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| Die nach § 146 Abs. 4 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zur Begründung der Beschwerde innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben dem Senat keine Veranlassung, den Beschluss des Verwaltungsgerichts abzuändern. Mit diesem hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers abgelehnt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 01.06.2017 wiederherzustellen. Die Antragsgegnerin hat hiermit der Beigeladenen nach Maßgabe des § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG die bis zum 30.04.2021 befristete Erlaubnis nach § 41 LGlüG in Verbindung mit Art. 1 § 24 Abs. 1 Erster GlüÄndStV erteilt, in der ..., ..., die Spielhalle „...“ zu betreiben, und mit „Entscheidung“ vom 08.08.2017 den Sofortvollzug angeordnet. |
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| Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Antrag sei mangels Antragsbefugnis unzulässig. § 51 Abs. 5 LGlüG entfalte keine drittschützende Wirkung. Der Normbefehl der §§ 40 ff., 51 Abs. 5 LGlüG beziehe sich nicht auf Wettannahmestellen. Die der Beigeladenen erteilte Härtefallerlaubnis wirke sich lediglich dergestalt auf den Antragsteller aus, dass seine Wettannahmestelle nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5a LGlüG nicht genehmigungsfähig sei. Es läge kein „mittelbarer“ oder „faktischer“ Eingriff vor, da die Erteilung der Härtefallerlaubnis nicht einem finalen und unmittelbaren Eingriff in die Rechtsposition des Antragstellers gleichzusetzen sei und ihr eine regelungsähnliche Wirkung fehle. Die Möglichkeit einer Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG sei nicht ersichtlich. Die Erlaubniserteilung an die Beigeladene hindere den Antragsteller an der Ausübung seiner Tätigkeit lediglich am bisherigem Ort. Der Grundrechtseingriff folge unmittelbar aus dem glücksspielrechtlichen Verbundverbot. Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG vermittelten dem Antragsteller ebenfalls keine Antragsbefugnis. Selbst wenn man eine Ungleichbehandlung von Spielhallen und Wettannahmestellen annehmen wollte, führte dies allenfalls zu einer Unanwendbarkeit bzw. Nichtigkeit des § 20 LGlüG, vermöge jedoch einen Anspruch auf Aufhebung der Härtefallerlaubnis nicht zu begründen. Auf die unionsrechtlich garantierte Dienstleistungsfreiheit könne sich der Antragsteller mangels grenzüberschreitenden Bezugs nicht berufen. Im Übrigen sei der Antrag unbegründet. |
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| Bei Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens geht auch der Senat davon aus, dass der Widerspruch des Antragstellers voraussichtlich erfolglos bleiben wird. |
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| 1. Zutreffend dürfte das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes bereits als unzulässig abgelehnt haben, da es dem Antragsteller an der erforderlichen Antragsbefugnis im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO analog fehlen dürfte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.01.2018 - 1 VR 14.17 - juris Rn. 7). |
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| Nach § 42 Abs. 2 Alt. 1 VwGO ist - soweit wie hier gesetzlich nichts anderes bestimmt ist - die Klage und mithin der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nur zulässig, wenn der Kläger bzw. Antragsteller geltend macht, durch den angegriffenen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Demnach muss nach dem substantiierten Vorbringen des Klägers bzw. Antragstellers eine Rechtswidrigkeit des jeweiligen Hoheitsaktes - und zwar gerade mit Blick auf die (Grund-)Rechte des Klägers bzw. Antragstellers - möglich erscheinen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 09.01.2017 - 12 CS 16.2181 - NJW 2017, 1976 = juris Rn. 4; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.04.2004 - 9 S 1751/02 - DÖV 2004, 755 = juris Rn. 123). |
