Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 4 S 1384/10

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 30. Juni 2009 - 5 K 1305/08 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der im Jahr 1949 geborene Kläger, der seit 1969 bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 30.11.2007 in Diensten der heutigen Deutschen Post AG stand und zuletzt als Postzusteller tätig war, begehrt die weitere Gewährung von Unfallfürsorgeleistungen.
Am 06.02.2007 rutschte der Kläger gegen 10:30 Uhr auf schneeglattem Boden aus, als er in sein Dienstfahrzeug einsteigen wollte. Er fiel auf die rechte Seite, wobei er versuchte, den Sturz mit dem rechten Arm abzufangen. Unter dem 07.02.2007 stellte der Facharzt für Nuklearmedizin Dr. H. beim Kläger einen Abriss der refixierten Supraspinatussehne, einen partiellen Einriss der Infraspinatussehne kranial und eine ACG-Arthrose fest. Das Universitätsklinikum Freiburg teilte der Unfallkasse Post und Telekom mit Bericht vom 13.02.2007 mit, dass beim Kläger eine Re-Ruptur der Rotatorenmanschette rechts vorliege. Im Jahr 2004 sei eine Rekonstruktion der Rotatorenmanschette erfolgt, danach sei der Kläger komplett beschwerdefrei gewesen. Es werde eine operative Rekonstruktion der Rotatorenmanschette empfohlen. Unter dem 23.02.2007 erkannte die Unfallkasse Post und Telekom das Ereignis vom 06.02.2007 als Dienstunfall an.
Am 03.04.2007 wurde in der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik in Frankfurt/Main ein operativer Teilverschluss der Supraspinatussehne und der Infraspinatussehne durchgeführt. In einem Zusammenhangsgutachten vom 01.06.2007 führten Prof. Dr. H. und Dr. L. von der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik aus, der intraoperative Befund mit erheblicher Retraktion und extrem schlechter Mobilität der Rotatorenmanschettensehnen beweise, dass die erneute Ruptur der Rotatorenmanschettensehnen bereits vor dem Ereignis vom 06.02.2007 vorgelegen haben müsse. Der zeitliche Abstand von knapp zwei Monaten zwischen Unfall und operativer Versorgung sei sicher nicht ausreichend, um eine solche Veränderung herbeizuführen. Weiterhin zeige die Kernspintomographie vom 07.02.2007 bereits eine fortgeschrittene Atrophie des Musculus supraspinatus. Auch für die Entstehung dieser Veränderung sei ein längerer Zeitraum, über Jahre, verantwortlich zu machen. In Zusammenschau der Befunde sei es bei dem Ereignis vom 06.02.2007 lediglich zu einer Distorsion des rechten Schultergelenks gekommen, strukturelle Verletzungen von Knochen oder Weichteilgewebe hätten nicht stattgefunden. Die reinen unfallbedingten Folgen der Distorsion seien abgeklungen, unfallabhängige Heilbehandlungsmaßnahmen seien daher nicht erforderlich. Die unfallbedingte Heilbehandlung habe sich längstenfalls über einen Zeitraum von sechs Wochen posttrauma erstreckt, der operative Eingriff vom 03.04.2007 sowie die gesamte Nachbehandlung seien als unfallunabhängig einzustufen.
Mit Bescheid vom 06.08.2007 stellte die Unfallkasse Post und Telekom fest, dass die nach dem 20.03.2007 geklagten Beschwerden nicht als Folge des Dienstunfalls vom 06.02.2007 anerkannt werden könnten. Der Dienstunfall sei abgeschlossen. Den Widerspruch des Klägers wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 18.06.2008 zurück.
