Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 24. Februar 2009 - 2 K 2195/08 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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Die Beschwerde des Klägers gegen die teilweise erfolgte Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist zulässig, aber nicht begründet.
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Die Beschwerde ist unbegründet, weil das Verwaltungsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht zum Teil versagt hat. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO voraus, dass der Beteiligte nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und sie nicht mutwillig erscheint. Die Anforderungen an die hinreichende Erfolgsaussicht dürfen wegen der verfassungsrechtlich nach Art. 3 Abs. 1, 20 Abs. 3 und 19 Abs. 4 GG gebotenen Aufgabe der Prozesskostenhilfe, dem Mittellosen den weitgehend gleichen Zugang zu den Gerichten zu ermöglichen wie dem Bemittelten, nicht überspannt werden. Es ist danach nicht zulässig, die Rechtsverfolgung durch die Prüfung der Erfolgsaussichten in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Deswegen kann nicht verlangt werden, dass der Prozesserfolg gewiss oder überwiegend wahrscheinlich erscheint; vielmehr genügt eine sich im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife bei summarischer Überprüfung ergebende Offenheit des Verfahrensausgangs. Prozesskostenhilfe darf aber verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (BVerfGE 81, 347, 357 = NJW 1991, 413).
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Nach diesen Grundsätzen scheidet vorliegend die weitergehende Bewilligung von Prozesskostenhilfe aus, weil die Anfechtungsklage des Klägers gegen Ziff. 1 der Entscheidung des Landratsamtes Ortenaukreis vom 01.04.2008 und den diese Regelung betreffenden Teil des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 25.09.2008 mit großer Wahrscheinlichkeit nicht erfolgreich sein wird.
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Wird die Entziehung der Fahrerlaubnis auf die Nichtbeibringung eines Gutachtens gestützt, so hängt der Erfolg der Anfechtungsklage von der Rechtmäßigkeit der behördlichen Anordnung zur Beibringung des Gutachtens ab. Entspricht diese den formellen und materiell-rechtlichen Anforderungen, so ist die Behörde nach § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV berechtigt, von der Ungeeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers mit der Folge auszugehen, dass diesem die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen ist (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 FeV). Die Anordnung des Landratsamtes vom 17.07.2007 zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens entspricht den an sie zu stellenden formellen Anforderungen. Sie ist aus sich selbst heraus verständlich und nennt nicht nur die ihr zugrunde liegende Rechtsnorm (§ 13 Nr. 2 c FeV), sondern auch die tatsächlichen Umstände, die die Behörde zur Aufforderung veranlasst haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.07.2001 - 3 C 13.01 - Rn. 25, NJW 2002, 78). Der zeitliche Abstand zwischen dem konkreten Anlass für die Überprüfung der Fahreignung des Klägers (Trunkenheitsfahrt vom 13.02.2004 mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,65 Promille) und der Verpflichtung zur Beibringung des Gutachtens vom 17.07.2007 beruht allein darauf, dass das Amtsgericht Rastatt seinen Strafbefehl vom 18.03.2004, mit dem dem Kläger wegen dieser Trunkenheitsfahrt die Fahrerlaubnis entzogen worden war, mit Beschluss vom 02.04.2007 im Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben hat.
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Durch die Trunkenheitsfahrt vom 13.02.2004 mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,65 Promille ist auch der Tatbestand des § 13 Nr. 2 Buchst. c FeV erfüllt, so dass das Landratsamt als Fahrerlaubnisbehörde zur Klärung der Fahreignung des Klägers verpflichtet war, ihm die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufzuerlegen. Die Aufhebung des Strafbefehls des Amtsgerichts Rastatt vom 18.03.2004 durch den Beschluss dieses Gerichts vom 02.04.2007 und der darin erfolgte Freispruch des Klägers vom Vorwurf der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr stehen im Hinblick auf § 3 Abs. 4 StVG der Berücksichtigung der Trunkenheitsfahrt des Klägers vom 13.02.2004 im Rahmen des Verfahrens zur Überprüfung seiner Fahreignung nicht entgegen. Das Amtsgericht ist im Wiederaufnahmeverfahren nicht von der Fahreignung des Klägers ausgegangen, sondern hat die Aufhebung des Strafbefehls damit begründet, es sei aufgrund eines fachärztlichen Gutachtens nicht auszuschließen, dass im Tatzeitpunkt (Trunkenheitsfahrt vom 13.02.2004) beim Kläger die Voraussetzungen des § 20 StGB erfüllt waren. Zwar nennt das Gesetz in § 3 Abs. 4 StVG als eines der die Fahrerlaubnisbehörde bindenden Elemente des strafgerichtlichen Urteils auch die Beurteilung der Schuldfrage. Ebenso wie die Bindung der Fahrerlaubnisbehörde an die Eignungsbeurteilung des Strafgerichts ausgeschlossen ist, wenn die Behörde von einem anderen, umfassenderen Sachverhalt als das Strafgericht auszugehen hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.07.1988 - 7 C 46.87 -, DAR 1988, 390), wird die Beurteilung der Schuldfrage durch das Gericht für das behördliche Entziehungsverfahren jedoch nur relevant, wenn der insoweit maßgebliche konkrete Umstand für die von der Fahrerlaubnisbehörde zu beurteilende Frage tatsächlich und rechtlich von Bedeutung ist. Dies ist jedenfalls hier, im Anwendungsbereich des § 13 Nr. 2 Buchst. c FeV, nicht der Fall. Das Verfahren zur Überprüfung der Fahreignung eines Fahrerlaubnisinhabers nach der Fahrerlaubnis-Verordnung dient der Abwehr von Gefahren, die aus der Teilnahme von Fahrungeeigneten am Straßenverkehr als Führer eines Kraftfahrzeugs resultieren. Für die Gefährdung der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs ist es aber nicht relevant, ob der Betreffende im Sinne von § 20 StGB wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat, d. h. seine andere Verkehrsteilnehmer gefährdende Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr, einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Deshalb sind entsprechende Gefahrenabwehrmaßnahmen hier, wie allgemein im Polizeirecht, verschuldensunabhängig zulässig, so dass es auf die vom Kläger bestrittene Vorwerfbarkeit seiner alkoholisierten Verkehrsteilnahme nicht ankommt.
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Das Vorbringen des Klägers, die bei ihm bestehende psychische Erkrankung durch regelmäßige fachärztliche Behandlung sowie Einnahme der verordneten Medikamente „im Griff“ zu haben, und die Stellungnahme des behandelnden Psychiaters stellen die Rechtmäßigkeit der Gutachtensanforderung ebenfalls nicht in Frage. Wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, geht die Fahrerlaubnis-Verordnung vom Erfordernis der Begutachtung durch eine amtlich anerkannte Begutachtungsstelle für Fahreignung nach verkehrsmedizinischen Gesichtspunkten aus. Auch lässt die Fahrerlaubnis-Verordnung erkennen (§ 11 Abs. 2 Satz 5), dass der behandelnde Arzt allein wegen seiner besonderen Nähe zum Betroffenen zur Klärung der Fahreignung nicht herangezogen werden soll.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es im Beschwerdeverfahren nicht, weil nach Nr. 5502 der Anlage zu § 3 Abs. 2 GKG bei Erfolglosigkeit der Beschwerde eine vom Streitwert unabhängige Gerichtsgebühr von 50,- Euro zu entrichten ist.
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Der Beschluss ist unanfechtbar.
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