Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - PL 15 S 1260/19

Tenor

Die Beschwerde des weiteren Beteiligten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 27. März 2019 - PL 15 K 9770/17 - wird zurückgewiesen.

Der Tenor des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 27. März 2019 - PL 15 K 9770/17 - wird klarstellend wie folgt gefasst:

Es wird festgestellt, dass der Vorstand des Universitätsklinikums H. in Mitbestimmungsverfahren bei Kündigungsangelegenheiten im Fall der Nichteinigung zwischen Personalrat und Dienststelle gemäß § 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 77 Abs. 3 LPVG an die Stelle der obersten Dienstbehörde tritt und dass dieser mit dem Personalrat eine Einigung zu suchen hat, bevor er die Einigungsstelle anrufen kann.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller, Personalrat des Universitätsklinikums H., und der weitere Beteiligte, der Dienststellenleiter des Universitätsklinikums H., streiten um die Frage, ob bei Kündigungsangelegenheiten vor Anrufung der Einigungsstelle zwischen dem Klinikumsvorstand und dem Personalrat ein Einigungsversuch unternommen werden muss.
Das Universitätsklinikum H. ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Universitätsklinika vom 15.09.2005 (GBI. S. 625) - Universitätsklinika-Gesetz - (UKG) eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in H. Leiter dieser Dienststelle im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes ist nach § 10 Abs. 3 Satz 1 UKG der Leitende Ärztliche Direktor, der sich nach § 10 Abs. 3 Satz 2 UKG durch den Kaufmännischen Direktor vertreten lassen kann.
Der Antragsteller verweigerte im März 2016 die Zustimmung zu einer vom Geschäftsbereich 4 - Rechtsabteilung und Drittmittelmanagement - beabsichtigten Kündigung. Auf Vorschlag der Kaufmännischen Direktorin und des Leiters des Geschäftsbereichs 4 beschloss der Klinikumsvorstand die Einberufung der Einigungsstelle. Nachdem der Antragsteller die Nichteinhaltung des Stufenverfahrens gerügt hatte, erklärte sich die Einigungsstelle mit Beschluss vom 23.05.2016 für unzuständig, weil gemäß §§ 77 Abs. 3, 89 Abs. 1 LPVG vor Anrufung der Einigungsstelle ein Stufenverfahren zwischen dem Klinikumsvorstand und dem Antragsteller durchzuführen sei.
Am 12.10.2016 fasste der Klinikumsvorstand einen Beschluss, wonach die Kaufmännische Direktorin, der gemäß § 8 Abs. 2 Sätze 3 und 4 der Satzung des Universitätsklinikums H. der Personalbereich zugeordnet sei, berechtigt sei, die Anhörung des Antragstellers zum Ausspruch von arbeitgeberseitigen ordentlichen Kündigungen für den Gesamtvorstand als Arbeitgeber durchzuführen sowie bei Zustimmungsverweigerung des Personalrats zur jeweiligen Kündigung die Einigungsstelle anzurufen.
Im Frühjahr 2017 kam es zu einer weiteren Kündigung, zu welcher der Antragsteller die Zustimmung verweigerte. Die Kaufmännische Direktorin erklärte, dass die Kündigung aufrechterhalten bleibe, und rief die Einigungsstelle an, deren Zuständigkeit der Antragsteller erneut rügte. Das Verfahren dieser Einigungsstelle, dessen Vorsitzender sich nicht für unzuständig hielt, erledigte sich.
Am 18.07.2017 hat der Antragsteller das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet und beantragt festzustellen, dass der Vorstand des Universitätsklinikums H. im Fall der Nichteinigung zwischen Personalrat und Dienststelle eine Einigung mit dem Personalrat zu suchen hat.
