Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 11 S 1370/04

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 18. März 2004 - 2 K 2397/03 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 4.000.-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel), § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten), § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) und § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel) gestützte und fristgerecht gestellte und begründete (vgl. § 124a Abs. 4 VwGO) Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 18.3.2004 zuzulassen, mit dem die Klage gegen die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 6.8.2003 (Ausweisung und Abschiebungsandrohung) abgewiesen wurde, hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
1. Für die nach § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotene Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist erforderlich, dass ein die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragender Rechtssatz oder eine dafür erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. zu diesem Maßstab: BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392 = NVwZ 2000, 1163). Begründet ist der Antrag, wenn eine Überprüfung des dargelegten Vorbringens aufgrund der Akten ergibt, dass derartige beachtliche Zweifel tatsächlich vorliegen. Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall.
Die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe den besonderen Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG nicht berücksichtigt und zu Unrecht einen Regelfall im Sinne des § 47 Abs. 2 Nr. 1 AuslG angenommen, begründet keine ernstlichen Zweifel im genannten Sinn. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG kann ein Ausländer, der eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt und als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist, nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden. Hält sich der Ausländer nach seiner Einreise nicht durchgehend im Bundesgebiet auf, ist er allerdings nur dann „als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist“, wenn er bei seiner letzten Einreise noch minderjährig gewesen ist. Seit dieser letzten Einreise muss eine Kontinuität des Aufenthalts vorliegen, die - abgesehen vom Fall des § 35 Abs. 1 AuslG - regelmäßig durch einen rechtmäßigen Aufenthaltsstatus zum Ausdruck kommt und insbesondere nicht durch einen zwischenzeitlichen Auslandsaufenthalt und eine Wiedereinreise als Volljähriger unterbrochen worden sein darf (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4.5.1994 - 11 S 3084/93 -; Urteil vom 11.5.2000 - 13 S 1242/99 -, EzAR 035 Nr. 28; Renner, Ausländerrecht in Deutschland, § 40 Rn 295; Fraenkel, Einführende Hinweise zum neuen Ausländergesetz, 1991, S. 257; s.a. AuslG-VwV Nr. 48.1.2). Wann ein Auslandsaufenthalt diese Kontinuität unterbricht, ist am Maßstab des § 44 AuslG zu messen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.5.2000 aaO.). Der dadurch hergestellte Zusammenhang zwischen der Einreise als Minderjähriger und dem Besitz der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis ergibt sich zwar nicht ohne weiteres aus dem Wortlaut des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG, der lediglich auf das Vorhandensein beider Tatbestandsmerkmale abstellt, ohne zwischen ihnen eine - auch sprachlich zum Ausdruck kommende - innere Beziehung herzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.6.1996 - 1 C 24/94 -, VBlBW. 1997, 172 = InfAuslR 1997, 8 = NVwZ 1997, 297; GK-AuslR § 48 AuslG Rn 17; s. aber auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.5.2000, aaO.). Jedoch folgt die Rechtfertigung der inhaltlichen Verknüpfung beider Voraussetzungen aus dem vom Gesetzgeber mit der Regelung verfolgten Sinn und Zweck. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs für ein Gesetz zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 27.1.1990 stellt § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG die Ausländer der zweiten und folgenden Generationen den Aufenthaltsberechtigten gleich, sobald ihr Aufenthaltsrecht verfestigt ist (vgl. BT-Drs. 11/6321, 73; ). Die Gleichstellung mit den aufenthaltsberechtigten Ausländern soll den minderjährig eingereisten Ausländer aufgrund seiner (aufenthalts-)rechtlich verfestigten Position und der in höherem Maße bestehenden tatsächlichen Integration in die deutschen Lebensverhältnisse gegenüber einer Ausweisung besonders schützen (vgl. Senatsurteil vom 4.5.1994, aaO.; BVerwG, Urteil vom 26.2.2002 - 1 C 21/00 -, InfAuslR 2002, 338 = NVwZ 2002, 1512; Hailbronner, JZ 1995, 127, 132; Renner, aaO.). Dabei wird der begünstigte Ausländer gegenüber einer Ausweisung so gestellt, als ob er nicht nur im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis, sondern sogar einer Aufenthaltsberechtigung wäre und damit den am stärksten verfestigten und gesicherten Aufenthalt eines Ausländers im Bundesgebiet hätte. Diese vom Gesetzgeber gewollte Privilegierung ist aber nur dann gerechtfertigt, wenn der Ausländer auch tatsächlich unter den intendierten Personenkreis fällt, d.h. also als Minderjähriger der zweiten oder folgenden Generation (zum Begriff vgl. Igstadt, ZAR 1998, 99) eingereist ist und als solcher einen verfestigten Aufenthaltsstatus hat. Die Ausländer der zweiten oder folgenden Generation sind in der Regel entweder hier geboren oder im Wege des Nachzugs zu ihren Eltern - und im Einzelfall auch zu ihren Ehegatten (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.2.2002, aaO.) - in die Bundesrepublik Deutschland gekommen und haben aufgrund der einschlägigen gesetzlichen Regelungen eine Aufenthaltserlaubnis erhalten (vgl. §§ 20, 21 AuslG, 7 AufenthG/EWG), die nach Erfüllung der Voraussetzungen unbefristet verlängert wurde (vgl. §§ 24, 26 AuslG, 7a Abs. 3 AufenthG/EWG); sobald ihr Aufenthaltsrecht auf diese Weise verfestigt ist, genießen sie den besonderen Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 AuslG. Demgegenüber fällt derjenige Ausländer nicht mehr in den Anwendungsbereich des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG, dessen Aufenthaltsverfestigung nicht mehr mit der Einreise als Minderjähriger zusammenhängt (vgl. Fraenkel, aaO.). Diesen Anforderungen steht der Wortlaut des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG nicht entgegen, insbesondere liegt darin keine unzulässige teleologische Reduktion (a.A. GK-AuslR § 48 AuslG Rn 17). Vielmehr handelt es sich um eine unter Heranziehung der Gesetzesmaterialien an Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung orientierte Klärung einer allein durch den Wortlaut des Gesetzes nicht eindeutig zu beantwortenden Zweifelsfrage, also um Auslegung.
Obwohl also der Kläger zum Zeitpunkt der Ausweisung im Besitz einer am 25.6.2001 erteilten unbefristeten Aufenthaltserlaubnis war und auch erstmals als Vierzehnjähriger am 26.1.1991 in das Bundesgebiet eingereist ist, genießt er nicht den besonderen Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG, weil es an der beschriebenen Kontinuität des Aufenthalts fehlt bzw. seine letzte Einreise nicht als Minderjähriger erfolgte. Der Kläger kam am 26.1.1991 ohne die mit hoher Wahrscheinlichkeit nach § 3 Abs. 1 und 3 AuslG erforderliche und vor der Einreise einzuholende Aufenthaltsgenehmigung in das Bundesgebiet. Die Befreiungsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 2 DV-AuslG (in der Fassung vom 18.12.1990, BGBl, S. 2983) dürften nicht vorgelegen haben. Zwar war der Kläger türkischer Staatsangehöriger und noch nicht 16 Jahre alt; jedoch wollte er sich wohl länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten bzw. hatte seine Mutter ihn „wegen der schlechten finanziellen Lage der Familie“ (Strafurteil des LG Karlsruhe vom 27.3.2003) - also nicht nur besuchsweise - für einen über drei Monate hinausreichenden Zeitraum zu seiner Tante in die Bundesrepublik Deutschland geschickt. Beabsichtigt war eine Adoption, die sich letztlich nur aus Gründen, die im türkischen Recht wurzeln, nicht realisieren ließ. Der Kläger ist daher mit hoher Wahrscheinlichkeit unerlaubt eingereist (vgl. § 58 Abs. 1 Nr. 1 AuslG), weshalb sein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 23.3.1992 auch nicht die Duldungsfiktion des § 69 Abs. 2 Satz 1 AuslG auslösen konnte (vgl.      § 69 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AuslG); auf die gleichwohl nach dieser Vorschrift durch die Ausländerbehörde erteilte Bescheinigung kam es nicht an, da eine solche Bescheinigung nur deklaratorische Bedeutung hat (vgl. Senatsurteil vom 23.11.1995 - 11 S 2986/94 -, AuAS 1996, 50 = InfAuslR 1996, 174). Legt man den Vortrag des Klägers im Zulassungsverfahren zugrunde, nach dem er zunächst zu Besuchszwecken eingereist sei und sein längerer Aufenthalt sich erst nach langen Gesprächen der Tante mit dem Kläger und seiner Mutter ergeben habe, hätte der Antrag vom 23.3.1992 zwar zu der Duldungsfiktion des § 69 Abs. 2 Satz 1 AuslG geführt; gleichwohl wäre dadurch kein Aufenthaltsrecht des Klägers entstanden, da die Ausreisepflicht (vgl.      § 42 Abs. 1 AuslG) eines Ausländers auch im Fall der Duldung unberührt bleibt (vgl. § 56 Abs. 1 AuslG). Die Erlaubnisfiktion des § 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AuslG konnte der Antrag nicht bewirken, da sich der Kläger spätestens nach einem eventuellen Sinneswandel hinsichtlich des Aufenthaltszwecks nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt. Der Kläger wurde seitens der Ausländerbehörde auch nicht im Unklaren darüber gelassen, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nur im Fall der erfolgreichen Adoption in Frage kommen, aber auf jeden Fall wegen des bei der Anwendung des § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG nach § 71 Abs. 2 Satz 2 AuslG vermuteten und vom Kläger nicht widerlegten Visumsverstoßes die vorherige Ausreise und Wiedereinreise mit Visum voraussetzen würde (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 6.2.1992 - 1 S 15/92 -, InfAuslR 1992, 134 = VBlBW 1992, 266). An die Stelle der Adoption trat zwar später die Heirat des Klägers mit einer bleibeberechtigten türkischen Staatsangehörigen, die Forderung der Ausländerbehörde nach einer Ausreise und einer Wiedereinreise mit Visum blieb jedoch weiter bestehen. Der Kläger hatte daher zum Zeitpunkt seiner Rückkehr in die Türkei im Jahr 1995 keinen rechtmäßigen Aufenthaltsstatus im oben beschriebenen Sinn. Unabhängig davon wäre eine etwaige Kontinuität seines Aufenthalts aber auch durch die 7-monatige Rückkehr in sein Heimatland vom 28.10.1995 bis 30.5.1996 unterbrochen worden (vgl. § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG). Dabei ist die Dauer des Auslandsaufenthalts keinesfalls - wie vom Kläger sinngemäß behauptet - nur auf die Langwierigkeit des Visumverfahrens zurückzuführen. Wie den Akten zu entnehmen ist, ist der Kläger zwar am 28.10.1995 in die Türkei zurückgekehrt, hat den Visumsantrag bei der deutschen Auslandsvertretung in Izmir aber erst am 27.3.1996, also 5 Monate später, gestellt. Die Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde erfolgte einen Monat danach, und das Visum wurde einen weiteren Monat später erteilt. Eine Verfahrensdauer von zwei Monaten ist nicht ungewöhnlich und hätte vom Kläger in Rechnung gestellt werden müssen. Eine Erklärung dafür, warum er den Visumantrag erst fünf Monate nach seiner Ausreise in die Türkei gestellt hat, hat der Kläger nicht gegeben.
Ernstliche Zweifel ergeben sich auch nicht aus der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass das Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder nicht vom Kläger, sondern von seiner geschiedenen Ehefrau ausgeübt werde. Ungeachtet dessen, dass es der Kläger versäumt darzulegen, welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben sollen, entspricht diese Einschätzung nach dem auch vom Verwaltungsgericht herangezogenen Beschluss des OLG Karlsruhe vom 19.12.2002 der Rechtslage. Da der Kläger aufgrund seiner Inhaftierung tatsächlich verhindert ist, die elterliche Sorge auszuüben, übt die geschiedene Ehefrau des Klägers und Mutter der gemeinsamen Kinder die elterliche Sorge allein aus (vgl. § 1678 Abs. 1 BGB). Außerdem hat sich der Kläger auch nicht mit der weiteren Begründung des Verwaltungsgerichts auseinandergesetzt, dass er nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung nicht beabsichtige, ein Sorgerecht später gegenüber der Kindesmutter durchzusetzen.
Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auch darauf, dass das Verwaltungsgericht aufgrund der Umstände der Tat und im Hinblick auf das Sorgerecht für die Kinder einen Ausnahmefall von der Regel des § 47 Abs. 2 Nr. 1 AuslG hätte annehmen müssen. Insbesondere folgt der Senat dem Kläger darin nicht, dass die Tat aufgrund einer einmaligen Ausnahmesituation geschehen sei. Es ist im Gegenteil davon auszugehen, dass die Motivationslage für die Tat, wie sie dem strafgerichtlichen Urteil zu entnehmen ist, nach wie vor besteht und daher auch die Gefahr der Wiederholung einer tätlichen Auseinandersetzung nicht gebannt ist. Denn der Kläger fühlte sich durch die Tatsache, dass seine Ehefrau die Scheidung eingereicht hatte, zutiefst gekränkt und wurde deswegen auch von seinen Verwandten und Bekannten verspottet. Das Gefühl der Kränkung wurde durch die spätere Wiederverheiratung der Ehefrau verstärkt. Er setzte die Kinder als Druckmittel ein, um seine geschiedene Ehefrau zu veranlassen, ihren neuen Ehemann zu verlassen und wieder zu ihm zurückzukehren. Bei dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Tat einer einmaligen, sich nicht wiederholenden Sondersituation entsprang. Die kränkende Trennung von der Ehefrau besteht nach wie vor, was insbesondere vor dem Hintergrund der schon früher gezeigten Bereitschaft des Klägers zu Tätlichkeiten innerhalb der Beziehung hinreichendes Konfliktpotential auch für künftige Fälle bietet. Die dementsprechenden Feststellungen des Strafgerichts beruhen zwar im wesentlichen allein auf den Angaben der ehemaligen Ehefrau des Klägers; der Kläger selbst hatte sich in der Hauptverhandlung geweigert, Angaben zu machen. Das Strafgericht hat die Aussagen der Zeugin jedoch ausführlich, auch im Hinblick auf ihre Glaubwürdigkeit, gewürdigt. Dagegen hat der Kläger nichts Substantiiertes vorgetragen, so dass auch der Senat keinen Anlass sieht, den sachlichen Gehalt dieser Angaben zu bezweifeln, zumal sie durch den sonstigen Inhalt der Strafakten gestützt werden. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Ausländerbehörde       - namentlich bei der Beurteilung, ob eine Ausnahme von der Regelausweisung gegeben ist - an die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts zwar rechtlich nicht gebunden ist, diese Feststellungen ihrer Entscheidung aber in der Regel zugrunde legen darf; allenfalls in Sonderfällen kann anderes gelten, wenn die Ausländerbehörde ausnahmsweise in der Lage ist, den Vorfall besser als die Strafverfolgungsorgane aufzuklären, oder für die Ausländerbehörde ohne weiteres erkennbar ist, dass die Verurteilung auf einem Irrtum beruht (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 24.2.1998 - 1 B 21/98 -, InfAuslR 1998, 221; Beschluss vom 30.12.1993 - 1 B 185/93 - InfAuslR 1994, 181 = NVwZ 1994, 584 = EzAR 031 Nr. 1 = Buchholz 402.240 § 47 AuslG 1990 Nr. 3; Beschluss vom 24.8.1995 - 1 B 254/94 - Buchholz 402.240 § 47 AuslG 1990 Nr. 6; Beschluss vom 22.4.1992 - 1 B 61/92 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 63; Beschluss vom 16.9.1986 - 1 B 143/86 - NVwZ 1987, 144 = InfAuslR 1986, 305 = Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 112). Daran haben sich sowohl die Ausländerbehörde wie auch das Verwaltungsgericht in der Sache orientiert; auch der Senat sieht keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass ein Sonderfall im genannten Sinn vorliegt.
