Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 4 S 2542/16

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller ist Bezirksnotar im Dienste des Antragsgegners. Er ist seit dem 01.04.2016 als Bezirksnotar mit der Funktion des Leiters eines Notariats mit 5 und mehr Planstellen für Bezirksnotare und Notarvertreter (A 14) dem Notariat E. zugewiesen.
Zum 01.01.2018 (Art. 12 des Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze vom 15.07.2009 [BGBl. I S. 1798], im Folgenden: ÄndG) werden die für das Land Baden-Württemberg geltenden besonderen Vorschriften der Bundesnotarordnung grundlegend geändert. Nach § 114 Abs. 1 BNotO in der Fassung von Art. 2 Nr. 1 ÄndG (im Folgenden: BNotO [2018]) werden im Land Baden-Württemberg (nur noch) Notare nach § 3 Abs. 1 BNotO bestellt. Die derzeit nach § 114 Abs. 1 BNotO bestehende Möglichkeit, neben Notaren nach § 3 Abs. 1 BNotO Notare im Landesdienst zu bestellen, entfällt ab diesem Zeitpunkt. Zum gleichen Zeitpunkt wird § 64 des Beurkundungsgesetzes, wonach Notar im Sinne des Beurkundungsgesetzes auch der nach dem Badischen Landesgesetz über die Freiwillige Gerichtsbarkeit bestellte Notar und der Bezirksnotar ist, aufgehoben (Art. 7 ÄndG). Zur Änderung des § 114 Abs. 1 BNotO ab dem 01.01.2018 ist als besondere Regelung zu § 3 Abs. 1 BNotO in § 114 Abs. 2 Satz 1 BNotO (2018) vorgesehen, dass als am 01.01.2018 zum Notar im Sinne des § 3 Abs. 1 BNotO bestellt gilt, wer am 31.12.2017 als Notar im Landesdienst oder Notarvertreter im Sinne des baden-württembergischen Landesgesetzes über die Freiwillige Gerichtsbarkeit bei den Abteilungen „Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege" der staatlichen Notariate tätig ist und mit Ablauf des 31.12.2017 auf eigenen Antrag aus dem Landesdienst entlassen wurde. Letztere Regelung knüpft dabei ersichtlich an das in § 8 Abs. 1 Satz 1 BNotO enthaltene gesetzliche Verbot an, wonach der Notar nicht zugleich Inhaber eines besoldeten Amtes sein darf (vgl. Senatsbeschluss vom 11.12.2014 - 4 S 1988/14 -).
Damit besteht für Notare im Landesdienst die Befugnis, Urkunden im Sinne des Beurkundungsgesetzes zu errichten und Verwahrungen nach dem Beurkundungsgesetz vorzunehmen, ab dem 01.01.2018 nicht mehr. Der Antragsteller hält diese Regelung für verfassungswidrig und hat am 20.04.2015 Klage beim Verwaltungsgericht S. erhoben mit dem Ziel festzustellen, dass die am 01.01.2018 in Kraft tretende Rechtslage zu der Amtsausgestaltung des Bezirksnotariats in Württemberg verfassungswidrig ist und ihn in seinen Rechten verletzt. Das Verwaltungsgericht hat diese Klage mit Urteil vom 20.09.2016 (- 4 K 1435/15 -) abgewiesen und die Berufung zugelassen, die noch anhängig ist (- 4 S 2522/16 -). Gleichzeitig mit der Berufungsbegründung hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 06.12.2016 einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt.