Die daraufhin am 17.07.2008 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Freiburg mit Urteil vom 30.06.2009 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf die Gewährung von Unfallfürsorgeleistungen nach §§ 30ff. BeamtVG wegen des Dienstunfalls vom 06.02.2007 über den 20.03.2007 hinaus. Die Beklagte habe in den angefochtenen Bescheiden unter Bezugnahme auf das Gutachten der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik Frankfurt/Main von 01.06.2007 dargelegt, dass die Re-Ruptur der Rotatorenmanschette im Bereich der rechten Schulter des Klägers nicht als Folge des Dienstunfalls am 06.02.2007 anzusehen, sondern bereits zuvor unfallunabhängig degenerativ eingetreten sei. Hierauf werde verwiesen. Der Kläger weise zwar darauf hin, dass die Gutachter der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik selbst ausgeführt hätten, dass die Beurteilbarkeit der Kernspintomografie-Aufnahmen vom 07.02.2007 deutlich eingeschränkt sei. Daraus lasse sich indes nicht der Schluss ziehen, es sei den Gutachtern deshalb nicht möglich gewesen, auf diesen Aufnahmen einen fortgeschrittenen Muskelschwund zu erkennen; überdies machten die Gutachter selbst, nachdem sie die vom Kläger zitierte eingeschränkte Beurteilbarkeit der Aufnahmen dargestellt hätten, im unmittelbaren Anschluss daran Ausführungen dazu, inwieweit eine Beurteilung möglich gewesen sei. Angesichts dieser differenzierten Darstellung vermöge die Kammer in den diesbezüglichen Ausführungen der Gutachter keinen Widerspruch zu erkennen. Letztlich handele es sich beim Vorbringen des Klägers insoweit um eine reine Unterstellung. Ebenso wenig substantiiert sei sein Vorbringen, dass der von den Gutachtern festgestellte Muskelschwund auch innerhalb der zwei Monate zwischen Unfall und Operation habe eintreten können. Die Gutachter hätten diesbezüglich ausdrücklich von einem jahrelangen Prozess gesprochen. Der Kläger erbringe für seine gegenteilige Ansicht keinerlei Nachweis; als solcher sei auch nicht das Attest von Dr. J. im Widerspruchsverfahren geeignet, der zwar ausgeführt habe, dass es wissenschaftliche Untersuchungen gebe, die einen solchen Muskelschwund binnen kurzer Zeit belegten, über diese bloße Behauptung hinaus indes sein Vorbringen nicht weiter substantiiert habe. Wie schon die Unfallkasse Post und Telekom in ihrer Klageerwiderung zutreffend angeführt habe, lasse sich aus der von der Universitätsklinik Freiburg am 13.02.2007 getroffenen Diagnose einer Rotatorenmanschettenruptur für den Kläger nichts herleiten, denn diese Diagnose als solche sei unstreitig - im Gegensatz zu der Frage, was die Ruptur verursacht habe; dazu habe das Universitätsklinikum weder eine Untersuchung durchgeführt noch eine. Aussage getroffen. Schließlich vermöge die Kammer auch die hilfsweise vom Kläger vorgetragene Argumentation, bei der er die Richtigkeit des Gutachtens der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik unterstelle, nicht zu überzeugen: Wenn er dabei ausführe, dass für die zwei geschädigten Muskel (Supraspinatus und Infraspinatus) zunächst die beiden übrigen Muskel der Rotatorenmanschette (Terres minor und Subscapularis) deren Stütz- und Haltefunktion mit übernommen hätten und diese Haltestruktur sodann durch den Dienstunfall zerstört worden sei, vermöge dies nicht zu überzeugen, weil diese beiden Muskeln nach sämtlichen vorliegenden Unterlagen nicht beschädigt worden seien, so dass nicht ersichtlich sei, inwiefern hier eine Veränderung der Haltestruktur erfolgt sein sollte. Aus Sicht der Kammer spreche demgegenüber sehr viel dafür, dass der Abbau der Musculi supraspinatus und infraspinatus, wie von den Gutachtern ausgeführt, über einen langen Zeitraum erfolgt sei, so dass hierin die wesentliche Ursache für die Schädigung liege; selbst wenn möglicherweise diese beiden oder vielleicht nur noch einer dieser Muskel bis zu dem Unfall die Stütz- und Haltefunktion gerade noch in einer Weise hätten ausüben können, dass der Kläger beschwerdefrei gewesen sei, dann ändere dies an der Beurteilung nichts, weil in jedem Fall eine ganz überwiegende Vorschädigung bereits vorgelegen habe, so dass der Dienstunfall für die vom Kläger vorgetragenen Beschwerden im rechtlichen Sinne nicht mehr kausal sei.
Auf den Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 21.06.2010 - 4 S 1775/09 - die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 30. Juni 2009 - 5 K 1305/08 - zu ändern, den Bescheid der Unfallkasse Post und Telekom vom 06.08.2007 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 18.06.2008 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm wegen des Dienstunfalls vom 06.02.2007 über den 20.03.2007 hinaus Unfallfürsorgeleistungen zu gewähren.
Zur Begründung trägt er vor, das Gutachten der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik sei schon deshalb angreifbar, weil es durch dieselbe Klinik erstellt worden sei, die auch die Operation durchgeführt habe. Bei dieser Klinik handele es sich nicht um eine unabhängige Einrichtung, sondern vielmehr um eine Reha-Einrichtung der Berufsgenossenschaften. Damit bestünden Ansatzpunkte für Zweifel an der Unparteilichkeit der Gutachter. Darüber hinaus sei das Gutachten schwer nachvollziehbar, unschlüssig und widersprüchlich. Die gutachterlichen Befunde der Universitätsklinik Freiburg würden vom Verwaltungsgericht überhaupt nicht gewürdigt und von der Beklagten falsch eingeordnet. Die Universitätsklinik Freiburg komme nämlich zu dem Schluss, dass eine Atrophie der rechten Schulter gerade nicht vorliege. Auch die von der Beklagten für eine Atrophie ins Feld geführte MRT-Aufnahme vom 07.02.2007 beweise keine fortgeschrittene Atrophie des Musculus Supraspinatus. Ausschließlich die Gutachter der Berufsgenossenschaftlichen Klinik würden auf der MRT-Aufnahme offensichtlich eine fortgeschrittene Atrophie erkennen. Diese Diagnose aber stehe allein. Schließlich lasse - selbst wenn die Annahme der Beklagten zuträfe, dass eine RM-Ruptur bereits vor dem Unfall erfolgt sei - die Tatsache, dass er bis zum Unfall voll arbeits- und sportfähig gewesen sei, ganz klar erkennen, dass die verbleibenden Sehnen und Muskeln im Schultergelenk offensichtlich die Halte- und Stützfunktion des Schultergelenks übernommen hätten und diese Funktion dann durch das Unfallereignis endgültig zerstört worden sei.
