Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 9 S 2080/10

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. Juli 2010 - 1 K 1945/09 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob ein Studierender nach endgültigem Nichtbestehen einer erforderlichen Prüfung im Diplom-Studiengang für den Bachelor-Studiengang desselben Faches zugelassen werden kann, sowie die Voraussetzungen für die Zulassung in einem höheren Fachsemester.
Der im Jahr 1971 geborene Kläger studierte vom Wintersemester 1992/93 bis zum Wintersemester 1994/95 bei der Beklagten im Diplom-Studiengang Maschinenbau/Automatisierungstechnik. Vom Sommersemester 1997 bis zum Sommersemester 1998 war er an der Hochschule Offenburg im Fach Wirtschaftsingenieurwesen immatrikuliert. Im Wintersemester 1998/99 nahm er das Studium im Diplom-Studiengang Medical Engineering bei der Beklagten auf, das er nach dem mit Absolvierung des Vordiploms abgeschlossenen Grundstudium nach Ablauf des Wintersemesters 1999/2000 unterbrach. Im Sommersemester 2005 setzte er dieses Studium bei der Beklagten fort. Nachdem er die Prüfungen im Fach Medizinische Werkstoffe sowie im Fach Elektronik II endgültig nicht bestanden hatte, exmatrikulierte ihn die Beklagte mit Bescheid vom 12.08.2009. Die hiergegen gerichtete Anfechtungsklage blieb erfolglos (vgl. Senatsbeschluss vom 10.02.2011 - 9 S 2068/10 -).
Am 30.08.2009 beantragte der Kläger seine Zulassung im Bachelor-Studiengang Medical Engineering für ein höheres Fachsemester zum Wintersemester 2009/10. Diesen Antrag lehnte das Zulassungsamt der Beklagten mit Bescheid vom 29.09.2009 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe nachweislich mindestens 20 Hochschulsemester an deutschen Hochschulen studiert. Nicht vom Kläger zu vertretende Gründe dafür, warum es in dieser langen Zeit nicht gelungen sei, einen erfolgreichen Abschluss zu erwerben, seien nicht erkennbar. Damit liege ein Exmatrikulationsgrund nach § 62 Abs. 3 Nr. 2 LHG und folglich auch ein Immatrikulationshindernis vor. Darüber hinaus habe der Kläger im Diplom-Studiengang Medical Engineering die nach der Studien- und Prüfungsordnung geforderten Prüfungsleistungen nicht erbringen können und deshalb zwangsweise exmatrikuliert werden müssen. Dieser Umstand wirke auch für den fachlich mit dem Diplom vergleichbaren Bachelor-Studiengang, weil ein Wechsel unter Nichtberücksichtigung der fachlich begründeten Exmatrikulation ein Aushebeln der Studien- und Prüfungsordnung des Diplom-Studiengangs zur Konsequenz habe.
Die hiergegen gerichtete Verpflichtungsklage wies das Verwaltungsgericht Freiburg durch Urteil vom 21.07.2010 ab. Der Diplom-Studiengang Medical Engineering - den der Kläger erfolglos studiert habe - und der Bachelor-Studiengang Medical Engineering - für den er nunmehr eine Zulassung beantrage - seien als „gleicher Studiengang“ im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 2 LHG zu bewerten, so dass eine Zulassung gesetzlich ausgeschlossen sei. Auch wenn davon auszugehen sei, dass die Beklagte anderen Studierenden gleichwohl die Umschreibung zum Bachelor-Studiengang gewährt habe, führe dies nicht zum Erfolg der vom Kläger erhobenen Verpflichtungsklage. Denn derartige Zulassungen seien rechtswidrig.
