Urteil vom Verwaltungsgericht Trier (10. Kammer) - 10 K 6576/25.TR
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 28. März 2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 26. August 2025 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i. H. v. 110 v.H. der vollstreckungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
- 1
Der Kläger wendet sich gegen die ihm auferlegten Kosten für eine Ingewahrsamnahme durch den Beklagten.
- 2
Am 30. Oktober 2024 wurde der Kläger im Einkaufsladen Rewe in S... durch den dort angestellten Ladendetektiv des Ladendiebstahls verdächtigt. Die zwei hinzugerufenen Polizeibeamten der Polizeiinspektion S... konnten feststellen, dass der Kläger keinen Diebstahl begangen hatte. Im weiteren Verlauf wurde der Kläger erneut verdächtigt, die Situation mit seinem Handy gefilmt zu haben. Auch dies stellte sich nach Durchsicht seines Handys durch einen der Polizeibeamten als nicht zutreffend heraus.
- 3
Am 3. November 2024 meldete der Kläger sich telefonisch bei der Polizeiinspektion S..., um die Namen der am Vorfall im Rewe beteiligten Polizeibeamten sowie des Ladendetektivs zu erfahren und gegen diese Strafanzeige zu erstatten. Dies wurde ihm durch die diensthabende Polizeihauptkommissarin ... versagt und mitgeteilt, wo er Beschwerde einreichen könne. Das Telefonat wurde von der Polizeihauptkommissarin mehrfach beendet, da der Kläger nach ihren Angaben unfreundlich und im aufbrausenden Gemütszustand gewesen sei. Daraufhin erschien der Kläger wenig später persönlich in der Polizeiinspektion S... um sein Begehren weiterzuverfolgen. Eine Anhörung wurde dem Kläger seitens der Polizeihauptkommissarin ... aufgrund seiner Gesprächsführung am Telefon verweigert und er wurde gebeten, die Dienststelle zu verlassen. Nachdem der Kläger dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist, wurde ihm seitens der Polizeihauptkommissarin ein Platzverweis erteilt, woraufhin der Kläger die Polizeidienststelle verließ. Kurz darauf betrat der Kläger die Polizeidienststelle erneut, wo er auf den erteilten Platzverweis hingewiesen und ihm die Ingewahrsamnahme angedroht wurde. Der Kläger erwiderte daraufhin, dann möge man ihn in Gewahrsam nehmen, was sodann seitens der Polizeihauptkommissarin ... auch veranlasst wurde. Der Kläger ließ sich ohne weitere Vorkommnisse in die Gewahrsamszelle führen.
- 4
Die kontaktierte Richterin am Amtsgericht ... hörte den Kläger telefonisch an und ordnete die Ingewahrsamnahme bis 17 Uhr an, da der Kläger laut der ihr mitgeteilten Sachverhaltsdarstellung in der Polizeidienststelle "randaliert" habe. Um 16:55 Uhr wurde der Kläger aus dem Gewahrsam entlassen und er verließ die Dienststelle.
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Mit Bescheid vom 28. März 2025 erlegte der Beklagte dem Kläger ohne vorherige Anhörung die Kosten der Ingewahrsamnahme in Höhe von 87,40 EUR auf, welche zur Verhinderung unmittelbar bevorstehender Straftaten bzw. Ordnungswidrigkeiten oder deren Fortsetzung erfolgt sei.
- 6
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 3. April 2025 Widerspruch und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, er sei bereits am Telefon von der Polizeihauptkommissarin ... nicht ernstgenommen worden und diese habe mehrfach aufgelegt. Daher sei er persönlich auf der Polizeidienststelle erschienen, um Anzeige zu erstatten, was ihm die Polizeihauptkommissarin ... erneut verweigert habe, obwohl die Polizei hierzu verpflichtet sei. Er sei daraufhin in Gewahrsam genommen worden, da man ihm aggressives Verhalten vorgeworfen habe, was jedoch nicht den Tatsachen entspreche. Er habe ruhig auf einem Stuhl gewartet, dass er seine Anzeige erstatten könne.
