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Die Klägerin begehrt die Bewilligung einer Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 2 BBesG a.F.
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Die am xx.xx.1949 geborene Klägerin steht seit 1980 im Schuldienst des beklagten Landes. Am 29.08.1997 wurde sie zur Schulleiterin der A.-S.-Schule (Förderschule) in T. bestellt, verbunden mit dem Hinweis, dass ihre Dienstbezüge sowie ihre Amtsbezeichnung hiervon zunächst nicht berührt würden. Mit Wirkung vom 13.06.1998 wurde sie unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Sonderschulrektorin ernannt; die Besoldung erfolgte aus dem zur Probe übertragenen Amt. Nach einer zweijährigen Probezeit - bei Anrechnung der Zeit ab Bestellung zur Schulleiterin - wurde ihr mit Wirkung vom 29.08.1999 das Amt einer Sonderschulrektorin auf Dauer in ihrem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen unter gleichzeitiger Ernennung zur Sonderschulrektorin (Besoldungsgruppe A 14 mit Amtszulage).
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Mit Schreiben vom 19.08.2002, befürwortend vorgelegt vom Staatlichen Schulamt Rottweil, bat die Klägerin das ehemalige Oberschulamt Freiburg (im Folgenden: Oberschulamt) „aus gesundheitlichen Gründen“ mit Wirkung vom 09.09.2002 „um Entbindung meiner Führungsverantwortung und um Versetzung in den Schulamtsbezirk K.“ Vorausgegangen war nach einer Krankmeldung ab 06.06.2002 eine stationäre Behandlung in einer Fachklinik für Psychosomatik und Verhaltensmedizin in der Zeit vom 24.06.2002 bis 22.07.2002.
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Mit Verfügung des Oberschulamts vom 17.09.2002 wurde die Klägerin „im Nachgang zu der bereits fernmündlich erfolgten Ansprache“ mit Wirkung vom 09.09.2002 „antragsgemäß von der Funktion als Leiterin der A.-S.-Förderschule in T. entbunden und gleichzeitig aus persönlichen Gründen ohne Zusage von Umzugskostenvergütung an die C.-Schule, Förderschule, in K. versetzt.“ Gleichzeitig wurde sie mit Wirkung vom Tag der Aushändigung der beiliegenden Urkunde - die am 02.10.2002 erfolgte - zur Sonderschullehrerin ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 eingewiesen. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass eine Ausgleichszulage nicht gewährt werden könne, weil sie aus persönlichen Gründen in das Amt einer Sonderschullehrerin versetzt werde.
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Mit Schreiben vom 07.10.2002 erhob die Klägerin (durch ihren Ehemann als Bevollmächtigten) Widerspruch, weil sie nicht aus persönlichen Gründen in das Amt einer Sonderschullehrerin versetzt worden sei, sondern aus krankheitsbedingten Gründen, die allein Schulrat Dr. G. beim Staatlichen Schulamt R. zu vertreten habe. Mit (ergänzendem) Schreiben vom 15.10.2002 wies die Klägerin darauf hin, dass sich der Widerspruch auch gegen die Ernennung zur Sonderschullehrerin richte. Auf Nachfrage und Bitte des Oberschulamts um Darlegung, inwiefern sie durch die Versetzung nach K. bzw. durch die Entbindung von der Funktion als Schulleiterin in ihren Rechten verletzt sei, teilte die Klägerin mit Schreiben vom 04.11.2002 und 18.11.2002 mit, dass sie im Dienst durch „brutalstes Mobbing“ des Schulrats Dr. G. krank gemacht worden sei, dessen Attacken bereits vor der offiziellen Übernahme seiner derzeitigen Funktion am Staatlichen Schulamt R. begonnen hätten, und dass es in der Sache „zumindest um die Ausgleichszulage“ gehe, da sie krankheitsbedingt darum gebeten habe, sie von ihrer Funktion als Schulleiterin zu entbinden, und die Krankheit unmittelbar mit den Attacken des Schulrats Dr. G. zusammenhänge. Mit Schreiben vom 03.12.2002 wies das Oberschulamt darauf hin, dass eine Ausgleichszulage weder nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 BBesG a.F. - sie sei nicht aus dienstlichen Gründen gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 LBG a.F. nach K. versetzt worden - noch nach § 13 Abs. 2 BBesG a.F. (aus sonstigen dienstlichen Gründen) möglich sei, auch wenn die Motive für ihren Antrag (auf Versetzung) dem dienstlichen Bereich entstammen mögen. Auf Anfrage des Oberschulamts teilte die Klägerin mit Schreiben vom 28.02.2003 mit, dass der Widerspruch nicht erledigt sei und dass - nach Rückkehr des Bevollmächtigten (Ehemanns) aus dem Urlaub - die Übergriffe von Schulrat Dr. G., die bei ihr zu ausgeprägten depressiven Reaktionen mit Panikattacken geführt hätten, aufgelistet würden. Die angekündigte Liste wurde dann aber nicht vorgelegt.
