Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 9 S 880/19

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11. März 2019 - 8 K 992/19 - wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 15.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

Die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte sowie fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO) Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergeben nicht, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag des Antragstellers zu Unrecht entsprochen hat, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Ziffern 1, 3 und 5 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 31.01.2019 bezüglich der Ziffern 1 und 3 wiederherzustellen und bezüglich der Ziffer 5 anzuordnen. Der Senat hat daher keinen Anlass, die Interessenabwägung abweichend vom Verwaltungsgericht vorzunehmen und dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug den Vorrang vor dem privaten Interesse des Antragstellers, davon einstweilen verschont zu bleiben, einzuräumen.
Mit Bescheid vom 31.01.2019 hat die Antragsgegnerin hinsichtlich der zuletzt bis zum 07.06.2022 wiedererteilten Genehmigung zum Verkehr mit Taxen mit den Ordnungsnummern 359 und 704 unter Anordnung des Sofortvollzugs festgestellt, dass die Genehmigung mit Verlegung des Betriebssitzes nach Leinfelden-Echterdingen, festgestellt bei der Betriebssitzkontrolle am 29.01.2019, erloschen sei (Ziffer 1), und hat den Antragsteller zur unverzüglichen Rückgabe der Genehmigungsurkunde nebst gekürzter amtlicher Ausfertigung aufgefordert (Ziffer 3). Für den Fall der Nichtbefolgung von Ziffer 3 wurden Zwangsmaßnahmen angedroht (Ziffer 5).
1. Das Verwaltungsgericht hat entschieden, der Antrag sei zulässig. Sowohl bei Ziffer 1 als auch bei Ziffer 3 des Bescheids vom 31.01.2019 handele es sich um Verwaltungsakte. Es sei auch ein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers gegeben, insbesondere auch im Hinblick auf Ziffer 1 des Bescheids.
Diese Auffassung wird nicht dadurch erschüttert, dass die Antragsgegnerin geltend macht, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung heiße nur, dass aus dem Bescheid nicht vollzogen werden dürfe; die Genehmigung, die nach ihrer Auffassung von Gesetzes wegen erloschen sei, habe der Antragsteller durch diese Entscheidung nicht zurückerlangt und sie könne aufgrund der Regelungen im Personenbeförderungsgesetz auch nicht fingiert werden. Abgesehen davon, dass vieles dafür spricht, dass die Genehmigung nicht von Gesetzes wegen erloschen ist (vgl. dazu die folgenden Ausführungen), verpflichtet die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage (§ 80 Abs. 1 VwGO) nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Behörde, für die Dauer des durch die Anfechtung des Verwaltungsakts herbeigeführten Schwebezustands alle Maßnahmen zu unterlassen, die - in einem weiten, auch die Besonderheiten rechtsgestaltender und (wie hier in Ziffer 1 des Bescheids) feststellender Verwaltungsakte (§ 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO) berücksichtigenden Sinne - als Vollziehung zu qualifizieren sind, d. h. der Verwirklichung der mit dem Verwaltungsakt ausgesprochenen Rechtsfolge und der sich aus ihr ergebenden weiteren Nebenfolgen dienen (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 20.01.2016 - 9 C 1.15 -, BVerwGE 154, 68, m. w. N.; Senatsbeschluss vom 26.02.2016 - 9 S 2445/15 -, VBlBW 2016, 386). Davon ausgehend hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass es der Behörde durch § 80 Abs. 1 VwGO untersagt sein dürfte, einstweilen solche Folgerungen aus dem Verwaltungsakt zu ziehen, die sie vermöge ihrer Sonderstellung als Hoheitsträger ziehen könnte. Jedenfalls würde die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zur Folge haben, dass dem Antragsteller eine vorübergehende weitere Nutzung der Taxigenehmigungen etwa im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens nicht vorgeworfen werden könnte (vgl. dazu VGH Bad.-Württ, Beschluss vom 16.02.2017 - 10 S 1160/16 -, NVwZ-RR 2017, 677; BVerwG, Urteil vom 20.01.2016, a. a. O.). Deshalb erscheint es nicht ausgeschlossen, dass ein insoweit gewährter vorläufiger Rechtsschutz die Rechtsposition des Antragstellers verbessern würde.
