Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 11 S 362/13

Tenor

Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. Januar 2013 – 11 K 924/12 – geändert, soweit es der Klage stattgegeben hat.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten beider Rechtszüge.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen einen Leistungsbescheid des beklagten Landes, mit dem ihm die Kosten früherer Vorbereitungshandlungen zu seiner geplanten Abschiebung auferlegt wurden.
Der Kläger kam im September 2004 ins Bundesgebiet. Er gab an, sudanesischer Staatsangehöriger zu sein, und beantragte Asyl. Das Asylverfahren endete im März 2005 bestandskräftig negativ. In der Folgezeit wurde der Kläger zunächst geduldet. Zugleich bemühten sich die Behörden um geeignete Reisedokumente. In diesem Zusammenhang wurden u.a. Vorführungsanordnungen gegenüber dem Kläger zu verschiedenen Botschaften afrikanischer Staaten erlassen.
Am 30.10.2006 fand eine begleitete Vorführung des Klägers zur sudanesischen Botschaft in Berlin statt, nachdem das Regierungspräsidium Karlsruhe eine solche mit Verfügungen vom 11.10.2006 und vom 19.10.2006 angeordnet hatte. Mit der Durchführung wurden verschiedene Polizeidienststellen beauftragt. Für die Rückfahrt wurde dem Kläger ein Bahnticket ausgehändigt. Im Wege eines sog. „Firmen-Abonnements" belastete die Deutsche Bahn AG im Rahmen einer Kontokorrent-Beziehung das beklagte Land insoweit mit einem Betrag von EUR 102,60. Mit Schreiben vom 02.11.2006 machte die Polizeidirektion Rastatt/Baden-Baden gegenüber dem Regierungspräsidium entstandene Kosten i.H.v. EUR 2.489,60 geltend, die erstattet wurden. Mit Schreiben vom 30.10.2006 forderte die Polizeidirektion Calw zusätzlich die Erstattung von Kosten i.H.v. EUR 331,14 an, die ebenfalls vom Regierungspräsidium getragen wurden. Mit Schreiben vom 18.01.2007 schließlich forderte die Bundespolizeidirektion insoweit entstandene Kosten i.H.v. EUR 125,- an, die das Regierungspräsidium Karlsruhe am 25.01.2007 zur Zahlung anwies.
Mit Schreiben vom 09.09.2010, zugestellt per Zustellungsurkunde, wandte sich das Regierungspräsidium Karlsruhe an den Kläger. Es teilte ihm mit, zur Vorbereitung seiner Abschiebung (auch wegen einer weiteren Vorführung am 07.09.2010) seien bisher Kosten in Höhe von insgesamt EUR 6.089,77 entstanden. Er sei gemäß §§ 66 Abs. 1, 67 Abs. 1 AufenthG verpflichtet, diese Kosten zu tragen. Es werde gebeten, den Betrag auf ein angegebenes Konto innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Schreibens zu überweisen. Sollten die Kosten nicht fristgerecht eingehen, sei beabsichtigt, dem Kläger gegenüber die Kosten mittels Leistungsbescheid geltend zu machen. Hierzu bestehe Gelegenheit, sich innerhalb eines Monats zu äußern.
In der Folgezeit fand zwischen dem Regierungspräsidium Karlsruhe und verschiedenen vom Kläger beauftragten Verfahrensbevollmächtigten ein Schriftwechsel über diese Abschiebekosten statt. Im Rahmen dessen widersprach der Kläger der Kostenanforderung im Schreiben vom 09.09.2010. Nachdem das Regierungspräsidium am 11.11.2010 zunächst telefonisch und dann mit Schreiben vom 19.09.2011 schriftlich darauf hingewiesen hatte, dass ein Widerspruch nicht statthaft sei, nahm der Kläger diesen Widerspruch am 21.09.2011 schließlich wieder zurück.
Nachdem die Freundin des Klägers, eine italienische Staatsangehörige, im August 2010 ein gemeinsames Kind zur Welt gebracht hatte, das die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, hatte der Kläger den Behörden erstmals seine tatsächlichen Personalien mitgeteilt und ebenso, dass er ghanaischer Staatsangehöriger sei. Einen entsprechenden ghanaischen Reisepass legte der Kläger im Mai 2011 vor. Zwischenzeitlich erhielt der Kläger von der zuständigen Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 AufenthG.
Mit Leistungsbescheid vom 08.03.2012 setzte das Regierungspräsidium Karlsruhe gegenüber dem Kläger einen Erstattungsanspruch in Höhe von EUR 6.089,77 - darunter Kosten i.H.v. EUR 3.048,34 für die Maßnahme am 30.10.2006 und Kosten i.H.v. EUR 3.041,43 - für die weitere Maßnahme am 07.09.2010 fest und forderte diesen Betrag zur Zahlung an.