10 
Das vom Senat eingeholte Gutachten befunde sehr gründlich und detailliert die bislang erhobenen ärztlichen Untersuchungen und schildere dann die selbst festgestellten Untersuchungsergebnisse äußerst detailgetreu. Dann führe der Sachverständige jedoch rechtliche Erwägungen ins Feld, die in der Sache und in der Subsumtion falsch seien. Der Dienstunfall stelle sich gerade nicht als ein ganz alltäglich vorkommendes Ereignis dar. Sein Sturz auf eisglatter Fahrbahn sei auch nach den Feststellungen des Gutachters so gravierend gewesen, dass er den Mitwirkungsfaktor zwischen 30 und unter 50 % einschätze. Dass die entsprechende Unfallfolge auch bei einer ganz alltäglichen Verrichtung ohne Bezug zum Dienstverhältnis hätte auftreten können, sei gerade nicht der Fall gewesen. Dies beweise auch die erstmals vom Gutachter festgestellte degenerative Veränderung in seiner linken, nicht operierten und nicht verunfallten Schulter. Obwohl der Gutachter eine ähnlich labile und kritische degenerative Veränderung der linken Rotatorenmanschette feststelle, sei diese Schulter nach wie vor schmerzfrei und voll beweglich, obwohl er nach eigenen Angaben vor dem Gutachter erst kürzlich beim Anbringen der Weihnachtdekoration von der Leiter gefallen sei. Gleichwohl müsse der Gutachter hinsichtlich dieses Schultergelenks feststellen, dass es „zum jetzigen Zeitpunkt offensichtlich klinisch noch nicht symptomatisch geworden ist“. Dies beweise eindrücklich, dass er bei einer normalen, alltäglichen Beanspruchung des Schultergelenkes durchaus auch mit dem Risiko, einmal auf diese Schulter zu fallen, durch die degenerativen Veränderungen in seinen Schultergelenken nicht zum selben Beschwerdebild komme, wie dies in der rechten Schulter vorherrsche und vom Gutachter bestätigt werde. Auch und gerade vor dem Degenerationsbild seiner linken Schulter sei das erlittene Unfalltrauma in der rechten Schulter keine Gelegenheitsursache, sondern vielmehr die dienstrechtlich ausschlaggebende Ursache für die Re-Ruptur der rechten Rotatorenmanschette gewesen. Andernfalls hätte in den zurückliegenden drei Jahren seit dem Unfall bei der vom Gutachter festgestellten degenerativen Veränderung auf der linken Schulter bereits ein weiterer Manschettenriss erfolgen müssen.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und macht geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Recht keine Zweifel an der Unparteilichkeit der Gutachter gehabt. Zweifel an der Objektivität ließen sich auch nicht dadurch begründen, dass die Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Frankfurt die Operation des Klägers durchgeführt habe. Gerade der intraoperative Befund habe maßgeblich zur Aufklärung des Sachverhalts beigetragen. Der gerichtliche Sachverständige bestätige, dass das Ereignis vom 06.02.2007 eine erheblich vorgeschädigte Rotatorenmanschette getroffen habe. Der Hergang sei nicht geeignet, die Ruptur einer gesunden Rotatorenmanschette zu verursachen.
14 
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines orthopädischen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten von Prof. Dr. H. von den Fachkliniken Hohenurach vom 17.02.2012 verwiesen.
15 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts und der Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die Berufung des Klägers ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die - zulässige - Verpflichtungsklage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Unfallkasse Post und Telekom vom 06.08.2007 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 18.06.2008 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Gewährung von Unfallfürsorgeleistungen über den 20.03.2007 hinaus (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
17 
Anspruchsgrundlage für die Gewährung von Unfallfürsorgeleistungen ist § 30 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 33 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BeamtVG. Wird ein Beamter - wie hier - durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm Unfallfürsorge gewährt (§ 30 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG). Sie umfasst das Heilverfahren (§ 30 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG) und in diesem Rahmen die notwendige ärztliche Behandlung sowie die notwendige Versorgung u.a. mit Arznei- und anderen Heilmitteln, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Unfallfolgen erleichtern sollen (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BeamtVG). An Stelle der ärztlichen Behandlung sowie der Versorgung mit Arznei- und anderen Heilmitteln kann nach § 33 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG Krankenhausbehandlung oder Heilanstaltspflege gewährt werden. Die Einzelheiten sind in der Heilverfahrensverordnung vom 25.04.1979 - HeilvfV - (BGBl. I S. 502) geregelt.