2. Das Verwaltungsgericht hat weiter entschieden, der Antrag sei auch begründet. Vorliegend überwiege das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs, da sich die von der Antragsgegnerin getroffene Feststellung des Erlöschens der Genehmigung(en) zum Verkehr mit Taxen im Hauptsacheverfahren voraussichtlich als rechtswidrig erweisen werde. Denn die Taxigenehmigungen seien nicht gemäß § 26 Nr. 2 PBefG erloschen. Es könne offenbleiben, ob der Antragsteller seinen Betriebssitz (noch immer) in der Martin-Luther-Straße 95 (im Folgenden: MLS 95) unterhalte, da er seinen Betriebssitz jedenfalls nicht in eine andere Gemeinde, insbesondere nicht nach Leinfelden-Echterdingen, verlegt habe.
Der Betriebssitz ist der adressmäßig bestimmte geschäftliche Standort des Taxiunternehmers innerhalb der Betriebssitzgemeinde, von dem aus der Unternehmer in Erfüllung seiner Betriebspflicht (§ 21 PBefG) die Personenbeförderung mit Taxen betreibt. Taxen dürfen grundsätzlich nur innerhalb der Grenzen ihrer Betriebssitzgemeinde bereitgehalten werden (§ 47 Abs. 2 Satz 1 PBefG). Anders als im Verkehr mit Mietwagen, für den ein engerer Betriebssitzbegriff gilt, kommt dem Betriebssitz bei Durchführung des Taxenverkehrs nicht dieselbe zentrale Bedeutung zu. Die entscheidende Funktion des taxenrechtlichen Betriebssitzbegriffs ist es nämlich, aus Verwaltungs-, Verkehrs- und Wettbewerbsgründen eine Bindung an die Betriebssitzgemeinde sicherzustellen. Gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 2 PBefG ist für einen Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen die Genehmigungsbehörde zuständig, in deren Bezirk der Unternehmer seinen Sitz oder seine Niederlassung im Sinne des Handelsrechts hat. Grundgedanke des § 11 Abs. 2 Nr. 2 PBefG ist dabei, die örtliche Verbindung von Geschäftsführung des Betriebs und der Tätigkeit der zuständigen Behörde sicherzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.09.1984 - 7 C 1.83 -, DVBl. 1985, 287). Das Personenbeförderungsgesetz unterwirft die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen einem eingehend geregelten Genehmigungs- und Überwachungsverfahren. Die reibungslose und sachgemäße Erfüllung dieser Aufgaben setzt voraus, dass das Unternehmen im Zuständigkeitsbezirk der Genehmigungsbehörde auch tatsächlich geschäftlich tätig ist. Dies belegt auch die Regelung des § 26 Nr. 2 PBefG, wonach nicht die Betriebssitzverlegung an sich, sondern nur die Verlegung des Betriebssitzes in eine andere Gemeinde zum Erlöschen der Genehmigung führt (vgl. Bidinger, Personenbeförderungsrecht, Stand Dezember 2018, § 47 PBefG Rn. 152, m. w. N.).