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| Dem geht die Frage voraus, ob die Rechtssphäre des Klägers bzw. Antragstellers überhaupt betroffen ist. Hierzu müssen Bestehen und Reichweite seiner subjektiv-öffentlichen Rechte geklärt und festgestellt werden, ob der im Streit stehende Hoheitsakt diese Rechte berührt oder aber unberührt lässt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.04.2004 - 9 S 1751/02 - DÖV 2004, 755 = juris Rn. 123). Die Entstehung eines subjektiv-öffentlichen Rechts setzt dabei in personeller Hinsicht voraus, dass der Kläger Träger des normativ geschützten Interesses, also vom personellen Schutzzweck der Norm erfasst ist (vgl. Wahl/Schütz, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand 06/2017, § 42 Abs. 2 Rn. 46). Ein bloßer Rechtsreflex vermag indes ebenso wenig eine Rechtsposition bzw. eine Antrags-/Klagebefugnis zu begründen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.10.2010 - 1 S 2029/10 - n.v.) wie eine rein faktisch ermittelte „Betroffenheit“ (vgl. BayVGH, Beschluss vom 17.09.2015 - 10 CS 15.1435 - NVwZ-RR 2016, 48 = juris Rn. 14). |
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| Ausgehend hiervon erscheint gemessen an den Erkenntnismöglichkeiten des gerichtlichen Eilverfahrens - wie bereits vom Verwaltungsgericht ausführlich dargelegt - eine Rechtsverletzung des Antragstellers in subjektiv-öffentlichen Rechten offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.03.2018 - 12 S 1644/18 - juris Rn. 72). |
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| a) Auf eine drittschützende, dem Antragsteller ein subjektiv-öffentliches Recht und damit eine Antragbefugnis vermittelnde einfachgesetzliche Norm kann sich dieser nicht mit Erfolg berufen. |
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| aa) Dabei ist für die Frage des Drittschutzes nicht etwa auf § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5a LGlüG oder - wie der Antragsteller meint - auf §§ 1, 4 Abs. 1, 21 Abs. 2 GlüStV, sondern auf den als Grundlage der der Beigeladenen erteilten befristeten Erlaubnis dienenden § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG abzustellen. Dass dieser Norm keine drittschützende Wirkung zugunsten des Antragstellers innewohnt, hat bereits das Verwaltungsgericht, auf dessen Begründung der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen ausdrücklich Bezug nimmt, ausführlich dargelegt. |
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| Gegenteiliges behauptet weder der Antragsteller in Kenntnis der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung noch dürfte die Gesetzbegründung eine andere rechtliche Wertung zulassen. Darin heißt es bezogen auf den § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG zugrundeliegenden Art. 1 § 29 Abs. 4 GlüÄndStV (LT-Drucks. 15/1570 S. 2; s. auch LT-Drucks. 15/2431 S. 3): „Im Rahmen des Ausführungsgesetzes sind bei der Ausfüllung der Härteklausel des Artikel 1 § 29 Absatz 4 Erster GlüÄndStV adäquate Lösungen des Konflikts zwischen der Notwendigkeit, aus Suchtpräventionsgründen die Zahl der Spielhallen zu begrenzen, und den Interessen der Betreiber zu finden.“ Auch aus der Gesetzesbegründung zu § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG ergibt sich nichts Anderes. Danach hat die Härtefallbefreiung nur die betroffenen Spielhallen im Blick, nicht aber eventuell mit ihnen konkurrierende Wettvermittlungsstellen (vgl. LT-Drucks. 15/2431 S. 113). |
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| Danach dürfte § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG offensichtlich nicht darauf abzielen, die Individualinteressen von Betreibern einer Wettvermittlungsstelle zu schützen. Überdies ist in der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 16.04.2018 - 6 S 2250/17 - juris Rn. 10) geklärt, dass sogar „im Falle des Nebeneinanders von Bestandsspielhallen mit und ohne Härtefallbefreiung dem unberücksichtigten Spielhallenbetreiber nach dem gesetzgeberischen Willen nur die Möglichkeit bleibt, selbst einen Antrag auf Befreiung nach § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG zu stellen. Eine „Auswahlentscheidung“ unter Einbeziehung der Neubewerber findet insoweit nicht statt. |
