Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 2 S 512/13

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11. Februar 2013 - 12 K 3744/12 - wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Antragsgegnerin zu Recht im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, das an den Antragsteller gerichtete Schreiben vom 14.9.2012 ihren Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen, und ihr ferner zu Recht für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe von 10.000,-- EUR angedroht.
I.
Zwischen dem Antragsteller, einem Facharzt für Nuklearmedizin, der gemeinsam mit weiteren Berufsträgern ein medizinisches Versorgungszentrum mit den Fachbereichen Radiologie und Nuklearmedizin betreibt, und der Antragsgegnerin, einer Krankenversicherung in Form einer bundesunmittelbaren Körperschaft des öffentlichen Rechts, bestehen seit Jahren Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit von Behandlungsmaßnahmen, die der Antragsteller Mitgliedern der Antragsgegnerin in Rechnung stellte. Mit Schreiben vom 14.9.2012 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller sinngemäß mit, dass dieser ihren Mitgliedern weiterhin Behandlungsmaßnahmen, d.h. insbesondere diagnostische Maßnahmen in Rechnung stelle, die über das Maß des medizinisch Notwendigen hinausgingen. Das Schreiben enthielt ferner die Aufforderung an den Antragsteller, „zur Vermeidung von Abrechnungsproblemen“ in Zukunft nur noch diagnostische Maßnahmen entsprechend den einschlägigen Leitlinien abzurechnen und im Übrigen weitere Wunschleistungen seiner Patienten, d.h. Leistungen die er mit diesen trotz des Hinweises auf ihre ablehnende Erstattungshaltung vereinbare, gesondert in Rechnung zu stellen. Das Schreiben schloss wörtlich wie folgt: „Soweit sich dennoch weiterhin Abrechnungsprobleme ergeben, werden wir den betroffenen Kundinnen und Kunden diese(s) Schreiben zur Kenntnis geben“.
Unter Bezugnahme auf das Schreiben der Antragsgegnerin vom 14.9.2012 hat der Antragsteller im vorliegenden Verfahren zunächst begehrt, der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu untersagen, personenbezogene Daten über ihn an Dritte unbefugt herauszugeben, sowie für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,-- EUR festzusetzen. Nach entsprechendem gerichtlichen Hinweis hat der Antragsteller sein Begehren geändert und beantragt, es der Antragsgegnerin zu untersagen, das an ihn gerichtete Schreiben vom 14.9.2012 an Versicherungsmitglieder oder sonstige Dritte herauszugeben, und ihr für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Festsetzung eines Zwangsgelds von bis zu 10.000,-- EUR anzudrohen. Das Verwaltungsgericht hat die einstweilige Anordnung - soweit sie die Weitergabe des Schreibens vom 14.9.2012 an die Mitglieder der Antragsgegnerin betrifft - erlassen und den Antrag im Übrigen - soweit er die Untersagung der Weitergabe des Schreibens an sonstige Dritte betrifft - abgelehnt.
Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass der Antragsteller - auch im Hinblick auf die Einlassung der Antragsgegnerin im streitgegenständlichen Verfahren - jederzeit mit der Weitergabe des an ihn gerichteten Schreibens der Antragsgegnerin vom 14.9.2012 an ihre Mitglieder rechnen müsse, da er nicht beabsichtige, Änderungen in seiner Behandlungs- und Abrechnungsweise vorzunehmen. Diese Weitergabe des Schreibens verletze die Berufsfreiheit des Antragstellers und sein Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Das Schreiben vermittle für den objektiven und unbefangenen Empfänger den Eindruck, der Antragsteller wende zu einem nicht geringen Teil medizinisch nicht gerechtfertigte Behandlungsmethoden an. Es entstehe weiter der Eindruck, dass die Mitglieder mit diesen Informationen davon abgehalten werden sollten, den Antragsteller zu Behandlungszwecken aufzusuchen, wenn sie nicht das Risiko eingehen wollten, mit Teilen der Aufwendungen belastet zu bleiben.
