| | Der Senat vermag dieser Auffassung gegen die Gültigkeit der Präklusionsvorschriften des § 47 Abs. 2a VwGO und des § 3 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz 3. Alternative BauGB nicht zu folgen. Beide Vorschriften sind untrennbar und widerspruchsfrei miteinander verzahnt. Der Rechtsfolgenhinweis in der Formulierung des § 3 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz 3. Alternative BauGB genügt dem nach § 47 Abs. 2a VwGO erforderlichen Hinweis im Beteiligungsverfahren auf die Rechtsfolge dieser Vorschrift. Dies ist vom Gesetzgeber durch das beide Bestimmungen betreffende Gesetz vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316; in Kraft getreten am 01. Januar 2007; vgl. § 195 Abs. 7 VwGO) so vorgegeben. Ferner vermögen die Formulierungen des Hinweises über die Fehlerfolgen trotz ihres nicht identischen Wortlauts beim Planbetroffenen keinen Irrtum über die Notwendigkeit der Erhebung von Einwendungen hervorzurufen. Der Gesetzgeber hat die noch im Regierungsentwurf enthaltene Fassung des § 47 Abs. 2a VwGO (BT-Drs. 16/2496, S. 8), nach der der Antrag unzulässig ist, „soweit die den Antrag stellende Person Einwendungen geltend macht, die ...“ durch die nunmehr geltende Fassung ersetzt (vgl. BT-Drs. 16/3308, S. 12). Damit sollte das Gewollte präziser zum Ausdruck gebracht werden, nämlich dass der Antrag unzulässig ist, wenn der Antragsteller ausschließlich Einwendungen geltend macht, die er im Rahmen der Beteiligung nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können (BT-Drs. 16/3308, S. 20). § 47 Abs. 2a VwGO fordert einen Hinweis auf die Rechtsfolge - Unzulässigkeit eines Normenkontrollantrags - unterbliebener oder verspätet geltend gemachter Einwendungen im Beteiligungsverfahren. Diese Rechtsfolgenbelehrung ist einer Belehrung über einen Rechtsbehelf nach der VwGO vergleichbar. Für derartige Rechtsmittelbelehrungen ist anerkannt, dass nicht jede Textabweichung beachtlich ist. Entscheidend und ausreichend ist, dass die Belehrung die notwendigen Bestandteile enthält und keine Irrtümer erregen kann. Eine Rechtsmittelbelehrung muss die gesetzlich erforderlichen Mindestangaben enthalten und darf nicht generell geeignet sein, die Einlegung als Rechtsbehelf zu erschweren (BVerwG, Beschluss vom 01.07.1971 - VII CB 23.69 -, Buchholz 310 § 48 VwGO Nr. 22; Urteil vom 27.04.1990 - 8 C 70.88 -, NJW 1991, 508; zum Inhalt einer Belehrung über eine materielle Präklusion auslösende Rechtsfolge vgl. insbesondere VGH Baden-Württemberg Beschluss vom 26.04.2002 - 5 S 629/02 -, VBlBW 2002, 445; Beschluss vom 20.10.2004 - 8 S 2273/04 -, NVwZ 2005, 1; Beschluss vom 09.01.2008 - 3 S 2016/07 -, NVwZ [zu § 55 Abs. 2 LBO]). Gemessen daran wird dem erforderlichen Hinweis nach § 47 Abs. 2a VwGO auch genügt, wenn in der Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung - wie im vorliegenden Fall - die Formulierung des § 3 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz 3. Alternative BauGB wörtlich wiedergegeben wird. Denn die Belehrungshinweise beider Vorschriften sind in ihrem Kernaussagegehalt identisch. Sie lassen keinen Zweifel daran, dass Einwendungen erhoben werden müssen, um keinen Rechtsverlust zu erleiden. § 47 Abs. 2a VwGO ordnet als Rechtsfolge die Unzulässigkeit des Normenkontrollantrags allein dann an, wenn der Betroffene im Antragsvorbringen nur solche Einwendungen geltend macht, die er im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) oder im Rahmen der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit (§ 13 Abs. 2 Nr. 2, § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Mit der Schaffung dieser Präklusionsvorschrift und den Folgeänderungen in § 3 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz, § 13 Abs. 2 Satz 2 und § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB soll nach dem Willen des Gesetzgebers erreicht werden, dass die Betroffenen ihrer Obliegenheit nachkommen, im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung Einwendungen möglichst frühzeitig zu erheben, und über die Rechtsfolgen einer unterbliebenen Mitwirkung ausreichend informiert werden (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drs. 16/2496 S. 18; BVerwG, Urteil vom 26.04.2007 - 4 CN 3.06 -, BVerwGE 128, 382 = NVwZ 2007, 1081). Ist der Normenkontrollantrag jedoch zulässig, weil der Betroffene - auch - solche Einwendungen geltend gemacht hat, die er bereits bei der Öffentlichkeitsbeteiligung fristgerecht geltend gemacht hat, und weil auch im Übrigen die Voraussetzungen für eine Zulässigkeit des Antrags vorliegen, ist er nicht gehindert, im Normenkontrollverfahren sich auch auf andere Einwendungen zu berufen, die er bei der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.08.2008 - 7 B 915/08.NE - BauR 2008, 2032; Battis/Krautzberger/Löhr, NVwZ 2007, 121; Krautzberger/Stöer, DVBl 2007, 160). In diesem Fall findet daher nach dem eindeutigen Wortlaut des § 47 Abs. 2a VwGO eine formelle Präklusion unterbliebener oder verspätet geltend gemachter Einwendungen nicht statt. Nichts anderes ist aber dem Wortlaut des in § 3 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz 3. Alternative BauGB wiedergegebenen Hinweises zu entnehmen. Die Formulierung des dort verwendeten Belehrungshinweises kann nur so verstanden werden, dass ein Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO - nur dann - unzulässig ist, soweit mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Auch aus der Verwendung des Wortes „soweit“ (statt „nur“ wie in § 47 Abs. 2 a VwGO) folgt zwanglos und unschwer der Schluss, dass die Unzulässigkeit des Normenkontrollantrags einzig dann anzunehmen ist, wenn sich der Betroffene ausschließlich auf die Erhebung von Einwendungen beschränkt, die er im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können. Die in § 3 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz 3. Alternative BauGB verwendete Formulierung des Belehrungshinweises macht den Betroffenen mit hinreichender Klarheit deutlich, dass er im Beteiligungsverfahren „überhaupt“ Einwendungen geltend machen muss, um in prozessualer Hinsicht seine Rechte in einem Normenkontrollantrag zu wahren. Der Wortlaut des Hinweises erfüllt die notwendige Warnfunktion und führt dem Betroffenen erkennbar vor Augen, dass Einwendungen, die geltend gemacht werden können, auch rechtzeitig geltend zu machen sind, um die Unzulässigkeit eines Normenkontrollantrags zu vermeiden. Einem Betroffenen und potenziellen Antragsteller wird aufgrund eines den Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz 3. Alternative BauGB wiedergebenden Hinweises insbesondere unmissverständlich deutlich gemacht, dass sein Normenkontrollantrag unzulässig ist, wenn er im Beteiligungsverfahren nicht rechtzeitig Einwendungen geltend macht, die er hätte geltend machen können, und - auch dies folgt mit der notwendigen Deutlichkeit -, dass er, wenn er nur einen Teil seiner Einwendungen nicht rechtzeitig geltend macht, nicht generell mit einem Normenkontrollantrag ausgeschlossen ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.08.2008 - 7 B 915/08 - NE -, BauR 2008 2032; OVG Lüneburg, Urteil vom 20.04.2009 - 1 KN 72/08 -, juris). Wie gesehen folgt aus dieser Vorschrift, dass der Normenkontrollantrag bereits dann nicht wegen der Präklusion unzulässig ist, wenn der Betroffene einen einzigen Einwand vorbringt, den er schon im Auslegungsverfahren geltend gemacht hat bzw. den er im Beteiligungsverfahren nicht geltend machen konnte. |
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