- 7
Mit Widerspruchsbescheid vom 26. August 2025 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die den Kosten zugrundliegende Maßnahme sei rechtmäßig, da die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes Rheinland-Pfalz – POG – erfüllt seien. Aufgrund seines aufbrausenden und der Kommunikation nicht zugänglichen Verhaltens sei dem Kläger ein Platzverweis für die Polizeidienststelle S... erteilt worden. Da er diesem Platzverweis nicht nachgekommen sei, sei es gerechtfertigt gewesen ihn in Gewahrsam zu nehmen, da dies der Durchsetzung des Platzverweises gedient habe.
- 8
Mit Eingang vom 26. September 2025 hat der Kläger die gegenständliche Klage erhoben und verfolgt sein Begehren aus dem Verwaltungsverfahren weiter.
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Der Kläger beantragt erkennbar,
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den Bescheid des Beklagten vom 28. März 2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. August 2025 aufzuheben.
- 11
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
- 12
die Klage abzuweisen.
- 13
Zur Begründung bezieht er sich auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und ergänzt, die Ingewahrsamnahme sei durch Richterin am Amtsgericht ... bestätigt worden, weshalb die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung nicht der Prüfung des Verwaltungsgerichtes unterliege. Vielmehr habe es dem Kläger oblegen, den Beschluss des Amtsgerichtes nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzufechten. Im Übrigen sei ein Platzverweis durch die Polizeihauptkommissarin erteilt worden, um die Situation einstweilen zu befrieden und dem Kläger die Möglichkeit zu geben, sich zu beruhigen. Zudem habe der reibungslose Dienstbetrieb gewährleistet werden sollen.
- 14
Mit Beschluss vom 24. November 2025 hat die Kammer den Rechtsstreit zur Entscheidung auf die Einzelrichterin übertragen.
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Die Beteiligten haben übereinstimmend einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt.
- 16
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Verwaltungs- sowie die Widerspruchsakten des Beklagten sowie die Ermittlungsakten 8141 Js 3746/25 und 8141 Js 3744/25 verwiesen, die insgesamt Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage führt auch in der Sache zum Erfolg.
- 18
Der angefochtene Gebührenbescheid des Beklagten vom 28. März 2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 26. August 2025 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –).p>
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Rechtsgrundlage für die Gebührenfestsetzung sind §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4, 24 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Landesgebührengesetzes Rheinland-Pfalz – LGebG – i. V. m § 1 der Landesverordnung über die Gebühren der allgemeinen und inneren Verwaltung einschließlich der Polizeiverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis) – AllgVwGebV – und lfd. Nr. 14.2 der Anlage hierzu.
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In formeller Hinsicht ist der Bescheid des Beklagten vom 28. März 2025 bereits fehlerhaft ergangen, da der Kläger vor Erlass nicht i. S. d. § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetzes – VwVfG – angehört wurde. Dieser Verfahrensfehler wurde jedoch mit Durchführung des Widerspruchsverfahrens gem. § 45 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG geheilt.
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Der streitbefangene Bescheid ist materiell rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, weshalb er der Aufhebung unterliegt. Dabei setzt die Rechtmäßigkeit des hier angefochtenen Gebührenbescheids die Rechtmäßigkeit der ihm zugrundeliegenden Ingewahrsamnahme voraus, wobei dies der vollständigen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt.
- 22
Erledigt sich eine polizeiliche Maßnahme – wie hier – vor Ablauf einer Rechtsbehelfsfrist, gebietet es das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes – GG –) im Rahmen der Überprüfung des Gebührenbescheids auch die die Erhebung verursachende Amtshandlung einer gerichtlichen Kontrolle zu unterziehen (vgl. OVG Nds, Urteil vom 10. Oktober 2019 – 11 LB 108/18 –, juris m. w. N.; BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2010 – 1 BvR 1634/04 –, juris). Da sich die Ingewahrsamnahme des Klägers mit seiner Entlassung am Nachmittag des 3. Novembers 2024 erledigt hat, ist die Rechtmäßigkeit der Ingewahrsamnahme eine im vorliegenden Verfahren inzident zu prüfende Voraussetzung für die Gebührenpflicht (vgl. OVG Nds, Urteil vom 10. Oktober 2019, a.a.O. m. w.N.).