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Mit Schreiben vom 12.12.2003 bat die Klägerin um einen Gesprächstermin für Lösungsalternativen und ergänzte mit Schreiben vom 02.02.2004, dass sie nicht die Absicht habe, über rechtliche Probleme zu sprechen, sondern abzuklären, ob eine pragmatische Lösung möglich sei; ihre rechtlichen Interessen würden andere Anwälte übernehmen. Mit Schreiben ihres neuen Bevollmächtigten vom 05.04.2004 ließ die Klägerin (erneut) mitteilen, dass sie aus gesundheitlichen Gründen um die Entbindung von ihrer Führungsverantwortung und vor allem um die Versetzung in den Schulamtsbezirk K. gebeten habe; keineswegs sei es ihre Absicht gewesen, ihr statusrechtliches Amt aufzugeben, sie habe lediglich vorübergehend von der Übertragung eines Dienstpostens im funktionellen Sinne absehen wollen; da sie gegen das behördliche Schreiben vom 17.09.2002 mit Schreiben vom 07.10.2002 Widerspruch eingelegt habe, sei ihre Rückernennung nicht bestandskräftig geworden; sie entbehre auch einer rechtlichen Grundlage, da es an ihrer - wie erforderlich ausdrücklichen - schriftlichen Zustimmungserklärung fehle; eine solche Zustimmung liege regelmäßig nicht schon im Antrag auf Versetzung in ein anderes Amt im abstrakt-funktionellen Sinn, d.h. der Entbindung von einer bestimmten dienstlichen Funktion; im Übrigen müsste ihr Schreiben vom 07.10.2002 als Anfechtung ihres Antrags, der hier aber gar nicht vorliege, gesehen werden, die auch unverzüglich erfolgt sei. Unter Bezugnahme auf ihre Schreiben vom 05.04.2004 und 12.05.2004 - Letzteres enthielt eine Äußerung „im Zusammenhang mit § 5 Abs. 5 BeamtVersG“ - bat die Klägerin mit Schreiben (ihres damaligen Bevollmächtigten) vom 01.09.2004 das Oberschulamt „um rechtsmittelfähige Entscheidung in folgenden Angelegenheiten“: Aufhebung der Rückernennung zur Sonderschullehrerin mit Bescheid vom 17.09.2002 im Widerspruchsverfahren, hilfsweise dazu Feststellung des Bestehens eines dienstlichen Interesses an der Rückernennung im Hinblick auf § 5 Abs. 5 BeamtVG; für den Fall einer abschlägigen Bescheidung wurde die Beschreitung des Rechtswegs angekündigt.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 19.10.2004 wies das Oberschulamt den Widerspruch (vom 07.10.2002) gegen die Ernennung zur Sonderschullehrerin A 13 mit Wirkung vom 02.10.2002 aus persönlichen Gründen, hilfsweise gegen die Ablehnung der Gewährung einer Ausgleichszulage nach § 5 Abs. 5 BeamtVG, zurück: Grundlage für die Rückernennung der Klägerin zur Sonderschullehrerin A 13 seien §§ 9 ff. LBG in Verbindung mit ihrem diesbezüglichen Antrag vom 19.08.2002, der auch in Kenntnis der damit verbundenen beamtenrechtlichen Folgen gestellt worden sei. Der Antrag sei auch nicht wirksam angefochten worden, da kein unbewusstes Auseinanderfallen von Wille und Erklärung vorliege. Die Nichtgewährung einer Ausgleichszulage nach § 5 Abs. 5 BeamtVG sei rechtmäßig, da die Rückernennung der Klägerin auf ihren eigenen Antrag hin und damit ausschließlich in ihrem eigenen Interesse erfolgt sei. Dem stehe nicht die Behauptung entgegen, dass der damals zuständige Sprengel-Schulrat Dr. G. sowie die damit einhergehende angebliche gesundheitliche Belastung maßgeblichen Einfluss auf diese Entscheidung gehabt hätten.