Gegen diesen Bescheid rief der Kläger am 19.03.2012 - zunächst insgesamt - das Verwaltungsgericht an. Im weiteren Verfahren nahm er diese Klage in Höhe des für die Maßnahme am 07.09.2010 geforderten Betrages von EUR 3.041,43 zurück und beanstandete im Folgenden nur noch den Erstattungsanspruch bezüglich der Vorführung am 30.10.2006. Dieser sei jedenfalls verjährt. Eine vorherige Verjährungsunterbrechung sei nicht erfolgt. Das dem Kläger am 09.09.2010 übersandte Schreiben sei ein Anhörungsschreiben gemäß § 28 LVwVfG vor dem Erlass des hier angegriffenen Leistungsbescheides gewesen. Es könne daher nicht als verjährungsunterbrechende Zahlungsaufforderung gedeutet werden. Im Übrigen setze eine solche Aufforderung überhaupt die Fälligkeit der Forderung voraus. Diese sei aber erst durch die entsprechende Festsetzung in dem angegriffenen Bescheid vom 08.03.2012 eingetreten.
Das beklagte Land trat der Klage entgegen und machte geltend, die Forderung sei nicht verjährt, da durch die vorangegangene Zahlungsaufforderung vom 09.09.2010 eine wirksame Verjährungsunterbrechung eingetreten sei.
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Durch Urteil vom 10.01.2013 hob das Verwaltungsgericht den Bescheid vom 08.03.2012 auf, soweit hierin eine EUR 3.041,43 übersteigende Erstattungspflicht festgesetzt worden ist. Zur Begründung führte es aus: Das beklagte Land habe gegen den Kläger zu erstattende Kosten nach § 66 Abs. 1 i.V.m. § 67 Abs. 1 AufenthG festgesetzt, die im Rahmen der Vorbereitung seiner Abschiebung angefallen seien. Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (Urt. v. 30.07.2009 - 13 S 919/09) sei hinsichtlich der Festsetzung solcher Kosten die Verjährungsvorschrift des § 20 Abs. 1 VwKostG heranzuziehen, wohingegen die Verjährungsvorschriften des § 70 Abs. 1 AufenthG nur die sogenannte Zahlungsverjährung regelten. § 20 Abs. 1 VwKostG enthalte zwei Verjährungsalternativen, wobei das für den Kostenschuldner günstigere Ergebnis maßgebend sei. Anknüpfungspunkt sei entweder die Fälligkeit des Anspruchs oder aber seine Entstehung. Eine Anknüpfung an die Fälligkeit scheide in Fällen der vorliegenden Art aus, da § 17 VwKostG hierzu bestimme, dass die Fälligkeit mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuldner eintrete. Da aber § 67 Abs. 3 Satz 1 AufenthG anordne, dass Kosten der Abschiebung, wie sie auch hier geltend gemacht würden, von der zuständigen Behörde durch Leistungsbescheid zu erheben seien, könne die Fälligkeit nach § 17 VwKostG insoweit überhaupt erst mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt eintreten. Eine Verjährungsvorschrift, die von diesem Fälligkeitszeitpunkt ausgehe, könne somit dem diese Fälligkeit überhaupt erst auslösenden Verwaltungsakt schon nicht entgegenstehen.
