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| Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch sonst zulässige Berufung des beklagten Landes ist unbegründet. Auch die ebenfalls statthafte und zulässige unselbständige Anschlussberufung der Klägerin ist unbegründet. |
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| Die Verpflichtungs- bzw. Bescheidungsklage ist insgesamt zulässig. Dies gilt auch für den geltend gemachten Anspruch auf erneute Entscheidung über die Berücksichtigung der Zeit der Beurlaubung vom 01.03.1996 bis zum 31.12.2001 als ruhegehaltsfähig. Die Entscheidung des LBV vom 04.03.2003 steht dem nicht entgegen. Die Klägerin hat diese zwar nach eigenen Angaben - ebenso wie die Verfügung des Schulamts vom 22.01.2003 - im März 2009 erhalten und mit Schreiben vom 20.03.2009 um deren Überprüfung gebeten. Mit Verfügung vom 29.04.2009, die ihr am gleichen Tag per E-Mail bekannt gegeben wurde, hat das LBV zudem an seiner Entscheidung vom 04.03.2003 festgehalten. Dementsprechend ist diese Entscheidung bestandskräftig und weiterhin wirksam. Dies führt aber nicht zur Unzulässigkeit der Klage insoweit. Denn das LBV hat aufgrund des Widerspruchs der Klägerin vom 14.04.2016 gegen die Festsetzung ihrer Versorgungsbezüge mit Bescheid vom 30.03.2016 eine erneute Sachprüfung vorgenommen und sich im Widerspruchsbescheid vom 24.10.2016 nicht auf ihre bestandskräftige Ablehnungsentscheidung berufen und den Widerspruch nicht insoweit als unzulässig verworfen. Vielmehr hat es „nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage“ den Widerspruch auch insoweit als unbegründet zurückgewiesen und hierzu ausgeführt, das Zugeständnis vom 22.01.2003 sei erst nach Beendigung der Beurlaubung und damit verspätet ausgesprochen worden. Mit dieser erneuten Ablehnung der Berücksichtigung des Zeitraums vom 01.03.1996 bis zum 31.12.2001 als ruhegehaltsfähig wegen des Nichtvorliegens der ermessenseröffnenden Voraussetzungen in der Widerspruchsentscheidung vom 24.10.2016 ist der Rechtsweg erneut eröffnet. Die Klägerin hat nach Ergehen des Widerspruchsbescheids auch am 09.11.2016 fristgerecht Klage erhoben. |
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| Die Klage ist teilweise begründet. Die Klägerin hat - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend entschieden - Anspruch darauf, dass der Beklagte unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über die Ruhegehaltsfähigkeit des Zeitraums vom 01.03.1996 bis 31.12.2001 im Rahmen der Festsetzung ihrer Versorgungsbezüge entscheidet (hierzu I.). Im Übrigen (hinsichtlich des Zeitraums vom 12.03.2007 bis 14.02.2015) ist die Klage dagegen unbegründet (hierzu II). |
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| Maßgeblicher Zeitpunkt für die der Beurteilung zugrunde zu legende Sach- und Rechtslage ist der Beginn des Ruhestandes (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.2010 - 2 C 34.09 -, Juris). Denn für die Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge gilt das Versorgungsfallprinzip. Danach ist jeweils auch das Recht anzuwenden, das zum Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles Geltung hatte, wobei dessen Übergangsregelungen zu beachten sind (vgl. dazu Strötz in GKÖD, BeamtVG Bund, Rn. 9 zu § 5). Somit ist hier der 01.08.2016 der maßgebliche Zeitpunkt für die Sach- und Rechtslage, so dass grundsätzlich das am 01.01.2011 in Kraft getretene Landesbeamtenversorgungsgesetz vom 09.11.2010 und dessen Übergangsvorschriften anzuwenden sind. |
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| Gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 LBeamtVG entsteht der Anspruch auf Ruhegehalt mit dem Beginn des Ruhestands. Nach § 18 Abs. 3 LBeamtVG wird das Ruhegehalt auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. Die Frage, welche Zeiten ruhegehaltsfähig sind, richtet sich allerdings nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 BeamtVG in der bis zum 31.08.2006 geltenden Fassung. § 21 Abs. 1 LBeamtVG findet keine Anwendung, weil die Klägerin bereits am 31.12.2010 Beamtin des beklagten Landes war und aus diesem Beamtenverhältnis in den Ruhestand getreten ist. Insoweit ist die Übergangsregelung des § 106 Abs. 5 LBeamtVG für vorhandene Beamten zu beachten, wonach für Fälle wie diesen u.a. § 6 Abs. 1 Satz 1 bis 3 Halbs. 1 und Satz 6 sowie Absatz 2 und 3 BeamtVG in der bis zum 31.08.2006 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden sind. Maßgebliche Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin auf Berücksichtigung der Zeiten ihrer Beurlaubung als ruhegehaltsfähig ist damit unabhängig vom jeweiligen Zeitraum der Beurlaubungen § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BeamtVG in der bis zum 11.02.2009 geltenden Fassung vom 20.12.2001 (BeamtVG 2006). |
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| II. Die Klägerin hat danach den ihr vom Verwaltungsgericht zugesprochenen Anspruch auf erneute Entscheidung über die Berücksichtigung des Zeitraums ihrer Beurlaubung vom 01.03.1996 bis 31.12.2001 als ruhegehaltsfähige Zeit. Insoweit ist die Klage begründet und die Berufung des beklagten Landes daher zurückzuweisen. |
