Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 9 S 2518/13

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 7. Mai 2013 - 3 K 4247/12 - aufgehoben. Die Sache wird unter Aufhebung des durchgeführten Verfahrens zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Stuttgart zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid des Landeslehrerprüfungsamtes, in dem ihr mitgeteilt wurde, dass sie die Zweite Staatsprüfung für die Laufbahn des höheren Schuldienstes an beruflichen Schulen endgültig nicht bestanden habe.
Mit Bescheid vom 23.01.2012 teilte das Landeslehrerprüfungsamt der Klägerin mit, dass sie die Prüfung nach § 24 Abs. 3 der Verordnung des Kultusministeriums über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für die Laufbahn des höheren Schuldienstes an beruflichen Schulen vom 10.03.2004 (GBl. 2004, 192) - APrObSchhD - nicht bestanden habe, da ihre Lehrprobe im Fach Biologie und das fachdidaktische Kolloquium Chemie jeweils mit der Note „mangelhaft" (5,0) beurteilt worden seien.
Am 03.07.2012 fand die Wiederholung des Prüfungsteiles Unterrichtspraxis (Lehrprobe) im Fach Biologie zum Thema „Enzyme im Körper" statt. Die Prüfungskommission bewertete die Leistungen der Klägerin mit der Note „mangelhaft" (5,0).
Mit Schreiben vom 06.07.2012 an das Landeslehrerprüfungsamt beanstandete die Klägerin, dass ihre Prüfung nicht störungsfrei abgelaufen sei. Studiendirektorin F. habe mit ihrem Verhalten den Ablauf der Lehrprobe beeinflusst.
Mit Bescheid vom 16.07.2012 teilte das Landeslehrerprüfungsamt der Klägerin mit, dass sie die Zweite Staatsprüfung für die Laufbahn des höheren Schuldienstes an beruflichen Schulen nach § 24 Abs. 3 APrObSchhD auch in der Wiederholung nicht bestanden habe, da ihre Lehrprobe im Fach Biologie am 03.07.2012 mit der Note „mangelhaft" (5,0) bewertet worden sei.
Zur Begründung des am 31.07.2012 erhobenen Widerspruchs wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Prüferin, Studiendirektorin F., habe sich während der gesamten Erarbeitungsphase aktiv in das Unterrichtsgeschehen eingemischt. Sie sei zu beiden Arbeitsgruppen gegangen und habe sich mit den Schülerinnen und Schülern unterhalten, während diese ihre Arbeiten durchgeführt und Experimente abgearbeitet hätten. Sie habe den Schülern Fragen gestellt und sich mit ihnen unterhalten und sogar Unterrichtsinhalte vorweggenommen, indem sie mit den Schülerinnen und Schülern darüber diskutiert habe, wozu man die Glukoseteststreifen noch verwenden könne. Dieses Verhalten sei prüfungsordnungswidrig gewesen. Es habe die anderen Gruppen gestört und habe für Unruhe und Ablenkung gesorgt. Außerdem habe es die Klägerin in erheblicher Weise verunsichert. Eine weitere Folge sei gewesen, das die vorgesehene Zeit nicht ausgereicht habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15.11.2012 - zugestellt am 19.11.2012 - wies das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg den Widerspruch der Klägerin zurück.
Am 12.12.2012 hat die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben.
In der mündlichen Verhandlung am 07.05.2013 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Beweisantrag zu den Störungen des Unterrichtsablaufs durch Studiendirektorin F. gestellt, „wie in seinem Schriftsatz vom 17.04.2013 angekündigt“. Eine Aufnahme des Wortlauts des Beweisantrags in die Sitzungsniederschrift ist nicht erfolgt. Ausweislich der Niederschrift sowie eines in der Akte enthaltenen Beschlusses vom 07.05.2013 hat die Einzelrichterin den Beweisantrag abgelehnt. Zur Begründung heißt es: „Es kann als zutreffend unterstellt werden, dass Studiendirektorin F. Schüler aus zwei Arbeitsgruppen der damaligen 11. Klasse, in der die Lehrprobe stattfand, während der so genannten Erarbeitungsphase (Versuchsdurchführung) 10 bis 15 Minuten lang nach Glukoseteststreifen befragt hat und dass dadurch die gesamte Klasse und auch die Klägerin gestört worden ist und es zu Verzögerungen im Unterrichtsablauf kam. Die als Zeugen benannten Schüler mussten daher nicht zu dem Geschehen im Unterricht vernommen werden.“
10 
Auf Antrag der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 05.12.2013 - 9 S 1238/13 - die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zugelassen.
