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Der zulässige Antrag ist nur zu einem geringen Teil begründet.
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Der Antragsteller ist antragsbefugt. Er macht geltend, durch den Änderungsplan oder seine Anwendung in seinem Recht auf gerechte Abwägung verletzt zu sein (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, § 1 Abs. 6 BauGB a.F.). Zu den in die Abwägung einzustellenden Belangen gehörte auch sein Interesse, von einer nach den örtlichen Verhältnissen außergewöhnlich massiven Bebauung in unmittelbarer Nachbarschaft seines Grundstücks verschont zu bleiben. Dieses Interesse hält der Senat trotz der Lage des Grundstücks des Antragstellers im selben Gewerbegebiet, trotz der Entfernung des Standorts für das Hochregallager und trotz dessen Ausrichtung noch für schutzwürdig und nicht für geringwertig (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 55a).
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Der Änderungsplan ist ohne Verfahrensfehler beschlossen worden.
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Dass der Planentwurf in einem Schaukasten ausgehängt war, dessen Unterkante nur 74 cm vom Fußboden entfernt ist, verstößt nicht gegen § 3 Abs. 2 BauGB. Die darin vorgeschriebene öffentliche Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans mit der Begründung erfordert, dass jeder Interessierte ohne Weiteres in die Unterlagen Einblick nehmen kann, d.h. ohne noch Fragen und Bitten an die Bediensteten der Gemeinde stellen zu müssen oder gezwungen zu sein, nach Bestandteilen der ausgelegten Unterlagen und Akten zu suchen. Die auszulegenden Unterlagen müssen an dem in der öffentlichen Bekanntmachung genannten Ort vollständig, sichtbar, griffbereit und als zusammengehörig erkennbar der Öffentlichkeit zugänglich sein (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.12.1998 - 8 S 1174/98 - VBlBW 1999, 178 = PBauE § 3 BauGB Nr. 24; im Anschluss hieran auch Senatsurt. v. 12.03.1999 - 5 S 2483/96 - ESVGH 49, 182). Diesen Anforderungen ist genügt, wenn ein Interessierter die teilweise tief hängenden Unterlagen jedenfalls in gebückter Haltung oder von einem bereit stehenden Stuhl aus sitzend zur Kenntnis nehmen kann.
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Die Antragsgegnerin musste den Entwurf des Änderungsplans nicht deshalb erneut auslegen, weil sie - Anregungen des Antragstellers folgend - diesen in einigen Punkten geändert hat. Denn diese Änderungen berührten die Grundzüge der Planung nicht (§ 3 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § § 13 Nr. 2 BauGB a. F.; zur Unbeachtlichkeit eines diesbezüglichen Fehlers vgl. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 2 Alt. 3 BauGB a. F.), wie sich aus dem Folgenden ergibt:
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Der Antragsteller weist darauf hin, im ausgelegten Plan sei das eingeschränkte Gewerbegebiet auf dem Grundstück Flst.Nr. 3974/2 in der südwestlichen Ecke des Plangebiets mit einer „normalen“ Nutzungsschablone bezeichnet gewesen; in der Legende des am 06.10.2003 beschlossenen Plans werde eine abweichende Darstellung verwandt. Ferner habe im ausgelegten Plan eine „Abgrenzung sonstiger unterschiedlicher Festsetzungen“ zwischen den im Norden des Plangebiets gelegenen Grundstücken Flst.Nr. 3974/8 und Flst.Nr. 3974/7 gefehlt. Auch seien die Planzeichen für die „Pflanzfestsetzung 2 privat“ und die „Pflanzfestsetzung 3 privat“ in der Legende gegenüber dem ausgelegten Entwurf wie auch das Planzeichen für „Bereich ohne Ein- u. Ausfahrt“ geändert worden. Bei all diesen Änderungen handelt es sich jedoch um solche nur redaktioneller Art, mit denen ersichtlich das schon zuvor Gewollte verdeutlicht werden sollte. Es trifft auch nicht zu, dass im ausgelegten Entwurf im ganzen Plangebiet nördlich der Fläche für das Hochregallager eine Gebäudehöhe von 526 m ü.NN zulässig gewesen ist. Schon in diesem Entwurf war diese Höhe der abgegrenzten Fläche für das Hochregellager vorbehalten; die nördlich gelegenen Grundstücke bzw. Grundstücksteile hatten eigene Höheneinschriebe. Worin die Unterschiede zwischen ausgelegtem Entwurf und beschlossenem Plan hinsichtlich der Festsetzungen für den naturschutzrechtlichen Ausgleich bestehen sollen, vermag der Senat nicht zu erkennen. Der Antragsteller führt dies nicht weiter aus. Mangels substantieller Änderung des Planentwurfs in einem dieser Punkte war auch keinem betroffenen Bürger gemäß § 13 Nr. 2 BauGB erneut Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
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Verfahrensfehlerhaft ist der Satzungsbeschluss vom 06.10.2003 auch nicht wegen der Mitwirkung der Gemeinderäte F. und L.