Der „Betriebssitz“ ist im Personenbeförderungsgesetz nicht näher definiert worden. Die vom BGH für den Betriebssitz des Mietwagenverkehrsunternehmers aufgestellten Anforderungen, wonach entscheidend für den Betriebssitz sei, dass an ihm wesentliche, für den Betrieb des Mietwagenunternehmens maßgebende Tätigkeiten ausgeübt werden, wozu die Entgegennahme und Weiterleitung der Beförderungsaufträge an die Fahrer, die Fahrzeugdisposition, die buchmäßige Erfassung der Beförderungsvorgänge, die Aufbewahrung der Aufzeichnungen und die Möglichkeit der Fahrzeugrückkehr gehöre (BGH, Urteil vom 16.06.1993 - I ZR 140/91 -, juris), können unter Berücksichtigung der Unterschiede des Taxen- und Mietwagenverkehrs (z. B. keine Rückkehrpflicht der Taxen an den Betriebssitz nach einer Fahrt) entsprechend herangezogen werden. Mindestvoraussetzungen für die Anerkennung eines Betriebssitzes bei einem Taxiunternehmen sind somit, dass sich dort die Leitung über den Einsatz der Fahrzeuge befindet, die telefonischen Beförderungsaufträge entgegengenommen und an die Fahrer weitergegeben werden und außerdem die Unterlagen über die Fahrzeugdisposition und den Fahrereinsatz geführt werden, die der Genehmigungsbehörde zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtstätigkeit zugänglich sein müssen. Danach kann auch der Ort der Funk-Vermittlungszentrale Betriebssitz sein (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.09.1994 - 3 S 1443/93 -, juris; VG Frankfurt, Urteile vom 16.05.2001 - 12 E 1602/00 - und vom 02.10.2009 - 6 K 902/09.F -, jeweils juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 13.01.2016 - 6 L 3815/15 -, juris; BGH, Urteil vom 16.06.1993, a. a. O.; Bidinger, a. a. O., § 47 PBefG Rn. 153). Nicht entscheidend ist dagegen, ob der Unternehmer persönlich am Betriebssitz tätig ist, ob er einen Familienangehörigen einschaltet, einen Mitarbeiter damit betraut oder ob er den rechtlich selbständigen Inhaber einer Funkzentrale mit der Durchführung von Maßnahmen beauftragt, die für die Annahme eines Betriebssitzes wesentlich sind (vgl. BGH, Urteil vom 16.06.1993, a. a. O.; Bidinger, a. a. O., § 47 PBefG Rn. 154).
Gemäß § 26 Nr. 2 PBefG erlischt die Genehmigung zum Verkehr mit Taxen, wenn der Unternehmer seinen Betriebssitz in eine andere Gemeinde verlegt. Von einer Verlegung des Betriebssitzes ist dann auszugehen, wenn der Schwerpunkt der geschäftlichen Tätigkeit an einen neuen Betriebssitz verlagert wird. Das ist beispielsweise dann gegeben, wenn der Taxiverkehr zu einem erheblichen Teil nicht mehr in der eigentlichen Betriebssitzgemeinde, sondern in einer anderen Gemeinde ausgeübt wird. Eine Verlegung des Betriebssitzes kann aber auch darin bestehen, dass die Telefonzentrale eines Taxiunternehmens in eine Gemeinde außerhalb der Betriebssitzgemeinde verlegt und dort auch die Fahrerdisposition und die Auftragsvermittlung betrieben werden (Bidinger, a. a. O., § 26 PBefG Nr. 2 c); Fielitz/Grätz, Personenbeförderungsgesetz, Stand Dezember 2018, § 26 Rn. 6).
Davon ausgehend hat das Verwaltungsgericht entschieden, unter Zugrundelegung der von der Antragsgegnerin nicht in Zweifel gezogenen Angaben des Antragstellers übernehme die Taxi-Auto-Zentrale Stuttgart e.G. (nachfolgend TAZ), bei der der Antragsteller angeschlossen sei, wesentliche Funktionen hinsichtlich des Fahrzeugeinsatzes. Dass sich die Vermittlungszentrale nicht im selben Gebäude befinde wie die Schließfächer am Betriebssitz in der MLS 95, sei dabei ohne Belang. Denn der Sitz der Vermittlungszentrale befinde sich im Gebäude Karlsbader Straße 42 in unmittelbarer Nachbarschaft zum Gebäude MLS 95 und könne, was gerichtsbekannt sei, über einen Privatweg erreicht werden. Zudem sei die TAZ Vermieterin der in der MLS 95 befindlichen Briefkästen und Schließfächer, so dass insgesamt betrachtet ein ausreichender sachlicher und räumlicher Zusammenhang bestehe. Mithin befinde sich am deklarierten Betriebssitz die Leitung über den Einsatz der Fahrzeuge, es würden die Beförderungsaufträge entgegengenommen und an die Fahrer weitergegeben und die Unterlagen über die Fahrzeugdisposition und den Fahrereinsatz geführt. Des Weiteren bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller einen erheblichen Teil des Taxiverkehrs nicht mehr im Bereitstellungsbezirk seines Betriebssitzes ausführe. In der Gesamtbetrachtung könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller den Schwerpunkt seiner geschäftlichen Tätigkeit und damit seinen Betriebssitz in eine andere Gemeinde verlegt habe. Etwas anderes folge auch nicht aus dem Umstand, dass sich bei der Besichtigung des Betriebssitzes am 29.01.2019 unstreitig keine Unterlagen in dem Schließfach des Antragstellers befunden hätten. Dabei könne dahinstehen, ob sich die Unterlagen beim Antragsteller oder aber bei seiner Tochter befunden hätten. Denn allein in der Aufbewahrung von geschäftlichen Unterlagen außerhalb des Betriebssitzes könne jedenfalls keine Verlagerung des Schwerpunkts der geschäftlichen Tätigkeit gesehen werden. Dies gelte ebenso, soweit die Antragsgegnerin darauf verwiesen habe, dass vom Antragsteller vorgelegte Unterlagen seine Adresse in Leinfelden-Echterdingen als Anschrift des Taxiunternehmens aufgewiesen hätten, da sich auch hieraus nichts dafür entnehmen lasse, dass der Antragsteller den überwiegenden Teil des Taxiverkehrs nicht mehr im Bereitstellungsbezirk seines Betriebssitzes ausführen würde. Dagegen wendet sich die Antragsgegnerin ohne Erfolg.
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Sie meint, entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts sei nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Betriebssitzprüfung seinen Betriebssitz in der MLS 95 gehabt habe. Diese Frage könne auch nicht offengelassen werden. Habe der Antragsteller in ihrem Zuständigkeitsbereich keinen Betriebssitz, so könne er hier auch seinem Taxigewerbe nicht nachgehen. Für die Angaben des Antragstellers über die Auftragsabwicklung über die TAZ seien im Verfahren keinerlei Nachweise vorgelegt worden. Für sie seien diese Zahlen nicht kontrollierbar. Das Verwaltungsgericht lege die Angaben des Antragstellers ohne weitere Nachprüfung seiner Entscheidung zugrunde. Insoweit habe es gegen den Amtsermittlungsgrundsatz verstoßen. Entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts habe der Antragsteller seinen Betriebssitz auch nicht an dem Ort gehabt, an dem die Fahrten vermittelt würden. Die Vermittlungszentrale der TAZ sei nicht in der im MLS 95, sondern in der Karlsbader Straße 42 in Stuttgart-Bad Cannstatt. Zwar sei die Entfernung zwischen den beiden Gebäuden nicht weit, festzuhalten bleibe aber, dass der Ort des Betriebssitzes in der MLS 95 ein anderer sei als der, an dem die Vermittlung der Fahrten stattfände. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts könne nicht auf einen sachlich-räumlichen Zusammenhang für die Annahme eines Betriebssitzes abgestellt werden. Wie sie bei der Betriebssitzkontrolle am 29.01.2019 festgestellt habe, habe der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt keinen Betriebssitz in der MLS 95 (mehr) gehabt. Dies ergebe sich zum einen daraus, dass das Schließfach des Antragstellers durch einen Mitarbeiter der TAZ geöffnet worden sei und das Schließfach keine Unterlagen enthalten habe. Des Weiteren habe der Antragsteller auf Nachfrage angegeben, er würde seit dem Antrag auf Übertragung der Taxigenehmigungen die Geschäfte von seinem Wohnsitz aus führen und habe auch dort die Unterlagen. An diesen Angaben änderten auch die Angaben seiner Tochter, der Geschäftsführerin, nichts. Es komme nicht darauf an, wo der Antragsteller seinen Taxiverkehr durchführe. Dies stelle kein Kriterium für das Vorliegen eines Betriebssitzes dar. Vielmehr könne er an dem Ort Taxi fahren, an dem er seinen Betriebssitz habe und nicht umgekehrt. Wie sie bei der Betriebssitzkontrolle am 14.08.2018 festgestellt habe, hätten die einzelnen Taxiunternehmen keinen Schlüssel für den Zugang zu ihrem Betriebssitz. Der Schlüssel müsse zuvor bei der TAZ in der Karlsbader Straße 42 abgeholt werden. Diese Vorgehensweise entspreche in keiner Weise den üblichen geschäftlichen Gepflogenheiten. Ein Unternehmer habe in der Regel jederzeit Zugang zu dem Ort, an dem er seinen Betriebssitz habe und sei nicht auf die Anwesenheit eines Dritten angewiesen.