Mit Beschluss vom 27.03.2019 hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe dem Antrag stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Feststellungsantrag, der eine Frage der Zuständigkeit der Personalvertretungen betreffe, sei nach § 92 Abs. 1 Nr. 3 LPVG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Zwischen den Beteiligten herrschten unterschiedliche Rechtsauffassungen über die Frage, ob in Mitbestimmungsverfahren wegen Kündigungen (§ 75 Abs. 1 Nr. 12 LPVG) ein Stufenverfahren durchzuführen sei. Mit seinem abstrakten Antrag mache der Antragsteller eine Rechtsfrage zum Gegenstand des Verfahrens, über deren Beantwortung in der Vergangenheit in der Dienststelle zwischen den Verfahrensbeteiligten bereits konkret Streit bestanden habe und die sich zukünftig mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in der Dienststelle erneut stellen werde. Der Antrag sei auch begründet. Der Vorstand des Universitätsklinikums H. habe im Falle der Nichteinigung zwischen Personalrat und Dienststelle in Mitbestimmungsverfahren wegen Kündigungen als das in der Verfassung vorgesehene oberste Organ gemäß § 77 Abs. 3 i.V.m. § 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG eine Einigung mit dem Personalrat zu suchen. Die für hierarchisch aufgebaute Verwaltungen geltende Regelung des § 77 Abs. 3 LPVG werde durch § 89 Abs. 1 Satz 1 LPVG für nicht gestufte Verwaltungen, zu denen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 UKG auch das Universitätsklinikum H. gehöre, modifiziert. An die Stelle der Stufenvertretung trete nach § 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LPVG der Personalrat und an die Stelle der Landesregierung nach § 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LPVG das Organ nach § 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG. Entgegen der Ansicht des weiteren Beteiligten sei diese Regelung nicht so zu verstehen, dass sie nur für mehrstufige Verwaltungen gelte, bei denen es eine übergeordnete Dienststelle gebe. Zwar nehme § 89 Abs. 1 Satz 1 LPVG nach seinem Wortlaut nur auf den Absatz 3 des § 77 LPVG Bezug, der die Nichteinigung zwischen übergeordneter Dienststelle und Stufenvertretung betreffe. An die Stelle der Stufenvertretung trete nach § 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LPVG der Personalrat, eine Modifikation der „übergeordneten Dienststelle“ sei nicht vorgesehen. Dies könne aber entgegen der Ansicht des weiteren Beteiligten nicht so verstanden werden, dass die Vorschrift auf Verwaltungen, bei denen - wie beim Universitätsklinikum H. - keine übergeordnete Dienststelle existiere, keine Anwendung finde. Denn dagegen spreche die gesetzliche Überschrift des § 89 LPVG, wonach die Vorschrift die „Zuständigkeit in nicht gestuften Verwaltungen“ betreffe. Demnach regele sie gerade das Verfahren der Mitbestimmung in Verwaltungen, in denen es keine übergeordnete Dienststelle gebe. Es könne nicht angenommen werden, dass die Vorschrift im Gegensatz zu ihrer Überschrift nur für mehrstufige Verwaltungen gelte. Dies gelte insbesondere im Hinblick darauf, dass in der Vorschrift ausdrücklich auch Gemeinden aufgezählt würden, die in keinem Fall eine übergeordnete Dienststelle hätten. Für diese Auslegung spreche auch die Gesetzesbegründung. Danach sollten mit der Vorschrift lediglich die bislang in § 69 Abs. 3 Satz 4 und § 72 Abs. 5 LPVG a.F. enthaltenen besonderen Zuständigkeitsregelungen für Kommunen und andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts unter Landesaufsicht bei Mitbestimmung und Mitwirkung zusammengeführt werden. Nach § 69 Abs. 3 LPVG a.F. habe die Dienststelle oder der Personalrat die Angelegenheit, wenn eine Einigung nicht zustande gekommen sei, binnen zwölf Arbeitstagen auf dem Dienstweg der übergeordneten Dienststelle, bei der eine Stufenvertretung bestanden habe, vorlegen können (Satz 1) ... Hätten sich die übergeordnete Dienststelle und die Stufenvertretung nicht einigen können, so habe die übergeordnete Dienststelle oder die Stufenvertretung die Angelegenheit binnen zwölf Arbeitstagen der obersten Dienstbehörde vorlegen können (Satz 3). In Gemeinden, Landkreisen und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sei das in ihrer Verfassung vorgesehene oberste Organ oder ein Ausschuss dieses Organs oder, wenn ein solches nicht vorhanden gewesen sei, die Aufsichtsbehörde anzurufen gewesen (Satz 4). Aus der Formulierung, dass das oberste Organ „anzurufen“ sei, werde deutlich, dass dieses Organ nicht nur an die Stelle der obersten Dienstbehörde trete, sondern an deren Stelle angerufen werden solle, wenn es bei den genannten Verwaltungen keine übergeordnete Dienststelle gebe. So sei auch der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 19.10.1999 - PL 15 K S 1167/99 - davon ausgegangen, dass in Mitbestimmungsangelegenheiten, in denen eine Einigung zwischen der Dienststelle und dem Personalrat nicht zustande komme, der Klinikumsvorstand anzurufen sei, der das oberste Organ im Sinne von § 69 Abs. 3 Satz 4 LPVG a.F. sei.
