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| Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichte Schriftsatz des Beklagten gibt dem Senat keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (vgl. § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO). |
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| Die Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die angefochtenen Bescheide sind hinsichtlich der hier allein im Streit stehenden Betriebskostenumlage rechtmäßig. |
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| Das Verwaltungsgericht ist zu Recht von der Zulässigkeit der Klage ausgegangen. Das gilt unabhängig von der Frage, ob das als „Abrechnung“ bezeichnete und nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Schreiben des Beklagten vom 7.2.2013 von Anfang an als Verwaltungsakt anzusehen war. Denn das Schreiben ist jedenfalls durch den Erlass des Widerspruchsbescheids zu einem Verwaltungsakt geworden, mit dem die Widerspruchsbehörde ihm diese „Gestalt“ gegeben hat (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). In den Gründen des Widerspruchsbescheids wird die von der Klägerin angefochtene Rechnung ausdrücklich als „Bescheid“ bezeichnet und der Widerspruch der Klägerin dementsprechend als zulässig, aber nicht begründet behandelt. Die Klage ist danach als zulässig anzusehen, da der Empfänger eines Widerspruchsbescheids, was die weitere Rechtsverfolgung anbelangt, nicht „klüger“ zu sein braucht, als es die Widerspruchsbehörde ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.6.1987 - 8 C 21.86 - BVerwGE 78, 3 = juris Rn. 10; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 5.5.2014 - 3 S 1947/12 - KommJur 2014, 377 = juris Rn. 26). |
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| Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten. |
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| Der Beklagte hat die von der Klägerin für das Jahr 2012 nach § 19 Abs. 1 VerbS zu bezahlende Betriebskostenumlage auf 271.664,65 EUR festgesetzt. Einwendungen gegen die Berechnung der Umlage werden von der Klägerin nicht erhoben. Sie hält den Bescheid des Beklagten vielmehr deshalb für rechtswidrig, weil die in § 19 Abs. 1 VerbS getroffene Regelung nichtig sei. Dem ist das Verwaltungsgericht zu Unrecht gefolgt. Die zur Erhebung einer Betriebskostenumlage ermächtigenden Regelungen in der Verbandssatzung des Beklagten stehen mit höherrangigem Recht in Einklang. |
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| 1. Nach § 19 Abs. 1 VerbS werden mit der Betriebskosten- und der - nicht angegriffenen - Regenüberlaufbeckenumlage die Aufwendungen gedeckt, die dem Beklagten nach Abzug der Erträge verbleiben. Umlagemaßstab für die Betriebskostenumlage ist nach § 19 Abs. 2 Satz 1 VerbS eine „Trockenwetterabflussmessreihe“. Die zu rechnende Messreihe wird nach §§ 19 Abs. 2 Satz 2, 14 Abs. 4 VerbS durch den Verwaltungsrat festgelegt. Was unter einer Trockenwetterabflussmessreihe zu verstehen ist, wird in der Satzung des Beklagten nicht näher erklärt, obwohl es sich dabei um einen fachtechnischen Begriff handelt, dessen Inhalt nicht als allgemein bekannt vorausgesetzt werden kann. Das ist jedoch im Hinblick auf die Adressaten, an die sich die Satzung des Beklagten richtet, unschädlich, da bei diesen besondere Fachkenntnisse vorausgesetzt werden können. |
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| Richtet sich eine Vorschrift ausschließlich an Personen, bei denen aufgrund ihrer Ausbildung oder praktischen Erfahrung bestimmte Fachkenntnisse regelmäßig vorauszusetzen sind, und regelt sie Tatbestände, auf die sich solche Kenntnisse zu beziehen pflegen, so begegnet die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe keinen Bedenken, wenn allgemein davon ausgegangen werden kann, dass der Adressat aufgrund seines Fachwissens imstande ist, den Regelungsinhalt solcher Begriffe zu verstehen (BVerwG, Urt. v. 24.6.2015 - 9 C 24.14 - Buchholz 442.066 § 143 TKG Nr. 1). Das ist hier der Fall. Unter Trockenwetterabfluss ist im fachtechnischen Sprachgebrauch der Abfluss nach einer längeren Zeit ohne abflusswirksamen Niederschlag zu verstehen. Dass dieser Sprachgebrauch den Mitgliedern des Beklagten bekannt ist, kann vorausgesetzt werden. Umlagemaßstab sind danach die bei Trockenwetter gemessenen Abflussmengen, die von den einzelnen Mitgliedern des Beklagten über die Verbandssammler der Verbandskläranlage zugeführt werden. |