        
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Unabhängig von der ab Fälligkeit zu bestimmenden Verjährungsfrist von drei Jahren lege § 20 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwKostG fest, dass Ansprüche auf Zahlungen von Kosten jedenfalls spätestens mit dem Ablauf des 4. Jahres nach der Entstehung des Anspruchs verjährten. Ausschlaggebend für den Fristbeginn sei, im Unterschied zur dreijährigen Verjährung in der ersten Alternative der Norm, in diesem Fall nicht das Jahresende, sondern der genaue Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs. Die ergänzende Vorschrift des § 20 Abs. 1 Satz 2 VwKostG beziehe sich ausschließlich auf die „normale" dreijährige Verjährung. Gemäß § 11 Abs. 1 und 2 VwKostG entstehe ein entsprechender Anspruch der Ausländerbehörde auf solche Kosten der Abschiebung gemäß § 66 Abs. 1 i.V.m. § 67 Abs. 1 AufenthG mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung und hinsichtlich der Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages. Da das beklagte Land im vorliegenden Fall keine Kosten für eine gebührenpflichtige Amtshandlung geltend mache, vielmehr allein die Erstattung von Auslagen beanspruche, die sie zuvor an die Polizeidirektion Rastatt, die Polizeidirektion Calw, die Bundespolizeidirektion und die Deutsche Bahn AG habe aufwenden müssen, komme es auf den Zeitpunkt an, an dem die jeweiligen Aufwendung bei dem beklagten Land angefallen seien. Bezüglich der Kosten anlässlich der Vorführung des Klägers zur Botschaft der Republik Sudan in Berlin am 30.10.2006 seien die mit dem angegriffenen Bescheid geltend gemachten Aufwendungen in einer Gesamthöhe von EUR 3.048,34 im Oktober 2006 (Bahnticket im Abonnement-Verfahren), im November 2006 (Kosten der Polizeidirektion Rastatt und der Polizeidirektion Calw) bzw. im Januar 2007 (Kosten der Bundespolizeidirektion) bei dem beklagten Land als Aufwendung entstanden. Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwKostG hätten diese Kosten daher, und zwar entsprechend der Vorschrift des § 67 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, innerhalb von vier Jahren durch Leistungsbescheid erhoben werden müssen. Das sei nicht geschehen. Der angegriffene Bescheid datiere vom 24.02.2012 (gemeint 08.03.2012). Zu diesem Zeitpunkt sei die Vierjahresfrist des § 20 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. VwKostG bereits abgelaufen. Der Anspruch in dieser Höhe sei verjährt gewesen. Entgegen der Ansicht des beklagten Landes stehe dem nicht entgegen, dass bereits am 09.09.2010 dem Kläger schriftlich mitgeteilt worden sei, welche Abschiebekosten bisher entstanden seien, dass er gemäß §§ 66 Abs. 1, 67 Abs. 1 AufenthG verpflichtet sei, diese zu tragen und er um Überweisung auf ein angegebenes Konto gebeten werde. Denn diese Mitteilung sei nicht geeignet, die Verjährung zu unterbrechen. Nach § 20 Abs. 3 VwKostG unter-brächen eine ganze Reihe behördlicher Handlungen den Lauf der Verjährungsfrist. Gemäß § 20 Abs. 4 VwKostG beginne in einem solchen Fall mit Ablauf des Kalenderjahres, mit dem die Unterbrechung ende, eine neue Verjährung. Ergänzt werde diese Regelung um die Vorschrift des § 70 Abs. 2 AufenthG, wonach eine Unterbrechung auch eintrete, solange sich der Kostenschuldner nicht im Bundesgebiet aufhalte oder sein Aufenthalt im Bundesgebiet wegen eines Meldeverstoßes nicht feststellbar sei. Zwar sei die Verpflichtung zur Erstattung der maßgeblichen Kosten mit der Aufwendung der Beträge seitens des beklagten Landes gemäß § 11 Abs. 2 VwKostG entstanden. Die Forderung sei aber noch nicht fällig, da § 17 VwKostG insoweit eine Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuldner verlange und § 67 Abs. 3 Satz 1 AufenthG hierfür allein die Form des Leistungsbescheides durch die zuständige Behörde bestimme. Für eine „isolierte" Zahlungsaufforderung, also eine Aufforderung an einen Kostenschuldner, eine zwar entstandene aber noch nicht fällige Schuld zu begleichen, sei kein Raum. Der VGH Baden-Württemberg habe im Urteil vom 30.07.2009 hinsichtlich einer Verjährungsunterbrechung in Fällen derartiger Art die schriftliche Zahlungsaufforderung entsprechend § 20 Abs. 3 VwKostG erwähnt. Die Norm selbst werde auch uneingeschränkt in § 70 Abs. 2 AufenthG für Ansprüche nach den §§ 66 und 69 AufenthG genannt. Gleichwohl müsse sich diese Form der Verjährungsunterbrechung allein auf die Zahlungsverjährung beziehen, da § 67 Abs. 3 Satz 1 AufenthG für auch hier in Streit stehende Abschiebungskosten, im Unterschied zu anderen Fällen im Bereich des Verwaltungskostenrechts, allein die Erhebung durch Leistungsbescheid der zuständigen Behörde erlaube. Dementsprechend lasse sich auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.02.2005 (3 C 38.04) nicht zur Stützung der Rechtsansicht des beklagten Landes heranziehen. Sofern dort die Erkenntnis ausgesprochen sei, nicht sämtliche Unterbrechungstatbestände des § 20 Abs. 3 VwKostG setzten den vorherigen Erlass eines Kostenbescheides voraus, sei dem zuzustimmen. Aber jedenfalls für den hier vorliegenden Fall der Heranziehung eines Kostenpflichtigen gemäß § 67 AufenthG, der ausdrücklich einen Leistungsbescheid verlange, sei eine vor Erlass dieses Leistungsbescheides versandte „isolierte Zahlungsaufforderung" nicht denkbar. Eine solche nach Erlass des Leistungsbescheides ergangene Zahlungsaufforderung könne in der gegebenen Konstellation dazu dienen, die anschließende Zahlungsverjährung zu unterbrechen. Dort habe diese in § 20 Abs. 3 VwKostG enthaltene Regelung insoweit ihren Sinn, nicht aber hinsichtlich der Unterbrechung der Festsetzungsverjährung von  Abschiebungskosten, die durch Leistungsbescheid zu erheben seien.
