Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 5 S 2393/16

Tenor

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. September 2016 - 2 K 1380/14 - zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 89.080,50 Euro festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der rechtzeitig gestellte und begründete, auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sowie der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
1. Ohne Erfolg macht der Zulassungsantrag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils geltend.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind dann zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird, sich ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens nicht beantworten lässt, ob das Urteil in seinem Ergebnis aus anderen Gründen richtig ist, und ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens möglich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642 und vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163; BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - NVwZ-RR 2004, 542 und vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 - NVwZ 2004, 744). Das ist nach den in der Antragsbegründung dargelegten Gründen nicht der Fall.
a) Der Zulassungsantrag macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils mit dem Vorbringen geltend, der Teil eines Gebiets, der im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sei, dürfe nicht nur - wovon das Verwaltungsgericht ausgegangen sei - anhand der im Baugebiet vorhandenen baulichen Nutzung bestimmt werden, sondern müsse gebietsübergreifend anhand der - im vorliegenden Fall durchweg von gewerblichen Nutzungen geprägten - Umgebungsbebauung abgeleitet werden. Insbesondere der Wortlaut der Norm schließe diese Vorgehensweise nicht aus. Dieses Vorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils.
Die Beklagte hat gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauNVO in ihrem Bebauungsplan „Querstraße - Art der baulichen Nutzung“ ein Mischgebiet (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO) festgesetzt. Durch diese Festsetzung ist gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO die Vorschrift über Mischgebiete (vgl. § 6 BauNVO) zum Bestandteil des Bebauungsplans geworden. Damit sind Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO nur in den Teilen des Gebiets allgemein zulässig, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind. Nach § 6 Abs. 3 BauNVO können ausnahmsweise Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO außerhalb der in § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden. In Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht ergibt sich bereits aus dem Wortlaut dieser verordnungsrechtlichen Bestimmungen, dass mit dem Begriff “Gebiet” stets nur das durch den Bebauungsplan festgesetzte Baugebiet gemeint ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.6.2005 - 4 B 36.05 - BauR 2005, 1886; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 9.9.1993 - 8 S 1609/92 - juris). Dies gilt ohne weiteres auch für vergleichsweise kleine Mischgebiete, die - wie hier - lediglich drei Grundstücke überplanen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob der konkret in Rede stehende Teil des Mischgebiets überwiegend durch gewerbliche Nutzung geprägt ist. Nur dies ist anhand der tatsächlich vorhandenen Bebauung in diesem Baugebiet zu beantworten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.10.1993 - 4 B 176.93 - juris). Die Ausdehnung des “Gebiets” im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO durch Einbeziehung auch der außerhalb des Baugebiets liegenden Bebauung widerspricht der Systematik der §§ 2 ff. BauNVO, nach denen in den jeweils normierten Baugebieten nur die einzeln aufgeführten Arten baulicher Nutzung allgemein beziehungsweise ausnahmsweise zulässig sind. Eine “gebietsübergreifende” Betrachtung, um die Zulässigkeit einer baulichen Nutzung ihrer Art nach zu beurteilen, findet dagegen nicht statt und ist im System der BauNVO auch nicht angelegt.
b) Der Zulassungsantrag macht weiter ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils mit dem Vorbringen geltend, bei einem ausnahmefähigen Vorhaben sei die Ablehnung der Erteilung einer Ausnahme nur ermessensgerecht, wenn besondere, nicht bereits von § 15 Abs. 1 BauNVO erfasste städtebauliche Gründe dem Vorhaben entgegenstünden. Andernfalls sei das Ermessen zugunsten des Bauherrn auf null reduziert. Im vorliegenden Fall habe das Verwaltungsgericht es versäumt zu prüfen, ob die Gefahr eines “trading-down-Effekts” im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung tatsächlich vorhanden gewesen sei. Das Verwaltungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass - erstens - ein sehr kleines Baugebiet in Rede stehe, dass - zweitens - durch den Bebauungsplan nahezu alle gängigen Formen von Vergnügungsstätten ausgeschlossen seien und dass - drittens - zudem die Neuansiedlung einer Spielhalle durch die Notwendigkeit eines Mindestabstands von 500 Metern zu der bestehenden Spielhalle „... ...“ glücksspielrechtlich ausgeschlossen sei. Nach Meinung des Klägers hätte das Verwaltungsgericht sich mit der Fragestellung befassen müssen, ob schon die Ansiedlung einer einzelnen Vergnügungsstätte, der keine weitere folgen werde, geeignet sein könne, einen “trading-down-Effekt” auszulösen. Dieses Vorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils.