11 
Die Klägerin hat daraufhin die Berufung fristgerecht begründet.
12 
Sie beantragt sinngemäß,
13 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 07.05.2013 - 3 K 4247/12 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Landeslehrerprüfungsamtes vom 16.07.2012 und des Widerspruchsbescheids des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg vom 15.11.2012 zu verpflichten, sie erneut zur Lehrprobe im Fach Biologie zuzulassen.
14 
Der Beklagte beantragt,
15 
den Rechtsstreit unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Verwaltungsgericht Stuttgart zurückzuverweisen.
16 
Der Senat hat den Beteiligten Gelegenheit gegeben, sich zu einer Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht zu äußern.
17 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Beklagten (1 Band) sowie die Akten des Verwaltungsgerichts Stuttgart vor. Auf sie und auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung über das Rechtsmittel (vgl. § 125 Abs. 1 und § 101 Abs. 2 VwGO).
19 
Die zulässige Berufung führt zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.
20 
Nach § 130 Abs. 2 Nr. 1 VwGO darf der Verwaltungsgerichtshof die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Verfahrens an das Verwaltungsgericht zurückverweisen, soweit das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt.
21 
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Beklagte hat die Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht beantragt. Auch stellt die Ablehnung des von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gestellten Beweisantrags einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, auf dem das Urteil des Verwaltungsgerichts beruht und der deshalb eine weitere Verhandlung der Sache mit einer nachzuholenden umfangreichen Beweisaufnahme notwendig macht.
22 
Die Ablehnung des Beweisantrags durch das Verwaltungsgericht findet im Prozessrecht keine Stütze. Das Verwaltungsgericht hat damit den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 08.04.2004 - 2 BvR 743/03 -; BVerwG, Beschluss vom 12.03.2004 - 6 B 2.94 -).
23 
Das Verwaltungsgericht hat den vom Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag zu Unrecht abgelehnt. Zwar kennt auch der vom Untersuchungsgrundsatz bestimmte Verwaltungsprozess die Möglichkeit, einen Beweisantrag durch "Wahrunterstellung" abzulehnen. Diese Verfahrensweise setzt indes voraus, dass die behauptete Beweistatsache im Folgenden so behandelt wird, als wäre sie wahr (vgl. § 244 Abs. 3 Satz 2 a.E. StPO), was regelmäßig nur für nicht entscheidungserhebliche Behauptungen in Frage kommt (BVerwG, Beschluss vom 12.08.1998 - 7 B 162.98 - Juris Rn. 2). Das Gericht darf sich daher im weiteren Verlauf nicht in Widerspruch zu den als wahr unterstellten Annahmen setzen und muss sie "ohne jede inhaltliche Einschränkung" in ihrem mit dem Beteiligtenvorbringen gemeinten Sinn behandeln, als wären sie nachgewiesen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.12.2012 - 2 B 32/12 -, Juris Rn. 12; Urteil vom 24.03.1987 - 9 C 47.85 - BVerwGE 77, 150, 155, Beschluss vom 20.09.1993 - 4 B 125.93 - Juris Rn. 7). Gegen diese Grundsätze hat das Verwaltungsgericht verstoßen.
24 
Ausweislich der Entscheidungsgründe hat das Verwaltungsgericht als wahr unterstellt, dass „Studiendirektorin F. Schüler aus zwei Arbeitsgruppen während der so genannten Erarbeitungsphase (Versuchsdurchführung) 10 bis 15 Minuten lang nach Glukoseteststreifen befragt hat und dass dadurch die gesamte Klasse und auch die Klägerin gestört worden ist und es zu Verzögerungen im Unterrichtsablauf kam“. Bereits die Formulierung auf Seite 15 der angefochtenen Entscheidung am Ende des ersten Absatzes „Dies gilt auch für den Fall, dass Studiendirektorin F. sich mit einzelnen Schülern fachlich unterhalten haben sollte“ (Unterstreichung nur hier), belegt, dass das Verwaltungsgericht das als wahr unterstellte Vorbringen nicht uneingeschränkt seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Dies gilt umso mehr, als es an dieser Stelle weder auf den - zuvor unterstellten - störenden Charakter der Befragung noch auf den zeitlichen Umfang der Störung eingeht.