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Am 13.02.2013 hat das beklagte Land die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung gegen das am 23.01.2013 zugestellte Urteil eingelegt und diese am 05.03.2013 unter Stellung eines Antrags wie folgt begründet: Zu Unrecht gehe das Verwaltungsgericht Stuttgart davon aus, dass die schriftliche Zahlungsaufforderung - hier in Form der Kostenmitteilung vom 09.09.2010 - nicht geeignet sei, die Festsetzungsverjährung des § 20 Abs. 1 Satz 1 Alt. VwKostG zu unterbrechen, da für eine isolierte Zahlungsaufforderung hinsichtlich einer zwar entstandenen, aber noch nicht fälligen Schuld kein Raum sei. Die in § 20 Abs. 3 VwKostG genannten Verjährungsvorschriften setzten jedoch, wie auch das im gerichtlichen Verfahren angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.02.2005 zeige, nicht sämtlich den vorherigen Erlass eines Kostenbescheides voraus. Gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts komme es hierbei entscheidend darauf an, ob es sinnvoll sei, dass sich der Unterbrechungstatbestand der schriftlichen Zahlungsaufforderung auch auf die Festsetzungsverjährung beziehe und nicht nur auf die durch Fälligkeit ausgelöste Zahlungsverjährung. Das Regierungspräsidium Karlsruhe sei nach wie vor der Auffassung, dass dies im Fall der isolierten Zahlungsaufforderung der Fall sei. Durch die schriftliche Mitteilung der Abschiebekosten werde dem Betroffenen die Gelegenheit gegeben, die Abschiebekosten freiwillig zu begleichen. Andernfalls drohe im Falle des sofortigen Erlasses eines Leistungsbescheids bei der Nichtbegleichung der Abschiebekosten gleich die zwangsweise Beitreibung. Die schriftliche Zahlungsaufforderung stelle daher ein milderes Mittel gegenüber dem sofortigen Erlass eines Leistungsbescheids dar. Des Weiteren werde dem Kostengläubiger durch die schriftliche Mitteilung der Abschiebekosten die Gelegenheit gegeben, Ratenzahlungen oder eine Stundung der Forderung zu beantragen. Da nach der aktuellen Rechtsprechung die geltend machende Behörde die finanzielle Leistungsfähigkeit des Betroffenen bereits im Festsetzungsverfahren berücksichtigen müsse und nicht erst im Vollstreckungsverfahren, sei es nur billig, die schriftliche Zahlungsaufforderung als Unterbrechungstatbestand der Festsetzungsverjährung zu sehen. Dass die schriftliche „isolierte" Zahlungsaufforderung nicht zwingend eine fällige Kostenschuld voraussetze, zeige sich auch im Vergleich zu den anderen Unterbrechungstatbeständen des § 20 Abs. 3 VwKostG. In der Rechtsprechung unumstritten sei, dass der Unterbrechungstatbestand „Ermittlungen des Kostengläubigers über Wohnsitz oder Aufenthalt des Zahlungspflichtigen" sowohl auf die Zahlungs- als auch auf die Festsetzungsverjährung anwendbar sei. Dies resultiere maßgeblich daraus, dass der Eintritt dieses Unterbrechungstatbestands bereits im Vorfeld, d.h. vor Festsetzung der Kosten durch Leistungsbescheid möglich sei. Die Unterbrechungstatbestände Zahlungsaufschub, Aussetzung der Vollziehung, Vollstreckungsmaßnahme und Vollstreckungsaufschub hingegen setzten bereits denknotwendig die Fälligkeit der Forderung und den vorherigen Erlass eines Leistungsbescheids voraus. Vergleiche man nun den Unterbrechungstatbestand der Zahlungsaufforderung mit den o.g. Unterbrechungstatbeständen, so sei in diesem Fall die Fälligkeit der Forderung nicht zwingend erforderlich. Der Eintritt dieses Unterbrechungstatbestands sei ebenso wie der Unterbrechungstatbestand der „Ermittlungen des Kostengläubigers über Wohnsitz oder Aufenthalt des Zahlungspflichtigen" im Vorfeld denkbar. Dies gelte v.a. dann, wenn man die formlose Kostenmitteilung mit isolierter Zahlungsaufforderung unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes als milderes Mittel zum Erlass eines Leistungsbescheids sehe. Auch ein Blick in § 6 Abs. 4 Frequenzschutzbeitragsverordnung zeige, dass der Gesetzgeber ebenfalls davon ausgehe, dass durch eine schriftliche Zahlungsaufforderung die Festsetzungsverjährung unterbrochen werden könne. Im Hinblick auf die gerade gemachten Ausführungen