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| Nach § 6 Abs. 1 BeamtVG (2006) ist ruhegehaltsfähig diejenige Dienstzeit eines Beamten, die dieser vom Tage seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Dies gilt nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Halbs. 1 BeamtVG (2006) nicht für Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge. Eine Ausnahme hiervon lässt § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Halbs. 2 BeamtVG (2006) zu. Nach dieser Bestimmung kann die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge dann als ruhgehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich zugestanden worden ist, dass dieser öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient oder gedient hat. Die danach erforderliche Feststellung (Zugeständnis), dass die Beurlaubung ohne Dienstbezüge öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, trifft die Stelle, die über die Beurlaubung entscheidet (hier zum damaligen Zeitpunkt das Oberschulamt). Soweit diese Entscheidung spätestens bei Beendigung des Urlaubs getroffen wird, steht die grundsätzliche Ruhegehaltsfähigkeit fest. Es ist dann von der das Ruhegehalt festsetzenden Behörde die in ihrem Ermessen stehende Entscheidung zu treffen, ob diese Zeit der Beurlaubung ohne Dienstbezüge auch im konkreten Einzelfall als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt wird. |
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| Im vorliegenden Fall hat das damalige Oberschulamt T. die Klägerin mit seiner Verfügung vom 22.01.2003 schriftlich rückwirkend gemäß § 14 UrlVO a.F. für die Zeit vom 01.03.1996 bis 31.12.2001 zur Wahrnehmung einer Tätigkeit als Ortslehrkraft an der A.-v.-H. Schule in L., P. beurlaubt und gleichzeitig anerkannt, dass ihre Beurlaubung für diesen Zeitraum öffentlichen Belangen diente. Diese Verfügung, die am 28.01.2003 zur Bekanntgabe auf dem Dienstweg zunächst an das Staatliche Schulamt R. gesandt wurde, ist ihr - trotz der falschen Adressierung an die GHS G. - zu einem nicht bekannten Zeitpunkt (spätestens im März 2009) zugegangen und damit auch nach außen hin ihr gegenüber wirksam geworden. Dem LBV ist die Entscheidung ebenfalls am 28.01.2003 „mit der Bitte, die Berücksichtigung der Zeit der Beurlaubung als ruhegehaltsfähige Dienstzeit zuzuerkennen“, zugesandt worden. |
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| 1. Ausgehend von dem tatsächlichen Geschehensablauf lag dem LBV mit der Verfügung des Oberschulamts T. vom 22.01.2003 Anfang Februar 2003 die Feststellung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Halbs. 2 BeamtVG (2006) vor, dass hinsichtlich des Urlaubs ohne Dienstbezüge vom 01.02.1995 bis zum 14.02.2003 - lediglich - der Zeitraum vom 01.03.1996 bis 31.12.2001 als öffentlichen Belangen dienend anerkannt wird. Bei dieser, auch vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Betrachtung endete der Urlaub im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Halbs. 2 BeamtVG (2006) hier nicht am 31.12.2001, sondern am 14.02.2003, da ein einheitlicher Lebenssachverhalt vorliegt. Die Klägerin wurde zunächst auf ihren Antrag mit Verfügung vom 24.01.1995 für die Zeit vom 01.02.1995 bis 31.01.1997 zur Begleitung ihres Ehemanns in den Auslandsschuldienst beurlaubt. Diese Beurlaubung wurde anschließend auf entsprechende Anträge der Klägerin zum gleichen Zweck jeweils ohne Unterbrechung bis zum 14.02.2003 verlängert. Nach Ablauf der letzten Verlängerung nahm die Klägerin den Schuldienst zum Schuljahr 2003/2004 an der B.-Schule G. in S. wieder auf, nachdem ihr Einsatz ab dem 15.02.2003 ursprünglich in der GHS B. vorgesehen war. Damit endete „dieser Urlaub“ am 14.02.2003. Hieran ändert nichts, dass die Feststellung vom 22.01.2003 lediglich für die Zeit bis zum 31.12.2001 getroffen worden ist. Denn die Beurlaubung war zuletzt mit Verfügung vom 17.08.1998 bis zum 14.02.2001 und mit Verfügung vom 09.05.2000 bis zum 14.02.2003 verlängert worden. Damit hat der Urlaub weder am 31.12.2001 noch am 14.02.2001, sondern erst am 14.02.2003 geendet. |
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| a) Dieses Verständnis des Wortlauts der Norm wird maßgeblich durch den Begriff des Urlaubs als einer Freistellung von der Verpflichtung zur Dienstleistung geprägt. Der Urlaub findet sein Ende mit der Wiederaufnahme des Dienstes. Hiergegen spricht auch nicht die Formulierung, „dass dieser [Urlaub] öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient“, die lediglich den Inhalt der bei Beendigung des Urlaubs spätestens zu treffenden Feststellung bestimmt. Dass mit der vorliegenden Formulierung grundsätzlich an die tatsächliche Beendigung eines einheitlich begründeten und ununterbrochenen Urlaubs angeknüpft wird, macht auch der Vergleich mit der sprachlichen Fassung der Vorgängervorschrift des § 111 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BBG a.F. deutlich, ohne dass es darauf ankommt, ob diese in der vom beklagten Land favorisierten Weise auszulegen gewesen wäre (vgl. dazu unten b). Nach dieser damaligen Regelung war die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge nur ruhegehaltfähig, soweit „die Berücksichtigung spätestens bei Beendigung eines öffentlichen Belangen dienenden Urlaubs zugestanden ist“. |
