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| Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten auf sie verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). |
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| Die Berufung des Klägers gegen des Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 22.03.2012 ist zulässig und begründet. Das angefochtene Urteil ist zu ändern, soweit die Klage abgewiesen worden ist. Der Bescheid der Gemeinde Ispringen vom 11.11.2008 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Enzkreis vom 24.02.2010 werden aufgehoben. |
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| 1. Die Berufung ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch sonst zulässig. Die Berufungsbegründungsschrift wurde form- und fristgemäß beim Verwaltungsgerichtshof eingereicht (vgl. § 124 a Abs. 6 Satz 1 und 2 VwGO) und entspricht auch inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (bestimmter Antrag, ausreichende Begründung; vgl. § 124 a Abs. 6 Satz 3, Abs. 3 Satz 4 VwGO). |
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| 2. Die Berufung ist begründet. Die in der ersten Instanz abgewiesene Anfechtungsklage auf Aufhebung der mit den streitgegenständlichen Bescheiden verfügten Beseitigungsanordnung ist zulässig und begründet. |
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| a) Die erste bestandskräftige Beseitigungsverfügung vom 25.01.2006 steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen. Bei Vorliegen einer bestandskräftigen Verfügung wird die Möglichkeit einer Anfechtungsklage wieder eröffnet, wenn die Behörde in der Sache neu entscheidet, ohne sich auf die Bestandskraft zu berufen; dann ist die volle gerichtliche Überprüfbarkeit des Zweitbescheids gegeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.01.2010 - 6 C 22.08 - NVwZ 2010, 1359, juris Rn. 12; Urt. v. 18.11.2010 - 3 C 42.09 - BVerwGE 138, 159, juris Rn. 13, m.w.N.). So liegt der Fall hier. Die Behörde hat in der Sache neu entschieden und insbesondere eine neue Beseitigungsfrist gesetzt, ohne sich im Bescheid auf die Bestandskraft der ersten Verfügung zu berufen. |
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| Der Kläger hat ein Rechtsschutzbedürfnis auch angesichts des Umstands, dass er nach eigenem Vortrag der angefochtenen Verfügung nachgekommen ist und die Warnbaken entfernt hat. Diese Entfernung ist Folge der angeordneten sofortigen Vollziehung. Die Beschwer durch die Beseitigungsanordnung entfällt dadurch nicht. Hat seine Anfechtungsklage Erfolg, kann der Kläger die Warnbaken wieder aufstellen. Zudem wehrt sich der Kläger ausdrücklich auch gegen die Pflicht zur Zahlung der auferlegten Verwaltungsgebühr von 50.-- EUR. |
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| b) Die Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 11.11.2008 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Enzkreis vom 25.02.2010 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Für die streitige Beseitigungsanordnung besteht zwar in § 32 Abs. 1 Satz 1 StVO i.V.m. §§ 1, 3 PolG eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage (aa). Für den Erlass der Anordnung war die Beklagte jedoch sachlich nicht zuständig (bb). Dieser Mangel führt zur Rechtswidrigkeit des Bescheids (cc). |
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| aa) Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 StVO ist es verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Wer für solche verkehrswidrigen Zustände verantwortlich ist, hat diese unverzüglich zu beseitigen und diese bis dahin ausreichend kenntlich zu machen (§ 32 Abs. 1 Satz 2 StVO). |