Für diesen (mittelbaren) Eingriff in die Rechte des Antragstellers stünden der Antragsgegnerin keine Rechtfertigungsgründe zur Seite. Die Weitergabe des Schreibens könne insbesondere nicht auf Grundlage von § 82 Abs. 2 der Satzung der Antragsgegnerin gerechtfertigt werden, wonach die Mitglieder über wichtige Fragen von allgemeiner Bedeutung in geeigneter Form zu informieren seien. Schließlich verstoße die Weitergabe des Schreibens an die Mitglieder auch gegen das Sachlichkeitsgebot, an das sich die Antragsgegnerin als öffentlich-rechtliche Körperschaft bei ihrem Verwaltungshandeln halten müsse. Beim Lesen des Schreibens werde der Eindruck vermittelt, der Antragsteller behandele im Übermaß, um ärztliche Gebühren abrechnen zu können.
II.
Die allein noch streitgegenständliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung die Weitergabe des Schreibens vom 14.9.2012 an ihre Mitglieder zu untersagen, kann unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung zu beschränken hat (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), nicht beanstandet werden.
1. Ohne Erfolg beruft sich die Antragsgegnerin zunächst darauf, der Antragsteller habe im erstinstanzlichen Verfahren eine Antragsänderung i.S.d. § 91 VwGO vorgenommen, die im Hinblick auf ihre fehlende Zustimmung unzulässig sei. Der Antragsteller hat zwar zunächst beantragt, der Antragsgegnerin zu untersagen, personenbezogene Daten über ihn an Dritte herauszugeben, und hat zuletzt sein Begehren auf die Untersagung der Weitergabe des Schreibens vom 14.9.2012 beschränkt. Ob es sich hierbei lediglich um eine Konkretisierung des ursprünglichen Begehrens oder um eine Antragsänderung i.S.d. § 91 VwGO handelt, bedarf keiner abschließenden Beurteilung. Im Falle einer Abtragsänderung wär diese jedenfalls sachdienlich und deshalb zulässig (vgl. § 91 Abs. 1 2. Alt. VwGO).
Sachdienlichkeit ist anzunehmen, wenn auch für die geänderte Klage bzw. den geänderten Antrag der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt und die Änderung die endgültige Beilegung des Streits fördert (vgl. etwa Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 91 RdNr. 19). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Sowohl mit dem ursprünglichen als auch dem zuletzt gestellten Antrag wendet sich der Antragsteller im Kern dagegen, dass die Antragsgegnerin ihre Behauptung, er stelle seinen Patienten medizinisch nicht notwendige Leistungen in Rechnung bzw. weise - entgegen seiner Verpflichtung - erstattungspflichtige Leistungen und freiwillige Leistungen, die vom Patienten selbst zu tragen seien, nicht getrennt aus, gegenüber außenstehenden Dritten bzw. Mitgliedern der Antragsgegnerin weiter verbreitet. Vor diesem Hintergrund bildete das Begehren des Antragstellers, der Antragsgegnerin die Weitergabe des Schreibens vom 14.9.2012 an deren Mitglieder zu untersagen, bereits von Anfang an den eigentlichen Schwerpunkt des Rechtsstreits; die Antragsänderung ist deshalb ohne weiteres geeignet, den Rechtsstreit zwischen den Beteiligten zu klären und beizulegen.
2. Der Antragsteller hat, wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, einen grundrechtlichen Anspruch, dass die Antragsgegnerin es unterlässt, das Schreiben vom 14.9.2012 an die Versicherungsmitglieder weiterzugeben bzw. diesen zur Kenntnis zu bringen. Die Grundrechte schützen den Bürger vor rechtswidrigen Beeinträchtigungen jeder Art, auch solchen durch schlichtes Verwaltungshandeln. Infolge dessen kann der Bürger, wenn ihm eine derartige Rechtsverletzung droht, gestützt auf das jeweils berührte Grundrecht Unterlassung verlangen (BVerwG, Urt. v. 23.5.1989 - 7 C 2.87 - BVerwGE 82, 76).