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| b) Auch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift stützt die Ansicht des beklagten Landes nicht, dass es sich bei demjenigen Urlaub, auf dessen Beendigungszeitpunkt es ankommt, um denjenigen (Teil des) Urlaub(s) handeln muss, für den dienstliche Interessen oder öffentliche Belangen anerkannt werden. Sie enthält für die Auslegung des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BeamtVG (2006) insoweit keine weiterführenden Anhaltspunkte. Nach dem ursprünglichen Regierungsentwurf sollte die Regelung lauten: |
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| „5. einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge; die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge kann berücksichtigt werden, wenn spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich zugestanden worden ist, dass dieser öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient," |
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| In der Begründung (BT-Drs. 7/2505, S. 47) hieß es hierzu: |
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| Zu § 6 (Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit) Absatz 1 ersetzt den § 111 Abs. 1 BBG sowie den Kernbereich des § 66 BRRG, wobei Nr. 5 die Beurlaubung aus dienstlichen Interessen besonders erwähnt. |
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| Die hier maßgebliche Fassung der Vorschrift geht auf Stellungnahme des Bundesrats zurück, der vorgeschlagen hatte, § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 wie folgt zu fassen: |
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| „5. einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge; die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge kann berücksichtigt werden, wenn spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich zugestanden worden ist, dass dieser öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient,"... . |
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| Zur Begründung wurde ausgeführt: |
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| „Die Berücksichtigung einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge muss einer Ermessensentscheidung vorbehalten bleiben. Anderenfalls lässt sich nicht ausschließen, dass Beurlaubungen ruhegehaltsteigernd berücksichtigt werden, obwohl der Beamte aus der während der Beurlaubung ausgeübten Tätigkeit einen weiteren Versorgungsanspruch erworben hat. Eine derartige Doppelversorgung wäre insbesondere dann ungerechtfertigt, wenn während der Beurlaubungszeit keine Versorgungszuschläge im Sinne von Nummer 4 Abs. 3 der VwV zu § 111 BBG erhoben worden sind“ (BT-Drs. 7/2505, Anlage 2, S. 62). |
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| Die Bundesregierung hat diesem Vorschlag zugestimmt und darauf hingewiesen, dass es sich auch bei der dem Regierungsentwurf entsprechenden Vorschrift des § 111 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BBG hinsichtlich der Anerkennung der Ruhegehaltsfähigkeit eines öffentlichen Belangen dienenden Urlaubs um eine Ermessensentscheidung („Zugeständnis") gehandelt habe (BT-Drs. 7/2505, Anlage 3, S.67). Damit ging es bei der auf die Stellungnahme des Bundesrats zurückgehenden Fassung im Wesentlichen nur darum klarzustellen, dass die Berücksichtigung als ruhegehaltsfähig - weiterhin - im Ermessen des Dienstherrn steht. |
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| c) Die Systematik der Vorschrift stützt die Auslegung des LBV ebenfalls nicht. Auch wenn sich der Entstehungsgeschichte, wie dargelegt, insoweit keine klare gesetzgeberische Absicht entnehmen lässt, wurde mit der beschlossenen Fassung des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Halbs. 2 BeamtVG im Unterschied zur Vorgängervorschrift des § 111 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BBG a.F. nun eine zweistufige Entscheidung eingeführt. Auf der ersten Stufe besteht, wenn öffentliche Belange oder dienstliche Interessen für die Beurlaubung vorliegen, grundsätzlich ein Anspruch auf eine entsprechende Feststellung durch die für die Beurlaubung zuständige Behörde, weshalb die Weiterverwendung des ursprünglich hinsichtlich der versorgungsrechtlichen Ermessensentscheidung gebrauchten Begriffs „zugestanden“ (vgl. hierzu BT-Drs. 7/2505, Anlage 3, S. 67) hier redaktionell missglückt ist. Die Feststellung der beurlaubenden Behörde hat nach der Vorstellung des Gesetzgebers spätestens bei Beendigung des Urlaubs ohne Dienstbezüge zu erfolgen, so dass der Beamte sie nach diesem Zeitpunkt nicht mehr beanspruchen kann. Auch sein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Berücksichtigung der Zeit der Beurlaubung als ruhegehaltsfähig scheitert in diesem Fall, weil die feststellende Entscheidung nunmehr Voraussetzung für diese auf der zweiten Stufe zu treffende Ermessensentscheidung der die Versorgungsbezüge festsetzenden Behörde ist, die selbst nicht mehr prüft, ob der Urlaub öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen gedient hat. Liegt die Feststellung - bei Beendigung des Urlaubs - vor, ist dagegen nun bei Festsetzung der Versorgungsbezüge von der hierfür zuständigen Behörde über die Berücksichtigung der Zeit als ruhegehaltsfähig eine Ermessensentscheidung zu treffen. |