- 23
Entgegen der Auffassung des Beklagten steht einer entsprechenden Inzidentprüfung durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht entgegen, dass das Amtsgericht ... mit "Beschluss" vom 3. November 2025 – welcher weder ein Aktenzeichen führt noch unterschrieben ist – über die Ingewahrsamnahme des Klägers entschieden und die Fortdauer der Ingewahrsamnahme bis höchstens zum 3. November 2025, 17:00 Uhr, angeordnet hat. Ergibt sich bei einer Kette von Hoheitsakten eine Rechtswegaufspaltung, hat dies nicht automatisch zur Folge, dass es dem angerufenen Gericht verwehrt ist, Vorfragen zu prüfen, die, wären sie die Hauptfrage, in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Gerichts fielen. Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes – GVG – entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtswegs den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Dies schließt nach allgemeinem Verständnis auch rechtswegfremde Vorfragen ein, soweit gesetzlich nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist und die an sich zuständigen Gerichte über die streitige Vorfrage nicht mit materieller Rechtskraftbindung entschieden haben (vgl. OVG Nds, Urteil vom 10. Oktober 2019, a.a.O. m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 10. Dezember2014 – 1 C 11/14 –, juris m. w. N.; VG Neustadt a. d. W., Urteil vom 8. Februar 2024 – 5 K 522/23.NW –, eosvgrp ).
- 24
Für eine gesetzliche Ausnahme von der grundsätzlichen Verpflichtung zur Inzidentprüfung auch rechtswegfremder Vorfragen ist in Freiheitsentziehungssachen nichts ersichtlich. Der Gesetzgeber hat den ordentlichen Gerichten mit dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit neben der Zuständigkeit für die Anordnung von Freiheitsentziehungen zwar auch den nachträglichen, auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung gerichteten Rechtsschutz zugewiesen. Unmittelbarer Gegenstand im vorliegenden – nach § 40 Abs. 1 VwGO den Verwaltungsgerichten zugewiesenen – Verfahren ist aber nicht die amtsgerichtliche Haftprüfung, sondern die Prüfung der Rechtmäßigkeit des auf der Grundlage von §§ 1, 2 und 24 LGebG erlassenen Gebührenbescheids über die Kosten der Ingewahrsamnahme. Den einschlägigen Regelungen im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist nicht zu entnehmen, dass die Befugnis zur Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Haftanordnung auch dort, wo sie nur Vorfrage ist, generell dem Rechtsschutzverfahren vor den ordentlichen Gerichten vorbehalten ist. Für eine Einschränkung der verwaltungsgerichtlichen Inzidentprüfungskompetenz besteht auch kein Bedürfnis, da die Rechtmäßigkeit der Haftanordnung im Kostenerstattungsverfahren nur als Vorfrage zu prüfen ist und deren verwaltungsgerichtliche Beurteilung weder in Rechtskraft erwächst noch sonst eine irgendwie geartete Gestaltungs- oder Feststellungswirkung entfaltet (vgl. OVG Nds, Urteil vom 10. Oktober 2019, a.a.O. m. w. N.).
- 25
Auch die Rechtskraft der amtsgerichtlichen Entscheidung steht einer Inzidentkontrolle der Haftanordnung im verwaltungsgerichtlichen Kostenerstattungsverfahren nicht entgegen, da die der ordentlichen Gerichtsbarkeit zugewiesenen Entscheidungen in Freiheitsentziehungssachen nur in formelle (vgl. § 45 FamFG), nicht aber in materielle Rechtskraft erwachsen (vgl. OVG Nds, Urteil vom 10. Oktober 2019, a.a.O. m. w. N.). Damit ist im vorliegenden Kostenerstattungsverfahren unerheblich, dass der Kläger gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 3. November 2025 – welcher ohnehin auf einem von den Aussagen der Beteiligten abweichenden Sachverhalt beruht, da diesen nicht zu entnehmen ist, dass der Kläger "randaliert" hätte – keine Beschwerde beim Landgericht eingelegt hat. Mit Ablauf der Rechtsmittelfrist – wobei der Beschluss auch keine Rechtsmittelbelehrung enthält – ist die Entscheidung des Amtsgerichts lediglich in formelle Rechtskraft erwachsen. Eine inhaltliche Bindung an den Beschluss des Amtsgerichts ist nicht eingetreten, so dass mangels einer materiell rechtskräftigen Entscheidung die Rechtmäßigkeit der polizeilichen Ingewahrsamnahme in einem auf einen Gebührenbescheid bezogenen verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu überprüfen ist (vgl. OVG Nds, Urteil vom 10. Oktober 2019, a.a.O. m. w. N.).Ausgehend hiervon ist der angefochtene Gebührenbescheid des Beklagten rechtswidrig, da die ihm zugrundeliegende Ingewahrsahmnahme rechtswidrig ist.
