Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 3 S 1930/19

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 18. Juni 2019 - 5 K 10570/18 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 25.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller betreibt in Dielheim die Mühle E. „St. H.“. Der Beigeladene ist Eigentümer der östlich des Betriebsgeländes der Mühle gelegenen Grundstücke Flst.Nrn. ..., ... und .... Das erstgenannte Grundstück grenzt unmittelbar an das Betriebsgelände an. Abgetrennt durch die Straße ...-... folgen die beiden nachfolgend genannten Grundstücke.
Auf den am 22.08.2016 bei der Gemeinde Dielheim eingegangenen Antrag vom 02.08.2016 erteilte die Antragsgegnerin dem Beigeladenen unter dem Datum des 25.10.2019 (richtig wohl: 25.10.2018) einen Bauvorbescheid. Darin ist insbesondere geregelt, dass die genannten Grundstücke unter im Einzelnen näher bezeichneten Maßgaben (u.a. Einhaltung der Vorgaben eines schalltechnischen Gutachtens, Sicherung der Erschließung) mit Wohnhäusern bebaut werden dürfen. Der Antragsteller hatte im Rahmen der Nachbarbeteiligung gemäß § 55 LBO geltend gemacht, die Baugrundstücke des Beigeladenen dürften nicht zu Wohnzwecken genutzt werden, weil sie durch den Betrieb seiner Mühle unzumutbaren Immissionen (Lärm, Staub, Licht usw.) ausgesetzt würden. In der Folge müsse er mit immissionsschutzrechtlichen Einschränkungen für seinen Betrieb rechnen. Die Einwendungen wurden von der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
Über den vom Antragsteller am 19.11.2018 gegen den Bauvorbescheid eingelegten Widerspruch wurde bislang noch nicht entschieden.
Mit Beschluss vom 18.06.2019 - 5 K 10570/18 - hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bauvorbescheid abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antrag sei zwar zulässig, weil auch ein Bauvorbescheid gemäß § 212 a BauGB kraft Gesetzes sofort vollziehbar sei. In der Sache könne der Antrag jedoch keinen Erfolg haben. Das Interesse des Beigeladenen an der sofortigen Ausnutzung des Bauvorbescheids überwiege das Aufschubinteresse des Antragstellers, denn bei summarischer Prüfung lasse sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass der Bauvorbescheid Nachbarrechte des Antragstellers verletze.
Gegen diesen, dem Antragsteller am 02.07.2019 zugestellten Beschluss richtet sich seine am 11.07.2019 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe eingelegte und am 30.07.2019 mit Schriftsatz an den beschließenden Gerichtshof begründete Beschwerde, mit der er sein Ziel weiterverfolgt, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den dem Beigeladenen erteilten Bauvorbescheid zu erreichen.
II.
Die gemäß §§ 146, 147 VwGO zulässige, insbesondere statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und gegenüber dem richtigen Adressaten begründete Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bauvorbescheid ist nicht zulässig. Er ist bereits nicht statthaft. Der dem Beigeladenen erteilte Bauvorbescheid ist nicht gemäß § 212 a Abs. 1 BauGB kraft Gesetzes sofort vollziehbar, vielmehr hat der vom Antragsteller dagegen eingelegte Widerspruch ohnehin gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung.
Ungeachtet dessen wäre der Antrag auch dann nicht zulässig, wenn der dem Beigeladenen erteilte Bauvorbescheid doch gemäß § 212 a BauGB sofort vollziehbar wäre. Dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des dagegen eingelegten Widerspruchs fehlte dann das Rechtsschutzinteresse, denn die Rechtsposition des Antragstellers verbesserte sich auch im Falles des Erfolges mit diesem Antrag nicht.
