| |
|
|
|
1. Die Antragstellerin besitzt nicht die erforderliche Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Danach kann den Antrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Sinne dieser Regelung sind keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO. Danach genügt die Antragstellerin ihrer Darlegungslast, wenn sie hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem eigenen Recht verletzt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 = DVBl. 1999, 100 = DÖV 1999, 208).
|
|
|
Das im Miteigentum der Antragstellerin stehende Grundstück Flst.Nr. .../1 liegt nicht im Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans „Heimenäcker - Erweiterung“, so dass dessen Festsetzungen nicht schon aus sich heraus unmittelbar für das Grundeigentum der Antragstellerin regelnde Wirkung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG haben, was zur Begründung der Antragsbefugnis genügte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.09.2005 - 4 BN 46.05 - ZfBR 2006, 49 m. w. N.).
|
|
|
Als Eigentümerin eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks kann die Antragstellerin eine Rechtsverletzung allerdings auch aus einem Verstoß gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB (= § 1 Abs. 6 BauGB a. F.) herleiten. Dieses Gebot kann drittschützenden und damit die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO begründenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange haben, die für die bauleitplanerische Abwägung erheblich sind; nicht abwägungsbeachtlich in diesem Sinne sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - a. a. O.).
|
|
|
Als Anknüpfungspunkt für eine Rechtsverletzung scheiden jedoch - unabhängig von einer Bewertung in dem beschriebenen Sinn - grundsätzlich solche Betroffenheiten aus, die ihre Ursache nicht im angegriffenen Bauleitplan selbst finden, sondern auf rechtlichen oder tatsächlichen Umständen beruhen, die außerhalb des im Planaufstellungsverfahren von der Gemeinde zu behandelnden Abwägungsmaterials liegen. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO bringt dies dadurch zum Ausdruck, dass die angeführte Rechtsverletzung - d. h. auch die Verletzung der aus dem Abwägungsgebot folgenden Anforderungen - „durch“ die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung eintreten bzw. zu besorgen sein muss. Die geltend gemachte Beeinträchtigung subjektiv-privater Rechte oder Belange muss demnach gerade der angegriffenen Rechtsvorschrift zuzuordnen sein.
|
|
|
Zu der - insoweit unverändert gebliebenen - „Kausalitätsproblematik“ im Rahmen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a. F. (Nachteil) hat das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 14.02.1991 - 4 BN 25.89 - (NVwZ 1991, 980 = UPR 1991, 274) ausgeführt - und hieran u.a. im Beschluss vom 12.03.1999 - 4 BN 6.99 - (Baurecht 1999, 878 = UPR 1999, 312) festgehalten -: Für die mit dem Wort „durch“ vorausgesetzte Verknüpfung von angegriffener Norm und die Antragsbefugnis begründendem Nachteil, der als Zulässigkeitserfordernis einen Popularantrag im Sinne einer reinen objektiven Rechtskontrolle ausschließen soll, kommt es maßgeblich darauf an, ob sich die als Nachteil angeführte Beeinträchtigung subjektiver privater Interessen der angegriffenen Norm tatsächlich und rechtlich zuordnen lässt. Ist dies der Fall, so wird der erforderliche Zusammenhang nicht notwendig dadurch ausgeschlossen, dass der Nachteil erst aufgrund weiterer Ursachen eintritt, die ihrerseits auf die angegriffene Norm zurückzuführen sind. Ein Ursachenzusammenhang im Sinne einer äquivalenten Kausalität reicht allerdings für sich allein nicht aus. Es muss rückschauend die Prognose gerechtfertigt sein, dass eine Norm dieses Inhalts erfahrungsgemäß eine Beeinträchtigung dieser Art an dieser