18 
Ein Anspruch auf Unfallfürsorgeleistungen setzt voraus, dass ein Ursachenzusammenhang zwischen einem als Dienstunfall anerkannten Ereignis und dem vom betroffenen Beamten geltend gemachten Leiden besteht, d. h. die Erkrankung muss infolge eines Dienstunfalls eingetreten sein (BVerwG, Urteil vom 18.04.2002 - 2 C 22.01 -, Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 12). Dies gilt nicht nur bei der Gewährung von Unfallausgleich und Unfallruhegehalt, sondern auch bei der Erstattung von Heilbehandlungskosten (Senatsbeschluss vom 19.02.2010 - 4 S 1674/08 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.07.2002 - 6 A 4067/92 -, Juris; Bayerischer VGH, Urteil vom 22.04.1998 - 3 B 95.1754 -, Juris; Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz mit Beamtenversorgungsgesetz, § 33 BeamtVG RdNr. 18). Denn das Gesetz macht die Gewährung von Unfallfürsorge davon abhängig, dass die Verletzung, also der Gesundheitsschaden, „durch“ einen Dienstunfall eingetreten ist (§ 30 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG). Dabei muss dieser Ursachenzusammenhang in zweifacher Hinsicht bestehen. Einmal muss das Unfallereignis mit dem Dienst in ursächlichem Zusammenhang stehen (haftungsbegründende Kausalität). Zum anderen muss das Unfallereignis bei dem Beamten einen Schaden verursacht haben (haftungsausfüllende Kausalität). In beiderlei Hinsicht muss der Ursachenzusammenhang gegeben sein (Senatsurteil vom 24.01.2012 - 4 S 1096/09 -; Wilhelm in GKÖD Bd. I § 31 BeamtVG RdNr. 16).
19 
Die materielle Beweislast für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen trägt der Beamte. Dabei gelten im Dienstunfallrecht grundsätzlich die allgemeinen Beweisregeln. Für das Vorliegen des Dienstunfalls - und für dessen Kausalität für die Dienstunfähigkeit - ist grundsätzlich der volle Beweis („mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“) zu erbringen. Lassen sich die anspruchsbegründenden Voraussetzungen trotz Ausschöpfung aller verfügbaren Mittel nicht klären, so geht dies zu Lasten des Beamten (BVerwG, Beschlüsse vom 07.05.1999 - 2 B 117.98 -, Juris, und vom 20.02.1998 - 2 B 81.97 -, Juris, sowie Urteil vom 30.06.1988 - 2 C 77.86 -, DÖD 1988, 295f. m.w.N.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 08.09.2000 - 3 B 96.1472 -, Juris; Senatsurteil vom 24.01.2012, a.a.O.).
20 
Im vorliegenden Fall steht allein die haftungsausfüllende Kausalität im Streit, das heißt die Frage, ob die Re-Ruptur der Rotatorenmanschette im Bereich der rechten Schulter und die darauf beruhenden Beschwerden des Klägers auf den Dienstunfall vom 06.02.2007 zurückzuführen sind.
21 
Ursache im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG sind solche für den eingetretenen Schaden ursächlichen Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinn, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Hiernach ist beim Zusammenwirken mehrerer Bedingungen eine als alleinige Ursache im Rechtssinn anzusehen, wenn sie bei natürlicher Betrachtungsweise überragend zum Erfolg mitgewirkt hat, während jede von ihnen als wesentliche (Mit-)Ursache im Rechtssinn zu erachten ist, wenn sie nur annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Erfolgs hatte (ständige Rechtsprechung; vgl. BVerwG, Urteile vom 20.04.1967 - II C 118.64 -, BVerwGE 26, 332, und vom 29.10.2009 - 2 C 134.07 -, BVerwGE 135, 176; Beschluss vom 14.11.2011 - 2 B 71.11 -, Juris). Wesentliche Ursache im Dienstunfallrecht kann demnach auch ein Ereignis sein, welches ein anlagebedingtes Leiden auslöst oder beschleunigt oder welches im Zusammenwirken mit einer Vorschädigung oder ungünstigen Befindlichkeit die Schadensfolge herbeiführt, wenn diesem Ereignis nicht im Verhältnis zu den anderen Bedingungen eine derart untergeordnete Bedeutung für den Eintritt der Schadensfolge zukommt, dass die anderen Bedingungen bei der angezeigten wertenden Betrachtungsweise allein als maßgeblich und richtungweisend anzusehen sind. Nicht Ursachen im Rechtssinn sind demgemäß sogenannte Gelegenheitsursachen, nämlich Ursachen, bei denen zwischen dem Dienst und dem eingetretenen Schaden nur eine rein zufällige Beziehung besteht, das heißt wenn es - z.B. wegen der leichten Ansprechbarkeit einer krankhaften Veranlagung oder ungünstigen körperlichen Verfassung - zur Auslösung von Schadenserscheinungen nicht besonderer, in ihrer Eigenart unersetzlicher Einwirkungen bedurfte, vielmehr auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis denselben Erfolg herbeigeführt hätte (BVerwG, Urteile vom 10.07.1968 - VI C 65.65 -, Buchholz 232 § 186 BBG Nr. 6, vom 08.03.2004 - 2 B 54.03 -, Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 13, und vom 01.03.2007 - 2 A 9.04 -, Schütz Beamtenrecht ES/C II 3.5 Nr. 16, jeweils m.w.N.; Senatsurteil vom 24.01.2012, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 01.07.2004 - 4 S 316/04 -).
