Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 2 S 1685/15

Tenor

Soweit die Antragstellerin die Beschwerde zurückgenommen hat, wird das Beschwerdeverfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 06. Juli 2015 - 2 K 2573/15 - zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.516,53 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 06.07.2015 ist zulässig, aber unbegründet.
I. Mit Bescheid vom 04.08.2014 wurde die Antragstellerin hinsichtlich ihres Grundstücks Flst.-Nr. xxx auf der Gemarkung xxx von der Antragsgegnerin zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag in Höhe von 34.066,10 EUR für die Erschließungsanlage xxx herangezogen. Hiergegen hat die Antragstellerin unter dem 03.09.2014 Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden ist. Einen ebenfalls gestellten Aussetzungsantrag vom 29.12.2014 hat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 18.03.2015 abgelehnt.
Im hier streitgegenständlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 06.07.2015 den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 04.08.2014 anzuordnen, abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen für die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung lägen nicht vor, da nach summarischer Prüfung im Eilverfahren keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Vorausleistungsbescheids feststellbar seien. Ohne Erfolg bliebe der sinngemäße Einwand der Antragstellerin, die Antragsgegnerin habe die Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags unzutreffend ermittelt, insofern sie die Grundstücke Flst.-Nrn. xxx, xxx, xxx, xxx und xxx bei der Verteilung der voraussichtlichen umlagefähigen Erschließungskosten nicht berücksichtigt habe. Die vorgenannten Grundstücke lägen auf der nördlichen Seite der von der (Haupt-)Straße xxx abzweigenden Stichstraße xxx und diese Straße bilde gegenüber jener wahrscheinlich eine eigenständige Erschließungsanlage. Hierfür spreche, dass die Stichstraße einen stark geschwungenen Bogen sowie eine Wendemöglichkeit am Ende aufweise. Ferner entspreche die Stichstraße nach den derzeit vorliegenden Plänen im Wesentlichen in Breite und Ausstattung der Hauptstraße xxx. Schließlich weise die Stichstraße xxx eine Bebauungsmassierung auf, da sie im Norden und Süden von mit Wohngebäuden und zugehörigen Nebenanlagen bebauten Grundstücken umgeben sei.
II. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, aber unbegründet. Unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren fristgerecht dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung durch den Senat zu beschränken hat (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
1. Die Antragstellerin trägt im Wesentlichen vor, bei der Stichstraße xxx handele es sich um keine selbstständige Erschließungsanlage. Das Verwaltungsgericht sei von einer falschen Tatsachengrundlage ausgegangen, da der von ihm angenommene, im Stammplan des Bebauungsplans noch vorhandene Wendehammer durch die erste Änderung des Bebauungsplans mit der Festsetzung WA überplant worden sei. Nach Wegfall des Wendehammers weise die Straße noch eine Länge von ca. 65 bis 70 Meter sowie eine leicht gebogene Linienführung auf. Die Stichstraße erschließe lediglich drei eingeschossige Wohngebäude mit jeweils einer Garage (Hausnummern xx, xx und xx). Die Wohngebäude xx und xx würden nicht über die Stichstraße, sondern die Haupterschließungsanlage erschlossen. Von einer Bebauungsmassierung könne keine Rede sein. Die Stichstraße sei - wegen fehlendem Wendehammer und weiterer Verzweigung - funktional komplett abhängig von der Haupterschließungsanlage. Die leichte Gebogenheit lasse die Unselbstständigkeit nicht automatisch entfallen.
2. Der Antragstellerin vermag mit dem Einwand, der Vorausleistungsbescheid sei rechtswidrig und daher die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs anzuordnen, nicht durchzudringen. Die Frage der Rechtmäßigkeit des Vorausleistungsbescheids ist letztlich offen (dazu a.); unter diesen Voraussetzungen hat der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung keinen Erfolg (dazu b.).
a. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es für die Beantwortung der Frage, ob ein Straßenzug eine einzelne Erschließungsanlage ist oder aus mehreren Anlagen besteht, weder auf die Parzellierung noch auf eine unterschiedliche oder - wie vorliegend - einheitliche Straßenbezeichnung an. Maßgebend ist vielmehr das durch die tatsächlichen Verhältnisse, wie Straßenführung, Straßenbreite, Straßenlänge und Straßenausstattung geprägte (äußere) Erscheinungsbild, wie es sich im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten einem unbefangenen Beobachter bei natürlicher Betrachtungsweise darstellt (BVerwG, Urteil vom 10.06.2009 - 9 C 2.08 - BVerwGE 134, 139; Urteil vom 22.03.1996 - 8 C 17.94 - BVerwGE 101, 12; Urteil vom 21.09.1979 - 4 C 55.76 - Buchholz 406.11 § 130 BBauG Nr. 24; Senatsurteil vom 30.06.2010 - 2 S 2052/09 - juris Rn. 31).
In Anwendung dieser Grundsätze spricht - selbst wenn man die von der Antragstellerin monierten Punkte (Wegfall bzw. Nichtvorhandensein eines Wendehammers, Länge 65 bis 70 Meter, funktionale Abhängigkeit von der Hauptstraße, fehlende Baumassierung) berücksichtigt - mit Blick auf den in den Akten befindlichen Lageplan Einiges dafür, dass - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat - die Stichstraße xxx auf Grund ihrer Gebogenheit als selbstständige Erschließungsanlage qualifiziert werden kann. Die Gebogenheit wird auch von der Antragstellerin nicht bestritten, sondern lediglich relativiert („leichte Gebogenheit“). Das von ihr insoweit in Bezug genommene Senatsurteil vom 22.05.2003 (- 2 S 446/02 - juris) ist auf den vorliegenden Fall nicht unmittelbar übertragbar, da in dem dort entschiedenen Fall (nicht - wie vorliegend - die Qualifikation einer dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straße, sondern) die rechtliche Einordnung einer privaten Straße vor dem Hintergrund einer Beitragspflicht der Anlieger der Privatstraße zur nächsten öffentlichen Straße zu entscheiden war (Senatsurteil, aaO, Rn. 36 ff., 59 ff.).
Die Frage, ob die Stichstraße xxx auf Grund ihrer Gebogenheit (sowie ggf. weiterer Faktoren, s. zu diesen bereits oben) als selbstständige oder unselbstständige Erschließungsanlage anzusehen ist, kann letztlich mit Blick auf die gebotene natürliche Betrachtungsweise nur durch einen - im Eilverfahren auf Grund der nur gebotenen und ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage - nicht angezeigten Augenschein beantwortet werden und ist daher offen.
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Hinzu kommt, dass bei der rechtlichen Überprüfung eines Vorausleistungsbescheids auf Erschließungsbeiträge typischerweise noch nicht mit bindender Wirkung für den endgültigen Beitragsbescheid festgestellt werden kann, ob eine Stichstraße selbstständig oder unselbstständig ist, weil die insoweit maßgebliche sog. natürliche Betrachtungsweise auf den bei Erlass des Vorausleistungsbescheids noch zukünftigen Zeitpunkt des Abschlusses der technischen Herstellungsarbeiten bezogen ist. In der Regel wird vor Abschluss der technischen Herstellungsarbeiten die prognostische, unter Beachtung der maßgeblichen Kriterien für die natürliche Betrachtungsweise (s.o.) getroffene Einschätzung der Gemeinde zum Umfang der Erschließungsanlage zu Grunde zu legen sein, zumal die Gemeinde nach allgemein anerkannten Grundsätzen vor der erstmaligen endgültigen Herstellung einer Gesamtanlage das Bauprogramm noch ändern kann.
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Auch hat die Antragstellerin keine derartigen drohenden Nachteile vorgetragen oder geltend gemacht, dass die diesbezüglichen Unsicherheiten zu ihren Gunsten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu berücksichtigen wären. Denn sie hat selbst dann, wenn ihre Einschätzung der Stichstraße als unselbstständig zutreffend wäre, Erschließungsbeiträge (als Anliegerin im unstreitigen Teil der abzurechnenden Erschließungsanlage) vorauszuleisten. Ob die sich danach ergebenden Beträge - angesichts höherer Baukosten - höher oder - angesichts einer höheren Summe der Nutzungsflächen im Abrechnungsgebiet - niedriger sind, ist ebenso wenig dargetan noch ersichtlich wie die Höhe des sich ggf. ergebenden Unterschiedsbetrags.
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b. Unter solchen Umständen liegen die Voraussetzungen für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO nicht vor. Nach der entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO müssen hierfür ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen oder die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge haben. Dies hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht verneint.
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Denn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Bescheids im Sinne der oben genannten Vorschrift sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bereits dann zu verneinen, wenn eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht zu dem Ergebnis kommt, dass ein Erfolg des Rechtsmittels in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als dessen Misserfolg. Ein - wie vorliegend - noch offener Verfahrensausgang reicht danach im Hinblick auf die gesetzlich angeordnete sofortige Vollziehbarkeit von Abgabebescheiden im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage nicht aus (st. Rspr. des Senats, vgl. zuletzt Beschluss vom 04.02.2015 - 2 S 2436/14 - juris; Beschluss vom 08.01.1990 - 2 S 3193/89 - juris; Beschluss vom 12.04.1988 - 2 S 3052/87 - juris; ebenso VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 09.08.1984 - 14 S 1787/84 - juris).
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Dass die Vollziehung des Beitragsbescheids für die Antragstellerin eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts (Beschluss, Seite 5 f.) hat die Antragstellerin mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht angegriffen.
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Soweit die Antragstellerin noch geltend gemacht hat, der Vorausleistungsbescheid setzte für das Grundstück Flst.-Nr. xxx zwei Vollgeschosse fest, der Bebauungsplan jedoch nur ein Vollgeschoss, bedarf es hierüber keiner Entscheidung (mehr). Die Antragsgegnerin hat den Bescheid vom 04.08.2014 insoweit aufgehoben, als ein höherer Betrag als 29.377,65 EUR festgesetzt worden ist. Die Antragstellerin hat daraufhin erklärt, dass die Beschwerde (nur noch) insoweit aufrecht erhalten werde, mithin die Beschwerde teilweise zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren war daher entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 2 VwGO und die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 3 GKG (in Anknüpfung an Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, VBlBW Sonderbeilage 2014).
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Der Beschluss ist unanfechtbar.

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