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| 2. Der von dem Beklagten gewählte Umlagemaßstab verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. |
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| a) Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 GKZ können Zweckverbände, soweit ihre sonstigen Erträge und Einzahlungen zur Deckung ihres Finanzbedarfs nicht ausreichen, von den Verbandsmitgliedern eine Umlage erheben. Die Maßstäbe für die Umlage sind so zu bemessen, dass der Finanzbedarf für die einzelnen Aufgaben angemessen auf die Mitglieder verteilt wird (§ 19 Abs. 1 Satz 2 GKZ). |
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| Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Umlage von Verbandslasten auf Verbandsmitglieder kein Entgelt für eine vom Verband erbrachte Leistung. Die Pflicht der Verbandsmitglieder zur Tragung der Verbandslasten ist vielmehr die selbstverständliche Folge ihrer Mitgliedschaft in dem Verband und bedarf deshalb nicht des Nachweises eines äquivalenten Vorteils für den Umlagepflichtigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.8.2006 - 6 C 2.06 - NVwZ-RR 2007, 159 = juris Rn. 13; Beschl. v. 4.6.2002 - 9 B 15.02 - NVwZ 2002, 1508 = juris 15; Urt. v. 23.5.1973 - 4 C 21.70 - BVerwGE 42, 210 = juris 20; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 5.5.2014 - 3 S 1947/12 - KommJur 2014, 377 = juris Rn. 30). Bezogen auf die Satzung eines Deichfinanzierungsverbands und die dafür maßgebenden §§ 28, 30 WVG hat das Bundesverwaltungsgericht dementsprechend angenommen, dass diese Vorschriften dem Satzungsgeber für die Festlegung des Beitragsmaßstabs einen weiten Gestaltungsspielraum eröffneten. Da die Umlage von Verbandslasten nicht des Nachweises eines äquivalenten Vorteils für die Umlagepflichtigen bedürfe, sei dieser Spielraum im Wesentlichen nur durch das Willkürverbot begrenzt. Der Beitragsmaßstab dürfe nicht sachwidrig und für das Wirken des Verbandes völlig unpassend sein. Nach der Rechtsprechung des Senats sind diese Grundsätze auf § 19 Abs. 1 Satz 2 GKZ zu übertragen, da diese Vorschrift einen ähnlich weiten Gestaltungsspielraum eröffne wie die §§ 28, 30 WVG in der Auslegung durch das Bundesverwaltungsgericht. Daran ist festzuhalten. Ob der Satzungsgeber die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, ist - wie auch vom Verwaltungsgericht zutreffend erkannt - demnach nicht zu prüfen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 5.5.2014 - 3 S 1947/12 - KommJur 2014, 377 = juris Rn. 30; ebenso zu Art. 19 BayKZG BayVGH, Urt. v. 8.2.2002 - 4 ZB 01.2547 - juris Rn. 8 m.w.N.). In diesen Konstellationen entspricht dem weiten Gestaltungsspielraum des jeweiligen Normgebers auf Seiten des Gerichts eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.2.2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263 = juris Rn. 149; Urt. v. 5.5.2015 - 2 BvL 17/09 u.a.- BVerfGE 139, 64 = juris Rn. 96; Beschl. v. 17.11.2015 - 2 BvL 19/09 u.a. - BVerfGE 140, 240 = juris Rn. 75). |
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| b) Die in § 19 Abs. 2 Satz 1 und 2 VerbS getroffenen Regelungen verstoßen ausgehend hiervon nicht gegen § 19 Abs. 1 Satz 2 GKZ. |
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| aa) Nach dem im Zusammenhang mit dem Antrag der Klägerin auf Änderung des § 19 Abs. 1 VerbS verfassten Vermerk des Landratsamts Lörrach ist die Siedlungsstruktur im Gebiet des Beklagten sehr unterschiedlich. Im Verbandsgebiet fielen jedoch kaum gewerbliche Abwässer an, so dass von einer einheitlichen Abwasserzusammensetzung auszugehen sei. Etwas anderes wird auch von der Klägerin nicht behauptet. Die Feststellung, dass eine Verteilung der Betriebskosten nach Maßgabe der von den einzelnen Mitgliedern des Beklagten der Verbandskläranlage zugeführten Abflussmengen für das Wirken des Beklagten völlig unpassend sei, vermag der Senat danach nicht zu treffen. |
