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| Die Berufung des Klägers ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die - zulässige - Verpflichtungsklage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Unfallkasse Post und Telekom vom 06.08.2007 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 18.06.2008 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Gewährung von Unfallfürsorgeleistungen über den 20.03.2007 hinaus (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). |
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| Anspruchsgrundlage für die Gewährung von Unfallfürsorgeleistungen ist § 30 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 33 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BeamtVG. Wird ein Beamter - wie hier - durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm Unfallfürsorge gewährt (§ 30 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG). Sie umfasst das Heilverfahren (§ 30 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG) und in diesem Rahmen die notwendige ärztliche Behandlung sowie die notwendige Versorgung u.a. mit Arznei- und anderen Heilmitteln, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Unfallfolgen erleichtern sollen (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BeamtVG). An Stelle der ärztlichen Behandlung sowie der Versorgung mit Arznei- und anderen Heilmitteln kann nach § 33 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG Krankenhausbehandlung oder Heilanstaltspflege gewährt werden. Die Einzelheiten sind in der Heilverfahrensverordnung vom 25.04.1979 - HeilvfV - (BGBl. I S. 502) geregelt. |
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| Ein Anspruch auf Unfallfürsorgeleistungen setzt voraus, dass ein Ursachenzusammenhang zwischen einem als Dienstunfall anerkannten Ereignis und dem vom betroffenen Beamten geltend gemachten Leiden besteht, d. h. die Erkrankung muss infolge eines Dienstunfalls eingetreten sein (BVerwG, Urteil vom 18.04.2002 - 2 C 22.01 -, Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 12). Dies gilt nicht nur bei der Gewährung von Unfallausgleich und Unfallruhegehalt, sondern auch bei der Erstattung von Heilbehandlungskosten (Senatsbeschluss vom 19.02.2010 - 4 S 1674/08 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.07.2002 - 6 A 4067/92 -, Juris; Bayerischer VGH, Urteil vom 22.04.1998 - 3 B 95.1754 -, Juris; Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz mit Beamtenversorgungsgesetz, § 33 BeamtVG RdNr. 18). Denn das Gesetz macht die Gewährung von Unfallfürsorge davon abhängig, dass die Verletzung, also der Gesundheitsschaden, „durch“ einen Dienstunfall eingetreten ist (§ 30 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG). Dabei muss dieser Ursachenzusammenhang in zweifacher Hinsicht bestehen. Einmal muss das Unfallereignis mit dem Dienst in ursächlichem Zusammenhang stehen (haftungsbegründende Kausalität). Zum anderen muss das Unfallereignis bei dem Beamten einen Schaden verursacht haben (haftungsausfüllende Kausalität). In beiderlei Hinsicht muss der Ursachenzusammenhang gegeben sein (Senatsurteil vom 24.01.2012 - 4 S 1096/09 -; Wilhelm in GKÖD Bd. I § 31 BeamtVG RdNr. 16). |
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| Die materielle Beweislast für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen trägt der Beamte. Dabei gelten im Dienstunfallrecht grundsätzlich die allgemeinen Beweisregeln. Für das Vorliegen des Dienstunfalls - und für dessen Kausalität für die Dienstunfähigkeit - ist grundsätzlich der volle Beweis („mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“) zu erbringen. Lassen sich die anspruchsbegründenden Voraussetzungen trotz Ausschöpfung aller verfügbaren Mittel nicht klären, so geht dies zu Lasten des Beamten (BVerwG, Beschlüsse vom 07.05.1999 - 2 B 117.98 -, Juris, und vom 20.02.1998 - 2 B 81.97 -, Juris, sowie Urteil vom 30.06.1988 - 2 C 77.86 -, DÖD 1988, 295f. m.w.N.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 08.09.2000 - 3 B 96.1472 -, Juris; Senatsurteil vom 24.01.2012, a.a.O.). |
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| Im vorliegenden Fall steht allein die haftungsausfüllende Kausalität im Streit, das heißt die Frage, ob die Re-Ruptur der Rotatorenmanschette im Bereich der rechten Schulter und die darauf beruhenden Beschwerden des Klägers auf den Dienstunfall vom 06.02.2007 zurückzuführen sind. |