Auch die familiäre Beziehung des Klägers zu seinen Söhnen, wie sie bis zu seiner Inhaftierung bestanden haben soll, begründet keinen atypischen Ausnahmefall. Richtig ist, dass ein Regelfall auch dann nicht vorliegt, wenn der Ausweisung höherrangiges Recht entgegensteht, sie also insbesondere mit verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen nicht vereinbar ist. Insoweit kommt auch Art. 6 Abs. 1 GG in Betracht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.6.1997 - 1 B 123.97 -, Buchholz 402.240 § 47 Nr. 15; Beschluss vom 15.1.1997 - 1 B 256.96 -; Senatsbeschluss vom 11.10.2000 - 11 S 1206/00 - InfAuslR 2001,119). Art 6 Abs. 1 GG verpflichtet die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiäre Bindung des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.8.1999 - 2 BvR 1523/99 -, InfAuslR 2000, 67 = EzAR 622 Nr. 37 = AuAS 2000, 43). Der Schutz des Art. 6 GG gilt dabei in erster Linie der Familie als Lebens- und Erziehungsgemeinschaft und der darin zum Ausdruck kommenden tatsächlichen Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern. Geschützt wird aber auch - unabhängig vom Sorgerecht - der persönliche Kontakt des Elternteils mit dem Kind in Ausübung des Umgangsrechts (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 30.1.2002 - 2 BvR 231/00 -, InfAuslR 2002, 171 = EzAR 020 Nr. 18 = NVwZ 2002, 849). Bei der Bewertung der familiären Beziehungen verbietet sich allerdings eine schematische Einordnung und Qualifizierung als entweder aufenthaltsrechtlich grundsätzlich schutzwürdige Lebens- und Erziehungsgemeinschaft oder Beistandsgemeinschaft oder aber als bloße Begegnungsgemeinschaft ohne aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 30.1.2002, aaO.). Jedoch wirkt sich die Qualität der Beziehungen maßgeblich auf deren Gewicht aus, das ihnen bei der Bewertung zuzumessen ist. Das höchste Schutzniveau genießt danach die familiäre Lebensgemeinschaft. Bestehen dagegen keine Lebensverhältnisse, die einen über die Aufrechterhaltung einer Begegnungsgemeinschaft hinausgehenden familienrechtlichen Schutz angezeigt erscheinen lassen, ist die Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen regelmäßig unbedenklich (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 30.1.2002, aaO.). Dabei setzt die familiäre Lebensgemeinschaft zwar nicht notwendig eine häusliche Gemeinschaft voraus (vgl. Senatsbeschluss vom 8.7.1993 - 11 S 855/93 - FamRZ 1993, 1440 = NVwZ 1994, 605); besteht aber - wie im Fall des Klägers - eine häusliche Gemeinschaft nicht, kann eine familiäre Lebensgemeinschaft zwischen Vater und Kind regelmäßig nur dann angenommen werden, wenn deren Beziehung die Qualität und Intensität einer Beistandsgemeinschaft hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.12.1989 - 2 BvR 377/88 -, NJW 1990, 895; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.10.1995 - 1 S 568/951 -, VBlBW 1996, 195). Anhaltspunkte dafür können intensive Kontakte, gemeinsam verbrachte Ferien, die Übernahme eines nicht unerheblichen Anteils an der Betreuung und der Erziehung des Kindes oder sonstige vergleichbare Beistandsleistungen sein, die geeignet sind, das Fehlen eines gemeinsamen Lebensmittelpunktes weitgehend auszugleichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.1.1998 - 1 C 28/96 - NVwZ 1998, 745 = InfAuslR 1998, 279 = Buchholz 402.240 § 19 AuslG 1990 Nr. 4; Urteil vom 20.2.2003 - 1 C 13.02 - EzAR 019 Nr. 19). Der ausländische Elternteil muss zusammen mit dem deutschen Elternteil die notwendigen Entscheidungen über die Pflege und Erziehung des Kindes treffen, die entsprechenden Elternfunktionen tatsächlich auch wahrnehmen und regelmäßig bestimmte (nicht unbeträchtliche) Zeiten zusammen mit dem Kind verbringen (vgl. Senatsbeschluss vom 30.11.2001 - 11 S 1700/01 - AuAS 2002, 88). Erschöpft sich der familiäre Kontakt dagegen in nur gelegentlichen Besuchen und fehlen darüber hinausgehende Beistandsleistungen oder andere Formen des familiären Kontakts, handelt es sich um eine bloße Begegnungsgemeinschaft.
