Beschluss vom Verwaltungsgericht Weimar (7. Kammer) - 7 E 2688/25 We

Tenor

1. Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage wird abgelehnt.

2. Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

3. Der Antragsteller hat die Kosten seines gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.

Gründe

1

1. Über den Antrag des am 08.04.2001 geborenen Antragstellers mit russischer Staatsangehörigkeit, tschetschenischer Volkszugehörigkeit und moslemischen Glaubens entscheidet im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes der Berichterstatter als Einzelrichter nach § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG.

2

Der Antrag des Antragstellers vom 10.06.2025

3

„gem. § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen“,

4

ist zulässig, aber unbegründet.

5

2. Der Antrag des Antragstellers ist zulässig. Insbesondere wurde die Frist zur Stellung des Antrages, die § 36 Abs. 3 Satz 1 Asylgesetz mit einer Woche nach Zustellung des verfahrensgegenständlichen Bescheides normiert, eingehalten. Ausweislich der in der Behördenakte befindlichen Postzustellungsurkunde wurde der streitgegenständliche Bescheid dem Antragsteller am 05.06.2025 zugestellt. Die Antragsschrift ging am 10.06.2025 und somit fristgemäß bei Gericht ein.

6

3. Der Antrag ist jedoch unbegründet.

7

Der in der Antragsschrift vom 10.06.2025 formulierte Antrag des Antragstellers ist dahingehend auszulegen, dass er einen Antrag beschränkt auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage (nur) gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des streitgegenständlichen Bescheides stellt (§ 88 VwGO, ebenso: vgl. etwa VG Würzburg, Beschluss vom 18.06.2025, W 8 S 25.32525 oder VG Aachen, Beschluss vom 29.07.2025, 10 L 647/25 A – nach juris). Für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen sämtliche Regelungen im streitgegenständlichen Bescheid würde ihm das Rechtsschutzbedürfnis fehlen, da er sein Rechtsschutzziel durch einen auf die gemäß § 75 Abs. 1 AsylG sofort vollziehbare Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des streitgegenständlichen Bescheides beschränkten Antrag bereits erreichen kann. Sollte insoweit antragsgemäß die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers angeordnet werden, könnte er bis zum Abschluss seines Klageverfahrens vorläufig in der Bundesrepublik Deutschland verbleiben.

8

Das Gericht ordnet gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung - hier: der Klage gegen die Abschiebungsandrohung - ganz oder teilweise an, wenn das Interesse eines Antragstellers an der Aussetzung des Vollzugs das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Bescheides überwiegt.

9

Ist – wie hier – ein Asylfolgeantrag i. S. d. § 13 Abs. 2, § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG (Anerkennung als Asylberechtigter und Zuerkennung des internationalen Schutzes) als offensichtlich unbegründet (vgl. § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG) abgelehnt worden und sollen daraufhin aufenthaltsbeendende Maßnahmen eingeleitet werden, so darf das Verwaltungsgericht gemäß § 71 Abs. 4 i. V. m. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG die Aussetzung der Abschiebung nur dann anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, haben dabei unberücksichtigt zu bleiben, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig (§ 36 Abs. 4 Satz 2 AsylG). Die Erfolgsaussichten eines entsprechenden Eilantrages hängen in der Regel davon ab, ob gerade die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes ernstlichen Zweifel begegnet, ohne dass der Ablehnungsbescheid selbst zum Verfahrensgegenstand wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.05.1984, Az.: 2 BvR 1413/83, und Urteil vom 14.05.1996, Az.: 2 BvR 1516/93 – Fundstellen: juris). Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die angegriffene Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, Urteil vom 14.05.1996, Az.: 2 BvR 151/93 Fundstelle: Juris).

10

Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 AsylG setzt der Erlass einer Abschiebungsandrohung voraus, dass der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen und die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist, der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen, noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt. Nach § 71 Abs. 4 i. V. m. § 36 Abs. 1 AsylG ordnet das Bundesamt eine Ausreisefrist von einer Woche – und damit quasi den Sofortvollzug (Umkehrschluss aus § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG) – an, wenn der Asylantrag des Ausländers u. a. als offensichtlich unbegründet abgelehnt wird.

11

Die in Nr. 5 Satz 4 des Bescheides vom 04.06.2025 enthaltende Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsandrohung und des Laufs der Ausreisefrist im Fall einer fristgerechten Stellung eines Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage bis zur Bekanntgabe der Ablehnung des Eilantrages – so wie hier – genügt auch den europarechtlichen Anforderungen an die Verbindung einer Asylablehnung mit einer Rückkehrentscheidung i. S. d. Artikels 6 der Richtlinie 2008/115/IG vom 16.12.2008 (Rückführungsrichtlinie) hinsichtlich der Gewährung eines wirksamen Rechtsbehelfs (vgl. EUGH, Urteil vom 19.06.2018, Az.: C-181/16, Rnr. 60 ff; BVerwG, Urteil vom 20.02.2020, Az.: 1 C 1/19, Rnr. 16, 27 – Fundstellen: juris).

12

4. Die Abschiebungsandrohung erweist sich nach der im Eilrechtsschutzverfahren gebotenen Prüfung als rechtmäßig.

13

Das Bundesamt hat den Antrag des Antragstellers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und auf subsidiären Schutz jeweils als offensichtlich unbegründet abgelehnt und zugleich festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Dabei ging das Bundesamt davon aus, dass ein weiteres Asylverfahren durchzuführen sei, weil die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 AsylG vorliegen.

14

An der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung hat das Gericht bereits ernstliche Zweifel.

15

Der Antragsteller reiste im Dezember 2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Seine Mutter stellte im Januar 2017 für den damals minderjährigen Antragsteller einen Asylantrag. Nachdem der Antragsteller volljährig geworden war, wurde sein Asylverfahren von dem seiner Mutter und Geschwister abgetrennt und letztendlich mit Bescheid vom 07.11.2019 umfassen abgelehnt. Hiergegen erhob der Antragsteller Klage, die unter dem Aktenzeichen 7 K 1717/19 We am Verwaltungsgericht Weimar geführt und die mit Urteil vom 09.06.2022 abgewiesen wurde.

16

Es liegt in der Person des Antragstellers somit eine „unanfechtbare Ablehnung eines früheren Asylantrags“ vor.

17

Mit der Stellung eines weiteren Asylantrags am 13.09.2023 beim Bundesamt hat der Antragsteller somit einen Folgeantrag i. S. d. § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG gestellt.

18

Ein weiteres Asylverfahren ist gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 1 AsylG bei Asylfolgeanträgen nur durchzuführen, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zu tagen getreten oder vom Ausländer vorgebracht worden sind, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen, oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind und der Ausländer ohne eigenes Verschulden außerstande war, die Gründe für den Folgeantrag im früheren Asylverfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf geltend zu machen.

19

Vorliegend bestehen nach der im Eilverfahren gebotenen  keine neuen Elemente und Erkenntnisse, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Antragsteller günstigeren Entscheidung beitragen.

20

Neu sind Elemente oder Erkenntnisse, die nach rechtskräftigem Abschluss des vorangegangenen Verfahrens entstanden oder zutage getreten sind.

21

Elemente sind Angaben des Antragstellers zu den Gründen für seinen Asylantrag und sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen und Belege. Zu den Elementen zählen auch Angaben zum Alter, zu familiären und sozialen Verhältnissen, zur Identität, zur Staatsangehörigkeit, zu früheren Asylanträgen und Reisewegen. Erkenntnisse sind Informationen, die vom Antragsteller oder vom Bundesamt erlangt oder festgestellt werden und sich auf die Situation des Antragstellers oder auf die Situation im Herkunftsland beziehen.

22

Zudem müssen die neuen Elemente oder Erkenntnisse mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen. Hierfür ist erforderlich, dass der neue Sachvortrag die materiellrechtlichen Voraussetzungen der Zuerkennung internationalen Schutzes betrifft und somit Elemente enthält, auf die sich eine Schutzgewährung begründen könnte (Kernelemente). Der Antragsteller muss einen schlüssigen, aus sich heraus bereits verständlichen Sachvortrag präsentieren, aus dem sich entweder ein Bezug auf die Kernelemente der vorangegangenen Entscheidung ergibt, indem eine Änderung dargelegt wird, oder Elemente enthält, die Kernelemente einer neuen Entscheidung werden können, indem ein neuer Sachverhalt dargelegt wird.

23

Dabei ist der erheblich wahrscheinliche Beitrag zu einer günstigeren Entscheidung anzunehmen, wenn der neue Sachvortrag bei abstrakter Betrachtung die Voraussetzungen einer Schutzgewährung erfüllen kann. Die neuen Elemente oder Erkenntnisse tragen somit nicht erst dann zu einer günstigeren Entscheidung bei, wenn dem konkreten Antragsteller aufgrund beachtlich wahrscheinlicher Verfolgung oder eines beachtlichen wahrscheinlichen ernsthaften Schadens Schutz zuzuerkennen wäre, sondern bereits dann, wenn der neue Sachvortrag für sich genommen bei einer Person aus dem relevanten Herkunftsland die Qualität hat, nunmehr zu einer Zuerkennung internationalen Schutzes führen zu können – gleichwohl aus einer vollständigen  aller Aspekte des individuellen Einzelfalls unter Berücksichtigung des anzulegenden Wahrscheinlichkeitsmaßstabs ein anderes Ergebnis resultieren kann. Diese  ist jedoch einem weiteren Asylverfahren vorbehalten.

24

Weiterhin ist der Antrag nur zulässig, wenn der Antragsteller ohne eigenes Verschulden außerstande war, die Gründe für den Folgeantrag im früheren Asylverfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

25

Der Antragsteller kann sich nicht mehr darauf berufen, dass ihm als Wehrpflichtiger die Einberufung und der anschließende Einsatz im Krieg Russlands gegen die Ukraine droht.