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| Kann hiernach § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG schon im Verhältnis von Spielhallenbetreibern untereinander ein drittschützender Charakter nicht beigemessen werden, so gilt dies erst recht im Hinblick auf Betreiber von Wettvermittlungsstellen. |
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| Dem Verwaltungsgericht dürfte demnach darin zuzustimmen sein, dass sich der Antragsteller gegen die sich aus § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5a LGlüG folgende Beschwer im ebenfalls beim Verwaltungsgericht anhängigen Untersagungsverfahren zur Wehr setzen kann. Soweit der Antragsteller bereits im vorliegenden Verfahren vor dem Hintergrund des § 21 Abs. 2 GlüStV und dem ebenfalls in § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5a LGlüG enthaltenen Trennungsgebot verfassungsrechtliche Zweifel äußert, kann dem nicht gefolgt werden. Auch insofern ist der Antragsteller auf die Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 26.10.2017 - 6 S 1924/15 - n.v., UA S. 9 ff.) zu verweisen, der das Trennungsgebot als verfassungsgemäß und unionrechtskonform angesehen hat: |
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| „Das Trennungsgebot des § 21 Abs. 2 GlüStV, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5a LGlüG verstößt (...) entgegen der Ansicht der Klägerin nicht gegen höherrangiges Recht. Es genügt den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG an eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung einer objektiven Berufszugangsvoraussetzung, weil hinreichende Gründe des Gemeinwohls vorliegen, die das Trennungsgebot tragen können. Ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG und gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG liegt ebenfalls nicht vor. |
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| Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss des Ersten Senats vom 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris) und das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 16.12.2016 - 8 C 6.15 -, juris) haben sich (...) mit vergleichbaren suchtpräventiven Vorschriften anderer Länder zum einzuhaltenden Mindestabstand und dem Verbot ihres Verbundes an einem Standort befasst und im Einzelnen dargelegt, dass diese die Spielhallenbetreiber nicht in ihren Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG verletzen sowie mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sind. So hat das Bundesverfassungsgericht insbesondere festgestellt, dass die im Saarland und in Berlin geltenden Abstandsgebote den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG an eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung genügten, da selbst zur Rechtfertigung einer objektiven Berufszugangsvoraussetzung hinreichende Gründe des Gemeinwohls vorlägen, die die Abstandsgebote tragen könnten (BVerfG, a.a.O., Rn. 131 ff.). Sie dienten mit der Vermeidung und Abwehr der vom Glücksspiel in Spielhallen ausgehenden Suchtgefahren einem besonders wichtigen Gemeinwohlziel, da Spielsucht zu schwerwiegenden Folgen für die Betroffenen, ihre Familien und die Gemeinschaft führen könne. Der Hauptzweck der Bekämpfung und Verhinderung von Glücksspielsucht wiege besonders schwer, da es sich um ein besonders wichtiges Gemeinwohlziel handle. Die Eigentumsfreiheit des Art. 14 Abs. 1 GG führe - soweit ihr Schutzbereich überhaupt eröffnet sei - hinsichtlich der beruflichen Nutzung des Eigentums jedenfalls nicht zu einem weitergehenden Schutz als die Berufsfreiheit (BVerfG, a.a.O., Rn. 169). Auch eine mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbare Ungleichbehandlung etwa gegenüber Spielbanken sei nicht anzunehmen, weil ein hinreichender Sachgrund in dem unterschiedlichen Gefährdungspotential beider Typen von Spielstätten und insbesondere in der sehr unterschiedlichen Verfügbarkeit der Spielmöglichkeiten liege (BVerfG, a.a.O., Rn. 170 ff.). |