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Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 GemO darf der ehrenamtlich tätige Bürger weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit ihm selbst oder seinem Ehegatten einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Dies gilt nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 GemO auch, wenn der Bürger gegen Entgelt bei jemand beschäftigt ist, dem die Entscheidung der Angelegenheit einen solchen Vorteil oder Nachteil bringen kann, es sei denn, dass nach den tatsächlichen Umständen der Beschäftigung auszunehmen ist, dass sich der Bürger deswegen nicht in einem Interessenwiderstreit befindet.
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Der Befangenheitstatbestand des § 18 Abs. 2 Nr. 1 GemO ist nicht erfüllt. Dieser greift nur bei einer entgeltlichen Beschäftigung des Gemeinderats selbst bei einem möglicherweise durch die Entscheidung begünstigten oder benachteiligten Dritten, nicht aber bei einer solchen Beschäftigung seiner Ehefrau. Nur für den Fall des § 18 Abs. 2 Nr. 2 GemO (Tätigkeit als Gesellschafter einer Handelsgesellschaft oder Mitglied des Vorstands des Aufsichtsrats oder eines gleichartigen Organs eines rechtlich selbständigen Unternehmens) hat der Gesetzgeber die Befangenheitstatbestände des § 18 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 GemO auf Ehegatten oder Verwandte ersten Grades ausgedehnt (vgl. Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, § 18 Rdnr. 15b).
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Der Satzungsbeschluss bzw. dessen Ablehnung hätte den Ehefrauen der beiden genannten Gemeinderäte auch keinen unmittelbaren Vorteil im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 GemO gebracht. Sie hätten an diesem Beschluss bzw. an einer Ablehnung kein individuelles Sonderinteresse gehabt in dem Sinne, dass sie dadurch gezielt betroffen worden wären. Der Antragsteller sieht zu Unrecht ein solches Sonderinteresse der beiden Ehefrauen darin, dass sie bei der von den Festsetzungen begünstigen Firma P. teilzeitbeschäftigt sind und dass sie bei wirklichkeitsnaher Betrachtung befürchten könnten und tatsächlich auch befürchtet hätten, dass ihr Arbeitgeber im Falle eines unterbliebenen Satzungsbeschlusses aus dem Ort wegziehe und sie ihren Arbeitsplatz verlören.
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Das Merkmal der Unmittelbarkeit erfordert allerdings keine unmittelbare Kausalität zwischen der Entscheidung und dem Vorteil oder Nachteil. Ob ein die Mitwirkung des Bürgers an der Entscheidung ausschließendes individuelles Sonderinteresse vorliegt, kann nicht allgemein, sondern nur aufgrund einer wertenden Betrachtungsweise der Verhältnisse des Einzelfalls entschieden werden. Dabei ist davon auszugehen, dass jeder individualisierbare materielle oder immaterielle Vorteil oder Nachteil zu einer Interessenkollision in dem hier maßgeblichen Sinn führen kann. Es kommt auch nicht darauf an, dass eine Interessenkollision tatsächlich besteht; bereits der „böse Schein“ einer Interessenkollision soll vermieden werden. Der Eintritt eines Sondervorteils oder -nachteils aufgrund der Entscheidung muss jedoch konkret möglich, d.h. hinreichend wahrscheinlich sein. Er muss von nicht ganz untergeordneter Bedeutung sein und sich von allgemeinen oder Gruppeninteressen (§ 18 Abs. 3 GemO) deutlich abheben. Die Entscheidung muss so eng mit den persönlichen Belangen des ehrenamtlich tätigen Bürgers - oder der Bezugsperson - zusammenhängen, dass sie sich sozusagen auf diesen „zuspitzt“ und er, weil im Mittelpunkt oder jedenfalls im Vordergrund der Entscheidung stehend, als deren „Adressat“ anzusehen ist (vgl. zum Ganzen VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.01.1986 - 1 S 2008/85 - VBlBW 1987, 24 m.w.N.; Urt. v. 05.12.1991 - 5 S 976/91 - NVwZ-RR 1993, 97; Urt. v. 03.04.2003 - 5 S 1717/01 -). So ist eine Befangenheit eines Gemeinderats beim Beschluss eines Bebauungsplans, mit dem ein sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Baumarkt“ ausgewiesen worden ist, bejaht worden, weil jener Geschäftsführer der Komplementärin und seine Ehefrau Kommanditistin eines Unternehmens waren, das bisher den einzigen Baumarkt im Gebiet der Gemeinde betrieb, und weil dieses Unternehmen von der Festsetzung wirtschaftlich in besonderem Maß betroffen war (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.01.1986 - 1 S 2008/85 - a.a.O.). Nicht ausreichend für ein individuelles Sonderinteresse eines Gemeinderats war dagegen, dass ein Gemeinderatsmitglied ein Grundstück in einem Bereich hatte, der vom Gemeinderat beim Beschluss eines Bebauungsplans als möglicher Alternativstandort erwogen worden war (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.10.1983 - 3 S 1221/83 - VBlBW 1985, 21), dass die Aussiedlung eines Betriebs dazu geführt hatte, dass die Eigentumswohnung eines Bürgermeisters wegen der nun ruhigeren Lage an Wert gewann (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.12.1991 - 5 S 976/91 - a.a.O.), dass der beschlossene Bebauungsplan eine Straße festsetzte, die zu einer geringfügigen Verbesserung der Verkehrssituation in der Straße führte, in der der Gemeinderat selbst wohnte (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.04.2004 - 8 S 1374/03 -; ähnlich Urt. v. 28.06.1996 - 8 S 113/96 - NVwZ-RR 1997, 183 = PBauE § 9 Abs. 1 BauGB Nr. 10) und dass ein Gemeinderat Wohnungen und gewerbliche Objekte einer im Plangebiet gelegenen Firma zur Vermietung vermakelte (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.07.1996 - 5 S 1697/95 - ESVGH 46, 289).
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Allein der Umstand, dass die Ehefrauen der genannten Gemeinderäte bei der Firma P. entgeltlich beschäftigt sind, reicht für die Annahme eines den Befangenheitstatbestand des § 18 Abs. 1 Nr. 1 GemO begründenden individuellen Sonderinteresses nicht aus. Dies folgt schon daraus, dass der Gesetzgeber § 18 Abs. 2 Nr. 1 GemO gerade nicht auf Ehegatten erstreckt hat.
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Einen Befangenheitstatbestand begründet auch nicht ohne Weiteres der Umstand, dass ein von einer Planung begünstigtes Unternehmen eine Ablehnung durch den Gemeinderat zum Anlass nehmen könnte, den Betrieb zu verlagern mit der Folge, dass der Ehegatte eines beim Satzungsbeschluss mitwirkenden Gemeinderats seinen Arbeitsplatz verlieren könnte. Auch wenn der dem Ehegatten und der aus der betreffenden Gemeinde stammenden Belegschaft insgesamt in Aussicht stehende Nachteil insoweit wohl als gezielt bzw. zugespitzt zu werten wäre, im Unterschied zu im weiteren Sinne betroffenen Bürgern der Gemeinde (vgl. § 18 Abs. 3 GemO), fehlt es an einer Unmittelbarkeit des Nachteils für den Ehegatten jedenfalls dann, wenn eine Absiedlung des Unternehmens in naher Zukunft und maßgeblich wegen der in Rede stehenden Entscheidung des Gemeinderats ungewiss ist. So ist es hier.
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Den Akten und dem Vorbringen des Antragstellers lässt sich nicht entnehmen, dass die Firma P. allein wegen einer Ablehnung eines Hochregallagers in naher Zukunft weggezogen wäre. Zwar haben Arbeitnehmer der Firma und der Betriebsrat gegenüber der Antragsgegnerin allgemein eine Gefährdung von Arbeitsplätzen geltend gemacht, da die Firma keine Erweiterungsmöglichkeiten bzw. keine Zukunftsperspektiven habe. Auch war die von der Firma P. betrieblich als notwendig dargestellte Errichtung eines Hochregallagers gerade Anlass für den Änderungsplan. Gleichwohl ist nicht ersichtlich, dass das „Wohl und Wehe“ der Firma, die ihre Umsiedlung aus der Ortsmitte in das Gewerbegebiet „Ziegelhütte“ erst vor kurzem mit entsprechendem finanziellen Aufwand abgeschlossen hat, vom Bau des Hochregallagers bestimmt gewesen wäre und sie sich deshalb genötigt gesehen hätte, in naher Zukunft den Betrieb umzusiedeln. Dementsprechend verfügte die Firma P. beim Satzungsbeschluss ersichtlich auch nicht über konkrete Standortalternativen.