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| Ursache im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG sind solche für den eingetretenen Schaden ursächlichen Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinn, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Hiernach ist beim Zusammenwirken mehrerer Bedingungen eine als alleinige Ursache im Rechtssinn anzusehen, wenn sie bei natürlicher Betrachtungsweise überragend zum Erfolg mitgewirkt hat, während jede von ihnen als wesentliche (Mit-)Ursache im Rechtssinn zu erachten ist, wenn sie nur annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Erfolgs hatte (ständige Rechtsprechung; vgl. BVerwG, Urteile vom 20.04.1967 - II C 118.64 -, BVerwGE 26, 332, und vom 29.10.2009 - 2 C 134.07 -, BVerwGE 135, 176; Beschluss vom 14.11.2011 - 2 B 71.11 -, Juris). Wesentliche Ursache im Dienstunfallrecht kann demnach auch ein Ereignis sein, welches ein anlagebedingtes Leiden auslöst oder beschleunigt oder welches im Zusammenwirken mit einer Vorschädigung oder ungünstigen Befindlichkeit die Schadensfolge herbeiführt, wenn diesem Ereignis nicht im Verhältnis zu den anderen Bedingungen eine derart untergeordnete Bedeutung für den Eintritt der Schadensfolge zukommt, dass die anderen Bedingungen bei der angezeigten wertenden Betrachtungsweise allein als maßgeblich und richtungweisend anzusehen sind. Nicht Ursachen im Rechtssinn sind demgemäß sogenannte Gelegenheitsursachen, nämlich Ursachen, bei denen zwischen dem Dienst und dem eingetretenen Schaden nur eine rein zufällige Beziehung besteht, das heißt wenn es - z.B. wegen der leichten Ansprechbarkeit einer krankhaften Veranlagung oder ungünstigen körperlichen Verfassung - zur Auslösung von Schadenserscheinungen nicht besonderer, in ihrer Eigenart unersetzlicher Einwirkungen bedurfte, vielmehr auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis denselben Erfolg herbeigeführt hätte (BVerwG, Urteile vom 10.07.1968 - VI C 65.65 -, Buchholz 232 § 186 BBG Nr. 6, vom 08.03.2004 - 2 B 54.03 -, Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 13, und vom 01.03.2007 - 2 A 9.04 -, Schütz Beamtenrecht ES/C II 3.5 Nr. 16, jeweils m.w.N.; Senatsurteil vom 24.01.2012, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 01.07.2004 - 4 S 316/04 -). |
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| Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Re-Ruptur der Rotatorenmanschette der rechten Schulter des Klägers nicht ursächlich im Sinne des Dienstunfallrechts auf das Unfallereignis vom 06.02.2007 zurückzuführen. Dies folgt aus dem vom Senat eingeholten Sachverständigengutachten des Prof. Dr. H. vom 17.02.2012. |
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| Der Sachverständige hat ausgeführt, beim angeschuldigten Unfallereignis vom 06.02.2007 habe es sich nicht um ein Bagatelltrauma gehandelt. Beim Sturz auf den ausgestreckten rechten Arm im Zuge eines Ausrutschens handele es sich um ein direktes Stauchungstrauma, das über Handgelenk und Ellenbogengelenk bis auf die Schulter übertragen werde. Ein Stauchungstrauma mit ausgestrecktem Arm sei allerdings alleine nicht ausreichend zur Herbeiführung einer Ruptur der Rotatorenmanschette. Bei heftigen Stauchungstraumen komme es eher zu einer Luxation des Schultergelenks beziehungsweise zu einer Fraktur des Oberarmkopfes als zu einem Einriss der Rotatorenmanschette. Beim Kläger habe es sich deshalb um ein nicht unerhebliches Trauma mit direkter Stauchungsverletzung der rechten Schulter gehandelt, die jedoch für sich allein nicht geeignet gewesen sei, eine Rotatorenmanschette zum Riss zu bringen. Unzweifelhaft habe im Bereich der rechten Schulter ein erheblicher degenerativer Schaden vorbestanden. Intraoperativ habe sich eine erhebliche Retraktion der Sehnen des Supra- und Infraspinatus gezeigt. Eine derartige ausgeprägte Retraktion sei in aller Regel typische Folge einer schweren degenerativen Schädigung. Zwei Monate nach einem Unfalltrauma würden derartige ausgeprägte Retraktionen in aller Regel nicht beobachtet. Die Angaben des Operateurs seien hier eindeutig. Darüber hinaus hätten sich intraoperativ keinerlei Residuen einer traumatischen Verletzung, wie zum Beispiel Blutergussreste, Hämosiderinablagerungen u.a. gefunden. Unter Würdigung sämtlicher Argumente pro und kontra könne mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgehalten werden, dass das Unfallereignis vom Februar 2007 eine erheblich vorgeschädigte Rotatorenmanschette getroffen habe. Es sei für sich allein genommen nicht in der Lage gewesen, eine nicht bereits erheblich vorgeschädigte Rotatorenmanschette im Sinne der intraoperativ vorgefundenen Verletzung zu traumatisieren. Allerdings sei das Unfallgeschehen so heftig gewesen, dass es zu einer typischen Vorverlagerung der klinischen Symptomatik geführt habe. Der Kläger habe sich bei diesem Unfall ein Stauchungstrauma der rechten Schulter zugezogen. Der Mitwirkungsfaktor sei mit weniger als 50%, etwa mit einem Drittel, zu bewerten, entscheidend sei die degenerative Vorschädigung gewesen. Danach sei die Anerkennung einer ärztlichen Behandlungsbedürftigkeit aufgrund des anerkannten Stauchungstraumas bis 20.03.2007 regelgerecht. |
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| Der Senat hat keinen Anlass, die detaillierten und plausiblen Ausführungen des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen, und folgt deshalb diesem Gutachten. Unerheblich ist es, dass der Sachverständige in nicht maßgeblicher Weise zwischen gesetzlicher und privater Unfallversicherung unterschieden hat; dieser unzutreffende rechtliche Ansatz ändert an seinen eindeutigen Feststellungen in der Sache nichts. Dies sieht auch der Kläger im Grunde nicht anders, der dem Gutachter bei der Bewertung des Mitwirkungsfaktors zustimmt und dessen Einwände gegen das Gutachten der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik - das zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass die erneute Ruptur der Rotatorenmanschettensehnen bereits vor dem Unfallereignis vom 06.02.2007 vorgelegen haben müsse - damit erledigt sind. Soweit der Kläger geltend macht, dass es sich deshalb nicht um eine Gelegenheitsursache handele, weil die entsprechende Unfallfolge bei einer ganz alltäglichen Verrichtung ohne Bezug zum Dienstverhältnis nicht hätte auftreten können, wie auch die erstmals vom Gutachter festgestellte degenerative Veränderung in der linken, nicht operierten und nicht verunfallten Schulter zeige, die nach wie vor schmerzfrei und voll beweglich sei, obwohl er erst kürzlich von der Leiter gefallen sei, nimmt er nicht hinreichend in den Blick, dass für die Ursächlichkeit mindestens erforderlich ist, dass das Unfallereignis zumindest annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Schadens wie die andere(n) Ursache(n) hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.05.1998 - 2 B 117.98 -, Juris; Urteil vom 18.04.2002, a.a.O.). Die im Dienstunfallrecht herrschende Theorie der wesentlich mitwirkenden Ursache soll zu einer dem Schutzbereich der Dienstunfallfürsorge entsprechenden sachgerechten Risikoverteilung führen. Der Dienstherr soll nur die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit tragen und mit den auf sie zurückzuführenden Unfallursachen belastet werden. Dem Beamten sollen dagegen diejenigen Risiken verbleiben, die sich aus anderen als dienstlichen Gründen, insbesondere aus persönlichen Anlagen, Gesundheitsschäden und Abnutzungserscheinungen ergeben (BVerwG, Urteil vom 01.03.2007 und Beschluss vom 08.03.2004, jeweils a.a.O.). Eine spezifische Gefahr der Beamtentätigkeit aber hat sich hier nicht verwirklicht; nach den Feststellungen des Sachverständigen ist die Re-Ruptur ganz überwiegend auf eine degenerative Vorschädigung und damit auf eine in der Person des Klägers wurzelnde Ursache zurückzuführen. In diesem Sinne ist das Unfallereignis vom 06.02.2007 deshalb unabhängig davon, dass es zu einem erheblichen Trauma geführt hat, und unabhängig von dem Zustand der linken Schulter als Gelegenheitsursache im Sinn des Dienstunfallrechts einzustufen. Danach ist auch die Entscheidung der Beklagten, dem Kläger über den 20.03.2007 hinaus keine Unfallfürsorgeleistungen zu gewähren, rechtmäßig. |
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| Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe der § 127 BRRG, 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist. |
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| Beschluss vom 12. Juni 2012 |
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| Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt. |
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| Der Beschluss ist unanfechtbar. |
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