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| bb) Entgegen der Ansicht der Klägerin kann der gewählte Umlagemaßstab auch nicht deshalb als willkürlich gewählt angesehen werden, weil das von ihr der Verbandskläranlage zugeführte Abwasser aufgrund der Länge ihres Kanalnetzes einen höheren Fremdwasseranteil enthält als das Abwasser der anderen Mitglieder des Beklagten. |
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| (1) Nach der Definition des Umweltbundesamts ist Fremdwasser das in Abwasseranlagen abfließende Wasser, welches weder durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften verändert ist, noch bei Niederschlägen von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt und bestimmungsgemäß eingeleitet wird (vgl. Umweltbundesamt [UBA], Kanalabdichtungen - Auswirkungen auf die Reinigungsleistung der Kläranlagen und der Einfluss auf den örtlichen Wasserhaushalt -, 2015, S. 23). |
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| Ursprünglich wurde Fremdwasser als zusätzliche „spülende Kraft“ in Mischwasserkanälen bis Ende der 1960er Jahre positiv bewertet, um die Ausbildung von Ablagerungen während des Trockenwetterabflusses zu vermeiden. Es wurden daher oftmals bewusst Bäche oder Quellen in Anfangshaltungen der Kanalisation eingeleitet. Insgesamt zielte die damalige Entwässerungsphilosophie darauf ab, durch die Kanalisation möglichst viel Wasser schnell aus dem Siedlungsgebiet abzuführen. Mittlerweile hat sich die Erkenntnis durchgesetzt, dass einerseits die Spülwirkung des Fremdwassers gerade in den Anfangshaltungen viel geringer ist als früher angenommen wurde und andererseits diese geringe Spülwirkung in keinem Verhältnis zu den negativen Auswirkungen der so induzierten Fremdwasserbelastung steht (vgl. Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg [LUBW], Fremdwasser in kommunalen Kläranlagen, 2007, S. 9). |
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| Fremdwasser spielt auch im Zusammenhang mit der EU-Wasserrahmenrichtlinie eine Rolle, deren wesentliches Ziel ein Gleichgewicht zwischen Grundwasserentnahme und -neubildung ist. In dieses Gleichgewicht wird bei Infiltration von Grundwasser in undichte Kanäle eingegriffen (vgl. UBA, aaO, S. 21 f.). Auch die EG Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser (Richtlinie 91/271/EWG) enthält in Anhang I A die Forderung zur Vermeidung von Leckagen. Die Dichtheit von Kanälen wird im Wasserhaushaltsgesetz nicht direkt gefordert, sondern die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik (vgl. UBA, aaO, S. 22). Nach § 3 Abs. 3 AbwV dürfen die als Konzentrationswerte festgelegten Anforderungen nicht entgegen dem Stand der Technik durch Verdünnung erreicht werden. |
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| Die Sanierung schadhafter Abwasserleitungen und -kanäle mit Blick auf eine Reduzierung des Fremdwasseraufkommens ist von großer Bedeutung (vgl. UBA, aaO, S. 19). So lag der Anteil von Fremdwasser im Jahr 2010 bei 2 Mrd. m³ (vgl. Bundesministerium für Umwelt und Naturschutz, Die Wasserrahmenrichtlinie, 2010, S. 61) und machte Fremdwasser im Jahr 2012 mit 2,3 Mrd. m³ einen Anteil von 23% an der Abwassermenge in Deutschland aus, während sich die Anteile des Niederschlagswassers auf 27% (2,7 Mrd. m³) sowie des Schmutzwassers auf 50% (4,9 Mrd. m³) beliefen (vgl. UBA, aaO, S. 71). |
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| Der Fremdwasseranteil im Abwasser kann ferner Auswirkungen auf den Betrieb der Abwasserableitung und -reinigung haben und in der Konsequenz auch auf die Wirtschaftlichkeit eines Abwasserverbandes. Das Fremdwasser, das als unverschmutztes Wasser mit abgeleitet und mit behandelt wird, kann vor allem einen zusätzlichen energetischen Aufwand verursachen, der sich außer in den direkt zu ermittelnden Energiekosten auch in allen anderen Betriebskostenpositionen bemerkbar machen kann. Hauptenergieverbraucher, die direkt vom Fremdwasseranteil beeinflusst werden, sind die Pump- und Hebeanlagen. Darüber hinaus wirkt sich der Fremdwasseranteil im Abwasser auf die Reinigungsleistung einer Kläranlage aus. Je höher der Fremdwasseranteil desto geringer die Abbauleistung. Daneben wirkt sich der Fremdwasseranteil auch auf die indirekten Kosten, wie Abschreibungen, Instandhaltungskosten, Personalkosten, Reststoffentsorgung und Abwasserabgabe aus (vgl. UBA, aaO, S. 24). |