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Die Festsetzungen des Bebauungsplans sind im Wesentlichen zulässig und hinreichend bestimmt.
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Die Bedenken gegen die Festsetzung „Gewerbegebiet - nur Hochregallager zulässig“ für einen Teil des Plangebiets greifen nicht durch. Nicht zweifelhaft ist, dass es sich hierbei um eine planerische Festsetzung und nicht etwa nur um einen Hinweis auf die beabsichtigte Nutzung handelt. Eine solche Festsetzung ist nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO zulässig. Danach können u.a. für ein Gewerbegebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften gliedern. Das erlaubt zwar nicht die Ausweisung eines bestimmten einzelnen Vorhabens (BVerwG, Urt. v. 22.05.1987 - 4 C 77.84 - BVerwGE 77, 317 = PBauE § 1 Abs. 9 BauNVO Nr. 1; Urt. v. 06.05.1993 - 4 NB - 32.92 - NVwZ 1994, 292 = PBauE § 9 BauNVO Nr. 1; König/Roeser/Stock, BauNVO 2. Aufl., § 1 Rdnr. 49; Fickert/Fieseler, BauNVO, 10. Aufl., § 1 Rdnr. 89) nach der Art eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans (§ 12 BauGB), lässt aber eine weitgehende Differenzierung von Vorhaben zu, um einer Gemeinde zu ermöglichen, u.a. ihre Gewerbegebiete städtebaulichen Erfordernissen entsprechend zu gliedern. In diesem Sinne hält der Senat auch die Festsetzung eines Hochregellagers an einer bestimmten Stelle in einem Gewerbegebiet noch für möglich, auch wenn sich die Gemeinde damit der unzulässigen Festsetzung eines konkreten Vorhabens stark annähert. Der Verordnungsgeber nennt als allgemein im Gewerbegebiet zulässige Anlagen Lagerhäuser und Lagerplätze (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO). Hochregallager sind besondere Arten von Lagerhäusern, für deren Standortwahl eigenständige städtebauliche Gesichtspunkte sprechen können, wie sich - dazu unten - auch im vorliegenden Fall erweist. Schließlich ist eine weitgehende Differenzierung nach der zulässigen Nutzungsart nicht grundsätzlich bedenklich. Dies zeigt sich auch daran, dass nach § 9 Abs. 1 Nr. 9 BauGB sogar ein konkreter privater Nutzungszweck festgesetzt werden kann (vgl. Bielenberg/Söfker, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 9 Rdnr. 90).
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Der Antragsteller bemängelt zu Unrecht, dass unklar sei, auf welche Fläche sich die auf dem Grundstück Flst.Nr. 3974/10 südlich der Z. -Straße eingetragene Nutzungsschablone beziehe. Dies ist durch die Lage der Nutzungsschablone und durch Pfeile hinreichend klargestellt. Sie bezieht sich auf die Grundstücke Flst.Nrn. 3974/13, 3974/11 und 3974/9. Sie bezieht sich ferner auf das Grundstück Flst.Nr. 3974/10, denn dort befindet sich die Schablone. Die dieses Grundstück im Westen und Osten begrenzende Linie, welche die Planlegende als „Abgrenzung sonstiger unterschiedlicher Festsetzungen“ bezeichnet, bezieht sich ersichtlich auf die Höhenfestsetzung, die für dieses Grundstück von derjenigen der Nachbargrundstücke abweicht.
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Unschädlich ist, dass die Fläche für das Hochregallager nur durch eine „Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung“ und nicht auch zusätzlich eine „Abgrenzung sonstiger unterschiedlicher Festsetzungen“ markiert ist. Letztere wäre überflüssig. Durch die jeweilige Nutzungsschablone für diese Fläche und für die Restfläche des Grundstücks Flst.Nr. 3974/8 und den jeweiligen Einschrieb der zulässigen Maximalhöhe ist klar, wie hoch Gebäude auf diesen Flächen jeweils werden dürfen.