22 
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Re-Ruptur der Rotatorenmanschette der rechten Schulter des Klägers nicht ursächlich im Sinne des Dienstunfallrechts auf das Unfallereignis vom 06.02.2007 zurückzuführen. Dies folgt aus dem vom Senat eingeholten Sachverständigengutachten des Prof. Dr. H. vom 17.02.2012.
23 
Der Sachverständige hat ausgeführt, beim angeschuldigten Unfallereignis vom 06.02.2007 habe es sich nicht um ein Bagatelltrauma gehandelt. Beim Sturz auf den ausgestreckten rechten Arm im Zuge eines Ausrutschens handele es sich um ein direktes Stauchungstrauma, das über Handgelenk und Ellenbogengelenk bis auf die Schulter übertragen werde. Ein Stauchungstrauma mit ausgestrecktem Arm sei allerdings alleine nicht ausreichend zur Herbeiführung einer Ruptur der Rotatorenmanschette. Bei heftigen Stauchungstraumen komme es eher zu einer Luxation des Schultergelenks beziehungsweise zu einer Fraktur des Oberarmkopfes als zu einem Einriss der Rotatorenmanschette. Beim Kläger habe es sich deshalb um ein nicht unerhebliches Trauma mit direkter Stauchungsverletzung der rechten Schulter gehandelt, die jedoch für sich allein nicht geeignet gewesen sei, eine Rotatorenmanschette zum Riss zu bringen. Unzweifelhaft habe im Bereich der rechten Schulter ein erheblicher degenerativer Schaden vorbestanden. Intraoperativ habe sich eine erhebliche Retraktion der Sehnen des Supra- und Infraspinatus gezeigt. Eine derartige ausgeprägte Retraktion sei in aller Regel typische Folge einer schweren degenerativen Schädigung. Zwei Monate nach einem Unfalltrauma würden derartige ausgeprägte Retraktionen in aller Regel nicht beobachtet. Die Angaben des Operateurs seien hier eindeutig. Darüber hinaus hätten sich intraoperativ keinerlei Residuen einer traumatischen Verletzung, wie zum Beispiel Blutergussreste, Hämosiderinablagerungen u.a. gefunden. Unter Würdigung sämtlicher Argumente pro und kontra könne mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgehalten werden, dass das Unfallereignis vom Februar 2007 eine erheblich vorgeschädigte Rotatorenmanschette getroffen habe. Es sei für sich allein genommen nicht in der Lage gewesen, eine nicht bereits erheblich vorgeschädigte Rotatorenmanschette im Sinne der intraoperativ vorgefundenen Verletzung zu traumatisieren. Allerdings sei das Unfallgeschehen so heftig gewesen, dass es zu einer typischen Vorverlagerung der klinischen Symptomatik geführt habe. Der Kläger habe sich bei diesem Unfall ein Stauchungstrauma der rechten Schulter zugezogen. Der Mitwirkungsfaktor sei mit weniger als 50%, etwa mit einem Drittel, zu bewerten, entscheidend sei die degenerative Vorschädigung gewesen. Danach sei die Anerkennung einer ärztlichen Behandlungsbedürftigkeit aufgrund des anerkannten Stauchungstraumas bis 20.03.2007 regelgerecht.
