorangestellt ist (vgl. VG Trier, Urteil vom 20. Januar 2015 – 1 K 1591/14.TR –, Rn. 145, juris).
- 47
Allerdings handelt es sich bei der „Rathaus-Zeitung“ um eine Zeitung im Sinne von § 27 Abs. 1 Var. 1 GemO, da sie ein periodisches Druckwerk darstellt, das in tagebuchähnlicher Weise fortlaufend über die aktuellen Vorgänge berichtet (vgl. zum Begriff: OVG RP, Urteil vom 5. Februar 1980, a. a. O.; vgl. zur „Rathaus-Zeitung“: VG Trier, Beschluss vom 21. Mai 2019, a. a. O.). So finden sich u. a. Berichte zu aktuellen Themen im Stadtrat, Schwerpunktthemen von öffentlichem Interesse und Bilder zum aktuellem Geschehen. Anliegen ist hierbei ausweislich der Drucksache 345/95 vom 11. Dezember 1995 neben dem Abdruck der amtlichen Bekanntmachungen schwerpunktmäßig Entwicklungen oder mögliche Entscheidungswege in den unterschiedlichen Bereichen des öffentlichen kommunalen Lebens darzustellen. An dieser inhaltlichen Ausgestaltung vermag der äußere Umstand, dass die „Rathaus-Zeitung“ in den Beschlussvorlagen 008/2011 und 494/2010 des Stadtrates der Beigeladenen, auf deren Homepage sowie im Haushaltsplan 2019/2020 fälschlicherweise als „Amtsblatt“ bezeichnet wird, nichts zu ändern. Entgegenstehende Rückschlüsse lassen sich zudem nicht daraus ziehen, dass die Beigeladene Herausgeberin der „Rathaus-Zeitung“ ist, denn § 27 GemO eröffnet Gemeinden die Möglichkeit, Bekanntmachungen in eigenen Blättern vorzunehmen (vgl. OVG RP, Urteil vom 5. Februar 1980, a. a. O.).
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Ebenso wenig hindert der Umstand, dass es im Veröffentlichungsrhythmus gelegentlich zu Unterbrechungen kommt, an der rechtlichen Einordnung als Zeitung. Für den Zeitungsbegriff als solchen ist unerheblich, in welchen Abständen die Veröffentlichung erfolgt. Entscheidend ist lediglich, dass das Druckwerk periodisch veröffentlicht wird (vgl. OVG RP, Urteil vom 5. Februar 1980, a. a. O.). Dies ist hier der Fall, da die „Rathaus-Zeitung“ grundsätzlich wöchentlich – jeweils dienstags – erscheint. Die jeweils dreiwöchige „Sommerpause“ sowie die vereinzelten übrigen Unterbrechungen erreichen demgegenüber kein solches Gewicht, dass diese Periodik obsolet würde und dem Veröffentlichungsrhythmus ein zufälliger, sporadischer Charakter zukäme. Vielmehr handelt es sich erkennbar um begrenzte Ausnahmefälle im ansonsten streng periodischen Veröffentlichungssystem.
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Handelt es sich bei der „Rathaus-Zeitung“ nach alledem um eine Zeitung, war die Beigeladene gemäß § 7 Abs. 2 S. 3 GemODVO nicht befugt, diese in der Hauptsatzung zu nennen. Infolge der rechtswidrigen Fassung des § 1 Abs. 1 der Hauptsatzung ist zugleich der nach § 7 Abs. 2 S. 3 GemODVO erforderliche, gesonderte Beschluss über die Bekanntmachung in der „Rathaus-Zeitung“ unterblieben.
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Überdies steht die Veröffentlichungspraxis im Widerspruch zu § 7 Abs. 1 Nr. 2 GemODVO. Während für die Abgrenzung von „Zeitung“ und „Amtsblatt“ im Sinne von § 27 Abs. 1 GemO gemäß obigen Ausführungen ohne Belang ist, dass es im Veröffentlichungsrhythmus der „Rathaus-Zeitung“ gelegentlich zu Unterbrechungen kommt, ist dies mit § 7 Abs. 1 Nr. 2 GemODVO, wonach die Zeitung „mindestens einmal wöchentlich“ erscheinen muss, nicht vereinbar. Mag es noch im Rahmen des Zulässigen liegen, dass die Veröffentlichung unterbleibt, wenn das Erscheinungsdatum auf einen Feiertag fällt, führen jedenfalls die übrigen, zum Teil mehrwöchigen Unterbrechungen zu einer Aufweichung dieser Formvorschrift, ohne dass hierfür ein zwingender sachlicher Grund bestünde. Vielmehr würde bei einer entsprechenden einschränkenden Auslegung von § 7 Abs. 1 Nr. 2 GemODVO einer der charakteristischen Unterschiede zwischen einer „Zeitung“ und einem nach Bedarf erscheinenden „Amtsblatt“ (vgl. hierzu OVG RP, Urteil vom 13. April 2000 – 12 A 11927/99.OVG –, Rn. 15 f., juris) aufgeweicht und der Gemeinde die Möglichkeit eröffnet, eine „Mischform“ beider Bekanntmachungsmöglichkeiten zu wählen.
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b. Diese formellen Mängel, die sich gemäß obigen Ausführungen auf einen Verstoß gegen die untergesetzlichen Bestimmungen des § 7 Abs. 1 und 2 GemODVO reduzieren, führen jedoch zu keinem erheblichen Wahlrechtsverstoß (vgl. zu § 9 GemODVO: OVG RP, Beschluss vom 1. Juli 2015 – 10 A 10303/15.OVG –, Rn. 9, juris), da die aus dem Wahlprüfungsrecht resultierenden materiellen Voraussetzungen einer wirksamen Wahlbekanntmachung dennoch erfüllt sind.
- 52
Sinn und Zweck der Wahlbekanntmachung ist es, die Wahlberechtigten über die wesentlichen Wahlvorschriften, d. h. insbesondere die einzureichenden Wahlvorschläge, die dabei notwendigen Formerfordernisse und nicht zuletzt auch darüber, „wann und wo“ die erforderlichen Unterschriften für einen Wahlvorschlag geleistet werden müssen, zu unterrichten (vgl. OVG RP, Urteil vom
12. Februar 1980 – 7 A 100/79.OVG –, AS 15,399; vgl. Danzer/Heck/Höhlein/
Stubenrauch/Zartmann, Kommunalwahlbrevier 2019, § 16 Rn. 4). Dies setzt jedoch keine bestimmte Ausgestaltung des Bekanntmachungsvorgangs voraus. Ausreichend ist vielmehr, dass die Aufforderung zur Einreichung der Wahlrechtsvorschläge der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich gemacht wird, aufgrund derer die Betroffenen sich verlässlich Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können. Die Möglichkeit der Kenntnisnahme darf lediglich nicht in unzumutbarer Weise erschwert sein (vgl. generell zu kommunalen Bekanntmachungen: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. November 2004 – 2 A 269/04 –, Rn. 78, juris). Konkrete weitere Gebote für die Ausgestaltung des Verkündungsvorgangs im Einzelnen ergeben sich aus den Wahlrechtsgrundsätzen unmittelbar indes nicht (vgl. zur Bekanntmachung von Rechtsnormen: OVG RP, Urteil vom 13. April 2000, a. a. O., Rn. 15;BVerfG, Beschluss vom 22. November 1983 – 2 BvL 25/81 –, Rn. 36, juris). Dementsprechend sieht auch § 16 Abs. 1 S. 1 KWG lediglich vor, dass die Aufforderung zur Einreichung der Wahlvorschläge öffentlich bekannt gemacht werden muss, ohne zum Verfahren nähere Vorgaben zu treffen.
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Diesen materiellen Anforderungen an eine wirksame Bekanntmachung wurde die Veröffentlichung der Aufforderung zur Einreichung der Wahlvorschläge gerecht, denn die formellen Verstöße gegen § 7 Abs. 1 und 2 GemODVO haben die Möglichkeit der Kenntnisnahme nicht in unzumutbarer Weise erschwert.
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Der Umstand, dass die „Rathaus-Zeitung“ entgegen § 7 Abs. 2 S. 2 GemODVO in der Hauptsatzung namentlich benannt wird, mag zwar Sinn und Zweck dieser Bestimmung, welche Dienstleistern, die ebenfalls die Veröffentlichung amtlicher Bekanntmachungen in Zeitungen anbieten, den Marktzugang erleichtern soll, konterkarieren. Jedoch gehen hiermit keine Auswirkungen auf die Rechtssicherheit im Hinblick auf die Adressaten der Bekanntmachung einher (vgl. zu Vorstehendem: OVG RP, Urteil vom 15. März 2011 – 6 C 10959/10.OVG –, Rn. 41, juris).
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Vielmehr konnten sich die Wahlberechtigten ungeachtet dessen verlässlich vom Inhalt der Bekanntmachung Kenntnis verschaffen, da angesichts der Nennung der „Rathaus-Zeitung“ in § 1 Abs. 1 der Hauptsatzung (welche in der geänderten Form am 8. Februar 2011 in der „Rathaus-Zeitung“ bekannt gemacht wurde) unmissverständlich erkennbar war, dass es sich hierbei um das vom Stadtrat vorgesehene Veröffentlichungsorgan der Beigeladenen handelt. Zudem war dies sowohl aus den Hinweisen auf die „Rathaus-Zeitung“ auf der Homepage der Beigeladenen als auch an der langjährigen Praxis der Bekanntmachungen in dieser Zeitung ersichtlich. Die unzutreffende Bezeichnung als „Amtsblatt“ ist in diesem Zusammenhang unschädlich, da sie am maßgeblichen Aussagegehalt, d. h. der Eigenschaft als Bekanntmachungsorgan der Beigeladenen, nichts ändert. Ferner lagen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beigeladene ihre Bekanntmachungspraxis im Hinblick auf die Vorbereitung der Stadtratswahl am 26. Mai 2019 ändern würde. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Einzelfall von Konstellationen, in denen die Bekanntmachung – für den Bürger überraschend – nicht in dem vorgesehenen Veröffentlichungsorgan erfolgt (vgl. hierzu Danzer/Heck/Höhlein/Stubenrauch/Zartmann, Kommunalwahlbrevier 2019,§ 16 Rn. 2).
