Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 11 S 1026/19

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21. März 2019 - 8 K 6265/17 - wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag auf Zulassung der Berufung, der auf alle in § 124 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Zulassungsgründe gestützt ist, hat keinen Erfolg.
I.
Die Klägerin ist nach eigenen Angaben Staatsangehörige der Demokratischen Volksrepublik Korea (Nordkorea). Nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet im Jahr 2003 stellte sie einen Asylantrag, der im Ergebnis ohne Erfolg blieb. Ihr wurde mit insoweit bestandskräftigem Bescheid des Bundesamts die Abschiebung in die Republik Korea (Südkorea) angedroht. Zugleich wurde festgestellt, dass die Klägerin nicht in die Demokratische Volksrepublik Korea abgeschoben werden darf. In den Jahren 2005 und 2009 wurde die Klägerin über ihre Passpflicht belehrt und aufgefordert, einen Pass oder Passersatz vorzulegen und einen solchen gegebenenfalls beim Generalkonsulat der Republik Korea zu beantragen. Darauf reagierte die Klägerin nicht.
2016 beantragte die Klägerin unter anderem, ihr eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 AufenthG zu erteilen. Die Ausländerbehörde lehnte den Antrag 2017 ab. Nach erfolglosem Abschluss des Widerspruchsverfahrens erhob die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Karlsruhe. Dieses wies die Klage durch das angegriffene Urteil vom 21. März 2019 hinsichtlich der beantragten Aufenthaltserlaubnis ab. Ein Anspruch komme nur gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG in Betracht. Es könne offenbleiben, ob ein Ausreisehindernis deshalb bestehe, weil die Republik Korea nicht mehr zur Aufnahme der nordkoreanischen Klägerin bereit sei. Dies erscheine möglich, weil sich die Klägerin nunmehr seit fast 16 Jahren in Deutschland aufhalte und weil sich aus einer Auskunft der Botschaft der Republik Korea aus dem Jahr 2004 ergebe, dass diese die Einreise von Nordkoreanern unter Umständen mit der Begründung ablehne, diese hätten sich in einem dritten Land auf längere Zeit aufgehalten und ihren Lebensmittelpunkt dort errichtet. Jedenfalls stehe der Titelerteilung der Ausschlussgrund des § 25 Abs. 5 Sätze 3 und 4 AufenthG entgegen, weil die Klägerin zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des Ausreisehindernisses nicht erfüllt habe. Auf die Aufforderungen zur Passbeschaffung habe sie nicht reagiert. Die mit den Verfügungen der Jahre 2005 und 2009 verlangte Mitwirkung sei auch nicht von vornherein aussichtslos gewesen, weil sich die Klägerin zu diesem Zeitpunkt erst zwei bzw. sechs Jahre in Deutschland aufgehalten habe. Ihr Aufenthalt sei wegen der Ablehnung des Asylantrags zu keinem Zeitpunkt rechtmäßig gewesen. Da sie jedenfalls 2005 eine ID-Karte gehabt habe, sei auch nicht offenkundig, dass Südkorea ihre Aufnahme wegen ungeklärter Identität abgelehnt hätte. Ungeachtet dessen setze der Grund, die Einreise von Nordkoreanern zu verweigern, die ihren Lebensmittelpunkt längere Zeit im Ausland gehabt hätten, jedenfalls Wertungen voraus, die die Annahme ausschlössen, eine Aufnahme der Klägerin durch Südkorea sei von vornherein aussichtslos. Die Klägerin habe bis heute keine Anstrengungen unternommen, das Ausreisehindernis zu beseitigen.