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| Damit greift zunächst das Argument des beklagten Landes nicht durch, dass es hier um eine Ausnahme von dem Grundsatz gehe, dass Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge nicht ruhegehaltsfähig seien, weshalb die Regelung grundsätzlich eng auszulegen sei. Insoweit mag dahinstehen, ob der Grundsatz der engen Auslegung von Ausnahmevorschriften auch auf darin geregelte Vorgaben für den Zeitpunkt von behördlichen Entscheidungen anwendbar ist. Denn die Feststellung, ob der Urlaub öffentlichen Belangen dient, unterliegt schon nicht dem rechtlichen Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Halbsatz 1 und Halbsatz 2 BeamtVG (2006), sondern ist eine gebundene Feststellung, bei der es allein auf die Gegebenheiten des Einzelfalls, insbesondere den konkreten Zweck der jeweiligen Beurlaubung ankommt, und für die der tatsächliche Umstand, dass Beurlaubungen ohne Dienstbezüge meist nicht öffentlichen Belangen oder dienstlichen Bedürfnissen dienen, nicht entscheidungserheblich ist. |
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| In Anbetracht der Systematik können auch die vom beklagten Land angeführten Praktikabilitätserwägungen nicht für die von ihm vertretene enge Auslegung herangezogen werden. Denn die Frage der Erhebung von Versorgungszuschlägen steht, nachdem keine einheitliche Vorab-Entscheidung mehr zu treffen ist, nicht im Zusammenhang mit der hier streitigen Feststellung der beurlaubenden Behörde, sondern stellt sich erst bei der versorgungsrechtlichen Entscheidung über die Berücksichtigung der Zeiten des Urlaubs ohne Dienstbezüge als ruhegehaltsfähig, die nach dem allgemeinen Grundsatz des Versorgungsfallprinzip bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge getroffen wird. Letzteres mag hinsichtlich der Erhebung von Versorgungszuschlägen unpraktikabel sein, weshalb das LBV weiterhin versorgungsrechtliche „Vorabentscheidungen“ in Form von Zusicherungen der Berücksichtigung der Zeit der Beurlaubung ohne Dienstbezüge als ruhegehaltsfähige Dienstzeit vornimmt, die von der Erhebung eines Versorgungszuschlags abhängig gemacht werden (vgl. hierzu z.B. Bekanntmachung des Justizministeriums vom 18.08.2008 - 2121/0231 - zur „Erhebung eines Versorgungszuschlags in den Fällen einer Beurlaubung“, Die Justiz 2008, 289, dort I.; s. auch unten II.), wodurch den betroffenen Beamten zugleich Rechtssicherheit gewährt wird. Der Senat verkennt nicht, dass diese sinnvolle Praxis des LBV eine möglichst frühzeitige Feststellung der beurlaubenden Behörde erfordert. Sie ist aber gerade nicht von der Systematik der Vorschrift vorgegeben ist, da gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Halbs. 2 BeamtVG (2006) die versorgungsrechtliche Entscheidung erst beim Eintritt des Versorgungsfalles beansprucht werden kann, und lässt dementsprechend auch für deren Auslegung keine Rückschlüsse zu. Entsprechendes gilt für die Regelung der Tz. 6.1.9 Satz 1 der „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetzes“ des Bundesjustizministeriums vom 03.11.1980 (GMBl. 1980, 742; gültig bis zum 05.02.2018 - BeamtVGVwV -), die sich mit der Vorgabe, dass gleichzeitig mit der Beurlaubung in der Regel auch über die Berücksichtigung von Zeiten nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BeamtVG zu entscheiden ist, in Widerspruch zu der gesetzlichen Bestimmung setzt (vgl. unten d). |
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| d) Sinn und Zweck der Vorschrift sprechen gegen die enge Auslegung des LBV. § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BeamtVG (2006) trägt wie bereits seine Vorgängervorschrift dem Erfordernis der Beweissicherung Rechnung. Mit dieser Vorab-Entscheidung soll gewährleistet werden, dass hinsichtlich des Urlaubs ohne Bezüge zeitnah eine rechtliche Bewertung erfolgt und diese nicht ggf. erst viele Jahre später bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge vorgenommen werden muss, wenn die Ermittlung der tatsächlichen Verhältnisse erheblich schwerer oder nicht mehr möglich ist. Nach der ursprünglichen Konzeption des § 111 Abs. 1 BBG a.F. wurde zu diesem Zweck sowie aus Vertrauensschutzgründen der Grundsatz, dass Entscheidungen über die Berücksichtigung ruhegehaltfähiger Dienstzeiten erst beim Eintritt des Versorgungsfalles getroffen werden, durchbrochen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.03.1982 - 2 C 4.81 -, Juris zu § 155 Abs. 2 Satz 2 BBG a.F.). Denn § 111 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BBG a.F. setzte für die Berücksichtigung von Zeiten der Beurlaubung als ruhegehaltsfähig eine einheitliche Vorab-Entscheidung der die Versorgungsbezüge festsetzenden Behörde voraus (Zugeständnis), bei der auch zu prüfen war, ob der Urlaub öffentlichen Belangen dient. Allerdings konnte auch unter Geltung dieser Bestimmung eine sich vom damaligen Wortlaut lösende rechtliche Beurteilung unter besonderen Umständen des Einzelfalls im Hinblick auf die Treue- und Fürsorgepflicht des Dienstherrn geboten und es dem Dienstherrn verwehrt sein, unter Berufung auf den Gesetzeswortlaut einen Antrag auf Berücksichtigung des Urlaubs als ruhegehaltfähige Dienstzeit allein aus einem formalen Gesichtspunkt, nämlich wegen Fehlens einer fristgerechten Vorab-Entscheidung, abzulehnen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 09.02.1972 - VI C 20.69 -, Juris). |