Der Kläger hat hiergegen die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen, auf § 62 Abs. 3 Nr. 2 LHG könne die Versagung nicht gestützt werden, weil die Vorschrift nur einen Exmatrikulationsgrund normiere. Die Annahme eines Immatrikulationshindernisses sei von der ausgesprochenen Rechtsfolge dagegen nicht gedeckt, so dass einer entsprechenden Auslegung der Gesetzesvorbehalt entgegenstehe. Im Übrigen leide die Versagungsentscheidung auch an Ermessensfehlern und verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil die Beklagte in vergleichbaren Fallkonstellationen trotz endgültigem Nichtbestehen der im Diplom-Studiengang vorgeschriebenen Prüfungen eine Zulassung im Bachelor-Studiengang gewährt habe. Schon in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht sei auf den Kommilitonen Z. hingewiesen worden, der trotz endgültigem Nichtbestehen der Klausur im Fach Mikroprozessortechnik anschließend in den Bachelor-Studiengang umgeschrieben worden sei. Entgegen der vom Verwaltungsgericht geäußerten Auffassung sei diese Umschreibung nicht rechtswidrig gewesen, jedenfalls aber praktiziere die Beklagte entsprechende Zulassungen. Im Falle des Klägers komme hinzu, dass bereits alle Veranstaltungen einschließlich der Diplomarbeit erfolgreich abgeschlossen worden seien. „Offen geblieben“ seien daher lediglich drei Klausuren, die im Rahmen des Bachelor-Studiengangs erfolgreich abgelegt werden könnten.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. Juli 2010 - 1 K 1945/09 - zu ändern und die Beklagte - unter Aufhebung des Versagungsbescheids vom 29. September 2009 - zu verpflichten, den Kläger zum Studium im Bachelor-Studiengang Medical Engineering im 6. Fachsemester zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
10 
Sie verteidigt das angegriffene Urteil und führt ergänzend aus, die Studiengänge seien nicht nur gleichwertig, sondern weitgehend identisch. Die Umstellung vom Diplom- auf den Bachelor-Abschluss gehe auf den sogenannten Bologna-Prozess zurück und habe keine inhaltliche Neugestaltung zur Folge. Zwar seien durch die insoweit eingeführte „Modularisierung“ geringfügige Änderungen eingetreten, diese seien jedoch von völlig untergeordneter Bedeutung. Ganz überwiegend seien die Veranstaltung in Inhalt und Dauer gleichgeblieben und würden auch vom selben Personal abgehalten. Der eigentliche Unterschied zwischen dem bisherigen achtsemestrigen Diplom-Studiengang und dem heutigen siebensemestrigen Bachelor-Studiengang bestehe in der Streichung des ersten Praxissemesters. Identisch seien insbesondere die Veranstaltungen - und Prüfungen - in den Fächern Medizinische Werkstoffe und Elektronik II, die der Kläger im Diplom-Studiengang endgültig nicht bestanden habe. Das Begehren des Klägers ziele daher tatsächlich nur darauf, einen weiteren Wiederholungsversuch zu erhalten, der im Diplom-Studiengang nicht bestehe. Schon aus diesem Grunde komme eine Zulassung im Bachelor-Studiengang nicht in Betracht. Tatsächlich gehe auch der Kläger von einer weitgehenden Übereinstimmung der Studiengänge aus, da er eine Zulassung im höheren Fachsemester beantragt habe und damit von einer Anerkennung der im Diplom-Studiengang absolvierten Veranstaltungen ausgehe. Welche Leistungen anerkannt werden könnten, sei aber unklar und könne erst nach einer entsprechenden Anerkennungsentscheidung des hierfür zuständigen Studiendekans festgestellt werden.
11 
Soweit der Kläger auf § 62 Abs. 3 Nr. 2 LHG verwiesen habe, verkenne er, dass das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung hierauf gar nicht Bezug genommen habe. Unabhängig hiervon könne die Versagung aber eigenständig tragend auch auf § 62 Abs. 3 Nr. 2 LHG gestützt werden. Denn die Zulassung zu einem Studiengang mache keinen Sinn, wenn zeitgleich ein Exmatrikulationsgrund vorlege. Die hierfür erforderlichen Ermessenserwägungen seien im Bescheid vom 29.09.2009 auch angestellt worden.
12 
Schließlich stehe dem Kläger auch kein Zulassungsanspruch aus Art. 3 Abs. 1 GG zu. Soweit die Beklagte in Einzelfällen Studierende, die im Diplom-Studiengang die Zulassung bereits verloren hatten, zum Bachelor-Studiengang zugelassen habe, sei dies unter Verstoß gegen die Vorschrift des § 60 Abs. 2 Nr. 2 LHG erfolgt und würde heute nicht mehr praktiziert werden. Im Übrigen seien die Fallkonstellationen nicht mit dem Fall des Klägers vergleichbar. Insbesondere im Falle des Herrn Z. sei der Prüfungsanspruch bei Anwendung der Bachelor-Prüfungsordnung noch nicht erloschen gewesen.
13 
Dem Senat liegen die von der Beklagten vorgelegten Behördenakten sowie die Gerichtsakten dieses und des Exmatrikulations-Verfahrens (9 S 2068/10) vor, auf die hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes verwiesen wird.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und den Anforderungen des § 124a Abs. 3 VwGO entsprechend erhobene Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die vom Kläger gemäß § 63 Abs. 1 LHG ohne Durchführung eines Vorverfahrens zulässigerweise erhobene Klage ist unbegründet. Ihm steht der geltend gemachte Anspruch auf Zulassung im 6. Fachsemester des Bachelor-Studiengangs - jedenfalls derzeit - nicht zu.
15 
1. Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Hochschulen in Baden-Württemberg vom 01.01.1995 (GBl. S. 1, zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.07.2010, GBl. S. 555 - LHG -) sind Deutsche im Sinne des Art. 116 GG zu dem von ihnen gewählten Hochschulstudium berechtigt, wenn sie die für das Studium erforderliche Qualifikation nachweisen und keine Immatrikulationshindernisse vorliegen. Der Kläger verfügt unstreitig über die deutsche Staatsangehörigkeit und die allgemeine Hochschulreife.
16 
a) Entgegen der Auffassung der Beklagten und des Verwaltungsgerichts steht der Immatrikulation des Klägers auch nicht ein zwingendes Immatrikulationshindernis aus § 60 Abs. 2 Nr. 2 LHG entgegen. Denn der Diplom-Studiengang, in dem der Kläger verschiedene Prüfungen endgültig nicht bestanden hat, ist nicht der „gleiche Studiengang“, für den nunmehr die Zulassung beantragt wird.