Zur Begründung ihres Zulassungsantrags bringt die Klägerin im Wesentlichen vor, das Verwaltungsgericht habe mit der Auskunft der Botschaft der Republik Korea aus dem Jahr 2004 seinem Urteil ein Erkenntnismittel zugrunde gelegt, das nicht ins Verfahren eingeführt worden sei und zu dem sich die Klägerin daher nicht habe äußern können. Es werde nicht belegt, inwiefern diese Auskunft so, wie sie vom Verwaltungsgericht ausgelegt worden sei, auch von den südkoreanischen Behörden verstanden werde. Auch dazu habe sich die Klägerin nicht äußern können, sie habe mit einer solchen Entscheidung auch nicht zu rechnen brauchen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung bestünden insofern, als mit Blick auf eine Auskunft des Auswärtigen Amtes aus dem Jahr 2010 unklar sei, ob sich die Haltung der südkoreanischen Behörden geändert habe. Zudem sei die vorliegend sowie für eine Vielzahl weiterer Verfahren erhebliche Frage zu klären, ob die südkoreanischen Behörden bereit seien, eine Person aus Nordkorea aufzunehmen, die in einem anderen Land ein Asylverfahren betrieben und damit dokumentiert habe, nicht das Aufnahmeverfahren nach Südkorea betreiben zu wollen, und die zwei bis zehn Jahre in diesem anderen Land gelebt habe. Fehlerhaft sei die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ferner insofern, als sie der Klägerin vorwerfe, Bemühungen um eine Aufnahme durch Südkorea unterlassen zu haben, ohne Belege dafür anzuführen, dass die nicht nachgewiesenen Bemühungen tatsächlich mit einer wenigstens schwachen Sicherheit zum Erfolg geführt hätten. Vorliegend dürfe, anders als vom Verwaltungsgericht angenommen, nicht davon ausgegangen werden, dass die zumutbaren Bemühungen auch zur Beseitigung des Ausreisehindernisses geführt hätten. Denn es sei nicht geklärt, ob die Erfüllung in früherer Zeit tatsächlich zu dieser Beseitigung geführt hätte; das Urteil sehe lediglich die Möglichkeit, dass eine frühere Mitwirkungshandlung zur Aufnahme geführt hätte. Die bloße Möglichkeit, dass dies der Fall gewesen sein könnte, reiche für die Annahme eines Ausschlussgrundes aber nicht aus. Eine Kausalität zwischen der nicht nachgewiesenen Mitwirkung durch die Klägerin und dem Fortbestehen eines Ausreisehindernisses sei weder heute noch für die damalige Zeit hinreichend tatsachenbasiert festgestellt worden. Insofern sei auch zu klären, ob eine solche Kausalität nur vermutet werden dürfe oder positiv festgestellt werden müsse. Hinzu komme die Frage, ob ein einmal verwirklichter Ausschlussgrund einem Kläger für unbestimmte Zeit entgegengehalten werden könne. Schließlich habe das Gericht einen in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag rechtsfehlerhaft abgelehnt.
II.
Der Antrag, der sich bei verständiger Würdigung des Begehrens der Klägerin nur gegen den die Klage abweisenden Teil des Urteils richtet, hat keinen Erfolg.
1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen, weil der Zulassungsantrag solche Zweifel nicht aufzeigt.
a. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der vom Antragsteller dargelegten Gesichtspunkte (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 -, juris Rn. 8, und vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 -, juris Rn. 9, jeweils m. w. N.). Ernstliche Zweifel sind schon dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 08.05.2019 - 2 BvR 657/19 -, juris Rn. 33, und vom 16.07.2013 - 1 BvR 3057/11 -, BVerfGE 134, 106 <118 Rn. 36>). Dabei ist davon auszugehen, dass das Zulassungsverfahren das Berufungsverfahren nicht vorwegnehmen soll (BVerfG, a.a.O., BVerfGE 134, 106 <119 Rn. 40>), es sei denn, es lässt sich schon im Zulassungsverfahren zuverlässig sagen, das Verwaltungsgericht habe die Rechtssache im Ergebnis richtig entschieden und die angestrebte Berufung werde deshalb keinen Erfolg haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004, a.a.O.), sofern nicht andere Gründe auf einen anderen Zulassungsgrund hinführen würden (vgl. hierzu Stuhlfauth, in: Bader u.a., VwGO, 7. Aufl. 2018, § 124 Rn. 22). Dabei sind auch nach Erlass der angegriffenen Entscheidung und bis zum Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) neu eingetretene Tatsachen sowie erhebliche Änderungen des maßgeblichen Rechts zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15.12.2003, a.a.O., und vom 14.06.2002 - 7 AV 4.02 -, juris Rn. 5; Stuhlfauth, a.a.O., § 124 Rn. 26 ff.).
