Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26. Juni 2019 - 7 K 1241/19 - wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen als Gesamtschuldner.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000.- EUR festgesetzt.
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| Mit Bescheid vom 03.12.2018 erteilte die Antragsgegnerin dem Beigeladenen die Baugenehmigung zum Umbau und zur Nutzungsänderung des Wohnhauses auf dem Grundstück Flst.Nr.xxxxxxx, G.straße 5 in XXXXX H. in eine Kindertagesstätte für 64 Kinder. Das Baugrundstück liegt an der südöstlichen Ecke der Einmündung der G.straße in die H. Landstraße, der Ortsdurchfahrt der B 3, einer stark befahrenen Ausfallstraße in Richtung Norden. Das Gebiet östlich der H. Landstraße ist überwiegend mit villenartigen Wohnhäusern bebaut; es steigt zum Heiligenberg hin an. Westlich der H. Landstraße liegt gegenüber dem Baugrundstück das Gelände der St. Raphael Schule; im Übrigen werden die Grundstücke dort auch in großem Umfang zu Wohnzwecken genutzt. |
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| Die Antragsteller sind Eigentümer des östlich an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücks Flst.Nr. xxxxxxx, G.straße 7. Die von ihnen im Rahmen der Angrenzerbeteiligung geltend gemachten Einwendungen wies die Antragsgegnerin ebenfalls mit Bescheid vom 03.12.2018 zurück. Zur Begründung heißt es, die Eigenart der näheren Umgebung des Baugrundstücks entspreche einem faktischen Wohngebiet i.S. des § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 4 BauNVO. Die nähere Umgebung umfasse nicht nur das sich östlich anschließende Wohngebiet, sondern auch den Bereich entlang der H. Landstraße mit Büro- und Praxisnutzungen in lockerer Folge und insbesondere auch die Westseite der H. Landstraße mit der St. Raphael Schule. Die H. Landstraße sei zwar durch Auto-, Rad- und Fußgängerverkehr sowie durch die dort häufig fahrende Straßenbahn stark verkehrsbelastet. Gleichwohl habe sie keine trennende Wirkung. Im allgemeinen Wohngebiet sei die genehmigte Kindertagesstätte als Anlage für soziale Zwecke gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO allgemein zulässig. Auf die von den Antragstellern geltend gemachte Überkapazität an Kinderbetreuungsplätzen im Stadtteil Neuenheim komme es unter diesen Umständen ebenso wenig an wie auf die Organisationsform des Betreibers als privater Verein. Auch wenn die Gartenbereiche auf dem Baugrundstück nun intensiver zum Aufenthalt von Kindern genutzt würden, so bleibe dessen „Villencharakter“ mit großen Frei- und Grünflächen und der Vorgartenzone zur G.straße hin dennoch erhalten. Die beiden notwendigen Stellplätze würden in der Zufahrt zur Garage an der nördlichen Grundstücksgrenze eingerichtet. In der Garage würden 16 der 25 Fahrradabstellplätze untergebracht, die restlichen 9 unmittelbar hinter der östlichen Gebäudeflucht. So werde auch der „Satzung zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart von Neuenheim - Bereich zwischen Mönchhofstraße und Hainsbachweg sowie zwischen Quinckestraße und Bergstraße“ (Erhaltungssatzung), die ohnehin keine drittschützende Wirkung habe, Rechnung getragen. Besondere Sicht- und Schallschutzvorkehrungen zum Grundstück der Antragsteller seien nicht mehr erforderlich, nachdem die Planung geändert worden sei und die Außenspielflächen nicht mehr unmittelbar an der Grenze zum Grundstück der Antragsteller lägen. Auch wenn die Kindertagesstätte in der G.straße und den angrenzenden Seitenstraßen während der Bring- und Holzeiten zu einer Zunahme des Verkehrsaufkommens führen werde, so sei doch mit einer rücksichtslosen Verkehrsbelastung für die Antragsteller nicht zu rechnen. Ein Großteil der Nutzer werde erfahrungsgemäß zu Fuß oder mit dem Fahrrad kommen. Die G.straße sei als Einbahnstraße in West-Ost-Richtung ausgewiesen mit einer Beschränkung der Geschwindigkeit auf 30 km/h, so dass besondere Gefahrenlagen oder gar chaotische Verkehrsverhältnisse nicht zu erwarten seien. Verstöße gegen Verkehrsvorschriften seien im Übrigen nicht baurechtlich zu erfassen, sondern müssten mit den Mitteln des Ordnungsrechts geahndet werden. Die geforderten zwei Stellplätze seien unter Berücksichtigung der guten Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr nach Maßgabe des § 37 LBO ausreichend. Ungeachtet dessen hätten die Vorschriften über die Zahl der notwendigen Stellplätze ohnehin keine nachbarschützende Wirkung. Entsprechendes gelte für den von den Antragstellern ebenfalls gerügten Verstoß gegen das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum. Abgesehen davon sei dem Beigeladenen eine Zweckentfremdungsgenehmigung erteilt worden, soweit die betroffenen Räumlichkeiten als Wohnräume überhaupt noch dem Zweckentfremdungsverbot unterfallen seien. |