10 
a) Die Antragsgegnerin wirft dem Antragsteller im Schreiben vom 14.9.2012 sinngemäß vor, dass er seinen Patienten wiederholt und über einen längeren Zeitraum hinweg diagnostische Leistungen in Rechnung gestellt habe, die über das Maß des medizinisch Notwendigen hinausgingen und dementsprechend nicht erstattungsfähig seien. Das Schreiben enthält den weiteren Vorwurf, der Antragsteller weise in den Rechnungen erstattungsfähige notwendige Leistungen einerseits und Wunschleistungen der Patienten, die diese selbst aus eigenen Mitteln zu bestreiten hätten, nicht gesondert aus. Bei lebensnaher Betrachtung erweckt das Schreiben der Antragsgegnerin vom 14.9.2012 den Eindruck, der Antragsteller behandele seine Patienten im Übermaß bzw. rechne in einer nicht zu vernachlässigenden Zahl der Fälle übermäßig viel ab. Gleichzeitig entsteht für den unbefangenen Leser des Schreibens der Eindruck, die von der Antragsgegnerin monierte „intransparente“ Abrechnungspraxis führe dazu, dass die Patienten des Antragstellers mit einem nicht unerheblichen Eigenanteil belastet würden, ohne dass dies aus den Rechnungen ersichtlich sei.
11 
Eine Auslegung des Schreibens aus Sicht eines - objektivierten - Empfängers ergibt darüber hinaus, dass die dargestellten Äußerungen - im Falle einer Fortsetzung der bisherigen Behandlungs- und Abrechnungspraxis - dem Kreis der Mitglieder, die für eine Behandlung in der Praxis des Antragstellers in Betracht kommen, zur Kenntnis gegeben werden sollen. Damit stellt die Antragsgegnerin die Weitergabe des Schreibens nicht nur in den Fällen in Aussicht, in denen mit ihren Mitgliedern in Zusammenhang mit der Rechnungsstellung des Antragstellers „konkrete Abrechnungsprobleme“ zukünftig auftreten. Eine solche nachträgliche Information für ihre Mitglieder ergäbe auch nur in beschränkten Umfang Sinn, da in diesen Fällen die Behandlungen sowie die Rechnungsstellung bereits erfolgt und insoweit „das Kind bereits in den Brunnen gefallen ist“. Deshalb ist bei sinnorientierter Auslegung davon auszugehen, dass dem Antragsteller für den Fall einer Fortsetzung seiner bisherigen Abrechnungspraxis die Weitergabe des Schreibens an sämtliche Mitglieder „angedroht“ wird, die (etwa im Großraum ...) potenziell die Leistungen des Antragstellers in Anspruch nehmen könnten. Für diese Sichtweise spricht auch die Einlassung der Antragsgegnerin in ihrer Stellungnahme vom 16.11.2012 gegenüber dem Verwaltungsgericht, in der sie ausdrücklich darauf hinweist, dass ihre Vorgehensweise den Mitgliedern vor der Behandlung eine freie Wahlmöglichkeit eröffnen solle, ob sie nur medizinisch notwendige Behandlungsmaßnahmen in Anspruch nehmen wollten, deren Aufwendungen sie erstattet bekämen, oder ob sie zusätzlich medizinisch nicht erforderliche Behandlungen wollten, deren Kosten sie letztlich selbst tragen müssten.