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Die Festsetzungen der jeweils zulässigen Höhen (§ 18 Abs. 1 BauNVO) sind mit dem Bezug ü. NN hinreichend bestimmt. Soweit der Antragsteller beanstandet, dass tatsächliche Höhenangaben im Plan nur vereinzelt vorhanden seien, rügt er der Sache nach nicht die Bestimmtheit des Plans, sondern einen Abwägungsmangel, weil die Antragsgegnerin nicht erkannt habe, dass durch Veränderungen (Abgrabungen) des Geländes tatsächlich höhere Gebäude entstehen könnten und dass insoweit ein bewältigungsbedürftiger Konflikt (vgl. § 9 Abs. 2 BauGB) bestehe. Zum besseren Verständnis des Plans müssen die tatsächlichen Verhältnisse im Plangebiet nicht nachrichtlich wiedergegeben werden; im Übrigen ist nicht ersichtlich, weshalb die Höhenangaben in den Straßenflächen zur Beurteilung nicht ausreichend sein sollten.
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Unbestimmt ist auch nicht die „Pflanzfestsetzung ... gemäß Ziffer 2.10.2 der „planungsrechtlichen Festsetzungen“ an der nördlichen Grenze des Plangebiets. Diese Ziffer fordert: „Baumbuschpflanzung untersetzt mit großkronigen Einzelbäumen (Laubbäumen) in heimischer, natürlicher potentieller Vegetation“. Damit wird gefordert, dass vorwiegend Büsche sowie auf den im Lageplan bezeichneten Standorten einzelne großkronige Bäume bestimmter Herkunft zu pflanzen sind.
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Unbestimmt sind schließlich nicht die Festsetzungen zur Höhe baulicher Anlagen mit technischen Anlagen und Aufbauten. Es liegt auf der Hand, dass davon nur untergeordnete Vorrichtungen wie Aufzugsschächte oder Antennen erfasst werden, welche zu den mit der Höhe baulicher Anlagen verbundenen städtebaulichen Auswirkungen nur wenig beitragen.
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Unzulässig sind jedoch die Nummern 2.8 und 2.9 der „planungsrechtlichen Festsetzungen“. Darin wird bestimmt, dass notwendige Aufschüttungen und Abgrabungen, soweit sie zur Herstellung der Straßenkörper erforderlich sind, und technisch erforderlicher Randsteinbeton entlang der öffentlichen Verkehrsflächen mit einer Breite von 0,2 m und einer Tiefe von 0,5 m von den angrenzenden Grundstückseigentümern sowie im gesamten Plangebiet die Erstellung von Strom- und Fernmeldeverteilerkästen auf Anliegergrundstücken, hinter Gehweghinterkanten bzw. Sicherheitsstreifen zu dulden sind. Der Senat sieht in diesen Bestimmungen nicht etwa nur Hinweise auf entsprechende Duldungspflichten aus anderen Rechtsvorschriften (vgl. etwa § 57 TKG) oder aus Verträgen mit Versorgungsunternehmen, zumal Hinweise zum Plan an anderer Stelle zusammengefasst sind. Als Festsetzungen sind diese Bestimmungen schon deshalb nicht zulässig, weil die in Betracht kommenden Festsetzungsmöglichkeiten nach § 9 Abs. 1 BauGB nicht dazu berechtigen, den betroffenen Grundstückseigentümer zur Duldung der genannten Anlagen bzw. Einrichtungen zu verpflichten. Festgesetzt werden können insoweit nur Flächen mit der Folge, dass auf ihnen die Errichtung anderer Anlagen bzw. Einrichtungen unzulässig ist (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 12 und 26 BauGB; Bielenberg/Söfker a.a.O. § 9 Rdnr. 112). Eine Begrenzung solcher Flächen fehlt zudem in den in Frage stehenden Festsetzungen, die, soweit sie Kabelkästen betreffen, wegen § 14 Abs. 1 BauNVO auch unnötig sind.
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Der Änderungsplan verstößt nicht gegen das Gebot, dass Bauleitpläne aufzustellen sind, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (§ 1 Abs. 3 BauGB).
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Bei § 1 Abs. 3 BauGB handelt es sich um eine nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der gemeindlichen Planungshoheit. Erforderlich ist ein Bebauungsplan, wenn er nach der planerischen Konzeption der Gemeinde vernünftigerweise geboten ist (BVerwG, Urt. v. 22.01.1993 - 8 C 46.91 - BVerwGE 92, 8 = PBauE § 123 BauGB Nr. 1). Welche städtebaulichen Ziele sich die Gemeinde setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (BVerwG, Beschl. v. 14.08.1995 - 4 NB 21.95 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86). Dass eine Gemeinde den Bedarf eines Unternehmens zum Anlass nimmt, einen Bebauungsplan zu erlassen, ist kein Grund, schon deshalb am Vorliegen städtebaulicher Erwägungen zu zweifeln.