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| Mit Beschluss vom 26.06.2019 - 7 K 1241/19 - hat es das Verwaltungsgericht Karlsruhe abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der von den Antragstellern gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung eingelegten Widersprüche anzuordnen. Gegen diesen, den Antragstellern am 12.08.2019 zugestellten Beschluss richtet sich ihre am 26.08.2019 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe eingelegte und am 10.09.2019 gegenüber dem beschließenden Gerichtshof begründete Beschwerde. |
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| Mit dem Verwaltungsgericht ist auch der Senat der Auffassung, dass dem öffentlichen Interesse und dem privaten Interesse des Beigeladenen an der sofortigen Umsetzung der Baugenehmigung der Vorrang zukommt vor dem Aufschubinteresse der Antragsteller. Denn die von den Antragstellern eingelegten Widersprüche werden ebenso wie eine nachfolgende Anfechtungsklage wohl erfolglos bleiben. Die Baugenehmigung verletzt die Antragsteller voraussichtlich nicht in ihren Rechten. |
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| 1. Die genehmigte Kindertagesstätte ist nach der Art der baulichen Nutzung grundsätzlich bauplanungsrechtlich zulässig. |
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| a) Das Verwaltungsgericht hat die Auffassung vertreten, das Baugrundstück liege in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet und dort sei die Kindertagesstätte als Anlage für soziale Zwecke gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO allgemein zulässig. |
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| b) Die Antragsteller halten dem entgegen, die Bebauung westlich der H. Landstraße und damit die St. Raphael Schule gehöre nicht mehr zur näheren Umgebung i.S. des § 34 BauGB, weil der H. Landstraße wegen ihrer starken Verkehrsbelastung trennende Wirkung zukomme. Die nähere Umgebung umfasse nur den Bereich östlich der H. Landstraße vom H.weg im Norden bis zum M.platz im Süden und der B.straße im Osten mit insgesamt sechs hochwertigen Wohnquartieren. Das Baugrundstück liege damit in einem faktischen reinen Wohngebiet. Die villenartigen Gebäude dort würden abgesehen von einigen nach § 13 BauNVO auch im reinen Wohngebiet zulässigen freiberuflichen Nutzungen und wenigen sonstigen Ausnahmen zum Wohnen genutzt. |
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| c) Ob dieser Argumentation zu folgen ist, mag dahinstehen. Die genehmigte Kindertagesstätte ist auch dann bauplanungsrechtlich zulässig, wenn das Baugrundstück in einem faktischen reinen Wohngebiet liegt. |
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| aa) Gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO sind in einem reinen Wohngebiet Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen, allgemein zulässig. Die genehmigte Kindertagesstätte erfüllt diese Voraussetzung. |
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| aaa) Das „Gebiet“ i.S. dieser Norm ist nicht nur das im Bebauungsplan festgesetzte oder - wie hier - faktische reine Wohngebiet. Abzustellen ist vielmehr auf die fußläufige Erreichbarkeit der Kindertagesstätte. Danach umfasst das „Gebiet“ in der Regel einen Kreis mit einem Radius von 500 m um den Standort der Kindertagesstätte. Maßgeblich für diese Bestimmung des zulässigen Einzugsbereichs sind die mit § 3 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO verfolgten Ziele. Diese Regelung wurde durch Art. 2 des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548) in die Baunutzungsverordnung eingefügt. Sie dient dazu, wohnortnahe Kinderbetreuungsanlagen auch in reinen Wohngebieten zuzulassen, um so den aus § 24 SGB VIII resultierenden Rechtsanspruch des Kindes auf Verschaffung eines Kindergartenplatzes effektiv erfüllen zu können. Die einschränkende Regelung, dass sie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen müssen, bezweckt, die Wohnruhe in reinen Wohngebieten zu gewährleisten. Dem trägt das Kriterium der fußläufigen Erreichbarkeit Rechnung. Es soll Fahrzeugverkehr vermeiden, der bei einem größeren Einzugsbereich zu erwarten wäre (vgl. dazu Hamb. OVG, Beschl. v. 31.05.2018 - 2 Bs 62/18 - ZfBR 2018, 585, Hess. VGH, Beschl. v. 25.02.2017 - 3 B 107/17 - DVBl 2017, 709 und Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Komm., Rn. 13 zu § 3 BauNVO, Stand: Febr. 2017). |