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Am 17.11.2004 erhob die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht Freiburg, das mit Urteil vom 24.10.2006 - 5 K 2447/04 - den Hauptantrag auf Aufhebung der Rückernennungsverfügung des ehemaligen Oberschulamts Freiburg vom 17.09.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.10.2004 abwies und gleichzeitig das Verfahren bezüglich des Hilfsantrags auf Feststellung, dass die Rückernennung der Klägerin zur Sonderschullehrerin im Sinne von § 5 Abs. 5 BeamtVG zumindest auch im „dienstlichen Interesse“ erfolgt ist, abtrennte (Fortführung zunächst unter dem Az.: 5 K 1842/06). Den Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil lehnte der Senat mit Beschluss vom 20.03.2008 - 4 S 2922/06 - ab.
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Am 20.08.2008 rief die Klägerin das - ruhende - Verfahren hinsichtlich der Gewährung einer Ausgleichszulage nach § 5 Abs. 5 BeamtVG wieder an (neues Az.: 5 K 1563/08).
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Bereits mit Schriftsatz vom 31.03.2008 an das Regierungspräsidium Freiburg griff die Klägerin den im Schreiben vom 18.11.2002 gestellten Antrag auf und bat um Entscheidung über diesen Antrag auf Gewährung der Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 2 BBesG. Mit Schreiben vom 16.05.2008 teilte das Regierungspräsidium mit, dass über den Antrag vom 18.11.2002 bereits zum damaligen Zeitpunkt abschließend entscheiden worden sei, so dass sich das weitere Verfahren dann folgerichtig auch nicht mehr auf die Gewährung der Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 2 BBesG, sondern auf § 5 BeamtVG bezogen habe. Es werde um Mitteilung gebeten, ob das Schreiben vom 31.03.2008 insofern als neuer Antrag auf Gewährung der Ausgleichzulage nach § 13 Abs. 2 BBesG gewertet werden solle. Mit Schreiben vom 16.05.2008 wies die Klägerin darauf hin, dass sie auf das behördliche Schreiben (Anfrage) vom 19.02.2003 mit Schreiben vom 28.02.2003 ausdrücklich erklärt habe, dass sich der Widerspruch im Hinblick auf die Ausgleichszulage nicht erledigt habe; warum dieses Verfahren abgeschlossen sein solle, sei nicht ersichtlich. Mit Schreiben vom 12.06.2008 stimmte das Regierungspräsidium Freiburg darin überein, dass durch den damaligen Bevollmächtigten der Klägerin im Jahr 2002 ursprünglich eine Ausgleichszulage nach § 13 BBesG beantragt worden sei, dass sich das weitere Verfahren - nach dem Mandatswechsel im April 2004 - aufgrund des Schreibens des neuen Bevollmächtigten vom 01.09.2004 ausdrücklich nur auf die Frage der Wirksamkeit der Rückernennung selbst und hilfsweise auf die Ansprüche aus § 5 Abs. 5 BeamtVG bezogen habe; die Geltendmachung eines Anspruchs aus § 13 BBesG sowie dessen prozessuale Durchsetzung im Wege einer (angekündigten) Untätigkeitsklage sei daher verwirkt. Mit Schreiben vom 02.07.2008 wandte die Klägerin (durch ihren - neuen/jetzigen - Bevollmächtigten) ein, dass der im Jahr 2002 gestellte Antrag auf Ausgleichszulage nach § 13 BBesG nicht verwirkt sei; sie habe sich kontinuierlich gegen ihre Rückernennung und die damit verbundenen wirtschaftlichen Folgen gewehrt; ihr Antrag auf Ausgleichszulage sei jederzeit im Kontext mit den anderen Fragen rund um die statusrechtliche Rückernennung sowie die damit verbundenen finanziellen Folgen gestellt worden.