Gemessen daran besteht und bestand auch vor seiner Inhaftierung zwischen dem Kläger und seinen Söhnen keine familiäre Lebensgemeinschaft in diesem Sinne. Nachdem der Kläger seine Kinder zu seiner Mutter in die Türkei geschickt hatte, konnte er seine Erziehungsfunktion nicht mehr wahrnehmen, dies tat vielmehr seine Mutter. Als die Kinder aus der Türkei wieder zu ihrer Mutter zurückkehrten, war der Kläger bereits inhaftiert, so dass er seine Erziehungsfunktion ebenfalls nicht mehr ausüben konnte. Wie bereits erwähnt, übt die geschiedene Ehefrau gegenwärtig das Sorgerecht alleine aus, und der Kläger hat nach seinen Bekundungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht vor, ihr dieses Sorgerecht zukünftig streitig zu machen. Auch wenn sich der Kläger nunmehr im Zulassungsverfahren anders einlässt, bleibt es dabei, dass er zum maßgeblichen Zeitpunkt der Ausweisungsverfügung sich allenfalls auf ein Umgangsrecht berufen konnte. Die ausländerrechtliche Bedeutung dieses Umgangsrechts hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargestellt. Im Übrigen bewahrt die Existenz eines ehelichen Kindes aus einer Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen den ausländischen Elternteil nicht grundsätzlich vor einer Ausweisung (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12.4.2000   - 2 BvR 440/00 -). Besonderheiten, die im vorliegenden Fall eine Abweichung von diesem Grundsatz gebieten würden oder die dem Umgangsrecht ein das öffentliche Interesse an der Ausweisung des Klägers überwiegendes Gewicht beimessen würden, liegen angesichts der - aufgrund der Umstände - nur noch losen Beziehung zwischen dem Kläger und seinen Kindern nicht vor. Bedenken gegen die diesbezüglichen Erwägungen des angegriffenen Bescheids bestehen nicht, zumal der familiären Situation auch durch eine Befristung der Wirkungen der Ausweisung Rechnung getragen werden kann.
Hinsichtlich des vom Kläger sinngemäß beanspruchten Ausweisungsschutzes nach Art. 14 ARB 1/80 legt der Kläger nicht in der nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderlichen Weise dar, warum die auf der Rechtsprechung des Senats basierende Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Verbüßung von Strafhaft den Verlust bereits erworbener Ansprüche nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 bewirke, ernstlichen Zweifeln begegnet (vgl. Senatsurteil vom 27.9.1995 - 11 S 424/95 -; ebenso VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 31.7.1996 - 13 S 466/96 -, InfAuslR 1996, 333). Ebenso wenig setzt er sich mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinander, dass ein etwaiges Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 durch die Scheidung von der stammberechtigten Ehefrau erloschen ist.
10 
Keiner weiteren Begründung bedarf es nach den Ausführungen zu § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG dafür, dass der Kläger sich zum maßgeblichen Zeitpunkt der Ausweisung nicht seit zehn Jahren ordnungsgemäß im Bundesgebiet aufhielt und damit auch nicht auf den Ausweisungsschutz nach Art. 3 Abs. 3 ENA berufen kann. Rechtmäßig und damit ordnungsgemäß war sein Aufenthalt erst ab der Wiedereinreise am 30.5.1996.