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| Die Straßenverkehrsordnung enthält keine behördliche Eingriffsermächtigung für die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung eines Verstoßes gegen § 32 Abs. 1 Satz 1 StVO. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat und die Beteiligten nicht in Frage stellen, sind Ermächtigungsgrundlage für ein behördliches Einschreiten daher die §§ 1, 3 PolG (ebenso: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.04.2008 - 5 S 2858/06 - BWGZ 2008, 950, juris Rn. 20; BayVGH, Urt. v. 17.02.2003 - 11 B 99.3439 - juris Rn. 31 f. und Beschl. v. 11.01.2005 - 8 CS 04.3275 - juris Rn. 10, jeweils zu § 32 Abs. 1 StVO und Art. 7 Abs. 2 BayLStVG; NK-GVR/Koehl, § 32 StVO Rn. 25; König, in: Hentschel/König/Dauer, StVR, 42. Aufl., § 32 StVO Rn. 25; Mußmann, PolR BW, 4. Aufl., Rn. 108; ebenso zu § 33 Abs. 1 Nr. 3 StVO: OVG Bbg., Beschl. v. 04.03.1996 - 4 B 3/96 - NVwZ 1997, 202 <203>). |
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| Der Umstand, dass durch das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig festgestellt ist, dass über das klägerische Grundstück keine öffentliche Straße im Sinne des Straßengesetzes führt, steht der Anwendung des § 32 StVO nicht entgegen. Die Norm gilt für alle tatsächlich der Allgemeinheit für Verkehrszwecke offenstehende Straßen (vgl. BayVGH, Urt. v. 17.02.2003 und Beschl. v. 11.01.2005, je a.a.O.). |
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| bb) Die Beklagte war für die Beseitigungsanordnung sachlich nicht zuständig. Sachlich zuständig für eine auf § 32 Abs. 1 Satz 1 StVO i.V.m. §§ 1, 3 PolG gestützte Beseitigungsanordnung ist nach § 44 Abs. 1 Satz 1 StVO die Straßenverkehrsbehörde. Dies ist hier gemäß § 1 StVOZuG, § 15 Abs. 1 Nr. 1 LVG das Landratsamt Enzkreis als untere Verwaltungsbehörde. Die beklagte Gemeinde, die hier als Ortspolizeibehörde gehandelt hat, ist nicht nach § 2 Abs. 1 StVOZuG zur örtlichen Straßenverkehrsbehörde erklärt worden. Eine Zuständigkeit der Beklagten als Ortspolizeibehörde nach § 62 Abs. 4, § 66 Abs. 2 PolG für die Anordnung bestand nicht. Der Auffassung des 5. Senats des Verwaltungsgerichtshofs, dass für eine Beseitigungsanordnung wegen Verstoßes gegen § 32 StVO eine Zuständigkeit der Ortspolizeibehörde besteht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. 30.04.2008, a.a.O.), folgt der Senat ausdrücklich nicht (vgl. - die Frage offen lassend - Senat, Urt. v. 28.09.1994 - 1 S 1370/93 - juris Rn. 18). |
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| Die sachliche Zuständigkeit der Straßenverkehrsbehörde für eine auf § 32 Abs. 1 Satz 1 StVO i.V.m. §§ 1, 3 PolG gestützte Beseitigungsanordnung ergibt sich hier aus § 44 Abs. 1 Satz 1 StVO in der bis zum 01.04.2013 geltenden Fassung. Denn für die Entscheidung über die Anfechtungsklage des Klägers ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung der Widerspruchsbehörde am 25.02.2010 maßgeblich (vgl. nur: Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 113 Rn. 97 ff.). Damals bestimmte § 44 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 StVO, dass sachlich zuständig zur Ausführung dieser Verordnung, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Straßenverkehrsbehörden sind. Dies waren gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 StVO die nach Landesrecht zuständigen unteren Verwaltungsbehörden oder die Behörden, denen durch Landesrecht die Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde zugewiesen sind. Klarstellend weist der Senat darauf hin, dass sich durch die Änderung des § 44 Abs. 1 StVO zum 01.04.2013 durch die Verordnung zur Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) vom 06.03.2013 (BGBl. I, 367) die hier streitige sachliche Zuständigkeit nicht maßgeblich geändert haben dürfte. |
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| § 44 Abs. 1 StVO regelt die Zuständigkeit der Straßenverkehrsbehörden "zur Ausführung dieser Verordnung". Die Norm begründet damit eine umfassende Zuständigkeit der Straßenverkehrsbehörden für alle Maßnahmen, die zur Ausführung der Straßenverkehrsordnung ergehen. Das gilt auch für Maßnahmen zur Ausführung der Straßenverkehrsordnung, die auf einer Ermächtigungsgrundlage außerhalb der Straßenverkehrsordnung beruhen. Diese Auslegung der Vorschrift ergibt sich aus ihrem Wortlaut, dem systematischen Zusammenhang und ihrem Sinn und Zweck. |