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Ebenso wenig hat sich der formelle Verstoß gegen das Erfordernis der mindestens wöchentlichen Erscheinungsweise gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 GemO bei der Bekanntmachung der Aufforderung zur Einreichung der Wahlvorschläge in der „Rathaus-Zeitung“ ausgewirkt, denn im Zusammenhang hiermit kam es zu keinen Unterbrechungen im Veröffentlichungsrhythmus, die Missverständnisse oder Irrtümer hätten hervorrufen können. Insbesondere bestand keine Veranlassung, am Erscheinen der „Rathaus-Zeitung“ am 5. Februar 2019 und 23. April 2019 zu zweifeln, da die „Rathaus-Zeitung“ in den vorangegangenen Wochen jeweils ohne Unterbrechung erschienen war.
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Soweit der Kläger sich in diesem Kontext auf die Formstrenge des Wahlrechts (vgl. hierzu OVG RP, Urteil vom 14. Januar 1970 – 2 A 75/69.OVG –, AS 11, 285) beruft, greift dieser Einwand vorliegend nicht durch. Er verkennt insoweit, dass gemäß den vorstehenden Ausführungen nicht gegen zwingende Vorschriften des Wahlrechts, sondern gegen bloße untergesetzliche Formvorschriften verstoßen wurde.
- 58
Schließlich kommt es vor diesem Hintergrund nicht darauf an, ob durch die Herausgabe und Aufmachung der „Rathaus-Zeitung“ das „Gebot der Staatsferne der Presse“ (vgl. hierzu: BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 – I ZR 112/17 –, Rn. 18 ff., juris) verletzt wurde. Die Möglichkeit zur Kenntnisnahme der Bekanntmachung würde durch eine Überschreitung der Grenzen zulässiger kommunaler Tätigkeit auf dem Gebiet der Presse nicht beeinträchtigt.
- 59
c. Selbst wenn man im Hinblick auf die Bekanntmachungen in der „Rathaus-Zeitung“ von einem erheblichen Verstoß gegen die Wahlvorschriften ausgehen würde, wäre die Wahl nicht für ungültig zu erklären, denn es fehlt jedenfalls an der Mandatsrelevanz.
- 60
Auch wenn das Gesetz gemäß den vorstehenden Ausführungen keinen tatsächlichen, sondern einen möglichen Zusammenhang zwischen Wahlfehler und Wahlergebnis verlangt, muss zumindest nicht allein die theoretische, sondern die konkrete Möglichkeit der Beeinflussung des Wahlergebnisses bestehen (vgl. VG Trier, Urteil vom 20. Januar 2015, a. a. O.). Dies ist hier nicht der Fall.
- 61
Sogar wenn einzelne Bürger mit Blick auf § 7 Abs. 1, 2 GemODVO Zweifel an der Rechtmäßigkeit des § 1 Abs. 1 der Hauptsatzung gehegt hätten, ist es angesichts der verfestigten Bekanntmachungspraxis völlig fernliegend, dass sie – ohne entsprechende Verlautbarungen der Beigeladenen oder sonstige konkrete Anhaltspunkte für eine Änderung dieser Praxis – davon ausgegangen wären, die Veröffentlichung der Aufforderung zur Einreichung der Wahlvorschläge für die Wahl am 26. Mai 2019 werde in einem anderen Medium erfolgen und deshalb von der Bekanntmachung in der „Rathaus-Zeitung“ keine Kenntnis genommen hätten. Derartiges wurde auch vom Kläger nicht substantiiert vorgetragen.
- 62
Ebenso fernliegend ist es, dass Neubürger der Stadt Trier durch die unzutreffende Bezeichnung der „Rathaus-Zeitung“ als „Amtsblatt“ davon abgehalten worden wären, die Aufforderung zur Einreichung der Wahlvorschläge zur Kenntnis zu nehmen. Wie vorstehend bereits ausgeführt, wurde ungeachtet der Bezeichnung hinreichend deutlich, dass amtliche Bekanntmachungen in der „Rathaus-Zeitung“ erfolgen.
- 63
Soweit der Kläger sich darauf beruft, dass der NPD-Kreisverband Trier wegen der fehlenden ordnungsgemäßen Bekanntmachung der Aufforderung zur Einreichung der Wahlvorschläge auf die Teilnahme an der Wahl verzichtet habe, lässt sich hieraus ebenfalls keine Mandatsrelevanz der vorgenannten Verstöße gegen § 7 Abs. 1, 2 GemODVO herleiten. Für die fehlende Einreichung eines Wahlvorschlages war allein die eigenverantwortliche Entscheidung des NPD-Kreisverbandes kausal. Aus dessen Kommuniqué vom 7. April 2019, d. h. einem Tag vor Ablauf der Einreichungsfrist, ergibt sich, dass dieser von der Möglichkeit der Einreichung von Wahlvorschlägen Kenntnis hatte, jedoch als „Ausdruck konsequenter Systemkritik“ bewusst auf die Wahlteilnahme verzichtet hat. Während die absichtliche Herbeiführung eines Wahlfehlers die Ungültigkeitserklärung einer Wahl nicht ausschließt (vgl. OVG RP, Urteil vom 13. Januar 1959 – 2 A 49/58.OVG –, AS 7, 179 ff.), unterbricht diese bewusste Entscheidung die an den behaupteten Bekanntmachungsfehler anknüpfende Kausalkette und schließt die Mandatsrelevanz aus.
- 64
d. Soweit der Kläger am Rande rügt, dass auch die zugelassenen Wahlvorschläge nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden seien, liegt aus den oben genannten Gründen ebenfalls kein erheblicher Wahlrechtsverstoß vor. Insbesondere enthält auch die insoweit maßgebliche Vorschrift des § 24 Abs. 3 KWG keine zwingenden Vorgaben zur Ausgestaltung des Bekanntmachungsvorgangs.
- 65
e. Eine weitere gerichtliche Sachaufklärung war nicht erforderlich. Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag, zum Beweis der Tatsache, dass die „Rathaus-Zeitung“ von der Stadt Trier nach dem mehrheitlichen Beschluss des Trierer Stadtrates zur Neufassung der Hauptsatzung vom 2. Februar 2011 als Amtsblatt herausgegeben und bezeichnet wurde, war abzulehnen, denn es ist unstreitig, dass die „Rathaus-Zeitung“ bis zum 21. April 2015 die Bezeichnung als Amtsblatt und nachfolgend den Untertitel „Mit amtlichem Bekanntmachungsteil“ getragen hat. Soweit der Antrag auf die Rechtsnatur der „Rathaus-Zeitung“ als Amtsblatt abzielt, handelt es sich um eine rechtliche Wertung, die dem Beweis nicht zugänglich ist.
- 66
2. Des Weiteren hat die Beigeladene mit der Herausgabe der Rubrik „Meinung der Fraktionen‘‘ in der „Rathaus-Zeitung“ nicht gegen ihre kommunale Neutralitätspflicht verstoßen (dazu a.). Auch unter dem Gesichtspunkt unzulässiger Wahlwerbung durch die im Stadtrat vor der Wahl vertretenen Fraktionen liegt insoweit kein Wahlfehler vor (dazu b.). Schließlich stellen die am 26. März 2019 herausgegebenen „Stimmen der Fraktionen“ keine unzulässige staatliche Wahlbeeinflussung dar (dazu c.). Eine Beweisaufnahme war insoweit nicht durchzuführen (dazu d.).
- 67
a. Entgegen der Auffassung des Klägers beinhaltet die Rubrik „Meinung der Fraktionen“ keine amtliche Parteinahme der Beigeladenen, welche mit dem staatlichen Neutralitätsverbot (vgl. hierzu VGH RP, Beschluss vom 21. Mai 2014 – VGH A 39/14 –, juris) unvereinbar wäre. Aus dem jeweils unter der Überschrift „Meinung der Fraktionen“ enthaltenen Hinweis, wonach die Beiträge dieser Seite unabhängig von der Meinung des Herausgebers inhaltlich von den im Stadtrat vertretenen Fraktionen verantwortet werden, ergibt sich, dass die in dieser Rubrik veröffentlichten Beiträge inhaltlich ausschließlich den Fraktionen zuzurechnen sind. Dies entspricht der in der Drucksache 345/95 vorgesehenen Vorgehensweise, wonach die Fraktionen auf S. 2 der „Rathaus-Zeitung“ die für ihre Arbeit wichtigen Termine oder politische Stellungnahmen sowie Termine „in eigener Verantwortung“ veröffentlichen.