- 26
Die Ingewahrsamnahme des Klägers war sowohl nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 POG – worauf sich der streitbefangene Bescheid stützt – (I.) als auch nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 POG – worauf sich der Widerspruchsbescheid erstmals stützt – (II). rechtswidrig.
- 27
I. Nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 POG kann die Polizei eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn die unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung zu verhindern.
- 28
Ob die Voraussetzungen für eine Ingewahrsamnahme vorliegen, beurteilt sich nach der sog. ex-ante-Sicht. Danach kommt es darauf an, ob nach den Verhältnissen und dem möglichen Erkenntnisstand zum Zeitpunkt des Erlasses der Maßnahme eine Gefahrenlage i. S. d. § 14 Abs. 1 Nr. 2 POG vorlag (vgl. OVG Nds, Urteil vom 10. Oktober 2019, a.a.O. m. w. N.), wobei dies der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Ein Beurteilungsspielraum kommt der Polizei insoweit nicht zu. Eine Maßnahme ist somit nur dann rechtmäßig, wenn sich die ex-ante-Prognose auf der Basis sämtlicher zum Zeitpunkt der Anordnung erkennbarer Umstände als fehlerfrei darstellt. Dafür ist wiederum erforderlich, dass die Prognose auf konkreten Tatsachen beruht. Eine allgemeine Plausibilität der Einschätzung oder schlichtes Erfahrungswissen reichen demgegenüber nicht aus (vgl. OVG Nds, Urteil vom 10. Oktober 2019, a.a.O. m. w. N.).
- 29
Da es sich bei der Ingewahrsamnahme um eine der einschneidendsten polizeilichen Standardmaßnahmen handelt – nämlich um eine die Freiheit der Person nicht nur beschränkende, sondern aufhebende Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 104 Abs. 2 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Mai 2002 – 2 BvR 2292/00 juris, zur Abschiebungshaft; zur Ingewahrsamnahme: OVG Nds, Urteil vom 24. Februar 2014 – 11 LC 228/12 –, juris), die zugleich einen Eingriff in die Freiheit der Person im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und damit in ein Grundrecht von hohem Rang darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1974 – I C 31/72 –, juris) – ist bei der Anwendung des § 14 Abs. 1 POG ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. VGH BaWü, Urteil vom 17. März 2011 – 1 S 2513/10 –, juris).
- 30
Ein entsprechend strenger, die verfassungsrechtlichen Vorgaben berücksichtigender Maßstab ist auch bei der Auslegung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Nr. 2 anzuwenden (vgl. OVG Nds, Urteil vom 10. Oktober 2019, a.a.O. m. w. N.). Der Begriff der "unmittelbar bevorstehenden Begehung" entspricht hinsichtlich der zeitlichen Nähe des drohenden Schadenseintritts dem der gegenwärtigen Gefahr im Sinne von >§ 7 Abs. 1 Nr. 1 POG. Danach besteht eine gegenwärtige Gefahr, wenn die Einwirkung des schädigenden Ereignisses – hier die Begehung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung – bereits begonnen hat oder in allernächster Zeit mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bevorsteht. Der qualifizierte Gefahrenbegriff der gegenwärtigen Gefahr stellt besondere Anforderungen an die zeitliche Nähe des Schadenseintritts und dessen Wahrscheinlichkeit; der Eintritt des Schadens muss "sofort und fast mit Gewissheit" zu erwarten sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1974, a.a.O., juris; OVG Nds, Urteil vom 10. Oktober 2019, a.a.O. m. w. N.). Anhaltspunkte für die Begehung einer zukünftigen Straftat oder Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung können etwa die Ankündigung oder Aufforderung zu einer Straftat sein, sowie das Mitführen von Waffen, Werkzeugen oder sonstigen Gegenständen, die ersichtlich zur Tatbegehung bestimmt sind oder erfahrungsgemäß bei derartigen Straftaten verwendet werden (vgl. OVG Nds Urteil vom 26. April 2018 – 11 LC 288/16 –, juris). Weitere Erkenntnisse, die bei der Gefahrenprognose zu berücksichtigen sind, können sich außerdem u.a. aus Ermittlungs- oder Strafverfahren ergeben, die im Zusammenhang mit solchen Straftaten geführt wurden, deren erneute Begehung befürchtet wird.