12 
b) Eine Weitergabe des Schreibens vom 14.9.2012 im dargestellten Umfang führt zu einer Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Antragstellers. Der verfassungsrechtliche Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG umfasst den Schutz vor ehrverletzenden oder rufschädigenden Äußerungen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.8.2010 - 1 BvR 2585/06 - NJW 2011, 511). Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt sowohl die Ehre als auch weitere Aspekte des sozialen Geltungsanspruchs einer Person. Der Schutz richtet sich insbesondere auch gegen Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf das Bild einer Person in der Öffentlichkeit auszuwirken. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. etwa Beschl. v. 25.5.2005 - 1 BvR 1696/98 - NJW 2006, 207) gefährdeten derartige Äußerungen die von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistete freie Entfaltung der Persönlichkeit, weil sie das Ansehen des Einzelnen schmälerten, seine sozialen Kontakte schwächten und infolgedessen das Selbstwertgefühl untergraben könnten.
13 
Die Äußerungen im Schreiben vom 14.9.2012 sind zumindest geeignet, sich abträglich auf das Bild des Antragstellers in der Öffentlichkeit auszuwirken. Der Vorwurf der Übermaßbehandlung bzw. der Abrechnung medizinisch nicht notwendiger Leistungen ist geeignet, sowohl die berufliche als auch die moralische Reputation des Antragstellers in Frage zu stellen. Dies versteht sich von selbst und bedarf keiner weiteren Vertiefung.
14 
Unerheblich ist der Umstand, dass die Weitergabe des Schreibens an die Mitglieder der Antragsgegnerin nicht die Voraussetzungen einer Grundrechtsbeeinträchtigung im klassischen Sinne erfüllt, weil sie insbesondere nicht auf einer unmittelbaren Regelungswirkung beruht. Das Informationshandeln der Antragsgegnerin kommt nach seiner Zielsetzung und seiner Wirkung einem klassischen Eingriff gleich bzw. zumindest sehr nahe (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 15.12.2005 - 7 C 20.04 - NJW 2006, 1303), da die Verlautbarung der Antragsgegnerin - wie dargelegt - zu einer Stigmatisierung des Antragstellers jedenfalls im Verhältnis zu den Versicherungsmitgliedern und damit im Verhältnis zu einer beschränkten Öffentlichkeit führt. Eine Grundrechtsbeeinträchtigung ist jedenfalls bei solchen gezielten personenbezogenen Äußerungen eines Hoheitsträgers mit nachteiligen Effekten für den Betroffenen anzunehmen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.5.2005 - 1 BvR 1072/01 - NJW 2005, 2912).
15 
Die Weitergabe des Schreibens vom 14.9.2012 an die Versicherungsmitglieder beeinträchtigt gleichzeitig das Grundrecht des Antragstellers aus Art. 12 Abs. 1 GG. In der bestehenden Wirtschaftsordnung betrifft das Freiheitsrecht des Art. 12 Abs. 1 GG insbesondere das berufsbezogene Verhalten einzelner Personen oder Unternehmen. Das Grundrecht schützt in diesem Zusammenhang insbesondere die Teilhabe am Wettbewerb zu Erwerbszwecken als Teil der freien Berufsausübung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.6.2002 - 1 BvR 558/91, 1 BvR 1428/91 - NJW 2002, 2621). Die gezielten personenbezogenen Äußerungen der Antragsgegnerin sind geeignet, die Versicherungsmitglieder und damit Patienten bzw. potenzielle Patienten von der Inanspruchnahme medizinischer Leistungen in der Praxis des Antragstellers abzuhalten. Dementsprechend beeinträchtigen die Äußerungen die Teilnahme des Antragstellers am Wettbewerb mit anderen Ärzten und Praxen, die auf demselben Fachbereich tätig sind.
16 
Ob darüber hinaus auch das Recht des Antragstellers am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch das Informationshandeln der Antragsgegnerin beeinträchtigt wird, wie vom Verwaltungsgericht angenommen, bedarf keiner Entscheidung. Gegen eine solche - auf Art. 14 Abs. 1 GG gestützte - Rechtsposition wird eingewandt, dass weder die Kapitalisierung von Gewinnerwartungen noch rein tatsächliche Gegebenheiten wie bestehende Geschäftsverbindungen, ein erworbener Kundenstamm oder die Marktstellung eines Unternehmens sich dazu eigneten, Gegenstand verfassungsrechtlich geschützten Eigentums zu werden (vgl. dazu Wieland in: Dreier, GG, Komm., 2. Aufl., Art. 14 RdNr. 52).