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Mit ihren Ausführungen vermag die Antragsgegnerin die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht zu erschüttern, deren Zielrichtung und Gehalt sie nicht hinreichend in den Blick nimmt.
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Der Antragsteller hat vorgetragen, die Auftragsvermittlung der TAZ vermittele eingehende Aufträge, sei es, dass Fahraufträge telefonisch oder per App- bzw. Internetbestellung erfolgten, automatisch über digitalen Datenfunk an die Unternehmer. Die TAZ übernehme also die unternehmerische Funktion der Auftragsannahme, der Auftragsdisposition und in weiten Teilen, nämlich im Bereich der Abrechnung sämtlicher unbar durchgeführter Fahrten (deren Anteil immer mehr an Bedeutung zunehme), die kaufmännische Geschäftsführung und zwar am Ort des Betriebssitzes. Durch die Registrierung im Datenfunksystem der TAZ stünden sämtliche Fahrzeuge und Fahrer dort überwiegend zur Disposition an. Für den Fall der Einsteigerfahrt werde dies vom Fahrzeug aus digital der TAZ gemeldet. Nach Abschluss dieser Fahrt stehe wieder dieses Fahrzeug dort in der Vermittlung. Durch den Zugang des Unternehmers zum Unternehmerportal der TAZ könne er über jede internetfähige Verbindung die aktuellen Fahrzeugdaten abfragen und sich anzeigen lassen und sei zu jeder Zeit aktuell informiert. Die Unterlagen im Zusammenhang mit der Abrechnung der unbaren Fahrten würden seitens der TAZ separat verwaltet und gemäß den steuerrechtlichen Bestimmungen für zehn Jahre aufbewahrt. Sie seien dort jederzeit durch Berechtigte während der Geschäftszeit einsehbar und vorhanden. Dieses Auftragsverhältnis zwischen ihm und der TAZ bestehe bis zum heutigen Tage ohne Unterbrechung fort. Es sei nicht mehr so, dass ein Taxiunternehmer am Betriebssitz ein Wählscheibentelefon unterhalte und eine Telefonistin beschäftige, die Aufträge an die Fahrer per Funkansprache vermittelte. Auftragsannahme und Auftragsweiterleitung seien zwischenzeitlich automatisierte Vorgänge, die über eine aufwändige und nur in der TAZ vorhandene Datenverarbeitungsinfrastruktur bearbeitet werden könnten. Unterlagen über Fahrzeugdisposition und den Fahrereinsatz befänden sich überwiegend in der TAZ. Ausnahmen hiervon seien die Mindestlohnaufzeichnungen, die der jeweilige Unternehmer fertige und die Gegenstand der Lohnabrechnung durch einen Steuerberater seien. Dies werde nicht durch „händisch ausgefüllte Kladden“ erledigt, sondern unter Zuhilfenahme moderner Datenverarbeitungssysteme, die ein einzelner Taxiunternehmer kaum vorhalten könne. Dass das Verwaltungsgericht diese Angaben seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, ist - zumal mit Blick auf die detaillierten Angaben in der erstinstanzlich vorgelegten eidesstattlichen Versicherung der als der Geschäftsführerin tätigen Tochter des Antragstellers vom 11.02.2019 - nicht zu beanstanden; ein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz liegt nicht vor.