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| Diese Rechtsprechung lässt sich auf den vorliegenden Fall übertragen. Das Trennungsgebot zwischen Wettvermittlungsstelle und Spielhalle ist im Gesamtzusammenhang der glücksspielrechtlichen Vorschriften zu beurteilen. Ausweislich der Gesetzesbegründung verfolgt der Gesetzgeber mit dem Trennungsgebot den Zweck, generell eine Vermischung der unterschiedlichen Glücksspielangebote aus Gründen der Suchtprävention zu vermeiden (Amtliche Begründung zu § 20 LGlüG, LT-Drs. 15/2431, S. 83). Das Trennungsgebot bewirkt, dass in einem Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem sich eine Spielhalle befindet, keine Sportwetten vermittelt werden dürfen und damit kein Anreiz geschaffen wird, vom Automatenspiel zum Abschluss von Sportwetten überzugehen. Damit verfolgt der Gesetzgeber das legitime Ziel, durch das Trennungsgebot zur Verhinderung der Entstehung von Glücksspielsucht beizutragen und Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen. Die Regelungen des § 21 Abs. 2 GlüStV, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5a LGlüG sind zur Erreichung dieses Ziels ebenso verhältnismäßig wie die den Entscheidungen des Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgerichts zugrunde liegenden Regelungen der anderen Länder. (...) |
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| Aus dem Vortrag der Klägerin ergibt sich keine sonstige Unverhältnismäßigkeit des Trennungsgebots. Weder die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG noch die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG gewährleisten eine unveränderliche Zulässigkeit einer einmal aufgenommenen gewerblichen Tätigkeit. Zur Abwehr drängender Gefahren für ein besonders wichtiges Gemeinschaftsgut - wie sie nach der nicht zu beanstandenden Einschätzung des Gesetzgebers auch hier anzunehmen ist - können sogar an eine zunächst erlaubte Tätigkeit selbst dann weitere Anforderungen gestellt werden, wenn diese faktisch zu einer Aufgabe der gewerblichen Tätigkeit führen würde (BVerfG, a.a.O., Rn. 156ff.). Dies bedeutet, dass der Klägerin, die zu keinem Zeitpunkt im Besitz einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis zum Betrieb des Sportwettbüros war, das Trennungsgebot aus monopolunabhängigen Gründen entgegengehalten werden kann. Ob ihr in der Vergangenheit eine glücksspielrechtliche Erlaubnis hätte erteilt werden müssen, ist für diesen Sachverhalt unerheblich. |
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| Soweit die Klägerin eine Ungleichbehandlung gegenüber Spielhallen und Spielbanken im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG rügt, übersieht sie, dass der Betrieb von Spielbanken in eigener Weise an den in § 1 GlüStV benannten Zielen ausgerichtet ist und einer besonderen staatlichen Aufsicht unterliegt (Senat, a.a.O.). Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 10.02.2015 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ausgeführt hat, gelten für Spielhallen und Spielbanken unterschiedliche Erlaubnisvoraussetzungen (vgl. hierzu § 24 GlüStV i.V.m. §§ 40 ff. LGlüG und §§ 27ff. LGlüG). Da die Klägerin nie im Besitz einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis war, stellt sich die Frage gar nicht, welche glücksspielrechtliche Erlaubnis den Vorrang hat. Soweit die Klägerin hiergegen einwendet, es bestehe nach wie vor keine Möglichkeit, eine Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten zu erhalten, ist ihr entgegenzuhalten, dass - worauf das Verwaltungsgericht bereits hingewiesen hat - die streitgegenständliche Verfügung gar nicht auf die formelle Illegalität wegen Fehlens der erforderlichen Erlaubnis gestützt ist. So heißt es darin ausdrücklich, dass unerheblich sei, ob es sich „um erlaubte oder unerlaubte Sportwetten“ handele (II. 2. Abs. der Verfügung), und dass die Verfügung für die genannte Örtlichkeit nur solange gelte, als sich dort eine Spielhalle oder Spielbank befindet. |