11 
Auch das Vorbringen des Klägers gegen die tragenden Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts zu Art. 8 EMRK begründet keine ernstlichen Zweifel im genannten Sinn. Nach der Rechtsprechung des Senats sind Korrekturen einer nach nationalen Vorschriften rechtmäßigen Ausweisung wegen Unverhältnismäßigkeit nach dem Maßstab des Art. 8 Abs. 2 EMRK nur in außergewöhnlichen Einzelfällen denkbar, die entweder hinsichtlich des (gesteigerten) Gewichts der Schutzgüter (Privat- und Familienleben) oder hinsichtlich der (geminderten) Bedeutung der öffentlichen Ausweisungsziele (insbesondere öffentliche Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten, Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) signifikante Besonderheiten aufweisen (vgl. Senatsbeschluss v. 23.10.2002 - 11 S 1410/02 -, EzAR 031 Nr. 9 = AuAS 2003, 64 = NVwZ-RR 2003, 304 = VBlBW 2003, 324; Senatsurteil vom 28.11.2002 - 11 S 1270/02 -, VBlBW 2003, 289 = EzAR 034 Nr. 14). Solche Besonderheiten liegen im Fall des Klägers nicht vor. Dass und warum eine konkrete Wiederholungsgefahr besteht, wurde bereits dargelegt. Ebenso wurde bereits begründet, dass die Beziehung des Klägers zu seinen Söhnen auch unter dem Blickwinkel des Art. 6 GG der Ausweisung nicht entgegensteht. Soweit sich aber der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK mit dem des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG deckt, vermittelt Art. 8 EMRK keinen weitergehenden Schutz (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.7.1993 - 1 C 25.93 -; Senatsbeschluss v. 23.10.2002, aaO.).
12 
Nicht hinreichend dargelegt wird schließlich, in welcher Hinsicht die Entscheidung des EuGH vom 29.4.2004 in den Rechtssachen Orfanopoulos und Oliveri ernstliche Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründen soll.
13 
2. Dem Zulassungsantrag des Kläger ist auch nicht zu entnehmen, inwieweit die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweisen soll (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die Annahme besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass der Rechtssache nicht nur allgemeine oder durchschnittliche Schwierigkeiten zukommen. Dieser Zulassungsgrund liegt vielmehr nur dann vor, wenn sich der konkret zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle abhebt. Diese Voraussetzungen sind hier ersichtlich nicht gegeben. Es genügt nicht, wenn der Kläger lediglich darauf hinweist, dass das Verwaltungsgericht sich mit der Entscheidung über den Eilantrag bis zur Entscheidung in der Hauptsache „Zeit gelassen“ habe.
14 
3. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger des weiteren auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt einer Rechtssache dann zu, wenn das erstrebte weitere Gerichtsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen oder im Bereich der Tatsachenfragen nicht geklärten Fragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höhergerichtlicher Klärung bedürfen. Die Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt vom Kläger, dass er unter Durchdringung des Streitstoffes des erstinstanzlichen Urteils eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufzeigt, d.h. benennt, die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragend war und die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund gibt, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 5.6.1997 - 4 S 1050/97 -, VBlBW 1997, 420 mwN.).
15 
Diesen Anforderungen genügt die Antragsbegründung des Klägers nicht. Er benennt keine konkrete Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragend war und die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein würde. Soweit sich der Kläger sinngemäß darauf beruft, dass nach der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bei der Beurteilung der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den ausgewiesenen Gemeinschaftsbürger maßgeblich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen sei, und dass diese Rechtsprechung auch in seinem Fall auf ihn als türkischen Staatsangehörigen anzuwenden sei, fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit. Der Kläger hat nämlich nicht dargelegt, welche neuen Umstände sich seit der Ausweisungsverfügung vom 6.8.2003 ergeben haben sollen, die eine nach heutiger Einschätzung abweichende Entscheidung über die Ausweisung rechtfertigen würden; insbesondere hat sich hinsichtlich der vom Kläger ausgehenden Wiederholungsgefahr - wie bereits ausgeführt - nichts geändert. Nicht entscheidungserheblich ist auch - neben rechtlichen Bedenken hinsichtlich der Übertragbarkeit der Entscheidung auf türkische Staatsangehörige -, die vom Kläger behauptete Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Regelausweisung, da der EuGH dieses Verdikt unter den Vorbehalt gestellt hat, dass das persönliche Verhalten nicht gebührend berücksichtigt würde; bei der Ausweisung des Klägers wurde sein persönliches Verhalten jedoch insoweit gebührend berücksichtigt, als das Vorliegen eines Ausnahmefalls und die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme untersucht worden sind. Ebenso wenig werfen die anderen vom Kläger angesprochenen Punkte Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf: Das gilt für das dem Kläger seiner Meinung nach zustehende Sorgerecht, die Berufung auf Art. 6 GG, Art. 8 EMRK und Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80. Insoweit kann auf die Ausführungen des Senats zu diesen Vorschriften verwiesen werden.