sei festzuhalten, dass in § 6 Abs. 4 FSBeitrV als mögliche Unterbrechungstatbestände der in § 6 Abs. 1 FSBeitrV geregelten Festsetzungsverjährung die schriftliche Zahlungsaufforderung und die Ermittlungen des Gläubigers über Wohnsitz oder Aufenthalt des Zahlungspflichtigen genannt seien. Dieser Ansicht stünden auch Sinn und Zweck der Verjährungsvorschriften nicht entgegen. Sinn und Zweck der Verjährungsvorschriften seien es, nach einem bestimmten Zeitablauf dem Rechtsfrieden zu dienen und Rechtssicherheit herzustellen. Nach einer bestimmten Zeit solle der Anspruchspflichtige die Sicherheit haben, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Werde die Behörde aber wie im Falle des Klägers durch schriftliche Mitteilung der Kosten und schriftliche Zahlungsaufforderung innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist tätig, so könne sich der Anspruchspflichtige nach Auffassung des Regierungspräsidiums Karlsruhe nicht auf den Sinn und Zweck der Verjährungsvorschriften berufen, da die Behörde durch die schriftliche Zahlungsaufforderung zu erkennen gegeben habe, dass sie ihren Anspruch verfolgen wolle.
13 
Das beklagte Land beantragt,
14 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10.01.2013 – 11 K 924/12 – zu ändern und die Klage abzuweisen, soweit der Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 08.03.2012 aufgehoben wurde.
15 
Der Kläger tritt der Berufung entgegen und verteidigt das angegriffene Urteil.
16 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. Dem Senat lagen die Verwaltungsakten des Regierungspräsidiums sowie die Akten des Verwaltungsgerichts vor.

Entscheidungsgründe

 
17 
Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO).
18 
Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen, da der angegriffene Bescheid rechtmäßig ist (vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt BVerwG, Urteil vom 16.10.2012 - 10 C 6.12 - InfAuslR 2013, 67).
19 
Das beklagte Land hat den Kläger zu Recht dem Grunde und der Höhe nach gemäß § 66 Abs. 1 und § 67 Abs. 1 AufenthG in Anspruch genommen. Der Kostentragungspflicht steht nicht entgegen, dass die Abschiebung tatsächlich nicht erfolgreich abgeschlossen wurde (vgl. GK-AufenthG § 66 Rdn. 13 m.w.N.). Die teilweise vom Kläger erhobenen Einwände dagegen, dass er von zwei Polizeibeamten begleitet wurde, sind, wie der Senat im Beschluss vom 20.11.2012, mit dem die Beschwerde gegen die teilweise Versagung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen wurde, ausgeführt hat, nicht berechtigt. Bereits bei der hier zugrunde liegenden Vorführung war ein Sachverhalt gegeben, der dadurch gekennzeichnet war, dass sich der Kläger seit geraumer Zeit beharrlich geweigert hatte, seiner Mitwirkungspflicht bei der Klärung seiner Identität und der Passbeschaffung nachzukommen, insbesondere hat er in keiner Weise zu erkennen gegeben, dass er freiwillig und von sich aus bereit gewesen wäre, bei der in Betracht kommenden Auslandsvertretung vorzusprechen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger vorher bereits einmal am 27.07.2005 der Botschaft des Sudan vorgeführt worden war, weshalb ihm unmissverständlich klar sein musste, dass er von sich aus alles zu unternehmen hatte, um eine weitere Vorführung abzuwenden. Unter diesen Umständen ist die Entscheidung des beklagten Landes über die konkreten Ausgestaltung der Vorführung nicht zu beanstanden.
20 
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Forderung auch zur Zeit ihrer Festsetzung mit Bescheid vom 08.03.2012 nicht verjährt gewesen. Die Festsetzungsverjährung von vier Jahren nach § 20 Abs. 1 Alt. 2 VwKostG, der neben § 70 AufenthG anzuwenden ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.07.2009 - 13 S 919/09), wurde durch den Zugang der Zahlungsaufforderung vom 09.09.2010, die hinreichend eindeutig und bestimmt war und die daneben die Funktion einer Anhörung nach § 28 LVwVfG hatte, unterbrochen und ist daher nicht verjährt. Infolge dessen begann mit Ablauf des Jahres 2010 gem. § 20 Abs. 4 VwKostG eine neue Verjährungsfrist zu laufen.