Stelle bzw. bei diesen Betroffenen bewirken wird. Die Entwicklung von der angegriffenen Norm zu der als Nachteil geltend gemachten Betroffenheit muss eine konkrete Wahrscheinlichkeit für sich haben. Die vom Antragsteller für seine Antragsbefugnis angeführte negative Betroffenheit darf ferner nach der jeweiligen Rechtslage nicht ausschließlich oder deutlich überwiegend (erst) durch einen anderen selbständigen Akt ausgelöst werden, für den die angegriffene Norm nicht mehr als ein - mehr oder weniger zufälliger - Auslöser ist. Um einen in diesem Sinn „mittelbaren“, für § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht ausreichenden Nachteil handelt es sich grundsätzlich auch dann, wenn die angegriffene Norm den Erlass einer weiteren Norm oder einer anderweitigen behördlichen Maßnahme veranlasst hat, die sich sodann ihrerseits beeinträchtigend auf geschützte Interessen des Betroffenen auswirkt. Die Beeinträchtigung ist in solchen Fällen regelmäßig allein diesen rechtlich selbständigen Akten zuzuordnen und mit den insoweit bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten zu bekämpfen. Allerdings können die angegriffene Norm und eine nachfolgende weitere Norm oder Maßnahme auch in einem rechtlich geordneten Zusammenwirken zur Erreichung eines bestimmten Ziels stehen mit der Folge, dass der Nachteil eines Betroffenen dann - jedenfalls teilweise - auch schon der (angegriffenen) ersten Norm zuzurechnen ist. An einem Nachteil „durch“ die angegriffene Norm fehlt es schließlich auch dann, wenn die geltend gemachte Beeinträchtigung bei wertender Beurteilung nicht in einer solchen Beziehung zur Rechtsvorschrift steht, die die Schutzwürdigkeit des angeführten Interesses gerade im Verhältnis zur normativen Regelung vermittelt.
|
|
|
Für die Antragsbefugnis bei der Normenkontrolle von Bebauungsplänen gelten freilich gewisse Besonderheiten. Sie beruhen darauf, dass ein Bebauungsplan nicht ohne weiteres mit anderen Rechtsnormen gleichzusetzen ist. Er ist nicht notwendig auf alsbaldigen Vollzug angelegt, sondern stellt regelmäßig einen langfristig ausfüllbaren Rahmen zur Verfügung. Wirft ein Bebauungsplan durch seine Festsetzungen bewältigungsbedürftige Konflikte auf - etwa auch mit vorhandenen baulichen Nutzungen außerhalb des Plangebiets, aber in seiner von den Festsetzungen noch betroffenen unmittelbaren Nachbarschaft -, so gehören diese Konflikte nicht nur zu den abwägungsbeachtlichen Belangen, die bei der Planung zu berücksichtigen sind; sie dürfen auch nicht einfach ungelöst bleiben. Ihre Regelung hat grundsätzlich im Plan selbst zu erfolgen. Geschieht dies, so sind davon ausgelöste Beeinträchtigungen Dritter in ihren schutzwürdigen Belangen „durch“ den Plan eingetreten. Der Plangeber kann aber auch in gewissem Umfang Konfliktlösungsmöglichkeiten außerhalb der in einem Bebauungsplan zulässigen Festsetzungen berücksichtigen. Ist deshalb beim Inkrafttreten eines Bebauungsplans der Einsatz eines solchen flankierenden Instrumentariums zur Konfliktbewältigung entweder schon ins Auge gefasst oder ist mit seinem Gebrauch aufgrund der gegebenen Verhältnisse jedenfalls mit konkreter Wahrscheinlichkeit zu rechnen, so sind Beeinträchtigungen Drittbetroffener in deren schon im Bebauungsplanverfahren abwägungsbeachtlichen privaten Belangen, die von solchen den Bebauungsplan gleichsam begleitenden Maßnahmen hervorgerufen werden, noch dem Bebauungsplan selbst zuzuordnen. Eine Unterbrechung des Zusammenhangs, die den Nachteil als nicht mehr „durch“ den angegriffenen Bebauungsplan herbeigeführt erscheinen lässt, besteht sodann nicht. Die begleitende oder nachgeholte Maßnahme aktualisiert nur die potentiell schon im Bebauungsplan angelegten Beeinträchtigungen. Nach diesen Grundsätzen und Maßstäben ist die Antragstellerin nicht antragsbefugt.