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Am 03.09.2008 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben, mit der sie zuletzt beantragt hat, den Beklagten zu verpflichten, ihr für die Zeit ab 09.09.2002 eine Ausgleichszulage gemäß § 13 Abs. 2 BBesG zu bewilligen, sowie den Bescheid des ehemaligen Oberschulamts Freiburg vom 17.09.2002 aufzuheben, soweit er dieser Verpflichtung entgegensteht. Mit Urteil vom 21.07.2009 hat das Verwaltungsgericht die Klage als unzulässig abgewiesen: Sie richte sich gegen den insoweit bestandskräftigen Bescheid vom 17.09.2002, mit dem auch die Gewährung einer Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 2 BBesG abgelehnt worden sei. Der damalige Bevollmächtigte der Klägerin habe allerdings mit Schriftsatz vom 01.09.2004 im Rahmen des Widerspruchsverfahrens den Widerspruch in finanzieller Hinsicht ausdrücklich auf eine Ausgleichszulagengewährung nach § 5 Abs. 5 BeamtVG beschränkt und damit die Gewährung einer laufenden Ausgleichszulage nicht weiter verfolgt. Auf diese anwaltliche Beschränkung des Streitgegenstands habe sich der Beklagte verlassen können, zumal die Voraussetzungen des § 5 Abs. 5 BeamtVG und des § 13 Abs. 2 BBesG nicht deckungsgleich seien. Folgerichtig sei es dann auch im Widerspruchsbescheid vom 19.10.2004 und im Klageverfahren 5 K 2447/04 lediglich um die Rückernennung und die Ausgleichszulage nach § 5 Abs. 5 BeamtVG gegangen. Die bestandskräftige Ablehnung der Bewilligung einer laufenden Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 2 BBesG könne vor diesem Hintergrund nicht im Klageweg (erneut) begehrt werden.
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Mit weiterem Urteil vom 21.07.2009 - 5 K 1563/08 - stellte das Verwaltungsgericht Freiburg fest, dass die Klägerin zum 09.09.2002 nicht lediglich in ihrem eigenen Interesse - im Sinne des § 5 Abs. 5 BeamtVG - vom Amt der Sonderschulrektorin (Besgr. A 14 plus Zulage) in das Amt der Sonderschullehrerin (Besgr. A 13) übergetreten ist. Hiergegen legte der Beklagte kein Rechtsmittel ein.
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Auf den Antrag der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 19.01.2010 - 4 S 1962/09 - die Berufung zugelassen, mit der die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. Juli 2009 - 5 K 1643/08 - zu ändern und den Beklagten zu verpflichten, ihr für die Zeit ab 02.10.2002 eine Ausgleichzulage gemäß § 13 Abs. 2 BBesG a.F. zu gewähren, und den Bescheid des ehemaligen Oberschulamts Freiburg vom 17.09.2002 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.
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Sie macht geltend: Das Schreiben ihres ehemaligen Bevollmächtigten vom 01.09.2004 lasse eine Verzichtserklärung, die unmissverständlich und eindeutig sein müsse, nicht erkennen. Der Beklagte habe auch kein Vertrauen dahingehend aufbauen können, dass finanzielle Ansprüche nicht auf ihn zukämen, so dass Verwirkung schon in Ermangelung des Umstandsmoments ausscheide. Tatsache sei, dass nur dienstliche Gründe (dienstliche Spannungen, Mobbing) zu ihrem Versetzungsantrag geführt hätten. 1993 sei es zwischen ihr und Schulamtsdirektor Dr. G. infolge einer von diesem eingeleiteten Intrige zu einer Auseinandersetzung gekommen, die jedoch in einem Gespräch bei Leitendem Regierungsschuldirektor H. im Oberschulamt bereinigt worden sei. Die von ihr vertretenen Inhalte und Methoden der Sprachförderung in der an der A.-S.