Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 25. September 2013 - 1 K 437/13 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
| | |
| | Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Wasserversorgungsbeitrag. |
|
| | Der Kläger ist seit 1977 Eigentümer des unbebauten, 841 m² großen Grundstücks FIst.-Nr. 3762/3 der Gemarkung der Beklagten. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „......" vom 27.08.1981, der für das Grundstück ein allgemeines Wohngebiet festsetzt. 1982/83 wurde im Zuge der Erschließung des Gebietes die Wasserversorgungsleitung in der vor dem Grundstück des Klägers verlaufenden öffentlichen Straße verlegt. Dabei wurde auch ein „Blindanschluss“ für das Grundstück des Klägers hergestellt. |
|
| | Die Beklagte hatte die Entgeltzahlungen für die Versorgung mit Trinkwasser seit Mitte der 70er Jahre privatrechtlich geregelt. Am 09.11.2006 beschloss der Gemeinderat der Beklagten eine Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung - WVS -). Gemäß § 55 Abs. 2 Satz 1 WVS trat diese Satzung am 01.01.2007 in Kraft. Nach § 1 Abs. 1 WVS betreibt die Beklagte die Wasserversorgung seither als öffentliche Einrichtung. Nach § 25 WVS erhebt sie zur teilweisen Deckung ihres Aufwands für die Anschaffung, Herstellung und den Ausbau der öffentlichen Wasserversorgungsanlagen einen Wasserversorgungsbeitrag. |
|
| | Mit Bescheid vom 19.12.2011 - zugestellt am 20.12.2011 - setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger für das Grundstück Flst.-Nr. 3762/3 einen Wasserversorgungsbeitrag in Höhe von 2.222,68 EUR fest. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies das Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis mit Widerspruchsbescheid vom 27.02.2013 zurück. |
|
| | Am 15.03.2013 hat der Kläger Klage erhoben, die das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 25.09.2013 abgewiesen hat. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt: Für das veranlagte Grundstück sei die abstrakte Beitragsschuld entstanden. Bei dem Grundstück handele es sich um Bauland, weil es im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „......" liege. Für ein solches Grundstück entstehe die abstrakte Beitragsschuld, sobald es an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen werden könne (§ 32 Abs. 1 Satz 1 KAG; §§ 36 Abs. 1 Nr. 1, 26 Abs. 2 WVS). Die Anschlussmöglichkeit bestehe hier bereits seit 1982/83. Nach dem Vortrag der Beklagten sei zu diesem Zeitpunkt die Wasserversorgungshauptleitung in der öffentlichen Straße vor dem Grundstück des Klägers verlegt und außerdem eine Anschlussleitung in das unbebaute Grundstück gelegt worden, die allerdings verschlossen worden sei (sogenannter Blindanschluss). |
|
| | Die Entstehung der abstrakten Beitragsschuld setze ferner das Vorliegen einer gültigen Satzung voraus (§ 32 Abs. 1 Satz 1 KAG). Auch diese Voraussetzung sei mit Inkrafttreten der Wasserversorgungssatzung der Beklagten am 01.01.2007 erfüllt. Die Beklagte habe mit Erlass dieser Satzung die Beitragspflicht auch mit Wirkung für das Grundstück des Klägers begründen können, obwohl die Anschlussmöglichkeit zu einem Zeitpunkt geschaffen worden sei, als die Beklagte über keine Wasserversorgungssatzung verfügt habe. Das Kommunalabgabengesetz enthalte keine Vorschriften, denen entnommen werden könne, dass anschließbare Baugrundstücke, die die Vorteilslage bereits vor Inkrafttreten der Satzung erhalten hätten, von der Beitragspflicht ausgenommen seien. § 32 Abs. 2 KAG betreffe lediglich Grundstücke, die schon vor dem 01.04.1964 - dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des KAG - an die Einrichtung hätten angeschlossen werden können, jedoch noch nicht angeschlossen worden seien. Diese Fallkonstellation liege hier jedoch nicht vor, da das Grundstück des Klägers erst 1982/83 die Anschlussmöglichkeit erhalten habe. |
|
| | Die Beitragsschuld sei auch nicht durch Erfüllung erloschen. Unstreitig sei gegenüber dem Kläger vor Erlass des angefochtenen Bescheides für das streitige Grundstück kein Wasserversorgungsbeitragsbescheid ergangen. Der Kläger behaupte lediglich, die Beklagte habe ihm gegenüber bereits 1982/83 ein privatrechtliches Entgelt in Form eines Baukostenzuschusses verlangt, das er auch entrichtet habe. Für die behauptete Anforderung und Zahlung eines Baukostenzuschusses für das veranlagte Grundstück habe er jedoch keine Nachweise vorgelegt. Demgegenüber habe die Beklagte mit Schriftsatz vom 12.09.2013 die Sachkontenblätter der Jahre 1982 bis 1984 zur Haushaltsstelle „Ertragszuschüsse Wasserversorgung" vorgelegt. Dort seien alle geforderten Baukostenzuschüsse einzeln aufgeführt. Die in den Sachkontenblättern aufgeführten drei Zahlungen des Klägers über 2.000,-- DM (11.06.1982), über 626,-- DM (18.08.1982) und über 451,14 DM (31.12.1982) bezögen sich auf drei Belege, die aber nicht das veranlagte Grundstück beträfen. In den Rechnungsbelegen würden 580,-- DM für weitere angefangene 100 m² Nettogeschossfläche ausgewiesen. Daraus ziehe die Beklagte zutreffend den Schluss, dass die Zahlungen nur die beiden bebauten Grundstücke des Klägers (FIst.-Nrn. 3792/2 und 3792) betreffen könnten. Dieser Darstellung sei der Kläger nicht mehr entgegengetreten. Unabhängig davon trage er nach allgemeinen Grundsätzen für den Einwand der Erfüllung die materielle Beweislast. |
|
| | Festsetzungsverjährung sei nicht eingetreten. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 c KAG i.V.m. § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO betrage die Festsetzungsfrist vier Jahre. Sie beginne gemäß § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe entstanden sei. Da die abstrakte Beitragsschuld hier am 01.01.2007 entstanden sei, habe die Festsetzungsfrist am 01.01.2008 begonnen zu laufen und am 31.12.2011 geendet. Diese Frist sei mit Erlass des angefochtenen Wasserversorgungsbeitragsbescheides vom 19.12.2011 eingehalten worden, den der Kläger am 20.12.2011 erhalten habe. |
|
| | Die Beklagte habe ihr Recht auf Erhebung eines Wasserversorgungsbeitrags auch nicht verwirkt. Auch dass zwischen der Verschaffung der Anschlussmöglichkeit im Jahre 1982/83 und der Heranziehung zu einem Wasserversorgungsbeitrag Ende 2011 ein Zeitraum von fast 30 Jahren verstrichen sei, berühre die Rechtmäßigkeit der Beitragsveranlagung nicht. Es sei rechtlich nicht zu beanstanden, dass sich die Beklagte Ende 2006 dazu entschlossen habe, die bis dahin praktizierte privatrechtliche Entgeltregelung aufzugeben und künftig zur Finanzierung ihrer öffentlichen Trinkwasserversorgung Kommunalabgaben zu erheben. Eine solche Umstellung sei von der Organisationsgewalt der Beklagten gedeckt. Es treffe nicht zu, dass im Zeitpunkt des Erlasses der Wasserversorgungssatzung vom 09.11.2006 privatrechtliche Ansprüche der Beklagten gegen den Kläger bereits verjährt gewesen seien. Denn der Kläger sei zu keinem Zeitpunkt Anschlussnehmer gewesen. Da sein Grundstück bis heute unbebaut sei, habe es an einer Verbindung des Verteilungsnetzes mit einer Anlage des Klägers gefehlt. |
|
| | Ob die Beklagte berechtigt gewesen sei, neben der grundsätzlich maßgeblichen AVBWasserV eigene allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser aufzustellen, könne offen bleiben. Ein zivilrechtlicher Anspruch nach den AVB-Wasser der Beklagten vom 15.07.1974 sei ebenfalls nicht entstanden. Nr. 3.6 der AVB-Wasser sehe zwar vor, dass das städtische Wasserwerk der Beklagten berechtigt sei, vom Abnehmer die Bezahlung der in Anlage 2 festgelegten „Wasserversorgungsbeiträge" für die Versorgungsanlagen und -leitungen vor Inangriffnahme der Anschlussarbeiten zu verlangen. Alle Bestimmungen in Nr. 1 der Anlage 2 zur Ermittlung des „Wasserversorgungsbeitrags" ließen jedoch eindeutig erkennen, dass für unbebaute Grundstücke, deren Bebauung auch nicht unmittelbar bevorstehe, das Entgelt nicht berechnet werden könne. Alle Bestimmungen stellten nämlich auf den Umfang der Bebauung auf einem Grundstück ab. |
|
| | Entgegen der Auffassung des Klägers folge auch aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08 - (NVwZ 2013, 1004) nicht, dass die Beitragserhebung im vorliegenden Fall rechtswidrig sei. Allein die Tatsache, dass zwischen der Verschaffung der Vorteilslage und der Heranziehung zu einem Wasserversorgungsbeitrag hier nahezu 30 Jahre verstrichen seien, könne die Rechtswidrigkeit nicht begründen. Der Kläger habe 1982/83 durch die Anschlussmöglichkeit einen dauerhaften Vorteil erhalten. Diese Vorteilslage dauere bis heute an. Sie ermögliche es dem Kläger, sein Grundstück baulich zu nutzen. Dass er bis zum Erlass der Wasserversorgungssatzung keinen privatrechtlichen Baukostenzuschuss zu entrichten gehabt habe, liege allein daran, dass er von der Anschlussmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht habe. Es sei für ihn nach den Bestimmungen der AVBWasserV ohne weiteres erkennbar gewesen, dass er einen Baukostenzuschuss zu entrichten habe, sobald er auf seinem Grundstück eine Anlage errichte und diese mit dem öffentlichen Versorgungsnetz verbinde. Dies gelte umso mehr, als er für seine beiden bebauten Grundstücke im Jahr 1982 derartige Baukostenzuschüsse entrichtet habe. |