Der Antragsteller macht zur Begründung seines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung geltend, dass seine amtsangemessene Beschäftigung als Bezirksnotar ohne Beurkundungsfunktion nicht möglich sei. Aufgrund der Rechtsänderungen, die zum 01.01.2018 in Kraft träten, werde es danach aber keine Beurkundungsfunktion der bediensteten Bezirksnotare mehr geben. Es sei unsicher, ob für den Fall, dass er mit der Feststellungsklage obsiegen werde, ihm überhaupt noch rechtlich eine Beurkundungsfunktion zugewiesen werden könne, weil dies ggf. der Gedanke einer Stabilität der vergebenen Notariatsstellen verhindern könnte. Es sei daher in einem einstweiligen Verfahren sicherzustellen, dass sein Klageziel nicht durch Zeitablauf zunichte gemacht werde. Er gehe davon aus, dass seine Beurkundungstätigkeit nicht ohne eine Regelung im Rahmen eines formellen Gesetzes aufrechterhalten werden könne. Es könne aber sein, dass organisationsrechtliche Möglichkeiten bestünden, auch ohne eine solche Regelung auszukommen. Wie das Land Baden-Württemberg die vorläufige Regelung vornehme, sei in dessen Ermessen gestellt. Aufgrund des Zusammengreifens von Bundesrecht und Landesrecht sei ggf. auch ein Tätigwerden des Bundesgesetzgebers erforderlich. Der Bundesgesetzgeber sei nicht Beteiligter des Verfahrens. Man werde aber dem Land aus Art. 138 GG ein Recht zuweisen müssen, vom Bund zu verlangen, die Mitwirkungsakte vorzunehmen, die notwendig seien, damit das Land in verfassungsgemäßer Weise die Notariatsreform umgestalten könne. Sein Begehren auf vorläufigen Rechtsschutz erkläre sich aus der Unsicherheit, ob ohne ein Handeln des Antragsgegners nicht nach dem 31.12.2017 unwiderruflich die Beurkundungsmöglichkeit dahin sein werde.
Der Antragsteller beantragt,
dem Antragsgegner aufzugeben, durch geeignete organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass er für den Fall des Obsiegens in der Hauptsache seine Beurkundungstätigkeit auch nach dem 01.01.2018 wahrnehmen kann.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er macht im Wesentlichen geltend, dass bereits der begehrte Inhalt der einstweiligen Anordnung unklar sei. Jedenfalls sei aber ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Eine amtsangemessene Anschlussverwendung sei im Falle der Angehörigen der Laufbahn des Bezirksnotardienstes über den 31.12.2017 möglich. Dies gelte auch für den Antragsteller, wenngleich sein künftiger Tätigkeitsbereich noch nicht feststehe. Trotz des Wegfalls der Beurkundungsbefugnis verblieben jedenfalls genügend Aufgaben, um eine amtsangemessene Verwendung zu ermöglichen. Die Beurkundungsbefugnis mache nicht den Kernbereich seines Amtes aus. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers bestehe auch kein Anlass, das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 138 GG anzuzweifeln. Denn in dem Gesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze vom 15.07.2009 sei ausdrücklich erwähnt, dass die Regierung des Landes Baden-Württemberg diesem zugestimmt hat (BGBl. 2009, S. 1800).
10 
Eine auf die Neubescheidung seiner Bewerbung um die Übertragung eines Dienstpostens in einer der neu zu bildenden Abteilungen „Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege" gerichtete Klage des Klägers wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts K. vom 26.04.2016 (- 1 K 2982/14 -) abgewiesen. Der hiergegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung blieb erfolglos (Beschluss vom 06.02.2017 - 4 S 1167/16 -).
11 
Dem Gericht liegen die Berufungsakten (4 S 2522/16), die Akte des Verwaltungsgerichts S. (4 K 1435/15), die Generalakten des Justizministeriums zum Widerspruch des Antragstellers gegen den Aufgabenentzug, die Gerichtsakte des Streitwertbeschwerdeverfahrens (4 S 2523/16) sowie die Gerichtsakten zum Antrag auf Zulassung der Berufung (4 S 1167/16), die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Karlsruhe (1 K 2982/14) und die Verwaltungsakten des Oberverwaltungsgerichts Stuttgart zur Bewerbung des Antragstellers um Übertragung eines Dienstpostens in einer der neu zu bildenden Abteilungen „Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege“ vor.
II.
12 
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, über den der Senat gemäß § 123 Abs. 2 Satz 1 VwGO als Gericht der Hauptsache entscheidet, bleibt ohne Erfolg.