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| Wenngleich die konkreten Auswirkungen von den örtlichen Randbedingungen abhängen (vgl. im Einzelnen UBA, aaO, S. 24 f., 134), steht fest, dass die von Kläranlagen ins Gewässer emittierten Frachten mit zunehmendem Fremdwasseranteil ansteigen und sich mit zunehmendem Fremdwasseranteil eine Abnahme des Wirkungsgrades der Abwasserreinigung ergibt. Die abnehmende Reinigungsleistung bzw. der sinkende Wirkungsgrad der Kläranlage hat seine Ursache darin, dass die Konzentration biologisch abbaubarer Stoffe im Ablauf des biologischen Reaktors nicht von der Konzentration im Zulauf der Anlage abhängig ist. Sie wird nur beeinflusst von der Temperatur und vom Schlammalter. Eine durch das kältere Fremdwasser bedingte Temperaturverminderung kann so zu höheren Ablaufkonzentrationen führen. Nicht abbaubare Kohlenstoff- und Stickstoffverbindungen werden dagegen durch Fremdwasser verdünnt, so dass sich mit steigendem Fremdwasseranteil geringere Konzentrationen der nicht abbaubaren Verbindungen im Ablauf ergeben. Abgesehen davon nimmt mit steigendem Fremdwasseranteil auch die abgeleitete Wassermenge zu. Damit ergeben sich in der Praxis selbst bei gering sinkenden Ablaufkonzentrationen (durch Verdünnung nicht abbaubarer Verbindungen) zunehmende Ablauffrachten (vgl. UBA, aaO, S. 137 m.w.N.). |
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| Der Beklagte hat zudem zutreffend darauf hingewiesen, dass im streitgegenständlichen Zeitraum eine abgabenrechtliche Privilegierung für Betreiber von Abwasseranlagen nur dann zum Tragen kam, wenn im Jahresmittel der Verdünnungsanteil 50% des Abwasserabflusses bei Trockenwetter nicht überstieg. Diese gesetzlichen Anforderungen sind inzwischen weiter verschärft worden, da der Verdünnungsanteil derzeit 45% und ab dem Jahr 2020 40% nicht übersteigen darf, § 119 Abs. 1 Satz 1 WG. Im Übrigen nimmt der Gesetzgeber über das mit dem in der Abwasserverordnung festgelegten Verdünnungsverbot (§ 3 Abs. 3 AbwV) über wasserrechtliche Genehmigungen auf den Fremdwasserzulauf Einfluss (vgl. UBA, aaO, S. 22). Auch die LUBW erkennt an, dass die Abwasserabgabe eine sehr gute Steuerungmaßnahme zur Fremdwasserreduzierung darstellt, da sich ohne diesen finanziellen Anreiz die Fremdwassersanierung oftmals nicht wirtschaftlich darstellen lasse (vgl. LUBW, aaO, S. 8). |
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| (2) Auch wenn es sich bei Fremdwasser um unbelastetes Wasser handelt, entspricht es danach dem Interesse des Beklagten, die seiner Kläranlage zugeführten Fremdwassermengen so gering wie möglich zu halten. Ein Umlagemaßstab, der auf die der Kläranlage zugeführten Abwassermengen abstellt, ohne dabei zwischen dem eigentlichen Abwasser und dem bei Trockenwetter damit zusammen abfließenden Fremdwasser zu unterscheiden, dient diesem Interesse, da durch ihn ein Anreiz für die Mitglieder des Beklagten geschaffen wird, ihr Kanalnetz in einen Zustand zu versetzen, der den Fremdwasseranteil auf das Minimum reduziert. Dass Abwasserzweckverbände über ihre Verbandsumlage auf die Sanierungsbereitschaft ihrer Mitglieder grundsätzlich steuernd Einfluss nehmen dürfen, wird auch von der Rechtsprechung anerkannt (vgl. BayVGH, Urt. v. 27.9.2007 - 22 B 04.891 - NVwZ 2008, 445 = juris Rn. 15) und letztlich auch von der Klägerin nicht in Abrede gestellt, die die Trockenwetterabflussmessreihe lediglich als alleinigen Maßstab für sachwidrig hält. |
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| Nach alledem kann sich der Beklagte auf sachliche Gründe für die konkrete Ausgestaltung seines Umlagemaßstabs berufen. Dass der Berechnung der Betriebskostenumlage auch andere oder weitere Maßstäbe zugrunde gelegt werden können und diese in anderen Abwasserzweckverbänden auch tatsächlich nach anderen Umlagemaßstäben berechnet wird, wird auch vom Beklagten nicht in Abrede gestellt. Aus den vorgenannten Gründen ergibt sich hieraus jedoch nicht, dass der von der Beklagten angewandte Beitragsmaßstab sachwidrig und für das Wirken des Verbandes völlig unpassend ist. |