25 
Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht die Entscheidungserheblichkeit des als wahr unterstellten Vorbingens verkannt. Das aus dem Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) folgende Recht des Prüflings auf ein faires Verfahren verpflichtet den Prüfer, darauf zu achten, dass der Prüfungsstil, der Ablauf des Prüfungsverfahrens und die Prüfungsatmosphäre nach Möglichkeit leistungsverfälschende Verunsicherungen des Prüflings ausschließen. Der Prüfling soll nicht durch ein unangemessenes Verhalten des Prüfers einer psychischen Belastung ausgesetzt werden, die das Bild seiner Leistungsfähigkeit verfälscht und dadurch seine Chancen mindert (vgl. Senatsurteil vom 27.09.2012 - 9 S 2143/11 -, VBlBW 2013, 111; BVerwG, Urteil vom 11.11.1998 - 6 C 8/97 -, BVerwGE 107, 363, 368 f. m.w.N.; Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, Rn. 328). Ob sich das Verhalten eines Prüfers so hätte auswirken können, ist anhand einer objektiven Betrachtung aus der Sicht eines verständigen Prüflings zu beurteilen (vgl. Senatsurteil vom 27.09.2012, a.a.O.; BVerwG, Urteile vom 11.11.1998, a.a.O., und vom 20.09.1984 - 7 C 57/83 -, BVerwGE 70, 143).
26 
Mit den dargelegten Anforderungen des Fairnessgebots, auf die das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung nicht eingegangen ist, ist die Annahme aber nicht zu vereinbaren, dass es während der Erarbeitungsphase (Versuchsdurchführung) der Lehrprobe der Klägerin im Fach Biologie in dem beschriebenen zeitlichen Umfang zu einer Befragung von Schülern durch eine der Prüferinnen gekommen ist und dadurch die gesamte Klasse sowie die Klägerin gestört und der Unterrichtsverlauf verzögert worden sind. Bereits die Annahme einer - nachweislich - durch das Verhalten der Prüferin verursachten Störung der Klägerin während ihrer Lehrprobe belegt das Vorhandensein einer prüfungsrechtlich relevanten Verunsicherung des Prüflings. Erst recht gilt dies, wenn der - bis zu einem Viertel der Gesamtdauer der Unterrichtspraxis ausmachende - zeitliche Umfang der Störung hinzugenommen und außerdem berücksichtigt wird, dass durch die Intervention der Prüferin die ganze Klasse gestört und der Unterrichtsverlauf verzögert worden ist. Insgesamt bestehen bei objektiver Betrachtung und mit Blick auf die zeitnahe Rüge der Klägerin keine Zweifel, dass bei einem nach Art und Umfang derart störenden Verhalten der Prüferin während der Lehrprobe von einer prüfungsrechtlich erheblichen, leistungsverfälschenden Verunsicherung der Klägerin auszugehen ist. Sollte den Erwägungen des Verwaltungsgerichts die Annahme zugrunde liegen, ein Verfahrensfehler sei nicht gegeben, weil das Verhalten der Prüferin der korrekten Beurteilung der Leistungen der Klägerin gedient habe, läge hierin eine unzulässige Verengung der Voraussetzungen des Fairnessgebots.
27 
Zur Vermeidung von Missverständnissen weist der Senat darauf hin, dass es sich bei der unter Beweis gestellten „Störung“ des Unterrichtsablaufs, der Klasse und der Klägerin um keine unmittelbar der Wahrnehmung durch Zeugen zugänglichen, bestimmten Beweistatsachen handelt (§ 373 ZPO i.V.m. § 98 VwGO), sondern um die Schlussfolgerung (Beweisziel) aus bestimmten Indiztatsachen. Das Verwaltungsgericht hat dies dem Beweisbegehren der Klägerin aber nicht entgegengehalten und ihr so auch nicht die Möglichkeit zur Konkretisierung eingeräumt sondern auch insoweit eine „Wahrunterstellung“ vorgenommen. Das kann nicht zu Lasten der Klägerin gehen.