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| bbb) Bei der Prüfung, ob die Anlagen den Bedürfnissen der Bewohner dieses Gebiets dient, ist auf die Zahl der in dem so bestimmten Gebiet wohnenden Menschen abzustellen (vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Komm., Rn. 68 d zu § 3 BauNVO, Stand: Febr. 2017). Dass angesichts der Bevölkerungsdichte im Stadtteil Neuenheim, einem bevorzugten Wohngebiet, eine Kindertagesstätte mit insgesamt 64 Plätzen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO erfüllt, liegt auf der Hand. |
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| ccc) Die Antragsteller können dem nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass eine englischsprachige Kinderbetreuungseinrichtung zwangsläufig auf einen größeren Einzugsbereich ausgelegt sei. Auch wenn man dieser pädagogischen Ausrichtung überhaupt eine bodenrechtliche Relevanz beimessen wollte (aA. Hamb. OVG, Beschl. v. 31.05.2018 - 2 Bs 62/18 - ZfBR 2018, 585), ergibt sich daraus kein anderes Ergebnis. Neuenheim ist der klassische Akademikerwohn-ort der Antragsgegnerin mit einer naturgemäß besonders bildungsaffinen Bevölkerung, bei der mit weit überdurchschnittlicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie Interesse an einer fremdsprachlichen Erziehung ihrer Kinder hat. |
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| ddd) Die Antragsteller argumentieren weiter, dass es in der näheren Umgebung des Baugrundstücks bereits genügend Kinderbetreuungsplätze gebe. Hinter diesem Vortrag steht die Rechtsansicht, die Formulierung „den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen“ in § 3 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO zeige, dass eine Kinderbetreuungsanlage in einem reinen Wohngebiet nur zulässig sei, wenn ein ungedeckter Bedarf an Kinderbetreuungsplätzen bestehe, wenn - mit anderen Worten - Kinderbetreuungsplätze fehlten. Dem ist nicht zu folgen. Eine „Bedarfsprüfung“ ist dem Bauplanungsrecht generell fremd. Im Gegenteil sind - in den Grenzen des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO - die im festgesetzten Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen regelmäßig auf jedem der Grundstücke genehmigungsfähig (Bönker, in: Bönker/Bischopink, BauNVO, Komm., 2. Aufl., 2018, Rn. 67 zu § 1). Die o.g. Formulierung dient mithin dazu, die Größe der Kinderbetreuungsanlage zu begrenzen, verlangt aber keinen ungedeckten Bedarf als Voraussetzung für ihre Genehmigungsfähigkeit im reinen Wohngebiet. Auch die Gesetzesbegründung spricht nur von einer „größenmäßigen Beschränkung“ (BT-Drucks. 17/11468, Seite 18). Hätte eine Bedarfsprüfung eingeführt werden sollen, so wäre schon angesichts der Ungewöhnlichkeit einer solchen im Bauplanungsrecht eine deutliche Formulierung auch in den Gesetzesmaterialien zu erwarten gewesen. |
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| eee) Die Antragsteller machen weiter geltend, vorliegend sei zu berücksichtigen, dass sich § 3 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO auf in Bebauungsplänen ausgewiesene reine Wohngebiete beziehe, wo dem Nebeneinander von Wohnnutzung und Kinderbetreuungseinrichtungen durch Regelungen im Bebauungsplan Rechnung getragen werden könne, während ihr Grundstück in einem faktischen reinen Wohngebiet liege, das zudem bereits lange vor der Einführung der Regelung in § 3 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO über die Zulässigkeit von Anlagen zur Kinderbetreuung in reinen Wohngebieten bestanden habe. Durchdringen können die Antragsteller auch damit nicht. Die Antragsteller verkennen, dass § 34 Abs. 2 BauGB dynamisch auf die Baunutzungsverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung verweist (vgl. Rieger, in: Schrödter, BauGB, Komm., 9. Aufl., 2019, Rn. 83 zu § 34 mit Nachw. aus der Rechtspr.) und dass § 3 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO grundsätzlich auch für vor dem 20.09.2013 und damit vor der Einführung der vorgenannten Regelung in die Baunutzungsverordnung in Kraft getretene Bebauungspläne gilt. |
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| bb) Die Antragsteller können sich auch nicht darauf berufen, die Kindertagesstätte verstoße wegen des durch sie verursachten An- und Abfahrtsverkehrs im Einzelfall gegen § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. |