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Die planerische Konzeption der Antragsgegnerin war von städtebaulichen Erwägungen getragen. Dies gilt insbesondere für die Festsetzung einer Fläche für die Errichtung eines Hochregallagers. Der Antragsgegnerin ging es darum, im Plangebiet, in dem sich die Firma P. als Hersteller von Möbelelementen angesiedelt hatte, die Errichtung eines städtebaulich unter verschiedenen Gesichtspunkten problematischen Hochregallagers zu ermöglichen. Sie hat insoweit insbesondere die Belange der Wirtschaft und dabei auch die Erhaltung und Sicherung von Arbeitsplätzen berücksichtigt (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB a.F.). Als städtebauliche Erwägung hat sie auch den bei der Errichtung eines Hochregallagers anstelle eines niedrigeren Lagergebäudes weniger beeinträchtigten Bodenschutz einbezogen (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 7 BauGB a.F.). Für die Wahl des Standorts eines Hochregallagers hat sie sich weiter von einer möglichst guten Erreichbarkeit des Hochregallagers durch den Lieferverkehr (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB a.F.), von einer weitgehenden Vermeidung von Verkehrsimmissionen (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BauGB a.F.) und von den Folgen für das Orts- und Landschaftsbild (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 BauGB a.F.) leiten lassen.
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Die Antragsgegnerin hat nicht deshalb gegen das Gebot der Konfliktbewältigung verstoßen, weil sie die Höhenlage für Gebäude nicht als Bezugsgröße festgesetzt hat (§ 9 Abs. 2 BauGB). Denn es besteht wegen der nur geringen Geländeunterschiede im Plangebiet nicht die Gefahr, dass durch die Anordnung von Bauten bzw. durch Abgrabung von Gelände Gebäude errichtet werden können, deren städtebauliche Auswirkungen von wesentlich anderem Gewicht wären (vgl. zur Erforderlichkeit einer Höhenfestsetzung Löhr, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl., § 9 Rdnr. 101).
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Die Antragsgegnerin brauchte bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials keine eigenen Untersuchungen dazu anstellen, ob ein Bedarf für die Errichtung eines Hochregallagers auf ihrem Gemeindegebiet bestand. Insbesondere musste sie sich nicht darüber kundig machen, ob die Errichtung eines Hochregallagers für die Firma P. betriebswirtschaftlich die günstigste Lösung ist. Vielmehr konnte sie den Wunsch dieser Firma nach der Errichtung eines solchen auch andernorts zunehmend häufig anzutreffenden Lagers zum Anlass nehmen, eine entsprechende Bebauungsmöglichkeit im Gewerbegebiet orientiert an der vorhandenen gewerblichen Bebauung und Nutzung anzubieten.
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Das Interesse des Antragstellers, keiner zu massiven Bebauung in seiner Umgebung ausgesetzt zu sein, hat die Antragsgegnerin berücksichtigt und ohne Rechtsfehler hinter das öffentliche Interesse an der Planung zurückgestellt. Zu Recht hat sie dabei verneint, dass die Errichtung eines etwa 80 m langen, 10 m tiefen und 20 m hohen Hochregallagers am ausgewiesenen Standort für den Antragsteller eine erdrückende Wirkung hätte. In einem Gewerbegebiet muss von vornherein ein höheres Maß an baulicher Verdichtung hingenommen werden. Dass der Antragsteller die bislang zulässigen Höhen nicht voll ausgenutzt hat, erhöht seine Schutzwürdigkeit nicht. Anhaltspunkte dafür, dass er darauf vertrauen konnte, dass die Antragsgegnerin die Höhenfestsetzungen im Plangebiet nicht ändern würde, sind nicht ersichtlich. Vor allem aber liegt der Standort des Hochregallagers ungefähr 70 m von dem Geschäfts- und Wohngebäude des Antragstellers entfernt - auf dieses und nicht auf etwaige, nicht konkret geplante Erweiterungsmöglichkeiten kommt es an - und wäre das Hochregallager mit der etwa 10 m tiefen Schmalseite nach Osten ausgerichtet, was zur Folge hat, dass der Antragsteller die Längswand des Hochregallagers nur von der Seite her wahrnähme. Dass wegen der großzügigen Baugrenzen eine Grenzbebauung im Anschluss an das Hochregallager nach Osten hin mit einer Höhe von etwa 14,50 m zuzüglich technischer Anlagen und Aufbauten möglich wäre, begründet keine wesentlich stärkere Beeinträchtigung für den Antragsteller. Selbst eine solche „Ringbebauung“ bliebe, was die Auswirkungen für den Antragsteller betrifft, noch im Rahmen des in einem Gewerbegebiet Üblichen und Zumutbaren. Dieser würde durch sie nicht etwa „eingemauert“, denn eine solche Bebauung zöge sich allein an der nördlichen Grenze seines Anwesens hin und reichte nach Osten nicht über sein Grundstück hinaus. Demzufolge ist die Abwägung insoweit auch im Ergebnis nicht unverhältnismäßig zu Lasten des Antragstellers.
