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| Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde, ist begründet. |
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| Das Verwaltungsgericht hat entgegen § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG über den gleichzeitig mit der Klageerhebung gestellten Prozesskostenhilfeantrag entschieden, ohne vorab eine Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu treffen. Nach § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG hat ein Gericht vorab über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu entscheiden, wenn eine Partei diese rügt. Im vorliegenden Fall hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 27.06.2018 die fehlende Rechtswegzuständigkeit des Verwaltungsgerichts beanstandet, weil gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6 SGG der Rechtsweg vor den Sozialgerichten eröffnet sei. Hiernach war das Verwaltungsgericht verpflichtet, vor der Entscheidung über den zeitgleich mit der Klageerhebung gestellten Prozesskostenhilfeantrag zunächst die Rechtswegfrage zu prüfen und hierüber zu entscheiden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.10.2017 - 1 S 605/17 -; Beschl. v. 06.08.1991 - 5 S 885/91 -, juris Rn. 6; BayVGH, Beschl. v. 19.04.2005 - 5 C 05.900 - juris Rn. 2; Happ in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. § 166 Rn. 42; Wittschier in: Musielak/Voit, ZPO, 16. Aufl. § 17a GVG Rn. 5; vgl. allerdings zum isolierten Prozesskostenhilfeverfahren VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 04.04.1995 - 9 S 701/95 - Rn. 3). Allein das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs ist berufen, über die Erfolgsaussichten des Klagebegehrens und die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe zu befinden (vgl. Lückemann in: Zöller, ZPO, 32. Aufl., Vor §§ 17 - 17b GVG, Rn. 12). |
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| Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist aufzuheben. Der Senat macht von dem ihm durch § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO analog eingeräumten Ermessen in der Weise Gebrauch, dass die Sache an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen wird (vgl. zur analogen Anwendung des § 130 Abs. 2 VwGO im Beschwerdeverfahren VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 02.06.2017 - NC 9 S 1244/17 - juris Rn. 6; Beschl. v. 06.08.1991, a.a.O. Rn. 5; Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl., § 130 Rn. 3). Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht leidet an einem wesentlichen Mangel im Sinne von § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, da das Verwaltungsgericht entgegen § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG über den Prozesskostenhilfeantrag entschieden hat, ohne vorab eine Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu treffen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 06.08.1991, a.a.O. Rn. 5). Dem Senat ist eine eigene Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe derzeit verwehrt, da zunächst vorab über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu entscheiden ist. Dies wiederum ist nicht Streitgegenstand des hier anhängigen Beschwerdeverfahrens, sondern obliegt dem Verwaltungsgericht. |
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| Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet werden, § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. |
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| Auch eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich. Denn das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei. Eine vom Streitwert unabhängige Gerichtsgebühr von 60,00 EUR ist nur bei Erfolglosigkeit der Beschwerde im Verfahren über die Prozesskostenhilfe anzusetzen (vgl. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). |
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| Der Beschluss ist unanfechtbar. |
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