Zwar trifft es zu, dass die Beantwortung der Frage, ob ein geplantes bauliches Vorhaben einen “trading-down-Effekt” entfaltet, nicht generell beantwortet werden kann, sondern im jeweiligen Einzelfall entschieden werden muss. Ob ein solcher “trading-down-Effekt” zu bejahen ist, beurteilt sich nicht nach quantitativen Faktoren. Die Feststellung, dass sich Vergnügungsstätten, zumindest wenn sie in einem Gebiet gehäuft vorhanden sind, negativ auf ihre Umgebung auswirken (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1994 - 4 C 13.93 - juris, Rn. 22), erlaubt nicht den Rückschluss, dass nur eine oder wenige Spielhallen keine solchen Auswirkungen haben können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.9.2008 - 4 BN 9.08 - juris). Angesichts dessen greift der Einwand des Klägers bereits nicht durch, ein “trading-down-Effekt” könne „also nicht bereits durch eine einzelne Vergnügungsstätte bewirkt werden.“ Soweit das Verwaltungsgericht darüber hinaus die Annahme eines Ermessensfehlers gemäß § 114 Satz 1 VwGO mit der Begründung abgelehnt hat, die Erteilung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB im konkreten Einzelfall scheide wegen eines “trading-down-Effekts” in Form einer „Verdrängungswirkung gegenüber Ladengeschäften“ und eines durch eine Niveauabsenkung bewirkten Attraktivitätsverlusts (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 5.1.1995 - 4 B 270.94 - juris) aus – das Verwaltungsgericht spricht an dieser Stelle nochmals von “trading-down” –, so fußt dies auf der Annahme der Beklagten (vgl. Bescheid vom 31.1.2012, S. 3), bei einer Zulassung der beantragten Vergnügungsstätte seien Störungen der nicht gewerblichen Nutzungen in diesem Bereich zu befürchten beziehungsweise es könne zumindest eine Störung derselben nicht ausgeschlossen werden, insbesondere mit Blick auf die Beratungsstelle gegen sexuelle Gewalt im gleichen Gebäude, zu deren Beratungsangebot auch die Suchtprävention gehöre. Vor diesem Hintergrund geht der Einwand fehl, ein “trading-down-Effekt” sei bei dem in Rede stehenden „Kleinbaugebiet […] ohnehin eigentlich nicht vorstellbar […]“. Im vorliegenden Fall eines Mischgebiets, das nur drei Grundstücke überplant, die mit zwei Wohnhäusern und einem Wohn- und Geschäftshaus bebaut sind, liegt die Annahme eines “trading-down-Effekts”, wovon die Beklagte und das Verwaltungsgericht ausgehen, bereits mit der Zulassung eines einzigen diesen Effekt auslösenden Vorhabens sogar besonders nahe. Auf die Feststellung einer „ernsthafte[n] Gefahr weiterer Ansiedlungen“ von Vergnügungsstätten – auch aus glücksspielrechtlichen Gründen – kommt es nicht an, da bereits das geplante Vorhaben geeignet ist, den “trading-down-Effekt” auszulösen. Dass städtebauliche Fehlentwicklungen derzeit im Baugebiet nicht erkennbar seien und von der Beklagten auch nicht geltend gemacht würden, ist ohne Belang. Denn es ist das geplante Vorhaben des Klägers, das einen “trading-down-Effekt” entfaltet, worauf die Beklagte in ihrer vom Verwaltungsgericht als ermessensfehlerfrei beurteilten Entscheidung abstellt.
c) Mit Blick auf das Vorstehende bestehen aus den in der Antragsbegründung dargelegten Gründen auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils, soweit es die gegen die behördlich verfügte Nutzungsuntersagung gerichtete Anfechtungsklage abgewiesen hat. Denn der Kläger folgert die Unrichtigkeit dieser Klageabweisung ausschließlich aus seinen Darlegungen zur Abweisung der Verpflichtungsklage, die jedoch – wie dargelegt (s. o. unter a) und b)) – nicht durchgreifen.
2. Die Rechtssache weist nicht die von dem Kläger geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf.
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Die Annahme besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass der Rechtssache nicht nur allgemeine oder durchschnittliche Schwierigkeiten zukommen. Vielmehr muss sich der konkret zu entscheidende Fall in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle abheben (st. Rspr., vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22.4.1997 - 14 S 913/97 - VBlBW 1997, 298, vom 7.1.1998 - 7 S 3117/97 - NVwZ-RR 1998, 371 und vom 11.8.1999 - 6 S 969/99 - juris), das heißt, er muss überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursachen (vgl. W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 124, Rn. 9). Daran fehlt es hier.