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| An der Vereinbarkeit des Trennungsgebots mit europäischem Unionsrecht bestehen ebenfalls keine Bedenken. Im Hinblick auf die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit (Art. 56, 57 AEUV) ist im Falle der Klägerin bereits das Vorliegen eines die unionsrechtlichen Grundfreiheiten eröffnenden grenzüberschreitenden Sachverhaltes nicht ersichtlich. Selbst wenn dies der Fall wäre, wären die Eingriffe nach dem oben Gesagten aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses nach Unionsrecht ebenso gerechtfertigt. Auch im Hinblick auf das unionsrechtliche Kohärenzgebot bestehen insoweit keine Bedenken (BVerfG, a.a.O., Rn. 124, BVerwG, a.a.O., Rn. 83 ff.).“ |
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| bb) Die Auffassung des Antragstellers, im vorliegenden Fall könne sich eine Antragsbefugnis „aus einer Zusammenschau und verfassungskonformen Auslegung der §§ 1, 4 Abs. 1 und 21 Abs. 2 GlüStV ergeben“, teilt der Senat nicht. Es erschließt sich bereits nicht, weshalb sich bei „verfassungskonformer Auslegung“ insbesondere aus den allgemeinen Zielen des Staatsvertrages nach § 1 GlüStV ein Abwehranspruch des Antragstellers ergeben soll, der zu keinem Zeitpunkt seiner spätestens 2011 aufgenommenen Tätigkeit der Sportwettenvermittlung über eine schützenswerte Rechtsposition in Gestalt einer Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle verfügt hat und dem mit Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 03.03.2016 sofort vollziehbar untersagt worden ist, Sportwetten zu vermitteln oder derartige Tätigkeiten zu unterstützen. Eine verfassungsrechtliche Verankerung dieses Anspruchs wird auch vom Antragsteller nicht dargetan. |
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| Überdies sprechen weder der Wortlaut der vom Antragsteller für einschlägig erachteten Normen noch die Gesetzesbegründung oder -systematik für die von ihm vertretene Auffassung. Ebenso wenig lässt sich Art. 19 Abs. 4 GG ein allgemeiner Gesetzesvollziehungsanspruch zugunsten des Antragstellers entnehmen, der unabhängig von der Verletzung eigener Rechte zur Prüfung der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts verpflichten würde (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.03.2014 - 2 BvE 6/12 - BVerfGE 135, 317 = juris Rn. 130; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.12.2013 - 13 A 476/08 - juris Rn. 143). |
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| b) Eine Antragsbefugnis dürfte - wie bereits vom Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt - im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG ebenfalls zu verneinen sein. |
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| Der Schutz des Grundrechts der Berufsfreiheit ist einerseits umfassend angelegt, schützt aber andererseits nur vor solchen Beeinträchtigungen, die gerade auf die berufliche Tätigkeit bezogen sind. Der Schutzbereich ist daher nicht schon dann eröffnet, wenn eine Rechtsnorm, ihre Anwendung oder andere hoheitliche Maßnahmen unter bestimmten Umständen Rückwirkung auf die Berufsfreiheit entfalten. Die Berufsfreiheit ist aber dann berührt, wenn sich die Maßnahmen zwar nicht auf die Berufstätigkeit selbst beziehen, aber die Rahmenbedingungen der Berufsausübung verändern und infolge ihrer Gestaltung in einem so engen Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs stehen, dass sie objektiv eine berufsregelnde Tendenz haben. Dabei ist der Grundrechtsschutz nicht auf Eingriffe im herkömmlichen Sinne beschränkt. Vielmehr kann der Abwehrgehalt auch bei faktischen oder mittelbaren Beeinträchtigungen betroffen sein, wenn diese in der Zielsetzung und in ihren Wirkungen Eingriffen gleichkommen. Durch die Wahl eines solchen funktionalen Äquivalents eines Eingriffs entfällt die Grundrechtsbindung nicht. An der für die Grundrechtsbindung maßgeblichen eingriffsgleichen Wirkung einer staatlichen Maßnahme fehlt es jedoch, wenn mittelbare Folgen ein bloßer Reflex einer nicht entsprechend ausgerichteten gesetzlichen Regelung sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.08.2009 - 1 BvR 3275/07 - NVwZ 2009, 1486 = juris Rn. 10 f. m.w.N.; Beschluss vom 14.10.2008 - 1 BvR 928/08 - BVerfGK 14, 328 = juris Rn. 21). |