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| § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 Halbs. 2 BeamtVG (2006) sieht eine Durchbrechung des Versorgungsfallprinzips zur Gewährleistung von Vertrauensschutz bzw. Rechtssicherheit hinsichtlich der Berücksichtigung von Zeiten eines Urlaubs ohne Dienstbezüge, der öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen gedient hat, nicht mehr vor. Denn nach der neuen Konzeption bezieht sich die erforderliche Vorab-Entscheidung auf die Feststellung, dass der Urlaub öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient. Mit dieser Feststellung auf der ersten Stufe wird ausschließlich noch der Beweissicherung Rechnung getragen. Ob vor diesem Hintergrund auch eine Feststellung, auf die ein Anspruch nach Beendigung des Urlaubs nicht mehr besteht, weiterhin - von Amts wegen - zulässig ist und grundsätzlich noch Rechtswirkungen nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 Halbs. 2 BeamtVG (2006) entfaltet, wenn sie vor Eintritt des Versorgungsfalles ergeht (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.03.1982 - 2 C 4.81 -, Juris zu § 155 Abs. 2 Satz 2 BBG a.F.), bedarf hier keiner Entscheidung. Insofern kann aber jedenfalls eine Feststellung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Halbs. 2 BeamtVG (2006), die spätestens bei Beendigung eines einheitlichen Urlaubs von der zuständigen Stelle getroffen worden ist, nicht als verspätet gewertet werden, unabhängig davon, ob sie für den gesamten Zeitraum oder lediglich für einen oder mehrere Zeitabschnitte innerhalb des Beurlaubungszeitraums getroffen wird. Es macht aus Beweissicherungsgründen auch keinen Unterschied, auf welchen Teilzeitraum einer durchgehenden Zeit der Beurlaubung sich diese bezieht. |
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| 2. Geht man demgegenüber nicht von dem rein tatsächlichen Geschehensablauf aus, sondern von der nachträglichen und rückwirkenden Änderung der Beurlaubung, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Die Klägerin wurde zwar mit Verfügung vom 22.01.2003 nur für die Zeit (vom 01.03.1996) bis 31.12.2001 rückwirkend zur Wahrnehmung einer Tätigkeit als Ortslehrkraft beurlaubt (a). Die Feststellung des damaligen Oberschulamts T., dass dieser Urlaub öffentlichen Belangen gedient hat, ist aber gleichzeitig mit der rechtlichen Zäsur in der Verfügung vom 22.01.2003 erfolgt, die diesen Urlaub rückwirkend beendet hat (b). |
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| a) Die ursprüngliche Beurlaubung und deren Verlängerungen sind mit der nicht angefochtenen Verfügung vom 22.01.2003 rückwirkend bestandskräftig geändert worden, unabhängig davon, ob und ggf. auf welcher Rechtsgrundlage eine - nachträgliche - mehrjährige Beurlaubung in der Zuständigkeit des Oberschulamts stand. Diese rückwirkende Beurlaubung ist auch wirksam. Dem steht nicht entgegen, dass grundsätzlich für eine weitere Freistellung weder Bedarf noch Raum besteht, soweit ein Beamter von der Verpflichtung zur Dienstleistung bereits vollständig freigestellt ist. Denn die Klägerin hat eine weitere Beurlaubung zur Wahrnehmung einer Tätigkeit als Ortslehrkraft weder neben der gewährten und verlängerten Beurlaubung aus persönlichen Gründen begehrt noch mit der Verfügung vom 22.01.2003 erhalten. Dieser ist hinreichend deutlich zu entnehmen, dass für den Beurlaubungszeitraum vom 01.03.1996 bis 31.12.2001 - lediglich - der Zweck der ursprünglichen Beurlaubung und - nur - insoweit die Verfügungen vom 24.01.1995 (Beurlaubung vom 01.02.1995 bis 31.01.1997), vom 13.03.1996 (Verlängerung vom 01.02.1997 bis 14.02.1998), vom 04.04.1997 (Verlängerung vom 15.02.1998 bis 14.02.1999), vom 17.08.1998 (Verlängerung vom 15.02.1999 bis 14.02.2001) und vom 09.05.2000 (Verlängerung vom 15.02.2001 bis 14.02.2003) rückwirkend geändert werden sollen. Eine solche Änderung war möglich. Anders als die Freistellung als solche können zweckabhängige Rechtswirkungen einer ursprünglichen Beurlaubung durch insoweit günstigere Rechtswirkungen einer anderweitigen Beurlaubung auch für eine in der Vergangenheit liegende Zeit beseitigt werden (zum nachträglichen Erziehungsurlaub vgl. BVerwG, Urteil vom 21.03.1996 - 2 C 8.95 -, Juris). |
