Beschluss vom Verwaltungsgericht Weimar (8. Kammer) - 8 E 676/25 We

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wendet sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der an ihn erfolgten Delegation von Aufgaben im Bereich des öffentlichen Rettungsdienstes.

2

Der Antragsteller legte im Juli 2017 seine Staatliche Prüfung zum Notfallsanitäter ab und ist seither regelmäßig im Rettungsdienst der Antragsgegnerin als verbeamteter Mitarbeiter bei der Berufsfeuerwehr tätig. Am 13. November 2019 erhielt der Antragsteller die Freigabe zur Durchführung delegierbarer invasiver heilkundlicher Maßnahmen (sogenannte 2c-Maßnahmen), vom Ärztlichen Leiter Rettungsdienst (im Folgenden: ÄLRD) der Antragsgegnerin. Im Jahr 2022 wurde ihm die Delegationsfreigabe für sechs Monate entzogen. Nach einem erneuten Fachgespräch im August 2022 wurde die Delegationsfreigabe durch den ÄLRD wieder erteilt.

3

Am 24. August 2024 wurde der Antragsteller um 10:54 Uhr für einen Einsatz (Einsatznummer 24065857) bei einer 31-jährigen Patientin (circa 70 kg) mit einem seit circa drei Wochen bestehenden, rezidivierende fieberhaften Infekt der oberen Atemwege alarmiert. Die Medikamentenanamnese ergab eine Penicillin-Unverträglichkeit und die mehrfache eigenständige Einnahme von Ibuprofen sowie Metamizol im Rahmen der fieberhaften Erkrankung seit mehreren Wochen. Als Verdachtsdiagnose wurde eine Sepsis bei Angina tonsillaris angenommen. Die Vitalparameter zeigten eine unauffällige Bewusstseinslage. Es bestanden leichte lokale Halsschmerzen und die Körpertemperatur war mit 41°C erhöht. Im Rahmen der Versorgung wurde der Patientin durch den Antragsteller das Medikament Metamizol in einer Dosierung von 2g (Gramm) intravenös nach Anlage eines intravenösen Gefäßzuganges sowie eine Vollelektrolytlösung in der Dosierung von 500ml verabreicht. Als Effekt dieser invasiven Maßnahmen wurde eine Körpertemperatur von 39,3°C bei sonst unveränderten Vitalparametern dokumentiert. Die Patientin wurde mit zunehmendem Wohlbefinden mit dem Rettungswagen zügig, aber ohne Sondersignale in das Klinikum Erfurt transportiert und an den weiterbehandelnden Arzt übergeben.

4

Im Rahmen der üblichen Einsatzdokumentation erfolgte die regelhafte Meldung der durchgeführten invasiven heilkundlichen Maßnahmen via EVM-Protokoll aus dem Einsatzprotokoll heraus. Bei dem routinemäßigen qualitätsprüfenden Einsatzreview des ÄLRD aller rettungsdienstlichen Einsätze mit erfolgter Anwendung von invasiven heilkundlichen Maßnahmen fiel dem ÄLRD der Einsatz 24065857 wegen medizinischer Besonderheiten auf. Die daraufhin erfolgte Aufforderung zur Stellungnahme durch den ÄLRD vom 25. August 2024 beantwortete der Antragsteller mit E-Mail vom 26. August 2024. Wegen des Inhalts wird auf die Verwaltungsakte, Blatt 41 Bezug genommen.

5

Am 17. September 2024 versendete der ÄLRD per Hauspost eine Mitteilung über den befristeten Entzug aller heilkundlichen invasiven Maßnahmen, welche dem Antragsteller am selben Tag zuging. Wegen des Inhalts wird auf Blatt 53 bis 56 der Verwaltungsakte Bezug genommen.

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Mit Schreiben vom 16. Oktober 2024 – bei der Antragsgegnerin via Fax am 17. Oktober 2024 eingegangen – erhob der Antragsteller hiergegen Widerspruch und forderte die Antragsgegnerin auf, den Entzug der Delegation innerhalb von 14 Tagen zurückzunehmen. Die Antragsgegnerin erließ am 18. Dezember 2024 einen Abhilfebescheid, mit welchem der Bescheid vom 17. September 2024 zurückgenommen wurde (Ziff. 1), die Kosten der Antragsgegnerin auferlegt und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig erklärt wurden (Ziff. 2). Mit Bescheid vom selben Tag (18. Dezember 2024) nahm die Antragsgegnerin die am 13. November 2019 erteilte Freigabe nach individueller Delegation von Maßnahmen nach § 4 Abs. 2 Nr. 2c NotSanG gemäß § 16a Abs. 2 Satz 4 ThürRettG zurück (Ziff. 1). Die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 wurde angeordnet (Ziff. 2).

7

Zur Begründung der Rücknahme der Freigabe führte die Antragsgegnerin aus, sowohl die fachliche als auch die persönliche Eignung des Antragstellers seien nicht länger gegeben. Er habe bereits zum wiederholten Male gegen die bundeseinheitlich veröffentlichten Verfahrensanweisungen für den Thüringer Rettungsdienst (im Folgenden: VFA) verstoßen. Hierbei handle es sich um standardmäßige Vorgaben ärztlicher Behandlungsmaßnahmen und Medikamentengaben anhand konkreter Zustandsbilder oder Situationen, wie sie in § 16a Abs. 2 Satz 2 ThürRettG vorgesehen seien. Hierin seien alle medizinischen Maßnahmen der eigenverantwortlichen Durchführung gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1c NotSanG und die delegierten medizinischen Maßnahmen gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2c NotSanG eindeutig gekennzeichnet und in übersichtlichen Flussdiagrammen zur jeweiligen Indikation (Zustand/Situation) dargestellt worden. Die heilkundliche Maßnahme der Anwendung des Medikamentes Metamizol sei den delegierbaren invasiven heilkundlichen Maßnahmen gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2c NotSanG (sog. 2c-Maßnahmen) zugeordnet. Für die Anwendung von Metamizol bestehe eine einzige Verfahrensanweisung, die nur beim Zustand von akuten starken sonstigen Schmerzen eine gerechtfertigte Anwendung finde. Eine andere Indikation sei für die Anwendung dieses Medikamentes durch Notfallsanitäter nicht festgelegt. Verbindlich festgelegt sei zudem die intravenöse Gabe von Metamizol in der Dosierung von 1g verdünnt in einer Infusionslösungsmenge von 100ml Kochsalzlösung (NaCl 0,9%) über einen Zeitraum von 5 Minuten sowie die spezielle Risikoaufklärung vor der Gabe von Metamizol. Als regionaler Hinweis sei den VFA die Einschränkung in der Anwendung von Metamizol beim Zustand von Sepsis und einem systolischen Blutdruck <100 mmHg durch die ÄLRD in der lokalen Veröffentlichung zur verbindlichen Beachtung hinzugefügt.