13 
1. Der Antragsteller begehrt eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf das im anhängigen Berufungsverfahren (- 4 S 2522/16 -) streitige Rechtsverhältnis. Für den in der Hauptsache gestellten Klageantrag ist allerdings der Rechtsweg nicht eröffnet, so dass insoweit in gleicher Weise auch für den Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung in Bezug auf das in der Hauptsache streitige Rechtsverhältnis der Rechtsweg nicht gegeben ist.
14 
a) In dem Berufungsverfahren verfolgt der Antragsteller sein, im Wege der - vorbeugenden - Feststellungstellungsklage anhängig gemachtes Begehren weiter, das, wie dies mit dem in der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht gestellten Antrag eindeutig zum Ausdruck kommt, unmittelbar darauf gerichtet ist, festzustellen, dass die zum 01.01.2018 in Kraft tretende Rechtslage zu der Amtsausgestaltung des Bezirksnotariats in Württemberg verfassungswidrig ist und ihn in seinen Rechten verletzt. Für dieses Begehren ist der Rechtsweg im Sinne des § 17a GVG nicht eröffnet. Denn die Gerichte haben das Entscheidungs- und Verwerfungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 1 GG zu beachten. Danach entscheiden über eine Verletzung der Verfassung durch den zu ihrer Beachtung verpflichteten Gesetzgeber allein die Verfassungsgerichte (vgl. BVerfGE 10, 124 <127 f.>; 70, 35 <67>). Dementsprechend kann der Senat im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Grundgesetzgemäßheit eines Gesetzes oder die Vereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einfachem Bundesrecht nicht originär prüfen.
15 
b) Es erscheint auch fraglich, ob in der Hauptsache eine sachgerechte, den Rechtsweg eröffnende Fassung des Klageantrags in Betracht kommt. Die angegriffenen Normen, insbesondere die der Regelungen der Art. 2 und Art. 7 ÄndG, sind einer Auslegung nicht zugänglich und entfalten unmittelbar gestaltende Wirkungen. Im Übrigen beruht die Notariatsreform in erster Linie auf Bundesnormen, bezüglich deren Inhalts bzw. Gültigkeit sich jedenfalls kein unmittelbar streitiges Rechtsverhältnis zwischen dem Antragsteller und dem Land ergeben kann.
16 
2. Die beantragte Regelungsanordnung kann aber auch bei unterstellter Zulässigkeit des Klageantrags in der Hauptsache nicht ergehen.
17 
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen, nötig erscheint. Eine auf vorbeugenden Rechtsschutz gerichtete einstweilige Anordnung kommt nur dann in Betracht, wenn es dem Rechtsschutzsuchenden nicht zumutbar ist, den Erlass eines Verwaltungsakts bzw. eine Rechtsverletzung abzuwarten und sodann Rechtsbehelfe und Rechtsmittel auszuschöpfen. Verwaltungsrechtsschutz ist grundsätzlich nachträglicher Rechtsschutz. Das folgt aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung, der der Gerichtsbarkeit ausschließlich die Kontrolle der Verwaltungstätigkeit aufträgt, ihr aber grundsätzlich nicht gestattet, bereits im Vorhinein ge- oder verbietend in den Bereich der Verwaltung einzugreifen. Die Verwaltungsgerichtsordnung stellt darum ein System nachgängigen - ggf. einstweiligen - Rechtsschutzes bereit und geht davon aus, dass dieses zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) grundsätzlich ausreicht. Vorbeugende Klagen - erst recht: vorbeugende vorläufige Eilverfahren - sind daher nur zulässig, wenn ein besonderes schützenswertes Interesse gerade an der Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes besteht, wenn mit anderen Worten der Verweis auf den nachgängigen Rechtsschutz - einschließlich des einstweiligen Rechtsschutzes - mit für den Rechtsschutzsuchenden unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.09.2008 - 3 C 35.07 -, BVerwGE 132, 64 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
18 
a) Zunächst fehlt es schon an einer konkret absehbaren Maßnahme, die die Rechte des Antragstellers verletzen könnte. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren dient nicht der Klärung abstrakter Rechtsfragen. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht S. in seinem Urteil vom 20.09.2016 ausgeführt, dass erst, wenn der dem Antragsteller ab dem 01.01.2018 zugewiesene Aufgabenbestand in seiner konkreten Gestalt feststehe, geklärt werden könne, ob das vom Land verfolgte Ziel der amtsangemessenen Anschlussverwendung in einer den Anforderungen des Art. 33 Abs. 5 GG genügenden Weise realisiert werden kann.