17 
Nach der in § 30 Abs. 1 Satz 1 LHG enthaltenen Legaldefinition ist ein „Studiengang“ nicht nur durch die inhaltliche Fachrichtung charakterisiert, sondern bestimmt sich auch durch den Hochschulabschluss, auf den das Studium ausgerichtet ist. Diplom- und Bachelor-Studiengänge sind daher nicht gleich (vgl. zur entsprechenden Annahme eines Fachrichtungswechsels im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG auch VG Karlsruhe, Urteil vom 17.11.2004 - 10 K 580/04 -, FamRZ 2006, 733).
18 
Dies gilt auch in Anbetracht der Tatsache, dass die Diplomstudiengänge auslaufen (vgl. § 29 Abs. 3 LHG) und durch die Bachelor- und Masterstudiengänge abgelöst werden. Denn diese „Ersetzung“ hat nicht lediglich eine Fortführung unter neuem Namen zur Folge, vielmehr ist mit der Neukonzeption der Modularisierung und der Einpassung in den europäischen Hochschulraum auch eine „organisatorische und inhaltliche Reform der Studienangebote“ verbunden (LT-Drs. 13/3640, S. 203). Die neu geschaffenen Studiengänge mit ihrer „eigenständigen“ (§ 29 Abs. 2 Satz 1 LHG) gestuften Studienstruktur sind daher nicht nur als Fortführung der bisherigen Studiengänge konzipiert, sondern bewusst als neuartiges „aliud“ gedacht und angelegt. In der Gesetzesbegründung ist folgerichtig ausgeführt, dass die neuen Ausbildungsabschnitte von der bisherigen Studienstruktur „deutlich abzugrenzen“ seien. Die Integration eines Bachelor- oder Masterstudiengangs in einen Diplomstudiengang sei daher ebenso ausgeschlossen, wie die Verleihung eines Mastergrades auf Grund bestandener Hochschulabschlussprüfungen in Diplom- oder Magisterstudiengängen (vgl. LT-Drs. 13/3640, S. 204). Die Annahme eines „gleichen Studiengangs“ scheidet daher aus.
19 
Etwas anderes folgt auch nicht aus der in § 29 Abs. 2 Satz 3 LHG getroffenen Anordnung, nach der Bachelorabschlüsse dieselben Berechtigungen verleihen, wie die bisherigen Diplomabschlüsse der Fachhochschulen. Denn damit soll nur das vergleichbare Abschlussniveau, etwa für die Zuordnung der neuen Abschlüsse zu den Laufbahnen des öffentlichen Dienstes, deutlich gemacht werden (vgl. LT-Drs. 13/3640, S. 204 f.).
20 
Schließlich folgt die Unterscheidung auch daraus, dass die Bachelor-Studiengänge regelmäßig auf eine kürzere Regelstudienzeit ausgelegt und als „erste Stufe“ der künftigen Studienstruktur auch noch nicht so ausdifferenziert sind, wie die bisherigen Diplomstudiengänge. Die Tatsache, dass ein Studierender die Anforderungen des Diplom-Studienganges nicht erfüllen konnte, lässt daher nicht grundsätzlich den Schluss zu, dass dies auch für den Bachelor-Studiengang gelten muss. Ein generelles Immatrikulationshindernis entspräche deshalb auch nicht dem Regelungszweck. Vielmehr sieht § 60 Abs. 2 Nr. 2 LHG die Möglichkeit vor, die im Einzelfall bestehende Übereinstimmung von Studiengängen „mit im Wesentlichen gleichem Inhalt“ durch eine Satzungsbestimmung als Immatrikulationshindernis auszugestalten. Hiervon hat die Beklagte indes nicht Gebrauch gemacht. Eine Satzung hierzu hat sie nach eigenem Bekunden nicht erlassen. Auch § 6 der Studien- und Prüfungsordnung der Hochschule Furtwangen Informatik, Technik, Wirtschaft, Medien für Bachelorstudiengänge vom 02.02.2005 (Studienordnung) kann eine entsprechende Regelung nicht entnommen werden, weil hierin keine (hinreichend bestimmte) Festlegung getroffen ist, welcher Studiengang als „vergleichbar“ einzustufen wäre.