8

Der Antragsteller habe bei dem Einsatz vom 24. August 2024 entgegen der Vorgaben ein potentiell gefährliches Medikament ohne medizinische Indikation verabreicht. Das Medikament sei zudem überdosiert worden und die erforderliche Risikoaufklärung der Patientin sei unterblieben. Zwar enthielten die Fachinformationen zu Metamizol als Indikation auch hohes Fieber, das auf andere Maßnahmen nicht anspricht. Allerdings habe man vorliegend allein wegen der vorherigen Einnahme von Ibuprofen in nichtnachvollziehbarer Dosierung nicht davon ausgehen können, dass das Fieber der Patientin auf keinerlei andere Maßnahmen anspreche. Denkbar seien beispielsweise auch nicht pharmakologische Maßnahmen gewesen. Die Möglichkeit der üblich genutzten telefonischen Kontaktaufnahme zu einem der drei diensthabenden Notärzte im Rettungsdienstbereich Erfurt zur Fallvorstellung und ärztlichen Anordnung einer Medikamentengabe bei fehlender VFA für eine eigenverantwortliche Durchführung sei nicht genutzt worden. Zudem zähle die Gabe von Metamizol nicht zur leitliniengerechten Behandlung einer Sepsis, welche bei dem in Rede stehenden Einsatz die Arbeitsdiagnose darstellte. Die Senkung des Fiebers der Patientin um 2 Grad innerhalb von 20 Minuten sei darüber hinaus für sich genommen körperbelastend und gesundheitsgefährdend. Weiter habe der Antragsteller nicht berücksichtigt, dass die Symptome der Patientin (hohes Fieber, Halsschmerzen, Entzündung im Rachen) selbst Nebenwirkungen von der vorherigen Einnahme von Metamizol in Form einer potentiell lebensbedrohlichen Agranulozytose (Störung der Blutzellbildung) gewesen sein könnten. Ein möglicher Zusammenhang habe vor der Verabreichung von Metamizol zwangsläufig durch geeignete Untersuchungen überprüft werden müssen.

9

Zudem scheide auch eine Rechtfertigung der Anwendung von Metamizol im Sinne des § 2a Nr. 2 NotSanG aus, da das Symptom „Fieber beim Erwachsenen“ nicht als lebensbedrohlicher gesundheitsgefährdender Zustand bewertet sei, sodass hierfür auch keine ärztlichen Behandlungsvorgaben im Sinne von Verfahrensanweisungen existierten. Zudem erforderten auch heilkundliche Maßnahmen nach § 2a NotSanG eine korrekte medizinische Indikation, die situative Verhältnismäßigkeit in Abwägung der Behandlungsmöglichkeiten (inkl. eines Verzichtes zur Anwendung medizinischer Maßnahmen), eine entsprechende Patientenaufklärung sowie eine fachlich korrekte Durchführung. § 2a NotSanG könne daher nicht jegliches Handeln pauschal rechtfertigen.

10

Darüber hinaus finde Metamizol – auch in den übrigen Bundesländern – als Schmerzmittel seinen Platz und nicht als fiebersenkendes Mittel. Zuletzt sei dem Antragsteller ein Diagnosefehler unterlaufen, denn es habe schon keine Sepsis vorgelegen, da hierfür zwei von drei Parametern des sogenannten qSOFA-Scores vom Normbereich hätten abweichen müssen. Tatsächlich habe vorliegend lediglich die Atemfrequenz außerhalb des Normbereichs gelegen, sodass ein hoch fieberhafter Infekt statt einer Sepsis vorgelegen habe. Widersprüchlich sei insofern auch, dass unter der Annahme einer potentiell lebensbedrohlichen Sepsis bei der anschließenden Rettungswagen-Fahrt ins Krankenhaus auf die Nutzung von Sonder-Wegerechten verzichtet worden sei.

11

Zudem falle der Antragsteller bereits zum wiederholten Male mit einem relevanten Verstoß gegen die geltenden Vorgaben im Zusammenhang mit einer eigenständigen und unangemessenen Medikamentengabe auf. Die Antragsgegnerin benennt fünf Einsätze aus dem Jahr 2021 sowie einen Einsatz aus dem Jahr 2023, bei denen es zu Verstößen durch den Antragsteller gekommen sei (vgl. Verwaltungsakte, Bl. 136).

12

Der wiederholte Verstoß gegen geltende Vorgaben zeige auf, dass auch die persönliche Eignung des Antragstellers nicht mehr gegeben sei. Es bestünden grundhafte Zweifel an einem angemessenen, korrekten, eigenverantwortlichen rettungsmedizinischen Handeln des Antragstellers im Zusammenhang mit dem erforderlichen persönlichen Respekt vor den verantwortlichen Ärztlichen Leitern Rettungsdienst und deren gesetzlich vorgeschriebenen Behandlungsfestlegungen. Die Vertrauensbasis für eine zuverlässige Zusammenarbeit bei der Versorgung der Notfallpatienten des Rettungsdienstes sei erheblich gestört. Die bisherigen Maßnahmen, wie der zurückliegende sechsmonatige Maßnahmenentzug im Jahr 2022, bewirkten offenbar bislang kein nachhaltiges Umdenken. Ein weiterer alleiniger, vermeintlicher und vom Antragsteller anhaltend fehlinterpretierter „eigenverantwortlicher“ Einsatz ohne Anerkennung geltender medizinischer Behandlungsregeln in der Notfallrettung des Rettungsdienstes Erfurt müsse als unkalkulierbares und potentiell patientengefährdendes Risiko eingestuft werden.

13

Zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Rücknahme der Delegation bezieht sich die Antragsgegnerin auf das Schutzbedürfnis der Allgemeinheit, welches das Interesse des Antragstellers an der eigenständigen Ausübung der sogenannten 2c-Maßnahmen überwiege. Aufgrund der groben Kompetenzüberschreitungen und der Uneinsichtigkeit des Antragstellers seien weitere Verfehlungen zu befürchten. Die Verwirklichung einer Gefahr durch Anwendung von Maßnahmen durch einen ungeeigneten Notfallsanitäter könne nicht abgewartet werden. Mildere Mittel seien nicht angezeigt, da auch der bereits im Jahr 2022 erfolgte Delegationsentzug nicht zu regelgerechtem Verhalten des Antragstellers geführt habe. Ein erneutes Freigabegespräch wurde dem Antragsteller ab dem 1. September 2025 in Aussicht gestellt.

14

Mit Schreiben vom 13. Januar 2025 erhob der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers Widerspruch gegen den Bescheid und forderte die Antragsgegnerin auf, die angeordnete sofortige Vollziehung aufzuheben. Zudem sprach der Prozessbevollmächtigte die Ablehnung des ÄLRD M. S... wegen der Besorgnis der Befangenheit aus. Hierzu verwies der Prozessbevollmächtigte auf eine näher bezeichnete Passage des Bescheids vom 18. Dezember 2024, welcher durch den ÄLRD S... unterzeichnet wurde. Zudem sei der ÄLRD S... auch von dem Verfahren ausgeschlossen, weil er den Abhilfebescheid vom 18. Dezember 2024 erlassen habe, mit welchem der Bescheid vom 17. September 2024 zurückgenommen worden sei. Der ÄLRD könne daher nun keine gegenteilige Verfügung treffen.

15

Über den Widerspruch des Antragstellers wurde noch nicht entschieden. Der Antrag auf Aufhebung der sofortigen Vollziehung wurde mit Schreiben vom 21. Januar 2025 durch ÄLRD S... abgelehnt. Der Widerspruch des Antragstellers sei zwar zulässig, jedoch unbegründet. Mit Schreiben vom 31. Januar 2025 legte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers eine medizinische Stellungnahme des Oberarztes im Notfallzentrum des Helios Klinikums Erfurt, ... H..., vom 23. Januar 2025 vor. In dieser stellt Herr H... im Wesentlichen fest, dass aufgrund der ihm vorliegenden Dokumentation über den Vorfall am 24. August 2024 ein schwerwiegender Verstoß des Antragstellers gegen geltende medizinische, juristische, organisatorische oder ethische Richtlinien und Gesetze nicht abgeleitet werden könne. Für die Einzelheiten der Begründung wird auf Blatt 180 bis 183 der Verwaltungsakte Bezug genommen.

16

Unter dem 25. Februar 2025 hat der Antragsteller um gerichtlichen Eilrechtsschutz beim Verwaltungsgericht Weimar nachgesucht und gleichzeitig Anfechtungsklage gegen die Rücknahme der Delegation erhoben.