28 
Der Verfahrensmangel im Bereich der Beweiserhebung ist auch wesentlich, weil er sich auf das Urteil des Verwaltungsgerichts ausgewirkt hat und die von diesem insoweit angenommenen Tatsachen keine ordnungsgemäße Grundlage für eine erstinstanzliche Entscheidung sein können. Die demnach in einer weiteren mündlichen Verhandlung durchzuführende Beweisaufnahme ist umfangreich, da voraussichtlich die von der Klägerin benannten acht Schüler und Schülerinnen als Zeugen zum Ablauf der Lehrprobe zu vernehmen sind.
29 
Die Entscheidung über die Zurückverweisung liegt im Ermessen des Verwaltungsgerichtshofs. Das Ermessen ist dabei durch den Regel-Ausnahme-Grundsatz des § 130 Abs. 1 und 2 VwGO vorgeformt, wonach die Zurückverweisung den Ausnahmefall darstellt. Maßgeblich sind dabei insbesondere Gründe der Prozessökonomie und der Verfahrensbeschleunigung sowie des Rechtsschutzes, etwa die Verkürzung des Rechtsweges (vgl. Senatsurteil vom 22.01.2013 - 9 S 1891/12 -; BayVGH, Beschluss vom 16.03.2011 - 12 B 10.2407 -, Juris Rn. 27; Happ in: Eyermann , VwGO, 13. Aufl. 2010, § 130 Rn. 17, a.a.O., Rn. 15).
30 
Ausgehend hiervon verweist der Senat die Sache an das Verwaltungsgericht zurück. Nach Aktenlage ist zur gebotenen Aufklärung des Sachverhalts eine umfangreiche Beweisaufnahme durch Vernehmung zahlreicher Zeugen erforderlich, die vom Verwaltungsgericht unterlassen wurde. Mit Blick darauf, dass es derzeit noch an der Entscheidungsreife fehlt und in Anbetracht der Aufgabenverteilung zwischen der zugangsbeschränkten Berufungsinstanz und der vor Ort befindlichen Eingangsinstanz hält der Senat eine Zurückverweisung für angemessen. Außerdem steht den Beteiligten nach einer Zurückverweisung und Entscheidung durch das Verwaltungsgericht bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 VwGO eine weitere Tatsacheninstanz zur Verfügung. Eine Verkürzung des Rechtswegs wird so vermieden.
31 
Mit der Zurückverweisung der Sache wird die erste Instanz mit Rechtskraft dieser Entscheidung erneut eröffnet. Das Verfahren wird dort mit der in § 130 Abs. 3 VwGO vorgeschriebenen Bindungswirkung fortgesetzt.
32 
Die Entscheidung über die Kosten ist der Endentscheidung vorzubehalten (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17.12.2002 - 11 S 1442/02 -, NVwZ-RR 2003, 532).
33 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
18 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung über das Rechtsmittel (vgl. § 125 Abs. 1 und § 101 Abs. 2 VwGO).
19 
Die zulässige Berufung führt zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.
20 
Nach § 130 Abs. 2 Nr. 1 VwGO darf der Verwaltungsgerichtshof die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Verfahrens an das Verwaltungsgericht zurückverweisen, soweit das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt.
21 
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Beklagte hat die Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht beantragt. Auch stellt die Ablehnung des von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gestellten Beweisantrags einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, auf dem das Urteil des Verwaltungsgerichts beruht und der deshalb eine weitere Verhandlung der Sache mit einer nachzuholenden umfangreichen Beweisaufnahme notwendig macht.
22 
Die Ablehnung des Beweisantrags durch das Verwaltungsgericht findet im Prozessrecht keine Stütze. Das Verwaltungsgericht hat damit den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 08.04.2004 - 2 BvR 743/03 -; BVerwG, Beschluss vom 12.03.2004 - 6 B 2.94 -).