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| Der Antragsteller macht insoweit geltend, es bestehe ein grundrechtlich schutzwürdiges Interesse daran, gewerbliche Betätigungen weiterhin an bestehenden, selbst gewählten Orten auszuüben, da erzwungene Verlagerungen mit erheblichen Kosten und weiteren Nachteilen verbunden seien. Darüber hinaus sei anerkannt, dass in Konstellationen, in denen es mehrere Interessenten für ein knappes Gut gebe, die Begünstigung des einen gegenüber den Unterlegenen eine eingriffsgleiche und damit rechtfertigungsbedürftige Wirkung habe, weshalb Begünstigungen anderer mit Konkurrentenklagen angegriffen werden könnten. |
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| Dabei nimmt der Antragsteller nicht in den Blick, dass im vorliegenden Fall nicht zu beurteilen ist, ob die in § 21 Abs. 2 GlüStV bzw. § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5a LGlüG enthaltene Vorrangregelung zugunsten von Spielhallen im Verhältnis zu Wettvermittlungsstellen bzw. eine hierauf gestützte Ablehnung eines Antrags auf Erlaubnis derselben bzw. eine Untersagung des weiteren Betriebs eine Verletzung des Antragstellers in seinen Rechten aus Art. 12 Abs. 1 GG möglich erscheinen lässt. Vielmehr ist maßgeblich, ob eine Rechtsverletzung des Antragstellers - und sei es aufgrund einer mittelbaren Beeinträchtigung - durch den angegriffenen Verwaltungsakt in der Gestalt der der Beigeladenen nach Maßgabe des § 41 LGlüG in Verbindung mit Art. 1 § 24 Abs. 1 Erster GlüÄndStV erteilten befristeten Erlaubnis im Wege der Härtefallregelung nach § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG möglich erscheint. |
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| Dies ist zu verneinen. Zwar mag deren Erteilung als mittelbare Beeinträchtigung des Antragstellers zu qualifizieren sein, diese kommt in ihrer Zielsetzung und in ihrer Wirkung jedoch nicht einem Eingriff im herkömmlichen Sinne gleich. Denn es ist nicht bereits die Erlaubniserteilung an die Beigeladene als solche, die die Rahmenbedingungen der Berufsausübung des Antragstellers verändert, sondern es bedarf hierzu vielmehr eines weiteren Hoheitsaktes in Form einer an § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5a LGlüG anknüpfenden Versagung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle oder - wie im Falle des Antragstellers - einer glücksspielrechtlichen Untersagungsverfügung nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 GlüStV in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5a LGlüG. |
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| c) Vor diesem Hintergrund lässt sich eine Antragsbefugnis zugunsten des Antragstellers auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG sowie Art. 56 AEUV herleiten. |
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| 2. Auf die Frage, ob die der Beigeladenen erteilte befristete Erlaubnis, in der ..., ..., die Spielhalle „...“ zu betreiben, rechtmäßig ist, kommt es nach alledem nicht an. |
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| Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO), den Antragsteller nicht zusätzlich mit den außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu belasten, da diese auch im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt und folglich kein Kostenrisiko auf sich genommen hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). |
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| Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 und 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 54.1, 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 und folgt der von den Beteiligten nicht beanstandeten Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts. |
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