17

Zur Begründung trägt er vor, die Maßnahme der Antragsgegnerin sei unverhältnismäßig und widerspreche der Intention des Bundesgesetzgebers. Der Antragsteller habe nicht nach delegierten Maßnahmen gehandelt, sondern eigenverantwortlich indizierte Heilkunde angewandt. Insofern sei die in Bezug genommene Medikamententabelle nicht verpflichtend gewesen, sondern habe lediglich die Qualität einer Empfehlung. Zudem lägen bei den von Thüringen bereitgestellten Handlungsanweisungen lediglich bei einigen Hinweise darauf vor, ob es sich bei den heilkundlichen Maßnahmen um Maßnahmen gemäß § 2a oder § 2c handle. Diese Entscheidung sei für die Einordnung der Maßnahmen in eigenverantwortlich durchführbare oder delegierbare Maßnahmen durch den ÄLRD gleichwohl unabdingbar. Die Vorgaben für die Verfahrensregelung würden außerdem von § 4 NotSanG als Bundesrecht überlagert. Entsprechend dem Grundsatz „Bundesrecht bricht Landesrecht“ dürften sie nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen. Die in § 16a Abs. 2 ThürRettG vorgesehene Möglichkeit, einem Notfallsanitäter die Delegation wieder zu entziehen, beziehe sich auf die Erfüllung der dem Notfallsanitäter obliegenden Erbringungs-, Dokumentations- und Weiterbildungspflichten nach § 16a ThürRettG und § 4 NotSanG. Auch hier gehe Bundesrecht vor Landesrecht und der Entzug der Delegation dürfe nicht willkürlich erfolgen. Die Antragsgegnerin verhalte sich darüber hinaus widersprüchlich und damit rechtswidrig, da sie zunächst den Bescheid vom 17. September 2024 am 18. Dezember 2024 wieder aufgehoben hat, um sodann am selben Tag einen Bescheid gleich Inhalts wieder zu erlassen. Zudem seien die Ausführungen der Antragsgegnerin zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung formelhaft und inhaltlich falsch.

18

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

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die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 13. Januar 2025 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 18. Dezember 2024 wiederherzustellen.

20

Die Antragsgegnerin beantragt,

21

den Antrag abzulehnen.

22

Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr bisheriges Vorbringen. Vorliegend sei ein über das Erlassinteresse des Delegationswiderrufs hinausgehendes besonderes Vollzugsinteresse gegeben, da zukünftig weitere Kompetenzüberschreitungen des Antragstellers zu befürchten seien. Zudem sei dem Antragsteller ein erneutes Freigabegespräch in Aussicht gestellt worden und er könne weiterhin als Notfallsanitäter tätig werden. Soweit der Antragsteller die Ausführungen des Oberarztes (Helios Dr. ... H..., Oberarzt Notfallzentrum) bemühe und behaupte, zur intravenösen Gabe sei auf dem Rettungstransportwagen lediglich Metamizol verfügbar, so sei dem entschieden zu widersprechen. Im Rettungswagen werde ebenfalls das Medikament Acetylsalicylsäure (ASS) zum einen als Injektionslösung und zum anderen als Granulat zur oralen Einnahme vorgehalten. Eine Injektionslösung sei außerdem nur anzuwenden, wenn eine Behandlung mit anderen Darreichungsformen (Tabletten, Tropfen zum Einnehmen oder Zäpfchen) nicht in Frage komme. Eine orale Verabreichung von ASS wäre weniger eingreifend und daher als milderes Mittel denkbar gewesen. Dieses Medikament finde außerhalb des Rettungsdienstes als leichtes Schmerzmittel oder auch (der Zulassung entsprechend) bei Fieber Anwendung. Damit sei festzuhalten, dass prinzipiell ein weiteres zugelassenes Medikament zur Behandlung von Fieber auf dem Rettungstransportwagen verfügbar gewesen sei, welches ohne die für Metamizol festgelegten Einschränkungen hinsichtlich der Anwendungsindikation nach Versagen von Alternativen (gemäß Fachinformation), ohne das für Metamizol ernstzunehmende spezifische Nebenwirkungsprofil und ohne Notwenigkeit der invasiven intravenösen Infusionsgabe anwendbar gewesen wäre. Anhand des Einsatzprotokolls lasse sich nachvollziehen, dass der Patientin anstatt 1g Metamizol 2g sowie eine 500ml Vollelektrolytlösung intravenös verabreicht wurden. Dadurch sei die in der VFA vorgesehene Dosis als auch die medizinisch/pharmazeutisch fachlich empfohlene initiale Dosis von 10 mg/kg Körpergewicht Metamizol oder bei einem Erwachsenen über 53 kg Körpergewicht 500mg1000mg Metamizol deutlich überschritten worden. Die Gabe der doppelten Standarddosis sei medizinisch weder indiziert, noch durch einen Arzt verordnet gewesen und sei daher als fachlich inkorrekt einzuordnen. Die erforderliche Risikoaufklärung sei vorliegend nicht aufgrund der schon erfolgten Einnahme von Metamizol entbehrlich gewesen. Eine Aufklärung könne zwar unterbleiben, soweit der zu behandelnde Patient bereits hinreichend informiert und ein auszugleichendes Wissensdefizit nicht vorhanden sei, dies sei hier jedoch nicht der Fall gewesen. Vielmehr sei die Patientin gerade wegen der schon erfolgten Einnahme und ihrer einschlägigen Symptome nochmals auf die oben dargestellten Risiken und Symptome einer Agranulozytose hinzuweisen gewesen. Zudem sei die Gabe des Medikaments Metamizol nicht wie im Falle der hausärztlichen Verordnung oral, sondern intravenös und in einer höheren Dosierung erfolgt, sodass auch aus diesen Gründen eine erneute Aufklärung notwendig gewesen sei. Die Ausführungen in der medizinischen Stellungnahme des Herrn H... seien zwar korrekt, jedoch erfolgten die Erläuterungen aus dem Blick eines innerklinisch tätigen Arztes ohne Bezug zum Rettungsdienst und ohne entsprechenden Kontext zu den Vorgaben für das nicht-ärztliche Rettungsdienstpersonal des Freistaats Thüringen. Die Bedingungen einer Notfallaufnahme seien nicht auf die präklinische Situation des Rettungsdienstes übertragbar.

23

Das von der Norm eingeräumte Ermessen sei ausgeübt worden. Im vorliegenden Fall sei davon auszugehen, dass sich das Ermessen auf null reduziert habe, da lediglich der Entzug der Delegation die geeignete Reaktion darstelle. Die dargelegten Verstöße seien als derart gravierend anzusehen, dass der Widerruf der Delegation habe erfolgen müssen. Ein kürzerer Entzug der Delegation als milderes Mittel komme vorliegend nicht in Betracht, da der schon erfolgte sechs-monatige Entzug im Jahr 2022 keinen Erfolg gezeigt habe. Zudem handle es sich nicht um einen dauerhaften Entzug, da dem Antragsteller ein erneutes Freigabegespräch in Aussicht gestellt wurde. Nur weil die streitgegenständliche Behandlung vorliegend keine negativen Folgen für die Patientin gehabt habe, heiße dies nicht, dass eine künftige die Grenzen des rechtlichen Dürfens überschreitende Behandlung keine gravierenden Folgen für Patienten haben könnte. Hinter den erheblichen Gefahren die durch ein eigenverantwortliches, nicht den Leitlinien entsprechendes Handeln des Antragstellers für die Gesundheit der Patienten potenziell bestehe, müsse das Interesse des Antragstellers an einer umfassenden Berufsausübung zurücktreten. Es habe zudem gerade keine Maßnahme nach § 2a NotSanG vorgelegen. Dafür, dass auch der Antragsteller nicht von einer entsprechenden Lebensgefahr oder Gefahr wesentlicher Folgeschäden ausgegangen sei, spreche vor allem auch, dass die Rückfahrt zur Klinik ohne Sondersignal erfolgt sei. Es sei außerdem nicht ersichtlich, dass durch das Warten auf das Eintreffen eines Notarztes, welches innerhalb kurzer Zeit zu erwarten gewesen sei, so erhebliche Folgeschäden entstanden wären, dass ein unmittelbares Handeln des Antragstellers erforderlich geworden sei.