1. Der Senat ist durch die Regelung in § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, wonach der Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdeverfahren nur die dargelegten Gründe prüft, nicht gehindert, seine Entscheidung im Beschwerdeverfahren auf die genannten Gesichtspunkte zu stützen. Denn die Beschränkung der Sachprüfung des Beschwerdegerichts nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO bezieht sich nur auf die vom Beschwerdeführer innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO darzulegenden Gründe gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Hinsichtlich der Gründe, die für die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung sprechen, gilt hingegen der Untersuchungsgrundsatz nach § 86 Abs. 1 VwGO; das Beschwerdegericht hat daher stets zu entscheiden, ob eine fehlerhaft begründete Entscheidung des Verwaltungsgerichts aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.11.2004 - 8 S 1870/04 - VBlBW 2005, 282). Im Übrigen ist die Zulässigkeit eines Antrags ohnehin von Amts wegen und in jedem Stadium des Verfahrens zu prüfen (vgl. W.-R., in: Kopp/Schenke, VwGO, Komm., 24. Aufl., 2018, Rn. 10 zu Vorb § 40).
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2. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist unstatthaft.
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Gemäß §§ 80 a Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 2, 80 Abs. 5 Satz 1 erste Var. VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Anfechtungsklage anordnen, wenn der streitige Verwaltungsakt gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, dem dagegen eingelegten Rechtsbehelf also nicht schon gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung zukommt. An dieser Voraussetzung für die Statthaftigkeit des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs fehlt es vorliegend. Der vom Antragsteller gegen den Bauvorbescheid eingelegte Widerspruch hat gemäß § 80 Abs. 1 VwGO kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung. Die Regelung in § 212 a Abs. 1 BauGB, wonach Widerspruch und Klage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung haben, ist auf Bauvorbescheide nicht anwendbar.
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a) Das Verwaltungsgericht hat seinen gegenteiligen Standpunkt zunächst mit dem Wortlaut des § 212 a Abs. 1 BauGB begründet. Der dort verwendete, umfassende Begriff der bauaufsichtlichen Zulassung sei weiter als der Begriff der bauaufsichtlichen Genehmigung in der Vorgängerbestimmung des § 10 Abs. 2 BauGB-MaßnG. Dem Wortlaut könne keine Beschränkung auf solche Verwaltungsentscheidungen entnommen werden, die das präventive Bauverbot überwinden.
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Dieser Ausgangspunkt begegnet Bedenken. Zwar wird vertreten, Bauvorbescheide seien ein vorweggenommener Teil der Baugenehmigung und könnten daher ohne weiteres unter den Begriff der bauaufsichtlichen Zulassung subsumiert werden (so etwa Rieger, in: Schrödter, BauGB, Komm., 9. Aufl, 2019, Rn. 2 zu § 212a). Bei natürlichem Verständnis dürfte unter dem Begriff der bauaufsichtlichen Zulassung indessen eher eine Verwaltungsentscheidung zu verstehen sein, die den Begünstigten dazu berechtigt, den Bau herzustellen. Das ist bei einem Bauvorbescheid jedoch nicht der Fall (auf diesen Gesichtspunkt stellt auch das OVG des Saarlands, Beschl. v. 02.08.2018 - 2 B 170/18 - BauR 2019, 655 ab). Denn er hat nur feststellende, aber keine verfügende Wirkung i.S. einer Aufhebung des präventiven Bauverbots (vgl. Sauter, LBO f. Bad.-Württ., Komm., 3. Aufl., Rn. 3 zu § 57, Stand: Juli 2011).
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Ein Bauvorbescheid beinhaltet die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens auch nicht in dem Sinne, dass mit seiner Erteilung abschließend festgestellt würde, dass ein Bauvorhaben materiell-rechtlich zulässig ist. Denn ein Bauvorbescheid kann gemäß § 57 Abs. 1 LBO immer nur zu einzelnen Fragen des Vorhabens erteilt werden. Für den Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids zu allen Fragen des Bauvorhabens fehlte das Sachbescheidungsinteresse. Der Bauherr könnte stattdessen sofort den Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung stellen.
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b) Das Verwaltungsgericht hat weiter argumentiert, die Erstreckung des § 212 a Abs. 1 BauGB auf Bauvorbescheide trage auch dem gesetzgeberischen Ziel Rechnung, möglichst sämtliche baurechtlichen Genehmigungen und Zulassungen von der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs und einer Klage freizustellen.