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Die Antragsgegnerin nimmt auch nicht hinreichend in den Blick, dass die tatsächliche Geschäftstätigkeit eines Taxiunternehmers, nämlich die Durchführung von Personenbeförderungen, keine Tätigkeit in Geschäftsräumen erlaubt, sondern auf den Straßen der Betriebssitzgemeinde und über die Stadtgrenze hinaus. Am Betriebssitz müssen nicht noch in weiterem Umfang kaufmännische Tätigkeiten durchgeführt werden, die sich nicht unmittelbar auf den Betrieb des Verkehrs beziehen, wie z. B. die Buchhaltung (vgl. Bidinger, a. a. O., § 47 Rn. 157). Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.09.1984 (a. a. O.) lässt sich nicht Gegenteiliges entnehmen, auch wenn es dort in einem obiter dictum heißt, dass im Verkehr mit Taxen und mit Mietwagen „der Sitz der kaufmännischen Leitung des Betriebs an den Ort des tatsächlich ausgeübten Betriebes gesetzlich gebunden (§§ 26 Abs. 3, 47 Abs. 2, 49 Abs. 4 PBefG)“ sei. Das Bundesverwaltungsgericht bezieht den Begriff „kaufmännisch“ hier lediglich auf die Tätigkeiten zur Abwicklung des Verkehrs, wie die Bezugnahme auf die zitierten Paragrafen und auch die an anderer Stelle gemachten Ausführungen zu § 5 BOKraft zeigten. Dort heißt es, diese Regelung sichere, dass eine verantwortliche und geeignete Person des Unternehmens am Betriebssitz, nämlich dort anwesend oder erreichbar sei, von wo aus der Verkehr tatsächlich betrieben, insbesondere kaufmännisch und technisch maßgeblich abgewickelt werde. Es ist daher nicht erforderlich, dass - zumal bei einem Kleinunternehmen - an dem Betriebssitz über die Einstellung oder Entlassung von Mitarbeitern sowie über die Anschaffung von Kraftfahrzeugen entschieden wird (Bidinger, a. a. O., § 47 Rn. 157; a. A. VG Neustadt, Urteil vom 22.09.2014 - 3 K 364/14.NW -, juris).
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Dass bei der Betriebssitzprüfung am 29.01.2019 nicht alle Geschäftsunterlagen vorlagen, rechtfertigt - unabhängig von den unterschiedlichen Aussagen des Antragstellers und seiner Geschäftsführerin hierzu - bei der erforderlichen und vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Würdigung der Gesamtumstände jedenfalls nicht den Schluss, dass eine Verlagerung des Schwerpunkts der geschäftlichen Tätigkeit stattgefunden hat. Auch die weiteren Ausführungen der Antragsgegnerin ergeben nicht, dass der Betriebssitz des Antragstellers nach Leinfelden-Echterdingen verlegt worden wäre, wie sie in ihrem Bescheid vom 31.01.2019 annimmt.
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Es bedarf auch keiner Entscheidung, ob der Betriebssitz des Antragstellers in der MLS 95 nicht ordnungsgemäß geführt oder weggefallen ist. Denn entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ist die Vorschrift des § 26 Nr. 2 PBefG auf diese Fälle nicht anwendbar, wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat. Dem steht schon der klare Wortlaut der Vorschrift entgegen, der von der Verlegung des Betriebssitzes und nicht von dem Wegfall oder der nicht ordnungsgemäßen Führung des Betriebssitzes ausgeht. Die teilweise abweichende Auffassung von Heinze (Heinze/Fehling/Fiedler, PBefG, 2. Aufl. 2014, § 26 Rn. 3; vgl. auch VG Neustadt, Urteil vom 22.09.2014 - 3 K 364/14.NW -, juris) überzeugt nicht.
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§ 26 Nr. 2 PBefG war im Hinblick auf § 13 Abs. 4 PBefG notwendig, weil die Zulassung eines Taxiunternehmers auf den konkreten, für die Beurteilung der öffentlichen Verkehrsinteressen maßgebenden Umständen des jeweiligen Ortes beruht, an dem der Unternehmer seinen Betriebssitz hat und seinen Beruf ausübt. Systematisch stellt § 26 Nr. 2 PBefG die logische Konsequenz von § 47 Abs. 2 PBefG dar, wonach Taxis nur in der Gemeinde bereitgestellt werden dürfen, in der sich der Betriebssitz des Unternehmers befindet (vgl. Bidinger, a. a. O., § 26 PBefG Rn. 2 c)).