24

Die Vertreterin des öffentlichen Interesses hat sich am Verfahren beteiligt, jedoch keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die elektronisch geführte Gerichtsakte zum vorliegenden Verfahren und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (ein Ordner) Bezug genommen; diese waren Gegenstand der Beratung und der Entscheidungsfindung.

II.

25

Das Gericht hat den gestellten Antrag gemäß dem offensichtlichen Rechtsschutzziel – Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des zulässigen Rechtsmittels – gemäß §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO dahingehend ausgelegt, dass der Antragsteller die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 13. Januar 2025 begehrt. Auf die gleichzeitig mit dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO erhobene Anfechtungsklage (Az. 8 K 675/25 We) kommt es wegen deren Unzulässigkeit nicht an.

26

Dieser Antrag ist nach § 80 Abs. 5 i. V. m. Abs. 2 Nr. 4 VwGO zulässig.

27

Er ist jedoch unbegründet, denn die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist ordnungsgemäß erfolgt (1.) und die vorzunehmende Interessenabwägung fällt zulasten des Antragstellers aus (2.).

1.

28

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Bescheid vom 18. Dezember 2024 genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.

29

Das mit dieser Vorschrift normierte Erfordernis einer schriftlichen Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts soll neben der Information des Betroffenen und des mit einem eventuellen Aussetzungsantrag befassten Gerichts vor allem die Behörde selbst mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzuges besonders sorgfältig zu prüfen. Die Anforderungen an den erforderlichen Inhalt einer solchen Begründung dürfen hierbei aber nicht überspannt werden. Diese muss allein einen bestimmten Mindestinhalt aufweisen. Dazu gehört es insbesondere, dass sie sich – in aller Regel – nicht lediglich auf eine Wiederholung der den Verwaltungsakt tragenden Gründe, auf eine bloße Wiedergabe des Textes des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO oder auf lediglich formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen, namentlich solche ohne erkennbaren Bezug zu dem konkreten Fall, beschränken darf. In Fällen der Gefahrenabwehr kann allerdings das besondere öffentliche Vollzugsinteresse nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO mit dem Interesse am Erlass des Verwaltungsakts selbst zusammenfallen (vgl. hierzu näher Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 19. Mai 2017 – 1 B 30/17 –, juris Rn. 41). Grundsätzlich verlangt § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht, dass die für das besondere Vollzugsinteresse angeführten Gründe auch materiell überzeugen, also inhaltlich die getroffene Maßnahme rechtfertigen (Oberverwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 8. November 2016 – 8 B 1395/15 –, juris Rn. 6 m. w. N.).

30

Hier liegt eine der Vorschrift des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügende, auf den konkreten Einzelfall abstellende, substantiierte und nicht bloß formelhafte Begründung des besonderen Vollzugsinteresses vor. Die Begründung weist einen hinreichenden Bezug zum Einzelfall auf und erschöpft sich nicht in einer bloßen Wiederholung des Gesetzestextes. Die Antragsgegnerin hat zur Begründung ausgeführt, dass die Anordnung des sofortigen Vollzugs dem sofortigen Schutzbedürfnis der Allgemeinheit diene, welches nicht zurückgestellt werden könne, bis sämtliche Rechtsbehelfe ausgeschöpft wurden. Die Antragsgegnerin argumentiert zudem mit der Wiederholungsgefahr, welche sie mit vorherigen Kompetenzüberschreitungen des Antragstellers sowie seiner fehlenden Einsichtigkeit begründete. Aus der Begründung geht hervor, dass sich die Antragsgegnerin des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst gewesen ist.

2.

31

Die im Rahmen der Prüfung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zulasten des Antragstellers aus.

32

Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs wiederherstellen, wenn das Interesse des Antragstellers am vorläufigen Nichtvollzug das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Die vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung hat sich an den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu orientieren, denn im Regelfall ist eine Interessenabwägung, die die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs nicht in den Blick nimmt, unzureichend, was sich schon daran zeigt, dass kein öffentliches Interesse an der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes bestehen kann. Umgekehrt streitet ein starkes öffentliches Interesse für die alsbaldige Realisierung eines Verwaltungsaktes, wenn dieser erkennbar rechtmäßig ist. Die Erkenntnisse des Gerichts über die Erfolgsaussichten in der Hauptsache können daher nicht unmittelbar Entscheidungsgrundlage sein, sondern höchstens als Gesichtspunkte für die Gewichtung und Abwägung der beteiligten Interessen dienen (NK-VwGO/Adelheid Puttler, 5. Aufl. 2018, VwGO § 80, Rn. 156). Die materiellrechtliche Akzessorietät der Prüfung führt bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit und offensichtlicher Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts nicht zwingend zu spiegelbildlichen Ergebnissen. Daher bleibt allein die Kombination einer Prüfung von Rechtmäßigkeit und Dringlichkeit im Rahmen einer einheitlichen Abwägung als sachgerechter Abwägungs- und Prüfungsmaßstab für die gerichtliche Entscheidung (Eyermann, 16. Aufl. 2022, VwGO § 80, Rn. 88). Der Rechtsschutzanspruch des Einzelnen wiegt dabei umso schwerer und hat umso weniger zurückzustehen, je schwerer die ihm auferlegte Belastung wiegt und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung Unabänderliches bewirken.

33

Gemessen an diesen Grundsätzen überwiegt das dargelegte besondere Vollzugsinteresse vorliegend das Interesse des Antragstellers, von dem Vollzug des Bescheides vorläufig verschont zu bleiben. Die in dem Bescheid vom 18. Dezember 2024 enthaltene Anordnung ist nach summarischer Prüfung rechtmäßig (a.) und es besteht auch ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse, das über das Interesse hinausgeht, welches den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt (b.).

(a.)

34

Rechtsgrundlage des angegriffenen Verwaltungsakts ist § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 VwVfG, welcher gemäß den §§ 8 Abs. 1, 1 Abs. 1 ThürVwVfG für bereits begonnene Verfahren gilt. Die ursprüngliche Delegation gemäß § 16a Abs. 2 Satz 1 ThürRettG vom 13. November 2019 stellt einen rechtmäßigen Verwaltungsakt dar, dessen Aufhebung nur im Weg des Widerrufs gemäß § 49 VwVfG möglich ist. Der Umstand, dass in § 16a Abs. 2 Satz 4 ThürRettG von einer Rücknahme der Delegation die Rede ist, stellt ein redaktionelles Versehen des Gesetzgebers dar und steht einem Widerruf nach § 49 VwVfG nicht entgegen. Denn die Regelung bezweckt ersichtlich, die Aufhebung der Delegation unabhängig davon zu ermöglichen, ob diese einen rechtmäßigen oder einen rechtswidrigen Verwaltungsakt darstellt. Je nach Sachverhaltsgestaltung ist für die Aufhebung der Delegation das Verfahren entweder über § 48 VwVfG oder über § 49 VwVfG eröffnet.

35

Der Widerruf ist formell (aa.) und materiell (bb.) ordnungsgemäß erfolgt.

(aa.)

36

Der formellen Rechtmäßigkeit des verfahrensgegenständlichen Bescheids steht zunächst nicht die Mitwirkung des ÄLRD S... am Verwaltungsverfahren entgegen, denn weder liegen Gründe vor, die die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen würden, noch wurden solche behauptet.