21 
§ 20 Abs. 3 VwKostG betrifft dem Wortlaut nach im Ausgangspunkt gleichermaßen die Festsetzungs- wie auch die Zahlungsverjährung, da er nicht zwischen den beiden Alternativen des § 20 Abs. 1 Satz 1 VwKostG unterscheidet. Eine Einschränkung gilt aber zunächst für die 4. (Aussetzung der Vollziehung), die 6. (Vollstreckungsmaßnahme) und die 7. Variante (Vollstreckungsaufschub), da hier grundsätzlich ein bereits ergangener oder ein zugleich erlassener Festsetzungsbescheid vorliegen muss. Für die 3. Variante (Stundung; vgl. § 19 VwKostG) wird nichts anderes gelten, da das Rechtsinstitut der Stundung eine nach § 17 VwKostG fällige und damit festgesetzte Forderung betreffen muss und die Stundung gerade die Fälligkeit hinausschiebt. Den Zahlungsaufschub (vgl. § 129 RAO) im förmlichen Sinn kennt das VwKostG nicht, dieser setzte aber auch eine fällige Forderung voraus. Die 8. (Anmeldung im Konkurs) und die 9. Variante (Ermittlungen über Wohnsitz oder Aufenthalt des Zahlungspflichtigen) betreffen hingegen zweifellos beide Formen der Verjährung. Anders als etwa bei der Stundung setzt aber die Zahlungsaufforderung (§ 20 Abs. 3 Var. 1 VwKostG) nicht zwingend (etwa aus strukturellen und gesetzessystematischen oder auch aus logischen Gründen) voraus, dass die Forderung bereits festgesetzt („Kostenfestsetzung“) und damit fällig sein muss. Zwar mag es auf den ersten Blick ungewöhnlich erscheinen, dass eine Aufforderung ergehen können soll, wenn die geltend gemachte Forderung noch nicht fällig ist. Wenn der Gesetzgeber eine formlose Kostenanforderung für ungeeignet angesehen hätte, die Festsetzungsverjährung zu unterbrechen, hätte er aber statt einer unterschiedslosen Inbezugnahme auf beide Kategorien von Verjährungen dieses ausdrücklich bestimmen müssen, wobei zur Verdeutlichung betont werden muss, dass die Festsetzungsverjährung gerade noch nicht fällige Forderungen betrifft. Eine derartige formlose Kostenanforderung gibt nämlich durchaus ihren praktischen Sinn, da sie geeignet ist, einfach und ohne bürokratischen Aufwand ein verwaltungsrechtliches Rechtsverhältnis hinsichtlich der Kostenseite abzuwickeln. Auch die Tatsache, dass die Bestimmung des § 20 Abs. 3 VwKostG wortgleich die durch das Gesetz vom 15.09.1965 (BGBl. I., S. 1356) eingeführte Vorschrift des § 147 Abs. 1 RAO übernommen hat, lässt keine weiteren tragfähigen Schlüsse zu. Zwar legt die dem Gesetzentwurf beigegebene Begründung (BT-Drucks. IV/2442, 13, insbesondere die abschließenden Ausführungen zu § 147) den Schluss nahe, dass der Gesetzgeber bei der Einführung des § 147 RAO davon ausgegangen sein könnte, dass die Unterbrechungstatbestände zwingend voraussetzen, dass bereits ein Leistungsgebot ergangen war oder jedenfalls mit der Unterbrechungshandlung ergeht, weshalb eine Unterbrechung ohne vorheriges oder gleichzeitiges Leistungsgebot nicht möglich sein soll (a.A. aber schon FG Hamburg, Urteil vom 31.08.1979 – III 135/77 – juris). Dabei bliebe aber unbeachtet, dass die unbesehene Übernahme nicht der Tatsache ausreichend Rechnung tragen würde, dass die RAO zum damaligen Zeitpunkt nur allgemein das Rechtsinstitut der Verjährung kannte (vgl. § 143 RAO) und nicht, wie später die AO 1977, zwischen der Festsetzungsverjährung (vgl. §§ 169 ff.) und der Zahlungsverjährung (vgl. §§ 228 ff.) unterschied, eine Unterscheidung, die auch gerade dem § 70 AufenthG und dem § 20 Abs. 1 VwKostG zugrunde liegt. Dass der Bundesgesetzgeber aus (gewissermaßen allgemein vorgegebenen übergeordneten) strukturellen Gründen eine die Festsetzungsverjährung unterbrechende Zahlungsaufforderung vor Eintritt der Fälligkeit nicht für ausgeschlossen hält, zeigt § 6 Abs. 4 Frequenzschutzbeitragsverordnung (i.d.F.v. 29.11.2007 – BGBl. I., S. 2776), wie eben auch § 20 Abs. 3 VwKostG nicht zugrunde liegt, dass nur die Unterbrechung einer bereits fällig gewordenen Forderung möglich sein soll, denn insoweit läuft eine andere Verjährung, nämlich die Zahlungsverjährung. Infolge einer auch nur formlosen Zahlungsaufforderung wird den Betroffenen hinreichend deutlich gemacht, welche finanziellen Belastungen auf sie zukommen, sodass sie entsprechend disponieren und Vorsorge treffen können, und nicht etwa nach langer Zeit in unzumutbarer Weise überrascht werden, denn dieses zu verhindern ist - neben der Wahrung des Rechtsfriedens - u.a. eine wichtige Funktion des Rechtsinstituts der Verjährung.
