Urteil vom Verwaltungsgericht Wiesbaden (3. Kammer) - 3 K 1799/19.WI
Tenor
Der Bescheid vom 13.08.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.09.2019 wird aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, Schadensersatz an den Kläger in Höhe 2.007,37 EUR durch Bescheid festzusetzen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
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Der Kläger ist verbeamteter Förster und im Bereich E. als Revierförster eingesetzt. Zur dienstlichen Verwendung beschaffte sich der Kläger den Parson Russell Terrier „Daisy F.“ und bildete diese für die Jagdnutzung aus. Außerhalb des Jagdeinsatzes begleitet die Hündin den Kläger im Außendienst.
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Die Hündin fällt unter die Jagdnutzungsanweisung des Beklagten (Geschäftsanweisung 09/2003, J40 Jagdnutzungsanweisung, von HessenForst), sodass der Beklagte eine Aufwandsbeihilfe leistet. Nach Ziff. 4.3 der Anweisung obliegt den Forstämtern die unmittelbare und eigenverantwortliche Verwaltung der Jagd im Staatswald sowie der Jagdbetrieb bei der Regiejagd. Nach Ziff. 4.4 ist die Durchführung der Regiejagd grundsätzlich für alle Beschäftigten der Landesforstverwaltung mit abgeschlossener forstlicher Berufsausbildung Dienstpflicht. Nach Ziff. 4.5 wird für die aktive Beteiligung an der Regiejagd insoweit eine Jagdaufwandsentschädigung geleistet. Nach Ziff. 4.7.8 liegt es im Interesse von HessenForst, wenn die Beschäftigten auf eigene Kosten nachweisbar geeignete Jagdhunde in der Regierjagd einsetzen. Für den Einsatz von Jagdhunden kann für am Jagdbetrieb beteiligte Beschäftigte eine Aufwandsbeihilfe gewährt werden, wenn der Hund regelmäßig in der Regiejagd eingesetzt wird und den Kriterien an seine Brauchbarkeit genügt. Soweit eine Aufwandsbeihilfe gewährt wird, sind Hunde auch verpflichtend bei der Regiejagd einzusetzen. Darüberhinaus kommt in Schadensfällen Ersatz nach § 81 Hessisches Beamtengesetz in Betracht.
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Der Beklagte hat zudem eine Schadensersatz-Richtlinie (StAnz. 2012, 529) erlassen. Diese sieht in Nr. 2 vor:
„Ersatz wird geleistet für beschädigte oder zerstörte oder abhanden gekommene Gegenstände des täglichen Bedarfs (Kleidungsstücke, sonstige Gegenstände und Fahrzeuge), die dienstlich benötigt oder gewöhnlich mitgeführt werden, und sich im Besitz der Beamtin oder des Beamten befinden. Es ist unerheblich, ob die Gegenstände Eigentum der Beamtin oder des Beamten sind.“
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Am 03.07.2017 setzte die Hündin des Klägers bei einem dienstlichen Kontrollgang des Klägers entlang der Bahnschienen und der Freileitung zwischen E. und A-Stadt im Rahmen einer jährlichen Verkehrssicherungskontrolle einem Fuchs oder Reh nach. Sie riss sich dabei von der Leine los und wurde an den Gleisen von einem Zug erfasst. Die Kosten der tierärztlichen Behandlung beliefen sich auf 201,46 EUR (Tierarzt) und 1.805,92 EUR (Tierklinik) brutto. Auf die Rechnungen (Anlage K2 und K3) wird Bezug genommen.
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Mit Schreiben vom 12.07.2019 und 03.08.2019 beantragte der Kläger Sachschadensersatz in Höhe der Behandlungskosten von 2007,37 EUR nach § 81 Hessisches Beamtengesetz (HBG). Der Unfall habe sich während des Dienstes ereignet.
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Mit Bescheid vom 13.08.2019 lehnte der Beklagte den Schadensersatz ab. Er führte unter Bezugnahme auf die Schadensersatz-Richtlinien aus, es werde nur Ersatz für dienstlich benötigte Gegenstände des täglichen Bedarfs geleistet. Für die durchgeführte Verkehrssicherungskontrolle sei das Mitführen des Jagdhundes nicht erforderlich.
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Mit Schreiben vom 27.08.2019 legte der Kläger Widerspruch ein. Die Hündin sei jagdlich geeignet, weshalb auch eine Aufwandsbeihilfe nach der Jagdnutzungsanweisung geleistet werde. Es liege in der Natur der Sache, dass der Hund außerhalb der Jagd im Außendienst mitgeführt werde. Sie gehöre zu den sonstigen Gegenständen im Sinne der Schadensersatz-Richtlinie. Wenn sein Smartphone bei der Verkehrssicherungskontrolle zerstört werde, werde es ja auch ersetzt.
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Mit Bescheid vom 17.09.2019 wies der Beklagte ohne neue Argumente den Widerspruch zurück. Eine Zustellung erfolgte nicht. Der Bescheid wurde in das Postfach des Klägers im Forstamt gelegt (Bl. 16 Behördenakte).
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Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 17.10.2019, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, hat der Kläger Klage erhoben. Der Unfall sei bei der Dienstverrichtung entstanden. Da der Hund als Sache gelte und sich im Eigentum des Klägers befinde, seien die Voraussetzungen für den Schadensersatz erfüllt. Die Hündin nehme als Jagdhündin und auch im Außendienst bei der Schutz- und im Sinne der Wildhege sinnvolle und notwendige Aufgaben wahr. Dies gelte auch im Zusammenhang mit der Begehung der Bahntrasse, gerade weil dort mit verletztem Wild und auch angriffslustigem Schwarzwild zu rechnen sei. Die Schadensersatz-Richtlinie widerspreche § 81 HBG und sei daher nicht anwendbar.
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Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 13.08.2019 sowie des Widerspruchsbescheides vom 17.09.2019 zu verpflichten, dem Kläger für die anlässlich des Unfallereignisses vom 03.07.2019 an seinem Diensthund entstandenen Sachschäden in Höhe von 2007,37 EUR zu ersetzen.
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Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Er trägt vor, der Schaden sei unstreitig nicht bei der Regiejagd entstanden und daher außerhalb des Bereiches, den die Jagdnutzungsanweisung regele, entstanden. Bei der Verkehrssicherungskontrolle sei die Hündin dienstlich nicht benötigt worden. Es handele sich insoweit um einen privat gehaltenen Hund. Der Kläger habe sich im Übrigen grob fahrlässig verhalten, wenn er an der Bahntrasse entlang gegangen sei; mit der Durchfahrt eines Zuges sei zu rechnen gewesen, ebenso damit, wie die Hündin als ausgebildete Jagdhündin auf den Kontakt mit Wild reagiere. Offenkundig sei die Hündin nicht sicher angeleint gewesen. Mit der Entdeckung von Wild bei einer solchen Begehung sei jederzeit zu rechnen, nicht aber mit angreifendem Wild.
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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze und Anlagen sowie 1 Hefter Behördenakte Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft und zulässig sowie begründet.
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Bei verständiger Würdigung seines Vorbringens ist davon auszugehen, dass der Kläger die Festsetzung des Schadensersatzes durch Verwaltungsakt und nicht nur die bloße Verurteilung zur Zahlung des Schadensersatzes begehrt. Dieses folgt daraus, dass der Dienstherr über die Bewilligung von Schadensersatz, den Umfang des Ersatzes oder die Ablehnung einer Leistung durch Verwaltungsakt im Sinne von § 35 S. 1 VwVfG entscheidet (v. Roetteken/Rothländer/v. Roetteken, § 81 HBG, Rn. 143). Da das Gericht gemäß § 88 VwGO nicht an die Fassung der Anträge, sondern an das im vorher genannten Sinne zu verstehende Klagebegehren gebunden ist, ist der Antrag des Klägers dahingehend auszulegen, dass er beantragt, den Beklagten zu verpflichten, Schadensersatz in Höhe von insgesamt 2007,37 EUR durch Bescheid festzusetzen.
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Der Bescheid des Beklagten vom 13.08.2019 sowie der Widerspruchsbescheid vom 17.09.2019, mit denen das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs abgelehnt wurde, sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO.
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Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz in Höhe der Tierarztkosten für die Behandlung seines Hundes „Daisy F.“ von 2007,37 EUR aus § 81 S. 1 Hessisches Beamtengesetz (HBG).
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Nach § 81 S. 1 HBG soll in angemessenem Umfang Ersatz geleistet werden, wenn bei einem auf äußerer Einwirkung beruhenden plötzlichen, örtlich und zeitlich bestimmbaren Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist (Unfall), Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände beschädigt oder zerstört worden oder abhandengekommen sind. Der Ersatz ist nach § 81 S. 2 HBG ausgeschlossen, wenn der Beamte den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Der Antrag auf Schadensersatz ist binnen 6 Monaten nach Eintritt des Schadensereignisses zu stellen, § 81 S. 4 HBG.
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Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
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Der Kläger hat den Antrag neun Tage nach dem Schadenereignis und damit innerhalb der Ausschlussfrist gestellt.
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Der Kläger ist auch Beamter.