- 68
Die Bereitstellung der Rubrik „Meinung der Fraktionen“ ist für sich genommen mit Blick auf das staatliche Neutralitätsgebot ebenfalls nicht zu beanstanden, denn die Beigeladene hat ausreichende Vorkehrungen getroffen, damit die Fraktionen das zum Zweck der Öffentlichkeitsarbeit hergestellte Druckwerk nicht zu Wahlwerbung einsetzen (vgl. zu diesem Erfordernis: BVerfG, Urteil vom 2. März 1977 – 2 BvE 1/76 –, BVerfGE 44, 125-197, Rn. 81). Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich bereits aus den Hinweisen „für die Handhabung der Seite Zwei der Rathaus-Zeitung“ vom 12. August 2013, dass die Rubrik „Meinung der Fraktionen“ ausschließlich ein Forum für die Fraktionen, nicht jedoch für die dahinterstehenden Parteien darstellt. Ziffer 1) der Hinweise zieht insoweit die Grenze zwischen der zulässigen Vermittlung der Fraktionsarbeit sowie der unzulässigen Veröffentlichung der Aktivitäten der Partei. Konkretisiert wird dies durch Ziffer 4), wonach die Rubrik der sachorientierten Informationsübermittlung zur Arbeit der Fraktionen dient. Diese Hinweise waren angesichts des Umstandes, dass die Fraktionen ohnehin stets die Grenzen zulässiger Öffentlichkeitsarbeit nach § 30a Abs. 3 GemO beachten müssen, ausreichend, um einen Missbrauch der Rubrik „Meinung der Fraktionen“ zu vermeiden. Anders als der Kläger meint, kommt es insoweit nicht darauf an, ob die Fraktionen zusätzlich Kenntnis von der Drucksache Nr. 345/95 hatten. Ebenso ist unerheblich, dass die AfD-Fraktion keine sog. „Selbstverpflichtungserklärung“ unterschrieben hat, denn soweit deren Inhalt die aus § 30a Abs. 3 GemO und den Hinweisen der Beigeladenen resultierenden Anforderungen wiedergibt, ist diese Erklärung rein deklaratorisch und hat den Fraktionen letztlich lediglich die ohnehin schon bestehenden Grenzen der Vermittlung ihrer Fraktionsarbeit erneut aufgezeigt. Die darüberhinausgehenden Erklärungen – insbesondere § 5 – sind zwar sachdienlich, jedoch zur Wahrung der Grenzen zulässiger Öffentlichkeitsarbeit nicht zwingend geboten. Im Übrigen ergibt sich aus der Niederschrift über die nichtöffentliche Sitzung des Ältestenrates vom 17. September 2018, dass die Vertreter sämtlicher Fraktionen einschließlich der AfD vom Inhalt der Selbstverpflichtungserklärungen Kenntnis hatten. Schließlich kommt es entgegen der Auffassung des Klägers nicht darauf an, ob die genannten Dokumente öffentlich zugänglich sind, sondern entscheidend ist allein, dass sie den Fraktionen bekannt waren. Ebenso wenig ist im vorliegenden Kontext von Bedeutung, wer im Übrigen bei der Sitzung des Ältestenrates am 17. September 2018 zugegen war.
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b. Ferner haben die vor der Kommunalwahl am 26. Mai 2019 im Stadtrat vertretenen Fraktionen die aus öffentlichen Mitteln finanzierte „Rathaus-Zeitung“ nicht zu Zwecken parteilicher Wahlwerbung missbraucht, denn die im Vorfeld der Wahl veröffentlichten Beiträge halten sich im Rahmen zulässiger Öffentlichkeitsarbeit – was im Übrigen belegt, dass die Beigeladene ausreichende Vorkehrungen getroffen hat. Ob in diesem Kontext gegen die sog. „Selbstverpflichtungserklärungen“ verstoßen wurde, bedarf keiner Erörterung, denn solange hiermit – wie hier – kein Verstoß gegen die gesetzlichen Vorgaben zur Öffentlichkeitsarbeit der Fraktionen einhergeht, ist die Einhaltung derartiger interner Vorgaben wahlrechtlich irrelevant.
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Nach § 30a Abs. 3 HS 2 GemO können Fraktionen ihre Auffassungen öffentlich darstellen. Im Gegensatz zu staatlichen Stellen unterliegen sie hierbei keinem Neutralitätsgebot. Insoweit dürfen sie im Rahmen der politischen Auseinandersetzung auch pointierte Standpunkte vertreten. Zum Aufgabenbereich der Fraktionen gehört jedoch nur eine solche Öffentlichkeitsarbeit, die in der Unterrichtung über die parlamentarische Arbeit besteht. Kennzeichen ist hierbei die Information über vergangene, gegenwärtige oder bevorstehende Tätigkeiten der Fraktionen. Demgegenüber muss auf ausdrückliche, gezielte Werbung für die Partei und deren Personal verzichtet werden. Dies verlangt sowohl eine Zurückhaltung in der Art der Präsentation der Informationen als auch eine Mäßigung in der Zeit von Wahlkämpfen. Letzteres gilt insbesondere in der Schlussphase des Wahlkampfs, ohne dass die Fraktionen gezwungen wären, auf sog. Arbeitsberichte oder Bilanzbroschüren über die Leistungen während der vergangenen Legislaturperiode zu verzichten. Da die politischen Standpunkte der Fraktion und der hinter ihr stehenden Partei weitgehend übereinstimmen und auch das Führungspersonal identisch sein kann, hat die Öffentlichkeitsarbeit einer Fraktion allerdings auch dann, wenn sie nur in der Information über ihre parlamentarischen Initiativen besteht, zwangsläufig einen fördernden und werbenden Effekt für die Partei und deren Mitglieder. Dieser mittelbare Effekt liegt in der Natur der Sache und ist als solcher im Hinblick auf die Bedeutung der Öffentlichkeitsarbeit für die Transparenz der politischen Willensbildung im demokratischen Staat hinzunehmen (vgl. zu Vorstehendem: VGH RP, Urteil vom 19. August 2002 – VGH O 3/02 –, juris).
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Überschreitet eine Fraktion die dargestellten Grenzen und nutzt staatliche Mittel zu Zwecken der Wahlwerbung, wird die Wettbewerbslage zwischen den in Konkurrenz um Wählerstimmen stehenden politischen Parteien und Wahlbewerbern verändert und damit die Chancengleichheit der übrigen Parteien und Wettbewerber im Wahlkampf verletzt, da der Grundsatz der Wahlchancengleichheit nicht nur den Wahlvorgang selbst beherrscht, sondern auch für die Wahlvorbereitung Gültigkeit entfaltet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai1982 – 2 BvR 630.81 –, beck-online; Staatsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 23. Dezember 1996 – St 5/96 –, Rn. 75, juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 30. September 1997 – 2 K 9/97 –, Rn. 66, juris; VG Aachen, Urteil vom 16. Juni 2005 – 4 K 106/05 –, Rn. 40, juris). Hierbei macht es keinen Unterschied, ob staatliche Mittel von der Fraktion zweckentfremdet werden oder eine mit öffentlichen Mitteln finanzierte Publikation, die nicht sämtlichen Bewerbern offensteht, zu Zwecken des Wahlkampfes missbraucht wird (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 17. November 2015 – Au 3 K 15.1188 –, Rn. 66, juris).
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Dies war hier allerdings nicht der Fall. Insbesondere die vom Kläger konkret gerügten Ausgaben der „Rathaus-Zeitung“ vom 5. Februar, 12. Februar, 19. Februar und 26. Februar 2019 weisen sowohl im Hinblick auf ihre Gestaltung als auch inhaltlich den erforderlichen Bezug zur Fraktionsarbeit auf. Sie befassen sich im Wesentlichen mit aktuellen Anträgen der Fraktionen und Beschlüssen im Stadtrat, künftigen Plänen der Fraktionen und aktuellen Debatten.
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Die mit Blick auf die Kommunalwahlen gebotene Zurückhaltung der Fraktionen wird dabei gewahrt. Der Hinweis der AfD auf die „Blaue Post“ in der Auflage vom 19. Februar 2019 enthält als solcher keinen Bezug zur Wahl, sondern nur den Hinweis, dass in der „Blauen Post“ die Fraktionsarbeit dargestellt würde. Soweit die Kommunalwahl 2019 erwähnt wird (im Beitrag der UBT in der Ausgabe vom 12. Februar 2019 sowie in den Beiträgen der Grünen und der AfD in der Ausgabe vom 26. Februar 2019) kommt den Bezugnahmen kein wahlwerbender Charakter zu. Im Gegenteil grenzt sich die UBT in der Auflage vom 12. Februar 2019 ausdrücklich vom behaupteten „wahlkampfbedingten Störmanöver“ der AfD ab. Der Appell der Grünen in der Auflage vom 26. Februar 2019 („Nutzen Sie Ihr demokratisches Recht und gehen Sie am 26. Mai 2019 wählen – für ein freiheitliches und friedliches Leben in Europa und Trier“) beschränkt sich auf die neutrale Aufforderung, vom Wahlrecht Gebrauch zu machen, ohne hierbei eine bestimmte Partei in den Fokus zu stellen.
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Die Aussage der AfD in derselben Auflage („Wenn es dem Willen der Wähler entspricht, werden wir uns auch in der kommenden Legislaturperiode im Rat für das Wohl der Stadt einsetzen. Damit Trier unsere lebens- und liebenswerte Heimat bleibt“) nimmt schließlich die künftige Fraktionstätigkeit nach einer etwaigen Wiederwahl in Bezug und beschränkt sich im Ergebnis auf die Darstellung der offensichtlichen Tatsache, dass eine Fortführung der bisherigen Arbeit nur im Fall einer Wiederwahl möglich sein wird. Hierbei steht die Aussage erkennbar im Kontext mit der vorangehend dargestellten bisherigen Fraktionstätigkeit. Der abschließende Satz weist zwar Ähnlichkeiten zum späteren Wahlmotto der AfD auf, ist mit diesem durch den Zusatz „unsere“ dem Wortlaut nach jedoch nicht völlig identisch und in dieser Form auch gerade kein Alleinstellungsmerkmal der AfD, sondern eine im gesellschaftlichen und politischen Sprachgebrauch nach allgemeiner Erfahrung gängige Floskel. So hat z. B. die Kandidatin der Jungen Union schon im Jahr 2018 eine nahezu identische Formulierung gewählt („Damit Trier lebens- und liebenswert bleibt!“; abrufbar unter: http://ju-trier-stadt.generation-ju.de/kandidatenwahl2018/). Letztlich entbehrt diese Formulierung mit Blick auf die Kommunalwahl ebenso wie die der Grünen („für ein freiheitliches und friedliches Leben in Europa und Trier“) jedweder konkreten programmatischen Aussage.