19 
b) Richtig ist zwar, dass, unabhängig davon, welches funktionelle Amt ihm nach Wegfall der staatlichen Notariate in Baden-Württemberg übertragen wird, Beurkundungen nicht mehr zu seinen dienstlichen Tätigkeiten zählen werden. Soweit der Antragsteller vor diesem Hintergrund letztlich wohl die bundes- und landesrechtlichen Regelungen zur Notariatsreform für verfassungswidrig hält, weil die Sonderlaufbahn der Bezirksnotare zwar landesrechtlich übergangsweise weitergeführt wird, die Befugnis der Bezirksnotare zur Wahrnehmung von Beurkundungsaufgaben aber bundesrechtlich übergangslos bereits ab dem 01.01.2018 entfällt, und hieraus ableitet, dass ab diesem Zeitpunkt keine, mit den Statusämtern dieser Sonderlaufbahn korrespondierende funktionellen Ämter mehr vorhanden sein werden, lassen sich - die Richtigkeit dieser Argumentation unterstellt - aber auch hieraus keine die Gewährung vorbeugenden Eilrechtsschutzes rechtfertigende, ihm drohende Nachteile herleiten. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass sein Statusamt und sein funktionelles Amt nach dem Wegfall der staatlichen Notariate und der Beurkundungsfunktion der Bezirksnotare dauernd auseinanderfallen. Denn es steht fest, dass nicht nur sein derzeitiges funktionelles Amt (Bezirksnotar als Leiter eines Notariats Esslingen), sondern auch sein derzeitiges Statusamt (Bezirksnotar als Leiter eines Notariats mit 5 und mehr Planstellen für Bezirksnotare und Notarvertreter, A 14) nach dem Wegfall der staatlichen Notariate nicht mehr vorhanden sein werden. Sein Statusamt wird also im Wege einer gesetzlichen Überleitungsregelung oder durch eine der neuen Situation Rechnung tragende Versetzungsverfügung eine Änderung erfahren müssen. Entscheidend für die Frage, ob er in Zukunft noch amtsangemessen beschäftigt werden kann, ist damit allein, ob der Aufgabenbereich des neuen Dienstpostens dem abstrakten Aufgabenbereich des neuen statusrechtlichen Amtes entsprechen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 02.09.1999 - 2 C 36.98 -, Juris m.w.N.). Insoweit ist der Antragsteller aber auf nachträglichen Rechtsschutz zu verweisen. Insbesondere ist entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht von vorneherein davon auszugehen, dass eine rechtmäßige Versetzung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes ausgeschlossen wäre.
20 
§ 24 Abs. 2 Satz 3 LBG regelt personalorganisatorische Maßnahmen, die aufgrund der Auflösung von Behörden erforderlich werden. Danach können bei der Auflösung einer Behörde Beamte, deren Aufgabengebiet davon berührt wird, ohne ihre Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn mit geringerem Grundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist; das Grundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das der Beamte vor dem bisherigen Amt inne hatte. Diese Maßnahme tritt neben die grundsätzliche Möglichkeit, dem Beamten bei einer anderen Dienststelle ein anderes Amt ohne seine Zustimmung zu übertragen, wenn die neue Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung dem Beamten zumutbar und das Amt mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt (§ 24 Abs. 2 Satz 1 und 2 LBG).