24 
Der Senat hat keinen Anlass, die detaillierten und plausiblen Ausführungen des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen, und folgt deshalb diesem Gutachten. Unerheblich ist es, dass der Sachverständige in nicht maßgeblicher Weise zwischen gesetzlicher und privater Unfallversicherung unterschieden hat; dieser unzutreffende rechtliche Ansatz ändert an seinen eindeutigen Feststellungen in der Sache nichts. Dies sieht auch der Kläger im Grunde nicht anders, der dem Gutachter bei der Bewertung des Mitwirkungsfaktors zustimmt und dessen Einwände gegen das Gutachten der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik - das zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass die erneute Ruptur der Rotatorenmanschettensehnen bereits vor dem Unfallereignis vom 06.02.2007 vorgelegen haben müsse - damit erledigt sind. Soweit der Kläger geltend macht, dass es sich deshalb nicht um eine Gelegenheitsursache handele, weil die entsprechende Unfallfolge bei einer ganz alltäglichen Verrichtung ohne Bezug zum Dienstverhältnis nicht hätte auftreten können, wie auch die erstmals vom Gutachter festgestellte degenerative Veränderung in der linken, nicht operierten und nicht verunfallten Schulter zeige, die nach wie vor schmerzfrei und voll beweglich sei, obwohl er erst kürzlich von der Leiter gefallen sei, nimmt er nicht hinreichend in den Blick, dass für die Ursächlichkeit mindestens erforderlich ist, dass das Unfallereignis zumindest annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Schadens wie die andere(n) Ursache(n) hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.05.1998 - 2 B 117.98 -, Juris; Urteil vom 18.04.2002, a.a.O.). Die im Dienstunfallrecht herrschende Theorie der wesentlich mitwirkenden Ursache soll zu einer dem Schutzbereich der Dienstunfallfürsorge entsprechenden sachgerechten Risikoverteilung führen. Der Dienstherr soll nur die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit tragen und mit den auf sie zurückzuführenden Unfallursachen belastet werden. Dem Beamten sollen dagegen diejenigen Risiken verbleiben, die sich aus anderen als dienstlichen Gründen, insbesondere aus persönlichen Anlagen, Gesundheitsschäden und Abnutzungserscheinungen ergeben (BVerwG, Urteil vom 01.03.2007 und Beschluss vom 08.03.2004, jeweils a.a.O.). Eine spezifische Gefahr der Beamtentätigkeit aber hat sich hier nicht verwirklicht; nach den Feststellungen des Sachverständigen ist die Re-Ruptur ganz überwiegend auf eine degenerative Vorschädigung und damit auf eine in der Person des Klägers wurzelnde Ursache zurückzuführen. In diesem Sinne ist das Unfallereignis vom 06.02.2007 deshalb unabhängig davon, dass es zu einem erheblichen Trauma geführt hat, und unabhängig von dem Zustand der linken Schulter als Gelegenheitsursache im Sinn des Dienstunfallrechts einzustufen. Danach ist auch die Entscheidung der Beklagten, dem Kläger über den 20.03.2007 hinaus keine Unfallfürsorgeleistungen zu gewähren, rechtmäßig.
25 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
26 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe der § 127 BRRG, 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
27 
Beschluss vom 12. Juni 2012
28 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
29 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
16 
Die Berufung des Klägers ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die - zulässige - Verpflichtungsklage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Unfallkasse Post und Telekom vom 06.08.2007 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 18.06.2008 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Gewährung von Unfallfürsorgeleistungen über den 20.03.2007 hinaus (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
17 
Anspruchsgrundlage für die Gewährung von Unfallfürsorgeleistungen ist § 30 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 33 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BeamtVG. Wird ein Beamter - wie hier - durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm Unfallfürsorge gewährt (§ 30 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG). Sie umfasst das Heilverfahren (§ 30 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG) und in diesem Rahmen die notwendige ärztliche Behandlung sowie die notwendige Versorgung u.a. mit Arznei- und anderen Heilmitteln, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Unfallfolgen erleichtern sollen (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BeamtVG). An Stelle der ärztlichen Behandlung sowie der Versorgung mit Arznei- und anderen Heilmitteln kann nach § 33 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG Krankenhausbehandlung oder Heilanstaltspflege gewährt werden. Die Einzelheiten sind in der Heilverfahrensverordnung vom 25.04.1979 - HeilvfV - (BGBl. I S. 502) geregelt.
18 
Ein Anspruch auf Unfallfürsorgeleistungen setzt voraus, dass ein Ursachenzusammenhang zwischen einem als Dienstunfall anerkannten Ereignis und dem vom betroffenen Beamten geltend gemachten Leiden besteht, d. h. die Erkrankung muss infolge eines Dienstunfalls eingetreten sein (BVerwG, Urteil vom 18.04.2002 - 2 C 22.01 -, Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 12). Dies gilt nicht nur bei der Gewährung von Unfallausgleich und Unfallruhegehalt, sondern auch bei der Erstattung von Heilbehandlungskosten (Senatsbeschluss vom 19.02.2010 - 4 S 1674/08 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.07.2002 - 6 A 4067/92 -, Juris; Bayerischer VGH, Urteil vom 22.04.1998 - 3 B 95.1754 -, Juris; Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz mit Beamtenversorgungsgesetz, § 33 BeamtVG RdNr. 18). Denn das Gesetz macht die Gewährung von Unfallfürsorge davon abhängig, dass die Verletzung, also der Gesundheitsschaden, „durch“ einen Dienstunfall eingetreten ist (§ 30 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG). Dabei muss dieser Ursachenzusammenhang in zweifacher Hinsicht bestehen. Einmal muss das Unfallereignis mit dem Dienst in ursächlichem Zusammenhang stehen (haftungsbegründende Kausalität). Zum anderen muss das Unfallereignis bei dem Beamten einen Schaden verursacht haben (haftungsausfüllende Kausalität). In beiderlei Hinsicht muss der Ursachenzusammenhang gegeben sein (Senatsurteil vom 24.01.2012 - 4 S 1096/09 -; Wilhelm in GKÖD Bd. I § 31 BeamtVG RdNr. 16).