-Schule in T. neu geschaffenen interdisziplinären Frühförderstelle unterschieden sich wesentlich von den Ansätzen von Schulamtsdirektor Dr. G., die dieser in seiner Dissertation niedergelegt habe. Dies sei der Hintergrund des Spannungsverhältnisses. Sie habe dann bis Februar 2002 die Frühförderstelle wie auch die Schule voranbringen können; ihre Arbeit sei allgemein anerkannt gewesen. Zum 01.03.2002 sei dann Dr. G. Schulamtsdirektor geworden. Bereits zuvor am 26.02.2002 sei es bei einer Sitzung von Rektoren, zu der sie eingeladen habe, zu atmosphärischen Störungen mit Dr. G. gekommen. Im März 2002 habe Herr H. ihr (telefonisch) mitgeteilt, dass er die eingegangene Beschwerde einer Mutter im Zusammenhang mit der Aufnahme ihres Kindes in die Förderschule nicht über den Dienstweg schicken wolle, da er nicht wisse, was Dr. G. dann mit ihr machen würde. Ende April 2002 sei dann auf Betreiben von Dr. G. die Frühförderstelle an der A.-S.-Schule ohne Vorankündigung geschlossen und an die ebenfalls in T. bestehende Sprachheilschule B. verlegt worden. Dies sei ohne jede vorherige Absprache geschehen und habe an der A.-S.-Schule zu erheblichen Irritationen geführt. Mitte Mai 2002 habe es ein Gespräch zwischen ihr und Herrn H. gegeben, in dessen Verlauf das Verhalten und Vorgehen von Dr. G. thematisiert worden sei, wobei ihr Gesprächspartner allerdings zugleich gesagt habe, dass es immer zwei Seiten gebe, auch Dr. G. würde sich beschweren. In einem Telefonat mit Herrn H. über die Veränderung der Frühfördersituation der Raumschaft habe sie mitgeteilt, dass Dr. G. sie krank mache und sie mit ihm nicht vernünftig zusammenarbeiten könne; Herr H. habe sich dahingehend geäußert, dass dies in der Tat so sei und ob sie sich vorstellen könne, versetzt zu werden. Sie habe sich dies dann überlegen wollen. Am 05.06.2002 habe auf Einladung des Schulamts R. eine Sitzung der Schulleiter des Bezirks stattgefunden, an der auch Dr. G. teilgenommen habe; auf die Frage, warum die Frühförderstelle an der A.-S.-Schule geschlossen worden sei, habe Dr. G. sie vor ihren Schulleiterkollegen lächerlich gemacht; seine Ausführungen hätten darin gegipfelt, was sie eigentlich wolle, sie müsse doch wissen, dass man Frühförderung schließlich überall machen könne, dazu benötige man keine Stelle; ein Kollege habe ihr im Anschluss auf der gemeinsamen Heimfahrt erklärt, dass sie nun wohl verstehen könne, warum er vorzeitig in den Ruhestand gehe. Diese Episode habe den Schlusspunkt unter die Ereignisse gesetzt. Danach habe sie sich in ärztliche Behandlung begeben müssen, zuletzt in der B. Klinik. Im Zeitraum Mai und Anfang Juni 2002 sei neben Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Schließung der Frühförderstelle die Alltagsarbeit an der Schule weitergegangen. Dr. G. habe dazwischen immer wieder angerufen; seine Telefonate hätten ohne Begrüßung begonnen und ohne Abschiedsformel geendet. Er sei unangemeldet in der Schule erschienen. Sie erinnere sich an ein Gespräch mit Dr. G. und weiteren Personen, bei dem dieser nach Weggang der letzten Person abrupt mitten im Satz abbrach und sie einfach habe stehen lassen. An einer Besprechung habe sie krankheitsbedingt nicht teilnehmen können, wohl aber ihr Ehemann für den Trägerverein der Frühförderstelle. Hintergrund für das Spannungsverhältnis sei im Wesentlichen die Zuteilung von Deputatsstunden gewesen, die in der Verfügungsgewalt von Dr. G. als zuständigem Schulrat gestanden hätten und als Machtinstrument über die Schwerpunkte von Entwicklungen entschieden. Im Anschluss an diese Sitzung hätten Herr H. und ihr Ehemann ihr Problem in der Zusammenarbeit mit Dr. G. besprochen, wobei Herr H. erneut deutlich gemacht habe, dass sie beide getrennt werden müssten, da eine sachliche Zusammenarbeit nicht denkbar sei; eine Versetzung von Dr. G. habe Herr H. für zu schwierig gehalten. Er habe vielmehr die Idee aufgegriffen, sie nach K. zu versetzen, um sie so aus dem Schussfeld von Dr. G. herauszunehmen, die Stresssituation zu überwinden und neue berufliche Perspektiven gewinnen zu können. Sie sei über die jeweiligen Gesprächsinhalte selbstverständlich durch ihren Ehemann informiert worden. Dem Vorschlag, vorerst an die C.