22 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 155 Abs. 2 VwGO.
23 
Die Revision war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
24 
Beschluss vom 12. April 2013
25 
Der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wird auf 3.048,34 EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3 GKG).
26 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Gründe

 
17 
Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO).
18 
Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen, da der angegriffene Bescheid rechtmäßig ist (vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt BVerwG, Urteil vom 16.10.2012 - 10 C 6.12 - InfAuslR 2013, 67).
19 
Das beklagte Land hat den Kläger zu Recht dem Grunde und der Höhe nach gemäß § 66 Abs. 1 und § 67 Abs. 1 AufenthG in Anspruch genommen. Der Kostentragungspflicht steht nicht entgegen, dass die Abschiebung tatsächlich nicht erfolgreich abgeschlossen wurde (vgl. GK-AufenthG § 66 Rdn. 13 m.w.N.). Die teilweise vom Kläger erhobenen Einwände dagegen, dass er von zwei Polizeibeamten begleitet wurde, sind, wie der Senat im Beschluss vom 20.11.2012, mit dem die Beschwerde gegen die teilweise Versagung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen wurde, ausgeführt hat, nicht berechtigt. Bereits bei der hier zugrunde liegenden Vorführung war ein Sachverhalt gegeben, der dadurch gekennzeichnet war, dass sich der Kläger seit geraumer Zeit beharrlich geweigert hatte, seiner Mitwirkungspflicht bei der Klärung seiner Identität und der Passbeschaffung nachzukommen, insbesondere hat er in keiner Weise zu erkennen gegeben, dass er freiwillig und von sich aus bereit gewesen wäre, bei der in Betracht kommenden Auslandsvertretung vorzusprechen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger vorher bereits einmal am 27.07.2005 der Botschaft des Sudan vorgeführt worden war, weshalb ihm unmissverständlich klar sein musste, dass er von sich aus alles zu unternehmen hatte, um eine weitere Vorführung abzuwenden. Unter diesen Umständen ist die Entscheidung des beklagten Landes über die konkreten Ausgestaltung der Vorführung nicht zu beanstanden.
20 
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Forderung auch zur Zeit ihrer Festsetzung mit Bescheid vom 08.03.2012 nicht verjährt gewesen. Die Festsetzungsverjährung von vier Jahren nach § 20 Abs. 1 Alt. 2 VwKostG, der neben § 70 AufenthG anzuwenden ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.07.2009 - 13 S 919/09), wurde durch den Zugang der Zahlungsaufforderung vom 09.09.2010, die hinreichend eindeutig und bestimmt war und die daneben die Funktion einer Anhörung nach § 28 LVwVfG hatte, unterbrochen und ist daher nicht verjährt. Infolge dessen begann mit Ablauf des Jahres 2010 gem. § 20 Abs. 4 VwKostG eine neue Verjährungsfrist zu laufen.