21 
Zuzugeben ist der Beklagten zwar, dass eine Umschreibung des Klägers unter weitgehender Anrechnung seiner im Diplomstudiengang erbrachten Leistungen zu einer „Umgehung“ der Diplom-Prüfungsordnung führen kann. Denn im Ergebnis erwirbt der Kläger damit einen erneuten Versuch für die Klausuren in den Fächern Medizinische Werkstoffe und Elektronik II, deren Prüfungen er im Diplomstudiengang endgültig nicht bestanden hatte. Ein rechtlich zu missbilligendes Vorgehen liegt hierin indes nicht. Denn der Kläger kann mit diesem Verfahren nicht den ursprünglich angestrebten Diplom-Abschluss erwerben, sodass eine Umgehung der Diplom-Prüfungsordnung im Rechtssinne auch nicht gegeben ist. Dass der Kläger trotz seines Misserfolges im Diplom-Studiengang in den Bachelor-Studiengang aufgenommen werden kann, ist aber Folge der fehlenden Gleichwertigkeits-Satzung nach § 60 Abs. 2 Nr. 2 LHG und geht daher auf das Unterlassen der Beklagten zurück. Diese normative Lücke kann nicht dadurch „ausgehebelt“ werden, dass dem Kläger seine negativen Leistungen aus einzelnen Fächern angerechnet werden (vgl. hierzu auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.05.2010 - 15 A 164/10 -). Einerseits fehlt es hierfür bereits an einer Rechtsgrundlage, andererseits würde ein entsprechendes Vorgehen auch dem Regelungsgefüge des Landeshochschulgesetzes widersprechen. Denn damit würde schon die Vergleichbarkeit einzelner Veranstaltungen zu einem umfassenden Immatrikulationshindernis. § 60 Abs. 2 Nr. 2 letzter Satzteil LHG lässt zwar die Möglichkeit zu, hinsichtlich der Vergleichbarkeit auf die Studienabschnitte vor der Vor- oder Zwischenprüfung abzustellen, eine Bezugnahme auf einzelne Veranstaltungen ist indes nicht vorgesehen. Im Übrigen bedarf es auch hierfür einer normativen Entscheidung durch Satzung der Hochschule.
22 
Schließlich hat auch die Beklagte in ihrer bisherigen Verwaltungspraxis andere Studierende, die eine Prüfung im Diplom Studiengang endgültig nicht bestanden hatten, in den Bachelor-Studiengang umgeschrieben.
23 
b) Dem Begehren des Klägers kann auch nicht die Anordnung aus § 62 Abs. 3 Nr. 2 LHG entgegen gehalten werden, wonach Studierende exmatrikuliert werden können, wenn eine Abschlussprüfung bis zum Ablauf von 20 Semestern aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen nicht abgelegt worden ist.
24 
Zwar kann die Vorschrift entgegen der vom Kläger vorgetragenen Auffassung auch bereits der Einschreibung entgegen stehen. Denn wenn in der Person des Immatrikulationsbewerbers bereits Gründe für die unmittelbar nachfolgende Exmatrikulation erfüllt sind, macht eine Einschreibung keinen Sinn und kann die Hochschule hierzu auch nicht verpflichtet werden.
25 
Die Voraussetzungen dieses Tatbestands liegen indes nicht vor. Denn ausweislich der vom Kläger bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen ist er seit dem Jahr 2001 wegen eines Nervenleidens in ständiger ärztlicher Behandlung (vgl. Attest Dr. E. vom 16.04.2008). Dieser Umstand war der Beklagten auch bekannt. Zum einen hat der Kläger hierauf in zahlreichen Eingaben hingewiesen, zum anderen hat sie bereits anlässlich des Erlasses der Studiengebühr wegen besonderer Härte im Widerspruchsbescheid vom 23.03.2005 ausgeführt:
26 
„In vorliegendem Fall ist eine solche chronische Beeinträchtigung gegeben. Durch diese chronische Erkrankung ist es dem Widerspruchsführer nicht möglich, seinem Studium regelmäßig nachzugehen. Aufgrund des Krankheitsbildes und der medikamentösen Behandlung war und ist er in seinen studentischen Aktivitäten eingeschränkt, was sich studienzeitverlängernd auswirkte.“
27 
Damit kann nicht davon ausgegangen werden - und ist auch die Beklagte nicht davon ausgegangen -, dass die bisherige Studiendauer auf einen vom Kläger selbst zu vertretenden Grund zurückgeht. Jedenfalls trifft die im Ablehnungsbescheid vom 29.09.2009 getroffene Feststellung: „Gründe, warum es Ihnen nicht gelang, in dieser langen Zeit einen erfolgreichen Abschluss zu erwerben und warum dies nicht von Ihnen zu vertreten sein könnte, sind nicht erkennbar“, nicht zu.
28 
c) Dem Begehren steht aber entgegen, dass der Kläger das für die Zulassung in einem höheren Fachsemester erforderliche Verfahren nicht eingehalten hat (vgl. § 60 Abs. 3 Nr. 2 LHG).
29 
Für den vom Kläger angestrebten Bachelor-Studiengang Medical Engineering bestehen auch in höheren Fachsemestern Zulassungsbeschränkungen (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 HZG). Die begehrte Zulassung setzt daher voraus, dass ein entsprechender Platz frei ist und die tatsächliche Belegung die festgesetzte Auffüllgrenze von 55 Plätzen im Wintersemester bzw. 30 Plätzen im Sommersemester nicht überschreitet (vgl. § 3 Abs. 2 i.V.m. Anlage 1 und 2 der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen an den Fachhochschulen im Wintersemester 2009/2010 und im Sommersemester 2010 vom 23.06.2009, GBl. S. 293 - ZZVO-FH 2009/2010 -; identische Zahlen sind auch in der ZZVO-FH 2010/2011, GBl. S. 469, vorgesehen). Da diese Kapazitätsfrage semesterbezogenen beantwortet werden muss, bedarf es vorab der Feststellung, in welches Semester der Kläger angesichts der bereits erbrachten Prüfungsleistungen einzustufen ist. Hierfür ist gemäß § 14 Abs. 6 Satz 2 der Studienordnung zunächst ein Antrag und nach Abschluss des geregelten Prüfungsverfahren eine Anrechnungsentscheidung des Studiendekans erforderlich.