37

Ein Grund i. S. d. §§ 8 Abs. 1, 1 Abs. 1 ThürVwVfG i. V. m. § 21 Abs. 1 VwVfG, der geeignet ist, Misstrauen gegen die unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, liegt vor, wenn aufgrund objektiv feststellbarer Tatsachen für die Beteiligten bei vernünftiger Würdigung aller Umstände die Besorgnis nicht auszuschließen ist, ein bestimmter Amtsträger werde in der Sache nicht unparteiisch, unvoreingenommen oder unbefangen entscheiden. Die rein subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht nicht aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2021 – 6 C 8.20 –, juris Rn. 65).

38

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Die vom Antragstellervertreter zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit in Bezug genommene Textpassage aus dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 18. Dezember 2024, Seite 10, stellt vor vorneherein keinen Grund dar, der die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen könnte.

39

Die Textpassage lautet wie folgt:

40

„Es bestehen grundhafte Zweifel an dem erforderlichen Maß für ein angemessenes, korrektes eigenverantwortliches rettungsmedizinisches Handeln im Zusammenhang mit dem erforderlichen unpersönlichen Respekt [sic!] vor den verantwortlichen Ärztlichen Leitern des Rettungsdienstes und deren gesetzlich vorgeschriebenen Behandlungsfestlegungen. Die Vertrauensbasis für eine zuverlässige Zusammenarbeit bei der Versorgung der Notfallpatienten des Rettungsdienstes ist erheblich gestört. Die bisherigen Maßnahmen, wie der zurückliegende 6-monatige Maßnahmenentzug, zeigten offenbar bislang kein nachhaltiges Umdenken. Ein weiterer alleiniger, vermeintlicher und vom NotSanG anhaltend fehlinterpretierter „eigenverantwortlicher“ Einsatz ohne Anerkennung geltender medizinischer Behandlungsregeln in der Notfallrettung des Rettungsdienstes Erfurt muss als unkalkulierbares und potentiell patientengefährdendes Risiko eingestuft werden.“

41

Hiermit lässt sich eine Besorgnis der Befangenheit nicht begründen, denn es handelt sich schlicht um die zusammenfassende Darlegung und Begründung der getroffenen Entscheidung (vgl. hierzu auch Stelkens/Bonk/Sachs/Schmitz, 10. Aufl. 2022, VwVfG § 21 Rn. 10). Ein vernünftiger Verfahrensbeteiligter kann unter diesen Umständen nicht die Besorgnis hegen, dass der ÄLRD S... das Verfahren nicht objektiv oder unvoreingenommen betreiben könnte.

42

Die rechtliche Relevanz des Arguments des Antragstellervertreters, der ÄLRD S... sei vom Verfahren ausgeschlossen, weil er den Abhilfebescheid vom 18. Dezember 2024 erlassen habe und daher nunmehr nicht „das Gegenteil“ verfügen könne, erschließt sich dem Gericht nicht, zumal hiergegen einzuwenden wäre, dass der ÄLRD S... auch schon den ursprünglichen Delegationsentzug verfügt hatte.

(bb.)

43

Der Widerruf der Delegation erfolgte auch materiell rechtmäßig.

44

Bei der Freigabe delegierbarer invasiver heilkundlicher Maßnahmen im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2c NotSanG für den Antragsteller durch den ÄLRD vom 13. November 2019 handelt es sich – wie oben besagt – um einen rechtmäßig erlassenen, nicht nichtigen und begünstigenden Verwaltungsakt, §§ 8 Abs. 1, 1 Abs. 1 ThürVwVfG i. V. m. § 49 Abs. 2 Satz 1 VwVfG.

45

Gemäß §§ 8 Abs. 1, 1 Abs. 1 ThürVwVfG i. V. m. § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 VwVfG darf ein solcher Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine solche Widerrufsmöglichkeit liegt hier in Gestalt der Rechtsvorschrift des § 16a Abs. 2 Satz 4 ThürRettG vor.

46

Der Anwendung von § 16a ThürRettG steht – anders als der Antragstellervertreter meint – Bundesrecht nicht entgegen.

47

Wie der Antragstellervertreter zutreffend erkennt, basiert das NotSanG als berufszugangsregelndes Bundesgesetz auf der konkurrierenden Normsetzungskompetenz des Bundes für die Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen aus Art 74 Abs. 1 Nr. 19 GG. Da sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes auf die Zulassung zum Beruf des Notfallsanitäters beschränkt, sind Regelungen zur Berufsausübung im Rahmen dieses Gesetzes nicht zulässig. Im Kompetenzbereich der Länder (Art. 70 Abs. 1 GG) liegt demgegenüber die Regelung der konkreten Durchführung der Aufgaben des Rettungsdienstes sowie die Regelung der Berufsausübung des Notfallsanitäters.

48

Vor dem Hintergrund dieser Kompetenzverteilung – aber auch im Übrigen – ist nicht ersichtlich, woraus sich vorliegend eine Kollision von Bundes- und Landesrecht ergeben sollte.

49

In Ausübung seiner Gesetzgebungskompetenz hat der Freistaat Thüringen das Thüringer Rettungsdienstgesetz erlassen (vgl. hierzu auch Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages, WD 9 – 3000 – 032/19, S. 94). Zur Regelung der Durchführung heilkundlicher Maßnahmen im Notfalleinsatz nimmt dessen § 16a zu Konkretisierungszwecken Bezug auf die in § 4 NotSanG geregelten Ausbildungsziele. § 16a Abs. 1 ThürRettG bezieht sich auf die Durchführung eigenverantwortlicher Maßnahmen i. S. v. § 4 Abs. 2 Nr. 1c NotSanG und § 16a Abs. 2 ThürRettG nimmt auf die Durchführung delegierter Maßnahmen i. S. v. § 4 Abs. 2 Nr. 2c NotSanG Bezug. Letztgenannte Norm setzt die Vorgabe standardmäßiger Verfahrensanweisungen voraus, welche sodann für die Durchführung delegierter Maßnahmen nach § 16a Abs. 2 ThürRettG, nicht aber für eigenverantwortliche Maßnahmen nach § 16a Abs. 1 ThürRettG gelten. Für die Durchführung eigenverantwortlicher Maßnahmen im Rahmen der Notfallkompetenz nach § 16a Abs. 1 ThürRettG sind die VFA daher ohne Belang und eine Kollision insofern nicht ersichtlich (vgl. hierzu auch Thür. LT-Drs. 6/4794, S. 33). Gleiches gilt für § 2a NotSanG, welcher spiegelbildlich die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Nr. 1c NotSanG wiedergibt und sie mit einer Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde verknüpft (vgl. BR-Drs. 562/20, S. 24).

50

Die Voraussetzungen der Rechtsvorschrift des § 16a Abs. 2 Satz 4 ThürRettG wurden bei dem Widerruf der Delegation vom 18. Dezember 2024 auch beachtet.

51

Nach § 16a Abs. 2 Satz 4 ThürRettG kann der Ärztliche Leiter Rettungsdienst im Einzelfall nach einer Überprüfung die Delegation ganz oder teilweise zurücknehmen, wenn die fachliche oder persönliche Eignung des Notfallsanitäters nicht mehr gegeben ist.