|
| | Der Kläger hat am 11.11.2013 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, die er wie folgt begründet: Für sein Grundstück bestehe seit dem Jahr 1982 eine Anschlussmöglichkeit. Die Wasserversorgungssatzung vom 09.11.2006 sei ohne Rückwirkung am 01.01.2007 in Kraft getreten. Deshalb falle der Tatbestand der Anschlussmöglichkeit nicht in den zeitlichen Geltungsbereich dieser Satzung. Damit sei die sachliche Beitragsschuld auf der Grundlage dieser Satzung nicht entstanden. Es liege ein bereits abgeschlossener Sachverhalt vor, denn die Vorteilslage für sein Grundstück sei bereits 1982/1983 entstanden. Damals sei die Versorgung mit Trinkwasser privatrechtlich geregelt gewesen. Nach Nr. 3.6 AVB-Wasser der Beklagten sei diese berechtigt gewesen, vom Abnehmer die Bezahlung der in Anlage 2 festgelegten Wasserversorgungsbeiträge für die Versorgungsanlagen und -leitungen vor Inangriffnahme der Anschlussarbeiten zu verlangen. Daraus folge, dass die sachliche Beitragsschuld hier 1982/1983 entstanden sei. Die Beitragshöhe habe sich nach der maximalen Nutzungsmöglichkeit gerichtet. Seiner Erinnerung nach sei die Beitragsschuld auch beglichen worden. Entsprechende Belege seien nach nunmehr 30 Jahren bei ihm jedoch nicht mehr auffindbar. Die Beweislast liege bei der Beklagten. Aus dem Gesamtzusammenhang gehe hervor, dass zwischen ihm und der Beklagten ein zivilrechtliches Vertragsverhältnis bestanden habe. Da die Beklagte einen Anschluss tatsächlich hergestellt habe, sei davon auszugehen, dass auch ein entsprechender Antrag gestellt und ein Vertragsverhältnis - jedenfalls durch konkludente Handlungen - begründet worden sei. Andernfalls hätte die Beklagte das Grundstück zur Herstellung des Grundstücksanschlusses zu Unrecht betreten. |
|
| | Selbst wenn man davon ausgehe, dass 1982/1983 die entstandene Beitragsschuld weder festgesetzt noch gezahlt worden sei, sei diese Schuld inzwischen veranlagungsverjährt. Er verweise auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08 -. Danach sei für die Auferlegung einer Beitragspflicht zum Vorteilsausgleich in Anknüpfung an zurückliegende Tatbestände die Regelung einer Verjährung als abschließende Zeitgrenze, bis zu der Beiträge geltend gemacht werden könnten, verfassungsrechtlich geboten. Hier liege der Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung, nämlich der tatsächliche Anschluss, 30 Jahre zurück. Die Auffassung der Beklagten würde es ermöglichen, den Verjährungsbeginn ohne zeitliche Obergrenze unendlich hinauszuschieben. Damit würde der Interessenkonflikt einseitig zu Lasten der Abgabenschuldner gelöst. Die Verjährung könne nämlich unter Umständen erst Jahrzehnte nach dem Eintritt einer beitragspflichtigen Vorteilslage beginnen. Die sachliche Beitragspflicht sei hier im zeitlichen Geltungsbereich der AVB-Wasser im Jahr 1982 entstanden. Eine erneute Entstehung der sachlichen Beitragspflicht nach Inkrafttreten der Wasserversorgungssatzung scheide bereits im Hinblick auf den Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung aus. |
|
|
|
| das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 25.09.2013 - 1 K 437/13 - zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 19.12.2011 sowie den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Schwarzwald-Baar-Kreis vom 27.02.2013 aufzuheben, und die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. |
|
|
|
| | die Berufung zurückzuweisen. |
|
| | Sie führt zur Begründung aus: Der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig. Gemäß § 32 Abs. 1 KAG entstehe die Beitragsschuld, sobald das Grundstück an die öffentliche Einrichtung angeschlossen werden könne, frühestens jedoch mit Inkrafttreten der Satzung. Beide Voraussetzungen müssten gleichzeitig vorliegen. Die Wasserversorgungssatzung der Beklagten sei am 01.01.2007 in Kraft getreten. Vor Inkrafttreten der Satzung sei das Nutzungsverhältnis privatrechtlich ausgestaltet gewesen. Gemäß § 9 AVB-WasserV sei das Wasserversorgungsunternehmen berechtigt, von den Anschlussnehmern einen angemessenen Baukostenzuschuss zu verlangen. Ziffer 3.6 AVB-Wasser i.V. mit Ziffer 1 der Anlage 2 konkretisiere die Höhe des Baukostenzuschusses. Daraus ergebe sich, dass Voraussetzung für das Entstehen der sachlichen Beitragsschuld damals stets gewesen sei, dass das maßgebliche Grundstück tatsächlich an die Versorgungsleitungen angeschlossen gewesen sei. Dies sei beim Grundstück des Klägers nicht der Fall gewesen. Es gebe keine Unterlagen über einen Anschluss des Grundstücks oder einen bezahlten Baukostenzuschuss. Von einem tatsächlichen Anschluss könne erst ausgegangen werden, wenn das Grundstück über eine Hausanschlussleitung dauerhaft und betriebsfertig verbunden sei. Das sei im vorliegenden Fall nicht gegeben, da der Anschluss verschlossen worden sei. Das Grundstück des Klägers besitze lediglich einen solchen „Blindanschluss“. Der Hinweis des Klägers auf die Regelung unter Ziffer 3.6 AVB-Wasser bleibe ohne Erfolg. Die Möglichkeit einer Heranziehung vor Inangriffnahme der Anschlussarbeiten habe damals nur bestehen können, wenn die Anschlussarbeiten zeitnah erfolgten, also konkret geplant seien. Bis zum Inkrafttreten der Versorgungssatzung habe es an den rechtlichen Voraussetzungen für eine entsprechende Beteiligung des Klägers an den Kosten für die Errichtung der sein Grundstück unstreitig erschließenden Wasserversorgungsleitungen gefehlt. Der Kläger habe nicht darauf vertrauen dürfen, zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr zu einer teilweisen Kostentragung herangezogen zu werden. |
|
| | Auf Anfrage des Berichterstatters hat die Beklagte unter dem 17./18.02.2014 mitgeteilt: Auch nach nochmaliger Überprüfung sei weder ein Antrag noch eine entsprechende Annahmeerklärung auffindbar. Anträge auf Wasserversorgung aus dem Zeitraum 1982/83 seien größtenteils nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist entsorgt worden. Die Erschließung eines Baugebiets mit der Hauptleitung und den Grundstücksanschlüssen im öffentlichen Straßenraum („Blindanschlüsse“) erfolge im Vorfeld unabhängig von Anträgen auf Wasserversorgung. Um ein späteres Wiederaufreißen der Straßen- und Gehwegdecke zu vermeiden, würden die Grundstücksanschlüsse häufig - wie auch im vorliegenden Fall - in das Privatgrundstück hinein verlängert. Bei einer geplanten Bebauung stelle der Eigentümer einen Antrag auf Anschluss an die Wasserversorgung. Wenn ein Vertragsverhältnis bestehe, installiere die Beklagte einen Wasserzähler und eine technische Entnahmevorrichtung. Nach den von dem Kläger vorgelegten Fotografien habe sich hier auf dem Anschluss noch die Endkappe (ohne Entnahmemöglichkeit) befunden. Vergleichbare (Blind-) Anschlüsse seien in vergleichbaren Fällen routinemäßig hergestellt worden. |
|
| | Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie die dem Senat vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten ergänzend Bezug genommen. |
|
| | |
| |
| | Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage zu Recht abgewiesen, da der angefochtene Wasserversorgungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 19.12.2011 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Schwarzwald-Baar-Kreis vom 27.02.2013 rechtmäßig sind und ihn nicht in seinen Rechten verletzen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). |
|
| | 1. Der angefochtene Beitragsbescheid findet seine gesetzliche Grundlage in den Vorschriften des baden-württembergischen Kommunalabgabengesetzes, insbesondere in den §§ 2 Abs. 1, 20 Abs. 1, 32 KAG. Bedenken gegen die Vereinbarkeit dieser hier einschlägigen Vorschriften gegen höherrangiges Recht bestehen nicht. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08 - (NVwZ 2013, 1004) entschieden, dass die Bestimmung in Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes über den Beginn der Festsetzungsfrist bei der Heilung ungültiger Satzungen mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit unvereinbar sei. Eine wohl vergleichbare Regelung findet sich auch im baden-württembergischen Kommunalabgabengesetz in § 3 Abs. 1 Nr. 4 c KAG. Diese Regelung ist jedoch für die Entscheidung im vorliegenden Fall nicht von Bedeutung, sodass dahinstehen kann, ob auch diese baden-württembergische Vorschrift verfassungswidrig ist. |
|
| | Ihre satzungsrechtliche Grundlage findet die Beitragserhebung in der Wasserversorgungssatzung (WVS) der Beklagten vom 09.11.2006, die am 01.01.2007 in Kraft getreten ist (§ 55 Abs. 2 WVS). Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit dieser Satzung hat der Kläger nicht erhoben und sind auch sonst nicht ersichtlich. |