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| Die Begründung zu § 44 StVO in den Materialien ist insoweit unergiebig. Zu § 44 StVO allgemein heißt es in der amtlichen Begründung: „Die Zuständigkeitsvorschriften tragen dem Umstand Rechnung, daß in einigen Ländern eine Zuständigkeitsbestimmung nur durch Rechtssatz vorgenommen werden kann.“ Zu § 44 Abs. 1 StVO ist nur ausgeführt: „Er übernimmt geltendes Recht.“ (vgl. Wiedergabe bei Müller, Straßenverkehrsrecht, Bd. III., 22. Aufl. 1973, § 44 Rn. 1). |
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| Der Wortlaut des § 44 Abs. 1 StVO enthält keine Einschränkung dahin, dass die Straßenverkehrsbehörden (nur) für in der Straßenverkehrsordnung vorgesehene Maßnahmen sachlich zuständig sind. Der Begriff der Ausführung der Verordnung umfasst auch Maßnahmen, die auf Befugnisnormen außerhalb der Straßenverkehrsordnung gestützt werden. Er schließt die Abwehr aller Gefahren ein, die materiell-rechtlich von der Verordnung geregelt sind (so OVG Bdb., Beschl. v. 04.03.1996, a.a.O., zu § 33 StVO; ebenso in der Sache: OVG NRW, Urt. v 20.04.2009 - 11 A 3657/06 - juris Rn. 59, zu § 32 StVO). § 44 Abs. 1 Satz 1 StVO wird daher allgemein als eine Regelung der grundsätzlichen Zuständigkeit der Straßenverkehrsbehörden zur Ausführung der Straßenverkehrsordnung verstanden. Danach haben diese alle Ausführungsmaßnahmen zu treffen, die nicht anderen Behörden zugewiesen sind (vgl. König, a.a.O., § 44 StVO Rn. 3; NK-GVR/Koehl, a.a.O., § 44 StVO Rn. 3). |
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| Für ein solches Verständnis der Norm spricht auch der Gesamtzusammenhang der Regelungen in § 44, § 45 und § 46 StVO. Ausdrückliche Zuständigkeiten der Straßenverkehrsbehörden für im einzelnen benannte Maßnahmen regeln § 44 Abs. 3, 3 a, § 45 Abs. 1, 1a, 1b, 1c, 1d, 1e, 1f, 3, 8, § 46 Abs. 1 StVO. Die allgemeine Zuständigkeitsregelung in § 44 Abs. 1 StVO findet auf die Vielzahl dieser Einzelmaßnahmen keine Anwendung, da sich die Zuständigkeit der Straßenverkehrsbehörden bereits aus diesen Vorschriften selbst ergibt. § 44 Abs. 1 StVO hat daher gerade auch Maßnahmen zur Ausführung der Straßenverkehrsordnung aufgrund von Befugnisnormen außerhalb der Straßenverkehrsordnung im Blick. |
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| Der Umstand, dass die Straßenverkehrsordnung als gefahrenabwehrrechtliches Spezialgesetz umfangreiche Befugnisnormen und Zuständigkeitsregelungen und zusätzlich die allgemeine Zuständigkeitsnorm des § 44 Abs. 1 enthält, deutet darauf hin, dass der Gesetzgeber die Zuständigkeit der Straßenverkehrsbehörden für die Durchführung der Straßenverkehrsordnung abschließend regeln wollte. Andernfalls käme es für unterschiedliche Maßnahmen zur Ausführung der Straßenverkehrsordnung zu einer Zersplitterung der Zuständigkeiten. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass dies der Wille des Gesetzgebers war. Zweck des § 44 Abs. 1 StVO ist mithin, dass im Anwendungsbereich der Straßenverkehrsordnung nur die Straßenverkehrsbehörden tätig werden dürfen, auch wenn im Einzelfall ein Rückgriff auf die polizeiliche Generalklausel notwendig ist (ebenso Laub, SVR 2006, 281 <285 f.>, zum Verhältnis von Straßenverkehrsrecht und allgemeinem Polizeirecht; ähnlich: VGH Bad.-Würt., Urt. v. 05.10.1995 - 12 S 3292/94 - juris Rn. 26, zum Verhältnis von Pflanzenschutzrecht und allgemeinem Polizeirecht; Mußmann, a.a.O. und in: GewArch 1986, 126 <127>, zum Verhältnis von allgemeinem und besonderem Polizeirecht). In der Tatsache, dass die Straßenverkehrsordnung Befugnisnormen und Zuständigkeitsregelungen enthält, liegt ein maßgeblicher Unterschied zum von den Beteiligten herangezogenen, vom 9. Senat des Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Fall der Untersagung der Heilmagnetisierung an Patienten ohne die erforderliche Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz. Die Untersagungsverfügung beruhte auf der polizeilichen Generalklausel nach §§ 1, 3 PolG, da die unerlaubte Heilkundeausübung gegen ein Strafgesetz verstoße und daher die öffentliche Sicherheit störe. Für eine solche Untersagung bejahte der 9. Senat eine Zuständigkeit der Ortspolizeibehörde (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.07.1991 - 9 S 961/90 - juris Rn. 20). Das Heilpraktikergesetz enthält weder Eingriffsbefugnisse noch Zuständigkeitsvorschriften; eine Behörde zur Durchführung des Heilpraktikergesetzes ist in diesem nicht bestimmt. Eine abschließende, der Zuständigkeitsbestimmung im Polizeigesetz vorgehende spezialgesetzliche Zuständigkeitsregelung fehlt mithin - anders als nach der Straßenverkehrsordnung - im dortigen Fall. |
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| Für die Anwendung eines allgemeinen Grundsatzes, dass die Zuständigkeiten dem Gesetz der Ermächtigungsgrundlage folgen (so Kunze, VBlBW 1995, 81 <85>), ist daher hier kein Raum. Ob ein solcher Grundsatz besteht, kann offen bleiben. Denn jedenfalls im vorliegenden Fall ergibt sich aus § 44 Abs. 1 StVO, dass im Spezialgesetz die sachliche Zuständigkeit der Straßenverkehrsbehörden abschließend geregelt ist. |
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| Danach war hier gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 StVO die Straßenverkehrsbehörden zuständig, „soweit nichts anderes bestimmt ist“. Fraglich ist, ob damit nur bundesrechtliche Bestimmungen gemeint sind. Das kann jedoch offen bleiben. An einer solchen anderweitigen Bestimmung fehlt es jedenfalls. Nach § 1 StVOZuG sind die unteren Verwaltungsbehörden Straßenverkehrsbehörden, „soweit nicht in diesem Gesetz oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist“. Die Zuständigkeitsregelung im Polizeigesetz genügt dem nicht, da sie weder im Gesetz über Zuständigkeiten nach der Straßenverkehrs-Ordnung selbst noch in einer Rechtsverordnung erfolgt. |
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| cc) Die streitige Verfügung ist daher mangels sachlicher Zuständigkeit der Beklagten rechtswidrig. Eine Heilung (§ 45 LVwVfG) oder Unbeachtlichkeit (§ 46 LVwVfG) des Mangels der sachlichen Zuständigkeit kommt nicht in Betracht (vgl. Senat, Urt. v. 17.06.2003 - 1 S 2025/01 - VBlBW 2004, 213 <214>, m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.12.2012 - 10 S 2058/11 - ESVGH 63, 154 = VBlBW 2013, 301). |
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| 3. Wegen der Abweichung von der Auffassung des 5. Senats im Urteil vom 30.04.2008, dass die Ortspolizeibehörde für eine auf §§ 1, 3 PolG i.V.m. § 32 StVO gestützte Anordnung zuständig ist, bedarf es keines Anfrage- und Vorlageverfahrens nach § 12 Abs. 1 Satz 1, § 11 Abs. 2, 3 Satz 1 VwGO. Denn es handelt sich nicht um eine Frage des Landesrechts i.S.v. § 12 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Zuständigkeit der Straßenverkehrsbehörde für die streitige Anordnung ergibt sich aus der bundesrechtlichen Norm des § 44 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 StVO. Die Rechtsfrage ist mithin revisibel, so dass das Bundesverwaltungsgericht ggfs. eine einheitliche Auslegung herbeiführen kann. |
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| 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Frage, ob die Zuständigkeit der Straßenverkehrsbehörde nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 StVO auch Maßnahmen umfasst, die auf Befugnisnormen außerhalb der Straßenverkehrsordnung gestützt sind, ist revisibel, hat Bedeutung für eine unbestimmte Anzahl von Fällen und ist höchstrichterlich noch nicht entschieden. Der Umstand, dass § 44 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 StVO zum 01.04.2013 geändert wurde, steht der grundsätzlichen Bedeutung nicht entgegen; denn die Rechtsfrage stellt sich für die geltende Rechtslage in derselben Form. |
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| Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000.-- EUR festgesetzt. |
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| Der Beschluss ist unanfechtbar. |
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