21 
Das Statusamt, das der Antragsteller innehat, gehört zwar zu den funktionsgebundenen Ämtern. Dieses Amt wird nicht abstrakt, sondern nach der damit konkret verbundenen Funktion definiert. Jedoch sind auch die Inhaber funktionsgebundener Ämter unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 LBG versetzbar. Eine Einschränkung lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Die dem Statusamt vom Gesetz zugeordneten "einmaligen" Funktionen schließen die Versetzbarkeit nicht aus (vgl. BVerwG, Urteile vom 02.09.1999 - 2 C 36.98 - und vom 11.12. 2014 - 2 C 51.13 -, jeweils Juris m.w.N.). Hiervon ausgehend kann grundsätzlich auch der Antragsteller jederzeit, sowohl vor als auch nach dem 01.01.2018, in ein Amt der gleichen - oder einer gleichwertigen - Laufbahn versetzt werden und ihm ein Statusamt mit dem gleichen - oder auch mit einem geringeren Endgrundgehalt - übertragen werden.
22 
Dass der Wegfall der staatlichen Notariate und der bundesrechtlichen Sonderregelung des § 64 BeurkG für Bezirksnotare in Württemberg Auswirkungen auf ihre - landesrechtliche - Sonderlaufbahn hat, hat der Landesgesetzgeber berücksichtigt. Er hat insbesondere in der Anlage 1 (Landesbesoldungsordnung A) für die Besoldungsgruppe A 14 zur Amtsbezeichnung „Bezirksnotar“ neue Funktionszusätze ergänzt. Zuletzt hat er insoweit im Hinblick auf die neue Struktur der Tätigkeit der im Landesdienst verbleibenden Angehörigen des Bezirksnotardienstes mit Wirkung zum 09.12.2016 (Art. 2 des Gesetzes zur Abwicklung der staatlichen Notariate und zur Anpassung von Vorschriften zu Grundbucheinsichtsstellen vom 29.11.2016, GBl. 605) als weitere Funktionsämter für den Bezirksnotar der Besoldungsgruppe A 14 u.a. den Bezirksnotar als Fachgruppenleiter in einem Amtsgericht mit drei und mehr Dienstposten für Angehörige des gehobenen Dienstes in den Bereichen Nachlass und Betreuung, sofern in der Fachgruppe Aufgaben nach § 33 Abs. 3 RPflG in der ab 01.01.2018 geltenden Fassung wahrgenommen werden, und den Bezirksnotar als Prüfungsbeauftragter nach § 114 Absatz 7 der Bundesnotarordnung in der ab 01.01.2018 geltenden Fassung geschaffen. Diese Ämter sind bezogen auf das derzeitige Statusamt des Antragstellers gleichwertig. Für die Gleichwertigkeit des neuen und des alten statusrechtlichen Amtes kommt es auf die Vergleichbarkeit hinsichtlich der Besoldung und der geforderten Vor- und Ausbildung an. Dagegen ist nicht erforderlich, dass das bisherige Statusamt mit dem neuen übereinstimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 02.09.1999 - 2 C 36.98 -, Juris m.w.N.). Maßgeblich ist daher, dass es sich bei den den Bezirksnotaren (hier: A 14 als Leiter eines Notariats mit 5 und mehr Planstellen für Bezirksnotare und Notarvertreter) bisher nach § 29 Abs. 1 Satz 1 LFGG, § 17 Abs. 3 LFGG (in der bis zum 27.02.2015 geltenden Fassung) und § 38 LFGG zugewiesenen Aufgaben in Grundbuch- und Nachlasssachen um nichtrichterliche Aufgaben handelt, die das statusrechtliche Amt eines Notars im Landesdienst schon bisher geprägt haben (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16.10.2007 - 2 BvR 1825/07 -, Juris). Zudem trägt die bundesrechtliche Regelung des § 33 Abs. 3 Satz 1 RPflG in der ab 01.01.2018 geltenden Fassung der übergangsweisen Beibehaltung