- 31
Ausgehend von diesen Maßstäben lässt sich vorliegend nicht ansatzweise feststellen, dass im Zeitpunkt der Ingewahrsahmnahme die Begehung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung durch den Kläger bevorstand. Laut "Vermerk" vom 3. November 2025 (vgl. Bl. 7 d. Verwaltungsakte) der anordnenden Polizeihauptkommissarin ... wurde dem Kläger – diese als zutreffend unterstellt – lediglich eine "unfreundliche Gesprächsführung und ein erregter, aufbrausender und aggressiver Gemütszustand" vorgeworfen. Anhaltspunkte, dass durch den Kläger die Begehung einer zukünftigen Straftat oder Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung bereits begonnen hat oder in allernächster Zeit mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bevorsteht, wurden seitens der Polizeihauptkommissarin weder dokumentiert, noch sind sie sonst in irgendeiner Weise ersichtlich.
- 32
II. Soweit der Widerspruchsbescheid vom 26. August 2025 sich als Ermächtigungsgrundlage für die Ingewahrsamnahme des Klägers erstmals auf § 14 Abs. 1 Nr. 3 POG stützt, erweist sich auch dies als rechtswidrig.
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Dahinstehen kann zunächst, ob der Beklagte im Laufe des Widerspruchsverfahrens die Ermächtigungsgrundlage austauschen durfte (vgl. zu den Voraussetzungen eines zulässigen Austauschs der Rechtsgrundlage: VGH BaWü, Urteil vom 5. April 2016 – 1 S 275/16 –, juris), oder ob der Austausch in unzulässiger Weise – wofür vorliegend vieles spricht – das Wesen des Verwaltungsaktes ändert (vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 14. April 2025 – 14 K 29/25 –, juris), da auch eine auf
an>§ 14 Abs. 1 Nr. 3 POG als Ermächtigungsgrundlage gestützte Ingewahrsamnahme materiell rechtswidrig ist. - 34
Nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 POG kann die Polizei eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn dies unerlässlich ist, um eine Platzverweisung oder ein Aufenthaltsverbot nach
an>§ 13 POG durchzusetzen. - 35
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, da der Platzverweis bereits rechtswidrig erteilt wurde (1.) und die Ingewahrsamnahme auch nicht unerlässlich war (2.).
</dd>- 36
1. Der auf Grundlage des § 13 Abs. 1 Satz 1 POG erfolgte Platzverweis ist rechtswidrig. Hiernach können die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei zur Abwehr einer Gefahr eine Person zeitlich befristet von einem Ort verweisen oder ihr zeitlich befristet das Betreten eines Ortes verbieten.
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Eine gegenwärtige Gefahr i. d. S. liegt vor, wenn einem Rechtsgut der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bei ungehindertem und objektiv zu erwartendem Geschehensablauf in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Beeinträchtigung droht. Unter öffentlicher Sicherheit im Sinne der Gefahrenabwehraufgabe ist die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung, der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen sowie der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates und der sonstigen Träger der Hoheitsgewalt zu verstehen. Die öffentliche Ordnung umfasst die Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln, deren Beachtung als unerlässlich für ein geordnetes Zusammenleben in der Öffentlichkeit gilt. Gegenwärtig ist die Gefahr dann, wenn das schädigende Ereignis entweder bereits begonnen hat oder unmittelbar oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht, d. h., wenn die Realisierung eines Schadens nach allgemeinen Erfahrungssätzen unmittelbar bevorsteht, der Schaden mithin jederzeit eintreten kann (vgl. OVG RP, Urteil vom 25. März 2009 – 1 A 10632/08 –, juris).