52

Die fachliche Eignung stellt die Befähigung zur Ausübung der Tätigkeit dar. Voraussetzung hierfür ist vorliegend in erster Linie die Ableistung der durch das Notfallsanitätergesetz vorgeschriebenen Ausbildungszeit und das Bestehen der staatlichen Prüfung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 NotSanG. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus den in § 4 NotSanG normierten Ausbildungszielen, denen zufolge die Ausbildung zur Notfallsanitäterin oder zum Notfallsanitäter unter anderem dazu befähigen soll, im Rahmen der Mitwirkung nach individueller Delegation eigenständig heilkundliche Maßnahmen im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2c NotSanG durchzuführen. Bei Vorliegen der entsprechenden formalen Qualifikation kann demnach grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass der ausgebildete Notfallsanitäter nach Abschluss seiner dreijährigen Ausbildung für die erlernte Tätigkeit fachlich geeignet ist (vgl. hierzu auch Thüringer Landtag, Drs. 6/4794, S. 35). Ob an die fachliche Eignung im Sinne von § 16a Abs. 2 Satz 4 ThürRettG darüber hinausgehende Anforderungen zu stellen sind, kann das Gericht im Eilverfahren anhand der Aktenlage nicht abschließend feststellen, sodass diese Frage einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibt.

53

Die persönliche Eignung ist gegeben, wenn die betreffende Person die Gewähr dafür bietet, die durch die fachliche Eignung vermittelten Kenntnisse und Kompetenzen richtig anzuwenden. Persönlich geeignet ist daher, wer bei der Einhaltung der Berufspflichten die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Die Unzuverlässigkeit des Notfallsanitäters ist demgegenüber anzunehmen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Betreffende werde in Zukunft die berufsspezifischen Vorschriften und Pflichten nicht beachten. Abzustellen ist bei der somit vorzunehmenden Prognose auf den durch die Art, Schwere und Anzahl der Verstöße manifest gewordenen Charakter (Laufs/Kern/Rehborn ArztR-HdB, 5. Aufl. 2019, § 20 Rn. 16). Bei den zugrundeliegenden Tatsachen muss es sich um ein Fehlverhalten handeln, das gerade in Bezug auf die Ausübung des Berufs von Bedeutung ist und den Antragsteller als hierfür ungeeignet erscheinen lässt (vgl. Nomos-BR/Haage NotSanG/Heinz Haage, 1. Aufl. 2015, NotSanG § 2, Rn. 3). Im Kontext der Delegation heilkundlicher Maßnahmen ist dabei insbesondere zu beachten, dass diese in rechtssystematischer Hinsicht im Rahmen einer ärztlichen Behandlung vorgenommen werden, so dass der ÄLRD für die Vorgabe und Überprüfung der Maßnahmen einschließlich der Medikamentengabe sowie für die Auswahl, Anleitung und Überwachung der Notfallsanitäter verantwortlich ist (Thüringer Landtag, Drs. 6/4794, S. 35). Durch das Zusammenspiel von Ausbildung, Schulung und Kontrolle kann der ÄLRD das notwendige Vertrauen in die persönliche Eignung der jeweiligen Delegationsempfänger aufbauen, um sicherzugehen, dass die delegierten Maßnahmen nur im Rahmen des Zulässigen angewendet werden. Der persönlichen Eignung kann es daher unter anderem entgegenstehen, wenn die dem Notfallsanitäter obliegenden Erbringungs-, Dokumentations- und Weiterbildungspflichten oder sonstige Verhaltensvorgaben nicht eingehalten werden. Bei der zu treffenden Prognose hinsichtlich der persönlichen Eignung sind darüber hinaus die gesamte Persönlichkeit des Betroffenen und seine Lebensumstände im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens zu würdigen, so dass auch nicht berufsbezogene Verfehlungen die Unzuverlässigkeit begründen können (zur Unzuverlässigkeit in einem Pflegeberuf: Urteil der Kammer vom 24. Mai 2017, – 8 K 262/16 We –; Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 26. November 2015, – 3 EO 597/15 –). Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist davon auszugehen, dass nach den für die Vergangenheit festgestellten Tatsachen zukünftige Verstöße gegen Berufspflichten im Sinne einer Wahrscheinlichkeit zu befürchten sein müssen. Leichte Zweifel reichen nicht aus, wie andererseits Gewissheit nicht zu fordern ist. Erforderlich, aber ausreichend ist das Vorliegen einer abstrakten Gefahr, also eine nach der Lebenserfahrung typischerweise zu bejahende Gefährdungslage ohne die Notwendigkeit des Vorliegens einer konkreten Gefahr. Hierbei ist auch Art. 12 Abs. 1 GG als betroffene Grundrechtsposition in den Blick zu nehmen. Dies führt dazu, dass statt der Anwendung eines fixen Wahrscheinlichkeitsmaßstabes eine einzelfalladäquate Bestimmung vorzunehmen ist. Auch bedeutet das, dass an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist und je schutzwürdiger die Rechtsgüter sind, die gefährdet werden können. Der Prognosevorgang setzt ein mit der Gewinnung der Prognosebasis, zu der insbesondere auch das dem Pflichtverstoß nachfolgende Verhalten gehört. Zeigt der Betroffene durch ein offenes Bekenntnis seines Fehlverhaltens einen Läuterungswillen, so kann sich dies auf das Prognoseergebnis positiv im Sinne einer Wahrscheinlichkeitsminderung auswirken.

54

Ausgehend von diesem Maßstab begegnet die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass die persönliche Eignung des Antragstellers für die eigenständige Durchführung heilkundlicher Maßnahmen im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2c NotSanG nicht mehr gegeben ist, keinen rechtlichen Bedenken. Der Widerruf der Delegation kann allein wegen des Wegfalls der persönlichen Eignung erfolgen. Auf die einem Hauptsacheverfahren vorbehaltene Frage des zusätzlichen Wegfalls der fachlichen Eignung des Antragstellers kommt es mithin nicht mehr an.

55

Mit den am 24. August 2024 durchgeführten Maßnahmen hat der Antragsteller unzweifelhaft gegen die verbindlichen Verfahrensanweisungen für den Thüringer Rettungsdienst in der damals gültigen Fassung verstoßen. Die VFA sehen vor, dass das durch den Antragsteller verabreichte Medikament Metamizol nur bei einem Zustand von akuten, starken, sonstigen Schmerzen gerechtfertigt ist (vgl. Verwaltungsakte, Bl. 9). Ein solcher Schmerzzustand war bei der Patientin unstreitig nicht gegeben. Zudem hat er durch die Gabe von Metamizol gegen die regionale Verfahrensanweisung, nach der bei Hinweisen auf Sepsis oder hypotone Blutdruckwerte kein Metamizol zu verabreichen ist (vgl. Verwaltungsakte, Bl. 52), verstoßen. Mit der Verabreichung von 2g Metamizol nach Anlage eines intravenösen Gefäßzuganges sowie eine Vollelektrolytlösung in der Dosierung von 500ml hat der Antragsteller zudem die von den VFA vorgegebene Dosierung (vgl. Verwaltungsakte, Bl. 9) überschritten. Des Weiteren hat der Antragsteller auf die obligatorische Risikoaufklärung der Patientin verzichtet. Die von den VFA vorgeschriebene Aufklärung wurde wie die Antragsgegnerin zutreffend ausführt, auch nicht dadurch obsolet, dass die Patientin zuvor bereits Metamizol eingenommen hatte. Denn hierin ist bereits kein Grund zu sehen, der das Abweichen des Antragstellers von den für ihn verbindlichen VFA rechtfertigen könnte. Auf den von der Antragsgegnerin vorgebrachten Umstand, dass eine erneute Aufklärung allein wegen der intravenösen Darreichungsform, der höheren Dosierung sowie den einschlägigen Symptomen der Patientin angezeigt gewesen wäre, kommt es insofern nicht an. Darüber hinaus liegen Verstöße dergestalt vor, dass der Antragsteller keinen Kontakt zu den diensthabenden Notärzten aufgenommen und die intravenöse Verabreichung statt einer weniger invasiven Darreichungsform gewählt hat. Die Verstöße des Antragstellers sind auch von einigem Gewicht, da er im Rahmen eines Einsatzes nicht nur gegen eine, sondern gegen mehrere VFA verstoßen hat. Demgegenüber kann die Frage, ob die Arbeitsdiagnose Sepsis bei einer ex-ante-Betrachtung lege artis zustande gekommen ist, an dieser Stelle dahinstehen, da jedenfalls auch die für diese Arbeitsdiagnose festgelegten Verfahrensanweisungen (vgl. Verwaltungsakte, Bl. 10) durch den Antragsteller missachtet wurden.