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Auch der Beitrag der Partei „Die LINKE“ in der Ausgabe der „Rathaus-Zeitung“ vom 26. Februar 2019 betrifft ausschließlich die Fraktionsarbeit. Obschon der Verfasser, Matthias Koster, zu diesem Zeitpunkt kein Mitglied des Stadtrates war, wird dieser Bezug dadurch hergestellt, dass er für die Linksfraktion im Steuerungsausschuss vertreten war.
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Ein wahlwerbender Charakter der Beiträge in der Rubrik „Meinung der Fraktionen“ lässt sich überdies weder aus der teilweise vorhandenen fotografischen Darstellung der Verfasser der Beiträge noch aus dem Umstand, dass einige Fraktionen das Parteilogo abgedruckt haben, herleiten. Der Abdruck des Parteilogos ändert nichts an der Zuordnung der Beiträge zur Fraktion, da sich aus dem Gesamtzusammenhang mit hinreichender Deutlichkeit ergibt, dass die Meinungen nicht der Partei zuzurechnen sind. Dies ist sowohl an der Überschrift, als auch an der inhaltlichen Gestaltung der Artikel sowie der Angabe von Telefonnummer und E-Mail-Adresse der jeweiligen Fraktionen im unteren Bereich der Seite erkennbar. Soweit ein Foto der jeweiligen Verfasser der Beiträge abgebildet ist und diese zugleich als Wahlbewerber für ihre Partei aufgetreten sind, hält sich dies im Rahmen zulässiger Öffentlichkeitsarbeit der Fraktionen. Die Personenidentität lässt sich aufgrund der parteilichen Strukturen oftmals nicht vermeiden und ist – da die Beiträge inhaltlich gerade nicht zur Wahlwerbung eingesetzt wurden – für sich genommen nicht zu beanstanden. Vielmehr ist es ein legitimes Anliegen, den Verfasser der Beiträge als Teil des Personals der Fraktionen darzustellen (vgl. VGH RP, Urteil vom 19. August 2002, a. a. O., Rn. 56).
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Ferner kommt es entgegen der Auffassung des Klägers im Zusammenhang mit der Rubrik „Meinung der Fraktionen“ nicht entscheidend auf die konkrete Bestimmung eines „wahlrelevanten Zeitraums“ (ab der Bekanntmachung des Wahltermins oder der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen) an, denn die Fraktionen unterliegen anders als die Regierung, auf die sich die diesbezüglich vom Kläger zitierte Rechtsprechung bezieht (vgl. BVerfG, Urteil vom 2. März 1977– 2 BvE 1/76 –, Rn. 78, juris) gemäß vorstehenden Ausführungen selbst während des Wahlkampfes keinem strikten Gebot äußerster Zurückhaltung oder gar einem Neutralitätsgebot. Die ihnen obliegende Verpflichtung zur Mäßigung haben sie indes wie vorstehend dargelegt hinreichend beachtet.
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Schließlich war der in der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf die rechtliche Einordnung der Rubrik „Meinung der Fraktionen“ gestellte Antrag des Klägers, zum Beweis der Tatsache, dass die Fraktionen des Trierer Stadtrates im Februar 2019 (5./12./19./26. Februar 2019) in der „Rathaus-Zeitung“ auf S. 2 in der Rubrik „Meinung der Fraktionen“ kommunalpolitische Stellungnahmen veröffentlichen konnten, abzulehnen. Der hiermit in Bezug genommene Inhalt der Selbstverpflichtungserklärungen, wonach die Rubrik auch zur Darstellung der von der jeweiligen Fraktion „vertretenen Auffassung zu kommunalpolitischen Themen die Stadt Trier betreffend“ genutzt werden kann, ist unstreitig. Die Beurteilung, ob es sich bei den veröffentlichten Beiträgen der Fraktionen um kommunalpolitische Stellungnahmen – womit der Kläger unter Zugrundelegung seiner vorangegangenen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung Stellungnahmen meint, die über die Fraktionsarbeit hinaus Parteibezug aufweisen – oder bloß Argumente der Fraktionen handelt, erfordert demgegenüber eine rechtliche Würdigung, die dem Gericht vorbehalten ist. Hierbei ist letztlich nicht entscheidungserheblich, was die Fraktionen theoretisch veröffentlichen „konnten“, sondern ob das, was sie veröffentlicht haben, den Rahmen zulässiger Öffentlichkeitsarbeit einhält – was gemäß vorstehenden Ausführungen der Fall war.
- 79
c. Darüber hinaus liegt mit Blick auf die in der Ausgabe der „Rathaus-Zeitung“ vom 26. März 2019 veröffentlichten „Stimmen der Fraktionen“ kein Verstoß gegen erhebliche Wahlvorschriften vor. Zwar ist den staatlichen Organen eine im Verhältnis zur zeitlichen Nähe des Wahltermins graduell ansteigende Zurückhaltungspflicht auferlegt. Insbesondere ist ihnen verwehrt, sich in amtlicher Funktion im Hinblick auf Wahlen mit politischen Parteien oder Wahlbewerbern zu identifizieren und sie unter Einsatz staatlicher Mittel zu unterstützen oder zu bekämpfen, bzw. durch Werbung die Entscheidung des Wählers zu beeinflussen (vgl. VGH RP, Beschluss vom 21. Mai 2014, a. a. O., Rn. 20). Diese Grundsätze wurden hier jedoch nicht verletzt, denn obschon der Bericht von einem Redaktionsmitglied der Beigeladenen verfasst wurde, stellte er keine amtliche Parteinahme dar, sondern beschränkt sich auf eine neutrale und sachliche Berichterstattung über den Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans für ein Nahversorgungszentrum sowie die Darstellung der Auffassungen der Fraktionen zu diesem Thema. Derartige sachliche Arbeitsberichte sind jedoch auch vor der Wahl und während des Wahlkampfes zulässig. Die hierbei gebotene Zurückhaltung hat die Beigeladene gewahrt, denn eine eigene Wertung oder inhaltliche Stellungnahme erfolgt ihrerseits nicht. Eine derartige Wertung ergibt sich insbesondere nicht aus dem Umstand, dass die Namen der Fraktionen und deren Redner fettgedruckt und damit textlich hervorgehoben sind, denn diese optische Gestaltung beinhaltet keine inhaltliche Aussage, sondern dient offensichtlich der Gliederung und Übersichtlichkeit des Berichts. Eine Stellungnahme zu Gunsten einer bestimmten Fraktion lässt sich hieraus schon deshalb nicht herleiten, weil die Hervorhebung hinsichtlich sämtlicher genannter Fraktionen in gleicher Weise erfolgt ist. Aufgrund der objektiven Ausgestaltung des Beitrags nimmt dieser schließlich nicht in unzulässiger Weise Einfluss auf die Entscheidung des Wählers.
- 80
d. Vor diesem Hintergrund war der in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag des Klägers, zum Beweis der Tatsache, dass Sin den ‚Stimmen der Fraktionen‘ in Artikeln der ‚Rathaus-Zeitung‘ vom 26. März 2019 bestimmte Fraktionen und die Namen ihrer Redner im Text absichtlich farblich hervorgehoben wurden“, abzulehnen. Es kann als wahr unterstellt werden, dass die durch Fettdruck erfolgte Hervorhebung auf Absicht beruht, da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es sich um ein Versehen gehandelt haben könnte. Dieser Umstand ist jedoch rein redaktioneller Art und ändert gemäß obigen Ausführungen nichts an der inhaltlichen Objektivität und Neutralität des Berichts.
- 81
3. Die Rüge des Klägers, die AfD habe bei der Herausgabe der Fraktionszeitung „Blaue Post“ steuerfinanzierte Mittel zur Wahlwerbung missbraucht, greift ebenfalls nicht durch. Auch wenn sich die AfD-Fraktion mit der Verteilung der „Blauen Post“ im Zeitraum bis Ende Februar (dazu a.) im Grenzbereich zulässiger Öffentlichkeitsarbeit bewegt haben mag (dazu b.), fehlt diesem Umstand jedenfalls die Mandatsrelevanz (dazu c.). Eine weitere Sachverhaltsaufklärung war insoweit nicht erforderlich (dazu d.).
- 82
a. Das Gericht geht davon aus, dass die „Blaue Post“ gemäß den diesbezüglichen Angaben der AfD in der „Rathaus-Zeitung“ vom 19. Februar 2019 bis Ende Februar 2019 verteilt wurde.