der Sonderlaufbahn der Bezirksnotare Rechnung. Damit bleiben auch richterliche Aufgaben der Rechtspflege im Bereich der Vormundschafts- und Nachlasssachen in dem Umfang, in dem sie schon bisher von den Bezirksnotaren erledigt wurden, erhalten. In der Gesetzesbegründung zur Ergänzung der Besoldungsgruppe A 14 zur Amtsbezeichnung „Bezirksnotar“ um die genannten Funktionszusätze wird insoweit ausgeführt, dass unter Berücksichtigung des Fachwissens, der Belastung und der Verantwortung künftig auch Fachgruppenleiter in Amtsgerichten mit drei und mehr Dienstposten für Angehörige des gehobenen Dienstes in den Bereichen Nachlass und/oder Betreuung in die Besoldungsgruppe A 14 einzustufen sein sollen. Diese Bereiche würden ab dem 01.01.2018 die bislang bei den staatlichen Notariaten erledigten Aufgaben in Nachlass- und Betreuungssachen übernehmen. Die Fachgruppenleiter hätten dann Führungsverantwortung für Bedienstete inne, die ihrerseits soweit sie dem Bezirksnotardienst angehörten auch Aufgaben erfüllten, welche außerhalb Baden-Württembergs von Richtern erledigt würden (§ 33 Abs. 3 RPflG z.F.). Gleichermaßen sei in die Besoldungsgruppe A 14 die ab 01.01.2018 an die Stelle der bisherigen Referenten für die freiwillige Gerichtsbarkeit tretende Tätigkeit als Prüfungsbeauftragter einzuordnen, die sonst nur durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt ausgeübt werde und die mit besonders hohen Anforderungen an Fachwissen und Verantwortung verbunden sei. Aus personalwirtschaftlicher Sicht und im Interesse der Schaffung beruflicher Perspektiven für Notare und Notarvertreter, die im Landesdienst bleiben, sei die Anpassung des Funktionszusatzes in der Besoldungsgruppe A 14 schon jetzt geboten (vgl. LT-Drs. 16/216, S. 19). Damit hat der Landesgesetzgeber den Bezirksnotaren in ihrer Sonderlaufbahn Statusämter geschaffen, die in erster Linie ihnen offenstehen und die Bezirksnotaren der Besoldungsgruppe A 14 - wie der Antragsteller grundsätzlich im Falle der Versetzung übertragen werden können.
23 
Nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums besteht ein Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung, aber kein uneingeschränktes Recht auf die unveränderte Beibehaltung des verliehenen Statusamts und der diesem entsprechenden Aufgaben. Das Landesbeamtenrecht knüpft mit § 24 Abs. 2 LBG an die hergebrachten Strukturen des Dienstrechts an, die im Falle wesentlicher Organisationsänderungen seit jeher flexible Einsatzmöglichkeiten der betroffenen Beamten vorgesehen haben (vgl. zu § 29 Abs. 3 Satz 1 LBG Rheinl.-Pfalz BVerwG, Urteil vom 11.12.2014 - 2 C 51.13 -, Juris m.w.N.). Die Versetzung in ein gleichwertiges Amt der gleichen - oder auch einer gleichwertigen - Laufbahn mit demselben Endgrundgehalt ohne Dienstherrnwechsel ist insoweit der Regelfall und gegenüber der Statusabsenkung (oder der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand) das mildere Mittel. Neben den - hier wie dargelegt im Falle einer entsprechenden Versetzung nicht verletzten - Rechten aus Art. 33 Abs. 5 GG ist, jedenfalls soweit es - wie derzeit - allein um Fragen der Amtsausübung - insbesondere ohne Auswirkung auf die Besoldung - geht, kein Raum mehr für weitere Verhältnismäßigkeits- oder Vertrauensschutzgesichtspunkte.