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| aaa) Nach dieser Norm sind bauplanungsrechtlich im Grundsatz zulässige bauliche Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des konkreten Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Dabei gilt allerdings der Grundsatz, dass die mit einer rechtlich zulässigen Bebauung verbundenen Beeinträchtigungen und Unannehmlichkeiten durch den dadurch verursachten An- und Abfahrtsverkehr im Regelfall hinzunehmen sind, und zwar auch dann, wenn sich die verkehrliche Situation gegenüber dem bisherigen Zustand merklich verschlechtert. Ein Verstoß gegen das in dieser Norm enthaltene Rücksichtnahmegebot ist erst anzunehmen, wenn die Beeinträchtigungen und Störungen aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse das vorgenannte Maß handgreiflich und unzumutbar überschreiten (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 20.12.2013 - 1 ME 214/13 - BauR 2014, 164). |
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| bbb) Dafür ist hier nichts ersichtlich, auch wenn auf dem Baugrundstück keine Besucherparkplätze ausgewiesen sind. Der Bring- und Holverkehr wird auf zwei relativ kurze Zeiträume von jeweils ca. 45 bis 60 Minuten am Morgen und am späten Nachmittag konzentriert sein. An Wochenenden und an Feiertagen ist die Kindertagesstätte sowieso geschlossen. Die Kindertagesstätte liegt in einem dicht besiedelten Innenstadtbereich; ihr Einzugsbereich ist fußläufig zu bewältigen (dazu bereits oben). Unter diesen Umständen ist anzunehmen, dass ein nicht geringer Teil der Kinder zu Fuß, mit dem Fahrrad oder auch dem in der H. Landstraße besonders dichten öffentlichen Personennahverkehr gebracht und geholt werden wird. Der Senat verkennt nicht, dass ein Teil der Kinder schon aufgrund der Berufstätigkeit der Eltern auch mit dem Auto kommen wird. Dass damit für die Antragsteller unzumutbare Belästigungen verbunden sein werden, ist nicht zu erwarten. Die G.straße ist eine Einbahnstraße in West-Ost-Richtung mit Parkmöglichkeiten nur auf der in Fahrrichtung rechten Seite. Eltern, die im Einzelfall länger parken wollen, um ihr Kind in die Kindertagesstätte begleiten zu können, werden schon deshalb bevorzugt auf Parkmöglichkeiten in der näheren Umgebung ausweichen. Eine Situation, bei der infolge der Verkehrsbelastung ein Rücksichtnahmeverstoß in Betracht kommen kann (z.B. Lage in einer als Sackgasse ausgestalteten Spielstraße ohne Wendemöglichkeit), ist nicht gegeben. Gegen verbotswidriges Parken im Einzelfall - etwa vor der Grundstücksausfahrt der Antragsteller (vgl. § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO) - ist ggf. mit den Mitteln des Ordnungsrechts vorzugehen. |
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| 2. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht haben die Antragsteller außerdem noch Verstöße gegen das Bauordnungsrecht (Zahl der Stellplätze), das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum und die Erhaltungssatzung gerügt. Die entsprechenden Rügen haben sie im Beschwerdeverfahren nicht wiederholt. Der Senat nimmt auf die Argumentation des Verwaltungsgerichts Bezug, dass die entsprechenden Vorschriften keine nachbarschützende Wirkung haben. |
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| 3. Mit Schriftsatz vom 25.10.2019, beim Senat am Tag der Beschlussfassung eingegangen, haben die Antragsteller darum gebeten, ihnen eine Frist zur Stellungnahme zur Antragserwiderung der Antragsgegnerin und des Beigeladenen bis zum Ablauf der 45. Kalenderwoche einzuräumen. Es besteht indessen kein Anlass, diesem Begehren zu entsprechen. Nach § 146 Abs. 4 VwGO ist die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu begründen. Unter diesen Umständen kommt die Einräumung einer Frist zur Stellungnahme auf die Antragserwiderung(en) allenfalls in Betracht, wenn die Beschwerde gestützt auf die dort vorgebrachten Argumente zurückgewiesen werden soll. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, ist eine solche Konstellation vorliegend nicht gegeben. |
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| 4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen tragen, weil dieser einen Antrag gestellt hat und damit ein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist (§ 154 Abs. 3 VwGO). In Übereinstimmung mit der von den Beteiligten nicht in Frage gestellten Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht ist der Streitwert auch für das Beschwerdeverfahren in Höhe von 5.000 EUR festzusetzen (§§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG). |
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| Der Beschluss ist unanfechtbar. |
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