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Dabei ist auch hier auf die ex-ante-Perspektive der Polizisten abzustellen (vgl. dazu auch OVG RP, Beschluss vom 4. September 2018 – 7 B 10912/18.OVG –, juris). Stellt sich im Nachhinein die Lage als ungefährlich dar, ist dies unschädlich, wenn zum maßgeblichen Zeitpunkt des Tätigwerdens hinreichende objektive Anhaltspunkte für eine Gefahr vorlagen. In diesem Fall spricht man von einer das polizeiliche Einschreiten rechtfertigenden Anscheinsgefahr. Liegen jedoch zum Einsatzzeitpunkt objektiv betrachtet keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Gefahr vor, spricht man von einer das Eingreifen der Polizei nicht rechtfertigenden Putativ- oder Scheingefahr (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 25. Januar 2019 – W 9 K 17.703 –, juris; VG Neustadt a. d. W., Urteil vom 22. August 2011 – 5 K 256/11.NWn> –, juris).
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Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, lag eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zum Zeitpunkt der Erteilung des Platzverweises nicht vor. Auch hier wurde seitens der anordnenden Polizeihauptkommissarin ... kein Verhalten des Klägers dokumentiert, welches ansatzweise dafür spräche, dass durch den Kläger ein Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bestanden hätte. Insoweit ist nach Sichtung der Akten erkennbar, dass der Kläger mehrfach bei der Polizeidienststelle S... Strafanzeige stellen wollte, was durch die diensthabende Polizeihauptkommissarin pflichtwidrig verweigert wurde. Dass der Kläger mit Nachdruck und wohlmöglich aufbrausend auf sein Recht eine Strafanzeige aufgeben zu wollen beharrt hat, vermag nicht ansatzweise eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu begründen. Diesbezüglich fehlen im "Vermerk" der Polizeihauptkommissarin sämtliche Angaben darüber, welches Fehlverhalten dem Kläger überhaupt innerhalb der Dienststelle zur Last gelegt wurde. Vielmehr beziehen sich die dortigen Ausführungen, der Kläger "sei erregt, aufbrausend und aggressiv" auf zuvor geführte Telefonate mit der Polizeihauptkommissarin ..., weshalb ihm auch eine weitere persönliche Anhörung von dieser versagt wurde. Angaben zu einem etwaigen "Fehlverhalten" seitens des Klägers innerhalb der Dienststelle oder eine Gefahr in irgendeiner Art wurden nicht vermerkt. Soweit diesbezüglich mit Schriftsatz vom 3. November 2025 durch den Beklagten als Begründung nachgeschoben wurde, der Platzverweis sei erfolgt, um die Situation einstweilen zu befrieden und dem Kläger die Möglichkeit zur Beruhigung zu geben, vermag die tatbestandlichen Voraussetzungen der Erteilung eines Platzverweises offensichtlich nicht zu erfüllen. Gleiches gilt, soweit in diesem Schriftsatz ebenfalls erstmals als Grund für den Platzverweis die Gewährleistung des reibungslosen Dienstbetriebes angeführt wird.
- 40
2. Unerlässlich ist eine Ingewahrsamnahme i. S. d. § 14 Abs. 1 Nr. 3 POG, wenn sie zur Durchsetzung des Platzverweises geeignet und erforderlich ist. Wenn der Platzverweis durch eine polizeiliche Maßnahme durchgesetzt werden kann, die den Einzelnen weniger beeinträchtigt, ist sie nicht unerlässlich (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Mai 2024 – 5 A 1993/22 –, juris). Vorliegend wäre es durchaus möglich gewesen, den Platzverweis gegenüber dem Kläger zunächst durch unmittelbaren Zwang durchzusetzen und ihn so aus der Polizeidienststelle zu geleiten. Dies wäre eine wesentlich weniger beeinträchtigende Maßnahme gewesen. Darüber hinaus ist auch weder ersichtlich noch substantiiert vorgetragen, dass der Beklagte überhaupt vor Ingewahrsamnahme des Klägers weniger einschneidende Maßnahmen in Erwägung gezogen hat.
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Nach alledem ist der Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung – ZPO –.
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Gründe, die Berufung nach § 124a Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.
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