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| Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den von ihm genannten und nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO allein maßgeblichen Gründen ist die Berufung nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. |
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| Der zuletzt zum Oberstleutnant (Bes.-Gr. A 14) aufgestiegene Kläger absolvierte von 05.11.1996 bis 14.02.1997 in Sarajevo sowie von 12.11.2003 bis 10.02.2004 in Kabul Auslandseinsätze. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 31.08.2006 wurden seine Versorgungsbezüge zum 01.09.2006 nach damaliger Rechtslage ohne besondere Berücksichtigung dieser Auslandseinsätze festgesetzt. Nach Inkrafttreten am 23.11.2011 des neuen § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG, wonach Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung gemäß § 63c Abs. 1 SVG bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden können, wenn sie insgesamt mindestens 180 Tage und jeweils ununterbrochen mindestens 30 Tage gedauert haben, beantragte der Kläger, angeregt durch Beiträge in der Bundeswehr-Verbandszeitschrift, am 02.02.2017 eine rückwirkende Neufestsetzung seiner Versorgungsbezüge unter doppelter Berücksichtigung der Zeiten seiner Auslandsverwendungen. Mit Bescheid vom 10.07.2017 und Widerspruchsbescheid vom 24.07.2017 lehnte die Generaldirektion den Antrag ab; die Klage wurde vom Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 13.03.2019 abgewiesen. Hiergegen richtet sich der auf ernstliche Richtigkeitszweifel gestützte Zulassungsantrag. |
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| Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats gegeben, wenn neben den für die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Umständen gewichtige dagegen sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken, beziehungsweise wenn der Erfolg des Rechtsmittels, dessen Eröffnung angestrebt wird, zumindest ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg (vgl. Senatsbeschluss vom 25.02.1997 - 4 S 496/97 -, VBlBW 1997, 263). Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392, und Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77, 83), wobei jedoch alle tragenden Begründungsteile angegriffen werden müssen, wenn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf mehrere jeweils selbständig tragende Erwägungen gestützt ist (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 - 7 B 261.97 -, Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26, und Beschluss vom 11.09.2002 - 9 B 61.02 -, Juris). Das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert dabei eine substantiierte Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen oder aufbereitet wird. Dies kann regelmäßig nur dadurch erfolgen, dass konkret auf die angegriffene Entscheidung bezogen aufgezeigt wird, was im Einzelnen und warum dies als fehlerhaft erachtet wird. Eine Bezugnahme auf früheren Vortrag genügt regelmäßig nicht (vgl. schon Senatsbeschluss vom 19.05.1998 - 4 S 660/98 -, Juris). |
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| Ausgehend hiervon werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils mit dem Zulassungsvorbringen nicht hervorgerufen. Der Senat ist vielmehr der Überzeugung, dass das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht in vollem Umfang abgewiesen hat. |
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| Mit dem Verwaltungsgericht geht des Senat davon aus, dass der zum 13.12.2011 neugeregelte § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG, wonach Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung nach § 63c Abs. 1 SVG bis zum Doppelten als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden können, keine rückwirkende Anwendung finden kann auf Fälle, in denen - wie hier - die Versorgungsbezüge bereits vor Inkrafttreten der Neuregelung bestandskräftig festgesetzt worden sind (im Ergebnis ebenso: Nds. OVG, Beschluss vom 23.07.2019 - 5 LA 108/18 -, Juris). Zentrales Argument hierfür ist, dass der Gesetzgeber die ruhegehaltsmäßige Besserstellung der Auslandsverwendungen offenkundig erst für Fälle ab Inkrafttreten der Neuregelung vorgesehen hat bzw. für „künftige“ Versorgungsfälle, in denen die Ruhegehaltsfestsetzung zumindest noch nicht bestandskräftig abgeschlossen war. Nur für noch nicht bestandskräftig abgeschlossene Ruhegehaltsfestsetzungen kann § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG gegebenenfalls Rückwirkung entfalten (vgl. zu dieser Fallkonstellation: Senatsbeschluss vom 14.02.2017 - 4 S 2079/16 -, Juris). Eine weitergehende Rückwirkung auf sämtliche anderen „Alt-Pensionen“ in Verbindung mit einem Rechtsanspruch der Pensionäre auf ein Wiederaufgreifen gemäß §§ 51, 48 VwVfG war hingegen weder geplant noch in die Haushaltsberechnungen eingestellt. Der diesbezügliche Wille des Gesetzgebers ergibt sich hinreichend klar aus der Gesetzesbegründung, in der unter „IV. Kosten“ ausgeführt wird, dass durch die Verbesserungen der Versorgungs- und Rentenleistungen Mehrausgaben entstehen. Diese könnten jedoch lediglich auf Grund von Erfahrungswerten geschätzt werden, weil sie „unmittelbar von der Anzahl der künftig bei besonderen Auslandsverwendungen eingesetzten Personen abhängig“ seien (BT-Drs. 17/7142 vom 26.09.2011, S. 14). Vor Inkrafttreten bereits bestandskräftig zur Ruhe gesetzte Pensionäre mit früheren besonderen Auslandseinsätzen hatte der Gesetzgeber also ersichtlich nicht im Blick. |
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| Findet § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG damit im Falle des bereits seit 01.09.2006 bestandskräftig pensionierten Klägers keine rückwirkende Anwendung, scheidet sowohl ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG als auch ein Wiederaufgreifen im weiteren Sinne gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG aus. § 51 Abs. 1 VwVfG kann nicht eingreifen, weil gerade keine Änderung der Rechtslage zugunsten des Klägers vorliegt und hier trotz Dauerverwaltungsakt mangels Übergangsregelung das Versorgungsfallprinzip gilt (stRspr; z.B. BVerwG, Urteil vom 12.11.2009 - 2 C 29.08 -, Juris Rn. 9). § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG scheidet aus, weil der bestandskräftige Versorgungsfestsetzungsbescheid des Klägers nicht rechtswidrig geworden ist; auch erscheint dem Senat ein Aufrechterhalten dieses Bescheids, d.h. die Verweigerung eines monatlichen Pensionszuschlags von derzeit 29,07 EUR brutto im konkreten Einzelfall nicht „schlechthin unerträglich“, obwohl der Kläger dies vorträgt. Dies alles hat das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit gleichgelagerter Rechtsprechung (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 18.10.2018 - 1 L 112/18 -; VG Augsburg, Urteil vom 11.10.2018 - Au 2 K 17.1276 -; VG Potsdam, Urteil vom 05.06.2019 - 2 K 4835/17 -; alle Juris, m.w.N.) hinreichend ausführlich dargestellt. Dem muss der Senat nichts hinzufügen. |
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| Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3 sowie § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG (bei Teilstatus dreifacher Jahresbetrag, d.h. hier 36 x 29,07 EUR; vgl. Senatsbeschluss vom 06.02.2019 - 4 S 861/18 -, Juris). |
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