16 
4. Schließlich liegt auch der geltend gemachte Zulassungsgrund des Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht vor. Insbesondere gibt es keinen Anlass zu der vom Kläger vorgetragenen Annahme, in der unterlassenen Ladung und Anhörung der von ihm benannten und teilweise in die mündliche Verhandlung mitgebrachten Zeugen bzw. in der unterlassenen Beiziehung der Akten des Adoptions-, Sorge- und Umgangsrechtsverfahrens liege ein Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen könne (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), weil es dadurch gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht verstoßen habe (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO). Ein Gericht verstößt grundsätzlich nicht gegen seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine von einem Rechtsanwalt vertretene Partei nicht ausdrücklich beantragt hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.4.1997 - 8 S 1040/97 -, VBlBW 1997, 299 im Anschluss an die ständige Rspr. des BVerwG, vgl. u.a. Beschluss vom 26.6.1975 - VI B 4.75 -, Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 17). Die Prozessbevollmächtigte des Klägers, die den Kläger bereits vor dem Verwaltungsgericht vertreten hat, hat ausweislich des Sitzungsprotokolls einen auf die Vernehmung der Zeugen und Beiziehung der genannten Akten zielenden Beweisantrag nicht gestellt. Ihre schriftsätzlich formulierten Beweisanträge sind als Anregung zur Beweiserhebung für das Gericht nicht bindend (vgl. § 86 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Die Beweiserhebung musste sich dem Verwaltungsgericht auch nicht aufdrängen. Wie die obigen Ausführungen gezeigt haben, wäre das Verwaltungsgericht voraussichtlich auch dann, wenn es die Zeugen angehört und die Akten beigezogen hätte, zu keiner anderen Entscheidung gekommen. Das gilt sowohl hinsichtlich der Frage, ob dem Kläger aufgrund der Umstände der versuchten Adoption bereits als Minderjährigem eine Aufenthaltserlaubnis hätte erteilt werden müssen, als auch hinsichtlich des Hintergrundes der Tat, der emotionalen Anspannung des Klägers vor der Tat und der Umstände, wie die Kindsmutter die Familie verlassen hat. Daher würde auch dann, wenn man die fehlende Anhörung der Zeugen und die unterlassene Beiziehung der Akten als Verfahrensmangel betrachten würde, das Urteil darauf nicht beruhen. Der Mangel kann hinweggedacht werden, ohne dass die Richtigkeit der Entscheidung in Frage gestellt wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.3.1994, - 11 C 48/92 -, NVwZ 1994, 1095), so dass er nicht kausal für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts geworden ist. Dies gilt auch nach der hier maßgeblich zugrunde zu legenden Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, da es an keiner Stelle seiner Entscheidung zu erkennen gegeben hat, dass es die Ausweisung anders beurteilen würde, je nachdem, ob der Kläger vor seiner Ausreise bereits einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gehabt hätte oder nicht; vielmehr hat es im Gegenteil diese Frage ausdrücklich offen gelassen. Auch ist nichts dafür ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht den Hintergrund der Tat, die emotionale Anspannung des Klägers vor der Tat und die Umstände, wie die Kindsmutter die Familie verlassen hat, nicht berücksichtigt hätte bzw. dass diese Umstände, die bereits im erstinstanzlichen Verfahren umfangreich vorgetragen worden sowie Gegenstand der vom Verwaltungsgericht beigezogenen Strafakten sind und von denen daher auch ohne besondere Erwähnung im Urteilstext auszugehen ist, dass sie das Gericht zur Kenntnis genommen hat, zu einer anderen Entscheidung geführt hätten.
17 
Von  einer weiteren Begründung sieht der Senat ab.
18 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 25 Abs. 2 Satz 1, 14 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1 sowie § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
19 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen