Beschluss vom Verwaltungsgericht Würzburg - W 7 M 19.30326

Tenor

I. Der Antrag auf Entscheidung des Gerichts (Erinnerung) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24. Januar 2019 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin (Erinnerungsführerin) hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Das Gericht entscheidet über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss in der Besetzung, in der die zugrundeliegende Kostenentscheidung getroffen wurde (Happ, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 165 Rn. 7), im vorliegenden Verfahren also durch die Einzelrichterin.

Die Erinnerung ist zulässig (§§ 165, 151 VwGO), jedoch nicht begründet. Die außergerichtlichen Aufwendungen der Antragstellerin (Klägerin des Verfahrens W 7 K 17.30154) wurden zutreffend auf 1.033,52 EUR festgesetzt.

Gemäß § 162 Abs. 1 VwGO sind Kosten die Gerichtskosten und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. Zwar sind gemäß § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts stets erstattungsfähig, allerdings nur dann, wenn sie im Sinne von § 162 Abs. 1 VwGO notwendig sind. Demgemäß sind Anwaltskosten nur bis zur Grenze der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Ausgaben erstattungsfähig. Zwar steht es den Beteiligten frei, sich in jeder Lage des Verfahrens durch einen Rechtsanwalt ihrer Wahl vertreten zu lassen. Dies führt jedoch nicht dazu, dass alle Aufwendungen für jeden beliebigen Rechtsanwalt im vollen Umfang vom unterlegenen Prozessgegner zu erstatten sind. Maßgeblich ist vielmehr, ob die entstandenen Aufwendungen notwendig sind. Wie der Urkundsbeamte im angegriffenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat, zählen dazu in der Regel die Kosten eines am Sitz oder im Bezirk des angerufenen Gerichts oder am Wohn- bzw. Geschäftssitz seines Mandanten oder in dessen Nähe ansässigen Rechtsanwalts.

Im Asylverfahren können die Reisekosten eines sogenannten auswärtigen Rechtsanwalts darüber hinaus auch dann erstattungsfähig sein, wenn er sein Mandat bereits vor der Verteilung des Asylbewerbers erhalten und im Ausgangsverfahren vor dem Bundesamt eine Tätigkeit entfaltet hat, die ein besonderes Vertrauensverhältnis begründete. Ein solches Vertrauensverhältnis zwischen dem Asylbewerber und seinem Rechtsanwalt kann dann entstehen, wenn der Prozessbevollmächtigte bereits im Verwaltungsverfahren vor dem Bundesamt erkennbar und nachhaltig für den Asylbewerber tätig geworden ist. Dies ist hier jedoch nicht der Fall:

Die Erinnerungsführerin war zum Zeitpunkt der Klageerhebung durch einen im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalt mit Spezialkenntnissen im Asylrecht vertreten. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb die Vertretung durch einen nicht im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalt notwendig im Sinne des § 162 Abs. 1 VwGO geworden ist. Im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Urkundsbeamten im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24. Januar 2019 sowie im Vorlageschreiben vom 14. Februar 2019 Bezug genommen.

Die Erinnerung war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

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