30 
Bereits einen entsprechenden Antrag hat der Kläger nicht gestellt. Soweit er vorträgt, ein dahin gehendes Begehren sei jedenfalls konkludent im Schreiben vom 11.06.2008 enthalten, trifft dies nicht zu. Vielmehr enthält dieser Schriftsatz seinem Erklärungsgehalt nach nur informatorische Fragen, in Bezug auf einen denkbaren Studiengangwechsel. Der Wille, bereits jetzt ein Prüfungsverfahren durchführen zu lassen, ist aus objektiver Empfängersicht dagegen nicht erkennbar. Dementsprechend ist auch in der Antwort auf das für „Quereinsteiger“ geltende Anerkennungsverfahren verwiesen und § 14 der Satzung im Wortlaut beigefügt worden. Der Kläger hat nachfolgend jedoch nicht die Anerkennung bereits erbrachter Studien- und Prüfungsleistungen, sondern die Zweitkorrektur der im Diplom-Studiengang geschriebenen Klausuren betrieben.
31 
Damit liegen bereits die verfahrensmäßigen Voraussetzungen für die vom Kläger begehrte Zulassung nicht vor. Wie das Vorbringen der Beklagten im Berufungsverfahren belegt, bedarf die Einordnung der vom Kläger in seinem bisherigen Studienverlauf erbrachten Leistungen für das nunmehr angestrebte Bachelor-Studium einer genaueren Betrachtung. Das für diese Prüfung in § 14 Abs. 6 der Studienordnung vorgesehene Verfahren ist indes bislang nicht eingeleitet, so dass gegenwärtig die für die Zulassung im höheren Fachsemester vorgängige Einstufungsfrage auch nicht entschieden werden kann. Auch inhaltlich ist im vorliegenden Gerichtsverfahren allein um allgemeine Immatrikulationshindernisse gestritten worden.
32 
Der Kläger hat zur Durchsetzung seines Begehrens daher zunächst das insoweit vorgesehene Verwaltungsverfahren zu beschreiten. Insoweit weist das Gericht jedoch darauf hin, dass dem Antrag entgegen der von der Beklagten vertretenen Meinung auch § 34 Abs. 2 LHG i.V.m. § 5 der Studienordnung nicht entgegen stehen dürfte. Denn die dort geregelten Fristen betreffen „Studiensemester“ (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 der Prüfungsordnung) und sind deshalb auf die nicht als Fachsemester anzuerkennenden Studienzeiten nicht anwendbar. Es ist auch nicht zu verkennen, dass die Beklagte hinsichtlich der Gleichwertigkeit der vom Kläger erbrachten Studienleistungen widersprüchlich vorgetragen hat. Denn zur Begründung der von ihr behaupteten Gleichartigkeit der Studiengänge ist ausgeführt worden, abgesehen von dem gestrichenen Praxissemester seien die Studienpläne in Inhalt und Dauer „im wesentlichen gleich geblieben“ und würden auch von denselben Lehrkräften abgehalten (vgl. Schriftsatz vom 29.12.2010, S. 3). Die hinsichtlich der Anrechenbarkeit geltend gemachten Einwände, mit denen Defizite in jedem einzelnen Lehrplansemester reklamiert wurden (vgl. Schriftsatz vom 28.03.2011, S. 2 ff.), sind hiermit nicht vereinbar. Die streitige Anrechenbarkeit ist aber eine Rechtsfrage (vgl. § 14 Abs. 5 Satz 1 Prüfungsordnung), über die von den zuständigen Stellen in angemessener Zeit (vgl. § 75 VwGO) entschieden werden muss und die nötigenfalls gerichtlicher Kontrolle unterliegt.
33 
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
34 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil ein hierfür gemäß § 132 Abs. 2 VwGO erforderlicher Zulassungsgrund nicht gegeben ist.
35 
Beschluss vom 30. März 2011
36 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (vgl. §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327).
37 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
14 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und den Anforderungen des § 124a Abs. 3 VwGO entsprechend erhobene Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die vom Kläger gemäß § 63 Abs. 1 LHG ohne Durchführung eines Vorverfahrens zulässigerweise erhobene Klage ist unbegründet. Ihm steht der geltend gemachte Anspruch auf Zulassung im 6. Fachsemester des Bachelor-Studiengangs - jedenfalls derzeit - nicht zu.