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| b) Wenn man - wie das beklagte Land - von der rückwirkenden Änderung des Urlaubszwecks durch die Verfügung vom 22.01.2003 ausgehend den Urlaub vom 01.03.1996 bis 31.12.2001 getrennt betrachtet, darf dabei aber nicht ausgeblendet werden, dass er rückwirkend beendet wurde und die Feststellung, dass dieser Urlaub in dem gebildeten Zeitabschnitt öffentlichen Belangen gedient hat, in der gleichen Verfügung und aufgrund der darin vorgenommenen Änderung des Beurlaubungszwecks erfolgt ist. Da aber auch das Ende dieses Urlaubs somit erst mit der Verfügung vom 22.01.2003 bewirkt worden ist, ist die für diesen Urlaub getroffene Feststellung in dieser Verfügung auch „bei Beendigung dieses Urlaubs“ im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 Halbs. 2 BeamtVG (2006) erfolgt. |
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| Würde man dagegen in solchen Fällen auf den in der Vergangenheit liegenden Endzeitpunkt des rückwirkend geänderten Urlaubs abstellen, könnten hinsichtlich der Berücksichtigung dieser Zeit als ruhegehaltsfähig nachträglich regelmäßig keine günstigeren Rechtswirkungen mehr geschaffen werden. Ein solches, zulässige rückwirkende Korrekturen des Beurlaubungszwecks grundsätzlich von der versorgungsrechtlichen Berücksichtigung ausschließendes Verständnis lässt sich nicht rechtfertigen. Entgegen der Ansicht des Beklagten lässt sich ein solches Ergebnis insbesondere nicht mit dem Beweissicherungszweck der Regelung begründen. Richtig ist zwar, dass es der Klägerin oblegen hätte, der beurlaubenden Behörde rechtzeitig die Aufnahme der Tätigkeit als Ortslehrkraft anzuzeigen, nachzuweisen und eine Änderung der Beurlaubung zu beantragen. Hier geht es aber nicht um die Frage, ob und ggf. unter welchen Umständen ein Anspruch auf eine rückwirkende - hier sogar erst nach Beendigung der Tätigkeit als Ortslehrkraft beantragte und erfolgte - Änderung des Urlaubszwecks noch besteht. Denn die insoweit zuständige Behörde hat dem Antrag entsprochen und sich nicht durch den inzwischen erfolgten Zeitlauf an einer ausreichenden Aufklärung des Sachverhalts gehindert gesehen. Der Beweissicherungszweck des § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 Halbs. 2 BeamtVG (2006) bietet in einem solchen Fall keinen Anhaltspunkt dafür, dass eine zugunsten des Beamten getroffene Feststellung, auch dann, für die die Versorgungsbezüge festsetzende Behörde unbeachtlich wäre, wenn sie zusammen mit einer rückwirkenden Änderung des Urlaubszwecks und noch vor Eintritt des Ruhestands getroffen worden ist. |
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| II. Hinsichtlich des Zeitraums der Beurlaubung vom 12.03.2007 bis 14.05.2015 ist die Klage unbegründet. Die Anschlussberufung der Klägerin ist damit zurückzuweisen. Der Klägerin steht kein Anspruch darauf zu, dass dieser Zeitraum als ruhegehaltsfähig anerkannt wird, oder - wie hilfsweise begehrt wird - darauf, dass der Beklagte über die Berücksichtigung dieser Zeit des Urlaubs ohne Dienstbezüge als ruhegehaltsfähig erneut entscheidet. |
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| 1. Eine hierfür erforderliche Feststellung, dass der Urlaub öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen gedient hat, ist in den Verfügungen des Regierungspräsidiums T. vom 12.07.2006 (Beurlaubung vom 01.02.2007 bis 14.02.2010 bei Bewerberüberhang), vom 06.02.2007/13.02.2007 (Änderung des Zeitraums: Beurlaubung vom 15.02.2007 bis 14.02.2010 bei Bewerberüberhang), vom 26.06.2009 (Verlängerung vom 15.02.2000 bis 14.02.2013, Beurlaubung bei Bewerberüberhang), vom 27.07.2012 (Verlängerung vom 15.02.2013 bis 08.09.2013 (gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 LBG, Beurlaubung bei Bewerberüberhang) und vom 07.01.2013 für die Zeit vom 09.09.2013 bis 14.02.2015 (gemäß § 31 AzUVO zur Wahrnehmung einer Tätigkeit als Ortslehrkraft) nicht enthalten. Auch im Folgenden ist eine solche Feststellung nicht ergangen. |
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| Die Klägerin beruft sich insoweit auf die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetzes“ des Bundesjustizministeriums vom 03.11.1980 (GMBl. 1980, 742). In dieser wird unter Tz. 6.1.8 Satz 3 bestimmt, dass bei Beurlaubungen zur Wahrnehmung einer Lehrtätigkeit im Auslandsschuldienst das schriftliche Zugeständnis mit der Mitteilung über die Beurlaubung als erteilt gilt. Tz. 6.1.10 BeamtVGVwV regelt in Satz 2, dass die Berücksichtigung der Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge als ruhegehaltfähige Dienstzeit von der Erhebung eines Versorgungszuschlages abhängig gemacht werden kann. Gemäß Tz. 6.1.10 Satz 4 BeamtVGVwV gilt dieser Satz u.a. nicht bei der Beurlaubung in den Fällen der Tz 6.1.8 Satz 3 BeamtVGVwV. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift ist mit ergänzenden Hinweisen zum Beamtenversorgungsgesetz des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 23.04.1981 (P 1600 - 36/81) eingeführt worden (Die Justiz, 337). In den ergänzenden Hinweisen heißt es: |