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Auch sonst hat die Antragsgegnerin bei der Wahl des Standorts für ein Hochregallager die verschiedenen Belange in einer Weise zum Ausgleich gebracht, die nicht außer Verhältnis zu deren objektiven Gewicht steht. Dass für sie die Höhenlage im Gebiet von nachrangiger Bedeutung war, ist schon angesichts der hier gegebenen geringen Höhenunterschiede nicht fehlerhaft. Auch ist nicht ersichtlich, dass das Orts- und Landschaftsbild bei einem anderen noch unbebauten Standort im Plangebiet deutlich geringer beeinträchtigt würde. Soweit die Antragsgegnerin in den näher zur Autobahn gelegenen Gewerbeerweiterungsgebieten niedrigere Gebäudehöhen festgesetzt hat, um am Ortseingang keinen Riegel zu schaffen, steht dies der Ausweisung des Standorts mitten im vorhandenen Gewerbegebiet unter Berücksichtigung der vorhandenen Bebauung und Nutzung nicht entgegen.
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Fehlerhaft ist die Abwägung auch nicht hinsichtlich der Belange des Natur- und Landschaftsschutzes.
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Die Antragsgegnerin hat über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des Baugesetzbuches entschieden (§ 21 Abs. 1 BNatSchG). Sie hat nach § 1 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB in der Abwägung (§ 1 Abs. 6 BauGB a.F.) die Vermeidung und den Ausgleich der durch den Änderungsplan gegenüber dem Vorgängerplan zusätzlich (vgl. § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB a.F.) zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) berücksichtigt. Sie hat sich dabei von der normativen Wertung des § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 7 BauGB a.F. in Verbindung mit § 1 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB a.F. leiten lassen und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege unter Einschluss von Kompensationsmaßnahmen mit dem Gewicht in die Abwägung eingestellt, das ihnen objektiv zukommt (BVerwG, Beschlüsse vom 25.8.2000 - 4 BN 41.00 - und vom 31.1.1997 - 4 NB 27.96 -, BVerwGE 104, 68 = PBauE § 1a BauGB Nr. 1).
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Dass die Antragsgegnerin den (zusätzlichen) Eingriff in das Landschaftsbild nicht nach bestimmten Methoden bewertet hat, begründet keinen Fehler im Abwägungsvorgang. Anerkannte Bewertungsmethoden (sachlich begründbare Beurteilungsmaßstäbe) kann es insoweit nicht geben, wie überhaupt standardisierte Bewertungsverfahren für Eingriffe und Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen mit dem Abwägungserfordernis schwerlich vereinbar wären (BVerwG, Beschl. v. 23.04.1997 - 4 NB 13.97 - NVwZ 1997, 1115 = PBauE § 1 a BauGB Nr. 2). Das entbindet nicht von der Pflicht, solche Eingriffe mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung einzustellen. Dabei ist weder das Urteil des gegenüber Eingriffen in Natur und Landschaft besonders empfindsamen noch das Urteil des den Natur- und Landschaftsschutz ablehnenden Betrachters maßgebend, sondern der Standpunkt des gebildeten, für den Natur- und Landschaftsschutz aufgeschlossenen Betrachters (BVerwG, Beschl. v. 11.05.1993 - 4 NB 8.92 - NVwZ 1994, 77). Die Antragsgegnerin hat dies berücksichtigt und den Eingriff wirklichkeitsnah jedenfalls nicht zu gering bewertet; dies kommt auch darin zum Ausdruck, dass sie die vorgesehenen Maßnahmen nicht für hinreichend hält, den Eingriff in das Landschaftsbild vollständig zu verringern bzw. auszugleichen. Dabei hat sie zu Recht den Schwerpunkt des Eingriffs in das Landschaftsbild in der Zulassung des Hochregallagers gesehen und der Zulassung höherer Gebäude im Übrigen keine wesentliche Bedeutung beigemessen.