26

Der Antragsteller war bei Erlass des Urteils im vorangegangenen Asylverfahren (Urteil vom 09.06.2022, Az.: 7 K 1717/19 We) bereits 21 Jahre alt. Wehrpflichtig sind in der Russischen Föderation sowohl im Juni 2022 als auch heute Männer ab dem 18. Lebensjahr (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Russische Föderation, Stand: 16.12.2024, Seite 37). Beginn des Krieges Russlands gegen die Ukraine war am 28.02.2022. Der Antragsteller konnte also bereits im vorangegangenen Asylverfahren auf eine ihm drohende Einberufung als Wehrpflichtiger und dem ihm drohenden Einsatz im Krieg Russlands gegen die Ukraine hinweisen. Dies hat er ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 09.06.2022 im Verfahren Az.: 7 K 1717/19 We auch getan („… werde ich ganz sicher zum Militärdienst eigezogen und in die Ukraine geschickt. Im Moment ist dies gängige Praxis, dass junge Männer in den Kriegsdienst eingezogen werden.“). Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht Weimar in seinem Urteil vom 09.06.2022, Az.: 7 K 1717/19 We dieses Vorbringen auch ausführlich gewürdigt (Seite 20 bis 22 der Urteilsabschrift). Wehrpflichtige werden immer noch zur russischen Armee einberufen und der Krieg Russlands gegen die Ukraine tobt noch immer, so dass das Gericht nicht erkennen kann, dass der Antragsteller insoweit „neue“ Elemente vorträgt.

27

Soweit der Antragsteller sich in seiner Folgeantragsbegründung auf eine „Angst vor Mobilisierung“ beruft, ist zu dem oben ausgeführten zu ergänzen, das zwar im Herbst 2022 Reservisten mobilisiert wurden, der Antragsteller aber ungedient und somit kein Reservist ist und ihm deshalb nicht eine Mobilisierung als Reservist, sondern als Mann im wehrpflichtigen Alter vielmehr eine Einberufung als Wehrpflichtiger droht (zur Einberufung als Wehrpflichtiger siehe oben). Insoweit ist der Hinweis auf eine „Mobilisierung“ offensichtlich unzutreffend und damit nicht geeignet, zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beizutragen. Soweit der Antragsteller mit „Angst vor Mobilisierung“ seine Angst vor einer Einberufung als Wehrpflichtiger meint, ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen.

28

Weiterhin trägt der Antragsteller vor, er habe „3 Vorladungen“ erhalten. Diese hat er jedoch weder im behördlichen, noch im gerichtlichen Verfahren eingereicht. Sie sind somit keine neuen „Beweismittel“, sondern lediglich Teil des Vortrages des Antragstellers. Dieser Vortrag ist jedoch offensichtlich nicht geeignet, zur Auffassung zu gelangen, eine weiteres Asylverfahren durchzuführen. Der Vortrag ist völlig vage und unsubstantiiert. Es wurde nicht vorgetragen, wann und zu welcher Stelle der Antragsteller vorgeladen worden sein will sowie wann und wie er die Vorladungen erhalten haben will. Sollte es sich um „Musterungsaufforderungen“ oder Gestellungsbefehle als Wehrpflichtiger handeln, so ist dies Teil des Einberufungsprozesses für Wehrpflichtige und somit kein „neues Element“ im Rahmen der dem Antragsteller drohenden Einberufung als Wehrpflichtiger. Sollte es sich bei den Vorladungen hingegen um Aufforderungen anderer Behörden, etwa der Polizei oder der staatlichen Verwaltung handeln, so ist der bloße Hinweis auf „3 Vorladungen“ nicht hinreichend konkret, als dass man davon ausgehen könnte, diese trügen „mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung bei“.

29

Deshalb wäre eigentlich der Asylantrag des Antragstellers nicht als offensichtlich unbegründet, sondern sogar als unzulässig abzulehnen gewesen (vgl. § 71 Abs. 1 i. V. m. § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG. (Dies sieht der Antragsteller offensichtlich ebenso, wie sein Klageantrag in der Klageschrift vom 10.06.2025 beweist (vgl. Nr. 1 des Klageantrags)).

30

Damit sind in der Person des Antragstellers sämtliche Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsandrohung, die § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 AsylG normiert, erfüllt.

31

Die ausgesprochene Abschiebungsandrohung im Bescheid vom 04.06.2025, der es zwar nach § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG nicht bedurft hätte, ist auch sonst materiell rechtmäßig. Insbesondere beträgt die Ausreisefrist sowohl bei einer Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet, wie auch bei einer Ablehnung als unzulässig jeweils 1 Woche (vgl. § 36 Abs. 1 AsylG).

32

5. Deshalb ist der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage abzulehnen.

33

6. Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg seines Rechtsmittels abzulehnen (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO).

34

7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf § 83 b AsylG.

35

Der Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen