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| Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und den Anforderungen des § 124 a Abs. 3 VwGO entsprechende Berufung hat teilweise Erfolg. |
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| Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Klage gegen die Untersagungsverfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe abgewiesen, soweit sich die Untersagung auf verschreibungspflichtige oder auch nicht verschreibungspflichtige, aber verschriebene Arzneimittel bezieht. Der Verkauf solcher Arzneimittel über das ...-System verstößt gegen § 17 Abs. 5 Satz 3, Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über den Betrieb von Apotheken vom 26.08.1995 (BGBl. I S. 1196, zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 02.12.2008 BGBl. I S. 2338 - ApBetrO -) und ist daher zu Recht untersagt worden (I.) Dagegen steht über die in der Untersagungsverfügung bereits genannten Ausnahmen hinaus der Verkauf jeglicher nicht verschreibungspflichtiger und auch nicht verschriebener Arzneimittel auf diesem Wege mit den Vorgaben der einschlägigen Normen im Einklang. Insoweit ist die Klagabweisung durch das Verwaltungsgericht zu ändern und der Klage stattzugeben (II.) |
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| 1. Die Verfügung vom 07.08.2008 ist formal rechtmäßig, insbesondere durch die zuständige Behörde ergangen. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Karlsruhe folgt, wie auf S. 4 seines Bescheids vom RP Karlsruhe zutreffend ausgeführt, aus § 1 Abs. 1 Pharmazie- und Medizinprodukte-Zuständigkeitsverordnung vom 17.10.2000 (GBl. S. 694, zuletzt geändert durch Verordnung vom 21.07.2006, GBl. S. 277) und § 3 Abs. 1 Nr. 2 LVwVfG i.V.m. § 12 Abs. 2 LVG. Demnach sind die Regierungspräsidien für den Bereich ihres Regierungsbezirks im Grundsatz zuständige Behörden für die Durchführung des Arzneimittelgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung. |
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| 2. Die Untersagungsverfügung ist auch materiell rechtmäßig, soweit es sich um verschreibungspflichtige bzw. verschriebene Arzneimittel handelt, denn die im Interesse der Arzneimittelsicherheit normativ vorgegebenen Verfahrensschritte bei der Ausgabe von Arzneimitteln sind nicht eingehalten. |
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| a) Zu Recht hat das Regierungspräsidium Karlsruhe seine Entscheidung auf § 69 Abs. 1 des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.12.2005 (BGBl. I S. 3394, zuletzt geändert durch Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 23.11.2007, BGBl. I S. 2631 - AMG -) gestützt. Danach treffen die zuständigen Behörden die zur Beseitigung festgestellter und zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen, darunter insbesondere auch die Untersagung des Inverkehrbringens von Arzneimitteln. Diese Ermächtigung bezieht sich nicht allein auf die Vorgaben des AMG selbst, sondern erstreckt sich auch auf die Überwachung des Verkehrs mit Arzneimitteln und ordnungsrechtliche Maßnahmen bei Verstößen gegen das Apothekenrecht (BVerwG, Urteil vom 22.01.1998 - 3 C 6/97 -, BVerwGE 106, 141 [142 f.]; Urteil vom 14.04.2005 - 3 C 9/04 -, NVwZ 2005, 1198 f.; zuletzt Urteil vom 13.03.2008 - 3 C 27/07 -, BVerwGE 131, 1 [juris-Rdnr. 15]). |
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| b) Soweit es um das Inverkehrbringen von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln oder von Arzneimitteln geht, die zwar nicht unter die Verordnung über die Verschreibungspflicht von Arzneimitteln vom 21.12.2005 (BGBl. I S. 3632, zuletzt geändert durch Art. 1 und Art. 2 der Verordnung vom 19.12.2008, BGBl. I S. 2977 - AMVV -) fallen, jedoch gleichwohl aufgrund einer Verschreibung abgegeben werden sollen, verstößt der Vorgang der Abgabe über das ...-System in einer Weise gegen § 17 Abs. 5 Satz 3 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 ApBetrO, die anders als durch Untersagung des Inverkehrbringens nicht beendet werden kann. |
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| Der Apotheker hat jede Änderung auf der Verschreibung zu vermerken und zu unterschreiben oder im Falle der Verschreibung in elektronischer Form der elektronischen Verschreibung hinzuzufügen und das Gesamtdokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. |
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| Bei der Abgabe der Arzneimittel sind auf der Verschreibung anzugeben oder im Falle der Verschreibung in elektronischer Form der elektronischen Verschreibung hinzuzufügen |
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| 1. der Name oder die Firma des Inhabers der Apotheke und deren Anschrift |
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| 2. das Namenszeichen des Apothekers, des Apothekerassistenten, des Pharmazieingenieurs oder des Apothekerassistenten, der das Arzneimittel abgegeben, oder des Apothekers, der die Abgabe beaufsichtigt hat; im Falle der Verschreibung in elektronischer Form ist das Namenszeichen durch eine elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz zu ersetzen, wobei der Apothekenleiter die Rückverfolgbarkeit zum jeweiligen Unterzeichner und deren Dokumentation sicherzustellen hat, |
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| 4. der Preis des Arzneimittels, |
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| 5. das in § 300 Abs. 3 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannte bundeseinheitliche Kennzeichen für das abgegebene Fertigarzneimittel, soweit es zur Anwendung bei Menschen bestimmt ist. |
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| Bei der auf einer ärztlichen Verschreibung beruhenden Abgabe von Arzneimitteln ist also in jedem Fall die Verschreibung von der abgebenden oder die Abgabe verantwortenden Person mit ihrem Namenszeichen abzuzeichnen. Sind Änderungen auf der Verschreibung vorzunehmen, sind diese zu unterschreiben. Auf abweichende Regelungen für den Fall der Verschreibung in elektronischer Form kommt es zum maßgeblichen Zeitpunkt dieser Entscheidung (vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bei einer Untersagung als Dauerverwaltungsakt BVerwG, Urteile vom 22.01. 1998 - 3 C 6/97 -, BVerwGE 106, 141 [143 f.], und vom 14.04.2005 - 3 C 9/04 -, NVwZ 2005, 1198 f.) nicht an, da diese Form der Verschreibung weiterhin noch nicht eingeführt ist. |
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| Sinn und Zweck dieser Regelung ist die Wahrung der Arzneimittelsicherheit. Ihr dient, wie die gesamte Norm (dazu Cyran/Rotta, Apothekenbetriebsordnung, Kommentar, 4. Aufl., Stand Juni 2007, § 17 Rdnr. 6), der Umstand, dass die Verantwortlichkeit für die Abgabe jedes Arzneimittels und jeder Änderung einer Verschreibung klar bestimmt und fixiert ist. Demnach muss im Moment der Abgabe und nicht etwa nachträglich (Cyran/Rotta, a.a.O., § 17 Rdnr. 559; Pfeil/Pieck, Apothekenbetriebsordnung, Kommentar, 5. Aufl. 7. Ergänzungslieferung 2005, § 17 Rdnr. 211) das individuelle Namenszeichen desjenigen auf der Verschreibung angebracht werden, der die Abgabe verantwortet. Entgegen der Annahme des Klägers reicht hierzu eine Angabe in digitaler Form nicht aus. Es bedarf vielmehr einer handschriftlichen Abzeichnung (Pfeil/Pieck, a.a.O., § 17 Rdnr. 207; Cyran/Rotta, a.a.O., § 17 Rdnr. 561, ebenso Hess. VGH, Beschluss vom 18.02.2009 - 3 B 2545/08 -; a.A. VG Mainz, Urteil vom 21.11.2008 - 4 K 375/08.MZ -), im - seltenen - Fall der inhaltlichen Veränderung der Verschreibung einer förmlichen Unterschrift. Anderes könnte nur für die den entsprechenden Formerfordernissen genügende „elektronische Signatur“ nach dem Signaturgesetz gelten, wie sie in § 17 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 ApBetrO für den Fall der elektronischen Verschreibung vorgesehen ist. Ob eine solche elektronische Signatur auf einem zuvor elektronisch erzeugten „zweiten Original“ in erweiternder Auslegung des § 17 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 ApBetrO nach dessen Sinn und Zweck auch dann ausreicht, wenn die Verschreibung selbst in Papierform vorgelegt wird, kann dahinstehen, denn das vom Kläger eingesetzte System ist jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nach dessen Angaben zur Beifügung einer „elektronischen Signatur“ im dargestellten Sinne nicht in der Lage. |