Zur Darlegung ernstlicher Zweifel ist eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung erforderlich. Der Streitstoff muss dabei unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet werden. Erforderlich ist eine fallbezogene Begründung, die dem Berufungsgericht eine Beurteilung ohne weitere eigene aufwendige Ermittlungen ermöglicht. Das Maß der zu leistenden Substantiierung kann dabei von der jeweiligen Begründungsdichte und dem Begründungsaufwand der Entscheidung abhängig sein.
b. Gemessen hieran zeigt die Klägerin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils nicht auf, weder hinsichtlich der Auslegung der verschiedenen Erklärungen koreanischer und deutscher Behörden über die Aufnahmebereitschaft der Republik Korea noch in Bezug auf die Frage der Kausalität des Unterlassens von Mitwirkungshandlungen für das Fortbestehen eines Ausreisehindernisses, welche die Klägerin aus verschiedenen Perspektiven beleuchtet. Im Kern macht sie geltend, das Verwaltungsgericht habe ihr nicht das Unterlassen zumutbarer Mitwirkungshandlungen vorwerfen dürfen, ohne geklärt zu haben, ob diese Handlungen erkennbar aussichtslos gewesen seien.
10 
Der Klägerin ist darin zu folgen, dass unklar ist, wie sich die Behörden der Republik Korea zur Aufnahme der Klägerin positionieren würden. Sowohl aus dem Schreiben der Botschaft der Republik Korea aus dem Jahr 2004 als auch aus dem Schreiben des Auswärtigen Amts aus dem Jahr 2010, das das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingeführt hat, ergibt sich, dass die Aufnahme von Personen, die behaupten, Staatsangehörige der Demokratischen Volksrepublik Korea zu sein, und die länger im Ausland gelebt haben, von näheren Überprüfungen sowie von Entscheidungen über auslegungsbedürftige Merkmale der einschlägigen gesetzlichen Regelungen abhängen. Wie diese Überprüfungen und Entscheidungen ausfallen würden, wenn sie von der Klägerin veranlasst würden, lässt sich nicht voraussagen.
11 
Jedoch gehen diese Unklarheiten zu Lasten der Klägerin. Zwar muss diese, um ihrer Mitwirkungspflicht zu genügen, keine Versuche zur Passbeschaffung unternehmen, die von vornherein erkennbar aussichtslos sind. Dem ausreisepflichtigen Ausländer obliegt es allerdings auch dann, alles in seiner Kraft Stehende und ihm Zumutbare dazu beizutragen, damit etwaige Ausreisehindernisse überwunden werden, wenn die Erfolgsaussichten einer bestimmten Mitwirkungshandlung unklar sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.02.2016 - 1 B 79.15 -, juris Rn. 6). Nur offensichtlich aussichtslose Versuche muss der Ausländer nicht unternehmen, wohl aber Versuche, deren Erfolgsaussichten offen sind. Bei unklaren Erfolgsaussichten ist eine Mitwirkungshandlung aber nicht erkennbar aussichtslos, sodass der Ausländer von ihr nicht befreit ist. Ist demnach unklar, ob eine vom Ausländer bislang unterlassene Mitwirkungshandlung zur Beseitigung eines Ausreisehindernisses Erfolg haben kann, ist sie nicht von vornherein erkennbar aussichtlos und damit nicht unzumutbar im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG.
12 
Die Klägerin führt im Zulassungsantrag selbst aus, die gegenwärtige Aufnahmepraxis der Republik Korea sei „weder vom Urteil festgestellt, noch anderweitig ersichtlich“. Hinsichtlich der Aufnahme von Personen, die länger im Ausland gelebt haben, ist die Klägerin der Auffassung, „die Auskunftslage ist uneindeutig“. Und schließlich führt sie aus, dass „nicht geklärt ist, ob die Erfüllung der Mitwirkungspflicht in früherer Zeit tatsächlich zu einer Beseitigung des Ausreisehindernisses geführt hätte“. Damit waren und sind aber Versuche, Ausweisdokumente zu erhalten, auch aus Sicht der Klägerin nicht offensichtlich aussichtlos, sodass diese Mitwirkung, die das Gesetz der Klägerin grundsätzlich verpflichtend auferlegt, nicht ausnahmsweise wegen Unzumutbarkeit entbehrlich ist.