- 83
Der diesbezüglich vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag zum Beweis der Tatsache, dass die AfD-Fraktionszeitung „Blaue Post“ 1/2019 sowohl nach dem 5. Februar 2019 als auch nach dem 26. Februar 2019 in Trier verteilt wurde, war abzulehnen. Zunächst ist gemäß Vorgesagtem unstreitig, dass im Zeitraum vom 5. Februar 2019 bis zum 26. Februar 2019 und darüber hinaus bis Ende Februar die Verteilung der Fraktionszeitung stattgefunden hat. Doch selbst wenn die übrigen Beteiligten dies weiter bestritten hätten, könnte dies im Hinblick auf die entsprechenden Angaben der AfD-Fraktion als wahr unterstellt werden. Soweit der Beweisantrag den Zeitraum ab dem 26. Februar 2019 betrifft, ist der Beweisantrag zudem nicht hinreichend bestimmt. Ein Beweisantrag setzt voraus, dass für eine bestimmte Tatsachenbehauptung ausdrücklich ein näher bezeichnetes Beweismittel angeboten wird. Der Antrag muss erkennen lassen, dass durch die Ausschöpfung des Beweismittels das Bestehen oder Nichtbestehen einer konkreten Tatsache nachgewiesen werden soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2016 – 6 B 1.16 –, Rn. 32 - 33, juris). Daran fehlt es hier, denn der Kläger hat keine konkrete Tatsache in Gestalt eines Zeitpunktes, bis zu dem eine Verteilung stattgefunden haben soll, benannt, sondern lediglich pauschal auf die nicht näher definierte Zeit „nach dem 26. Februar 2019“ Bezug genommen. Der Sache nach handelt es sich damit um einen unzulässigen Ausforschungsbeweisantrag, der darauf abzielt, „ins Blaue hinein“ zu ermitteln, ob ab Anfang März noch eine Verteilung stattgefunden hat.
- 84
b. Entgegen der Auffassung des Klägers wurden die Grenzen zulässiger Öffentlichkeitsarbeit durch die Verteilung der „Blauen Post“ im Zeitraum bis Ende Februar 2019 jedenfalls nicht bereits durch deren äußere Gestaltung überschritten. Vielmehr wird sowohl am Titelblatt durch den Aufdruck „Fraktionszeitung der AfD“, als auch am Inneren der Zeitung durch den am unteren Rand neben dem Logo der AfD jeweils abgedruckten Zusatz „Fraktion im Stadtrat Trier“ deutlich, dass es sich um eine Druckschrift der Fraktion und nicht der Partei handelt. In einer Vielzahl von Artikeln wird dementsprechend sogar ausdrücklich auf die Fraktion Bezug genommen (unter anderem z. B. jeweils auf S. 5, S. 6, S. 10, S. 15, S. 16: „Wir als AfD-Fraktion“; S. 7: „Die AfD-Fraktion steht für…“; S. 14: „Die AfD-Fraktion lehnt den Haushalt daher ab.“). Unschädlich ist in diesem Zusammenhang, dass es sich bei der Internetseite der AfD-Fraktion, zu welcher der angegebene Link geführt hat, um eine Unterkategorie der Homepage des AfD-Kreisverbandes gehandelt hat, denn ungeachtet dessen wurde die Differenzierung zwischen Fraktion und Partei angesichts des Umstandes, dass der Fraktion eine eigene Seite vorbehalten ist, deutlich erkennbar. Ebenso hält es sich im Rahmen zulässiger Öffentlichkeitsarbeit, Artikel wiederholt zu veröffentlichen, denn dies lässt den sachlichen Gehalt der Beiträge unberührt. Zudem stellt es ein berechtigtes Anliegen der AfD-Fraktion dar, hierdurch zum einen die betreffenden Themen erneut in den Fokus zu rücken und zum anderen mit der Fraktionszeitung womöglich einen zusätzlichen Personenkreis anzusprechen. Soweit im Vorwort der „Blauen Post“ auf den Willen der Wähler Bezug genommen wird, stellt dies aus den vorstehend im Zusammenhang mit dem Beitrag der AfD in der „Rathaus-Zeitung“ vom 26. Februar 2019 dargestellten Gründen ebenfalls noch keine Wahlwerbung dar. Hinsichtlich des Abdrucks der Fotos des Vorsitzenden der AfD-Fraktion, F., und der Stadträtin K.-P. kann gleichfalls auf die obigen Ausführungen verwiesen werden, wonach die Darstellung des Personals Teil der zulässigen Öffentlichkeitsarbeit ist.
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Indes bewegen sich der Abdruck des Wahlmottos der AfD auf S. 1 und die Gestaltung des Artikels zum Baugebiet „Brubacher Hof“ auf S. 8/9 sowie insbesondere dessen Fazit im Grenzbereich zulässiger Öffentlichkeitsarbeit, da hierdurch neben der Fraktionsarbeit Bezüge zur Wahl am 26. Mai 2019 hergestellt werden.
- 86
c. Ob hierin eine unzulässige, indirekte Wahlwerbung zugunsten der AfD-Partei liegt, bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung, denn nach allgemeiner Lebenserfahrung ist jedenfalls fernliegend, dass dieser Umstand das Ergebnis der Wahl im konkreten Fall beeinflusst haben könnte.
- 87
Für die Beurteilung, ob der Wahlfehler für das festgestellte Wahlergebnis erheblich ist, ist das Ausmaß des Verstoßes gegen den Grundsatz der Wahlchancengleichheit maßgeblich für (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1982, a. a. O.; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 30. September 1997 – 2 K 9/97 –, Rn. 66, juris). Entscheidend sind hierbei u. a. Aufmachung und Inhalt der Anzeige sowie der Zeitpunkt der Anzeige im Verhältnis zum Wahltag (vgl. Staatsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 23. Dezember 1996, a. a. O., Rn. 79).
- 88
Selbst wenn man das Vorwort der „Blauen Post“ und den Artikel auf S. 8/9 als unzulässige Wahlwerbung ansähe, sprechen sämtliche Umstände des vorliegenden Einzelfalls dagegen, dass dies Auswirkungen auf das Wahlverhalten der Bürger gehabt und letztendlich die Sitzverteilung im Stadtrat beeinflusst haben könnte.
- 89
Nimmt man die „Blaue Post“ – so wie auch der verständige Wähler dies tun würde – als Gesamtwerk in den Blick, würde die – allenfalls indirekte – Wahlwerbung in der Wahrnehmung des Lesers gegenüber der sachorientierten Darstellung der Fraktionsarbeit deutlich zurücktreten. In sämtlichen übrigen Artikeln beschränkt die AfD-Fraktion sich darauf, mit der gebotenen Sachlichkeit ihre bisherigen Anträge, Initiativen und Standpunkte zu aktuellen Themen im Stadtrat darzustellen. Die optische Gestaltung bleibt hierbei neutral und zurückhaltend. Darüber hinaus stellt auch der Artikel auf S. 8/9 selbst ausdrücklich den Bezug zur Fraktionsarbeit her, indem neun Gründe genannt werden, wegen derer die AfD-Fraktion von Anfang an gegen das Baugebiet „Brubacher Hof“ war. Auch in der Überleitung zum Wahlmotto wird auf die weitere Tätigkeit der AfD-Fraktion rekurriert („Wir als AfD-Fraktion“). Selbst wenn der Artikel insgesamt einen appellativen Charakter entfalten sollte, steht angesichts dieser Einbettung in die sachliche Öffentlichkeitsarbeit dennoch die Fraktionsarbeit im Fokus – zumal an keiner Stelle ausdrücklich zum Ausdruck kommt, ob die Position der Partei völlig deckungsgleich ist. Insgesamt kommt dem Bericht daher im Hinblick auf die spätere Wahlentscheidung ein deutlich geringeres Gewicht zu, als dies z. B. der Fall wäre, wenn dies allein auf einem Flugblatt oder Plakat der Partei selbst abgedruckt wäre.
- 90
Ebenso würde das Gewicht eines Verstoßes der AfD-Fraktion gegen die Grenzen zulässiger Öffentlichkeitsarbeit bei einer zeitlichen Betrachtung mit Blick auf die Wahl am 26. Mai 2019 relativiert. Maßgeblich ist insoweit, dass die „Blaue Post“ nicht in der Schlussphase des Wahlkampfes, in welcher die Fraktionen in besonderer Weise zur Mäßigung verpflichtet sind, veröffentlicht wurde, sondern bis Ende Februar, d. h. über 2 ½ Monate vor dem Wahltag am 26. Mai 2019 und knapp zwei Monate vor Eröffnung der Briefwahl am 29. April 2019. Anders als dies bei unentschiedenen Wählern kurz vor Abgabe der Stimme der Fall sein mag, ist es in diesem frühen Stadium des Wahlkampfes nach allgemeiner Lebenserfahrung fernliegend, dass ein einziger Artikel für einen verständigen und sein Wahlrecht verantwortungsbewusst ausübenden Wähler den Ausschlag für seine Wahlentscheidung gibt. Dies gilt bei der stark personenbezogenen Kommunalwahl insbesondere wenn – wie zum Zeitpunkt der Herausgabe der „Blauen Post“ – die zugelassenen Wahlvorschläge noch nicht bekannt gemacht worden sind (dies war erst am 23. April 2019 der Fall) und damit eine Auseinandersetzung mit den konkret zur Wahl gestellten Personen noch gar nicht möglich ist.
- 91
Gegen eine ausschlaggebende Bedeutung des Berichts zum Baugebiet „Brubacher Hof“ in der „Blauen Post“ für die Bildung des Wählerwillens spricht zudem, dass er sich inhaltlich auf die Wiederholung der in der Öffentlichkeit bereits bekannten Standpunkte der Fraktion beschränkt. Nachdem die AfD-Fraktion in den Ausgaben der „Rathaus-Zeitung“ vom 5., 12. und 19. Juni 2018 bereits einen mit dem auf S. 8/9 der „Blauen Post“ bis auf das Fazit nahezu identischen Artikel veröffentlicht hatte und der Öffentlichkeit aus dem Zeitungsartikel im „Trierischen Volksfreund“ vom 2. August 2018 (Anlage 22 zum Einspruch des Klägers) bekannt war, dass dies auch der Position der Partei entsprach, hat der Artikel in der „Blauen Post“ letztlich lediglich das Offensichtliche benannt und den bereits zuvor deutlichen Zusammenhang der künftigen Fraktionsarbeit zur Wiederwahl der Partei hergestellt. Berücksichtigt man, dass die Fraktionsarbeit ohnehin nicht neutral ist, sondern bei der Herausarbeitung und Präsentation eigener politischer Standpunkte, Zielsetzungen und Lösungsalternativen notwendigerweise parteiisch erscheint (vgl. zu Vorstehendem: VGH RP, Urteil vom 2. Juli 2002, a. a. O.), ist fernliegend, dass gerade diese „überschießende“ Schlussfolgerung für die Entscheidung des Wählers ausschlaggebend gewesen sein soll. Vielmehr ist nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen, dass für einen dem Leitbild eines verständigen und verantwortungsbewussten Wählers entsprechenden Bürger bereits vorher auf der Hand lag, dass die Fortsetzung der Fraktionstätigkeit im Hinblick auf das Baugebiet „Brubacher Hof“ eine Wiederwahl der AfD voraussetzt.
- 92
Im nachfolgenden Wahlkampf ist der Bericht in der „Blauen Post“ überdies hinter die Programmatik der Partei zurückgetreten, denn die Verhinderung des Baugebietes „Brubacher Hof“ war erklärtes Wahlkampfziel der AfD-Partei, wie sich z. B. am Wahlprogramm und dem vom Kläger vorgelegten Flyer zeigt.
- 93
Abschließend spricht gegen eine Beeinflussung der Sitzverteilung durch den Bericht in der „Blauen Post“, dass sich – wie vom Kläger in der mündlichen Verhandlung bestätigt – nicht nur die AfD gegen das Baugebiet „Brubacher Hof“ ausgesprochen hat. Vielmehr haben auch Bündnis 90/Die Grünen, die UBT und die LINKE öffentlichkeitswirksam entsprechende Positionen vertreten. Selbst wenn ein Wähler von dem Appell auf S. 8/9 der „Blauen Post“ erreicht worden wäre, hätte es insoweit zur Wahlentscheidung zusätzlicher, hiervon unabhängiger und unbeeinflusster Abgrenzungskriterien bedurft.
- 94
Ebenso fernliegend ist, dass die Wiedergabe des Wahlmottos im Vorwort der „Blauen Post“ die Wahlentscheidung beeinflusst haben soll. Zum einen orientiert ein verständiger Wähler seine Wahlentscheidung nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht am Wahlmotto, sondern an den Sachargumenten. Wie bereits vorstehend dargestellt, enthält der Slogan an sich jedoch keine programmatischen Aussagen und stellt in ähnlichen Formulierungen einen im politischen und gesellschaftlichen Kontext geläufigen Ausdruck dar. Zum anderen war das Wahlmotto durch diverse Plakate und Flyer wiederholt Gegenstand der öffentlichen Wahrnehmung, sodass rein hypothetisch ist, dass gerade die Erwähnung in der „Blauen Post“ entscheidende Bedeutung entfaltet haben soll.
- 95
Soweit der Kläger die Mandatsrelevanz aus der konkreten Stimm- und Sitzverteilung herleitet, setzen seine Erwägungen die Beeinflussung der Wahl durch die „Blaue Post“ bereits voraus. Weshalb hierfür trotz der dargestellten Gesamtumstände des Einzelfalls mehr als eine rein hypothetische Wahrscheinlichkeit sprechen soll, lässt sich seinem Vortrag nicht entnehmen.
- 96
d. Der Antrag des Klägers, Beweis darüber zu erheben, „inwieweit die Stadt Trier den im Rat vertretenen Fraktionen Vorgaben gemacht hat über die Verwendung von Fraktionsmitteln im Hinblick auf die zeitliche Nähe zur Kommunalwahl“, war abzulehnen. Zum einen fehlt es bereits an einer bestimmten Tatsache, die unter Beweis gestellt werden soll. Vielmehr ist der Antrag allein auf die Ausforschung der entsprechenden Vorgänge im Verhältnis zwischen der Stadt Trier und den Fraktionen gerichtet. Zum anderen ist diese Frage vorliegend nicht entscheidungserheblich, denn maßgeblich ist gemäß vorstehenden Ausführungen allein, ob die Grenze zwischen zulässiger Öffentlichkeitsarbeit und unzulässiger Wahlwerbung tatsächlich überschritten und damit potentiell auf die Wahl Einfluss genommen wurde. Ob zugleich gegen etwaige Vorgaben im Innenverhältnis verstoßen wurde, ist insoweit ebenso irrelevant wie deren Ausgestaltung.
- 97
4. Schließlich ist die Zulassung des Wahlvorschlags der Partei Bündnis 90/Die Grünen nicht zu beanstanden, denn die Aufstellung der geschlechterparitätischen Liste ist mit den Wahlrechtsgrundsätzen vereinbar.
- 98
Obschon Parteien anders als der Staat nicht unmittelbar an die Grundrechte gebunden sind, finden die Wahlrechtsgrundsätze bei der Kandidatenaufstellung Anwendung, da dieser Vorgang die Nahtstelle zwischen den von den Parteien weitgehend autonom zu gestaltenden Angelegenheiten ihrer inneren Ordnung und dem Wahlrecht des Staatsbürgers darstellt. Dies hat zur Folge, dass ein Kernbestand an Verfahrensgrundsätzen, ohne die ein Kandidatenvorschlag schlechterdings nicht Grundlage eines demokratischen Wahlvorganges sein kann, eingehalten werden muss (vgl. zu § 21 Abs. 1 Bundeswahlgesetz: BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1993 – 2 BvC 2/91 –, Rn. 41, juris).
- 99
Diesen Anforderungen wird der Wahlvorschlag des Stadtverbandes Bündnis 90/Die Grünen gerecht. Durch das in der Wahlversammlung beschlossene, konkrete Verfahren (dazu a.) wurden die Wahlrechtsgrundsätze objektiv nicht beeinträchtigt (dazu b.). Doch selbst wenn die Teilnehmer der Wahlversammlung sich subjektiv dem Druck ausgesetzt gesehen hätten, ihr Wahlverhalten ausnahmslos an der strengen Quotierung der Liste auszurichten, wären die Wahlrechtsgrundsätze hierdurch nicht in ihrem Kerngehalt verletzt worden (dazu c.). Auch liegt der erforderliche Nachweis einer freien Kandidatenaufstellung vor (dazu d.). Einer weiteren Beweiserhebung bedurfte es nicht (dazu e.).
- 100
a. Die Anwendung des Frauenstatuts des Bundes- oder Landesverbandes war entgegen der Auffassung des Klägers nicht generell verbindlich vorgeschrieben, sondern beruht auf dem freien Willen der Teilnehmer der Wahlversammlung.
- 101
Die Satzung des Stadtverbandes Trier der Partei Bündnis 90/Die Grünen enthält kein Frauenstatut. Auch eine ausdrückliche Regelung zur Geltung des Frauenstatuts des Bundes- oder Landesverbandes bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen findet sich hierin nicht, obschon die Kreis- und Ortsverbände nach § 3 Abs. 4 des Frauenstatuts des Landesverbandes aufgefordert sind, analoge Regelungen in ihre Satzung zu übernehmen. Soweit unter § 8 Abs. 3 S. 1 der Satzung geregelt ist, dass das Frauenstatut bei der Wahl des geschäftsführenden Vorstandes keine Anwendung findet, lässt dies nicht den Rückschluss zu, dass in allen anderen Fällen das Frauenstatut des Bundes- oder Landesverbandes gelten soll. Legt man die Satzung objektiv aus sich heraus aus (vgl. zum Auslegungsmaßstab: BGH, Urteil vom 28. November 1988 – II ZR 96/88 –, Rn. 11, juris), ist insoweit nicht mit hinreichender Bestimmtheit erkennbar, welche Bestimmungen Anwendung finden sollen, denn es existiert nicht lediglich ein einziges Frauenstatut, dessen Anwendbarkeit im Raum stünde, sondern Bundes- und Landesverband Bündnis 90/Die Grünen Rheinland-Pfalz haben jeweils unterschiedliche Regelungen getroffen (etwa im Hinblick auf „Frauenabstimmung und Vetorecht“ sowie das in der Satzung des Landesverbandes vorgesehene Frauenforum). Ebenso wenig lässt sich aus der Ausnahmeregelung in § 8 Abs. 3 S. 1 der Satzung mit hinreichender Bestimmtheit schließen, dass in allen anderen Fällen jedenfalls die in den Satzungen von Bundes- und Landesverband übereinstimmenden Regelungen Anwendung finden sollen.
- 102
Vor diesem Hintergrund haben die Teilnehmer der Wahlversammlung am 9. Februar 2019 freiwillig entschieden, das Frauenstatut des Bundesverbandes in der durch den „Verfahrensvorschlag Wahlversammlung am 9.2.2019“ modifizierten Form anzuwenden. Dies folgt zum einen aus dem Beschluss über die Übernahme der „Geschäftsordnung für die Kreismitgliederversammlung von Bündnis 90/Die Grünen Trier am 31. Januar 2019“, welche unter § 6 bestimmt, dass das Frauenstatut des Bundesverbandes von Bündnis 90/Die Grünen bei der Durchführung der Wahl „selbstverständlich“ beachtet werde und zum anderen aus dem einstimmigen Beschluss über die Annahme des „Verfahrensvorschlags Wahlversammlung am 9.2.2019“. Dieser enthält unter Ziff. 1 die Bestimmung, dass bei allen zu wählenden Plätzen das Frauenstatut Anwendung finde. Dies besagt ausweislich der Erläuterung in der Fußnote, dass auf sog. quotierten Plätzen Frauen gewählt werden. Männlichen (und generell allen Bewerbern) stehe es jedoch frei, sich auch auf diese Plätze zu bewerben. Diese Erläuterung wurde einstimmig beschlossen und stellt damit entgegen der Meinung des Klägers eine beachtliche Modifizierung des Frauenstatuts dar. Seine entgegenstehenden Vermutungen sind rein spekulativ und entbehren jeglichen konkreten Anhaltspunkten.