15 
1. Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Hochschulen in Baden-Württemberg vom 01.01.1995 (GBl. S. 1, zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.07.2010, GBl. S. 555 - LHG -) sind Deutsche im Sinne des Art. 116 GG zu dem von ihnen gewählten Hochschulstudium berechtigt, wenn sie die für das Studium erforderliche Qualifikation nachweisen und keine Immatrikulationshindernisse vorliegen. Der Kläger verfügt unstreitig über die deutsche Staatsangehörigkeit und die allgemeine Hochschulreife.
16 
a) Entgegen der Auffassung der Beklagten und des Verwaltungsgerichts steht der Immatrikulation des Klägers auch nicht ein zwingendes Immatrikulationshindernis aus § 60 Abs. 2 Nr. 2 LHG entgegen. Denn der Diplom-Studiengang, in dem der Kläger verschiedene Prüfungen endgültig nicht bestanden hat, ist nicht der „gleiche Studiengang“, für den nunmehr die Zulassung beantragt wird.
17 
Nach der in § 30 Abs. 1 Satz 1 LHG enthaltenen Legaldefinition ist ein „Studiengang“ nicht nur durch die inhaltliche Fachrichtung charakterisiert, sondern bestimmt sich auch durch den Hochschulabschluss, auf den das Studium ausgerichtet ist. Diplom- und Bachelor-Studiengänge sind daher nicht gleich (vgl. zur entsprechenden Annahme eines Fachrichtungswechsels im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG auch VG Karlsruhe, Urteil vom 17.11.2004 - 10 K 580/04 -, FamRZ 2006, 733).
18 
Dies gilt auch in Anbetracht der Tatsache, dass die Diplomstudiengänge auslaufen (vgl. § 29 Abs. 3 LHG) und durch die Bachelor- und Masterstudiengänge abgelöst werden. Denn diese „Ersetzung“ hat nicht lediglich eine Fortführung unter neuem Namen zur Folge, vielmehr ist mit der Neukonzeption der Modularisierung und der Einpassung in den europäischen Hochschulraum auch eine „organisatorische und inhaltliche Reform der Studienangebote“ verbunden (LT-Drs. 13/3640, S. 203). Die neu geschaffenen Studiengänge mit ihrer „eigenständigen“ (§ 29 Abs. 2 Satz 1 LHG) gestuften Studienstruktur sind daher nicht nur als Fortführung der bisherigen Studiengänge konzipiert, sondern bewusst als neuartiges „aliud“ gedacht und angelegt. In der Gesetzesbegründung ist folgerichtig ausgeführt, dass die neuen Ausbildungsabschnitte von der bisherigen Studienstruktur „deutlich abzugrenzen“ seien. Die Integration eines Bachelor- oder Masterstudiengangs in einen Diplomstudiengang sei daher ebenso ausgeschlossen, wie die Verleihung eines Mastergrades auf Grund bestandener Hochschulabschlussprüfungen in Diplom- oder Magisterstudiengängen (vgl. LT-Drs. 13/3640, S. 204). Die Annahme eines „gleichen Studiengangs“ scheidet daher aus.
19 
Etwas anderes folgt auch nicht aus der in § 29 Abs. 2 Satz 3 LHG getroffenen Anordnung, nach der Bachelorabschlüsse dieselben Berechtigungen verleihen, wie die bisherigen Diplomabschlüsse der Fachhochschulen. Denn damit soll nur das vergleichbare Abschlussniveau, etwa für die Zuordnung der neuen Abschlüsse zu den Laufbahnen des öffentlichen Dienstes, deutlich gemacht werden (vgl. LT-Drs. 13/3640, S. 204 f.).
20 
Schließlich folgt die Unterscheidung auch daraus, dass die Bachelor-Studiengänge regelmäßig auf eine kürzere Regelstudienzeit ausgelegt und als „erste Stufe“ der künftigen Studienstruktur auch noch nicht so ausdifferenziert sind, wie die bisherigen Diplomstudiengänge. Die Tatsache, dass ein Studierender die Anforderungen des Diplom-Studienganges nicht erfüllen konnte, lässt daher nicht grundsätzlich den Schluss zu, dass dies auch für den Bachelor-Studiengang gelten muss. Ein generelles Immatrikulationshindernis entspräche deshalb auch nicht dem Regelungszweck. Vielmehr sieht § 60 Abs. 2 Nr. 2 LHG die Möglichkeit vor, die im Einzelfall bestehende Übereinstimmung von Studiengängen „mit im Wesentlichen gleichem Inhalt“ durch eine Satzungsbestimmung als Immatrikulationshindernis auszugestalten. Hiervon hat die Beklagte indes nicht Gebrauch gemacht. Eine Satzung hierzu hat sie nach eigenem Bekunden nicht erlassen. Auch § 6 der Studien- und Prüfungsordnung der Hochschule Furtwangen Informatik, Technik, Wirtschaft, Medien für Bachelorstudiengänge vom 02.02.2005 (Studienordnung) kann eine entsprechende Regelung nicht entnommen werden, weil hierin keine (hinreichend bestimmte) Festlegung getroffen ist, welcher Studiengang als „vergleichbar“ einzustufen wäre.