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§ 20 Abs. 3 VwKostG betrifft dem Wortlaut nach im Ausgangspunkt gleichermaßen die Festsetzungs- wie auch die Zahlungsverjährung, da er nicht zwischen den beiden Alternativen des § 20 Abs. 1 Satz 1 VwKostG unterscheidet. Eine Einschränkung gilt aber zunächst für die 4. (Aussetzung der Vollziehung), die 6. (Vollstreckungsmaßnahme) und die 7. Variante (Vollstreckungsaufschub), da hier grundsätzlich ein bereits ergangener oder ein zugleich erlassener Festsetzungsbescheid vorliegen muss. Für die 3. Variante (Stundung; vgl. § 19 VwKostG) wird nichts anderes gelten, da das Rechtsinstitut der Stundung eine nach § 17 VwKostG fällige und damit festgesetzte Forderung betreffen muss und die Stundung gerade die Fälligkeit hinausschiebt. Den Zahlungsaufschub (vgl. § 129 RAO) im förmlichen Sinn kennt das VwKostG nicht, dieser setzte aber auch eine fällige Forderung voraus. Die 8. (Anmeldung im Konkurs) und die 9. Variante (Ermittlungen über Wohnsitz oder Aufenthalt des Zahlungspflichtigen) betreffen hingegen zweifellos beide Formen der Verjährung. Anders als etwa bei der Stundung setzt aber die Zahlungsaufforderung (§ 20 Abs. 3 Var. 1 VwKostG) nicht zwingend (etwa aus strukturellen und gesetzessystematischen oder auch aus logischen Gründen) voraus, dass die Forderung bereits festgesetzt („Kostenfestsetzung“) und damit fällig sein muss. Zwar mag es auf den ersten Blick ungewöhnlich erscheinen, dass eine Aufforderung ergehen können soll, wenn die geltend gemachte Forderung noch nicht fällig ist. Wenn der Gesetzgeber eine formlose Kostenanforderung für ungeeignet angesehen hätte, die Festsetzungsverjährung zu unterbrechen, hätte er aber statt einer unterschiedslosen Inbezugnahme auf beide Kategorien von Verjährungen dieses ausdrücklich bestimmen müssen, wobei zur Verdeutlichung betont werden muss, dass die Festsetzungsverjährung gerade noch nicht fällige Forderungen betrifft. Eine derartige formlose Kostenanforderung gibt nämlich durchaus ihren praktischen Sinn, da sie geeignet ist, einfach und ohne bürokratischen Aufwand ein verwaltungsrechtliches Rechtsverhältnis hinsichtlich der Kostenseite abzuwickeln. Auch die Tatsache, dass die Bestimmung des § 20 Abs. 3 VwKostG wortgleich die durch das Gesetz vom 15.09.1965 (BGBl. I., S. 1356) eingeführte Vorschrift des § 147 Abs. 1 RAO übernommen hat, lässt keine weiteren tragfähigen Schlüsse zu. Zwar legt die dem Gesetzentwurf beigegebene Begründung (BT-Drucks. IV/2442, 13, insbesondere die abschließenden Ausführungen zu § 147) den Schluss nahe, dass der Gesetzgeber bei der Einführung des § 147 RAO davon ausgegangen sein könnte, dass die Unterbrechungstatbestände zwingend voraussetzen, dass bereits ein Leistungsgebot ergangen war oder jedenfalls mit der Unterbrechungshandlung ergeht, weshalb eine Unterbrechung ohne vorheriges oder gleichzeitiges Leistungsgebot nicht möglich sein soll (a.A. aber schon FG Hamburg, Urteil vom 31.08.1979 – III 135/77 – juris). Dabei bliebe aber unbeachtet, dass die unbesehene Übernahme nicht der Tatsache ausreichend Rechnung tragen würde, dass die RAO zum damaligen Zeitpunkt nur allgemein das Rechtsinstitut der Verjährung kannte (vgl. § 143 RAO) und nicht, wie später die AO 1977, zwischen der Festsetzungsverjährung (vgl. §§ 169 ff.) und der Zahlungsverjährung (vgl. §§ 228 ff.) unterschied, eine Unterscheidung, die auch gerade dem § 70 AufenthG und dem § 20 Abs. 1 VwKostG zugrunde liegt. Dass der Bundesgesetzgeber aus (gewissermaßen allgemein vorgegebenen übergeordneten) strukturellen Gründen eine die Festsetzungsverjährung unterbrechende Zahlungsaufforderung vor Eintritt der Fälligkeit nicht für ausgeschlossen hält, zeigt § 6 Abs. 4 Frequenzschutzbeitragsverordnung (i.d.F.v. 29.11.2007 – BGBl. I., S. 2776), wie eben auch § 20 Abs. 3 VwKostG nicht zugrunde liegt, dass nur die Unterbrechung einer bereits fällig gewordenen Forderung möglich sein soll, denn insoweit läuft eine andere Verjährung, nämlich die Zahlungsverjährung. Infolge einer auch nur formlosen Zahlungsaufforderung wird den Betroffenen hinreichend deutlich gemacht, welche finanziellen Belastungen auf sie zukommen, sodass sie entsprechend disponieren und Vorsorge treffen können, und nicht etwa nach langer Zeit in unzumutbarer Weise überrascht werden, denn dieses zu verhindern ist - neben der Wahrung des Rechtsfriedens - u.a. eine wichtige Funktion des Rechtsinstituts der Verjährung.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 155 Abs. 2 VwGO.
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Die Revision war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
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Beschluss vom 12. April 2013
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Der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wird auf 3.048,34 EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3 GKG).
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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