|
|
|
Als (in absehbarer Zeit) zu erwartende Rechtsverletzung macht die Antragstellerin geltend, dass in der Folge des im angegriffenen Bebauungsplan „Heimenäcker - Erweiterung“ festgesetzten Sondergebiets für ein Fachmarktzentrum auch der Bebauungsplan „Östlich der Autobahn“, der den nördlich angrenzenden Bereich mit ihrem Grundstück Flst.Nr. .../1 bisher als „normales“ - d. h. nicht weiter eingeschränktes - Gewerbegebiet ausweist, dahingehend geändert werde, dass - gestützt auf § 1 Abs. 5 BauNVO - künftig Einzelhandelsbetriebe mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten im Sinne des Einzelhandelserlasses Baden-Württemberg vom 21.02.2001 (GABl. 2001, 290) nur noch ausnahmsweise zulässig seien. Dass es zu dieser Einschränkung der gewerblichen Nutzbarkeit ihres Grundstücks kommen werde, ergebe sich zwingend aus der raumordnerischen Beurteilung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 30.08.2004, in der als Ergebnis des Raumordnungsverfahrens die Übereinstimmung der Errichtung und des Betriebs eines Fachmarktzentrums im Bereich „Heimenäcker“ mit den Erfordernissen der Raumordnung u. a. unter der „Voraussetzung“ Nr. 4 festgestellt worden sei, dass die einzelhandelsbezogenen Festsetzungen der das geplante Fachmarktzentrum umgebenden Bebauungspläne durch die Antragsgegnerin zeitnah so geändert würden, dass zentrenrelevante Sortimente im Sinne des Einzelhandelserlasses Baden-Württemberg vom 21.02.2001 auch unterhalb der Grenze gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO nur noch ausnahmsweise zulässig seien. Dieser Sichtweise vermag der Senat nicht zu folgen.
|
|
|
Der beschriebene, für § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Wirkungszusammenhang wird - entgegen der Meinung der Antragstellerin - nicht durch die raumordnerische Beurteilung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 30.08.2004 hergestellt. Für die Errichtung des geplanten Fachmarktzentrums war gemäß § 18 Abs. 1 LplG i.V.m. § 1 Nr. 19 der Raumordnungsverordnung ein Raumordnungsverfahren durchzuführen. In diesem wird - unter Einschluss einer raumordnerischen Umweltverträglichkeitsprüfung - das Vorhaben mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen und mit den Erfordernissen der Raumordnung abgestimmt (§ 19 Abs. 2 LplG). Als Ergebnis des Raumordnungsverfahrens stellt die höhere Raumordnungsbehörde gemäß § 18 Abs. 3 LplG in einer raumordnerischen Beurteilung fest, ob das Vorhaben mit den Erfordernissen der Raumordnung, insbesondere mit den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung übereinstimmt (Nr. 1) und wie es unter den Gesichtspunkten der Raumordnung mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen abgestimmt oder durchgeführt werden kann (Nr. 2). Nach § 18 Abs. 5 LplG sind das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens und die darin eingeschlossene raumordnerische Umweltverträglichkeitsprüfung von den öffentlichen Stellen und den Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 3 LplG bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die den im Raumordnungsverfahren beurteilten Gegenstand betreffen, sowie bei Genehmigungen, Planfeststellungen oder sonstigen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit des Vorhabens nach Maßgabe der dafür geltenden Vorschriften zu berücksichtigen (Satz 1); das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens hat gegenüber dem Träger des Vorhabens und gegenüber einzelnen keine unmittelbare Rechtswirkung und ersetzt nicht die Genehmigungen, Planfeststellungen oder sonstigen behördlichen Entscheidungen nach anderen Rechtsvorschriften (Satz 2). Das Raumordnungsverfahren dient also dazu, vor der abschließenden Entscheidung - hier: dem Erlass des Bebauungsplans „Heimenäcker - Erweiterung“ - als Vorfrage die raumordnerische Verträglichkeit des Vorhabens - hier: des geplanten Fachmarktzentrums - zu klären (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.01.1984 - 4 C 43.81 - BVerwGE 68, 311 = NVwZ 1984, 367). Die raumordnerische Beurteilung, in der das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens festgestellt