21 
Zuzugeben ist der Beklagten zwar, dass eine Umschreibung des Klägers unter weitgehender Anrechnung seiner im Diplomstudiengang erbrachten Leistungen zu einer „Umgehung“ der Diplom-Prüfungsordnung führen kann. Denn im Ergebnis erwirbt der Kläger damit einen erneuten Versuch für die Klausuren in den Fächern Medizinische Werkstoffe und Elektronik II, deren Prüfungen er im Diplomstudiengang endgültig nicht bestanden hatte. Ein rechtlich zu missbilligendes Vorgehen liegt hierin indes nicht. Denn der Kläger kann mit diesem Verfahren nicht den ursprünglich angestrebten Diplom-Abschluss erwerben, sodass eine Umgehung der Diplom-Prüfungsordnung im Rechtssinne auch nicht gegeben ist. Dass der Kläger trotz seines Misserfolges im Diplom-Studiengang in den Bachelor-Studiengang aufgenommen werden kann, ist aber Folge der fehlenden Gleichwertigkeits-Satzung nach § 60 Abs. 2 Nr. 2 LHG und geht daher auf das Unterlassen der Beklagten zurück. Diese normative Lücke kann nicht dadurch „ausgehebelt“ werden, dass dem Kläger seine negativen Leistungen aus einzelnen Fächern angerechnet werden (vgl. hierzu auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.05.2010 - 15 A 164/10 -). Einerseits fehlt es hierfür bereits an einer Rechtsgrundlage, andererseits würde ein entsprechendes Vorgehen auch dem Regelungsgefüge des Landeshochschulgesetzes widersprechen. Denn damit würde schon die Vergleichbarkeit einzelner Veranstaltungen zu einem umfassenden Immatrikulationshindernis. § 60 Abs. 2 Nr. 2 letzter Satzteil LHG lässt zwar die Möglichkeit zu, hinsichtlich der Vergleichbarkeit auf die Studienabschnitte vor der Vor- oder Zwischenprüfung abzustellen, eine Bezugnahme auf einzelne Veranstaltungen ist indes nicht vorgesehen. Im Übrigen bedarf es auch hierfür einer normativen Entscheidung durch Satzung der Hochschule.
22 
Schließlich hat auch die Beklagte in ihrer bisherigen Verwaltungspraxis andere Studierende, die eine Prüfung im Diplom Studiengang endgültig nicht bestanden hatten, in den Bachelor-Studiengang umgeschrieben.
23 
b) Dem Begehren des Klägers kann auch nicht die Anordnung aus § 62 Abs. 3 Nr. 2 LHG entgegen gehalten werden, wonach Studierende exmatrikuliert werden können, wenn eine Abschlussprüfung bis zum Ablauf von 20 Semestern aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen nicht abgelegt worden ist.
24 
Zwar kann die Vorschrift entgegen der vom Kläger vorgetragenen Auffassung auch bereits der Einschreibung entgegen stehen. Denn wenn in der Person des Immatrikulationsbewerbers bereits Gründe für die unmittelbar nachfolgende Exmatrikulation erfüllt sind, macht eine Einschreibung keinen Sinn und kann die Hochschule hierzu auch nicht verpflichtet werden.
25 
Die Voraussetzungen dieses Tatbestands liegen indes nicht vor. Denn ausweislich der vom Kläger bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen ist er seit dem Jahr 2001 wegen eines Nervenleidens in ständiger ärztlicher Behandlung (vgl. Attest Dr. E. vom 16.04.2008). Dieser Umstand war der Beklagten auch bekannt. Zum einen hat der Kläger hierauf in zahlreichen Eingaben hingewiesen, zum anderen hat sie bereits anlässlich des Erlasses der Studiengebühr wegen besonderer Härte im Widerspruchsbescheid vom 23.03.2005 ausgeführt:
26 
„In vorliegendem Fall ist eine solche chronische Beeinträchtigung gegeben. Durch diese chronische Erkrankung ist es dem Widerspruchsführer nicht möglich, seinem Studium regelmäßig nachzugehen. Aufgrund des Krankheitsbildes und der medikamentösen Behandlung war und ist er in seinen studentischen Aktivitäten eingeschränkt, was sich studienzeitverlängernd auswirkte.“
27 
Damit kann nicht davon ausgegangen werden - und ist auch die Beklagte nicht davon ausgegangen -, dass die bisherige Studiendauer auf einen vom Kläger selbst zu vertretenden Grund zurückgeht. Jedenfalls trifft die im Ablehnungsbescheid vom 29.09.2009 getroffene Feststellung: „Gründe, warum es Ihnen nicht gelang, in dieser langen Zeit einen erfolgreichen Abschluss zu erwerben und warum dies nicht von Ihnen zu vertreten sein könnte, sind nicht erkennbar“, nicht zu.
28 
c) Dem Begehren steht aber entgegen, dass der Kläger das für die Zulassung in einem höheren Fachsemester erforderliche Verfahren nicht eingehalten hat (vgl. § 60 Abs. 3 Nr. 2 LHG).