- 103
b. Das dergestalt beschlossene Wahlverfahren führt formell zu keiner Beeinträchtigung der Wahlrechtsgrundsätze, denn trotz der Quotierung hatten die Stimmberechtigten die – von der Freiheit der Wahl umfasste – Möglichkeit, eine Abstimmung über die einzelnen Kandidaten und deren Reihenfolge herbeizuführen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Februar 1978 – 2 BvR 134/76 –, Rn. 64, juris; OVG RP, Urteil vom 17. Dezember 1985, – 7 A 32/85.OVG –, a. a. O.; SächsVGH, Urteil vom 11. April 2018 – Vf. 108-V-17 –, Rn. 49, juris) sowie die – wegen der Gleichheit der Wahl erforderliche – angemessen gleiche Chance, ihren Kandidatenvorschlag der Vertreterversammlung zur Wahl vorzulegen und sich als Wahlberechtigter der Wahlentscheidung der Vertreterversammlung zu stellen (vgl. zu Vorstehendem: SächsVGH, Urteil vom 25. November 2005, a. a. O., Rn. 117). Schließlich wurde hierdurch kein Bewerber – entgegen der Allgemeinheit der Wahl – gänzlich vom aktiven oder passiven Wahlrecht ausgeschlossen.
- 104
Dies folgt daraus, dass die Vorgabe einer nach Geschlechtern alternierenden Besetzung der ungeraden Plätze mit Frauen sowie der geraden mit Männern nicht absolut galt, sondern den Wahlberechtigten die Möglichkeit verblieb, hiervon während des Wahlvorgangs abzuweichen. So stand es Frauen nach § 1 des Frauenstatus des Bundesverbandes Bündnis 90/Die Grünen frei, auch auf den geraden Plätzen zu kandidieren. Umgekehrt konnten sich männliche (und generell alle) Bewerber gemäß der Erläuterung zum Wahlverfahren auf die für Frauen vorgesehenen Plätze bewerben. Dies setzt jeweils die Zulässigkeit entsprechender Wahlvorschläge voraus und impliziert denknotwendig, dass trotz der einschränkenden Formulierung, die nur auf die Bewerbung Bezug nimmt, auch die Wahl der entsprechenden Bewerber möglich ist. Demgegenüber enthält die Regelung entgegen der Auffassung des Klägers keinen unauflösbaren Widerspruch, sondern allenfalls ein Regel-Ausnahme-Verhältnis dahingehend, dass zwar grundsätzlich eine paritätische Besetzung angestrebt wird, jedoch auch Ausnahmen hiervon möglich sind.
- 105
c. Doch selbst wenn die Frauenquote angesichts des hiermit womöglich einhergehenden psychischen Drucks auf die Teilnehmer der Wahlversammlung faktisch verbindliche Wirkung entfaltet hätte, ließe dies als Ausdruck der innerparteilichen Organisations- und Programmfreiheit den Kerngehalt der Wahlrechtsgrundsätze unberührt, denn die Entscheidung für eine verbindliche Frauenquote hält sich innerhalb des den Parteien als Ausfluss der Parteienfreiheit aus Art. 21 Abs. 1 S. 3 GG zukommenden autonomen Entscheidungsspielraums (vgl. im Ergebnis: Dreier, Grundgesetz Kommentar, 3. Auflage 2015, Art. 21, Rn. 139; Oebecke, Quotierung auf Landeslisten, JZ 1988, S. 179 ff.; vgl. zur Abgrenzung von staatlichen Parité-Regelungen: Prof. Dr. Ungern von Sternberg, Kein Parité-Gesetz ohne Grundgesetzänderung, abrufbar unter: http://zurgeschaeftsordnung.de/kein-parite-gesetz-ohne-grundgesetzaenderung/).
- 106
(1) Zunächst läge hierin kein Verstoß gegen den Grundsatz der Freiheit der Wahl. Vielmehr haben die Teilnehmer der Aufstellungsversammlung durch den übereinstimmenden Beschluss über die Anwendung des Frauenstatuts des Bundesverbandes in der durch den Verfahrensvorschlag modifizierten Form von ihrer Wahlfreiheit Gebrauch gemacht und die Entscheidung über die Grundstruktur der späteren Liste dem eigentlichen Wahlvorgang vorgezogen. Diese Vorgehensweise hält sich im Rahmen des den Parteien bei der Aufstellung des Wahlvorschlags zukommenden autonomen Entscheidungsspielraums (vgl. hierzu näher: SächsVGH, Urteil vom 16. August 2019 – Vf. 76-IV-19 (HS) –, Rn. 93 ff., juris; SaarlVGH, Urteil vom 29. September 2011 – Lv 4/11 –, Rn. 94, juris), denn der Grundsatz der Freiheit der Wahl gibt keine konkrete Ausgestaltung des Wahlvorgangs vor. Entscheidend ist allein, dass es in materieller Hinsicht keinen Unterschied macht, ob die Wahlberechtigten vorab entscheiden, die Listenplätze alternierend mit Frauen und Männern zu besetzen oder dies jeweils bezogen auf den einzelnen Listenplatz umsetzen, indem sie nur Bewerber des hierfür vorgesehenen Geschlechts vorschlagen. Durch die vorgezogene Grundentscheidung wird der Vorgang lediglich verfahrensökonomischer gestaltet.
- 107
(2) Ebenso wenig wäre der Kerngehalt der Wahlrechtsgleichheit verletzt, wenn es aufgrund der Quotierung im Hinblick auf die konkreten Listenplätze faktisch zu unterschiedlichen Erfolgsaussichten der Bewerber gekommen sein sollte. Hierin hätte sich lediglich in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise die Parteienfreiheit aus Art. 21 Abs. 1 S. 3 GG realisiert.
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Hiernach kann jede Partei grundsätzlich Art und Umfang ihrer Organisation selbst bestimmen. Hierzu gehört grundsätzlich auch die Freiheit, die demokratische Ordnung der Partei ihren programmatischen Zielen anzupassen (vgl. zu parteiinternen Wahlen: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 1. April 2015 – 2 BvR 3058/14 –, Rn. 25, juris). Insbesondere die Präsentation der Kandidaten der Partei ist in diesem Zusammenhang aus Sicht der Partei ein wichtiges Mittel der Darstellung ihrer politisch-programmatischen Identität (vgl. Maunz/Dürig/Klein, 90. EL Februar 2020, GG Art. 21 Rn. 353, beck-online).
- 109
An das Verfahren der parteiinternen Kandidatenaufstellung können daher nicht jene Maßstäbe angelegt werden, die von Verfassungs wegen an den staatlichen Wahlakt zu stellen sind. Vielmehr wirken die für das staatliche Wahlverfahren maßgeblichen Gebote der Freiheit und Gleichheit der Wahl nur in ihrem Kerngehalt auf das Verfahren zur Kandidatenaufstellung ein. Solange diese elementaren Standards nicht unterschritten werden, gebührt der verfassungsrechtlich gewährleisteten Parteienautonomie selbst dann der Vorrang vor konkurrierenden verfassungsrechtlichen Prinzipien des staatlichen Wahlverfahrens, wenn der Übergangsbereich vom rein innerparteilichen in den staatlichen Bereich betroffen ist (vgl. SächsVGH, Urteil vom 16. August 2019, a. a. O.; SaarlVGH, Urteil vom29. September 2011, a. a. O.).
- 110
Differenzierungen, die sich aus dem Anliegen ergeben, entweder das Wahlverfahren verfahrensökonomisch und effizient zu strukturieren und/oder eine ausgewogene und erfolgversprechende Liste aufzustellen, überschreiten die Schwelle zum Kerngehalt der Wahlrechtsgleichheit daher erst, wenn sie mit gravierenden Privilegierungen bzw. Beeinträchtigungen der Erfolgsaussichten einzelner Bewerber oder Kandidatengruppierungen einhergehen oder erkennbar von Motiven getragen sind, die sich mit demokratischen Grundsätzen nicht vereinbaren lassen (vgl. SächsVGH, Urteil vom 25. November 2005, a. a. O., Rn. 118.).
- 111
Hiervon ausgehend wurde die Schwelle zum Kerngehalt der Wahlrechtsgleichheit vorliegend nicht überschritten, denn die Quotierung hat – selbst wenn die hiervon vorgesehenen Ausnahmen nur in der Theorie bestanden haben sollten – zu keiner gravierenden Beeinträchtigung der Erfolgsaussichten einzelner Bewerber geführt, sondern sich in ihren Auswirkungen auf die Reihenfolge der Bewerber auf der Liste beschränkt.
- 112
Demgegenüber wurde hierdurch kein Bewerber gänzlich vom Wahlvorgang ausgeschlossen, denn sämtliche Teilnehmer der Wahlversammlung hatten jedenfalls auf den ihrem Geschlecht zugewiesenen Plätzen die Gelegenheit, sich – bei Bedarf wiederholt – zur Wahl stellen zu lassen. Hierbei liegt es – unabhängig von der Quotierung – in der Natur der Sache, dass nicht stets sämtliche der angetretenen Bewerber auf die Liste gewählt werden. Im Übrigen ist es auf die organisatorische Entscheidung der Partei zurückzuführen, lediglich 42 Bewerber aufzustellen, denn angesichts der nach § 15 Abs. 3 S. 1 KWG zulässigen Anzahl von 112 Bewerbern hätte es der Partei Bündnis 90/Die Grünen freigestanden, weitere (oder gar sämtliche) Bewerber aufzustellen. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf den Männeranteil der anwesenden Wahlberechtigten verweist, verkennt er, dass es kein Gebot gibt, wonach die Zusammensetzung der Liste der der Wahlversammlung entsprechen muss. Ebenso wenig lässt sich feststellen, dass durch die Quotierung Personen, welche sich weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zuordnen lassen, vom Wahlvorgang ausgeschlossen worden wären. Vielmehr zeigt sich an den paritätsbezogenen Angaben nach § 17 Abs. 5 S. 4 KWG, dass sich offenbar sämtliche der zur Wahl angetretenen Personen dem weiblichen oder männlichen Geschlecht zuordnen ließen. Entgegenstehendes hat auch der Kläger nicht substantiiert dargetan.