56

Auf den Umstand, dass Metamizol gemäß den Fachinformationen unter Umständen auch bei Fieber indiziert ist, (vgl. Verwaltungsakte, Bl. 141) und das von Seiten des Antragstellers vorgelegte medizinische Gutachten des Herrn H... kommt es in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht an, da gerade nicht die Frage der fachlichen Vertretbarkeit der vom Antragsteller durchgeführten Maßnahmen in Rede steht, sondern vielmehr seine persönliche Eignung zur Durchführung delegierter Maßnahmen. Für die persönliche Eignung kommt es nach den oben darlegten Grundsätzen indes besonders auf die Einhaltung der VFA an, denn diese bildet die Grundlage für das Vertrauen des ÄLRD in den Notfallsanitäter. Über die Einhaltung der VFA durch den Antragsteller trifft das vorgelegte Gutachten jedoch keine Aussage. Diesen Aspekt scheint der Antragsteller zu verkennen, da seine Argumentation wiederholt darauf zielt, die fachliche Vertretbarkeit der durchgeführten Maßnahmen darzulegen. Für eine Einsicht des Antragstellers in den Umstand, dass das für den Delegationsentzug entscheidende Verhalten in der Missachtung der VFA liegt, sind insbesondere vor diesem Hintergrund keine Anhaltspunkte ersichtlich. Diese mangelnde Einsicht lässt einen erneuten Verstoß des Antragstellers gegen Berufspflichten wahrscheinlich erscheinen. Sie rechtfertigt aus Sicht des Gerichts die Prognose des Wegfalls der erforderlichen Zuverlässigkeit, weil im Rettungsdienst jederzeit gewährleistet sein muss, dass Maßnahmen vorschriftsgemäß durchgeführt werden. Es kann sich daher vorliegend auch nicht zugunsten des Antragstellers auswirken, dass die Behandlung soweit ersichtlich keine nachteiligen Folgen für die Patientin hatte. Mit der Kompetenzüberschreitung durch einen Notfallsanitäter geht eine hohe abstrakte Gefahr für die Gesundheit des Patienten einher. Da es dem Notfallsanitäter an der ärztlichen Qualifikation fehlt, ist es unabdingbar, dass er sich bei heilkundlichen Maßnahmen nur in dem Umfang bewegt, der ihm eingeräumt ist. Zwar ist durch das Vorgehen im vorliegenden Fall der Patientin kein Nachteil entstanden, sondern die Situation hat sich offenbar sogar gebessert. Es wäre aber unverantwortlich, die Beurteilung von Kompetenzübertretungen durch einen Notfallsanitäter davon abhängig zu machen, ob sein Handeln erfolgreich war oder nicht. Offenkundig kann eine Kompetenzüberschreitung eines Notfallsanitäters nicht so lange gebilligt werden, so lange kein Schaden entsteht. Verstöße gegen die verbindlichen VFA bergen dabei ein potentiell lebensbedrohliches Risiko für die betroffenen Patientinnen und Patienten, sodass im Rahmen der Prognoseentscheidung keine allzu hohen Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts zu stellen sind. Der Antragsteller bietet in der Gesamtschau daher derzeit nicht die Gewähr dafür, seine Berufspflichten ordnungsgemäß auszuüben. Bei der zu treffenden Prognoseentscheidung fallen neben dem verfahrensgegenständlichen Vorfall auch die weiteren von der Antragsgegnerin vorgetragenen Vorfälle – namentlich fünf aus dem Jahr 2021 sowie ein Vorfall aus dem Jahr 2023 – ins Gewicht. In der Verwaltungsakte finden sich entsprechende Dokumentationen über Vorfälle unter anderem aus dem Jahr 2021, welche im Jahr 2022 bereits zu einem befristeten Delegationsentzug geführt hatten. Diesen ist der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten.

57

Zu keinem anderen Ergebnis führt der Einwand des Prozessbevollmächtigten, der Antragsteller habe nicht im Rahmen der Delegation gehandelt, sondern eigenverantwortlich heilkundliche Maßnahmen im Sinne von § 2a NotSanG durchgeführt. Ihm habe daher entsprechend einer von ihm zitierten Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs eine retrospektiv nur eingeschränkt überprüfbare Einschätzungsprärogative zugestanden (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 21. April 2021 – 12 CS 21.702 –, Ls. 11) und die VFA wiesen daher im vorliegenden Fall lediglich den Charakter einer Empfehlung auf.

58

Gemäß § 2a NotSanG dürfen Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter bis zum Eintreffen der Notärztin oder des Notarztes oder bis zum Beginn einer weiteren ärztlichen, auch teleärztlichen, Versorgung heilkundliche Maßnahmen, einschließlich heilkundlicher Maßnahmen invasiver oder medikamentöser Art, dann eigenverantwortlich durchführen, wenn sie diese Maßnahmen in ihrer Ausbildung erlernt haben und beherrschen und die Maßnahmen jeweils erforderlich sind, um Lebensgefahr oder wesentliche Folgeschäden von der Patientin oder dem Patienten abzuwenden.

59

Vorliegend kommt der § 2a NotSanG indes nicht zur Anwendung.

60

Zunächst steht einer Anwendbarkeit der Grundgedanke entgegen, dass nach dem gesetzgeberischen Willen regelmäßig nicht davon auszugehen ist, dass Einsatz-Situationen, die der jeweiligen ÄLRD-Delegation unterfallen, das Ergreifen alternativer, eigenständiger Maßnahmen nach § 2a NotSanG erfordern. Vielmehr ist in der Regel davon auszugehen, dass die Anwendung von § 2a NotSanG in diesen Fällen gesperrt ist (BR-Drs. 562/20, S. 25; Bogner/Lochmann/Zeyher, medstr 2025, 71, 75 m. w. N.).

61

Doch selbst wenn man bei dem verfahrensgegenständlichen Vorfall ausnahmsweise von der Erforderlichkeit von Maßnahmen nach § 2a NotSanG ausgehen wollte, ist vorliegend nichts dafür ersichtlich, dass die vom Antragsteller durchgeführten Maßnahmen durch § 2a NotSanG gerechtfertigt sein könnten. Denn die von § 2a NotSanG eröffnete Kompetenz stand dem Antragsteller schon vom Wortlaut her nicht zur Verfügung.

62

Der Wortlaut des § 2a NotSanG setzt eindeutig eine unmittelbar anschließende ärztliche Behandlung voraus, denn die Norm limitiert die eigenständige Heilkundebefugnis der Notfallsanitäter in zeitlicher Hinsicht bis zu dem Beginn einer weiteren ärztlichen Behandlung. Eine ärztliche Versorgung ist in den entsprechenden Einsatzsituationen mithin möglichst schnell sicherzustellen. Regelmäßig wird der Notfallsanitäter daher, bevor er heilkundlich tätig wird, einen Notarzt zur Einsatzstelle nachfordern müssen. Erfährt er durch die Rückmeldung der Leitstelle von einer derart langen Anfahrtszeit des Notarztes, dass der Patient selbst nach Durchführung der heilkundlichen Maßnahmen durch den Notfallsanitäter am Einsatzort schneller durch den Transport in eine Klinik einer ärztlichen Versorgung zugeführt wird, so wird dieser Weg im Ausnahmefall vorzugswürdig sein. Das setzt aber die sichere Kenntnis des Notfallsanitäters darüber voraus, wann der Notarzt am Einsatzort eintreffen wird. Diese kann er nur über Anfrage bei der zuständigen Leitstelle erlangen (Bogner/Lochmann/Zeyher, medstr 2025, 71, 76).