wird, ist - auch mit Blick auf die formulierte „Voraussetzung“ Nr. 4 - nicht selbst ein Ziel der Raumordnung, das eine Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB für den Bebauungsplan „Östlich der Autobahn“ auslöste (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Aufl., RdNr. 39 zu § 1). Die „Voraussetzung“ Nr. 4 der raumordnerischen Beurteilung hat auch nicht die Qualität eines Planungsgebots im Sinne des § 21 Abs. 1 LplG, das zudem vom Regionalverband - gegenüber der Antragsgegnerin als Trägerin der Bauleitplanung - auszusprechen wäre. Vielmehr handelt es sich bei dem Ergebnis des durchgeführten Raumordnungsverfahrens, wie es in der raumordnerischen Beurteilung festgestellt ist, um „sonstige Erfordernisse der Raumordnung“ im Sinne des § 3 Nr. 4 ROG, die nach § 4 Abs. 2 ROG in der Abwägung nach Maßgabe der dafür geltenden Vorschriften, vorliegend also im Rahmen des bauleitplanerischen Abwägungsgebots, zu berücksichtigen sind. Eine weitergehende Bindungswirkung der Erfordernisse der Raumordnung, wie sie nach § 4 Abs. 5 ROG aufgrund von Fachgesetzen unberührt bleibt, ist dem Baugesetzbuch nicht zu entnehmen. Eine solche kann vorliegend auch nicht daraus abgeleitet werden, dass die Antragsgegnerin im Schreiben vom 24.06.2005 an das Wirtschaftsministerium im Rahmen eines Petitionsverfahren erklärt hat, die „Voraussetzungen“ der raumordnerischen Beurteilung vom 30.08.2004 umzusetzen. Danach kann dahinstehen, ob deren „Voraussetzung“ Nr. 4, die den kleinflächigen Einzelhandel zum Gegenstand hat, noch von der „Regelungsbefugnis“ der höheren Raumordnungsbehörde gedeckt ist, was auch die Antragstellerin in Zweifel gezogen hat.
|
|
|
Es ist auch nicht zulässig, außerhalb des § 1 Abs. 4 BauGB (Anpassungspflicht) und außerhalb des § 21 Abs. 1 LplG (Planungsgebot) ganz allgemein von einem „Paradigmenwechsel“ oder jedenfalls einer „klaren Verfestigung und Verschiebung der zwingenden rechtlichen Gegebenheiten und Vorgaben zugunsten der Raumordnung und zu Lasten der kommunalen Planungshoheit“ zu sprechen und daraus zu folgern, dass die Antragsgegnerin keinen planerischen (Abwägungs-)Spielraum mehr hätte und somit den das Grundstück der Antragstellerin erfassenden Bebauungsplan „Östlich der Autobahn“ im Sinne der wegen der „Voraussetzung“ Nr. 4 der raumordnerischen Beurteilung befürchteten planerischen Restriktion zur gewerblichen (Einzelhandels-)Nutzbarkeit ändern müsste.
|
|
|
Soweit die Antragstellerin „für eine weitere klare Begrenzung der kommunalen Planungshoheit“ auf § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB n. F. verweist, wonach im Rahmen des Gebots des Satzes 1, die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden aufeinander abzustimmen, sich die Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen können, ist nicht ersichtlich, was hieraus für den von der Antragstellerin propagierten Zwang der Antragsgegnerin zur Änderung des Bebauungsplans „Östlich der Autobahn“ um die befürchtete planerische Festsetzung hergeleitet werden könnte.
|
|
|
Hat danach die in der raumordnerischen Beurteilung vom 30.08.2004 vom Regierungspräsidium Karlsruhe als höherer Raumordnungsbehörde formulierte „Voraussetzung“ Nr. 4 weder auf Grund gesetzlicher Regelungen noch (sonst) auf Grund der Gesetzessystematik von Raumordnungsgesetz, Landesplanungsgesetz und Baugesetzbuch abwägungsausschließende Wirkung im Rahmen eines Verfahrens zur Änderung des Bebauungsplans „Östlich der Autobahn“, so könnte die für § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche „Verknüpfung“ möglicherweise gleichwohl angenommen werden, wenn in Folge des angegriffenen Bebauungsplans „Heimenäcker -Erweiterung“ mit der Ausweisung eines Sondergebiets für das Fachmarktzentrum das Planungsermessen der Antragsgegnerin in der Sache dahingehend eingeschränkt wäre, den Bebauungsplan „Östlich der Autobahn“ hinsichtlich der gewerblichen Nutzbarkeit der dortigen Grundstücke in der befürchteten Weise zu ändern. Das vermag der Senat nicht zu erkennen, auch nicht im Sinne einer - unterhalb einer Zwangsläufigkeit anzunehmenden - konkreten Wahrscheinlichkeit.