-Schule in K. versetzt zu werden, habe sie ambivalent gegenübergestanden; sie habe immer noch gehofft, dass die Verwaltung eine andere Lösung finden werde. In einem Gespräch Mitte August 2002 habe dann Herr H. die von ihm so bezeichnete Formulierungshilfe für ihren Versetzungsantrag gegeben. Ab dem 01.03.2002 habe es seitens des Oberschulamts oder des Schulamts keine Konfliktbegleitung gegeben trotz Kenntnis der Konfliktlage und Bitte von Herrn H. an Schulamtsdirektor Hä. um ein Gespräch. Die Einlassungen von Herrn H. vom 26.04.2004, vom 09.01.2007 und vom 29.03.2007 hätten sich immer mehr dem Prozessstand angepasst. Besonders befremdlich sei, dass Herr H. unter Nr. 5 und 6 des Aktenvermerks vom 29.03.2007 die Konfliktlage auf die persönliche Ebene schiebe, weshalb kein Handlungsbedarf bestanden habe, während es im Wesentlichen um sachliche und dienstliche Belange gegangen sei, denen sich Dr. G. weder schriftlich noch in einem Gespräch gestellt habe. Ihre Konflikt- und Stresssituation sowie das Lahmlegen anderweitig benötigter Arbeitsressourcen durch überflüssige, sinnlose Aktivitäten für das Schulamt und zahllose Besprechungen mit Kollegen und außerschulischen Partnern hätten unmittelbare Auswirkungen auf den dienstlichen Bereich gehabt mit der Folge, dass Herr H. es für nötig erachtet habe, die Konfliktparteien zu trennen. Persönliche Gründe für ihren Versetzungsantrag seien weit und breit nicht erkennbar. Das von Herrn H. unter Nr. 6 (gemeint wohl des Aktenvermerks vom 29.03.2007) angeführte Gespräch habe nicht stattgefunden, solche Gespräche habe es lediglich zwischen Herrn H. und ihrem Ehemann gegeben, allerdings nicht mit der Prämisse, der angeregte Versetzungsantrag sei rein persönlich. Ihre Beschäftigung als Sonderschullehrerin in K. habe nur eine vorübergehende sein sollen. Der Annahme ausschließlich dienstlicher Gründe stehe nicht entgegen, dass ihr Versetzungsantrag mit Krankheit begründet worden sei, da die Erkrankung stets mit der Konfliktlage in Zusammenhang gebracht worden sei. Die Konfliktsituation und die Unterlassungen der Verwaltung im Konfliktmanagement hätten wohl nicht offenkundig werden sollen. Der Beklagte wäre berechtigt gewesen, ihr für einen gewissen Zeitraum ein Amt mit geringerem Status zu übertragen bei gleichbleibender Besoldung. Dies habe sie auf Anraten von Herrn H. aus dienstlichen Interessen selbst beantragt. Hinsichtlich von Frühförderstellen bei Sonderschulen habe die Organisationshoheit - entgegen dem Vortrag des Beklagten - nicht beim Schulamt, sondern beim damaligen Oberschulamt gelegen. Dr. G. habe gegen seine Pflicht gehandelt, gewachsene Strukturen von Frühförderung zu fördern. Mit der Schließung der Beratungsstelle sei das Gleichgewicht der Schule inmitten des Schuljahres empfindlich gestört worden. Von Februar 2002 bis zu ihrem Versetzungsantrag hätten verwaltungsrechtliche oder juristische Probleme nicht im Raum gestanden, da von einer Rückstufung damals nicht habe ausgegangen werden können und die Maßnahme der Versetzung (Herr H.: Die beiden müssen getrennt werden.) eine vorübergehende habe sein sollen. Der damals im Verwaltungsreferat zuständige Herr Ha. habe keinerlei Hintergrundwissen gehabt und sei erstaunt gewesen, dass alles so schnell gehen müsse. Verständigungsschwierigkeiten zwischen den Referaten habe