|
| | 2. Für das mit dem angefochtenen Bescheid veranlagte Grundstück des Klägers ist die abstrakte Beitragsschuld am 01.01.2007 entstanden. |
|
| | a) Das streitgegenständliche Grundstück ist bebaubar, weil es im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „......" vom 27.08.1981 liegt. Für ein solches Grundstück entsteht die abstrakte Beitragsschuld, sobald es an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen werden kann (vgl. § 32 Abs. 1 Satz 1 KAG; § 36 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 26 Abs. 2 WVS). Die tatsächliche Anschlussmöglichkeit besteht hier schon seit den Jahren 1982/83. Nach dem insoweit nicht bestrittenen Vortrag der Beklagten wurde zu diesem Zeitpunkt im Zuge der Erschließung des Gewerbegebietes ... die Wasserversorgungshauptleitung in der öffentlichen Straße vor dem Grundstück des Klägers verlegt und außerdem eine Anschlussleitung bis in das unbebaute Grundstück gelegt, die mit einer Endkappe verschlossen worden ist („Blindanschluss“). Diese in tatsächlicher Hinsicht vorhandene Anschlussmöglichkeit besteht nach wie vor. |
|
| | b) In rechtlicher Hinsicht ist die abstrakte Beitragsschuld aber erst am 01.01.2007 entstanden, weil erst an diesem Tag die hierfür erforderliche satzungsrechtliche Grundlage - die Wasserversorgungssatzung (WVS) der Beklagten vom 09.11.2006 - in Kraft getreten ist. Bis zum 31.12.2006 konnte von vornherein keine öffentlich-rechtliche Beitragsschuld entstehen, weil die Beklagte seit Mitte der 70er Jahre das Entgelt für die Benutzung ihrer Wasserversorgungseinrichtungen auf privatrechtlicher Basis erhoben hatte. Ohne (wirksame) Satzung kann aber keine Beitragspflicht entstehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.02.1992 - 2 S 1328/90 - juris). |
|
| | c) Für das Entstehen der abstrakten Beitragsschuld am 01.01.2007 ist es unschädlich, dass die tatsächliche Anschlussmöglichkeit bereits seit den Jahren 1982/83 und damit lange vor dem Inkrafttreten der Wasserversorgungssatzung der Beklagten am 01.01.2007 bestanden hat. |
|
| | Es ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht erforderlich, dass die tatsächliche Vorteilslage (erst) unter der zeitlichen Geltung einer Wasserversorgungssatzung geschaffen wird. Solange zwar in tatsächlicher Hinsicht eine Anschlussmöglichkeit - und damit eine potentielle Vorteilslage - besteht, aber (noch) keine satzungsrechtliche Grundlage für eine Beitragserhebung existiert, kann keine Beitragsschuld entstehen. In einem solchen Fall entsteht die Beitragschuld erst mit der Schaffung der für eine Beitragserhebung erforderlichen satzungsrechtlichen Grundlage (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.03.1996 - 2 S 1566/93 - VBIBW 1996, 307). Dies gilt entgegen der Ansicht des Klägers nicht nur dann, wenn frühere Satzungen nichtig waren, sondern auch dann, wenn wie hier früher überhaupt keine öffentlich-rechtliche Abgabensatzung existiert hat. Denn das Entstehen der abstrakten Beitragsschuld setzt neben dem Vorhandensein einer nutzbaren öffentlichen Einrichtung und einem bebaubaren Grundstück, das tatsächlich und rechtlich an diese Einrichtung angeschlossen werden kann, das Vorhandensein einer wirksamen Beitragssatzung voraus (Gössl in Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz BW, § 32 Anm. 1.1). Erst wenn diese drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind, entsteht die abstrakte Beitragsschuld. |
|
| | Die erforderliche satzungsrechtliche Grundlage hat die Beklagte hier erst mit Erlass ihrer zum 01.01.2007 in Kraft getretenen Wasserversorgungssatzung geschaffen. Dies hat zur Folge, dass (erst) mit Inkrafttreten dieser Satzung die abstrakte Beitragsschuld - mit Wirkung ex nunc - entstanden ist. Wie schon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, enthält das Kommunalabgabengesetz keine Regelung, wonach Grundstücke beitragsfrei sind, für die bereits vor Inkrafttreten einer satzungsrechtlichen Grundlage in tatsächlicher Hinsicht eine Vorteilslage entstanden ist. Ein Fall des § 32 Abs. 2 KAG liegt hier - so zu Recht das Verwaltungsgericht - nicht vor, weil das Grundstück des Klägers nicht schon vor dem 01.04.1964 - dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des KAG - an die Einrichtung hätte angeschlossen werden können. |
|
| | 3. Der angefochtenen Festsetzung eines Wasserversorgungsbeitrags steht der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung nicht entgegen. |
|
| | a) Eine unmittelbare Anwendung des Grundsatzes der Einmaligkeit der Beitragserhebung scheidet hier von vornherein aus. Seit Entstehen der tatsächlichen Vorteilslage für das streitbefangene Grundstück in den Jahren 1982/83 bis zum 31.12.2006 sind für die Leistungen der Wasserversorgung der Beklagten keine öffentlich-rechtlichen Abgaben, sondern zivilrechtliche Entgelte erhoben worden. In diesem Zeitraum können demzufolge unabhängig von ihrer Bezeichnung höchstens Zahlungen auf privatrechtlicher Basis erhoben und geleistet worden sein. Dass bis zum 31.12.2006 dennoch ein öffentlich-rechtlicher Wasserversorgungsbeitrag festgesetzt und entrichtet worden sein könnte, ist daher fernliegend; dies behauptet auch der Kläger nicht. |
|
| | b) Unabhängig davon lässt sich aber auch nicht feststellen, dass der Kläger bis zum 31.12.2006 einen zivilrechtlichen Baukostenvorschuss oder eine sonstige Zahlung für den Anschluss des streitbefangenen Grundstücks an die Wasserversorgungseinrichtung der Beklagten geleistet hätte. Der Kläger trägt zwar vor, seiner Erinnerung nach habe die Beklagte ihm gegenüber bereits 1982/83 ein privatrechtliches Entgelt in Form eines Baukostenzuschusses geltend gemacht, das er auch entrichtet habe. Der Senat ist jedoch der Überzeugung, dass dies in Bezug auf das streitbefangene Grundstück nicht zutrifft. Im Einzelnen: |
|
| | aa) Das Vorbringen des Klägers ist bereits äußerst unsubstantiiert. Nähere Einzelheiten wie auch die genauen Umstände der angeblichen Zahlung werden nicht geschildert. Für die behauptete Anforderung und Zahlung eines Baukostenzuschusses hat der Kläger zudem auch keine (z.B. schriftlichen) Nachweise vorgelegt. |
|
| | bb) Zudem sprechen gewichtige Indizien gegen die Behauptung des Klägers. Die Beklagte hat im erstinstanzlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 12.09.2013 die „Sachkontenblätter“ der Jahre 1982 bis 1984 zur Haushaltsstelle „Ertragszuschüsse Wasserversorgung" vorgelegt. In diesen Sachkontenblättern sind alle im jeweiligen Haushaltsjahr geforderten Baukostenzuschüsse enthalten. In diesen Sachkontenblättern sind aber lediglich zwei Zahlungen des Klägers über 2.200,-- DM (11.06.1982) und 626,-- DM (18.08.1982) sowie eine Rückerstattung über 451,14 DM (31.12.1982) aufgeführt. Soweit das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang übersehen hat, dass sich der dritte Beleg auf eine Rückzahlung der Beklagten an den Kläger bezieht, und demzufolge zu Unrecht von drei Zahlungen ausgegangen ist, und zudem den ersten Betrag versehentlich mit 2.000,-- DM (statt richtig 2.200.-- DM) benannt hat, ist dies im Ergebnis ohne Relevanz. Denn diese Belege beziehen sich jeweils erkennbar auf ein anderes bebautes Grundstück des Klägers im selben Baugebiet. Insoweit hat die Beklagte plausibel ausgeführt, dass sie kein unbebautes Grundstück betreffen könnten, denn in den Rechnungsbelegen („Vorläufige Berechnung“ Beleg Nr. 12/Hptp.B. 105) würden 580,-- DM für weitere angefangene 100 m² Nettogeschossfläche ausgewiesen. Daraus hat das Verwaltungsgericht gefolgert, dass die in den Sachkontenblättern dargestellten Zahlungen nur ein bebautes Grundstück des Klägers und nicht das unbebaute streitbefangene Grundstück betreffen können. Dies ist insbesondere auch vor dem Hintergrund überzeugend, dass die Bestimmungen in Nr. 1 der Anlage 2 der AVB-Wasser der Beklagten vom 15.07.1974 zur Ermittlung der Höhe des zu leistenden Entgelts auf den Umfang der Bebauung auf einem Grundstück abstellen. Jedenfalls für unbebaute Grundstücke, bei denen das Maß einer zukünftigen Bebauung noch nicht - z.B. im Hinblick auf eine bereits erteilte Baugenehmigung - absehbar war, hätte das Entgelt nach diesen Bestimmungen nicht berechnet werden können. |
|
| | Diesbezüglich hat auch der Kläger im Berufungsverfahren keine durchgreifenden Einwendungen erhoben; er stellt insbesondere nicht in Frage, dass die von der Beklagten vorgelegten Belege ein anderes Grundstück betroffen haben. Er meint jedoch, aus der Zahlung für andere Grundstücke müsse geschlossen werden, dass auch für das streitbefangene Grundstück gezahlt worden sei. Dies überzeugt jedoch nicht. Zum einen ist nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund die eine Zahlung detailliert vermerkt worden sein sollte, während die andere (angebliche) Zahlung, die im selben Zeitraum erfolgt sein müsste, aus unerfindlichen Gründen „unterschlagen“ worden wäre. Die vorgelegten detaillierten „Sachkontenblätter“ aus den 80er Jahren erwecken zudem den Eindruck der Vollständigkeit. Es ist kein plausibler Grund dafür vorhanden, weshalb ausgerechnet die hier umstrittene Zahlung dort nicht aufgeführt sein sollte, wenn sie tatsächlich geleistet worden wäre. Zum anderen kann ein sachlicher Grund für die Zahlung im Falle des bebauten Grundstücks ohne Weiteres darin gesehen werden, dass dieses Grundstück an die Wasserversorgung angeschlossen wurde, während dies bei dem streitbefangenen Grundstück, das immer noch unbebaut ist, nicht der Fall war. |
|
| | cc) Aber auch rechtliche Überlegungen sprechen dagegen, dass der Kläger bis zum 31.12.2006 einen Baukostenzuschuss oder ein vergleichbares Entgelt für den Anschluss des streitbefangene Grundstücks an die Wasserversorgungseinrichtung der Beklagten geleistet haben könnte. Unter dem bis Ende 2006 geltenden privatrechtlichen Regime konnte die Beklagte keine einseitigen Zahlungspflichten per Hoheitsakt begründen. Zahlungsverpflichtungen der Anschlussnehmer haben vielmehr grundsätzlich den Abschluss eines zweiseitigen zivilrechtlichen Vertrags vorausgesetzt. Das Entstehen eines zivilrechtlichen Vertragsverhältnisses setzt aber entsprechende übereinstimmende Willenserklärungen beider Vertragpartner voraus. Demgemäß müsste der Kläger einen Antrag (Anmeldung) auf Wasserversorgung gestellt (vgl. Nr. 3.1 der AVB-Wasser der Beklagten vom 15.07.1974) und die Beklagte diesen Antrag angenommen haben (Nr. 3.2). Davon hat auch Nr. 3.6 der AVB-Wasser nicht suspendiert. Zwar waren die Stadtwerke der Beklagten hiernach berechtigt, auch schon vor Inangriffnahme der Anschlussarbeiten die in Anlage 2 festgelegten „Wasserversorgungsbeiträge“ zu verlangen. Voraussetzung eines solchen zivilrechtlichen Anspruchs war aber ungeachtet der Bezeichnung als „Beitrag“ ein bestehendes privatrechtliches Vertragsverhältnis. |
|
| | Dass der hierfür erforderliche Antrag vom Kläger gestellt und von der Beklagten angenommen worden sein könnte, ist nicht ersichtlich. Entsprechende Unterlagen sind - wie die Beklagte auf Anfrage des Berichterstatters unter dem 17./18.02.2014 ausdrücklich mitgeteilt hat - nicht (mehr) vorhanden. Auch der Kläger konnte keine entsprechenden Belege vorlegen. Gegen das Bestehen eines Vertragsverhältnisses spricht zudem, dass die Beklagte keinen Wasserzähler und keine technische Entnahmevorrichtung angebracht, sondern den Anschluss als „Blindanschluss“ mit einer Endkappe ohne Entnahmemöglichkeit ausgeführt hat. |
|
| | Daraus, dass die Beklagte 1982/83 - wohl im Einvernehmen mit dem Kläger - einen solchen „Blindanschluss“ gelegt hat, lässt sich auch nicht folgern, dass der Kläger zumindest konkludent einen Antrag auf Wasserversorgung gestellt und die Beklagte diesen Antrag angenommen hat. Denn auf Anfrage des Berichterstatters hat die Beklagte mitgeteilt, die Herstellung solcher „Blindanschlüsse“ sei routinemäßig bereits im Vorfeld bei der Erschließung eines Baugebiets unabhängig von Anträgen auf Wasserversorgung erfolgt; (erst) wenn ein Vertragsverhältnis bestanden habe, habe die Beklagte einen Wasserzähler und eine technische Entnahmevorrichtung installiert. Dies hält der Senat für überzeugend. Es ist plausibel, dass bei der tatsächlichen Erschließung eines neuen Baugebiets regelmäßig solche „Blindanschlüsse“ hergestellt werden, um ein späteres Wiederaufreißen der Straßen- und Gehwegdecke zu vermeiden, zumal bei einem Baugrundstück nach allgemeiner Lebenserfahrung regelmäßig davon auszugehen ist, dass früher oder später eine Bebauung stattfinden wird. Vor diesem Hintergrund lässt sich aus der einvernehmlichen Herstellung eines „Blindanschlusses“ entgegen der Auffassung des Klägers nicht schließen, dass - zumindest durch schlüssiges Verhalten - ein vertraglicher Anschluss an die Wasserversorgung erfolgt ist. |
|
| | Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang anführt, durch die 1982/83 erfolgte Herstellung des „Blindanschlusses“ sei eine beitragsrechtliche Vorteilslage geschaffen worden, liegt dies neben der Sache. Da damals privatrechtliche Entgelte verlangt worden sind und eine öffentlich-rechtliche Beitragserhebung überhaupt nicht möglich war, kommt es auf das bloße Vorhandensein einer Vorteilslage nicht an. Auch das von dem Kläger betonte Interesse der Beklagten an einer möglichst baldigen Refinanzierung ihrer Aufwendungen, berechtigt diese für sich allein genommen offenkundig nicht dazu, ein zivilrechtliches Entgelt zu erheben. |
|
| | dd) Alles in allem bewertet der Senat dies im Rahmen einer Gesamtwürdigung dahingehend, dass in Bezug auf das streitbefangene Grundstück kein Vertragsverhältnis zwischen der Beklagten und dem Kläger zustande gekommen und auch keine privatrechtliche Zahlung eines Entgelts (etwa in Form eines Baukostenzschusses) durch den Kläger erfolgt ist. Seine entgegengesetzte Behauptung, seiner Erinnerung nach habe er einen Baukostenzuschuss entrichtet, lässt sich in nachvollziehbarer Weise ohne Weiteres damit erklären, dass er zwar Zahlungen an die Beklagte geleistet hat, diese aber jeweils ein anderes Grundstück im selben Baugebiet betroffen haben. |
|
| | Selbst wenn man zu der Folgerung käme, es lasse sich nicht mehr feststellen, ob eine Zahlung erfolgt ist („non liquet“), ginge dies zu Lasten des Klägers, da er nach allgemeinen Grundsätzen die materielle Beweislast für die Behauptung trägt, er habe bereits einen Baukostenzuschuss für das fragliche Grundstück entrichtet. |
|
| | 4. Festsetzungsverjährung ist nicht eingetreten. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 c KAG i.V.m. § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO beträgt die Festsetzungsfrist vier Jahre. Sie beginnt gemäß § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe entstanden ist. Da die abstrakte Beitragsschuld hier erst am 01.01.2007 entstanden ist, hat die Festsetzungsfrist am 31.12.2011 geendet. Diese Frist ist mit Erlass des angefochtenen Bescheides vom 19.12.2011 eingehalten worden, der dem Kläger am 20.12.2011 zugestellt worden ist. |
|
| | 5. Die Beklagte hat das Recht auf Erhebung eines Wasserversorgungsbeitrags ferner nicht verwirkt. Ein materielles Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte über einen längeren Zeitraum untätig geblieben ist, obwohl ihm ein Geltendmachen seines Rechts ohne weiteres zumutbar gewesen wäre, der Verpflichtete infolge dieses Verhaltens darauf vertrauen durfte, dass der Berechtigte das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde, der Verpflichtete hierauf tatsächlich vertraut und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen auf die tatsächlich entstandene Lage eingerichtet und deshalb Maßnahmen ergriffen hat, die er nicht ergriffen hätte oder die er nicht oder nur mit erheblichen Kosten rückgängig machen kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 04.12.2001 - 4 C 2.00 - BVerwGE 115, 274, vom 29.08.1996 - 2 C 23/95 - BVerwGE 102, 33 und vom 20.01.1977 - V C 18.76 - BVerwGE 52, 16; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.07.2009 - 13 S 919/09 - InfAuslR 2009, 403). |
|
| | Hier fehlt es jedenfalls an der letzten Voraussetzung für die Annahme einer Verwirkung. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Kläger im Vertrauen darauf, nicht mehr zu einem Beitrag herangezogen zu werden, eine (Vermögens-) Disposition getroffen hat, die nicht oder nur unter erheblichen Kosten wieder rückgängig gemacht werden kann. |
|
| | 6. Dass zwischen der Verschaffung der Anschlussmöglichkeit im Jahre 1982/83 und der Heranziehung zu einem Wasserversorgungsbeitrag Ende 2011 ein Zeitraum von fast 30 Jahren verstrichen ist, berührt die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung nicht. Zwar lässt sich dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08 - (NVwZ 2013, 1004) möglicherweise der allgemeine Rechtsgedanke entnehmen, dass es regelmäßig eine absolute zeitliche Obergrenze für eine Beitragserhebung geben muss. Jedenfalls unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls - die in erster Linie darin begründet liegen, dass die Beklagte die Entgelte für die Leistungen der Wasserversorgung seit Anfang 2007 nicht mehr einem privatrechtlichen, sondern einem öffentlich-rechtlichen Regime unterstellt hat - ist indes eine verfassungsrechtlich möglicherweise gebotene absolute zeitliche Obergrenze der Beitragserhebung im vorliegenden Fall nicht überschritten. |
|