|
|
|
Richtig ist allerdings, dass ohne das durch den angegriffenen Bebauungsplan „Heimenäcker - Erweiterung“ zugelassene Fachmarktzentrum (wohl) keine „Sogwirkung“ für die Ansiedlung von kleinflächigen Einzelhandelsbetrieben (auch) mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten im angrenzenden Bereich mit entsprechenden Auswirkungen auf den Einzelhandel in der Innenstadt zu besorgen wäre, denen es unter Umständen planerisch zu begegnen gälte. Insoweit wäre der angegriffene Bebauungsplan durchaus „conditio sine qua non“ für eine die bisherige gewerbliche Nutzbarkeit einschränkende Planänderung im benachbarten Gewerbegebiet „Östlich der Autobahn“, das vom „Standortvorteil“ der Nähe zum Fachmarktzentrum profitierte. Ohne dessen Zulassung durch den angegriffenen Bebauungsplan gäbe es nicht den „Aufhänger“ für die befürchtete Folgeplanung. Das damit geschaffene „Konfliktpotential“ ist jedoch nicht vergleichbar mit den Situationen, in denen die Rechtsprechung bisher ein „Vorziehen“ des Rechtsschutzes gegen den „Ausgangsbebauungsplan“ gebilligt hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.02.1991 - 4 NB 25.89 - a. a. O.: Interesse eines emittierenden Betriebs, vor einschränkenden betrieblichen Anforderungen zugunsten der geplanten heranrückenden Wohnbebauung verschont zu bleiben; Beschl. v. 09.07.1992 - 4 NB 39.91 - NVwZ 1993, 470: Gewerbebetrieb, der seinen Lagevorteil durch straßenverkehrsbehördliche Beschränkungen seines Liefer- und Kundenverkehrs als Folge der bebauungsplanmäßigen Festsetzung einer Fußgängerzone gefährdet sieht; Beschl. v. 13.12.1996 - 4 NB 26.96 - NVwZ 1997, 682: Abwehr einer Befreiung für den Bau einer neuen Werkszufahrt, deren Erteilung durch die Änderung eines Bebauungsplans ermöglicht wird). Das städtebauliche Konfliktpotential war jeweils räumlich - gegenständlich fest(er) umrissen, so dass die zur Konfliktlösung noch anstehende Folgemaßnahme - in Form eines eigenständigen Rechtsakts (Verwaltungsakts) - als bereits in der Bauleitplanung angelegt absehbar war. Vorliegend kann das durch den angefochtenen Bebauungsplan geschaffene „Konfliktpotential“ im Hinblick auf einen Schutz des - wie betroffenen? - innerstädtischen Einzelhandels seinerseits nur ein
planerisches
Vorgehen der Antragsgegnerin auslösen. Sie hat - unter Zuhilfenahme sachverständiger Begutachtung und Beratung - eine Konzeption zu entwickeln, die natürlich auch das durch den angefochtenen Bebauungsplan zugelassene Fachmarktzentrum in den Blick nehmen muss. Mit dessen Zulassung entsteht hinsichtlich des innerstädtischen Einzelhandels und dessen Schutz, der sich für die Antragsgegnerin - so ihre Bekundung - als permanente städtebauliche Aufgabe stellt, zwar eine veränderte Situation. Es steht aber gleichwohl in der planerischen Gestaltungsfreiheit der Antragsgegnerin, ob und welche planungsrechtlichen Konsequenzen sie ziehen will. So hat der Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt, dass das mittlerweile auf der Grundlage des eingeholten GMA-Gutachtens entwickelte „gesamtstädtische Einzelhandelskonzept“, das den gänzlichen Ausschluss kleinflächiger Einzelhandelsbetriebe in Misch- und Gewerbegebieten vorsieht, nicht nur aus Gründen mangelnder Verwaltungskapazität nicht „auf einen Schlag“ planerisch umgesetzt werde, sondern in vollem Umfang auch gar nicht umsetzbar sei; vielmehr werde und wolle die Stadt - aus Anlass relevanter Baugesuche - flexibel reagieren. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Antragsgegnerin bereits mit Gemeinderatsbeschluss vom 18.05.2004 das Verfahren zur Änderung des Bebauungsplans „Östlich der Autobahn“ eingeleitet hat mit dem Ziel einer nur noch eingeschränkten Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten. Dass die Antragsgegnerin eine entsprechende Planänderung bis heute - trotz des inzwischen vorliegenden Einzelhandelskonzepts - noch nicht beschlossen hat, bestätigt vielmehr die dargelegte planerische „Offenheit“. Eine von der Antragsgegnerin bereits bei Erlass des angefochtenen Bebauungsplans „geplante Folgemaßnahme“ kann daher in der von der Antragstellerin befürchteten Beschränkung der gewerblichen (Einzelhandels-)Nutzbarkeit ihres Grundstücks im benachbarten Plangebiet „Östlich der Autobahn“ (noch) nicht gesehen werden.
