Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 10 S 2004/15

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8. September 2015 - 4 K 2620/15 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.250,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig (§§ 146, 147 VwGO), aber nicht begründet.
Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beschränkt. Danach prüft der Verwaltungsgerichtshof nur die in einer rechtzeitig eingegangenen Beschwerdebegründung dargelegten Gründe. Allerdings sind nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eintretende jedenfalls offensichtliche entscheidungserhebliche Tatsachen, Rechtsänderungen sowie neue, sowie bislang unverschuldet nicht unterbreitete präsente Beweismittel und der diesbezügliche Vortrag der Beteiligten grundsätzlich berücksichtigungsfähig. Dies gebietet, da der Vortrag des Beschwerdegegners normativ keinen thematischen oder zeitlichen Beschränkungen unterliegt, zugunsten des Beschwerdeführers bereits der Grundsatz der Waffengleichheit, im Übrigen die Amtsermittlungspflicht. Zugleich sprechen prozessökonomische Gründe dafür, da ansonsten ein mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartendes Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO provoziert würde (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 08.03.2011 - 10 S 161/09 -NVwZ-RR 2011, 355). Die in der Beschwerdebegründung einschließlich der nach dem Vorstehenden zulässigerweise nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist vorgetragenen Gründe führen nicht dazu, dass die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den kraft Gesetzes (§ 7 Abs. 1 Satz 4 LKHG) sofort vollziehbaren Änderungsfeststellungsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 29.08.2014 anzuordnen ist. Mit diesem Bescheid wurde die Bettenzahl für die neurologische Frührehabilitation der Phase B bei der Beigeladenen um fünf Planbetten auf insgesamt 47 Planbetten erhöht. Auch bei einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO hat das Gericht eine Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung und dem Interesse des Betroffenen, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens von Vollzugsmaßnahmen verschont zu bleiben, bei der aber die gesetzgeberische Entscheidung für den grundsätzlichen Vorrang des Vollzugsinteresses zu beachten ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl., § 80 Rn 114, 152a m.w.N.). Der zu berücksichtigende Sachvortrag der Antragstellerin führt nicht dazu, dass die vom Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. i.V.m. § 80a Abs. 3 VwGO vorzunehmende Abwägung zugunsten des Interesses der Antragstellerin ausfällt, vom Vollzug des der Beigeladenen erteilten Änderungsfeststellungsbescheids bis zu einer endgültigen Entscheidung über dessen Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben.
Bei mehrpoligen Rechtsverhältnissen, insbesondere wie hier bei begünstigenden Verwaltungsakten mit belastender Drittwirkung, stehen sich die Rechtspositionen der entsprechend reziprok betroffenen Privaten grundsätzlich gleichrangig gegenüber. Ein Rechtssatz des Inhalts, dass sich der einen krankenhausfinanzierungsrechtlichen Feststellungsbescheid anfechtende Dritte gegenüber dessen Empfänger von vornherein in einer bevorzugten verfahrensrechtlichen Position befinden müsse, wenn es um die sofortige Verwirklichung der Aufnahme in den Krankenhausplan geht, ist weder aus dem geltenden Verwaltungsprozessrecht noch aus Art. 19 Abs. 4 GG abzuleiten. Handelt es sich um ein mehrpoliges Rechtsverhältnis, bei dem ein Verwaltungsakt mit Drittwirkung Gegenstand einer Anfechtungsklage ist (vgl. § 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO), kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass Art. 19 Abs. 4 GG den regelmäßigen Eintritt der aufschiebenden Wirkung verlangt. Denn das Postulat von der aufschiebenden Wirkung als Regelfall stößt bei der Anfechtung von Feststellungsbescheiden durch Drittbetroffene schon wegen der dabei zu berücksichtigenden Rechtsposition des begünstigten Bescheidadressaten an Grenzen. Dessen Rechtsposition ist grundsätzlich nicht weniger schützenswert als diejenige des Drittbetroffenen. Die einseitige Bevorzugung des Dritten durch die einstweilige Festschreibung des Status quo liefe vielmehr auf eine ungerechtfertigte, mit den Freiheitsgrundrechten des Begünstigten und dem Gleichheitssatz unvereinbare Privilegierung des Dritten hinaus. Kann mithin nicht von einem prinzipiellen prozessualen Vorrang des einen Aufnahmebescheid anfechtenden Dritten ausgegangen werden, so ist die Frage, wer bis zur Hauptsacheentscheidung das Risiko der Herbeiführung vollendeter Tatsachen tragen muss, primär nach dem materiellen Recht zu beantworten, also nach der Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 01.10.2008 - 1 BvR 2466/08 - NVwZ 2009, 240 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 25.11.2014 - 10 S 1920/14 - VBlBW 2015, 253; Schoch, Vorläufiger Rechtsschutz und Risikoverteilung im Verwaltungsrecht, 1988, S. 1003 ff.). Dem trägt auch § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 2. Alt VwGO Rechnung, wonach auf das „überwiegende Interesse eines Beteiligten“ zur Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung abgestellt werden kann, wenn nicht - wie hier - ein Fall des gesetzlich angeordneten Sofortvollzugs in Rede steht. In beiden Fallgestaltungen ist ein überwiegendes Interesse eines durch den Verwaltungsakt begünstigten Beteiligten dann anzunehmen, wenn das von einem Dritten eingelegte Rechtsmittel mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben wird und zudem die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung dem anderen, begünstigten Beteiligten gegenüber unbillig erscheinen muss.
Bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage geht der Senat davon aus, dass die bereits erhobene Anfechtungsklage der Antragstellerin gegen den an die Beigeladene gerichteten Änderungsfeststellungsbescheid vom 29.08.2014 ohne Erfolg bleiben wird (1.). Eine von den Erfolgsaussichten der Hauptsache unabhängige Interessenabwägung führt nicht zu dem Ergebnis, dass dem Interesse der Antragstellerin der Vorrang vor der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehung des Bescheids bzw. den Interessen der Beigeladenen einzuräumen ist (2.).
1. Der Senat teilt bei summarischer Sachverhaltsprüfung im Ergebnis die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Änderungsfeststellungsbescheid vom 29.08.2014 bereits unzulässig ist. Zwar steht der Antragstellerin für ihren Antrag das erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis zur Seite (1.1), indes ist die Antragstellerin nicht in entsprechender Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt (1.2).
1.1 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann der Antragstellerin nicht das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für ihren Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Änderungsfeststellungsbescheid vom 29.08.2014 abgesprochen werden. Das allgemeine Rechtsschutzinteresse fehlt nur, wenn die Klage bzw. der Antrag für den Antragsteller offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann; die Nutzlosigkeit muss also eindeutig sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.2004 - 3 C 25.03 - BVerwGE 121, 1; Senatsurteil vom 30.10.2014 - 10 S 3450/11 -DVBl. 2015, 189). Im Ansatz zutreffend weisen freilich der Antragsgegner und die Beigeladene darauf hin, dass bei Verfahren, die das Begehren der Aufnahme in den Krankenhausplan zum Gegenstand haben, grundsätzlich die Verpflichtungsklage „in eigener Sache“ vollständigen Rechtsschutz bietet (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.09.2008 - 3 C 35.07 - BVerwGE 132, 64; bestätigt durch BVerfG, Beschluss vom 23.04.2009 - 1 BvR 3405/08 - NVwZ 2009, 977). Die gerichtliche Überprüfung wird insbesondere nicht dadurch beschränkt, dass die Auswahlentscheidung nicht nur dem an den unterlegenen Bewerber gerichteten Feststellungsbescheid zugrunde liegt, sondern auch einem weiteren an einen Dritten gerichteten Feststellungsbescheid. Ebenso wenig könnte dem unterlegenen Bewerber entgegengehalten werden, dass die dem Dritten gewährte Begünstigung nicht mehr zurückgenommen werden könne. Sobald die erlangte Planposition des Dritten zugleich von einem Konkurrenten beansprucht wird, ist das Vertrauen des Plankrankenhauses in die Konkurrenzlosigkeit seiner Rechtsstellung zerstört. Zudem ist die Planposition eines Krankenhauses ohnehin kein unentziehbarer Besitzstand, sondern steht unter dem Vorbehalt fortlaufender Überprüfung (vgl. Rennert, GesR 2008, 344 <346>). Vor diesem Hintergrund kommt der Klage gegen den einen Dritten begünstigenden Bescheid lediglich eine Hilfsfunktion zu. Sie soll dem Umstand entgegenwirken, dass die Erfolgsaussichten der Klage gegen den „eigenen“ Feststellungsbescheid durch den zwischenzeitlichen Vollzug des den Dritten begünstigenden Bescheids faktisch geschmälert werden können. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der zurückgesetzte Bewerber die Planaufnahme erstrebt, in eigener Sache also eine Verpflichtungsklage auf Erlass eines begünstigenden Feststellungsbescheides erhebt oder erheben müsste. Denn auch wenn die von der Behörde getroffene Auswahlentscheidung fehlerhaft sein sollte, so führt diese Verpflichtungsklage häufig lediglich zu einer Neubescheidung, bei der die dann gegebene Sach- und Rechtslage einschließlich aller zwischenzeitlich eingetretenen Veränderungen zu berücksichtigen ist (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 25.07.1985 - 3 C 25.84 - BVerwGE 72, 38; und vom 25.09.2008 - 3 C 35.07 - a.a.O.). Dies folgt bereits aus dem maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Rahmen einer auf die Aufnahme in den Krankenhausplan gerichteten Verpflichtungsklage. Dabei kommt es nicht auf den den Antrag ablehnenden Bescheid, sondern vielmehr auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz an (vgl. hierzu näher Senatsurteil vom 16.04.2015 - 10 S 96/13 - DÖV 2015, 757). In einer derartigen Fallgestaltung muss die Planbehörde mithin die tatsächlichen Veränderungen einbeziehen, die sich durch den Vollzug der Planaufnahme des Dritten zwischenzeitlich ergeben haben. Das wird die Erfolgsaussichten der Klage in eigener Sache nur dann nicht erheblich schmälern, wenn der Dritte bereits zuvor in den Plan aufgenommen war und diese Planposition lediglich fortgesetzt wurde. Gemessen hieran kann der Antragstellerin das Rechtsschutzbedürfnis für eine gegen die Drittbegünstigung gerichtete Anfechtungsklage bzw. einen diesbezüglichen Eilantrag nicht abgesprochen werden.
1.1.1 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und der Beigeladenen kann keine Rede davon sein, dass hier die Planposition der Beigeladenen lediglich fortgesetzt wird und sich deshalb die Rechtsstellung der Antragstellerin im weiteren Verfahrensverlauf nicht verschlechtern könne. Zwar geht das Verwaltungsgericht im Ansatz zutreffend davon aus, dass die Beigeladene hier - anders als die Antragstellerin - keine Neubewerberin für die Aufnahme in den Krankenhausplan im Fachgebiet der neurologischen Frührehabilitation der Phase B ist, sondern sie lediglich eine Erhöhung ihres Planbettenbestandes anstrebt. Indes wird auch in der hier in Rede stehenden Konstellation, in der durch einen Änderungsfeststellungsbescheid der bisherige Bettenbestand eines in den Krankenhausplan bereits aufgenommenen Konkurrenten erhöht wird, dessen Planposition nicht lediglich fortgesetzt. Denn die ursprüngliche Planaufnahme betraf den Planstatus mit einer bestimmten Bettenzahl; diese soll nunmehr jedoch erhöht werden. Gegenstand des Rechtsschutzbegehrens der Antragstellerin ist ausschließlich diese Bettenerhöhung, die insoweit der Planaufnahme eines Neubewerbers gleichzusetzen ist. Diese Betrachtung ist aus Rechtsschutzgründen unabdingbar und steht im Einklang mit den vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 25.09.2008 (- 3 C 35.07 -a.a.O.) aufgestellten Grundsätzen. Danach ist das Rechtsschutzbedürfnis für eine Drittanfechtungsklage dann gegeben, wenn sie notwendig ist, um den Rechtsschutz des die Planaufnahme begehrenden Krankenhausträgers im Verfahren der Verpflichtungsklage zu verbessern. Das ist im Hinblick auf die kassatorische Wirkung der Anfechtungsklage immer dann zu bejahen, wenn dadurch die Schaffung vollendeter Tatsachen verhindert werden kann, die für den Erfolg des Verpflichtungsrechtsstreits von Bedeutung sind und in diesem Verfahren nicht oder nur schwer rückgängig gemacht werden können. Eine derartige faktische Schmälerung der Position der Antragstellerin ist entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts und der Beigeladenen jedoch nicht nur in Fällen denkbar, in denen es sich bei dem Begünstigten ebenfalls um einen Neubewerber handelt, sondern auch - wenn wie im hier zu beurteilenden Fall - der Dritte bereits in den Plan mit einer bestimmten Bettenzahl aufgenommen worden ist, jedoch nunmehr eine Erhöhung der Planbettenzahl erstrebt. Denn auch wenn der konkurrierende, begünstigte Krankenhausträger seinen mit der an ihn gerichteten Entscheidung erweiterten Planstatus umsetzt, wird die Bedarfssituation, die Gegenstand des Verpflichtungsrechtsstreits ist, verändert und umgestaltet. Diese Veränderung der Sachlage ist dann im Rahmen einer Neubescheidung zu berücksichtigen und für das Ergebnis des Verpflichtungsrechtsstreits von Relevanz. Von einer bloßen Fortsetzung der Planposition des Dritten kann daher nur dann die Rede sein, wenn dessen Bettenbestand nicht erhöht wird. Dies ist im Krankenhausfinanzierungsrecht durchaus vorstellbar, etwa wenn der um Rechtsschutz nachsuchende Krankenhausbetreiber kein eigenes Versorgungsangebot unterbreitet hat. Insoweit unterscheidet sich der hier vorliegende Sachverhalt maßgeblich von der dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.09.2008 (- 3 C 35.07 - a.a.O.) zugrunde liegenden Fallkonstellation, in der der klagende Krankenhausträger kein mit dem des Konkurrenten vergleichbares Versorgungsangebot unterbreitet hat, sondern mit seiner Klage lediglich den Marktzutritt des neuen Bewerbers verhindern wollte; nur in diesem Zusammenhang ist auch die vom Bundesverwaltungsgericht getroffene Aussage zu verstehen, dass sich bei einer bloßen Fortsetzung der Planposition des Begünstigten die Erfolgsaussichten der Verpflichtungsklage in eigener Sache nicht erheblich schmälern könnten und deshalb kein Rechtsschutzbedürfnis für eine flankierende Drittanfechtungsklage bzw. einen entsprechenden Eilantrag bestünde.
1.1.2 Schließlich kann das allgemeine Rechtsschutzinteresse nicht mit der Erwägung der Beigeladenen verneint werden, die Antragstellerin habe mit dem Senatsurteil vom 16.04.2015 (- 10 S 96/13 - a.a.O.) bereits einen Bescheidungsanspruch zuerkannt bekommen und deshalb ihr Rechtsschutzziel vollständig erreicht. Zwar hat der Senat mit seinem Urteil vom 16.04.2015 den an die Antragstellerin gerichteten Versagungsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 29.08.2014 aufgehoben und das beklagte Land verpflichtet, über den Antrag der Antragstellerin auf Feststellung der Aufnahme ihres Krankenhauses im Fachgebiet der neurologischen Frührehabilitation der Phase B in den Krankenhausplan des Landes Baden-Württemberg ab dem 27.12.2013 unter Beachtung der - näher präzisierten - Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden. Dieser Bescheidungsverpflichtung ist der Beklagte zwischenzeitlich noch nicht nachgekommen. Wie das Regierungspräsidium im vorliegenden Verfahren dargelegt hat, steht der Erfüllung des Bescheidungsanspruchs entgegen, dass die Abgrenzung des maßgeblichen Versorgungsgebiets und die Feststellung des zu versorgenden Bedarfs noch nicht abgeschlossen werden konnten. Bis das beklagte Land seiner - rechtskräftig festgestellten - Bescheidungsverpflichtung nachgekommen ist, muss das Regierungspräsidium jedoch Veränderungen der Bedarfssituation Rechnung tragen. Auch in dieser Fallgestaltung ist deshalb eine Verschlechterung der Position der Antragstellerin zu besorgen, da die veränderte Bedarfslage gegebenenfalls zu ihren Lasten zu berücksichtigen ist.
1.2 Der Antragstellerin steht entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts jedoch nicht die Klagebefugnis bzw. die nach den gleichen rechtlichen Maßstäben zu beurteilende Antragsbefugnis in entsprechender Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO zu. Eine Verletzung von Rechten der Antragstellerin kann offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen werden (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Urteile vom 17.12.2013 - 4 A 1.13 - NVwZ 2014, 669; und vom 22.02.1994 - 1 C 24.92 - BVerwGE 95, 133). Die Antragstellerin begehrt die Aussetzung der Vollziehung des an die Beigeladene gerichteten Änderungsfeststellungsbescheides vom 29.08.2014. Das setzt, da die Antragstellerin nicht Adressat des angefochtenen Bescheides ist, voraus, dass sie die Verletzung einer Vorschrift behauptet, die sie als Dritte zu schützen bestimmt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.09.2008 - 3 C 35.07 - a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.12.2006 - 9 S 2182/06 - KHR 2007, 76). Ausgehend hiervon kann sich die Antragstellerin nicht auf die Verletzung einer drittschützenden Vorschrift stützen.
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1.2.1 Der Senat vermag die Antragsbefugnis hier nicht aus § 8 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.04.1991 (BGBl. I S. 886) herzuleiten. Nach dieser Vorschrift entscheidet die zuständige Landesbehörde bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird. Die Entscheidung über die Aufnahme oder Nichtaufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan erfolgt nicht nur im öffentlichen Interesse. Zwar bestimmt § 8 Abs. 2 Satz 1 KHG, dass auf die Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan kein Anspruch besteht, und § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG gebietet bei einer Auswahlentscheidung nur die Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger und damit nur die Berücksichtigung öffentlicher Belange. Jedoch hat ein bedarfsgerechtes, leistungsfähiges und kostengünstig wirtschaftendes Krankenhaus nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei verfassungskonformer Auslegung des § 8 Abs. 2 KHG einen Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan, wenn es anbietet, einen anderweitig nicht gedeckten Bedarf zu befriedigen. Es besitzt einen Anspruch auf eine fehlerfreie Auswahlentscheidung, wenn es mit anderen Krankenhäusern um einen festgestellten Bedarf konkurriert. Diese Auslegung des § 8 Abs. 2 KHG ist durch die Grundrechte des Krankenhausträgers aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG geboten (vgl. hierzu insbesondere BVerwG, Urteil vom 25.07.1985 - 3 C 25.84 - BVerwGE 72, 38).
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Soweit § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG Maßstäbe für die behördliche Auswahlentscheidung aufstellt, handelt es sich um eine drittschützende Norm. Es liegt im Wesen einer Auswahlentscheidung, dass sie den Ausgewählten begünstigt und - als Kehrseite - seine Konkurrenten zurückweist. Wenn die Behörde zwischen mehreren Anbietern auswählt, betrifft ihre Entscheidung zwangsläufig die Rechte all dieser Anbieter (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.09.2008 - 3 C 35.07 -a.a.O.; OVG Nordrhein Westfalen, Urteil vom 05.10.2010 - 13 A 2071/09 - KHR 2010, 129). Anders gewendet scheidet die Möglichkeit einer Rechtsverletzung des nicht in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhausbetreibers durch eine an einen anderen Krankenhausbetreiber gerichtete begünstigende Feststellung regelmäßig aus, wenn zwischen den Konkurrenten keine Auswahlentscheidung im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG getroffen worden ist, sondern der andere Betreiber ohne Durchführung einer Auswahlentscheidung schlicht aufgenommen worden ist. Notwendige (wenngleich nicht hinreichende) Bedingung einer Auswahlentscheidung ist daher, dass der Antrag der Antragstellerin abgelehnt worden ist. Über eine erfolgte Ablehnung hinaus setzt eine Auswahlentscheidung weiter voraus, dass eine Zurücksetzung der Antragstellerin gerade im Hinblick auf die Begünstigung der Beigeladenen erfolgt ist, mithin eine inhaltliche Konnexität zweier Entscheidungen der Planungsbehörde vorliegt. Das Recht auf ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG besteht nur, soweit ein Krankenhaus tatsächlich mit anderen Krankenhäusern konkurriert, also nur innerhalb des maßgeblichen Versorgungsbereichs.
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Gemessen hieran kann sich die Antragstellerin entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts im vorliegenden Verfahren nicht auf eine mögliche Verletzung von § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG berufen, da keine einheitliche Auswahlentscheidung zwischen ihr und der Beigeladenen getroffen worden ist. Eine derartige einheitliche Auswahlentscheidung hat der Antragsgegner weder in dem an die Beigeladene gerichteten begünstigenden Bescheid vom 29.08.2014 noch in dem an die Antragstellerin adressierten Ablehnungsbescheid vom gleichen Tage getroffen. In die im Ablehnungsbescheid vom 29.08.2014 hilfsweise durchgeführte Auswahlentscheidung, die zu Ungunsten der Antragstellerin ausging, wurden vier weitere Kliniken mit einbezogen. Das Krankenhaus der Beigeladenen wurde in dieser Auswahlentscheidung nicht in den Blick genommen. Vielmehr wies das Regierungspräsidium darauf hin, dass das Krankenhaus der Antragstellerin nicht mit allen zugelassenen Kliniken in diesem Bereich im Land, sondern, vor allem auch aufgrund eines Einzugsgebiets von 60 Kilometern, mit den nächstgelegenen zugelassenen Einrichtungen (XXX Kliniken XXX, XXX, XXX Klinikum XXX und XXX Rehazentrum XXX) konkurriere (vgl. S. 10 f. des Ablehnungsbescheids). Auch der streitgegenständliche Drittbescheid vom 29.08.2014 enthält keine Anhaltspunkte dahingehend, dass der Antragsgegner von einem gemeinsamen Einzugsbereich der Antragstellerin und der Beigeladenen ausging und im Rahmen einer Auswahlentscheidung beide Antragsteller miteinander verglichen hat. Vielmehr wird in dem Änderungsfeststellungsbescheid (S. 5 f.) ausgeführt, der Antrag der Beigeladenen konkurriere teilweise hinsichtlich des Einzugsgebiets mit dem Antrag der XXX Fachkliniken XXX GmbH, so dass eine Auswahlentscheidung zwischen diesen beiden Antragstellern zu treffen sei. Eine umfassende Auswahlentscheidung habe ergeben, dass die Kliniken XXX leistungsfähiger seien und den krankenhausplanerischen Zielen eher gerecht würden als die sich neu bewerbenden XXX Fachkliniken XXX GmbH. Damit hat der Antragsgegner ausweislich des Ablehnungsbescheids und des Änderungsfeststellungsbescheids vom 29.08.2014 keine einheitliche Auswahlentscheidung zwischen der Antragstellerin und der Beigeladenen getroffen. In Übereinstimmung hiermit hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 16.04.2015 (- 10 S 96/13 - a.a.O. juris Rn 52) festgestellt, dass bei der im an die Antragstellerin gerichteten Ablehnungsbescheid vom 29.08.2014 auf der zweiten Stufe getroffenen Auswahlentscheidung lediglich vier weitere, im Umkreis von 60 Kilometern gelegene Kliniken als konkurrierende Einrichtungen in den Blick genommen worden seien und hat diese Vorgehensweise des Regierungspräsidiums als inkongruent mit der vorgenommenen landesweiten Bedarfsermittlung bezeichnet. Von einer einheitlichen Auswahlentscheidung mit dem hier in Rede stehenden Krankenhaus der Beigeladenen ist der Senat in seinem Urteil nicht ausgegangen.
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1.2.2 Jedenfalls bei summarischer Sachverhaltsprüfung war der Antragsgegner hier nicht gehalten, zugunsten der Antragstellerin eine einheitliche Auswahlentscheidung mit der Beigeladenen zu treffen. Dabei kann dahingestellt bleiben, in welchen Fallgestaltungen es aus Rechtschutzgründen zwingend geboten ist, eine einheitliche Auswahlentscheidung zwischen mehreren Klinikbetreibern zu treffen. Vorliegend war die Entscheidung des Antragsgegners, die geplante Klinik der Antragstellerin und das Krankenhaus der Beigeladenen nicht in eine einheitliche Auswahlentscheidung einzubeziehen, rechtlich nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat sich in den beiden Bescheiden vom 29.08.2014 maßgeblich von der Erwägung leiten lassen, dass die Antragstellerin und die Beigeladene aufgrund der räumlichen Entfernung von ca. 80 bis 100 Kilometern (je nach zu fahrender Strecke) nicht um einen einheitlichen Versorgungsbedarf konkurrierten. So wird im Ablehnungsbescheid vom 29.08.2014 (S. 10 f.) näher ausgeführt, dass aufgrund von in der Vergangenheit durchgeführten Erhebungen für neurologische Frührehabilitationseinrichtungen lediglich von einem Einzugsbereich von 60 Kilometern ausgegangen werden könne; die Auswertung habe beispielsweise für die XXX-Kliniken XXX bzw. XXX ergeben, dass 87 Prozent bzw. 100 Prozent aller Patienten der Frührehabilitation Phase B aus einem Einzugsbereich von maximal 60 Kilometern stammten. In Übereinstimmung hiermit hat der Sitzungsvertreter des beklagten Landes in der Berufungsverhandlung am 16.04.2015 näher erläutert, dass Ähnliches für den regionalen Einzugsbereich der anderen in den Krankenhausplan aufgenommenen Phase-B-Einrichtungen gelte. Vor diesem Hintergrund vermochte der Senat in seinem Urteil vom 16.04.2015 (- 10 S 96/13 - a.a.O. juris Rn. 52) nicht von einem landesweiten Einzugsbereich im Fachgebiet der neurologischen Frührehabilitation auszugehen. Diese Betrachtung wird im Übrigen durch die im erstinstanzlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorgelegte Patientenherkunftsstatistik der Beigeladenen für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 31.05.2015 bestätigt. Ausweislich dieser Aufstellung stammten 89,3 Prozent der Frührehabilitationspatienten der Beigeladenen aus einem Umkreis von 60 Kilometer oder weniger vom Klinikstandort. Auch dieser Herkunftsstatistik lässt sich nichts dafür entnehmen, dass die Antragstellerin und die Beigeladene um einen gemeinsamen Versorgungsbedarf konkurrieren und dass deshalb beide in eine einheitliche Auswahlentscheidung einzubeziehen gewesen wären.
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1.2.3 Fehlt es damit an einer Auswahlentscheidung oder einer notwendiger Weise konnex zu treffenden Auswahl, so kann die Antragstellerin ihre Befugnis für den Drittanfechtungsantrag auch nicht unter Verweis darauf begründen, der Antragsgegner habe der Beigeladenen rechtswidrig zu viele Planbetten zugestanden und damit eine Überversorgung herbeigeführt. Aus § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG lässt sich ein Verbot der Überversorgung mit Plankrankenhäusern bzw. Planbetten nicht entnehmen; erst Recht begründet diese Vorschrift kein subjektives öffentliches Recht eines anderen Krankenhausbetreibers auf Einhaltung eines solchen Verbots. Auszugehen ist auch in dem reglementierten Markt der Plankrankenhäuser von dem Grundrecht auf freie Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG). Dieses Grundrecht sichert die Teilnahme am Wettbewerb; die Wettbewerber haben aber keinen grundrechtlichen Anspruch darauf, dass die Wettbewerbsbedingungen für sie gleichbleiben. Insbesondere gewährleistet das Grundrecht keinen Anspruch auf Erfolg im Wettbewerb oder auf Sicherung künftiger Erwerbsmöglichkeiten; es verleiht kein Recht darauf, den Marktzutritt eines anderes Konkurrenten abzuwehren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.06.2006 - 1 BvR 1160/03 - BVerwGE 116, 135 <151 f.>). Auch unter Plankrankenhäusern besteht Wettbewerb; hier besteht ein eng umschriebener Markt „der Privilegierten“. Indes bietet Art. 12 Abs. 1 GG kein Recht auf Abwehr eines fremden Marktzutritts; innerhalb des Kreises der Privilegierten gilt vielmehr wieder das Marktprinzip, gelten wieder die Regeln des Wettbewerbs. Durch die Regelungen des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ist das Betreiben von Krankenhäusern dem Wettbewerb nicht entzogen worden. Dass seine Bestimmungen über die Aufnahme von Krankenhäusern in den Krankenhausplan auch den beruflichen (Erwerbs-)Interesse der vorhandenen Plankrankenhäuser zu dienen bestimmt wären, lässt sich nicht erkennen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.09.2008 - 3 C 35.07 - a.a.O.).
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Nach alldem bleiben bei summarischer Sachverhaltsprüfung sowohl der gegenständliche Eilantrag als auch die bei dem Verwaltungsgericht anhängige Drittanfechtungsklage mangels Antrags- bzw. nach den gleichen Maßstäben zu beurteilenden Klagebefugnis ohne Erfolg.
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2. Darüber hinaus räumt der Senat bei einer von den als offen unterstellten Erfolgsaussichten der Hauptsache unabhängigen Interessenabwägung dem gesetzlich angeordneten öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung den Vorrang vor dem privaten Interesse der Antragstellerin ein, vorläufig vom Vollzug des Änderungsfeststellungsbescheids verschont zu bleiben. Der Senat teilt dabei die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, wonach vorliegend das öffentliche Interesse am Planvollzug so groß ist, dass ein Zuwarten auf eine endgültige Entscheidung in der Hauptsache nicht verantwortet werden kann. Diese Interessenabwägung ist bereits dann geboten, wenn lediglich auf die mit dem gegenständlichen Änderungsfeststellungsbescheid vom 29.08.2014 der Beigeladenen zugesprochenen fünf Planbetten für die neurologische Frührehabilitation der Phase B abgestellt wird. Bei den in dieser Phase behandelten Rehabilitationspatienten handelt es sich um schwerstkranke Patienten, bei denen eine intensivmedizinische Behandlung weiterhin indiziert ist bzw. derartige Behandlungsmöglichkeiten zumindest vorgehalten werden müssen. Auch kann das komplexe Behandlungsangebot der neurologischen Frührehabilitation Phase B weder durch Akutbehandlungseinrichtungen der Phase A ersetzt noch in Rehabilitationseinrichtungen der nachgelagerten Phase C oder Pflegeeinrichtungen erbracht werden. Denn in Einrichtungen der Akutphase A kann der notwendige intensive rehabilitationsmedizinische Behandlungsanteil nicht erbracht werden; Einrichtungen der Phase C oder nachgelagerter Phasen halten keine intensivmedizinischen Behandlungsmöglichkeiten wie etwa Beatmungsplätze vor. Es besteht deshalb zu besorgen, dass bei der Suspendierung des Änderungsfeststellungsbescheids vom 29.08.2014 die durch die Beigeladene bereits eingerichteten Betten nicht mehr belegt und entsprechende Patienten einer indizierten Behandlung nicht zugeführt werden könnten. Dass es sich dabei nicht um eine lediglich theoretische Befürchtung handelt, belegt der durch ein Mitglied der Geschäftsleitung der Beigeladenen eidesstattlich versicherte Auslastungsgrad der gegenständlichen Rehabilitationseinrichtung. Danach war im Zeitraum von Januar bis Mai 2014 eine Bettenbelegung von 46,7 bei nunmehr 47 Planbetten festzustellen; bezogen auf die ganze Klinikgruppe war in der Phase B in diesem Zeitraum eine Belegung von 174,3 Betten (Planbettenbestand 174) zu verzeichnen. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass eine Kompensation des Wegfalls der gegenständlichen Betten durch andere Einrichtungen - beispielsweise die der Antragstellerin - aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen derzeit nicht möglich ist.
17 
Im Übrigen muss das Gericht bei der ihm im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO obliegenden Interessenabwägung grundsätzlich nicht nur die Interessen der Antragstellerin und des Antragsgegners bzw. der Beigeladenen berücksichtigen, sondern auch alle in der Sache sonst betroffenen öffentlichen oder privaten Interessen, insbesondere hier das öffentliche Interesse an einer geordneten Krankenhausversorgung (vgl. hierzu Kopp/Schenke, a.a.O., § 80, Rn 153). Ausgehend hiervon waren in der Interessenabwägung nicht nur die mit Bescheid vom 29.08.2014 der Beigeladenen zugesprochenen fünf Planbetten der neurologischen Rehabilitationshase B zu betrachten. Da die Antragstellerin - soweit aus den Akten ersichtlich - um einstweiligen Rechtsschutz auch hinsichtlich weiterer und damit sämtlicher 59 bewilligter Planbetten nachsucht, müssen diese in der Interessenabwägung mit einbezogen werden. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass somit insgesamt eine Anzahl von 59 Betten bei 454 von dem Antragsgegner für erforderlich gehaltenen Planbetten in Rede steht. Vor diesem Hintergrund überwiegt das öffentliche Interesse an einer ausreichenden Krankenversorgung für schwerkranke Rehabilitationspatienten der Phase B die privaten Interessen der Antragstellerin.
18 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko übernommen hat, entspricht es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten der unterliegenden Antragstellerin aufzuerlegen.
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Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren stützt sich auf § 63 Abs. 2 und 3, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. der Empfehlung Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013. Danach ist der im Verfahren 10 S 100/13 anzusetzende Streitwert von 12.500,-- EUR für das vorliegende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren.
20 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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