29 
Für den vom Kläger angestrebten Bachelor-Studiengang Medical Engineering bestehen auch in höheren Fachsemestern Zulassungsbeschränkungen (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 HZG). Die begehrte Zulassung setzt daher voraus, dass ein entsprechender Platz frei ist und die tatsächliche Belegung die festgesetzte Auffüllgrenze von 55 Plätzen im Wintersemester bzw. 30 Plätzen im Sommersemester nicht überschreitet (vgl. § 3 Abs. 2 i.V.m. Anlage 1 und 2 der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen an den Fachhochschulen im Wintersemester 2009/2010 und im Sommersemester 2010 vom 23.06.2009, GBl. S. 293 - ZZVO-FH 2009/2010 -; identische Zahlen sind auch in der ZZVO-FH 2010/2011, GBl. S. 469, vorgesehen). Da diese Kapazitätsfrage semesterbezogenen beantwortet werden muss, bedarf es vorab der Feststellung, in welches Semester der Kläger angesichts der bereits erbrachten Prüfungsleistungen einzustufen ist. Hierfür ist gemäß § 14 Abs. 6 Satz 2 der Studienordnung zunächst ein Antrag und nach Abschluss des geregelten Prüfungsverfahren eine Anrechnungsentscheidung des Studiendekans erforderlich.
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Bereits einen entsprechenden Antrag hat der Kläger nicht gestellt. Soweit er vorträgt, ein dahin gehendes Begehren sei jedenfalls konkludent im Schreiben vom 11.06.2008 enthalten, trifft dies nicht zu. Vielmehr enthält dieser Schriftsatz seinem Erklärungsgehalt nach nur informatorische Fragen, in Bezug auf einen denkbaren Studiengangwechsel. Der Wille, bereits jetzt ein Prüfungsverfahren durchführen zu lassen, ist aus objektiver Empfängersicht dagegen nicht erkennbar. Dementsprechend ist auch in der Antwort auf das für „Quereinsteiger“ geltende Anerkennungsverfahren verwiesen und § 14 der Satzung im Wortlaut beigefügt worden. Der Kläger hat nachfolgend jedoch nicht die Anerkennung bereits erbrachter Studien- und Prüfungsleistungen, sondern die Zweitkorrektur der im Diplom-Studiengang geschriebenen Klausuren betrieben.
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Damit liegen bereits die verfahrensmäßigen Voraussetzungen für die vom Kläger begehrte Zulassung nicht vor. Wie das Vorbringen der Beklagten im Berufungsverfahren belegt, bedarf die Einordnung der vom Kläger in seinem bisherigen Studienverlauf erbrachten Leistungen für das nunmehr angestrebte Bachelor-Studium einer genaueren Betrachtung. Das für diese Prüfung in § 14 Abs. 6 der Studienordnung vorgesehene Verfahren ist indes bislang nicht eingeleitet, so dass gegenwärtig die für die Zulassung im höheren Fachsemester vorgängige Einstufungsfrage auch nicht entschieden werden kann. Auch inhaltlich ist im vorliegenden Gerichtsverfahren allein um allgemeine Immatrikulationshindernisse gestritten worden.
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Der Kläger hat zur Durchsetzung seines Begehrens daher zunächst das insoweit vorgesehene Verwaltungsverfahren zu beschreiten. Insoweit weist das Gericht jedoch darauf hin, dass dem Antrag entgegen der von der Beklagten vertretenen Meinung auch § 34 Abs. 2 LHG i.V.m. § 5 der Studienordnung nicht entgegen stehen dürfte. Denn die dort geregelten Fristen betreffen „Studiensemester“ (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 der Prüfungsordnung) und sind deshalb auf die nicht als Fachsemester anzuerkennenden Studienzeiten nicht anwendbar. Es ist auch nicht zu verkennen, dass die Beklagte hinsichtlich der Gleichwertigkeit der vom Kläger erbrachten Studienleistungen widersprüchlich vorgetragen hat. Denn zur Begründung der von ihr behaupteten Gleichartigkeit der Studiengänge ist ausgeführt worden, abgesehen von dem gestrichenen Praxissemester seien die Studienpläne in Inhalt und Dauer „im wesentlichen gleich geblieben“ und würden auch von denselben Lehrkräften abgehalten (vgl. Schriftsatz vom 29.12.2010, S. 3). Die hinsichtlich der Anrechenbarkeit geltend gemachten Einwände, mit denen Defizite in jedem einzelnen Lehrplansemester reklamiert wurden (vgl. Schriftsatz vom 28.03.2011, S. 2 ff.), sind hiermit nicht vereinbar. Die streitige Anrechenbarkeit ist aber eine Rechtsfrage (vgl. § 14 Abs. 5 Satz 1 Prüfungsordnung), über die von den zuständigen Stellen in angemessener Zeit (vgl. § 75 VwGO) entschieden werden muss und die nötigenfalls gerichtlicher Kontrolle unterliegt.
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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil ein hierfür gemäß § 132 Abs. 2 VwGO erforderlicher Zulassungsgrund nicht gegeben ist.
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Beschluss vom 30. März 2011
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Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (vgl. §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327).
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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