| | a) In seinem Beschluss vom 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08 - (NVwZ 2013, 1004) hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die in Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes getroffene Bestimmung über den Beginn der Festsetzungsfrist bei der Heilung ungültiger Satzungen nichtig ist. Diese Vorschrift ist - wie auch ihr baden-württembergisches „Pendant“ - im vorliegenden Fall nicht von Bedeutung. Darüber hinaus hat sich das Bundesverfassungsgericht aber auch grundsätzlich zu der Problematik der Erhebung von öffentlich-rechtlichen Abgaben in den Fällen geäußert, in denen der tatsächliche Anknüpfungspunkt für deren Entstehen bereits lange zurück liegt. Rechtssicherheit und Vertrauensschutz gewährleisten hiernach im Zusammenwirken mit den Grundrechten die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als wesentliche Voraussetzung für die Selbstbestimmung über den eigenen Lebensentwurf und seinen Vollzug. Die Bürgerinnen und Bürger sollen die ihnen gegenüber möglichen staatlichen Eingriffe voraussehen und sich dementsprechend einrichten können. Dabei knüpft der Grundsatz des Vertrauensschutzes an ihr berechtigtes Vertrauen in bestimmte Regelungen an. Er besagt, dass sie sich auf die Fortwirkung bestimmter Regelungen in gewissem Umfang verlassen dürfen. Das Rechtsstaatsprinzip gewährleistet darüber hinaus aber unter bestimmten Umständen Rechtssicherheit auch dann, wenn keine Regelungen bestehen, die Anlass zu spezifischem Vertrauen geben, oder wenn Umstände einem solchen Vertrauen sogar entgegenstehen. Es schützt in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit davor, dass lange zurückliegende, in tatsächlicher Hinsicht abgeschlossene Vorgänge unbegrenzt zur Anknüpfung neuer Lasten herangezogen werden können. Als Elemente des Rechtsstaatsprinzips sind Rechtssicherheit und Vertrauensschutz eng miteinander verbunden, da sie gleichermaßen die Verlässlichkeit der Rechtsordnung gewährleisten. Aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit ist demzufolge abzuleiten, dass Einzelne gegenüber dem Staat die Erwartung hegen dürfen, irgendwann nicht mehr mit einer Geldforderung überzogen zu werden, wenn der berechtigte Hoheitsträger über einen längeren Zeitraum seine Befugnis nicht wahrgenommen hat. Der Grundsatz der Rechtssicherheit gebietet es daher auch bei der Erhebung von Beiträgen, dass ein Vorteilsempfänger in zumutbarer Zeit Klarheit darüber gewinnen kann, ob und in welchem Umfang er die erlangten Vorteile durch Beiträge ausgleichen muss. |
|
| | b) Welche Folgerungen hieraus allgemein für die Erhebung von Beiträgen zu ziehen sind (vgl. hierzu: BayVGH, Urteil vom 14.11.2013 - 6 B 12.704 -; OVG BBbg. Urteil vom 14.11.2013 - 9 B 34.12 -; SächsOVG, Beschluss vom 25.04.2013 - 5 A 478/10 - jeweils juris), kann offenbleiben. Denn der vorliegende Einzelfall weist Besonderheiten auf, die dazu führen, dass die Beitragserhebung hier in verfassungsrechtlicher Hinsicht nicht problematisch ist, obwohl zwischen der Schaffung der tatsächlichen Anschlussmöglichkeit in den Jahren 1982/83 und der Erhebung des Beitrags im Jahr 2011 fast dreißig Jahre verstrichen sind. |
|
| | Dabei ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass in dem Zeitraum zwischen der tatsächlichen Schaffung der Anschlussmöglichkeit in den Jahren 1982/83 und dem Inkrafttreten der Wasserversorgungssatzung der Beklagten am 01.01.2007 die Geltendmachung eines öffentlich-rechtlichen Wasserversorgungsbeitrags durch die Beklagte in rechtlicher Hinsicht schon im Ansatz nicht möglich war, weil die Entgeltzahlung in dieser Zeit noch privatrechtlich ausgestaltet war (vgl. § 13 Abs. 2 KAG). Daher lassen sich in Bezug auf diesen Zeitraum, in dem die Entgelte für die Wasserversorgung noch auf privatrechtlicher Basis erhoben worden sind, die tragenden Erwägungen in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 05.03.2013 (aaO) nicht auf den vorliegenden Fall übertragen. Das Bundesverfassungsgericht hat sich maßgeblich darauf gestützt, dass das Rechtsstaatsprinzip den Bürger in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit davor schützt, dass lange zurückliegende, in tatsächlicher Hinsicht abgeschlossene Vorgänge unbegrenzt zur Anknüpfung neuer Lasten herangezogen werden können. Aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit sei demzufolge abzuleiten, dass Einzelne gegenüber dem Staat die Erwartung hegen dürfen, irgendwann nicht mehr mit einer Geldforderung überzogen zu werden, wenn der berechtigte Hoheitsträger über einen längeren Zeitraum seine Befugnis nicht wahrgenommen habe. |
|
| | Hier fehlt es aber schon an der Erwartung des Grundstückseigentümers, nicht mehr zu einer Kostenbeteiligung für die Herstellung der Wasserversorgungseinrichtung herangezogen zu werden. Unter der Geltung des Privatrechts musste jedem Grundstückseigentümer vielmehr bewusst sein, dass er ein wie auch immer bezeichnetes entsprechendes Entgelt leisten muss, sobald er sein Grundstück bebauen und an die Wasserversorgung anschließen möchte. Anders als im öffentlich-rechtlichen Beitragsrecht hatte die Gemeinde zudem keine Befugnis, bereits bei Bestehen einer tatsächlichen Vorteilslage ein solches Entgelt zu fordern, sodass sich auch nicht sagen lässt, dass die Gemeinde eine ihr zustehende Befugnis nicht wahrgenommen hätte. Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall grundlegend von den Fällen, in denen schon immer eine öffentlich-rechtliche Regelung der Beitragserhebung beabsichtigt war und eine frühzeitige Beitragserhebung ausschließlich am Fehlen einer rechtsgültigen Satzung der Gemeinde gescheitert ist. |
|
| | Der lange Zeitraum zwischen der Schaffung der Anschlussmöglichkeit und der Beitragserhebung beruht hier also letztlich in erster Linie darauf, dass das bis Ende 2006 geltende privatrechtliche Regime als Grundlage eines Anspruchs grundsätzlich eine vertragliche Vereinbarung verlangt hat, während das seit Anfang 2007 anwendbare öffentlich-rechtliche Beitragsrecht eine Beitragserhebung bereits bei Bestehen einer Vorteilslage zulässt. Nach der Überzeugung des Senats ginge es fehl, in einem solchen Fall bei einem Wechsel von einem privatrechtlichen zu einem öffentlich-rechtlichen System die in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 05.03.2013 (aaO) befürwortete absolute zeitliche Obergrenze der Beitragserhebung auch auf solche Zeiträume zu erstrecken, in denen die Erhebung von Entgelten privatrechtlich geregelt war. Eine absolute zeitliche Obergrenze der Beitragserhebung kann sich nur auf die Zeiträume beziehen, in denen es überhaupt dem Grunde nach eine öffentlich-rechtliche Beitragspflicht gegeben hat, und nicht auf solche Zeiträume, in denen eine Beitragserhebung rechtlich gar nicht möglich gewesen wäre, weil die Entgeltzahlung privatrechtlich geregelt war. Dies gilt jedenfalls dann, wenn auch die Erhebung eines privatrechtlichen Entgelts in der Vergangenheit mangels des Zustandekommens eines Vertragsverhältnisses nicht möglich gewesen wäre |
|
| | Hierfür spricht im Übrigen auch die folgende Erwägung: Es obliegt der Organisationshoheit der Gemeinde, ob sie eine privatrechtliche Entgeltregelung trifft oder zur Finanzierung der Trinkwasserversorgung Kommunalabgaben erhebt. Auch die Umstellung vom privatrechtlichen zum öffentlich-rechtlichen Regime ist wie der umgekehrte Fall von der Organisationsgewalt der Gemeinde gedeckt (vgl. Gössl in Gössl/Reif, aaO, § 13 Anm. 4.1). Würde die Umstellung von einer privatrechtlichen Entgeltregelung zu einer Finanzierung über öffentlich-rechtliche Abgaben dazu führen, dass für viele unbebaute, aber bebaubare Grundstücke keine Beiträge mehr erhoben werden dürfen, obwohl eine Vorteilslage besteht und nach der privatrechtlichen Regelung jederzeit damit gerechnet werden musste, dass im Falle einer Bebauung Baukostenzuschüsse (oder anders bezeichnete Entgelte) entrichtet werden müssen, würde dies die Organisationshoheit der Gemeinden unverhältnismäßig einschränken. Eine Rückkehr ins Öffentliche Recht wäre dann mit erheblichen finanziellen Risiken für die Gemeinden verbunden, ohne dass dies durch die überwiegenden Interessen der Betroffenen geboten wäre. |
|
| |
| | Beschluss vom 31. März 2014 |
|
| |
| | Der Beschluss ist unanfechtbar. |
|
| | |
| |
| | Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage zu Recht abgewiesen, da der angefochtene Wasserversorgungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 19.12.2011 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Schwarzwald-Baar-Kreis vom 27.02.2013 rechtmäßig sind und ihn nicht in seinen Rechten verletzen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). |
|