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| „Zu § 6 1. Auslandschuldienst i.S. der Tz. 6.1.10 Satz 4 i.V.m. Tz. 6.1.8 Satz 3 BeamtVGVwV ist a) eine Tätigkeit als Auslandslehrer, die mit Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Stelle und mit Zustimmung des Bundesverwaltungsamts - Zentralstelle für das Auslandschulwesen - ausgeübt wird, b) eine Tätigkeit als Ortskraft an einer deutschen Schule im Ausland, die vom Auswärtigen Amt gefördert wird. Kein Auslandschuldienst i.S. der genannten Tz. ist eine Tätigkeit als Lehrer an einer deutschen Firmenschule im Ausland.“ |
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| Aus diesen Regelungen kann die Klägerin für die Zeit vom 12.03.2007 bis 08.09.2013 schon deswegen nichts herleiten, weil sie in diesem Zeitraum nicht zum Zweck der Wahrnehmung einer Lehrtätigkeit im Auslandsschuldienst bzw. als Ortslehrkraft beurlaubt worden war. |
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| 2. Die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften stützen den geltend gemachten Anspruch der Klägerin aber auch bezüglich des Zeitraums vom 08.09.2013 bis zum 14.02.2015 nicht, unabhängig davon, ob die in Tz. 6.1.8 Satz 3 BeamtVGVwV vorgesehene Fiktion mit der in § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 Halbs. 2 BeamtVG 2006 geforderten schriftlichen Feststellung (Zugeständnis) vereinbar ist. Denn die Klägerin ist mit Verfügung des Regierungspräsidiums T. vom 07.01.2013 für die Zeit vom 09.09.2013 bis einschließlich 14.02.2015 gemäß § 31 AzUVO unter Wegfall der Dienstbezüge zur Wahrnehmung einer Tätigkeit als Ortslehrkraft an der Deutsche Schule M. (U.). ausdrücklich „ohne Anerkennung öffentlicher Belange“ beurlaubt worden. Mit dieser ausdrücklichen Feststellung, dass die Beurlaubung ohne Anerkennung öffentlicher Belange erfolgt, ist hier jedenfalls eine Beurlaubung ausgesprochen worden, die keinen Raum für die Fiktion eines erteilten Zugeständnisses lässt. Es bedarf auch keiner Klärung, ob dies mit einer allgemeinen Praxis korrespondierte, nach der abweichend von der in Tz. 6.1.8 Satz 3 BeamtVGVwV vorgesehenen Fiktion auch in den dort geregelten Fällen der Beurlaubung zur Wahrnehmung einer Lehrtätigkeit im Auslandsschuldienst - im Hinblick auf das gesetzlich geforderte schriftliche Zugeständnis - jeweils eine konkrete Feststellung der beurlaubenden Behörde getroffen wurde. Für eine solche Praxis spricht aber zumindest, dass in der Verfügung vom 22.01.2003 sowie bei der Beurlaubung des Ehemanns der Klägerin zum Zwecke des Auslandsschuldienstes vom 20.10.2006 durch das Regierungspräsidium T. eine ausdrückliche Feststellung erfolgt ist, dass der Urlaub öffentlichen Belangen dient. Auch wenn hier eine Abweichung von einer allgemeinen, mit dem Gesetz zu vereinbarenden Praxis im Einzelfall zum Nachteil der Klägerin vorliegen würde und diese im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG nicht gerechtfertigt wäre, ließe sich hieraus nicht die gesetzlich geforderte schriftliche Feststellung bei Beendigung des Urlaubs am 14.02.2015 herleiten, die sie mit Widerspruch und ggf. Klage hätte rechtzeitig vor Beendigung des Urlaubs erstreiten müssen, nachdem das Regierungspräsidium die Beurlaubung unter Wegfall der Dienstbezüge ausdrücklich „ohne Anerkennung öffentlicher Belange“ vorgenommen hatte. |
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| 3. Die Klägerin kann sich damit auch nicht auf die „Vorabentscheidung des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg über die Ruhegehaltfähigkeit von Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG)“ vom 09.02.2009 berufen (- 0331.1-30/0334.5 -, Die Justiz, 77; ersetzt mit Wirkung zum 01.04.2018 durch Entscheidung vom 23.03.2018, Die Justiz, 405). Nach Abschnitt I dieser Entscheidung sind bei Beamtinnen, Beamten/Richterinnen und Richtern des Landes Baden-Württemberg Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge u.a. zur Wahrnehmung einer Tätigkeit als Ortslehrkraft an einer deutschen Auslandsschule unter dem Vorbehalt ruhegehaltfähig, dass aus der während der Beurlaubung ausgeübten Tätigkeit keine Versorgung/Rente oder ähnliche Leistung gewährt wird. Diese „Vorabentscheidung“ des LBV kann die gesetzlich geforderte Feststellung der insoweit zuständigen Landesbehörde (hier: Regierungspräsidium T.) nicht ersetzen oder obsolet machen. Wie dargelegt hat das LBV nur dann eine Entscheidung über die Berücksichtigung von Zeiten eines Urlaubs ohne Dienstbezüge als ruhegehaltsfähig zu entscheiden, wenn hierzu von der beurlaubenden Behörde festgestellt worden ist, dass die Beurlaubung öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen gedient hat. Es kann für seine Entscheidung ermessensbindende Regelungen treffen und auf deren Grundlage ggf. auch vorab eine Berücksichtigung bestimmter Zeiten als ruhegehaltsfähig bei der zukünftigen Festsetzung der Versorgungsbezüge unter dem Vorbehalt gesetzlicher Änderungen zusichern. Voraussetzung hierfür ist aber, dass die ermessenseröffnenden Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind. Dem trägt die aktuelle „Vorabentscheidung“ des LBV vom 23.03.2018 Rechnung, indem sie nun ausdrücklich nur Zeiten einer öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dienenden Beurlaubung betrifft (Die Justiz, 405). |