17 
c) Das (angedrohte) Handeln der Antragsgegnerin ist rechtswidrig.
18 
Grundrechtsbeeinträchtigungen durch staatliches Informationshandeln bedürfen einer gesetzlichen Rechtfertigung. Der Vorbehalt des Gesetzes gilt für jede Verwaltungstätigkeit, die als Grundrechtseingriff zu qualifizieren ist, und zwar unabhängig davon, ob sie rechtsförmlich oder nur informationell ergeht (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.2005, aaO). Für bestimmte Konstellationen ist dabei eine spezielle Ermächtigungsgrundlage zu fordern, die die Voraussetzungen für einen Grundrechtseingriff durch Informationshandeln detailliert umschreibt (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 25.2.1999 - 1 BvR 1472/91, 1 BvR 1510/91 - NJW 1999, 3404 zur Veröffentlichung einer Übersicht über unwirtschaftliche Arzneimittel - und Beschl. v. 24.5.2005 - 1 BvR 1072/01 - NJW 2005, 2912 zur Aufnahme einer Wochenzeitung in den Verfassungsschutzbericht eines Bundeslandes). Für andere Konstellationen reicht dagegen die gesetzliche Aufgabenzuweisung und die sich aus dieser Norm ergebende Annexkompetenz aus, um staatliches Informationshandeln mit grundrechtsbeeinträchtigender Wirkung zu rechtfertigen (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 26.6.2002, aaO zur Veröffentlichung einer Liste glykolhaltiger Weine unter Nennung der betroffenen Abfüllbetriebe durch das Bundesministerium für Jugend, Familie und Gesundheit - und Beschl. v. 17.8.2010, aaO zu den Anforderungen an Stellungnahmen der Bundeszentrale für politische Bildung bezüglich dritter Personen; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 12.7.2005 - 15 B 1099/05 - NVwZ-RR 2006, 273 zu Äußerungen eines Bürgermeisters gegen „verfassungsfeindliche“ Vereinsaktivitäten ). Darüber hinaus muss das staatliche Informationshandeln - unabhängig von der Frage, welche Anforderungen an die gesetzliche Grundlage zu stellen sind - ein legitimes Ziel verfolgen und sich gemessen daran als verhältnismäßig erweisen (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 17.8.2010, aaO).
19 
Nach diesen Maßstäben kann im vorliegenden Fall offenbleiben, welche Anforderungen an eine Rechtsgrundlage zu stellen sind, die öffentliche Äußerungen der Antragsgegnerin in Bezug auf medizinische Leistungserbringer rechtfertigen könnten. Denn weder die für ein öffentlichkeitsbezogenes Informationshandeln der Antragsgegnerin einschlägige Rechtsvorschrift in § 82 Abs. 2 ihrer Satzung noch eine etwaig bestehende Annexkompetenz zu der der Antragsgegnerin gesetzlich und satzungsmäßig übertragenen Aufgabenzuweisung berechtigen sie zu der hier zu beurteilenden Weitergabe des Schreibens vom 14.9.2012 an die Versicherungsmitglieder.