13 
Nichts anderes ergibt sich, wenn man die vorliegende Unklarheit im Sachverhalt aus der Perspektive der Verteilung der (materiellen) Darlegungs- und Beweislast beurteilt. Denn diese obliegt der Klägerin, die aber zu keinem Zeitpunkt ihres langjährigen Aufenthalts in der Bundesrepublik den Versuch unternommen hat, sich beim Generalkonsulat der Republik Korea um einen Pass zu bemühen. Ein solcher Versuch hängt allein vom Willen der Klägerin ab, fällt damit in ihren Einflussbereich und ist geeignet, ihr günstige Umstände - fehlende Aufnahmebereitschaft der Republik Korea - zu belegen. Für ihm günstige und ausschließlich seinem Einflussbereich unterliegende Tatsachen ist aber auch in Bezug auf die Unmöglichkeit der Passbeschaffung der Ausländer darlegungs- und beweispflichtig. Ihn trifft die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er die erforderlichen und zumutbaren Anstrengungen, ein Heimreisedokument zu erhalten, unternommen hat (dazu OVG B.-Bbg., Urteil vom 21.02.2017 - OVG 3 B 14.16 -, juris Rn. 21; OVG NRW, Beschlüsse vom 21.08.2014 - 18 A 1668/12 -, juris Rn. 14, und vom 10.01.2008 - 18 E 359/07 -, juris Rn. 18).
14 
2. Der Zulassungsantrag legt auch keinen Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) dar.
15 
a. Dies gilt zunächst insoweit, als die Klägerin die Versagung rechtlichen Gehörs rügt.
16 
Aus dem Anspruch der Verfahrensbeteiligung aus Art. 103 Abs. 1 GG auf Gewährung rechtlichen Gehörs folgt, dass das Gericht nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse verwendet, die von den Verfahrensbeteiligten oder vom Gericht im Einzelnen bezeichnet zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden sind. Die Verfahrensbeteiligten müssen Gelegenheit erhalten, sich vor Erlass einer gerichtlichen Entscheidung zu dem dieser zugrundeliegenden Sachverhalt zu äußern und dadurch die Willensbildung des Gerichts zu beeinflussen (BVerfG, Beschluss vom 16.05.2007 - 2 BvR 1782/04 -, juris Rn. 12). Hieraus folgt eine grundsätzliche Pflicht des Gerichts, die Erkenntnismittel, auf die es seine Entscheidung zu stützen beabsichtigt, in einer Weise zu bezeichnen und in das Verfahren einzuführen, die es den Verfahrensbeteiligten ermöglicht, diese zur Kenntnis zu nehmen und sich zu ihnen zu äußern (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.08.2018 - A 12 S 1364/18 -, juris Rn. 3; Bay. VGH, Beschluss vom 15.07.2019 - 10 ZB 19.32520 -, juris Rn. 7 ff.). Dagegen ist das Gericht nicht verpflichtet, solche Erkenntnismittel ausdrücklich einzuführen, die von den Beteiligten bereits benannt worden sind. Dazu gehören insbesondere solche, die in einem streitgegenständlichen Bescheid des Verfahrensgegners, der Gegenstand des Verfahrens ist, ausdrücklich angeführt und erkennbar entscheidungserheblich sind und zu denen sich der Betroffene daher äußern konnte (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.08.2018 - A 12 S 1364/18 -, juris Rn. 9).
17 
Nach diesem Maßstab folgt eine Gehörsverletzung nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung auch die Auskunft der Botschaft der Republik Korea aus dem Jahr 2004 zugrunde gelegt hat, ohne sie zuvor ausdrücklich in das Verfahren eingeführt zu haben. Denn diese Auskunft war Gegenstand sowohl des angegriffenen Bescheids des Landratsamts vom 4. Januar 2017 als auch des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 11. April 2017. Damit wurde dieses Erkenntnismittel in den streitgegenständlichen Bescheiden ausdrücklich behandelt und war dort erkennbar entscheidungserheblich. Damit hatte die Klägerin jede Gelegenheit, sich dazu vor Erlass des Urteils des Verwaltungsgerichts zu äußern.
18 
Das Verwaltungsgericht hat aber auch nicht dadurch den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, dass es diese Auskunft der Republik Korea und spätere diesbezügliche Erkenntnisse, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, so, wie im Urteil niedergelegt, verstanden hat, ohne dies der Klägerin vorab mitzuteilen.