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Soweit die Antragsgegnerin den Eingriff in das Landschaftsbild teilweise durch Vorschriften in den mit dem Änderungsplan beschlossenen örtlichen Bauvorschriften ausgeglichen sieht, trifft dies im Ergebnis zu. Diese Vorschriften bewirken freilich nicht (erst) einen Ausgleich, sondern tragen schon auf der vorhergehenden Stufe (Vermeidung) zur Minimierung des Eingriffs bei (vgl. Senatsbeschl. v. 29.11.2002 - 5 S 2312/02 - NVwZ-RR 2003, 184 < Mimram-Brücke>). Deshalb stellt sich nicht die Frage, ob sie als Ausgleichsmaßnahmen den nach § 1 a Abs. 3 BauGB erforderlichen Flächenbezug aufweisen. Der Senat hält die örtlichen Bauvorschriften zur Fassadengestaltung auch für hinreichend bestimmt. Soweit nach Nr. 2.2.2 dieser Vorschriften als wesentliche Elemente für Fassaden von Gebäuden mit einer Bauhöhe von mehr als 12 m festgesetzt ist: vertikale Gliederungen durch Öffnung von Fassadenteilfronten mit Glas, sowie aus den Gebäudefronten herausragende bauliche Ausformungen, defensive Farbgestaltung und Begrünungsmaßnahmen mittels Rankgerüsten, lässt sich nach Anwendungsbereich und Zweckbestimmung dieser Vorschrift noch hinreichend sicher sagen, welche Anforderungen damit an ein konkretes Vorhaben gestellt werden.
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Nicht zu beanstanden ist schließlich auch, dass die Antragsgegnerin den verbleibenden Eingriff in das Landschaftsbild ausdrücklich in Kauf genommen hat.
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§ 1 a BauGB begründet keine unbedingte Verpflichtung, die auf Grund eines Bebauungsplans zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft vollständig auszugleichen. Daran ändert die Klarstellung in dieser Vorschrift nichts, dass Ausgleichsmaßnahmen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs festgesetzt werden können (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.05.2001 - 8 S 2603/00 - NVwZ-RR 2002, 8 = PBauE § 1 BauGB Nr. 12 zu einem Fall, bei dem die Gemeinde von einer Pflicht zum vollständigen Ausgleich/Ersatz ausgegangen und hinter diesem selbst aufgestellten Erfordernis tatsächlich zurückgeblieben war; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.12.2003 - 3 S 2827/02 - ). Ein „Wegwägen“ des verbleibenden Eingriffs wird insbesondere für zulässig gehalten, wenn die ökologische Gesamtsituation der Gemeinde schon besonders gut ist (Krautzberger, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 1a Rdnr. 88 unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien), insbesondere wenn Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für das betroffene Schutzgut nicht in Betracht kommen.
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Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung in das Landschaftsbild, wenn und sobald es landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist (§ 19 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG). In sonstiger Weise kompensiert (ersetzt) ist sie, wenn und sobald das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist (§ 19 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG; ähnlich § 11 Abs. 2 und 4 NatSchG). In Bezug auf das Schutzgut Landschaftsbild gibt es danach wohl keinen Unterschied zwischen Ausgleich an anderer Stelle (§ 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB) und Kompensation (vgl. Gassner, BNatSchG, § 19 Rdnrn. 26, 37); denn beide Fälle erfassen die landschaftsgerechte Neugestaltung des Landschaftsbilds. Dass auf dem Gemeindegebiet der Antragsgegnerin andere Ausgleichs- oder Ersatzmöglichkeiten bestanden, ist nicht ersichtlich und hat der Antragsteller auch nicht vorgetragen. Soweit in den Planunterlagen von der „Pflege der Wachholderheide im Keltertal“ die Rede ist, bezieht sich dies auf andere Schutzgüter, für die eine unzureichende Abarbeitung der Eingriffsregelung nicht geltend gemacht wird.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen hierfür (§ 132 Abs. 2 VwGO) erfüllt ist.
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