20 
aa) § 82 Abs. 2 der Satzung sieht vor, dass die Antragsgegnerin ihre Mitglieder über wesentliche Änderungen im Mitgliedschafts-, Beitrags- und Leistungsrecht sowie über wichtige Fragen von allgemeiner Bedeutung in geeigneter Form informiert. Die Vorschrift erlaubt der Antragsgegnerin, ihre Mitglieder in allgemeiner und sachlicher Form über den Umfang der medizinisch notwendigen und damit erstattungsfähigen Leistungen zu unterrichten und auf diese Weise das Verhalten ihrer Mitglieder zu steuern und etwaigen Rechtsstreitigkeiten vorzubeugen. In diesem Zusammenhang kann sie durchaus - wenn wie hier Probleme bei der Abrechnung mit ihren Mitgliedern auftreten - diese darauf hinweisen, welche Leistungen im Fachbereich Radiologie und Nuklearmedizin von ihr als medizinisch notwendig angesehen und dementsprechend erstattet werden und welche Leistungen vom Patienten selbst zu übernehmen sind. Sie darf in diesem Zusammenhang aufgetretene „Abrechnungsprobleme“ mit den Mitgliedern in allgemeiner Form thematisieren und Leitlinien zur Vermeidung solcher Probleme (etwa vorherige Abklärung einer Kostenübernahme durch die Patienten bei nuklearmedizinischen oder radiologischen Leistungen) vorgeben bzw. empfehlen. Die dargestellte Rechtsgrundlage lässt es schließlich auch zu, dass die Antragsgegnerin ihre Mitglieder in allgemeiner Form auf ihre Rechte als Patienten hinweist. So wäre es durchaus möglich, die Mitglieder nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten vom 20.2.2013 (BGBl. I, S. 277) zum 26.2.2013 etwa auf die Vorschrift des § 630c Abs. 3 BGB hinzuweisen; danach muss der behandelnde Leistungserbringer, der weiß, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten nicht gesichert ist, den Patienten vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Textform informieren. Treten die genannten Abrechnungsprobleme nur in einer bestimmten Region auf, kann sich die Antragsgegnerin auch darauf beschränken, nur die in dieser Region wohnenden Mitglieder in der beschriebenen Weise zu informieren.
21 
Die gezielten personenbezogenen Äußerungen gegenüber den Versicherungsmitgliedern erweisen sich hingegen auch auf der Grundlage von § 82 Abs. 2 der Satzung als nicht mehr verhältnismäßig. Im Hinblick auf die dargestellten Möglichkeiten der Antragsgegnerin, ihre Mitglieder - im Falle von „Abrechnungsproblemen“ - allgemein zu informieren, fehlt es bereits an einer Erforderlichkeit der Weitergabe des Schreibens vom 14.9.2012 unter Namensnennung des Antragstellers. Mit den allgemeinen Informationen über die Erstattungspraxis bei radiologischen und nuklearmedizinischen Diagnoseleistungen können die Mitglieder für die „Abrechnungsprobleme“ ausreichend sensibilisiert und daraus folgend ausreichend davor geschützt werden, Leistungen in erheblichem Umfang ohne vorherige Kenntnis selbst tragen zu müssen. Neben dem Schutz der Mitglieder stellen die dargestellten allgemeinen Informationen aber auch das eigene Interesse der Antragsgegnerin an einer reibungslosen und kostensparenden Abwicklung der Erstattungsanträge ihrer Mitglieder ausreichend sicher. Dieses Interesse der Antragsgegnerin kann jedenfalls nicht so weit gehen, dass sie berechtigt wäre, zur Vermeidung von Erstattungsstreitigkeiten mit ihren Mitgliedern, die in gewissem Umfang zu ihrem Aufgabenbereich gehören, öffentlichkeitswirksame Erklärungen abzugeben, die für den Betroffenen mit einer „Prangerwirkung“ verbunden wären, wie sie hier nach den bisherigen Ausführungen zu erwarten wäre.