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Zutreffend ist, dass der Gesetzgeber mit § 212 a BauGB „die Fälle des Entfallens der aufschiebenden Wirkung“ einheitlich zusammenfassen wollte. Der materielle Regelungsgehalt des § 10 Abs. 2 BauGB-MaßnG sollte in unbefristeter und auf alle baulichen Anlagen erweiterter Form in das Baugesetzbuch überführt werden (vgl. BT-Drucks. 13/7589, Seite 30). Eine Aussage dazu, dass § 212 a Abs. 1 BauGB auch für Bauvorbescheide gelten solle, kann dieser Formulierung in den Gesetzesmaterialien indessen nicht entnommen werden. Nach § 10 Abs. 2 BauGB-MaßnG hatten Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Genehmigung eines Vorhabens, das ausschließlich Wohnzwecken dient, keine aufschiebende Wirkung. Der Wille des Gesetzgebers ging mithin sicher dahin, dass die Genehmigung aller Bauvorhaben und nicht nur - wie bisher - von Wohnbauvorhaben kraft Gesetzes sofort vollziehbar sein soll. Hätte er den Anwendungsbereich der Regelung über den Sofortvollzug baurechtlicher Entscheidungen auch auf Bauvorbescheide erstrecken wollen, so wäre eine entsprechend klare Aussage und Formulierung der Norm zu erwarten gewesen. Denn ob § 10 Abs. 2 BauGB-MaßnG auch auf Bauvorbescheide Anwendung fand, war ungeklärt (vgl. dazu etwa VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.10.1996 - 5 S 1959/96 - VBlBW 1997, 105). Der Begriff der bauaufsichtlichen Zulassung ist dagegen - wie dargelegt - keinesfalls eindeutig und deutet eher darauf hin, dass Bauvorbescheide nicht in den Anwendungsbereich des § 212 a BauGB fallen sollen.
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c) Insbesondere eine am Sinn und Zweck des § 212 a Abs. 1 BauGB orientierte Auslegung verdeutlicht, dass diese Norm auf Bauvorbescheide keine Anwendung findet.
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aa) § 212 a BauGB bewirkt, dass ein Bauherr ein genehmigtes Bauvorhaben vor einer abschließenden Klärung seiner Zulässigkeit im Hauptsacheverfahren ausführen kann. Den Nachbarn wird so die Möglichkeit genommen, ein Bauvorhaben zunächst durch die Einlegung eines - möglicherweise wenig Erfolg versprechenden - Widerspruchs zu blockieren (vgl. dazu auch OVG des Saarlands, Beschl. v. 02.08.2018 - 2 B 170/18 - BauR 2019, 655). Eine solche Situation ist wie bereits oben dargelegt bei einem Bauvorbescheid nicht gegeben. Er berechtigt ohnehin nicht zur Ausführung eines Bauvorhabens.
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bb) Auch sonst wird die Rechtsstellung des Bauherrn nicht beeinträchtigt, wenn dem Widerspruch gegen den Bauvorbescheid gemäß § 80 Abs. 1 VwGO kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung zukommt. Der Erteilung einer Baugenehmigung steht dies nicht entgegen, denn sie ist keine „Vollziehung“ des Bauvorbescheids. Das ist schon daran zu ersehen, dass eine Baugenehmigung auch ohne den vorherigen Erlass eines Bauvorbescheids erteilt werden kann.
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cc) Auch kann die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bauvorbescheid die Erteilung der Baugenehmigung nicht hindern. Der Bauvorbescheid soll es dem Bauherrn gerade bei unklarer Rechtslage ermöglichen, einzelne Fragen eines Bauvorhabens vorab und kostengünstig zur Entscheidung der Baubehörde zu stellen. Mit diesem Ziel des Bauvorbescheids wäre es nicht zu vereinbaren, wenn die Baubehörde durch die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen einen Bauvorbescheid gehindert wäre, eine gemäß § 212 a BauGB sofort vollziehbare Baugenehmigung zu erteilen.
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dd) Interessen des Nachbarn erfordern es gleichfalls nicht, den Bauvorbescheid in den Anwendungsbereich des § 212 a BauGB einzubeziehen, denn auch er würde dadurch keine Besserstellung erreichen. Das folgt zwanglos daraus, dass sein Widerspruch gegen den Bauvorbescheid ohnehin aufschiebende Wirkung hat, wenn § 212 a BauGB darauf keine Anwendung findet.
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ee) Ohnehin sind mit der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bauvorbescheid für den Nachbarn keine rechtlichen Vorteile verbunden.
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Denn einem Nachbarn gegenüber tritt eine Bindungswirkung nur ein, wenn der Bauvorbescheid ihm gegenüber bereits bestandskräftig ist. Er kann seine Interessen folglich bereits durch die Einlegung des Widerspruchs gegen den Bauvorbescheid wahren (in diesem Sinne auch BayVGH, Beschl. v. 01.04.1999 - 2 CS 98.2646 - NVwZ 1999, 1363). Denn ist der Bauvorbescheid noch nicht bestandskräftig, so sind auch die bereits in ihm geregelten Fragen im Falle eines Nachbarrechtsbehelfs gegen die nachfolgende Baugenehmigung uneingeschränkt zu überprüfen (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 17.03.1989 - 4 C 44.80 - BVerwGE 68, 241), sei es im Hauptsacheverfahren oder im Rahmen eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die gemäß § 212 a BauGB kraft Gesetzes sofort vollziehbare Baugenehmigung.
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ff) Zur Zielsetzung des § 212 a BauGB, Bauinvestitionen zu beschleunigen, könnte der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bzw. Anfechtungsklage gegen einen Bauvorbescheid mithin auch nichts beitragen. Das spricht zusätzlich dagegen, dass der Gesetzgeber Bauvorbescheide in den Anwendungsbereich dieser Norm miteinbeziehen wollte. Denn er hat bei Erlass des § 212 a BauGB ausdrücklich von der gesetzlichen Ermächtigung des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO Gebrauch gemacht (vgl. BT-Drucks. 13/7589, Seite 30; siehe zu dieser Argumentation auch BayVGH, Beschl. v. 01.04.1999 - 2 CS 98.2646 - NVwZ 1999, 1363).
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2. Auch wenn ein Bauvorbescheid kraft Gesetzes sofort vollziehbar wäre, fehlte für einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs das Rechtsschutzinteresse, denn der von einem Bauvorhaben möglicherweise nachteilig betroffene Nachbar kann - wie eben gezeigt - seine Rechte bereits dadurch uneingeschränkt wahren, dass er gegen den Bauvorbescheid Widerspruch einlegt und so den Eintritt der Bestandskraft verhindert; zur Ausführung des Bauvorhabens berechtigt der Bauvorbescheid ohnehin nicht (so auch Rieger, in: Schrödter, BauGB, Komm., 9. Aufl., 2019, Rn. 2 zu § 212 a).
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Dem wird entgegengehalten, das Rechtsschutzinteresse des betroffenen Nachbarn ergebe sich daraus, dass ihm zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes die Möglichkeit eröffnet werden müsse, die im Bauvorbescheid entschiedenen Fragen gerichtlich klären zu lassen (vgl. Kalb/Külpmann, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Komm., Rn. 25 zu § 212 a BauGB, Stand: Mai 2019). Das überzeugt jedoch nicht. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, könnte der Nachbar auch dann auf die Klärung der streitigen Fragen im Verfahren gegen die Baugenehmigung verwiesen werden, wenn der Bauvorbescheid kraft Gesetzes sofort vollziehbar wäre. Effektiver - auch vorläufiger - Rechtsschutz kann ihm auch dort gewährt werden.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Da der Beigeladene im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt hat und damit ein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dass der Antragsteller auch dessen außergerichtliche Kosten trägt. In Übereinstimmung mit der von den Beteiligten nicht in Frage gestellten Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht ist der Streitwert auch für das Beschwerdeverfahren in Höhe von 25.000 EUR festzusetzen (§§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG).
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Der Beschluss ist unanfechtbar.

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