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Der Kläger macht besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten mit der Behauptung geltend, die Frage, ob eine gewerbliche Gebietsprägung auch durch eine außerhalb des festgesetzten Mischgebiets stattfindende Bebauung beziehungsweise Nutzung erfolgen könne, sei bislang in der Rechtsprechung allenfalls am Rande und nie entscheidungserheblich berührt worden. Die danach erforderliche grundsätzliche Klärung der Problematik sei mit überdurchschnittlichen Schwierigkeiten verbunden. Mit diesem Vorbringen zeigt der Kläger besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht auf. Denn die von ihm aufgeworfene Frage lässt sich sowohl anhand des Wortlauts von § 6 Abs. 2 Nr. 8 und Abs. 3 BauNVO als auch durch Heranziehung ober- und höchstrichterlicher Rechtsprechung ohne weiteres verneinen.
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Der Kläger sieht besondere Schwierigkeiten in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht ferner in der Frage begründet, inwieweit sich eine Bauaufsichtsbehörde bei Anwendung des § 6 Abs. 3 BauNVO in Bezug auf nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätten auf die Vermeidung eines “trading-down-Effekts” berufen könne. Auch diese Frage hat die ober- und höchstrichterliche Rechtsprechung bereits – bejahend – beantwortet (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1994 - 4 C 13.93 - juris, und Beschluss vom 4.9.2008 - 4 BN 9.08 - juris; Senatsurteil vom 9.10.2013 - 5 S 29/12 - juris), so dass sich hieraus keine besonderen Schwierigkeiten in rechtlicher und tatsächlicher Art herleiten lassen.
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3. Der Zulassungsantrag zeigt schließlich eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht auf.
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Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn das erstrebte weitere Gerichtsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen oder im Bereich der Tatsachenfeststellungen nicht geklärten Fragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höhergerichtlicher Klärung bedürfen. Die Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt, dass unter Durchdringung des Streitstoffes des erstinstanzlichen Urteils eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufgezeigt, das heißt benannt wird, die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragend war und die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und dass ein Hinweis auf den Grund gegeben wird, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 5.6.1997 - 4 S 1050/97 - VBlBW 1997, 420, m. w. N., und vom 19.8.2010 - 8 S 2322/09 - ZfWG 2010, 424). Hieran fehlt es.
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Nach dem Vorbringen des Klägers soll der Ausgang des gerichtlichen Verfahrens von der Klärung der rechtsgrundsätzlichen Frage abhängen, „ob bei der Prüfung der gewerblichen Prägung eines durch Bebauungsplan festgesetzten Mischgebiets (oder Teilgebiets eines solchen) eine Prägung durch die Bebauung und Nutzung angrenzender Baugebiete berücksichtigungsfähig ist oder nicht.“ Diese Frage lässt sich sowohl anhand des Wortlauts von § 6 Abs. 2 Nr. 8 und Abs. 3 BauNVO als auch durch Heranziehung ober- und höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.6.2005 - 4 B 36.05 - BauR 2005, 1886; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 9.9.1993 - 8 S 1609/92 - juris) ohne weiteres verneinen.
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Nicht anderes gilt für die vom Kläger als grundsätzlich klärungsbedürftig benannte Frage, „ob eine Bauaufsichtsbehörde die ausnahmsweise Zulassung einer nicht kerngebietstypischen Vergnügungsstätte in einem nicht gewerblich geprägten Teil eines Mischgebiets allein unter Berufung auf das Ziel der Verhinderung eines “trading-down-Effekts” verweigern dürfe, ohne dass zu prüfen wäre, ob überhaupt die ernstliche Möglichkeit eines solches Effekts in dem relevanten Baugebiet oder auch nur der näheren Umgebung bestünde.“ Diese Frage wird sich in einem Berufungsverfahren in dieser Weise nicht in entscheidungserheblicher Weise stellen. Denn die Beklagte hat im Sinne dieser Frage “geprüft”, ob das geplante Bauvorhaben einen “trading-down-Effekt” auslöst und dies bejaht, ohne dass insoweit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des diese Entscheidung als rechtmäßig bestätigenden Urteils des Verwaltungsgerichts dargelegt sind (s.o. unter 1. b)).
17 
4. Soweit das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil auch die Klage abgewiesen hat, mit der der Kläger die behördliche Zwangsgeldfestsetzung mit Bescheid der Beklagten vom 15.9.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidium Stuttgart vom 13.2.2014 angegriffen hat, hat der Kläger zwar auch insoweit einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, allerdings keine Zulassungsgründe dargelegt (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO).
II.
18 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
III.
19 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 u. 3, § 52 Abs. 1, § 39 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nr. 1.1.1, 1.7.1, 9.1.2.1 und 9.4 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (entsprechend der Wertfestsetzung im ersten Rechtszug).
20 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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