|
|
|
Der Antragstellerin die erforderliche Antragsbefugnis zuzubilligen, ist auch nicht aus Gründen eines „fairen Verfahrens“ geboten. Der Antragstellerin ist einzuräumen, dass bei einer im Zusammenhang mit der planerischen Zulassung des Fachmarktzentrums „gleichzeitig“ festgesetzten Beschränkung der gewerblichen (Einzelhandels-)Nutzbarkeit in einem benachbarten Bereich, wie dies vorliegend für das bisherige Gewerbegebiet „Heimenäcker“ im westlichen Teil des Plangebiets auch geschehen ist, die Antragsbefugnis eines hiervon Betroffenen schwerlich verneint werden könnte. In diesem Fall hat aber die belastende planerische Reaktion der Antragsgegnerin auf die Zulassung des Fachmarktzentrums im Rahmen eines „einheitlichen“, auch einen benachbarten Bereich erfassenden Bebauungsplans bereits stattgefunden und ist daher auch angreifbar. Eine solchermaßen „einheitliche“ Planung kann schon aus rein zeitlichen Gründen - etwa im Hinblick auf das konkrete Realisierungsinteresse eines Investors für das Fachmarktzentrum - geboten sein. Bei den anderen Gewerbegebieten in der Nachbarschaft des Fachmarktzentrums, die planerisch zwecks „Abstimmung“ noch nicht (neu) geregelt sind, gebieten es aber weder Gründe eines „fairen Verfahrens“ noch (sonst) Rechtsschutzüberlegungen, die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO hinsichtlich des Bebauungsplans „Heimenäcker - Erweiterung“ und damit den hierfür erforderlichen Wirkungszusammenhang trotz der dargelegten „Offenheit“ der befürchteten, die eigentliche Rechtsbetroffenheit auslösenden Folgeplanung gleichwohl zu bejahen. Auch dass die „Gefahr“ für den innerstädtischen Einzelhandel bei einer - weiterhin zulässigen - Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten in unmittelbarer Nachbarschaft zum geplanten Fachmarktzentrum wegen dessen „Sogwirkung“ (wohl) größer ist als an einem anderen (Gewerbe-)Standort im Gebiet der Antragsgegnerin, rechtfertigt noch nicht die Annahme eines Wirkungszusammenhangs, der die Antragstellerin bereits zu einem Vorgehen gegen den Bebauungsplan „Heimenäcker - Erweiterung“ berechtigte.
|
|
|
2. Ferner fehlt der Antragstellerin das erforderliche Rechtsschutzinteresse, das (auch) im Normenkontrollverfahren als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung neben die Antragsbefugnis tritt. Das ist der Fall, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos erweist, weil die Antragstellerin ihre Rechtsstellung mit der begehrten Entscheidung nicht verbessern kann. Hiervon ist u.a. auszugehen, wenn die Antragstellerin Festsetzungen bekämpft, auf deren Grundlage bereits Vorhaben genehmigt und verwirklicht worden sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.04.1999 - 4 CN 5.99 - ZfBR 2000, 53 = BRS 62 Nr. 47 m. w. N.). So liegt es hier.