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| Nicht zu entscheiden ist darüber, ob es entgegen dem Wortlaut nach Sinn und Zweck der Regelung auf eine unmittelbare zeitliche Nähe zwischen Abgabe des Arzneimittels und ihrer Bestätigung durch ein Namenszeichen dann nicht ankommt, wenn eine klare Zuordnung der Verantwortlichkeit für die Abgabe des jeweiligen Arzneimittels auch auf anderem Wege gesichert ist. Letzteres dürfte bei einer Abgabe über das ...-System und die dort digital dokumentierten Vorgänge möglich sein, so dass es zumindest nicht ausgeschlossen erscheint, das körperliche Hinzufügen eines Namenszeichens noch am auf einen nächtlichen Verkaufsvorgang folgenden Tag als noch „bei der Abgabe“ erfolgt anzuerkennen (a.A. die bisher hierzu ergangene Rechtsprechung: vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 18.02.2009 - 3 B 2545/08 -, unter Hinweis auf VG Bayreuth, Beschluss vom 23.04.2008 - B 1 S 08.319 -, GewArch 2008, 316; Bay. VGH, Beschluss vom 06.08.2008 - 9 CS 08.1391 -; VG Mainz, Urteil vom 21.11.2008 - 4 K 375/08.MZ -). In jedem Fall muss dieses Hinzufügen des Namenszeichens jedoch durch die Person erfolgen, die für den Abgabevorgang tatsächlich verantwortlich ist. Dies ist bei Einsatz des ...-Systems nicht der Apotheker, in dessen Apotheke es betrieben wird, sondern der Apotheker, der - per Bild- und Tonleitung aus einem auswärtigen Servicezentrum mit dem System verbunden - mit dem Kunden in Kontakt getreten ist und die Abgabe des entsprechenden Arzneimittels ermöglicht hat. Dass diese Person und nicht etwa der Apothekeninhaber die Verantwortung für die von ihr durchgeführten Abgaben von Arzneimitteln in der Weise übernimmt, dass sie - auch nachträglich - die entsprechenden Verschreibungen in der - jeweiligen - Apotheke handschriftlich abzeichnet, ist in den Beziehungen zwischen Apothekeninhaber und beim Servicezentrum angestelltem Apotheker nicht vorgesehen und ergibt sich auch nicht aus dem vom Kläger vorgelegten und weiterhin maßgeblichen Servicevertrag vom 15.09./01.10.2008. |
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| Bereits aus diesem Grund genügt das ...-System nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Abgabe von Arzneimitteln auf der Grundlage entsprechender Verschreibungen. Sein Betrieb ist daher insoweit zu Recht untersagt worden. |
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| c) Ob es zur näheren Überprüfung der Verschreibung und insbesondere zur Ermittlung von Fälschungen der gegenständlichen Übergabe der Verschreibung „in die Hand“ des abgebenden Apothekers bedarf (VG Karlsruhe im vorliegenden Verfahren, Pfeil/Pieck a.a.O. § 17 Rdnr. 21), oder ob dessen Kenntnisnahme von der Verschreibung über ein eingescanntes Bild verbunden mit dem Einbehalt der Verschreibung selbst den Erfordernissen an die Arzneimittelsicherheit genügt und auch mit dem Wortlaut des § 17 Abs. 6 ApBetrO wie auch der § 48 Abs. 1 AMG bzw. § 1 AMVV („Vorliegen einer ärztlichen … Verschreibung“) in Einklang zu bringen ist (so VG Mainz, Urteil vom 21.11.2008 - 4 K 375/08.MZ -), kann daher offen bleiben. Es ist dem Kläger insoweit zuzugeben, dass eine Reihe von Fälschungsmerkmalen auch via Bildschirm zu erkennen ist, zu denen gerade auch die Merkmale gehören, die von der Arzneimittelkommission der Deutschen Apotheker im März 2008 als mögliche Indizien für eine Fälschung angegeben worden sind (vgl. auch die Stellungnahme des Polizeipräsidiums Mannheim vom 11.12.2007, auf die sich auch das VG Mainz a.a.O. beruft). Andererseits mutet bereits die Unterscheidung zwischen der „Vorlage“ einer Verschreibung (die stets erfolgen muss) und dem „körperlichen Vorliegen“ (auf das es nicht ankommen soll) künstlich an und ist mit dem Wortlaut der genannten Normen kaum in Einklang zu bringen. Zudem steht fest, dass das Merkmal der Papierqualität durch den Vorgang des Scannens verloren geht. Auch dürfte eine Unterscheidung von Original und Kopie bei unmittelbarer Anschauung erheblich leichter sein (ebenso VG Bayreuth, Beschluss vom 23.04.2008 - B 1 S 08.319 -, juris-Rdnr. 42). Es trifft auch nicht zu, dass die in § 17 Abs. 6 ApBetrO angenommene unmittelbare Nähe des Abgebenden zur Verschreibung durch die Zulassung des Versandhandels mit Arzneimitteln (§ 11 a des Gesetzes über das Apothekenwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.10.1980, BGBl. I S. 1993, zuletzt geändert durch Art. 16a des Gesetzes vom 28.05.2008, BGBl. I S. 874 - ApoG -, § 17 Abs. 2a ApBetrO) modifiziert worden wäre (ebenso VG Mainz a.a.O.). Auch beim Versandhandel liegt die Verschreibung der Person, die über die Abgabe des begehrten Arzneimittels verantwortlich entscheidet, unmittelbar und körperlich vor. |
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| d) Ebenso kann hier offen bleiben, ob die Person, die für den Apothekeninhaber tätig wird, indem sie das ...-System bedient, dem pharmazeutischen Apothekenpersonal im Sinne von § 17 Abs. 1 i.V.m. § 3 ApBetrO zuzurechnen ist. |