23 
Das Verwaltungsgericht hat den vom Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag zu Unrecht abgelehnt. Zwar kennt auch der vom Untersuchungsgrundsatz bestimmte Verwaltungsprozess die Möglichkeit, einen Beweisantrag durch "Wahrunterstellung" abzulehnen. Diese Verfahrensweise setzt indes voraus, dass die behauptete Beweistatsache im Folgenden so behandelt wird, als wäre sie wahr (vgl. § 244 Abs. 3 Satz 2 a.E. StPO), was regelmäßig nur für nicht entscheidungserhebliche Behauptungen in Frage kommt (BVerwG, Beschluss vom 12.08.1998 - 7 B 162.98 - Juris Rn. 2). Das Gericht darf sich daher im weiteren Verlauf nicht in Widerspruch zu den als wahr unterstellten Annahmen setzen und muss sie "ohne jede inhaltliche Einschränkung" in ihrem mit dem Beteiligtenvorbringen gemeinten Sinn behandeln, als wären sie nachgewiesen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.12.2012 - 2 B 32/12 -, Juris Rn. 12; Urteil vom 24.03.1987 - 9 C 47.85 - BVerwGE 77, 150, 155, Beschluss vom 20.09.1993 - 4 B 125.93 - Juris Rn. 7). Gegen diese Grundsätze hat das Verwaltungsgericht verstoßen.
24 
Ausweislich der Entscheidungsgründe hat das Verwaltungsgericht als wahr unterstellt, dass „Studiendirektorin F. Schüler aus zwei Arbeitsgruppen während der so genannten Erarbeitungsphase (Versuchsdurchführung) 10 bis 15 Minuten lang nach Glukoseteststreifen befragt hat und dass dadurch die gesamte Klasse und auch die Klägerin gestört worden ist und es zu Verzögerungen im Unterrichtsablauf kam“. Bereits die Formulierung auf Seite 15 der angefochtenen Entscheidung am Ende des ersten Absatzes „Dies gilt auch für den Fall, dass Studiendirektorin F. sich mit einzelnen Schülern fachlich unterhalten haben sollte“ (Unterstreichung nur hier), belegt, dass das Verwaltungsgericht das als wahr unterstellte Vorbringen nicht uneingeschränkt seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Dies gilt umso mehr, als es an dieser Stelle weder auf den - zuvor unterstellten - störenden Charakter der Befragung noch auf den zeitlichen Umfang der Störung eingeht.
25 
Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht die Entscheidungserheblichkeit des als wahr unterstellten Vorbingens verkannt. Das aus dem Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) folgende Recht des Prüflings auf ein faires Verfahren verpflichtet den Prüfer, darauf zu achten, dass der Prüfungsstil, der Ablauf des Prüfungsverfahrens und die Prüfungsatmosphäre nach Möglichkeit leistungsverfälschende Verunsicherungen des Prüflings ausschließen. Der Prüfling soll nicht durch ein unangemessenes Verhalten des Prüfers einer psychischen Belastung ausgesetzt werden, die das Bild seiner Leistungsfähigkeit verfälscht und dadurch seine Chancen mindert (vgl. Senatsurteil vom 27.09.2012 - 9 S 2143/11 -, VBlBW 2013, 111; BVerwG, Urteil vom 11.11.1998 - 6 C 8/97 -, BVerwGE 107, 363, 368 f. m.w.N.; Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, Rn. 328). Ob sich das Verhalten eines Prüfers so hätte auswirken können, ist anhand einer objektiven Betrachtung aus der Sicht eines verständigen Prüflings zu beurteilen (vgl. Senatsurteil vom 27.09.2012, a.a.O.; BVerwG, Urteile vom 11.11.1998, a.a.O., und vom 20.09.1984 - 7 C 57/83 -, BVerwGE 70, 143).
26 
Mit den dargelegten Anforderungen des Fairnessgebots, auf die das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung nicht eingegangen ist, ist die Annahme aber nicht zu vereinbaren, dass es während der Erarbeitungsphase (Versuchsdurchführung) der Lehrprobe der Klägerin im Fach Biologie in dem beschriebenen zeitlichen Umfang zu einer Befragung von Schülern durch eine der Prüferinnen gekommen ist und dadurch die gesamte Klasse sowie die Klägerin gestört und der Unterrichtsverlauf verzögert worden sind. Bereits die Annahme einer - nachweislich - durch das Verhalten der Prüferin verursachten Störung der Klägerin während ihrer Lehrprobe belegt das Vorhandensein einer prüfungsrechtlich relevanten Verunsicherung des Prüflings. Erst recht gilt dies, wenn der - bis zu einem Viertel der Gesamtdauer der Unterrichtspraxis ausmachende - zeitliche Umfang der Störung hinzugenommen und außerdem berücksichtigt wird, dass durch die Intervention der Prüferin die ganze Klasse gestört und der Unterrichtsverlauf verzögert worden ist. Insgesamt bestehen bei objektiver Betrachtung und mit Blick auf die zeitnahe Rüge der Klägerin keine Zweifel, dass bei einem nach Art und Umfang derart störenden Verhalten der Prüferin während der Lehrprobe von einer prüfungsrechtlich erheblichen, leistungsverfälschenden Verunsicherung der Klägerin auszugehen ist. Sollte den Erwägungen des Verwaltungsgerichts die Annahme zugrunde liegen, ein Verfahrensfehler sei nicht gegeben, weil das Verhalten der Prüferin der korrekten Beurteilung der Leistungen der Klägerin gedient habe, läge hierin eine unzulässige Verengung der Voraussetzungen des Fairnessgebots.