|
|
|
In der mündlichen Verhandlung hat der Senat - in Erörterung mit den Beteiligten - feststellen können, dass das im Bebauungsplan „Heimenäcker - Erweiterung“ ausgewiesene Fachmarktzentrum (Sondergebiet) weitestgehend mit den nach § 1 Abs. 3 der textlichen Festsetzungen zulässigen Sortimenten und hierauf bezogenen Verkaufsflächen bestandskräftig genehmigt und bereits teilweise in Betrieb und im Übrigen jedenfalls im Rohbau erstellt ist. Abweichungen ergeben sich insoweit, als der Lebensmittel-Fachmarkt mit einer Verkaufsfläche von nicht nur 800 qm, sondern 820 qm genehmigt ist - zuzüglich einer Bäckerei mit einer Verkaufsfläche von 71 qm -, der Betten-Fachmarkt nicht 800 qm, sondern nur 750 qm groß ist, der Getränke-Fachmarkt nicht 600 qm, sondern nur 328 qm aufweist, der Tapeten-/Bodenbelag-Fachmarkt, der Zweirad-Fachmarkt und der Autoteile-Fachmarkt nicht, dafür aber ein Sonnenstudio mit einer Fläche von 120 qm genehmigt sind. Soweit das Fachmarktzentrum im genehmigten Umfang somit hinter den nach dem Bebauungsplan „Heimenäcker - Erweiterung“ zulässigen Sortimenten und Verkaufsflächen zurückbleibt und auch noch nicht vollständig - im Sinne einer Aufnahme der jeweiligen Nutzung - verwirklicht ist, rechtfertigt dies gleichwohl nicht die Annahme, dass der Bebauungsplan erst „torsohaft“ verwirklicht wäre bzw. die Erreichung wesentlicher Planungsziele noch ausstünde. Vielmehr liegt es so, dass die noch nicht vollzogenen Festsetzungen zum geplanten Fachmarktzentrum im Gesamtzusammenhang von nur untergeordneter Bedeutung sind und keine zusätzlichen Nachteile für die Antragstellerin befürchten lassen. Diese bekämpft die planerische Ausweisung des Fachmarktzentrums, weil sie wegen dessen anzunehmender „Sogwirkung“ eine belastende planerische Reaktion der Antragsgegnerin für ihr eigenes Gewerbegrundstück im benachbarten Plangebiet befürchtet. Würde der Bebauungsplan „Heimenäcker - Erweiterung“ für unwirksam erklärt, änderte sich an (der Einschätzung) der „Sogwirkung“ des bereits genehmigten Fachmarktzentrums nichts. Wegen des aufgezeigten Sortimenten- und Verkaufsflächendefizits unterschreitet das genehmigte Fachmarktzentrum mit einer Gesamtverkaufsfläche von 12.289 qm die planerisch zulässige Gesamtverkaufsfläche von 13.700 qm nur um ca. 10 % und bewegt sich damit in der Größenordnung des Fachmarktzentrums mit einer Gesamtverkaufsfläche von 12.600 qm, wie es - vor seiner Modifikation - Gegenstand der raumordnerischen Beurteilung vom 30.08.2004 gewesen ist. Dass gerade und erst bei einem dem angefochtenen Bebauungsplan „Heimenäcker - Erweiterung“ vollumfänglich entsprechenden Fachmarktzentrum die befürchtete Beeinträchtigung der Antragstellerin - durch eine planerische Restriktion der (Einzelhandels-)Nutzbarkeit ihres eigenen Gewerbegrundstücks - überhaupt oder jedenfalls in stärkerem Maße als bei dem Fachmarktzentrum im genehmigten Umfang zu erwarten stünde, ist nicht ersichtlich. Für eine Unwirksamerklärung des angefochtenen Bebauungsplans fehlt der Antragstellerin daher das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Hieran ändern ihre Hinweise im Schriftsatz vom 11.12.2006 zu dem entsprechenden prozessualen Einwand der Antragsgegnerin nichts. Unabhängig von ihrer verfahrensrechtlichen Behandlung im Baugenehmigungsverfahren hat die Antragstellerin ein mögliches Vorgehen gegen die Baugenehmigung für das Fachmarktzentrum deshalb unterlassen, weil sie sich mangels Verletzung subjektiver (Nachbar-)Rechte nicht für klage- bzw. widerspruchsbefugt gehalten hat. Welche nachträgliche Nutzungseinschränkung bzw. -untersagung gegenüber dem Vorhabenträger im Falle einer Unwirksamerklärung des angefochtenen Bebauungsplans angesichts des Regelungsgehalts der erteilten Baugenehmigung, der gerade auch die bauliche Nutzung erfasst, noch verfügt werden könnte, ist nicht ersichtlich.
|
|
|
|
|
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
|
|
|
|
|
Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 30.000,- EUR festgesetzt.
|
|
|
Der Beschluss ist unanfechtbar.
|
|