19 
Die materielle Beweislast für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen trägt der Beamte. Dabei gelten im Dienstunfallrecht grundsätzlich die allgemeinen Beweisregeln. Für das Vorliegen des Dienstunfalls - und für dessen Kausalität für die Dienstunfähigkeit - ist grundsätzlich der volle Beweis („mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“) zu erbringen. Lassen sich die anspruchsbegründenden Voraussetzungen trotz Ausschöpfung aller verfügbaren Mittel nicht klären, so geht dies zu Lasten des Beamten (BVerwG, Beschlüsse vom 07.05.1999 - 2 B 117.98 -, Juris, und vom 20.02.1998 - 2 B 81.97 -, Juris, sowie Urteil vom 30.06.1988 - 2 C 77.86 -, DÖD 1988, 295f. m.w.N.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 08.09.2000 - 3 B 96.1472 -, Juris; Senatsurteil vom 24.01.2012, a.a.O.).
20 
Im vorliegenden Fall steht allein die haftungsausfüllende Kausalität im Streit, das heißt die Frage, ob die Re-Ruptur der Rotatorenmanschette im Bereich der rechten Schulter und die darauf beruhenden Beschwerden des Klägers auf den Dienstunfall vom 06.02.2007 zurückzuführen sind.
21 
Ursache im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG sind solche für den eingetretenen Schaden ursächlichen Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinn, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Hiernach ist beim Zusammenwirken mehrerer Bedingungen eine als alleinige Ursache im Rechtssinn anzusehen, wenn sie bei natürlicher Betrachtungsweise überragend zum Erfolg mitgewirkt hat, während jede von ihnen als wesentliche (Mit-)Ursache im Rechtssinn zu erachten ist, wenn sie nur annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Erfolgs hatte (ständige Rechtsprechung; vgl. BVerwG, Urteile vom 20.04.1967 - II C 118.64 -, BVerwGE 26, 332, und vom 29.10.2009 - 2 C 134.07 -, BVerwGE 135, 176; Beschluss vom 14.11.2011 - 2 B 71.11 -, Juris). Wesentliche Ursache im Dienstunfallrecht kann demnach auch ein Ereignis sein, welches ein anlagebedingtes Leiden auslöst oder beschleunigt oder welches im Zusammenwirken mit einer Vorschädigung oder ungünstigen Befindlichkeit die Schadensfolge herbeiführt, wenn diesem Ereignis nicht im Verhältnis zu den anderen Bedingungen eine derart untergeordnete Bedeutung für den Eintritt der Schadensfolge zukommt, dass die anderen Bedingungen bei der angezeigten wertenden Betrachtungsweise allein als maßgeblich und richtungweisend anzusehen sind. Nicht Ursachen im Rechtssinn sind demgemäß sogenannte Gelegenheitsursachen, nämlich Ursachen, bei denen zwischen dem Dienst und dem eingetretenen Schaden nur eine rein zufällige Beziehung besteht, das heißt wenn es - z.B. wegen der leichten Ansprechbarkeit einer krankhaften Veranlagung oder ungünstigen körperlichen Verfassung - zur Auslösung von Schadenserscheinungen nicht besonderer, in ihrer Eigenart unersetzlicher Einwirkungen bedurfte, vielmehr auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis denselben Erfolg herbeigeführt hätte (BVerwG, Urteile vom 10.07.1968 - VI C 65.65 -, Buchholz 232 § 186 BBG Nr. 6, vom 08.03.2004 - 2 B 54.03 -, Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 13, und vom 01.03.2007 - 2 A 9.04 -, Schütz Beamtenrecht ES/C II 3.5 Nr. 16, jeweils m.w.N.; Senatsurteil vom 24.01.2012, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 01.07.2004 - 4 S 316/04 -).
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Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Re-Ruptur der Rotatorenmanschette der rechten Schulter des Klägers nicht ursächlich im Sinne des Dienstunfallrechts auf das Unfallereignis vom 06.02.2007 zurückzuführen. Dies folgt aus dem vom Senat eingeholten Sachverständigengutachten des Prof. Dr. H. vom 17.02.2012.