27 
Zur Vermeidung von Missverständnissen weist der Senat darauf hin, dass es sich bei der unter Beweis gestellten „Störung“ des Unterrichtsablaufs, der Klasse und der Klägerin um keine unmittelbar der Wahrnehmung durch Zeugen zugänglichen, bestimmten Beweistatsachen handelt (§ 373 ZPO i.V.m. § 98 VwGO), sondern um die Schlussfolgerung (Beweisziel) aus bestimmten Indiztatsachen. Das Verwaltungsgericht hat dies dem Beweisbegehren der Klägerin aber nicht entgegengehalten und ihr so auch nicht die Möglichkeit zur Konkretisierung eingeräumt sondern auch insoweit eine „Wahrunterstellung“ vorgenommen. Das kann nicht zu Lasten der Klägerin gehen.
28 
Der Verfahrensmangel im Bereich der Beweiserhebung ist auch wesentlich, weil er sich auf das Urteil des Verwaltungsgerichts ausgewirkt hat und die von diesem insoweit angenommenen Tatsachen keine ordnungsgemäße Grundlage für eine erstinstanzliche Entscheidung sein können. Die demnach in einer weiteren mündlichen Verhandlung durchzuführende Beweisaufnahme ist umfangreich, da voraussichtlich die von der Klägerin benannten acht Schüler und Schülerinnen als Zeugen zum Ablauf der Lehrprobe zu vernehmen sind.
29 
Die Entscheidung über die Zurückverweisung liegt im Ermessen des Verwaltungsgerichtshofs. Das Ermessen ist dabei durch den Regel-Ausnahme-Grundsatz des § 130 Abs. 1 und 2 VwGO vorgeformt, wonach die Zurückverweisung den Ausnahmefall darstellt. Maßgeblich sind dabei insbesondere Gründe der Prozessökonomie und der Verfahrensbeschleunigung sowie des Rechtsschutzes, etwa die Verkürzung des Rechtsweges (vgl. Senatsurteil vom 22.01.2013 - 9 S 1891/12 -; BayVGH, Beschluss vom 16.03.2011 - 12 B 10.2407 -, Juris Rn. 27; Happ in: Eyermann , VwGO, 13. Aufl. 2010, § 130 Rn. 17, a.a.O., Rn. 15).
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Ausgehend hiervon verweist der Senat die Sache an das Verwaltungsgericht zurück. Nach Aktenlage ist zur gebotenen Aufklärung des Sachverhalts eine umfangreiche Beweisaufnahme durch Vernehmung zahlreicher Zeugen erforderlich, die vom Verwaltungsgericht unterlassen wurde. Mit Blick darauf, dass es derzeit noch an der Entscheidungsreife fehlt und in Anbetracht der Aufgabenverteilung zwischen der zugangsbeschränkten Berufungsinstanz und der vor Ort befindlichen Eingangsinstanz hält der Senat eine Zurückverweisung für angemessen. Außerdem steht den Beteiligten nach einer Zurückverweisung und Entscheidung durch das Verwaltungsgericht bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 VwGO eine weitere Tatsacheninstanz zur Verfügung. Eine Verkürzung des Rechtswegs wird so vermieden.
31 
Mit der Zurückverweisung der Sache wird die erste Instanz mit Rechtskraft dieser Entscheidung erneut eröffnet. Das Verfahren wird dort mit der in § 130 Abs. 3 VwGO vorgeschriebenen Bindungswirkung fortgesetzt.
32 
Die Entscheidung über die Kosten ist der Endentscheidung vorzubehalten (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17.12.2002 - 11 S 1442/02 -, NVwZ-RR 2003, 532).
33 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

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