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§ 26 Nr. 2 PBefG ist auf die genannten Fälle auch nicht analog anwendbar. Es besteht weder eine vergleichbare Interessenlage noch eine planwidrige Regelungslücke. Durch das Erlöschen der Genehmigung bei Verlegung des Betriebssitzes in eine andere Gemeinde soll verhindert werden, dass der Taxenverkehr in einer anderen Gemeinde ausgeübt und dadurch die Funktionsfähigkeit des Taxengewerbes an diesem Ort gefährdet wird (vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 16.05.2001, a. a. O.; Bidinger, a. a. O., § 26 PBefG Nr. 2 c)). Wird jedoch ein Betriebssitz gar nicht oder nicht ordnungsgemäß unterhalten, führt dies nicht dazu, dass der genehmigte Taxenverkehr in einer anderen Gemeinde ausgeübt wird. Auch eine planwidrige Regelungslücke besteht nicht, da eine Genehmigung in diesen Fällen gemäß § 25 Abs. 2 PBefG widerrufen werden kann. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 PBefG darf eine Genehmigung nur erteilt werden, wenn der Antragsteller einen Betriebssitz im Inland hat. Sollte der Antragsteller nicht mehr über einen ordnungsgemäßen Betriebssitz verfügen, besteht die Möglichkeit, die Genehmigung gemäß § 25 Abs. 2 PBefG zu widerrufen. Dieser Widerruf erfordert aber die fehlerfreie Ausübung von Ermessen durch die Antragsgegnerin. Sie hat hier indes schon keine Ermessenserwägungen angestellt.
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Soweit die Antragsgegnerin meint, bereits in der Verlagerung der überwiegenden geschäftlichen Tätigkeit werde nach der herrschenden Meinung eine Verlegung des Betriebssitzes gesehen, und die gesetzliche Regelung stelle nicht auf eine nach außen, der zuständigen Behörde gegenüber gerichtete Handlung des Taxiunternehmers ab, um von einer Verlegung des Betriebssitzes auszugehen, verkennt sie schon, dass das Verwaltungsgericht einen Rechtssatz des Inhalts, dass eine Verlegung des Betriebssitzes nur dann angenommen werden kann, wenn der Taxiunternehmer die Verlegung des Betriebssitzes gemeldet hat, nicht aufgestellt hat. Das Verwaltungsgericht hat auch eine Verlagerung der überwiegenden geschäftlichen Tätigkeit nach Leinfelden-Echterdingen nicht festzustellen vermocht. Es ist vielmehr davon ausgegangen, dass der Antragsteller seinen Betriebssitz nicht, wie von der Antragsgegnerin angenommen, verlegt hat. Dass dies anders zu beurteilen wäre, ergibt das Beschwerdevorbringen nicht.
19 
Die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, dass die nicht oder nicht ordnungsgemäße Unterhaltung des Betriebssitzes nicht dazu führe, dass der genehmigte Taxenverkehr in einer anderen Gemeinde ausgeübt werde, ist nicht unzutreffend. Die Antragsgegnerin meint, gerade, wenn sich der Betriebssitz des Antragstellers an seinem Wohnort befinde, der nicht in ihrem Zuständigkeitsbereich liege, fahre er in einem Bezirk Taxi, in dem er nicht Taxi fahren dürfte. Sie verkennt jedoch schon, dass hier nicht festgestellt werden kann, dass sich der Betriebssitz am Wohnort des Antragstellers befindet. Das Regime des Personenbeförderungsgesetzes bei nicht ordnungsgemäßer Unterhaltung des Betriebssitzes ist, wie dargestellt, ein anderes.
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3. Das Verwaltungsgericht hat weiter entschieden, da sich die Feststellung in Ziffer 1 des Bescheids der Antragsgegnerin voraussichtlich als rechtswidrig erweisen werde und insoweit die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen gewesen sei, sei auch hinsichtlich der daran anknüpfenden weiteren Regelungen in Ziffer 3 und 5 die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen bzw. anzuordnen gewesen. Dagegen hat die Antragsgegnerin nichts erinnert.
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1, § 39 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an die Empfehlungen in den Nrn. 1.5 Satz 1 und 47.4 des Streitwertkatalogs 2013.
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).

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