- 113
Der Reihenfolge der Liste kam indes mit Blick auf den eigentlichen Wahlakt nur eine nachgeordnete Bedeutung zu. Anders als dies in einem Listenwahlsystem der Fall wäre, bestimmt sich die Verteilung der einem Wahlvorschlag insgesamt zugefallenen Sitze in Rheinland-Pfalz nach der Stimmenzahl der jeweiligen Bewerber (vgl. § 41 Abs. 4 S. 1 KWG). Hierbei können die Wähler nicht nur den Wahlvorschlag unverändert annehmen (§ 32 Abs. 1 Nr. 6 KWG), sondern gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 3 KWG einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben (kumulieren) und ihre Stimmen nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 KWG Bewerbern aus verschiedenen Wahlvorschlägen geben (panaschieren). Die in der Wahlversammlung vorgenommene Reihung entfaltet insoweit für den Wähler keine Bindungswirkung und ist nur dann entscheidend, wenn im Ausnahmefall mehrere Bewerber die gleiche Stimmenzahl erreichen (vgl. § 41 Abs. 4 S. 2 KWG) – was hier hinsichtlich der Bewerber der Partei Bündnis 90/Die Grünen nicht der Fall war. Auch soweit der Spitzenkandidat womöglich stärker beworben wird, als die übrigen Bewerber, kommt diesem Umstand in einer Kommunalwahl, aus der – wie hier – kein unmittelbarer Amtsträger hervorgeht, nur ein geringes Gewicht zu.
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In der somit allenfalls geringfügigen Einschränkung der Wahlrechtsgleichheit liegt kein Verstoß gegen den Kerngehalt dieses Wahlrechtsgrundsatzes, denn das Recht der Bewerber auf angemessen gleiche Chancen gilt im vorliegenden Kontext nicht abstrakt, sondern ist in den innerparteilichen Aufstellungsprozess eingebunden. Die Entscheidung der Bewerber für diese Partei beinhaltet auch die Entscheidung für deren Programm und das Bewusstsein, dass Wahlrechte in diesem Rahmen ausgeübt werden. Gerade von den Bewerbern, die sich zur Wahl aufstellen lassen, um im Falle eines erfolgreichen Wahlergebnisses im Stadtrat die Interessen der Partei Bündnis 90/Die Grünen zu vertreten, kann insoweit berechtigterweise erwartet werden, dass sie hinter der Grundausrichtung der Partei stehen (vgl. zu Vorstehendem: Maunz/Dürig/Klein, a. a. O.). Umgekehrt wird das Gewicht der Einschränkung der Wahlrechtsgleichheit dadurch abgemildert, dass die Betreffenden sich den parteiinternen Vorgaben zur geschlechterparitätischen Besetzung der Wahlvorschläge – anders als einer entsprechenden gesetzlichen Bestimmung (vgl. hierzu: BayVGH, Entscheidung vom 26. März 2018– Vf. 15-VII-16 –, juris) – hätten entziehen können. Hätten sie diesbezüglich Einwände gehegt, hätte es ihnen freigestanden, einer anderen Partei oder Wählergruppe beizutreten und dort von ihrem aktiven und passiven Wahlrecht Gebrauch zu machen. Nichts Anderes gilt im Hinblick darauf, dass aufgrund der Vergabe der ungeraden Listenplätze an eine weibliche Bewerberin die Entscheidung über das Geschlecht des Spitzenkandidaten vorweggenommen wurde.
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Die Entscheidung für eine geschlechterparitätische Besetzung der Liste genügt zudem ihrerseits den Anforderungen des Art. 21 Abs. 1 S. 3 GG. Durch den Beschluss über die Anwendung der Geschäftsordnung für die Kreismitgliederversammlung von Bündnis 90/Die Grünen Trier sowie die einstimmige Annahme des Vorschlags zum Wahlverfahren ist sie demokratisch legitimiert. Die im Ergebnis bezweckte Erhöhung des Frauenanteils in Kommunalvertretungen stellt ein legitimes Ziel dar (vgl. VGH RP, Beschluss vom 4. April 2014 – VGH A 15/14 –, Rn. 70, juris) und steht mit der in § 15 Abs. 4 S. 2 KWG enthaltenen „Soll-Vorschrift“, wonach die Parteien und Wählergruppen aufgefordert werden, bei der Aufstellung der Wahlvorschläge Geschlechterparität anzustreben, im Einklang. Die konkrete Ausgestaltung der Frauenquote ist nicht zu beanstanden, da für die Bewerber des männlichen und weiblichen Geschlechts jeweils die gleiche Anzahl an Plätzen vorgesehen ist. Durch die Öffnung der für weibliche Bewerberinnen vorgesehenen Plätze für alle sonstigen Bewerber, wird schließlich auch solchen Personen Rechnung getragen, die sich keinem Geschlecht zuordnen lassen.
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(3) Schließlich läge – selbst wenn die Frauenquote als verbindlich erachtet worden wäre – kein Verstoß gegen den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl vor. Dieser soll den Ausschluss bestimmter Teile der Bevölkerung - auch Einzelner - vom aktiven und passiven Wahlrecht verhindern (BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2015– 10 C 11.14 –, Rn. 22, juris). Gemäß obigen Ausführungen wurden potentielle Bewerber durch die Quotierung jedoch nicht daran gehindert, sich als Kandidat für die Grünen und sodann für den Stadtrat zu bewerben. Soweit durch die Quote die Reihenfolge der Liste bestimmt wurde, war dies aufgrund der vorstehend dargestellten Besonderheiten des rheinland-pfälzischen Kommunalwahlrechts für den späteren Einzug der Bewerber in den Stadtrat nicht entscheidend. Den Wählern ihrerseits blieb es unbenommen, durch die Möglichkeiten des „Kumulierens“ und „Panaschierens“ von der Reihenfolge der Liste abzuweichen. Ein Anspruch des Wählers auf die Aufstellung bestimmter Bewerber durch die Partei besteht demgegenüber ohnehin nicht.
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d. Der nach § 17 Abs. 5 S. 2 KWG erforderliche Nachweis einer freien Kandidatenaufstellung, welcher ebenfalls zu den unabdingbaren Voraussetzungen einer freien Wahl gehört (vgl. OVG RP, Urteil vom 17. Dezember 1985, – 7 A 32/85.OVG –, a. a. O.) liegt in Gestalt der eidesstattlichen Versicherungen des Versammlungsleiters und der beiden zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung bestimmten Versammlungsteilnehmer vor.
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e. Der Antrag des Klägers zum Beweis der Tatsache, dass das Frauenstatut der Partei Bündnis 90/Die Grünen bei der Aufstellungsversammlung des Kreisverbandes am 9. Februar 2019 Anwendung fand und das Vorschlagsrecht der anwesenden stimmberechtigten männlichen Mitglieder eingeschränkt wurde, war abzulehnen. Die Anwendung des Frauenstatuts der Partei Bündnis 90/Die Grünen ist gemäß obigen Ausführungen unstreitig. Das Gericht geht lediglich entgegen der Auffassung des Klägers davon aus, dass darüber hinaus auch der einstimmig beschlossene „Verfahrensvorschlag Wahlversammlung am 9. Februar 2019“ angewendet worden ist. Bei der Frage, ob hierdurch das Vorschlagsrecht der männlichen Teilnehmer der Wahlversammlung eingeschränkt worden ist, handelt es sich indes um eine rechtliche Wertung. Ob diese zutrifft, kann nur durch eine Subsumtion des Sachverhaltes unter die aus den Wahlrechtsgrundsätzen resultierenden Anforderungen geklärt werden. Darüber hinaus handelt es sich insoweit abermals um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis, denn dem Gericht und den Beteiligten liegen bereits sämtliche verfügbaren Protokolle zum Wahlvorgang der Partei Bündnis 90/Die Grünen vor. Diese geben ein umfassendes Bild von dessen Ablauf. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass diese Protokolle und die beigefügten eidesstattlichen Versicherungen unrichtig oder unvollständig wären, hat der Kläger nicht benannt, sondern sich auf bloße, nicht nachvollziehbare Mutmaßungen und anlasslose Unterstellungen beschränkt. Insbesondere liegt fern, dass die seitens der Geschäftsstelle des Stadtverbands Trier von Bündnis 90/Die Grünen per E-Mail übersandten Dokumente allein aufgrund des Umstandes, dass sie keine Unterschriften enthalten, Fälschungen darstellen sollen.
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IV. Die Klage ist daher mit der sich aus § 154 Abs. 1, 3, 162 Abs. 3 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen selbst aufzuerlegen, da sie keinen Antrag gestellt hat und damit kein Kostenrisiko eingegangen ist.
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V. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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VI. Gründe, die Berufung zuzulassen, sind nicht gegeben (§§ 124, 124 a VwGO).
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Beschluss
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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5000 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nr. 22.1.1. des von Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalogs 2013, LKRZ 2014, 169).
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Referenzen
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- § 7 Abs. 1 und 2 GemODVO 3x (nicht zugeordnet)
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