19 
Zwar kann es der Anspruch auf rechtliches Gehör im Einzelfall gebieten, Verfahrensbeteiligte auf eine bestimmte Rechtsauffassung, die das Gericht seiner Entscheidung zugrunde zu legen beabsichtigt, ausdrücklich hinzuweisen. Der Verfahrensbeteiligte muss vor der Entscheidung des Gerichts bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt erkennen können, auf welche Gesichtspunkte es für die Entscheidung ankommen kann. Die Hinweispflicht (vgl. § 86 Abs. 3 VwGO) konkretisiert den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs und hat insbesondere das Ziel der Vermeidung von Überraschungsentscheidungen. Daraus folgt allerdings grundsätzlich keine Pflicht des Gerichts, den Beteiligten vorab seine Rechtsauffassung und seine Würdigung des tatsächlichen Vorbringens mitzuteilen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die abschließende tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung bzw. Entscheidungsfindung nach der mündlichen Verhandlung erfolgt. Eine unzulässige Überraschungsentscheidung ist erst anzunehmen, wenn das Gericht einen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der der Beteiligte nach dem bisherigen Prozessverlauf - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nicht rechnen musste (BVerwG, Beschluss vom 23.01.2014 - 1 B 12/13 -, juris Rn. 11; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.05.2018 - A 11 S 1123/18 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 04.09.2019 - 6 A 984/19.A -, juris Rn. 2). Die Klägerin legt nicht dar, inwiefern sie von der Würdigung der vorhandenen Informationen über die Aufnahmebereitschaft der Republik Korea überrascht gewesen sein oder mit einer solchen Entscheidung nicht gerechnet haben konnte. Die Frage der Aufnahmebereitschaft stand vielmehr von Anfang an im Mittelpunkt des Verfahrens.
20 
b. Einen Verfahrensfehler hat das Verwaltungsgericht auch nicht dadurch begangen, dass es den von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag abgelehnt hat. Zwar kann die fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrags gegen die gerichtliche Pflicht zur Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 und 2 VwGO) verstoßen. Ob ein Beweisantrag prozessordnungswidrig abgelehnt wurde, ist aber vom materiell-rechtlichen Standpunkt des Tatsachengerichts aus zu beurteilen. Ein Verfahrensfehler kann sich deshalb nicht ergeben, wenn das Gericht ausgehend von seinem Rechtsstandpunkt das Beweisbegehren als nicht entscheidungserheblich zurückweist (BVerwG, Beschluss vom 16.02.2016 - 3 B 68/14 -, juris Rn. 16; Bay. VGH, Beschluss vom 14.01.2019 - 10 ZB 18.1413 -, juris Rn. 20).
21 
So liegt der Fall hier. Von dem - zutreffenden (s. o.) - Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts aus war die beantragte Beweiserhebung dazu, ob der Klägerin eine Aufnahme durch die Republik Korea mit Blick auf das durchlaufene Asylverfahren und einer Verlagerung des Lebensmittelpunkts in die Bundesrepublik seit vielen Jahren und dauerhaft nicht mehr möglich sei, nicht erheblich, worauf das Verwaltungsgericht ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung bei der Ablehnung des Beweisantrags ausdrücklich hingewiesen hat. Ob die Mitwirkungshandlung tatsächlich aussichtslos war, was die Klägerin der Sache nach unter Beweis gestellt hat, war für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich. Denn da die Aussichtlosigkeit nicht offensichtlich ist, ist die Klägerin von der Mitwirkungshandlung nicht befreit. Fehlt es an der Offensichtlichkeit, muss über die Frage der Aussichtslosigkeit der Mitwirkungshandlung weder von der Ausländerbehörde noch vom Verwaltungsgericht Beweis erhoben werden, weil Mitwirkungshandlungen, die nicht offensichtlich aussichtlos sind, zumutbar und daher vom Ausländer zu unternehmen sind.