sie sich nicht zurechnen zu lassen. Ihr Ehemann habe die Frage nach einer Dienstaufsichtsbeschwerde in einem Gespräch mit Herrn H. angesprochen, der im Übrigen die ihm zur Verfügung stehenden Informationen durchaus als Dienstaufsichtsbeschwerde hätte behandeln können. Herr H. sei damals als Referent für Personalfragen für Versetzungen ebenso wie für Konfliktfälle zuständig gewesen. Im Parallelverfahren habe das Verwaltungsgericht deutlich gemacht, dass eine Konfliktbegleitung nicht stattgefunden und die Versetzung auch aus dienstlichem Interesse erfolgt sei. Wenn einerseits im Schulamtsbezirk Konstanz keine Unterversorgung mit Sonderschullehrkräften bestanden habe und andererseits sie als Sonderschulrektorin nicht entbehrlich gewesen sei, so hätte eine Versetzung aus persönlichen Gründen nach K. nicht erfolgen dürfen. Aus Sicht des Dienstherrn habe es keine Wahlmöglichkeit gegeben; er hätte von sich aus schon aus Fürsorgepflichten und im Sinne einer spannungsfreien Arbeit an der Schule eine Versetzung herbeiführen müssen, ohne aber berechtigt gewesen zu sein, sie in eine niedrigere Laufbahn mit niedrigerem Gehalt versetzen zu können, ohne die Ausgleichszahlung zu gewähren. Falls keine entsprechende Rektorenstelle vorhanden gewesen wäre, hätte die Verpflichtung des Dienstherrn bestanden, ihr horizontal eine entsprechende Stelle anzubieten.
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er verteidigt das angefochtene Urteil und führt ergänzend aus: Die Frühförderung und die damit verbundene Stelle seien nicht an eine bestimmte Schule gebunden und es könne im Rahmen der Organisationshoheit des Staatlichen Schulamts durchaus in Erwägung gezogen werden, diese Frühförderung an eine andere Schule zu verlagern. Es erscheine aber kaum vorstellbar, dass solch eine organisatorische Maßnahme bei der Klägerin zu diesen erheblichen psychosomatischen Beschwerden geführt habe. Der Klägerin müsse auch bewusst gewesen sein, dass Herr H. keinerlei Rechtsauskünfte erteilen könne, da hierfür eindeutig die Zuständigkeit des Verwaltungsreferats gegeben sei. Die Klägerin habe weder Dienstaufsichtsbeschwerde erhoben noch eine andere schriftliche Beschwerde beim Regierungspräsidium eingereicht noch sich mit der damals zuständigen Juristin in Verbindung gesetzt. Deshalb müsse der Vorwurf, dass keinerlei Konfliktbegleitung gewährt worden sei, entschieden zurückgewiesen werden. Der Umstand, dass die Klägerin lediglich Gespräche mit Herrn H. als Vertrauensperson geführt habe, lasse vielmehr vermuten, dass sie sich einer Konfliktbewältigung nicht habe stellen wollen. Der Klägerin sei bekannt, dass Funktionsstellen ausgeschrieben würden und sie jederzeit die Möglichkeit habe, sich um eine solche Stelle zu bewerben. Dass dies bisher unterblieben sei, erwecke den Anschein, als ob lediglich die Bezahlung als Führungskraft, nicht aber die Übernahme der damit verbundenen Aufgaben angestrebt werde. Ein dienstliches Interesse an der Versetzung der Klägerin habe nicht vorgelegen. Im Schulamtsbezirk K. habe weder eine Unterversorgung mit Sonderschullehrkräften bestanden noch sei die Klägerin in ihrer Funktion als Sonderschulrektorin entbehrlich gewesen. Ihre Versetzung und die damit verbundene Rückernennung seien aus rein persönlichen Gründen erfolgt.
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Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Beklagten vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens sowie der Verfahren 5 K 2447/04 und 5 K 1563/08 beim Verwaltungsgericht Freiburg wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts Bezug genommen.
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