22 
Im Hinblick auf diese „Prangerwirkung“ ist auch die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne nicht gegeben. Dabei ist - wie dargelegt - insbesondere zu berücksichtigen, dass Streit über die medizinische Notwendigkeit bestimmter Leistungen in der Natur der Sache liegt und es dementsprechend immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten über diese Fragen kommen wird, die nur mit Hilfe sachverständiger Stellen beantwortet werden können. Deshalb setzte jedenfalls die Verbreitung der Äußerung in der Öffentlichkeit, der Antragsteller führe medizinisch nicht notwendige Behandlungen durch und rechne dementsprechend „überhöht“ ab, zwingend den vollen Nachweis dieser Behauptung voraus. Daran fehlt es hier. Allein der Umstand, dass es - so die Behauptung der Antragsgegnerin - im Zusammenhang mit der Abrechnungspraxis des Antragstellers bereits zu mehreren Erstattungsstreitigkeiten gekommen ist und die von ihr eingeschalteten Privatgutachter jeweils die Abrechnung medizinisch nicht notwendiger Leistungen festgestellt hätten, genügt hierfür nicht. Die Antragsgegnerin hat auch nicht behauptet, dass die im Verhältnis zum Antragsteller aufgetretenen „Streitfragen“ bereits rechtskräftig bzw. höchstrichterlich entschieden wären.
23 
§ 82 Abs. 2 der Satzung berechtigt die Antragsgegnerin auch nicht dazu, als Helfer bzw. Pfleger ihrer Mitglieder gegenüber den Erbringern medizinischer Leistungen tätig zu werden. Fehl geht insbesondere ihr Einwand, der Antragsteller sei auf Grundlage von § 630c Abs. 3 BGB selbst verpflichtet, seine Patienten vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung und insbesondere über den vom Patienten zu tragenden Selbstbehalt zu informieren. Es besteht keine Ermächtigung für die Antragsgegnerin, dieser Verpflichtung zugunsten ihrer Mitglieder zur Wirksamkeit zu verhelfen. Im Übrigen kann durchaus davon ausgegangen werden, dass die Mitglieder der Antragsgegnerin im Falle von „Abrechnungsproblemen“ in der Lage sind, ihrer Rechtsposition in Kenntnis der gesetzlichen Vorgaben in § 630c Abs. 3 BGB selbst Geltung zu verschaffen. § 82 Abs. 2 der Satzung ist schließlich auch keine Ermächtigungsgrundlage dafür, dass die Antragsgegnerin in der Öffentlichkeit Äußerungen abgibt, um auf den Markt der medizinischen Leistungserbringer Einfluss auszuüben; es fehlt insoweit an einer Befugnis, sich zum Sachwalter des Allgemeinwohls zu machen.
24 
bb) Auch die gesetzlichen und satzungsrechtlichen Vorschriften, die der Antragsgegnerin ihre Aufgaben zuweisen, können nicht als Rechtsgrundlage für die dargestellte Beeinträchtigung der Grundrechte des Antragstellers dienen. Aufgabe der Antragsgegnerin ist es, ihren Mitglieder nach Maßgabe der Satzung Leistungen in Krankheits- und Geburtsfällen zu gewähren (§ 1 Abs. 2 der Satzung). Nach der Generalklausel in § 30 Abs. 2 Satz 1 der Satzung sind die Aufwendungen erstattungsfähig, wenn die zugrundeliegenden Maßnahmen medizinisch notwendig waren und die Aufwendungen wirtschaftlich angemessen sind. Diese Grundnormen sowie die weiteren satzungsrechtlichen Konkretisierungen, die das Rechtsverhältnis zwischen der Antragsgegnerin und ihren Mitgliedern ausgestalten, rechtfertigen auch im Hinblick auf die sich daraus ergebende Annexkompetenz zur Information ihrer Mitglieder nicht die hier konkret zu beurteilende Äußerung. Das Interesse der Antragsgegnerin an einer effektiven Bearbeitung der Erstattungsanträge der Mitglieder bzw. das Interesse an der Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten mit ihren Mitgliedern stellen zwar legitime Ziele für ein Informationshandeln dar. Auch hier gilt jedoch, dass sich die konkrete Äußerung wegen der mit ihr verbundenen „Prangerwirkung“ als unverhältnismäßig darstellt; insoweit kann auf die vorherigen Ausführungen verwiesen werden.
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Da mit der Entscheidung des Senats die Hauptsache vorweggenommen wird, ist der Auffangwert in vollem Umfang anzusetzen.
26 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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