63

Vorliegend ist durch den Antragsteller eine solche Nachforderung eines Notarztes nicht erfolgt. Vielmehr transportierte der Antragsteller die Patientin in das nahegelegene Klinikum, ohne sich jedoch durch eine entsprechende Anfrage bei der zuständigen Leitstelle danach zu erkundigen, wann ein Notarzt am Einsatzort sein könnte. Dass der Antragsteller bei dem Transport mit dem Rettungswagen auf die Nutzung von Sondersignalen verzichtete, deutet zusätzlich daraufhin, dass er nicht beabsichtigte, im Rahmen der Notkompetenz des § 2a NotSanG zu handeln. Diese Annahme wird weiter dadurch gestützt, dass die Verabreichung von Metamizol – entgegen der Ansicht des Antragstellervertreters – in den Empfehlungen zur Anwendung gemäß Thüringer Verfahrensanweisungen (Anlage B1) eindeutig als delegierte Maßnahmen kategorisiert ist (vgl. Verwaltungsakte, Bl. 7). Zuletzt spricht auch die Stellungnahme des Antragstellers in der E-Mail vom 26. August 2024 dagegen, dass der Antragsteller die Notkompetenz des § 2a NotSanG anwenden wollte. Der ÄLRD fragte in seiner Aufforderung zur Stellungnahme in der E-Mail vom 25. August 2024 explizit danach, auf welcher Grundlage Metamizol angewendet worden sei (Verwaltungsakte, Bl. 41). Wäre der Antragsteller von einer Rechtfertigung seiner durchgeführten Maßnahmen durch § 2a NotSanG ausgegangen, wäre zu erwarten, dass er in seiner Antwort hierauf hinweisen würde. Dies ist indes nicht geschehen, vielmehr beschreibt der Antragsteller in seiner Stellungnahme allgemein die Vorgänge des Einsatzes und betont die Verbesserung des Gesundheitszustands der Patientin durch die von ihm durchgeführten Maßnahmen.

64

Auf die Frage, ob die vom Antragsteller durchgeführten Maßnahmen im vorliegenden Fall erforderlich waren, um Lebensgefahr oder wesentliche Folgeschäden von der Patientin abzuwenden (§ 2a Nr. 2 NotSanG), kommt nach den obigen Ausführungen nicht mehr an.

65

Das Ergebnis der von der Antragsgegnerin konkret getroffenen Ermessensentscheidung lässt im Rahmen des dem Gericht nach § 114 VwGO zustehenden eingeschränkten Überprüfungsmaßstabes keine rechtlichen Fehler erkennen.

66

Ob vorliegend – wie die Antragsgegnerin erstmalig im gerichtlichen Verfahren vorträgt – eine Ermessensreduzierung auf Null anzunehmen ist, kann dahinstehen, da jedenfalls im verfahrensgegenständlichen Bescheid keine Ermessensfehler ersichtlich sind. Die Antragsgegnerin hat das ihr eingeräumte Ermessen erkannt und eine Abwägung der Interessen des Antragstellers an der Fortsetzung der Delegationsausübung mit dem Interesse, eine Gefährdung von Patienten zu vermeiden, vorgenommen. Dabei hat die Antragsgegnerin berücksichtigt, dass der Delegationsentzug zwar einen Eingriff in die Berufsfreiheit darstellt, jedoch lediglich die Berufsausübungsfreiheit betroffen ist, da der Antragsteller weiterhin seinen Beruf als Notfallsanitäter ausüben kann, also von der Anordnung insbesondere nicht existentiell betroffen wird. Die Antragsgegnerin hat dem Patientenschutz in nachvollziehbarer Weise den höheren Rang eingeräumt und dazu ausführlich erörtert, welche gesundheitlichen Risiken auftreten können, wenn die Vorgaben nicht eingehalten werden. Auch an der Verhältnismäßigkeit des Delegationsentzugs bestehen keine Zweifel. Der Entzug aller delegierten Behandlungsmaßnahmen war insbesondere auch erforderlich, denn es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Entzug lediglich einzelner delegierter Behandlungsmaßnahmen gleichermaßen geeignet gewesen wäre, um den mit dem Entzug verfolgten Zweck zu erreichen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass im Jahr 2022 bereits ein befristeter Entzug aller delegierten Behandlungsmaßnahmen erfolgt ist, der im Hinblick auf die persönliche Eignung des Antragstellers nach dem Vorstehenden nicht zum gewünschten Erfolg geführt hat. Zuletzt wurde der Delegationsentzug befristet und die Absolvierung eines neuen Freigabegesprächs ab dem 1. September 2025 in Aussicht gestellt.

67

Schlussendlich wurde auch die Jahresfrist gemäß §§ 8 Abs. 1, 1 Abs. 1 ThürVwVfG i. V. m.§ 49 Abs. 2 i. V. m. § 48 Abs. 4 VwVfG gewahrt.

b.

68

Ferner liegt auch das die sofortige Vollziehung des Widerrufs rechtfertigende besondere Vollzugsinteresse vor, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Dieses ist erforderlich, da die Abweichung von der im Gesetz grundsätzlich vorgesehenen aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs einen selbstständigen und über die Wirkungen der Grundverfügung hinausgehenden Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG darstellt, denn sie führt dazu, dass die berufliche Betätigung des Betroffenen schon vor einer Entscheidung in der Hauptsache eingeschränkt wird.

69

Die zu schützenden Gemeinwohlbelange in Gestalt des Schutzbedürfnisses der Allgemeinheit vor gesundheitlichen Risiken sind vorliegend von solchem Gewicht, dass sie die berechtigten, durch § 80 Abs. 1 VwGO ausdrücklich geschützten Interessen des Antragstellers ausnahmsweise bereits zum jetzigen Zeitpunkt überwiegen. Dem hat die Antragsgegnerin auch durch ihre zügige Reaktion, mit der dem Antragsteller die Delegation erstmalig innerhalb von weniger als einen Monat nach dem in Rede stehenden Einsatz entzogen wurde, Rechnung getragen. Wie sich aus der Verwaltungsakte ergibt, ereigneten sich in den vergangenen vier Jahren mehrfach Vorfälle, die Zweifel an der Eignung des Antragstellers zur Ausübung delegierter Maßnahmen nahelegten. In Anbetracht der Dauer gerichtlicher Hauptsachverfahren von durchschnittlich mehreren Jahren ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich das dem Antragsteller vorgeworfene Verhalten vor Ergehen einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren wiederholen wird. Demgegenüber hat der Antragsteller ein über die allgemeine Berufsfreiheit hinausgehendes Interesse weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Vor diesem Hintergrundgrund und mit Blick auf die Bedeutung des hier in Rede stehenden Schutzgutes erscheint die Anordnung der sofortigen Vollziehung daher vorliegend als sachgerecht. Damit kann hier im Ergebnis offenbleiben, ob im Rettungsdienstrecht, welches zum Gefahrenabwehrrecht zählt (Lisken/Denninger PolR-HdB/Kniesel, 7. Aufl. 2021, I. Rn. 255), das besondere Eilinteresse ausnahmsweise mit dem allgemeinen Vollzugsinteresse zusammenfallen kann.

3.

70

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

71

Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert gemäß § 52 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, der vorliegend aufgrund des summarischen Charakters des Eilverfahrens zu halbieren war.


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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