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| Dagegen steht die Ausgabe anderer Arzneimittel über das ...-System als Ergänzung zum „Normalbetrieb“ der Apotheke einschließlich des Notdienstes nicht im Widerspruch zu den gesetzlichen Vorgaben. Insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe daher zu ändern und der Untersagungsbescheid aufzuheben. |
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| Die mit dem Einsatz des ...-Systems verbundene Modifikation des herkömmlichen Leitbildes des Apothekenrechts, wonach der persönlich in seiner Apotheke anwesende Apotheker der Garant dafür ist, dass der Umgang mit Arzneimitteln den hohen Anforderungen an die Arzneimittelsicherheit genügt, wiegt nach Überzeugung des Senats nicht so schwer, dass sie allein dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben müsste. |
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| 1. § 17 Abs. 1 ApBetrO, wonach Arzneimittel, vom Versandhandel abgesehen, nur „in den Apothekenbetriebsräumen“ in den Verkehr gebracht werden dürfen, wurde bereits durch die Zulassung der Abgabe apothekenpflichtiger Arzneimittel auch über den Außenschalter einer Apotheke hinsichtlich des Abgabeweges modifiziert. Mit der Ermöglichung des Versandhandels auch von Arzneimitteln hat der Gesetzgeber eine Form der Medikamentenabgabe zugelassen, bei der das Arzneimittel zwar aus der Apotheke heraus abgegeben werden muss, der Kunde aber nicht gehalten ist, die Apotheke zu betreten. Dies hat den systematischen Zusammenhang, in den § 17 Abs. 1 ApBetrO gestellt ist, grundlegend geändert (BVerwG, Urteil vom 14.04.2005 - 3 C 9/04 -, NVwZ 2005, 1198 f.). Seither gilt, dass der Kunde zur Entgegennahme von Arzneimitteln eine Apotheke nicht mehr zu betreten braucht, wenn er es nicht will. § 17 Abs. 1 ApBetrO steht damit auch dem ...-System nicht entgegen (vgl. auch VG Bayreuth, Beschluss vom 23.04.2008 - B 1 S 08.319 - juris-Rdnr. 35). |
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| Diese Modifikation ist auch im Hinblick auf die in § 17 Abs. 1 ApBetrO gleichfalls genannte „Aushändigung“ von Arzneimitteln anzunehmen. Es macht keinen normativ erheblichen Unterschied, ob ein Arzneimittel unmittelbar von pharmazeutischem Personal „ausgehändigt“ oder - wie beim ...-System - dem Kunden der freie Zugriff auf ein Arzneimittel durch einen Apotheker ermöglicht wird (ebenso VG Mainz, Urteil vom 21.11.2008 - 4 K 375/08.MZ -). Dass sich das besondere Vertrauen, das einem Apotheker beim Handel mit Arzneimitteln vom Kunden - zu Recht - entgegengebracht wird, in einer unmittelbaren Übergabe des Arzneimittels an den Kunden „von Hand zu Hand“ manifestiert, vermag der Senat nicht zu erkennen. |
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| 2. Gegen die Vorschriften zur räumlichen Ausgestaltung einer Apotheke wird auch nicht dadurch verstoßen, dass sich die das ...-System betreuende Person in erheblicher räumlicher Entfernung von der diese Vertriebsform nutzenden Apotheke befindet. Zwar sollen grundsätzlich die Betriebsräume einer Apotheke so angeordnet sein, dass jeder Raum ohne Verlassen der Apotheke zugänglich ist (§ 4 Abs. 4 Satz 1 ApBetrO). Dies gilt jedoch nicht für Räume, die ausschließlich der Beratung und Information in Verbindung mit dem Versandhandel „einschließlich dem elektronischen Handel“ dienen. Solche Räume müssen nur „in angemessener Nähe zu den übrigen Betriebsräumen liegen“ (§ 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 ApBetrO). Durch diese Öffnung ist das Leitbild des „Apothekers in seiner Apotheke“ und der Grundsatz der räumlichen Einheit der Apotheke bereits durchbrochen. Zudem sind durch die Zulassung des Versandhandels bisher „apothekenbezogene“ Vorgänge wie die Abgabe eines Rezepts oder die Aushändigung des - bestellten - Arzneimittels nach außerhalb der Apotheke verlagert worden. Angesichts dieser Änderung des Idealbildes einer Apotheke kann es auch nicht als Verstoß gegen § 4 Abs. 4 ApBetrO angesehen werden, wenn die Steuerung eines ...-Systems einschließlich der damit einhergehenden Information und Beratung von außerhalb der Apotheke erfolgt, zumal es für den Nutzer keinen Unterschied macht, ob sich sein Gesprächspartner innerhalb der angrenzenden Apotheke oder in größerer räumlicher Entfernung von ihr aufhält. Daher geht auch die Forderung nach „angemessener Nähe“ entweder ins Leere oder lässt sich zumindest nicht in der Weise konkretisieren, dass ab einer bestimmten Entfernung und damit zu bestimmten Zeiten die gesetzlichen Vorgaben nicht mehr eingehalten würden (ebenso VG Mainz, Urteil vom 21.11.2008 - 4 K 375/08.MZ -). |