22 
3. Auch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) legt der Zulassungsantrag nicht dar.
23 
Die grundsätzliche Bedeutung ist nur dargelegt, wenn in Bezug auf die Rechtslage oder die Tatsachenfeststellung eine konkrete Frage aufgeworfen und hierzu erläutert wird, warum sie bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärte Probleme aufwirft, die über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam sind und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlich geklärt werden müssen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.06.2019 - 1 BvR 587/17 -, juris Rn. 33; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.03.2018 - 1 S 1215/17 -, juris Rn. 32). Dagegen ist die Klärungsbedürftigkeit einer Rechts- oder Tatsachenfrage zu verneinen, wenn sich die Frage im Berufungsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist, wenn sie aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17.06.2019 - 11 S 2118/18 -, juris Rn. 9).
24 
Grundsätzliche Bedeutung misst die Klägerin der Sache nach der Frage zu,
25 
ob die südkoreanischen Behörden bereit sind, eine Person aus Nordkorea aufzunehmen, die in einem anderen Land ein Asylverfahren betrieben und damit dokumentiert hat, nicht das Aufnahmeverfahren nach Südkorea betreiben zu wollen (und die 2 Jahre bis zu 10 Jahren in diesem anderen Land gelebt hat).
26 
Diese Frage würde sich in einem Berufungsverfahren nicht stellen, weil der Versuch der Passbeschaffung - auch nach dem Vortrag der Klägerin - nicht offensichtlich aussichtslos wäre, sodass er der Klägerin zuzumuten ist mit der Folge, dass feststeht, dass die Klägerin zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt hat. Ob diese Frage mit Blick auf die aufgezeigte Abhängigkeit der Aufnahmebereitschaft der Republik Korea von den Umständen des Einzelfalls überhaupt allgemeingültig beantwortet werden kann, muss daher nicht entschieden werden.
27 
4. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.
28 
Die Annahme besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten setzt voraus, dass der Rechtssache nicht nur allgemeine oder durchschnittliche Schwierigkeiten zukommen. Dieser Zulassungsgrund liegt nur dann vor, wenn sich der konkret zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfällen deutlich abhebt und sich gerade die diesbezüglichen - nach wie vor offen oder unbeantwortet bzw. unzureichend beantwortet gebliebenen - Fragen im Berufungsverfahren stellen werden und im Zulassungsverfahren nicht abschließend geklärt bzw. beantwortet werden können (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21.09.2005 - 9 S 473/05 -, juris Rn. 6; Bay. VGH, Beschluss vom 29.08.2019 - 8 ZB 17.1526 -, juris Rn. 38). Den Darlegungserfordernissen ist hierbei nur genügt, wenn in fallbezogener konkreter Auseinandersetzung mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts dargetan wird, inwieweit sich die benannten Schwierigkeiten in Vergleich mit Verfahren durchschnittlicher Schwierigkeit als „besondere“ darstellen und für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich sein werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.06.1997 - 7 S 662/97 -, juris Rn. 17; Bay. VGH, Beschluss vom 25.01.2019 - 10 ZB 18.2405 -, juris Rn. 13; OVG NRW, Beschluss vom 12.01.1999 - 6 A 671/07 -, juris Rn. 3).
29 
Diesen Anforderungen entspricht der Zulassungsantrag nicht. Die Klägerin wirft zwar Fragen auf, die zu klären seien. Sie setzt diese Fragen aber bereits nicht in Bezug zu dem Zulassungsgrund der besonderen Schwierigkeiten und zeigt solche Schwierigkeiten daher nicht auf. Die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen lassen sich zudem, soweit das angesichts des oben dargestellten Maßstabs überhaupt nötig ist, ohne außergewöhnliche Schwierigkeiten und so, wie vom Verwaltungsgericht vorgenommen, beantworten.
30 
5. Der Zulassungsgrund der „Divergenz zu einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts“ (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist nicht im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO hinreichend dargelegt. Für eine ausreichende Darlegung ist u. a. erforderlich, dass ein die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz unter Durchdringung des Prozessstoffs aufgezeigt und erläutert wird, der zu einem ebensolchen Rechtssatz in der Entscheidung des höheren Gerichts in Widerspruch steht (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 23.01.2019 - 11 S 1109/18 -, juris Rn. 22). Daran fehlt es. Der Zulassungsantrag führt dazu nichts aus.
III.
31 
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 3 VwGO).
IV.
32 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47 sowie § 52 Abs. 2 GKG (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.07.2019 - 11 S 1812/19 -, juris Rn. 5).
33 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen