Das Verfahren wird eingestellt.
Die Beklagte und die Beigeladenen zu 1 und zu 2 tragen je ein Drittel der Gerichtskosten und je ein Drittel der außergerichtlichen Kosten der Kläger in beiden Rechtszügen sowie ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.500,- EUR festgesetzt.
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| | Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren durch den Berichterstatter (§ 87a Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 3 VwGO) in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen und zur Klarstellung auszusprechen, dass das angefochtene Urteil unwirksam ist. Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden. |
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| | Billigem Ermessen entspricht es hier, die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen der Beklagten sowie den beiden Beigeladenen zu gleichen Teilen aufzuerlegen. Es entspricht nämlich in der Regel billigem Ermessen, demjenigen Verfahrensbeteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der das erledigende Ereignis aus eigenem Willensentschluss herbeigeführt hat oder der ohne die Erledigung bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich unterlegen wäre. Wenn das erledigende Ereignis eine entscheidungserhebliche Änderung der Rechtslage ist, kommt es darauf an, wie der Rechtsstreit ohne die Rechtsänderung voraussichtlich entschieden worden wäre (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.12.1994 - 10 S 1603/94 -juris; Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 161 Rn. 17). |
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| | Das erledigende Ereignis, das der Klage die Erfolgsaussichten genommen hat, ist hier entweder die Einführung von § 246 Abs. 10 BauGB durch Art. 1 des Gesetzes über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen vom 20.11.2014 (BGBl I S. 1748) mit Wirkung vom 26.11.2014 (vgl. dessen Art. 2) oder die Einführung von § 246 Abs. 17 BauGB durch Art. 6 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes (BGBl I S. 1722 <1731>) vom 20.10.2015 mit Wirkung vom 24.10.2015. Vor Inkrafttreten der genannten Änderungen des Baugesetzbuchs war die Klage sehr wahrscheinlich begründet, weil die erteilte Baugenehmigung die Kläger wohl in eigenen Rechten verletzte (Senatsbeschlüsse vom 14.03.2013 - 8 S 2504/12 - und von 17.12.2013 - 8 S 2350/13). Erst mit der Möglichkeit, von den Festsetzungen des Bebauungsplans „Handwerkergebiet“ der Beklagten ohne Rücksicht auf die Grundzüge der Planung zu befreien (§ 246 Abs. 10 BauGB), möglicherweise auch erst mit der gesetzlichen Regelung, wonach die Befristung bis zum 31.12.2019 in Absatz 10 sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung bezieht, sind die Erfolgsaussichten der Klagen gegen die Baugenehmigung vom 12.09.2012 entfallen. Dem entsprechend hatten auch die Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen bis zu den Änderungen des § 246 BauGB keine Aussicht auf Erfolg, das verwaltungsgerichtliche Urteil hätte sich ohne diese Rechtsänderungen wohl als zutreffend erwiesen. |
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| | Nach dem eben Ausgeführten hätten die Kläger ohne Änderung des Baugesetzbuchs hier sehr wahrscheinlich obsiegt, so dass es billigem Ermessen entspricht, der Beklagten und den Beigeladenen, die auch erstinstanzlich Sachanträge gestellt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) die Verfahrenskosten zu gleichen Teilen aufzuerlegen (vgl. § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO). Unerheblich ist insoweit, dass die Kläger - bezogen auf die Einführung des § 246 Abs. 10 BauGB - nicht unverzüglich auf die Rechtsänderung reagiert haben. Denn das Prozessrecht kennt keine zeitliche Grenze für den Übergang zur Erledigungserklärung und auch keine Pflicht zur unverzüglichen Reaktion auf den Eintritt eines erledigenden Ereignisses (BVerwG, Urteil vom 22.01.1993 - 8 C 40.91 - NVwZ 1993, 979). |
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| | Dem entsprechend hatten auch die Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen bis zu den Änderungen des § 246 BauGB keine Aussicht auf Erfolg, das verwaltungsgerichtliche Urteil hätte sich ohne diese Rechtsänderungen wohl als zutreffend erwiesen. Daher ist kein getrennte Kostenlastentscheidung für das erstinstanzliche und das Berufungsverfahren zu treffen. |
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| | Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigen für das Vorverfahren bleibt von dem - deklaratorischen - Ausspruch der Unwirksamkeit des Urteils nach beidseitiger Erledigungserklärung in der Berufungsinstanz unberührt. Das erstinstanzliche Urteil wird mit Eingang der übereinstimmenden Erledigungserklärungen zwar wirkungslos, weil die Rechtshängigkeit mit Rückwirkung beendet wird (Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 161 Rn. 10). Hingegen ist die Entscheidung über die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ein das Kostenfestsetzungsverfahren betreffender Ausspruch des Gerichts. Dieser darf in das Urteil aufgenommen werden. Dadurch wird er aber nicht materieller Bestandteil des Urteils (BVerwG, Urteil vom 28.04.1967 - 7 C 128.66 - BVerwGE 27, 39). Insbesondere kann er - vorbehaltlich des Erreichens der Beschwerdegegenstandswerts aus § 146 Abs. 3 VwGO selbstständig mit der Beschwerde angefochten werden (vgl. Senatsbeschluss vom 22.08.1988 - 8 S 2479/88 - juris). Als nur formeller Urteilsbestandteil wird die Entscheidung nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO demzufolge auch nicht unwirksam. |
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| | Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Dabei orientiert sich der Senat in Anwendung des Rechtsgedankens des § 71 Abs. 1 GKG an Nr. II 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (NVwZ 2004, 1327) - und nicht am Streitwertkatalog 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57), weil die Klage vor dem 01.01.2014 erhoben worden ist (vgl auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 23.01.2015 - 15 C 14.508 -juris und Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 15.09.2014 - 7 LA 73/13 -juris). Einer Berücksichtigung des Streitwertkatalogs 2013 für das Berufungsverfahren steht § 47 Abs. 2 Satz 1 GKG entgegen. |
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