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| 4. Unabhängig hiervon steht nach Abschnitt II der Vorabentscheidung vom 09.02.2009 die Berücksichtigung von Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge zur Wahrnehmung einer Tätigkeit als Ortslehrkraft an einer deutschen Auslandsschule auch unter der Auflage, dass für diese Zeiten ein Versorgungszuschlag in Höhe von 33 v.H. der ohne die Beurlaubung jeweils zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge entrichtet wird. Schon mit Schreiben des Finanzministeriums vom 06.08.2008 - 2121/0231 - zur „Erhebung eines Versorgungszuschlags in den Fällen einer Beurlaubung“ war die Tz. 6.1.10 Satz 4 BeamtVGVwV, auf die sich die Klägerin insoweit beruft, für nicht mehr anwendbar erklärt (V.) und die Erhebung eines Versorgungszuschlages für die Fälle einer Beurlaubung zur Wahrnehmung einer Lehrtätigkeit als Ortslehrkraft an einer deutschen Auslandsschule angeordnet worden (Abschnitt II. 1, Bek. d. JuM vom 18.08.2008, Die Justiz, 289; vgl. hierzu auch Abschnitt II der Vorabentscheidung des LBV vom 04.09.2008 - 0331.1-30/0334.5 -, Die Justiz, 312). Zwar war die Erhebung des Versorgungszuschlages zunächst bereits mit Schreiben des Finanzministeriums an das Ministerium für Kultus/Jugend und Sport vom 27.10.2008 - 1-0334.5/33 - bis auf weiteres ausgesetzt worden. Diese, im Justizbereich nicht bekannt gegebene Anordnung ist aber am 01.01.2011 mit Inkrafttreten der Anordnung des Finanzministeriums vom 23.12.2010 (vgl. Bek. d. JuM vom 18.01.2011 - 2121/0231 - „Erhebung von Versorgungszuschlägen bei Beurlaubungen ohne Dienstbezüge“, Die Justiz 2011, S. 62) ebenso wie die Anordnung vom 06.08.2008 außer Kraft getreten. Es bedarf hier keiner Klärung, ob die Anordnung vom 23.12.2010, die für Ortslehrkräfte ausgehend von § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LBeamtVG eine Zustimmung zum Absehen von der Erhebung des nun gesetzlich vorgesehenen Versorgungszuschlags nicht enthält, ab dem 01.01.2011 auch auf Fälle anwendbar ist, in denen - wie hier - weiterhin § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 Halbs. 2 BeamtVG (2006) maßgeblich ist. Denn, auch wenn man dies verneint, bleibt es jedenfalls bei der Auflage des Abschnitts II in der Vorabentscheidung vom 09.02.2009 und ist nach Wegfall der Anordnung vom 27.10.2008 die Erhebung des Zuschlags nicht mehr ausgesetzt. Auch im Übrigen gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass in der Verwaltungspraxis des beklagten Landes nach dem 01.01.2011 für die Zeit der Beurlaubung zur Wahrnehmung einer Tätigkeit als Ortslehrkraft bei Bestandsbeamten, wie der Klägerin, von der Erhebung des Versorgungszuschlags - ggf. unter Rückgriff auf Tz. 6.1.10 Satz 4 BeamtVGVwV - regelmäßig abgesehen worden wäre. |
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| 5. Schließlich kann die Klägerin den geltend gemachten Anspruch nicht auf Beschlüsse der Kultusministerkonferenz und Verwaltungsvereinbarungen zwischen Bund und Ländern stützen. Diese haben grundsätzlich keine Gesetzeskraft (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.03.1998 - 2 C 2.97 -, Juris). Zudem empfiehlt die Kultusministerkonferenz im Beschluss vom 04.02.1965 „Vereinbarung über die rechtliche Behandlung der Auslandslehrer“ auch lediglich den zuständigen innerdeutschen Dienstbehörden, den Lehrkräften, die vertraglich als Ortskraft eine Unterrichtstätigkeit an einer vom Auswärtigen Amt geförderten deutschen Schule im Ausland ausgeübt haben, die Beschäftigungszeit, die mehr als die Hälfte der vergleichbaren innerdeutschen Pflichtstundenzahl in Anspruch genommen hat, nach den geltenden Landesgesetzen sowohl auf das Besoldungsdienstalter als auch auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit anzurechnen, wenn sie nach Rückkehr aus dem Ausland in ein Beamtenverhältnis übernommen werden oder wenn dieses erneut begründet wird. Sofern das geltende Landesbeamtenrecht eine solche Anrechnung nicht zulässt, wird empfohlen, auf eine entsprechende Änderung hinzuwirken. Weitergehende Regelungen enthalten auch das „Rahmenstatut für die Tätigkeit deutscher Lehrkräfte im Ausland“ vom 21.12.1994 (GMBl. 1995, 71 und GMBl. 2000, 804, 805; vgl. dort 3.6.1 sowie Anhang 4) und die (u.a.) dieses ersetzende „Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bundesminister des Auswärtigen und den Kultusministern der Länder in der Bundesrepublik Deutschland zum Einsatz von Lehrkräften im deutschen Auslandsschulwesen und zum Auslandsschulgesetz“ vom 05.12.2013 nicht, welche auf Lehrkräfte, die sich am 01.01.2014 bereits im Auslandsschuldienst befanden, noch keine Anwendung findet (vgl. Ziffer 3.3 Abs. 2 der Vereinbarung vom 05.12.2013). |
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| Beschluss vom 30. April 2019 |
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| Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 7.945,68.- EUR festgesetzt. |
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| Der Beschluss ist unanfechtbar. |
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