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Der Sachverständige hat ausgeführt, beim angeschuldigten Unfallereignis vom 06.02.2007 habe es sich nicht um ein Bagatelltrauma gehandelt. Beim Sturz auf den ausgestreckten rechten Arm im Zuge eines Ausrutschens handele es sich um ein direktes Stauchungstrauma, das über Handgelenk und Ellenbogengelenk bis auf die Schulter übertragen werde. Ein Stauchungstrauma mit ausgestrecktem Arm sei allerdings alleine nicht ausreichend zur Herbeiführung einer Ruptur der Rotatorenmanschette. Bei heftigen Stauchungstraumen komme es eher zu einer Luxation des Schultergelenks beziehungsweise zu einer Fraktur des Oberarmkopfes als zu einem Einriss der Rotatorenmanschette. Beim Kläger habe es sich deshalb um ein nicht unerhebliches Trauma mit direkter Stauchungsverletzung der rechten Schulter gehandelt, die jedoch für sich allein nicht geeignet gewesen sei, eine Rotatorenmanschette zum Riss zu bringen. Unzweifelhaft habe im Bereich der rechten Schulter ein erheblicher degenerativer Schaden vorbestanden. Intraoperativ habe sich eine erhebliche Retraktion der Sehnen des Supra- und Infraspinatus gezeigt. Eine derartige ausgeprägte Retraktion sei in aller Regel typische Folge einer schweren degenerativen Schädigung. Zwei Monate nach einem Unfalltrauma würden derartige ausgeprägte Retraktionen in aller Regel nicht beobachtet. Die Angaben des Operateurs seien hier eindeutig. Darüber hinaus hätten sich intraoperativ keinerlei Residuen einer traumatischen Verletzung, wie zum Beispiel Blutergussreste, Hämosiderinablagerungen u.a. gefunden. Unter Würdigung sämtlicher Argumente pro und kontra könne mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgehalten werden, dass das Unfallereignis vom Februar 2007 eine erheblich vorgeschädigte Rotatorenmanschette getroffen habe. Es sei für sich allein genommen nicht in der Lage gewesen, eine nicht bereits erheblich vorgeschädigte Rotatorenmanschette im Sinne der intraoperativ vorgefundenen Verletzung zu traumatisieren. Allerdings sei das Unfallgeschehen so heftig gewesen, dass es zu einer typischen Vorverlagerung der klinischen Symptomatik geführt habe. Der Kläger habe sich bei diesem Unfall ein Stauchungstrauma der rechten Schulter zugezogen. Der Mitwirkungsfaktor sei mit weniger als 50%, etwa mit einem Drittel, zu bewerten, entscheidend sei die degenerative Vorschädigung gewesen. Danach sei die Anerkennung einer ärztlichen Behandlungsbedürftigkeit aufgrund des anerkannten Stauchungstraumas bis 20.03.2007 regelgerecht.
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Der Senat hat keinen Anlass, die detaillierten und plausiblen Ausführungen des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen, und folgt deshalb diesem Gutachten. Unerheblich ist es, dass der Sachverständige in nicht maßgeblicher Weise zwischen gesetzlicher und privater Unfallversicherung unterschieden hat; dieser unzutreffende rechtliche Ansatz ändert an seinen eindeutigen Feststellungen in der Sache nichts. Dies sieht auch der Kläger im Grunde nicht anders, der dem Gutachter bei der Bewertung des Mitwirkungsfaktors zustimmt und dessen Einwände gegen das Gutachten der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik - das zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass die erneute Ruptur der Rotatorenmanschettensehnen bereits vor dem Unfallereignis vom 06.02.2007 vorgelegen haben müsse - damit erledigt sind. Soweit der Kläger geltend macht, dass es sich deshalb nicht um eine Gelegenheitsursache handele, weil die entsprechende Unfallfolge bei einer ganz alltäglichen Verrichtung ohne Bezug zum Dienstverhältnis nicht hätte auftreten können, wie auch die erstmals vom Gutachter festgestellte degenerative Veränderung in der linken, nicht operierten und nicht verunfallten Schulter zeige, die nach wie vor schmerzfrei und voll beweglich sei, obwohl er erst kürzlich von der Leiter gefallen sei, nimmt er nicht hinreichend in den Blick, dass für die Ursächlichkeit mindestens erforderlich ist, dass das Unfallereignis zumindest annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Schadens wie die andere(n) Ursache(n) hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.05.1998 - 2 B 117.98 -, Juris; Urteil vom 18.04.2002, a.a.O.). Die im Dienstunfallrecht herrschende Theorie der wesentlich mitwirkenden Ursache soll zu einer dem Schutzbereich der Dienstunfallfürsorge entsprechenden sachgerechten Risikoverteilung führen. Der Dienstherr soll nur die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit tragen und mit den auf sie zurückzuführenden Unfallursachen belastet werden. Dem Beamten sollen dagegen diejenigen Risiken verbleiben, die sich aus anderen als dienstlichen Gründen, insbesondere aus persönlichen Anlagen, Gesundheitsschäden und Abnutzungserscheinungen ergeben (BVerwG, Urteil vom 01.03.2007 und Beschluss vom 08.03.2004, jeweils a.a.O.). Eine spezifische Gefahr der Beamtentätigkeit aber hat sich hier nicht verwirklicht; nach den Feststellungen des Sachverständigen ist die Re-Ruptur ganz überwiegend auf eine degenerative Vorschädigung und damit auf eine in der Person des Klägers wurzelnde Ursache zurückzuführen. In diesem Sinne ist das Unfallereignis vom 06.02.2007 deshalb unabhängig davon, dass es zu einem erheblichen Trauma geführt hat, und unabhängig von dem Zustand der linken Schulter als Gelegenheitsursache im Sinn des Dienstunfallrechts einzustufen. Danach ist auch die Entscheidung der Beklagten, dem Kläger über den 20.03.2007 hinaus keine Unfallfürsorgeleistungen zu gewähren, rechtmäßig.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe der § 127 BRRG, 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
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Beschluss vom 12. Juni 2012
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Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
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Der Beschluss ist unanfechtbar.

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