Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 25. Mai 2010 - 5 K 774/10 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
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Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
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Der Senat geht davon aus, dass der nunmehr gestellte Hilfsantrag in zulässiger Weise zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gemacht wurde.
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Der Senat vertritt zwar in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass wegen des „Auseinandersetzungsgebots“ des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO im Beschwerdeverfahren eine Änderung des Streitgegenstands, namentlich auch eine Antragserweiterung nicht stattfindet (vgl. B.v. 15.01.2006 - 11 S 1455/05 - VBlBW 2006, 285). Eine Ausnahme ist aber zu machen, wenn bei unverändertem Streitstoff mit Rücksicht auf die Problematik des statthaften Antrags in den Fällen eines abgelehnten Antrags auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels, insbesondere wenn die Entstehung einer mit der Antragstellung verbundenen Rechtsfolge im Sinne des § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG unklar oder umstritten ist, vom Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zu dem nach § 123 Abs. Satz 1 VwGO übergegangen oder letzterer hilfsweise gestellt wird.
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Der Antragserweiterung steht auch nicht § 91 VwGO entgegen, da sich die Antragsgegnerin rügelos zur Sache eingelassen hat.
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Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich jedoch nicht, dass abweichend vom Beschluss des Verwaltungsgerichts die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ablehnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 04.03.2010 anzuordnen oder die Abschiebung des Antragstellers im Wege der einstweiligen Anordnung auszusetzen wäre.
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Der Senat geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass Ziffer 1 der Verfügung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, weil bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung beim Verwaltungsgericht die Aufenthaltserlaubnis vom 19.10.2007 abgelaufen war.
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Der Hauptantrag ist schon nicht statthaft, weil mit der am 22.09.2009 erfolgten Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels keine der Rechtsfolgen des § 81 Abs. 3 oder Abs. 4 AufenthG verbunden war. Denn die dem Antragsteller am 19.10.2007 erteilte Aufenthaltserlaubnis war in eindeutiger und nicht misszuverstehender Weise unter die auflösende Bedingung gestellt worden, dass sie erlischt, wenn das Studium der Elektrotechnik an der Universität Mannheim aufgegeben wird. Diese Bedingung war hier jedoch infolge der zum Ablauf des 28.02.2009 erfolgten endgültigen und auch später nicht aus Härtegründen wieder rückgängig gemachten Exmatrikulation eingetreten. Demzufolge hielt sich der Antragsteller am 22.09.2009 unerlaubt im Bundesgebiet auf, weshalb mit der Stellung des Antrags an diesem Tag keine der in § 81 Abs.3 oder 4 AufenthG bezeichneten Rechtswirkungen verbunden war mit der Folge, dass ein Antragsverfahren nach § 80 Abs. 5 Satz VwGO nicht statthaft ist (vgl. Senatsb. v. 20.11.2007 - 11 S 2364/07 - InfAuslR 2008, 81).
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Der Antragsteller hat aber auch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO), der es rechtfertigen könnte, seine Abschiebung vorläufig im Wege der einstweiligen Anordnung auszusetzen.
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Ein zu sichernder Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels folgt zunächst nicht aus § 16 Abs. 2 AufenthG. Wenn diese Vorschrift auf einen „Aufenthalt nach Absatz 1“ verweist, so setzt dies voraus, dass der Aufenthalt zum Zeitpunkt der Antragstellung noch durch einen Titel nach Absatz 1 legalisiert ist, was hier jedoch, wie dargelegt, nicht der Fall war. Nur unter diesen Voraussetzungen lässt die Vorschrift unter anderen von § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG abweichenden Voraussetzungen die Erteilung eines Titels für einen anderen Aufenthaltszweck zu (so auch Ziffer 16.2.1 AVwV-AufenthG; a.A. HambOVG, B.v. 30.05.2007 - 3 Bs 390/05 - InfAuslR 2007, 380). Nur auf diese Weise kann der gebotene enge innere und zeitliche Zusammenhang mit dem früheren Aufenthalt gewahrt bleiben, andernfalls würde sich dieser tendenziell völlig auflösen können. Dem steht nicht entgegen, dass in der Vorschrift im Folgenden von einer Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels (nach Absatz 1) die Rede ist. Der Begriff der „Erteilung“ legt zwar in seinem Gegensatz zu der „Verlängerung“ auf den ersten Blick nahe, dass hier der frühere Titel erloschen sein muss. Einer solchen Sichtweise steht jedoch entgegen, dass hier offenkundig eine ungenaue Begrifflichkeit verwendet wurde. Denn unter der zwingend in Absatz 2 gemachten Voraussetzung, dass ein Wechsel des Aufenthaltszweck vorliegen muss mit der Folge, dass nur ein andersartiger Titel erteilt werden kann, kann es gar keinen Verlängerungsfall geben.
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Es besteht nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand auch kein zu sichernder (Ermessens-)Anspruch auf Erteilung eines Titels nach § 16 Abs. 1 AufenthG. Zwar besitzt der Antragsteller eine Zulassung zu einer Ausbildungseinrichtung (vgl. § 16 Abs. 1 Satz 3 AufenthG). Der Erteilung eines Titels steht jedoch entgegen, dass der Antragsteller nicht im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz Nr. 1 AufenthG mit dem erforderlichen Visum eingereist ist. Der Senat hat zwar erwogen, ob in seinem Fall die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 Alt. 1 vorliegen und eine Unzumutbarkeit bestehen könnte, wobei der Senat zugunsten des Antragstellers davon ausgeht, dass die Bestimmung im Rahmen des § 16 AufenthG neben dessen Absatz 2 anwendbar ist. Für eine Unzumutbarkeit könnte sprechen, dass der Antragsteller mittlerweile zwei Semester erfolgreich studiert hat und das Studium (ohne das Praktikum von sechs Monaten) aller Voraussicht nur noch ein Semester dauern wird. Unzumutbar ist die Nachholung des Visumsverfahrens jedoch deshalb nicht, weil der Antragsteller bereits mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 28.09.2009 ausdrücklich darauf hingewiesen worden war, dass sein Aufenthalt bereits seit Ende des Wintersemesters 2008/09 unerlaubt gewesen sei und die Möglichkeiten eines Wechsels des Studiengangs negativ eingeschätzt würden. Vor diesem Hintergrund musste dem Antragsteller, der zudem anwaltlich beraten war, klar sein, dass der Studienbeginn grundsätzlich aufenthaltsrechtlich nicht erlaubt war und auch in der Zukunft zumindest prekär sein würde. Der Antragsteller hat somit den Umstand, aus dem eine Unzumutbarkeit an sich abgeleitet werden könnte, auf eigenes Risiko geschaffen, weshalb angesichts dieser Sachlage von ihm eine Nachholung des Visumsverfahrens verlangt werden kann.
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Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2 und § 52 Abs. 2 GKG, § 39 Abs. 1 GKG.
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