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| Durch die Verlagerung der Information und Beratung eines Kunden nach außen wird auch die besondere Bedeutung einer Apotheke als Verkaufsstätte für Medikamente nicht über die mit der Einführung des Versandhandels verbundenen Lockerungen hinaus in rechtlich erheblicher Weise gemindert. Weiterhin sind die Apotheken der einzige Ort, an dem „apothekenpflichtige“ Arzneimittel gelagert und unter Aufsicht eines Apothekers verkauft werden dürfen. Der automatische Zugriff des ...-Systems erfolgt nach der Darstellung des Klägers in der mündlichen Verhandlung auf dasselbe Lager, aus dem er während der gewöhnlichen Öffnungszeiten seiner Apotheke die von ihm in der Offizin veräußerten Arzneimittel nimmt. Das heißt, an der Behandlung der Arzneimittel und ihrem tatsächlichen und rechtlichen Bezug zu einer „normalen“ Apotheke ändert sich durch den Einsatz des ...-Systems in der vorliegend zu entscheidenden Form nichts. |
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| 3. Auch gegen die Verpflichtung zur persönlichen Leitung einer Apotheke nach § 7 ApoG, § 2 Abs. 2 und 5 ApBetrO verstößt die Inanspruchnahme des ...-Systems nicht. Die dadurch ermöglichte Übernahme der Verantwortung für einzelne Verkaufsvorgänge beeinträchtigt die „Leitungs“-funktion des Apothekeninhabers nicht (ebenso Hess. VGH, Beschluss vom 18.02.2009 - 3 B 2545/08 - und VG Mainz, Urteil vom 21.11.2008 - 4 K 375/08.MZ -, juris-Rdnr. 44 f.). Auch fungiert der Bedienstete der Service-GmbH, der das ...-...-System im Auftrag des Klägers und Apothekeninhabers bedient, nicht als dessen Vertreter im Sinne dieser Normen. Hierfür reicht das bloße Handeln „im Namen und für Rechnung“ eines Dritten nicht aus (Cyran/Rotta, a.a.O., § 2 Rdnr. 36, Pfeil/Pieck, a.a.O., § 2 Rdnr. 19). Die - zeitlich nur begrenzt mögliche - Vertretung eines Apothekers im Sinne des § 2 Abs. 5 ApBetrO findet nur dann statt, wenn der Vertreter die persönliche Leitung der Apotheke insgesamt, also einschließlich der Verantwortung für das Personal, für die Preisgestaltung, für Einkauf und Lagerhaltung etc. übernimmt. Dies ist beim Einsatz des ...-Systems unabhängig davon nicht der Fall, dass Beratung und Information der Kunden im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Arzneimittels auch zu den Aufgaben eines Apothekers gehören. |
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| a) Als Apotheker entspricht diese Person den Anforderungen an pharmazeutisches Personal nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ApBetrO. Sie wird auch gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 ApBetrO ihrer Ausbildung und ihren Kenntnissen entsprechend eingesetzt. Fraglich könnte alleine erscheinen, in welcher Beziehung sie zum Kläger als dem Apothekeninhaber stehen muss. |
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| Es ist dem Beklagten zuzugeben, dass im Regelfall das „Apothekenpersonal“ des § 3 Abs. 1 Satz 1 ApBetrO aus Personen besteht, die zum Inhaber der Apotheke in einem Arbeitsverhältnis stehen (so Pfeil/Pieck, a.a.O. [Stand 1999], § 3 Rdnrn 2 und 3). Entscheidend ist jedoch nicht, ob das „Apothekenpersonal“ des § 3 Abs. 1 Satz 1 ApBetrO vom Apothekenleiter beschäftigt ist, sondern wie groß sein Einfluss auf den Einsatz der betreffenden Personen zur Erfüllung von Aufgaben ist, die dem Betrieb einer Apotheke eigen sind. Um seiner Pflicht zur persönlichen Leitung und der damit verbundenen Verantwortung (s. § 7 Satz 1 ApoG und § 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 ApBetrO) genügen zu können, muss der Apothekenleiter gegenüber seinem Personal uneingeschränkt weisungsbefugt sein (ebenso Cyran/Rotta, a.a.O., § 3 Rdnr. 2; s. auch Hess. VGH, Beschluss vom 18.02.2009 - 3 B 2545/08 -, juris-Rdnr. 10). Er darf keine vertraglichen Bindungen eingehen, die die Wahrnehmung dieser Verantwortung behindern oder ausschließen (Pfeil/Pieck, a.a.O. [Stand 2004], § 2 Rdnr. 19; Cyran/Rotta, a.a.O., § 2 Rdnr. 27). Diesen Anforderungen werden die Bestimmungen des aktuellen Servicevertrages, den der Kläger mit der ... GmbH Co. KG geschlossen hat, gerecht. Nach dessen § 2 Abs. 2 legt der Kläger selbst fest, wann und wie lange er Service-Leistungen in Anspruch nehmen will. § 3a des Vertrages enthält ein unbeschränktes Weisungsrecht des Klägers gegenüber jedem Apotheker, der im Rahmen dieses Vertrages Leistungen für ihn erbringt (Abs. 1), das bis zur sofortigen Untersagung jeglicher Tätigkeit reicht (Abs. 4). Um Weisungen erteilen zu können, wird die jederzeitige Erreichbarkeit dieses Apothekers durch den Kläger telefonisch oder per Fax garantiert (Abs. 2). In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger weiter dargelegt, dass ihm die Personen, die das ...-System bedienen, tatsächlich, wie im Vertrag vorgesehen (Abs. 3 und Abs. 5) bekannt sind und auf regelmäßigen Treffen Gelegenheit ist, Modalitäten der Service-Tätigkeit zu besprechen, die auch genutzt wird. Damit ist den Anforderungen des § 3 ApBetrO an den Einsatz und die Überwachung von Apothekenpersonal genügt. Einer darüber hinausgehenden (arbeits-)vertraglichen Beziehung zwischen dem Kläger und der das ...-System bedienenden Person bedarf es nicht, da einerseits damit keine weiterreichenden Einflussmöglichkeiten auf die tatsächliche Tätigkeit dieser Person für den Kläger und seine Apotheke verbunden wären und andererseits bereits das Weisungsrecht den Verpflichtungen der das ...-System bedienenden Person gegenüber der Servicegesellschaft vorgeht. |
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| b) Der Einsatz eines den Weisungen des Klägers unterworfenen Apothekers am ...-System verstößt auch nicht gegen § 17 Abs. 1 ApBetrO, denn er genügt - wie dargestellt - den darin genannten Anforderungen an pharmazeutisches Personal. Zu den Modalitäten des „In-Verkehr-bringens in den Apothekenbetriebsräumen“ und der „Aushändigung“ der Arzneimittel wird auf die Ausführungen unter Punkt 1 verwiesen. |
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| c) Auch die Anforderungen des § 20 Abs. 1 ApBetrO hinsichtlich der beratenden bzw. informierenden Person sind eingehalten. Bei der dort genannten Informations- und Beratungspflicht handelt es sich entgegen dem missverständlichen Wortlaut nicht um eine höchstpersönliche Pflicht „des Apothekers“. Er kann sich vielmehr dazu auch „der in § 3 Abs. 3 genannten‚ pharmazeutischen Erfüllungsgehilfen’ bedienen“ (Cyran/Rotta, a.a.O., § 20 Rdnr. 24). |
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| 5. Auch gegen das Verbot der Leitung einer Apotheke durch eine Kapitalgesellschaft oder auch einer Kommanditgesellschaft (KG), wie es sich im Gegenschluss aus § 8 ApoG ergibt, verstößt der Einsatz des ...-Systems nicht. Zwar wird der Servicevertrag über die Nutzung dieses Systems zwischen dem Apothekeninhaber und einer ...-GmbH & Co. KG geschlossen. Angesichts des dadurch nur erzielbaren überschaubaren Umsatzes - insbesondere wenn die Dienste dieser KG, wie im vorliegenden Fall, nur zu den Zeiten in Anspruch genommen werden, in denen die Apotheke selbst geschlossen hat - kann von einem gemeinsamen Betrieb nicht die Rede sein (ebenso VG Mainz, Urteil vom 21.11. 2008 - 4 K 375/08.MZ -). Auf einen Vergleich der Öffnungs- bzw. Einsatzzeiten nach ihrer zeitlichen Dauer kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. |
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| 6. Der Einsatz des ...-Systems verstößt auch nicht deshalb gegen den Apothekenbetrieb näher ausgestaltende Normen, weil gewisse Defizite hinsichtlich Vertraulichkeit und Diskretion, Information und Beratung festzustellen sind. |
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| a) Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 ApBetrO muss die Offizin so eingerichtet sein, dass die Vertraulichkeit der Beratung gewahrt werden kann. Es kann unterstellt werden, dass der Platz vor dem ...-System auf öffentlicher Verkehrsfläche einer solchen Einrichtung nicht in jeder Hinsicht entspricht. Daraus folgt jedoch noch kein Verstoß gegen diese Norm, denn die Einrichtung und Nutzbarkeit der Offizin des Klägers wird durch das zusätzliche Angebot des ...-...-Systems im konkreten Fall nicht beeinträchtigt. Während der Öffnungszeiten der Apotheke steht es dem Kunden frei, diese wie gewohnt zu nutzen und ihre Räume zu betreten. Das parallel dazu zugängliche Medi-Terminal ist in seiner Funktion mit dem allgemein zugelassenen „Autoschalter“ vergleichbar und weist im Vergleich dazu hinsichtlich der möglichen Wahrung der Diskretion keine Defizite auf. Außerhalb dieser Zeiten ist das System mit einem „Nachtschalter“ vergleichbar, für den nichts anderes gilt. Dies ergibt sich im vorliegenden Fall bereits daraus, dass der Nachtschalter der Apotheke nur wenige Meter neben dem Medi-Terminal an derselben Straße liegt. |
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| b) Nach § 20 Abs. 1 Sätze 1 und 3 ApBetrO hat der Apotheker Kunden zu informieren und zu beraten, soweit dies aus Gründen der Arzneimittelsicherheit erforderlich ist. Er hat, soweit Arzneimittel ohne Verschreibung abgegeben werden, die zur sachgerechten Anwendung erforderlichen Informationen zu geben. Auch diese Vorgabe hat durch die Zulassung des Versandhandels einen Bedeutungswandel erfahren. Seither bleibt es dem Kunden weitgehend selbst überlassen, in welchem Umfang er das Beratungsangebot des Apothekers in Anspruch nimmt (BVerwG, Urteil vom 14.04.2005 - 3 C 9/04 -, NVwZ 2005, 1198 f.; abweichend VG Bayreuth, Beschluss vom 23.04.2008 - B 1 S 08.319 -, juris-Rdnr. 36 f.). Der Gesetzgeber hat mit Einführung des Versandhandels mit Arzneimitteln die Inanspruchnahme der Beratung durch den Apotheker bewusst in die freie Entscheidung des Patienten gestellt (BVerwG, Urteil vom 13.03.2008 - 3 C 27/07 -, BVerwGE 131, 1 [juris-Rdnr. 22]). Auch wenn dieser Bedeutungswandel die Vorgaben des § 20 Abs. 1 ApBetrO nicht obsolet werden lässt, so sind sie doch in der Weise zu modifizieren, dass die Frage der „Erforderlichkeit“ von Informationen nicht mehr allein aus der Sicht der Arzneimittelsicherheit und des Apothekers sondern auch nach den Vorstellungen des jeweiligen Kunden zu beantworten ist. Damit ist für die Zulässigkeit der Abgabe von Arzneimitteln über das ...-System nicht maßgebend, ob die dabei mögliche Beratung und Information den Bedingungen in der Apotheke selbst gleichkommt, sondern ob es dem Kunden bewusst ist, dass er mit der Nutzung des ...-Systems gewisse Abstriche hinsichtlich Information und Beratung hinnimmt, die sich schon daraus ergeben, dass die Verbindung zum Gesprächspartner nur über eine Bild- und Tonleitung erfolgt, was das Erkennen von unwillkürlichen körperlichen Reaktionen und ein Eingehen auf die besonderen Bedürfnisse des Ratsuchenden zumindest erschwert, und die durch die konkrete Umgebungssituation (z.B. Geräusche) noch verstärkt werden können. Diese Abstriche sind dann hinzunehmen und stehen nach Überzeugung des Senats noch im Einklang mit den Vorgaben des § 20 Abs. 1 ApBetrO, wenn sie entweder offensichtlich sind oder ein potentieller Kunde hierauf ausdrücklich hingewiesen wird (ebenso mit ausführlicher Begründung VG Mainz, Urteil vom 21.11.2008 - 4 K 375/08.MZ. -; vgl. dazu auch Hess. VGH, Beschluss vom 18.02.2009 - 3 B 2545/08 -; kritischer Bay. VGH, Beschluss vom 06.08.2008 - 9 CS 08.1391 -, juris-Rdnrn 4-9). Im konkreten Fall ist es offensichtlich, dass in der belebten Innenstadt von M. und in unmittelbarer Nachbarschaft einer vielbefahrenen Straße (einschließlich Straßenbahn) mit auch die Kommunikation beeinträchtigenden Nebengeräuschen zu rechnen ist. |
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| 7. Auch ein Verstoß gegen das in § 52 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 AMG, § 17 Abs. 3 ApBetrO normierte Verbot der Selbstbedienung liegt nicht vor. Beim ...-System handelt es sich nicht um einen Selbstbedienungsautomaten, denn dem Kunden wird der Zugriff auf das von ihm gewünschte Arzneimittel in jedem Einzelfall gesondert durch einen Apotheker eröffnet (ebenso VG Mainz, Urteil vom 21.11.2008 - 4 K 375/08.MZ - juris-Rdnrn 41 f. und VG Bayreuth, Beschluss vom 23.04.2008 - B 1 S 08.319 - juris-Rdnrn 30-32). |
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| 8. Gegen die allgemein geforderte Dienstbereitschaft einer Apotheke nach § 23 ApBetrO verstößt das ...-System jedenfalls im konkreten Fall seines Einsatzes parallel zu den wie auch außerhalb der normalen Öffnungszeiten gleichfalls nicht, da es sich um eine bloße Erweiterung durch ein Zusatzangebot handelt, ohne dass dadurch die „normalen“ Öffnungszeiten eingeschränkt worden wären (ebenso Hess. VGH, Beschluss vom 18.02.2009 - 3 B 2545/08 - und VG Mainz, Urteil vom 21.11.2008 - 4 K 375/08.MZ -, juris-Rdnr. 43; a.A. für den dort entschiedenen Fall VG Bayreuth, Beschluss vom 23.04.2008 - B 1 S 08.319 -, juris-Rdnr. 45). Auch die Breite des Angebots oder die Zeiten, in denen Arzneimittelmittel über das ...-System angeboten werden, stellen keinen Verstoß gegen § 23 ApBetrO dar. Der Bezug jedweden Medikaments, selbst auf dem Wege des Versandhandels, steht unter dem Vorbehalt seiner Verfügbarkeit (vgl. § 17 Abs. 2a Satz 1 Nr. 4 ApBetrO). Da das ...-System, von Sondergrößen abgesehen, auf das gesamte Lager in der Apotheke des Klägers zugreifen kann, ist eine mit einem deutlich reduzierten Angebot möglicherweise verbundene Einschränkung der Dienstbereitschaft nicht zu erkennen. Soweit die Gefahr einer Verwechslung von ...-System einerseits und geöffnetem Notschalter einer Apotheke andererseits besteht, könnte ihr durch geeignete Hinweisschilder begegnet werden. Auch bei einem sich aus dieser Verwechslung ergebendem Verstoß gegen § 23 Abs. 1 ApBetrO wäre daher eine Untersagung keine „notwendige Anordnung“ im Sinne des § 69 Abs. 1 AMG. |
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| 9. § 50 Abs. 1 AMG verlangt, dass für jede Betriebsstelle eines Unternehmens, das Arzneimittel zum Verkauf anbietet, eine hierzu sachkundige Person vorhanden ist. Damit sollen Gefahren, die daraus erwachsen, dass freiverkäufliche Arzneimittel außerhalb von Apotheken angeboten werden, minimiert werden. Diese Norm fordert nicht, dass sich in einer Apotheke auch dann eine sachkundige Person aufhält, wenn das Angebot allein über das ...-System zugänglich ist. Außerhalb der Öffnungszeiten der Apotheke bildet das ...-System eine geschlossene Einheit, die ausschließlich und vollständig über das angeschlossene Service-Zentrum bedient werden kann, so dass die Anwesenheit einer Person in der Apotheke für die Nutzung dieses Systems ohne Bedeutung wäre. Selbst wenn das System selbst als „Betriebsstätte“ anzusehen sein sollte, reicht es nach Sinn und Zweck des § 50 Abs. 1 AMG aus, wenn jedem dieser Systeme ein im Service-Zentrum tätiger Apotheker als sachkundige Person eindeutig zugeordnet ist. Dabei ist es unerheblich, wenn eine Person mehrere Systeme („Betriebsstellen“) zu betreuen hat, solange die Kundenkontakte, wie im vorliegenden Fall dargestellt, zeitlich aufeinander folgen und keine parallelen Schaltungen eingerichtet sind. So ist jeweils nur ein Kundenkontakt möglich, der dann in jedem Fall durch eine sachkundige Person erfolgt. Damit ist Sinn und Zweck des § 50 Abs. 1 AMG erfüllt. |
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| 10. Solange das ...-System, wie im vorliegenden Fall, als bloßes zusätzliches Angebot eingesetzt wird, ist es nicht erforderlich, dass damit das vollständige Angebot der Apotheke abgebildet wird. Auch wenn bestimmte Darreichungsformen (Großpackung, Teilpackung, Rezeptur) nicht angeboten werden können, ist dies unschädlich. Auch eine „normale“ geöffnete Apotheke übernimmt keine Garantie für ein umfassendes Arzneimittelangebot (i.E. ebenso VG Mainz, Urteil vom 21.11.2008 - 4 K 375/08.MZ -, juris-Rdnr. 43). |
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| 11. Auch dass innerhalb des ...-Systems eine Überprüfung des Verfallsdatums durch direkten oder Kamera-Blick auf die Verpackung nicht möglich ist, rechtfertigt die Untersagung seines Einsatzes nicht. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 AMG dürfen Fertigarzneimittel nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn auf den Behältnissen und den äußeren Umhüllungen u.a. das Verfallsdatum angegeben wird. Ob dies der Fall ist, kann entweder bei jedem einzelnen Verkaufsvorgang oder für das gesamte Lager einer Apotheke sichergestellt werden. Der Kläger hat in überzeugender Weise dargelegt, dass die Verfallsdaten der bei ihm lagernden Fertigarzneimittel periodisch und umfassend geprüft und Packungen frühzeitig aussortiert werden. Seinen Ausführungen hat auch der Beklagte nicht widersprochen. Eine individuelle Überprüfung bei jedem einzelnen Verkaufsvorgang ist darüber hinaus weder gesetzlich ausdrücklich gefordert noch aus allgemeinen Gründen der Arzneimittelsicherheit zwingend geboten. |
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| 12. Daraus folgt abschließend, dass der Einsatz des ...-Systems zur Ausgabe von Arzneimitteln, die nicht verschreibungspflichtig und auch nicht verschrieben sind, mit den einschlägigen apothekenrechtlichen Vorschriften in Einklang zu bringen und dessen Untersagung daher insoweit aufzuheben ist. |
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| Die Revision wird zugelassen, denn die Frage, ob und welche Arzneimittel über das ...-System zum Kauf angeboten werden dürfen, ist von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. |
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| Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 15.000,-- EUR festgesetzt (vgl. §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs 2004 der Verwaltungsgerichtsbarkeit). |
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