24 
b) Hinzukommt, dass neben der landesrechtlichen Schaffung neuer (Beförderungs-)Statusämter für Bezirksnotare bundesrechtliche Übergangsregelungen für Bezirksnotare bestehen, die dem vom Antragsteller in den Vordergrund gestellten Bezug ihrer Laufbahn zum Notarberuf Rechnung tragen. Sie eröffnen insbesondere im Zuge des Systemwechsels einen privilegierten Übergang von Beamten der gehobenen Laufbahn in die höher bewerteten Ämter öffentlicher Notare. Die Grundlage hierfür enthält § 114 Abs. 2 Satz 1 BNotO z.F. Danach gilt, wer am 31.12.2017 als Notar im Landesdienst oder als Notarvertreter im Sinne des baden-württembergischen Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit bei den Abteilungen „Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege“ der staatlichen Notariate tätig war und mit Ablauf des 31.12.2017 auf eigenen Antrag aus dem Landesdienst entlassen wurde, als am 01.01.2018 zum Notar im Sinne des § 3 Abs. 1 BNotO bestellt. Hierfür werden bei den Notariaten nach Maßgabe des § 17 Abs. 3 LFGG Abteilungen Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege“ gebildet, bei denen als Notar nur verwendet wird, wer die Bestellung zum Notar zur hauptberuflichen Amtsausübung anstrebt. Der Landesgesetzgeber ging dabei davon aus, dass im badischen Rechtsgebiet die Zahl der Stellen für Notare zur hauptberuflichen Amtsausübung größer sei, als die Zahl der im badischen Rechtsgebiet bestellten Notare im Landesdienst und derjenigen Notarvertreter, die an einem Statuswechsel interessiert sein würden. Deshalb schuf er in § 17 Abs. 2 LFGG auch die Möglichkeit, Notare im Landesdienst und Notarvertreter mit der Befähigung für das Amt des Bezirksnotars an die staatlichen Notariate des badischen Rechtsgebiets - dort die Abteilungen „Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege“ - zu versetzen (LT-Drs. 14/6250, S. 31 zu § 17; vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 11.05.2016 - 4 S 114/16 -, Juris). Damit wurde den Notaren im Landesdienst und Notarvertretern im Sinne des § 17 Abs. 4 LFGG ermöglicht, ohne an einem Auswahlverfahren nach §§ 6 bis 7 BNotO teilgenommen zu haben, am 01.01.2018 kraft Gesetzes zum Notar im Sinne des § 3 Abs. 1 BNotO bestellt zu sein. Hierzu wurden am 31.01.2014 Dienstposten in den Abteilungen „Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege“ ausgeschrieben und auf der Grundlage der für die Bewerber erstellten Anlassbeurteilungen im März 2015 Auswahlentscheidungen getroffen. Der Antragsteller wurde allerdings trotz seiner Bewerbung in dieses Auswahlverfahren nicht einbezogen, weil er den von den Bewerbern geforderten Entlassungsantrag zum 31.12.2017 nicht gestellt hat. Der hiergegen beschrittene Rechtsweg blieb erfolglos (Urteil des Verwaltungsgerichts K. vom 26.04.2016 - 1 K 2982/14 -, Beschluss des Senats vom 06.02.2017 - 4 S 1167/16 -).
25 
c) Dem Antragsteller steht schließlich gemäß § 114 Abs. 5 BNotO z.F. - ebenso wie anderen zunächst weiterhin im Landesdienst verbleidenden - Bezirksnotaren, auch in Zukunft aufgrund der historisch bedingten Verknüpfung des hauptberuflichen Notaramtes mit der beamtenrechtlichen Laufbahn der Bezirksnotare im württembergischen Rechtsgebiet die Bestellung zum öffentlichen Notar als (höchste) Beförderungsstufe offen, auch wenn diese ebenfalls - wie bisher - mit dem Ausscheiden aus dem Staatsdienst verbunden ist (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 25.11.2013 - NotZ (Brfg) 13/13 - und vom 22.10.1979 - NotZ 1/79 -, jeweils Juris).
26 
Zu ergänzen ist, dass der Senat keine Anhaltpunkte zu erkennen vermag, dass die Regierung des Landes Baden-Württemberg entgegen der Vorgabe des Art. 138 GG des auf seine Initiative vom Bundesrat eingebrachten Reformvorhabens, obwohl dies in dem vom Bundespräsidenten ausgefertigten Änderungsgesetz ausdrücklich festgestellt wird, nicht zugestimmt haben sollte.
27 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
28 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 2 GKG.
29 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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