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Seine Hündin „Daisy“ ist infolge eines Unfalls im o.g. Sinne verletzt worden. Das Gericht hat keine Zweifel an dem Tatsachenvortrag des Klägers, den dieser in der Verhandlung wiederholt hat und wonach die Hündin vom vorbeifahrenden Zug erfasst und am Schwanz verletzt wurde.
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Die Hündin ist auch ein sonstiger Gegenstand im Sinne von § 81 S. 1 HBG. Gegenstand in diesem Sinne ist nach dem Sprachgebrauch des Gesetzes eine Sache, mithin ein körperlicher Gegenstand. Tiere sind nach § 90a BGB zwar keine Sachen, die für Sachen – und damit Gegenstände – geltenden Vorschriften werden aber entsprechend angewendet. Es kann dabei dahinstehen, ob die Hündin auch ein Gegenstand des täglichen Bedarfs im Sinne von Ziff. 2 der sog. Sachschadensersatz-Richtlinie (StAnz 2012, 529, im Folgenden SE-RL) ist. Dieser Begriff, der nach herrschendem Alltagsverständnis eher auf Lebensmittel und Drogerieartikel, also Verbrauchsgüter, passt als auf Kleidungsstücke und Fahrzeuge, wie sie in der SE-RL beispielhaft genannt werden, bindet das Gericht als hinsichtlich des Tatbestands bloß norminterpretierende Verwaltungsvorschrift nicht (grdl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1969 – VIII C 104.69 –, juris).
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Die (Be-)Schädigung der Hündin ist auch in Ausübung des Dienstes erfolgt. Hierfür bedarf es einer zeitlichen, örtlichen, sachlichen und funktionellen Zuordnung des Schadensfalls zur Ausübung von Dienstpflichten. Dieser Bezug lässt sich hier ohne Weiteres herstellen.
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Der Kläger befand sich zum Unfallzeitpunkt im Dienst, als er einen Kontrollgang entlang der Bahnstrecke unternommen hat, um den dortigen Bewuchs auf Gefährdungen des Bahnverkehrs zu prüfen. Er hat seinen Dienst auch innerhalb seiner Reviergrenzen und damit mit einem örtlichen Bezug zu seinem Dienst und Zuständigkeitsbereich verrichtet. Die Kontrolle des Bewuchses an Bahnstrecken gehört nach dem unwidersprochenen Vortrag des Klägers auch zu seinen Dienstpflichten.
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Die Hündin „Daisy“ ist dem Kläger auch in einer Weise funktional zugeordnet, dass ihre (Be-)Schädigung unter den Tatbestand des § 81 S. 1 HBG fällt. Einer solchen funktionalen Zuordnung bedarf es, weil nach dem Sinn und Zweck des § 81 S. 1 HBG nur solche Gegenstände unter die Ersatzpflicht fallen, mit deren Einsatz der Dienstherr typischerweise zu rechnen hat und die er daher auch in seine Haushaltsplanung einstellen kann. Umgekehrt kann der Beamte nicht darauf vertrauen, dass mit der Aufgabenerledigung in keinerlei Zusammenhang stehende Gegenstände unter die Ersatzpflicht fallen. Das Gericht bezieht hierbei Ziff. 2 SE-RL als norminterpretierende Verwaltungsvorschrift in die Auslegung des Gesetzes mit ein, die sich um eine Beschreibung dieses funktionalen Zusammenhangs bemüht, wenn der Besitz des Beamten am geschädigten Gegenstand und eine Zuordnung im Sinne einer dienstlichen Erforderlichkeit („dienstlich benötigt“) oder eines typischen Mitführens („gewöhnlich mitgeführt“) verlangt werden.
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Die Hündin Daisy stand unstreitig im Besitz und Eigentum des Klägers. Der Kläger hat in der Verhandlung ferner deutlich gemacht – was für das Gericht, das auf Erfahrung mit Hunden zurückgreifen kann, ohne Weiteres nachvollziehbar ist –, dass die Hündin den Kläger bei seinen Reviergängen begleitet, schon, weil sie als Jagdhund Auslauf benötigt und es offenkundig weder artgerecht noch sinnvoll wäre, sie in den Wohn- oder Diensträumlichkeiten zu lassen, während der Kläger im Revier unterwegs ist. Sie wird damit „gewöhnlich mitgeführt“ im Sinne von Ziff. 2 SE-RL. Da auch die Jagdnutzungsanweisung (Geschäftsanweisung 09/2003, J40 Jagdnutzungsanweisung) des Beklagten es für in dienstlichem Interesse stehend bezeichnet, dass Förster Jagdhunde halten, muss der Beklagte auch damit rechnen, dass Förster ihre Hunde mit zur Arbeit nehmen, diese bei der Diensterfüllung also gewöhnlich mitgeführt werden.