| | 1. Der angefochtene Beitragsbescheid findet seine gesetzliche Grundlage in den Vorschriften des baden-württembergischen Kommunalabgabengesetzes, insbesondere in den §§ 2 Abs. 1, 20 Abs. 1, 32 KAG. Bedenken gegen die Vereinbarkeit dieser hier einschlägigen Vorschriften gegen höherrangiges Recht bestehen nicht. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08 - (NVwZ 2013, 1004) entschieden, dass die Bestimmung in Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes über den Beginn der Festsetzungsfrist bei der Heilung ungültiger Satzungen mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit unvereinbar sei. Eine wohl vergleichbare Regelung findet sich auch im baden-württembergischen Kommunalabgabengesetz in § 3 Abs. 1 Nr. 4 c KAG. Diese Regelung ist jedoch für die Entscheidung im vorliegenden Fall nicht von Bedeutung, sodass dahinstehen kann, ob auch diese baden-württembergische Vorschrift verfassungswidrig ist. |
|
| | Ihre satzungsrechtliche Grundlage findet die Beitragserhebung in der Wasserversorgungssatzung (WVS) der Beklagten vom 09.11.2006, die am 01.01.2007 in Kraft getreten ist (§ 55 Abs. 2 WVS). Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit dieser Satzung hat der Kläger nicht erhoben und sind auch sonst nicht ersichtlich. |
|
| | 2. Für das mit dem angefochtenen Bescheid veranlagte Grundstück des Klägers ist die abstrakte Beitragsschuld am 01.01.2007 entstanden. |
|
| | a) Das streitgegenständliche Grundstück ist bebaubar, weil es im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „......" vom 27.08.1981 liegt. Für ein solches Grundstück entsteht die abstrakte Beitragsschuld, sobald es an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen werden kann (vgl. § 32 Abs. 1 Satz 1 KAG; § 36 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 26 Abs. 2 WVS). Die tatsächliche Anschlussmöglichkeit besteht hier schon seit den Jahren 1982/83. Nach dem insoweit nicht bestrittenen Vortrag der Beklagten wurde zu diesem Zeitpunkt im Zuge der Erschließung des Gewerbegebietes ... die Wasserversorgungshauptleitung in der öffentlichen Straße vor dem Grundstück des Klägers verlegt und außerdem eine Anschlussleitung bis in das unbebaute Grundstück gelegt, die mit einer Endkappe verschlossen worden ist („Blindanschluss“). Diese in tatsächlicher Hinsicht vorhandene Anschlussmöglichkeit besteht nach wie vor. |
|
| | b) In rechtlicher Hinsicht ist die abstrakte Beitragsschuld aber erst am 01.01.2007 entstanden, weil erst an diesem Tag die hierfür erforderliche satzungsrechtliche Grundlage - die Wasserversorgungssatzung (WVS) der Beklagten vom 09.11.2006 - in Kraft getreten ist. Bis zum 31.12.2006 konnte von vornherein keine öffentlich-rechtliche Beitragsschuld entstehen, weil die Beklagte seit Mitte der 70er Jahre das Entgelt für die Benutzung ihrer Wasserversorgungseinrichtungen auf privatrechtlicher Basis erhoben hatte. Ohne (wirksame) Satzung kann aber keine Beitragspflicht entstehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.02.1992 - 2 S 1328/90 - juris). |
|
| | c) Für das Entstehen der abstrakten Beitragsschuld am 01.01.2007 ist es unschädlich, dass die tatsächliche Anschlussmöglichkeit bereits seit den Jahren 1982/83 und damit lange vor dem Inkrafttreten der Wasserversorgungssatzung der Beklagten am 01.01.2007 bestanden hat. |
|
| | Es ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht erforderlich, dass die tatsächliche Vorteilslage (erst) unter der zeitlichen Geltung einer Wasserversorgungssatzung geschaffen wird. Solange zwar in tatsächlicher Hinsicht eine Anschlussmöglichkeit - und damit eine potentielle Vorteilslage - besteht, aber (noch) keine satzungsrechtliche Grundlage für eine Beitragserhebung existiert, kann keine Beitragsschuld entstehen. In einem solchen Fall entsteht die Beitragschuld erst mit der Schaffung der für eine Beitragserhebung erforderlichen satzungsrechtlichen Grundlage (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.03.1996 - 2 S 1566/93 - VBIBW 1996, 307). Dies gilt entgegen der Ansicht des Klägers nicht nur dann, wenn frühere Satzungen nichtig waren, sondern auch dann, wenn wie hier früher überhaupt keine öffentlich-rechtliche Abgabensatzung existiert hat. Denn das Entstehen der abstrakten Beitragsschuld setzt neben dem Vorhandensein einer nutzbaren öffentlichen Einrichtung und einem bebaubaren Grundstück, das tatsächlich und rechtlich an diese Einrichtung angeschlossen werden kann, das Vorhandensein einer wirksamen Beitragssatzung voraus (Gössl in Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz BW, § 32 Anm. 1.1). Erst wenn diese drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind, entsteht die abstrakte Beitragsschuld. |
|
| | Die erforderliche satzungsrechtliche Grundlage hat die Beklagte hier erst mit Erlass ihrer zum 01.01.2007 in Kraft getretenen Wasserversorgungssatzung geschaffen. Dies hat zur Folge, dass (erst) mit Inkrafttreten dieser Satzung die abstrakte Beitragsschuld - mit Wirkung ex nunc - entstanden ist. Wie schon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, enthält das Kommunalabgabengesetz keine Regelung, wonach Grundstücke beitragsfrei sind, für die bereits vor Inkrafttreten einer satzungsrechtlichen Grundlage in tatsächlicher Hinsicht eine Vorteilslage entstanden ist. Ein Fall des § 32 Abs. 2 KAG liegt hier - so zu Recht das Verwaltungsgericht - nicht vor, weil das Grundstück des Klägers nicht schon vor dem 01.04.1964 - dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des KAG - an die Einrichtung hätte angeschlossen werden können. |
|
| | 3. Der angefochtenen Festsetzung eines Wasserversorgungsbeitrags steht der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung nicht entgegen. |
|
| | a) Eine unmittelbare Anwendung des Grundsatzes der Einmaligkeit der Beitragserhebung scheidet hier von vornherein aus. Seit Entstehen der tatsächlichen Vorteilslage für das streitbefangene Grundstück in den Jahren 1982/83 bis zum 31.12.2006 sind für die Leistungen der Wasserversorgung der Beklagten keine öffentlich-rechtlichen Abgaben, sondern zivilrechtliche Entgelte erhoben worden. In diesem Zeitraum können demzufolge unabhängig von ihrer Bezeichnung höchstens Zahlungen auf privatrechtlicher Basis erhoben und geleistet worden sein. Dass bis zum 31.12.2006 dennoch ein öffentlich-rechtlicher Wasserversorgungsbeitrag festgesetzt und entrichtet worden sein könnte, ist daher fernliegend; dies behauptet auch der Kläger nicht. |
|
| | b) Unabhängig davon lässt sich aber auch nicht feststellen, dass der Kläger bis zum 31.12.2006 einen zivilrechtlichen Baukostenvorschuss oder eine sonstige Zahlung für den Anschluss des streitbefangenen Grundstücks an die Wasserversorgungseinrichtung der Beklagten geleistet hätte. Der Kläger trägt zwar vor, seiner Erinnerung nach habe die Beklagte ihm gegenüber bereits 1982/83 ein privatrechtliches Entgelt in Form eines Baukostenzuschusses geltend gemacht, das er auch entrichtet habe. Der Senat ist jedoch der Überzeugung, dass dies in Bezug auf das streitbefangene Grundstück nicht zutrifft. Im Einzelnen: |
|
| | aa) Das Vorbringen des Klägers ist bereits äußerst unsubstantiiert. Nähere Einzelheiten wie auch die genauen Umstände der angeblichen Zahlung werden nicht geschildert. Für die behauptete Anforderung und Zahlung eines Baukostenzuschusses hat der Kläger zudem auch keine (z.B. schriftlichen) Nachweise vorgelegt. |
|
| | bb) Zudem sprechen gewichtige Indizien gegen die Behauptung des Klägers. Die Beklagte hat im erstinstanzlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 12.09.2013 die „Sachkontenblätter“ der Jahre 1982 bis 1984 zur Haushaltsstelle „Ertragszuschüsse Wasserversorgung" vorgelegt. In diesen Sachkontenblättern sind alle im jeweiligen Haushaltsjahr geforderten Baukostenzuschüsse enthalten. In diesen Sachkontenblättern sind aber lediglich zwei Zahlungen des Klägers über 2.200,-- DM (11.06.1982) und 626,-- DM (18.08.1982) sowie eine Rückerstattung über 451,14 DM (31.12.1982) aufgeführt. Soweit das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang übersehen hat, dass sich der dritte Beleg auf eine Rückzahlung der Beklagten an den Kläger bezieht, und demzufolge zu Unrecht von drei Zahlungen ausgegangen ist, und zudem den ersten Betrag versehentlich mit 2.000,-- DM (statt richtig 2.200.-- DM) benannt hat, ist dies im Ergebnis ohne Relevanz. Denn diese Belege beziehen sich jeweils erkennbar auf ein anderes bebautes Grundstück des Klägers im selben Baugebiet. Insoweit hat die Beklagte plausibel ausgeführt, dass sie kein unbebautes Grundstück betreffen könnten, denn in den Rechnungsbelegen („Vorläufige Berechnung“ Beleg Nr. 12/Hptp.B. 105) würden 580,-- DM für weitere angefangene 100 m² Nettogeschossfläche ausgewiesen. Daraus hat das Verwaltungsgericht gefolgert, dass die in den Sachkontenblättern dargestellten Zahlungen nur ein bebautes Grundstück des Klägers und nicht das unbebaute streitbefangene Grundstück betreffen können. Dies ist insbesondere auch vor dem Hintergrund überzeugend, dass die Bestimmungen in Nr. 1 der Anlage 2 der AVB-Wasser der Beklagten vom 15.07.1974 zur Ermittlung der Höhe des zu leistenden Entgelts auf den Umfang der Bebauung auf einem Grundstück abstellen. Jedenfalls für unbebaute Grundstücke, bei denen das Maß einer zukünftigen Bebauung noch nicht - z.B. im Hinblick auf eine bereits erteilte Baugenehmigung - absehbar war, hätte das Entgelt nach diesen Bestimmungen nicht berechnet werden können. |
|
| | Diesbezüglich hat auch der Kläger im Berufungsverfahren keine durchgreifenden Einwendungen erhoben; er stellt insbesondere nicht in Frage, dass die von der Beklagten vorgelegten Belege ein anderes Grundstück betroffen haben. Er meint jedoch, aus der Zahlung für andere Grundstücke müsse geschlossen werden, dass auch für das streitbefangene Grundstück gezahlt worden sei. Dies überzeugt jedoch nicht. Zum einen ist nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund die eine Zahlung detailliert vermerkt worden sein sollte, während die andere (angebliche) Zahlung, die im selben Zeitraum erfolgt sein müsste, aus unerfindlichen Gründen „unterschlagen“ worden wäre. Die vorgelegten detaillierten „Sachkontenblätter“ aus den 80er Jahren erwecken zudem den Eindruck der Vollständigkeit. Es ist kein plausibler Grund dafür vorhanden, weshalb ausgerechnet die hier umstrittene Zahlung dort nicht aufgeführt sein sollte, wenn sie tatsächlich geleistet worden wäre. Zum anderen kann ein sachlicher Grund für die Zahlung im Falle des bebauten Grundstücks ohne Weiteres darin gesehen werden, dass dieses Grundstück an die Wasserversorgung angeschlossen wurde, während dies bei dem streitbefangenen Grundstück, das immer noch unbebaut ist, nicht der Fall war. |
|
| | cc) Aber auch rechtliche Überlegungen sprechen dagegen, dass der Kläger bis zum 31.12.2006 einen Baukostenzuschuss oder ein vergleichbares Entgelt für den Anschluss des streitbefangene Grundstücks an die Wasserversorgungseinrichtung der Beklagten geleistet haben könnte. Unter dem bis Ende 2006 geltenden privatrechtlichen Regime konnte die Beklagte keine einseitigen Zahlungspflichten per Hoheitsakt begründen. Zahlungsverpflichtungen der Anschlussnehmer haben vielmehr grundsätzlich den Abschluss eines zweiseitigen zivilrechtlichen Vertrags vorausgesetzt. Das Entstehen eines zivilrechtlichen Vertragsverhältnisses setzt aber entsprechende übereinstimmende Willenserklärungen beider Vertragpartner voraus. Demgemäß müsste der Kläger einen Antrag (Anmeldung) auf Wasserversorgung gestellt (vgl. Nr. 3.1 der AVB-Wasser der Beklagten vom 15.07.1974) und die Beklagte diesen Antrag angenommen haben (Nr. 3.2). Davon hat auch Nr. 3.6 der AVB-Wasser nicht suspendiert. Zwar waren die Stadtwerke der Beklagten hiernach berechtigt, auch schon vor Inangriffnahme der Anschlussarbeiten die in Anlage 2 festgelegten „Wasserversorgungsbeiträge“ zu verlangen. Voraussetzung eines solchen zivilrechtlichen Anspruchs war aber ungeachtet der Bezeichnung als „Beitrag“ ein bestehendes privatrechtliches Vertragsverhältnis. |
|
| | Dass der hierfür erforderliche Antrag vom Kläger gestellt und von der Beklagten angenommen worden sein könnte, ist nicht ersichtlich. Entsprechende Unterlagen sind - wie die Beklagte auf Anfrage des Berichterstatters unter dem 17./18.02.2014 ausdrücklich mitgeteilt hat - nicht (mehr) vorhanden. Auch der Kläger konnte keine entsprechenden Belege vorlegen. Gegen das Bestehen eines Vertragsverhältnisses spricht zudem, dass die Beklagte keinen Wasserzähler und keine technische Entnahmevorrichtung angebracht, sondern den Anschluss als „Blindanschluss“ mit einer Endkappe ohne Entnahmemöglichkeit ausgeführt hat. |
|
| | Daraus, dass die Beklagte 1982/83 - wohl im Einvernehmen mit dem Kläger - einen solchen „Blindanschluss“ gelegt hat, lässt sich auch nicht folgern, dass der Kläger zumindest konkludent einen Antrag auf Wasserversorgung gestellt und die Beklagte diesen Antrag angenommen hat. Denn auf Anfrage des Berichterstatters hat die Beklagte mitgeteilt, die Herstellung solcher „Blindanschlüsse“ sei routinemäßig bereits im Vorfeld bei der Erschließung eines Baugebiets unabhängig von Anträgen auf Wasserversorgung erfolgt; (erst) wenn ein Vertragsverhältnis bestanden habe, habe die Beklagte einen Wasserzähler und eine technische Entnahmevorrichtung installiert. Dies hält der Senat für überzeugend. Es ist plausibel, dass bei der tatsächlichen Erschließung eines neuen Baugebiets regelmäßig solche „Blindanschlüsse“ hergestellt werden, um ein späteres Wiederaufreißen der Straßen- und Gehwegdecke zu vermeiden, zumal bei einem Baugrundstück nach allgemeiner Lebenserfahrung regelmäßig davon auszugehen ist, dass früher oder später eine Bebauung stattfinden wird. Vor diesem Hintergrund lässt sich aus der einvernehmlichen Herstellung eines „Blindanschlusses“ entgegen der Auffassung des Klägers nicht schließen, dass - zumindest durch schlüssiges Verhalten - ein vertraglicher Anschluss an die Wasserversorgung erfolgt ist. |
|
| | Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang anführt, durch die 1982/83 erfolgte Herstellung des „Blindanschlusses“ sei eine beitragsrechtliche Vorteilslage geschaffen worden, liegt dies neben der Sache. Da damals privatrechtliche Entgelte verlangt worden sind und eine öffentlich-rechtliche Beitragserhebung überhaupt nicht möglich war, kommt es auf das bloße Vorhandensein einer Vorteilslage nicht an. Auch das von dem Kläger betonte Interesse der Beklagten an einer möglichst baldigen Refinanzierung ihrer Aufwendungen, berechtigt diese für sich allein genommen offenkundig nicht dazu, ein zivilrechtliches Entgelt zu erheben. |
|
| | dd) Alles in allem bewertet der Senat dies im Rahmen einer Gesamtwürdigung dahingehend, dass in Bezug auf das streitbefangene Grundstück kein Vertragsverhältnis zwischen der Beklagten und dem Kläger zustande gekommen und auch keine privatrechtliche Zahlung eines Entgelts (etwa in Form eines Baukostenzschusses) durch den Kläger erfolgt ist. Seine entgegengesetzte Behauptung, seiner Erinnerung nach habe er einen Baukostenzuschuss entrichtet, lässt sich in nachvollziehbarer Weise ohne Weiteres damit erklären, dass er zwar Zahlungen an die Beklagte geleistet hat, diese aber jeweils ein anderes Grundstück im selben Baugebiet betroffen haben. |
|
| | Selbst wenn man zu der Folgerung käme, es lasse sich nicht mehr feststellen, ob eine Zahlung erfolgt ist („non liquet“), ginge dies zu Lasten des Klägers, da er nach allgemeinen Grundsätzen die materielle Beweislast für die Behauptung trägt, er habe bereits einen Baukostenzuschuss für das fragliche Grundstück entrichtet. |
|
| | 4. Festsetzungsverjährung ist nicht eingetreten. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 c KAG i.V.m. § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO beträgt die Festsetzungsfrist vier Jahre. Sie beginnt gemäß § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe entstanden ist. Da die abstrakte Beitragsschuld hier erst am 01.01.2007 entstanden ist, hat die Festsetzungsfrist am 31.12.2011 geendet. Diese Frist ist mit Erlass des angefochtenen Bescheides vom 19.12.2011 eingehalten worden, der dem Kläger am 20.12.2011 zugestellt worden ist. |
|
| | 5. Die Beklagte hat das Recht auf Erhebung eines Wasserversorgungsbeitrags ferner nicht verwirkt. Ein materielles Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte über einen längeren Zeitraum untätig geblieben ist, obwohl ihm ein Geltendmachen seines Rechts ohne weiteres zumutbar gewesen wäre, der Verpflichtete infolge dieses Verhaltens darauf vertrauen durfte, dass der Berechtigte das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde, der Verpflichtete hierauf tatsächlich vertraut und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen auf die tatsächlich entstandene Lage eingerichtet und deshalb Maßnahmen ergriffen hat, die er nicht ergriffen hätte oder die er nicht oder nur mit erheblichen Kosten rückgängig machen kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 04.12.2001 - 4 C 2.00 - BVerwGE 115, 274, vom 29.08.1996 - 2 C 23/95 - BVerwGE 102, 33 und vom 20.01.1977 - V C 18.76 - BVerwGE 52, 16; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.07.2009 - 13 S 919/09 - InfAuslR 2009, 403). |
|
| | Hier fehlt es jedenfalls an der letzten Voraussetzung für die Annahme einer Verwirkung. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Kläger im Vertrauen darauf, nicht mehr zu einem Beitrag herangezogen zu werden, eine (Vermögens-) Disposition getroffen hat, die nicht oder nur unter erheblichen Kosten wieder rückgängig gemacht werden kann. |
|
| | 6. Dass zwischen der Verschaffung der Anschlussmöglichkeit im Jahre 1982/83 und der Heranziehung zu einem Wasserversorgungsbeitrag Ende 2011 ein Zeitraum von fast 30 Jahren verstrichen ist, berührt die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung nicht. Zwar lässt sich dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08 - (NVwZ 2013, 1004) möglicherweise der allgemeine Rechtsgedanke entnehmen, dass es regelmäßig eine absolute zeitliche Obergrenze für eine Beitragserhebung geben muss. Jedenfalls unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls - die in erster Linie darin begründet liegen, dass die Beklagte die Entgelte für die Leistungen der Wasserversorgung seit Anfang 2007 nicht mehr einem privatrechtlichen, sondern einem öffentlich-rechtlichen Regime unterstellt hat - ist indes eine verfassungsrechtlich möglicherweise gebotene absolute zeitliche Obergrenze der Beitragserhebung im vorliegenden Fall nicht überschritten. |
|
| | a) In seinem Beschluss vom 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08 - (NVwZ 2013, 1004) hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die in Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes getroffene Bestimmung über den Beginn der Festsetzungsfrist bei der Heilung ungültiger Satzungen nichtig ist. Diese Vorschrift ist - wie auch ihr baden-württembergisches „Pendant“ - im vorliegenden Fall nicht von Bedeutung. Darüber hinaus hat sich das Bundesverfassungsgericht aber auch grundsätzlich zu der Problematik der Erhebung von öffentlich-rechtlichen Abgaben in den Fällen geäußert, in denen der tatsächliche Anknüpfungspunkt für deren Entstehen bereits lange zurück liegt. Rechtssicherheit und Vertrauensschutz gewährleisten hiernach im Zusammenwirken mit den Grundrechten die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als wesentliche Voraussetzung für die Selbstbestimmung über den eigenen Lebensentwurf und seinen Vollzug. Die Bürgerinnen und Bürger sollen die ihnen gegenüber möglichen staatlichen Eingriffe voraussehen und sich dementsprechend einrichten können. Dabei knüpft der Grundsatz des Vertrauensschutzes an ihr berechtigtes Vertrauen in bestimmte Regelungen an. Er besagt, dass sie sich auf die Fortwirkung bestimmter Regelungen in gewissem Umfang verlassen dürfen. Das Rechtsstaatsprinzip gewährleistet darüber hinaus aber unter bestimmten Umständen Rechtssicherheit auch dann, wenn keine Regelungen bestehen, die Anlass zu spezifischem Vertrauen geben, oder wenn Umstände einem solchen Vertrauen sogar entgegenstehen. Es schützt in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit davor, dass lange zurückliegende, in tatsächlicher Hinsicht abgeschlossene Vorgänge unbegrenzt zur Anknüpfung neuer Lasten herangezogen werden können. Als Elemente des Rechtsstaatsprinzips sind Rechtssicherheit und Vertrauensschutz eng miteinander verbunden, da sie gleichermaßen die Verlässlichkeit der Rechtsordnung gewährleisten. Aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit ist demzufolge abzuleiten, dass Einzelne gegenüber dem Staat die Erwartung hegen dürfen, irgendwann nicht mehr mit einer Geldforderung überzogen zu werden, wenn der berechtigte Hoheitsträger über einen längeren Zeitraum seine Befugnis nicht wahrgenommen hat. Der Grundsatz der Rechtssicherheit gebietet es daher auch bei der Erhebung von Beiträgen, dass ein Vorteilsempfänger in zumutbarer Zeit Klarheit darüber gewinnen kann, ob und in welchem Umfang er die erlangten Vorteile durch Beiträge ausgleichen muss. |
|
| | b) Welche Folgerungen hieraus allgemein für die Erhebung von Beiträgen zu ziehen sind (vgl. hierzu: BayVGH, Urteil vom 14.11.2013 - 6 B 12.704 -; OVG BBbg. Urteil vom 14.11.2013 - 9 B 34.12 -; SächsOVG, Beschluss vom 25.04.2013 - 5 A 478/10 - jeweils juris), kann offenbleiben. Denn der vorliegende Einzelfall weist Besonderheiten auf, die dazu führen, dass die Beitragserhebung hier in verfassungsrechtlicher Hinsicht nicht problematisch ist, obwohl zwischen der Schaffung der tatsächlichen Anschlussmöglichkeit in den Jahren 1982/83 und der Erhebung des Beitrags im Jahr 2011 fast dreißig Jahre verstrichen sind. |
|
| | Dabei ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass in dem Zeitraum zwischen der tatsächlichen Schaffung der Anschlussmöglichkeit in den Jahren 1982/83 und dem Inkrafttreten der Wasserversorgungssatzung der Beklagten am 01.01.2007 die Geltendmachung eines öffentlich-rechtlichen Wasserversorgungsbeitrags durch die Beklagte in rechtlicher Hinsicht schon im Ansatz nicht möglich war, weil die Entgeltzahlung in dieser Zeit noch privatrechtlich ausgestaltet war (vgl. § 13 Abs. 2 KAG). Daher lassen sich in Bezug auf diesen Zeitraum, in dem die Entgelte für die Wasserversorgung noch auf privatrechtlicher Basis erhoben worden sind, die tragenden Erwägungen in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 05.03.2013 (aaO) nicht auf den vorliegenden Fall übertragen. Das Bundesverfassungsgericht hat sich maßgeblich darauf gestützt, dass das Rechtsstaatsprinzip den Bürger in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit davor schützt, dass lange zurückliegende, in tatsächlicher Hinsicht abgeschlossene Vorgänge unbegrenzt zur Anknüpfung neuer Lasten herangezogen werden können. Aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit sei demzufolge abzuleiten, dass Einzelne gegenüber dem Staat die Erwartung hegen dürfen, irgendwann nicht mehr mit einer Geldforderung überzogen zu werden, wenn der berechtigte Hoheitsträger über einen längeren Zeitraum seine Befugnis nicht wahrgenommen habe. |
|
| | Hier fehlt es aber schon an der Erwartung des Grundstückseigentümers, nicht mehr zu einer Kostenbeteiligung für die Herstellung der Wasserversorgungseinrichtung herangezogen zu werden. Unter der Geltung des Privatrechts musste jedem Grundstückseigentümer vielmehr bewusst sein, dass er ein wie auch immer bezeichnetes entsprechendes Entgelt leisten muss, sobald er sein Grundstück bebauen und an die Wasserversorgung anschließen möchte. Anders als im öffentlich-rechtlichen Beitragsrecht hatte die Gemeinde zudem keine Befugnis, bereits bei Bestehen einer tatsächlichen Vorteilslage ein solches Entgelt zu fordern, sodass sich auch nicht sagen lässt, dass die Gemeinde eine ihr zustehende Befugnis nicht wahrgenommen hätte. Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall grundlegend von den Fällen, in denen schon immer eine öffentlich-rechtliche Regelung der Beitragserhebung beabsichtigt war und eine frühzeitige Beitragserhebung ausschließlich am Fehlen einer rechtsgültigen Satzung der Gemeinde gescheitert ist. |
|
| | Der lange Zeitraum zwischen der Schaffung der Anschlussmöglichkeit und der Beitragserhebung beruht hier also letztlich in erster Linie darauf, dass das bis Ende 2006 geltende privatrechtliche Regime als Grundlage eines Anspruchs grundsätzlich eine vertragliche Vereinbarung verlangt hat, während das seit Anfang 2007 anwendbare öffentlich-rechtliche Beitragsrecht eine Beitragserhebung bereits bei Bestehen einer Vorteilslage zulässt. Nach der Überzeugung des Senats ginge es fehl, in einem solchen Fall bei einem Wechsel von einem privatrechtlichen zu einem öffentlich-rechtlichen System die in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 05.03.2013 (aaO) befürwortete absolute zeitliche Obergrenze der Beitragserhebung auch auf solche Zeiträume zu erstrecken, in denen die Erhebung von Entgelten privatrechtlich geregelt war. Eine absolute zeitliche Obergrenze der Beitragserhebung kann sich nur auf die Zeiträume beziehen, in denen es überhaupt dem Grunde nach eine öffentlich-rechtliche Beitragspflicht gegeben hat, und nicht auf solche Zeiträume, in denen eine Beitragserhebung rechtlich gar nicht möglich gewesen wäre, weil die Entgeltzahlung privatrechtlich geregelt war. Dies gilt jedenfalls dann, wenn auch die Erhebung eines privatrechtlichen Entgelts in der Vergangenheit mangels des Zustandekommens eines Vertragsverhältnisses nicht möglich gewesen wäre |
|
| | Hierfür spricht im Übrigen auch die folgende Erwägung: Es obliegt der Organisationshoheit der Gemeinde, ob sie eine privatrechtliche Entgeltregelung trifft oder zur Finanzierung der Trinkwasserversorgung Kommunalabgaben erhebt. Auch die Umstellung vom privatrechtlichen zum öffentlich-rechtlichen Regime ist wie der umgekehrte Fall von der Organisationsgewalt der Gemeinde gedeckt (vgl. Gössl in Gössl/Reif, aaO, § 13 Anm. 4.1). Würde die Umstellung von einer privatrechtlichen Entgeltregelung zu einer Finanzierung über öffentlich-rechtliche Abgaben dazu führen, dass für viele unbebaute, aber bebaubare Grundstücke keine Beiträge mehr erhoben werden dürfen, obwohl eine Vorteilslage besteht und nach der privatrechtlichen Regelung jederzeit damit gerechnet werden musste, dass im Falle einer Bebauung Baukostenzuschüsse (oder anders bezeichnete Entgelte) entrichtet werden müssen, würde dies die Organisationshoheit der Gemeinden unverhältnismäßig einschränken. Eine Rückkehr ins Öffentliche Recht wäre dann mit erheblichen finanziellen Risiken für die Gemeinden verbunden, ohne dass dies durch die überwiegenden Interessen der Betroffenen geboten wäre. |
|
| |
| | Beschluss vom 31. März 2014 |
|
| |
| | Der Beschluss ist unanfechtbar. |
|