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| Der Einwand der Klägerin, dass sich Fremdwasser in der Kanalisation nicht vollständig vermeiden lasse, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dies trifft zwar ohne weiteres zu, schließt es jedoch aufgrund der Auswirkungen von Fremdwasser nicht aus, durch den Umlagemaßstab Anreize zu setzen, die die technisch machbare Reduzierung durch Sanierung der Kanalnetze fördern. Der Klägerin mag auch darin zuzustimmen sein, dass die vom Gesetzgeber vorgenommene Differenzierung zwischen Fremd- und Niederschlagswasser den Beklagten nicht zwingt, diese Differenzierung bei der Ausgestaltung der Verbandsumlage nachzuzeichnen. Dass der vom Beklagten gewählte Umlagemaßstab „völlig unpassend“ ist, ergibt sich hieraus jedoch nicht. Entsprechendes lässt sich auch nicht aus der Tatsache herleiten, dass der Beklagte derzeit keine Abwasserabgabe zahlt. |
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| Der Senat verkennt dabei nicht, dass die Klägerin - wie ihr allerdings bereits vor dem Anschluss an den Beklagten bekannt war - über ein im Vergleich zu den übrigen Verbandsmitgliedern besonders ausgedehntes Kanalnetz verfügt. Das mit der Trockenwetterabflussmessreihe verfolgte Ziel des Beklagten, einen Anreiz für eine Minimierung des Fremdwasseranteils am Schmutzwasser zu schaffen, wird hierdurch jedoch ebenso wenig in Frage gestellt. Aus der mitunter unterschiedlichen Interpretation der ins Verfahren eingeführten Tabellen ergibt sich nichts anderes. Denn auch die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung nicht in Abrede gestellt, dass der Anteil von Fremdwasser an dem der Kläranlage des Beklagten zugeführten Schmutzwasser derzeit ca. 60% beträgt. |
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| cc) Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts kann der von dem Beklagten gewählte Umlagemaßstab auch nicht vor dem Hintergrund der Nichtberücksichtigung des anfallenden Niederschlagswassers als sachwidrig angesehen werden. |
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| Da Umlagemaßstab die bei Trockenwetter gemessenen Abflussmengen sind, die von den einzelnen Mitgliedern des Beklagten der Verbandskläranlage zugeführt werden, führt dieser Maßstab zwar dazu, dass das Niederschlagswasser bei der Bemessung der jeweiligen Abflussmengen jedenfalls zum größten Teil unberücksichtigt bleibt, obwohl in Teilen des Verbandsgebiets des Beklagten die Abwasserentsorgung nach dem Mischsystem erfolgt und der Verbandskläranlage somit auch Niederschlagswasser zugeführt wird. Ob die einzelnen Mitglieder des Beklagten sich bei der Abwasserentsorgung für das Misch- oder das Trennsystem entscheiden, ist jedoch allein ihre Entscheidung und braucht deshalb bei der Wahl des Umlagemaßstabs nicht berücksichtigt zu werden. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, im Verhältnis zu den großen Mengen an Regenwasser würden die über defekte Schmutzwasserkanäle in die Verbandsanlagen gelangenden Fremdwassermengen in ihrer Bedeutung zurücktreten, wird zudem durch die Erhebungen des Umweltbundesamtes im Allgemeinen und die vom Beklagten vorgelegten Daten widerlegt. Überdies hat auch das Landratsamt Lörrach in seinem Vermerk darauf hingewiesen, dass die mit der Betriebskostenumlage verteilten Kosten des Beklagten überwiegend schmutzfracht- und nur in geringem Umfang hydraulisch bedingt sind. |
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| Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. |
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| Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 271.662,65 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG). |
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| Der Beschluss ist unanfechtbar. |
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