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Demgegenüber ist es unbeachtlich, dass die Hündin des Klägers im Unfallzeitpunkt selbst nicht „im Dienst“ war, also selbst für die unmittelbare Aufgabenerfüllung eingesetzt wurde. Der Kläger hat zwar ausgeführt, dass er den Hund nicht für Kontrollgänge an der Bahnstrecke benötigt. § 81 S. 1 HBG i.V.m. Ziff. 2 SE-RL stellt indes nicht darauf ab, dass der Gegenstand im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses selbst dienstlich benötigt oder eingesetzt wurde. Eine solche Differenzierung ist mit erheblichen Unsicherheiten und Unbilligkeiten verbunden. So würde, wenn auf die unmittelbare Verwendung des geschädigten Gegenstands abgestellt würde, Regenkleidung nur dann ersetzt werden, wenn es regnet, oder eine Taschenlampe nur, wenn es zum Unfallzeitpunkt dunkel ist. Die Ersatzpflicht nach § 81 S. 1 HBG hinge vom Zufall und von sich sekündlich ändernden Umständen ab. Ziff. 2 SE-RL lässt es genügen – und nichts anders folgt aus dem Wortlaut des § 81 S. 1 HBG –, dass ein Gegenstand gewöhnlich mitgeführt wird. Ebendies ist bei Daisy aber der Fall. Für diese Auslegung spricht schließlich auch, dass die Ersatzpflicht nach Ziff. 3.5.1 SE-RL auch Schmuckstücke umfassen kann, bei denen eine dienstliche Verwendung in aller Regel ausgeschlossen sein dürfte, die aber – man denke an Eheringe – gewöhnlich mitgeführt werden.
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Die Ersatzpflicht ist nicht nach § 81 S. 2 HBG wegen grober Fahrlässigkeit des Klägers ausgeschlossen.
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Grobe Fahrlässigkeit ist eine besonders schwerwiegende Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Die erforderliche Sorgfalt ist nach den Umständen des Einzelfalls zu bestimmen, hier also nach der Sorgfalt eines durchschnittlich verständigen Hundehalters. Gemessen hieran würde ein Halter eines ausgebildeten Jagdhundes bei einem Waldspaziergang in der Nähe befahrener Bahngleise sein Tier anleinen.
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Der Kläger hat nicht grob fahrlässig gehandelt.
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Der Kläger hat vorgetragen, die Hündin angeleint zu haben, nur habe sie sich „irgendwie“ aus der Leine befreit, was vorher noch nie geschehen sei. Das Gericht hat angesichts des persönlichen Eindrucks vom Kläger keine Gründe, dessen Vortrag in Frage zu stellen. Der Vortrag des Klägers ist im gerichtlichen Verfahren konsistent und lebensnah geblieben. Zweifel am Klägervorbringen deshalb, weil die Hündin sich ausgerechnet an jenem Tag und vorher und hernach nie wieder losgerissen hat, konnte das Gericht nicht erhärten. Der Kläger hat dargelegt, wie die Ablaufleine funktioniert, die die Hündin am Unfalltag umgelegt hatte. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass es dem Hund gelungen ist, sich aus der Leine zu befreien. Es erscheint zwar möglich, dass die Leine nicht ordnungsgemäß angelegt wurde. Selbst wenn dies der Fall wäre, bestehen für das Gericht keine Anhaltspunkte, dass ein Fall mittlerer Fahrlässigkeit gegeben ist, der zu einer Minderung des Haftungsanspruchs nach Ziff. 3.2 SE-RL führt.
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Es liegt auch ein kausaler Schaden im Sinne des § 81 S. 1 HBG in Gestalt der Tierbehandlungskosten in Höhe von 2007,37 EUR vor. Für die Höhe des Schadens kann auf die Vorschriften der §§ 249ff BGB abgestellt werden, soweit sich nicht besondere Vorgaben in Ziff. 3 SE-RL finden.
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Ohne den Unfall wären die Tierbehandlungskosten nicht angefallen. Es ist im Übrigen weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Behandlungskosten der Höhe nach den Rahmen des Erforderlichen überschreiten.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- § 81 HBG 2x (nicht zugeordnet)
- VwVfG § 35 Begriff des Verwaltungsaktes 1x
- VwGO § 88 1x
- VwGO § 113 1x
- § 81 S. 1 HBG 8x (nicht zugeordnet)
- § 81 S. 2 HBG 2x (nicht zugeordnet)
- § 81 S. 4 HBG 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 90a Tiere 1x
- VIII C 104.69 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 249ff BGB 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 167 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x