Noch deutlicher werde dies im Hinblick auf § 83 Abs. 2 LPVG, der das Verfahren der Mitwirkung betreffe. Nach dieser aktuell geltenden Vorschrift könne die Stufenvertretung die Angelegenheit binnen drei Wochen der obersten Dienstbehörde vorlegen. Diese Regelung, die § 89 Abs. 1 Satz 1 LPVG ebenfalls in Bezug nehme, sei früher in § 72 Abs. 5 LPVG a.F. enthalten gewesen. Danach habe der Personalrat bei Gemeinden und Landkreisen binnen zwölf Arbeitstagen die Entscheidung des Hauptorgans (Gemeinderat, Kreistag) oder eines Ausschusses des Hauptorgans beantragen können. Bei den übrigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts unter Aufsicht des Landes hätten die Sätze 1 und 2 entsprechend gegolten. Daran habe nach der Gesetzesbegründung festgehalten werden sollen. In der Gesetzesbegründung heiße es, aus der Verweisung in § 83a Abs. 1 Satz 1 (jetzt: § 89 Abs. 1 Satz 1) LPVG auf § 78 Abs. 2 (jetzt: § 83 Abs. 2) LPVG folge, dass der Personalrat einer Kommune eine Angelegenheit binnen drei Wochen dem in der Verfassung vorgesehenen Organ oder einem Ausschuss dieses Organs vorlegen könne. Daran habe inhaltlich im Vergleich zur bisherigen Reglung in § 72 Abs. 5 LPVG a.F. keine Änderung erfolgen sollen. Es gebe keine Hinweise, dass in Bezug auf das in § 69 Abs. 3 LPVG a.F. geregelte Verfahren durch die Zusammenfassung der Vorschriften in § 89 LPVG insoweit Änderungen hätten vorgenommen werden sollen.
Aus der für den Bund geltenden Vorschrift des § 69 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BPersVG ergebe sich nichts anderes. Dort sei geregelt, dass der Leiter der Dienststelle oder der Personalrat, wenn eine Einigung nicht zustande komme, die Angelegenheit binnen sechs Arbeitstagen auf dem Dienstweg den übergeordneten Dienststellen, bei denen Stufenvertretungen bestünden, vorlegen könne. In Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechtes sei als oberste Dienstbehörde das in ihrer Verfassung für die Geschäftsführung vorgesehene oberste Organ anzurufen. Die Kommentarliteratur zum Bundesrecht nehme zwar teilweise an, dass die Anrufung des obersten Organs nur in Betracht komme, wenn bei ihm eine Stufenvertretung gebildet sei, also eine Vor- oder Nachordnung von Dienststellen oder Betrieben bestehe. Ein Rückschluss auf die Auslegung des § 89 Abs. 1 Satz 1 LPVG könne daraus angesichts des abweichenden Wortlauts nicht gezogen werden, auch wenn die Vorschrift des § 69 Abs. 3 Satz 4 LPVG a.F. nach dem Willen des Gesetzgebers möglichst weitgehend an die Vorschriften des Bundespersonalvertretungsgesetzes habe angeglichen werden sollen. Denn § 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LPVG sehe vor, dass an die Stelle der Stufenvertretung der Personalrat trete. Auch der Senat habe in seinem Beschluss vom 19.10.1999 - PL 15 K S 1167/99 - darauf hingewiesen, dass dem Klinikumsvorstand im Nichteinigungsfalle der von vornherein in der Mitbestimmungsangelegenheit beteiligte Personalrat des Universitätsklinikums und nicht etwa eine Stufenvertretung gegenüberstehe. Ein Einigungsversuch stelle sich in diesem Falle entgegen der Annahme des weiteren Beteiligten auch nicht als unnötige Zeitverschwendung dar. Denn der Klinikumsvorstand als Gremium sei nicht identisch mit dem Leitenden Ärztlichen Direktor bzw. seinem Vertreter, dem Kaufmännischen Direktor. Ihm gehörten vielmehr gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 UKG i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 3 der Satzung der Leitende Ärztliche Direktor als Vorsitzender, der Stellvertretende Leitende Ärztliche Direktor, der Kaufmännische Direktor als stellvertretender Vorsitzender, der Dekan der Medizinischen Fakultät und der Pflegedirektor an, also fünf Personen, die die Gewähr dafür böten, dass sie in ihrer Gesamtheit über den Vorschlag des Leitenden Ärztlichen Direktors oder des Kaufmännischen Direktors eine eigenständige Entscheidung träfen.
10 
Keine andere Auslegung rechtfertige der Einwand des weiteren Beteiligten, es widerspreche dem vom Gesetzgeber mit der Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes verfolgten Ziel, die Effektivität und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung zu erhöhen, wenn im Falle einer Nichteinigung zwischen Kaufmännischer Direktorin und Personalrat vor der Anrufung der Einigungsstelle stets zunächst eine Einigung zwischen Klinikumsvorstand und Personalrat zu suchen sei. Zum einen sei es nicht zuvörderst die Absicht des Landesgesetzgebers gewesen, mit der Novellierung des Landespersonalvertretungsgesetzes zur Erhöhung der Effektivität und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung beizutragen. Im Gesetzentwurf vom 22.10.2013 habe er zwar ausgeführt, dass es gelte, überflüssige Bürokratie zu vermeiden und abzubauen sowie die Effektivität und Effizienz der Aufgabenerfüllung der öffentlichen Verwaltung zu wahren. Zugleich betone er aber auch die Eigenverantwortung der Dienststellen und der Personalvertretungen, die vor Ort gestärkt werden sollten, und verweise auf das bewährte Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit, das auch weiterhin die Gemeinsamkeit der Aufgaben und die echte Partnerschaft zwischen Dienststellenleiter und Personalvertretung unterstreiche und bei Interessengegensätzen von einer mit dem ernsten Willen zur Einigung geprägten Suche nach einem für beide Teile tragbaren Ausgleich ausgehe. Diesem Ansatz widerspreche es nicht, einen weiteren Einigungsversuch zwischen Personalrat und Klinikumsvorstand vorzusehen, ehe die Einigungsstelle angerufen werden könne.
11 
Eine Vorlage an das oberste Organ sei entgegen der Auffassung des weiteren Beteiligten auch nicht deshalb entbehrlich, weil schon die ursprüngliche Entscheidung der Kaufmännischen Direktorin, die Kündigung auszusprechen, eine Entscheidung des Klinikumsvorstands als oberstes Organ darstellte. Zu Recht gehe der weitere Beteiligte zwar davon aus, dass dann, wenn dies so wäre, im Falle der Nichteinigung direkt die Einigungsstelle anzurufen wäre. So liege es in Mitbestimmungsverfahren wegen ordentlichen Kündigungen (§ 75 Abs. 1 Nr. 12 LPVG) jedoch nicht. Denn Personalangelegenheiten gehörten gemäß § 8 Abs. 2 Satz 4 der Satzung des Universitätsklinikums H. vom 01.07.2014 (im Folgenden: Satzung) zum Geschäftsbereich des Kaufmännischen Direktors und würden von ihm in eigener Zuständigkeit erledigt. In diesem Rahmen könne der Klinikumsvorstand die Befugnis der Einzelvertretung des Universitätsklinikums erteilen. Das heiße, das Mitglied des Klinikvorstands, dem ein Geschäftsbereich in eigener Zuständigkeit zugewiesen sei, vertrete allein nach außen das Universitätsklinikum, nicht aber den Klinikumsvorstand. Dass die Erledigung der Aufgaben des jeweiligen Geschäftsbereichs unter Gesamtverantwortung des Klinikumsvorstands zu erfolgen habe, bedeute, dass der Klinikumsvorstand eine Gesamtverantwortung für die Erledigung seiner Aufgaben behalte, auch wenn sie von einzelnen Mitgliedern in eigener Zuständigkeit erfüllt würden. Dies bedeute aber nicht, dass das Mitglied als Vertreter des Klinikumsvorstands handele. Aus § 12 Abs. 3 UKG, wonach der Klinikumsvorstand für die Arbeitnehmer des Universitätsklinikums die Arbeitgeberfunktion wahrnehme, ergebe sich nichts anderes. Die Erfüllung der Aufgaben in Ausübung der Arbeitgeberfunktion seien nach § 8 Abs. 2 Satz 4 der Satzung aufgrund der Ermächtigung in § 13 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 UKG der Kaufmännischen Direktorin übertragen, die sie - wie ausgeführt - in eigener Zuständigkeit erledige. Beim Ausspruch einer Kündigung handele die Kaufmännische Direktorin daher aufgrund eigener Kompetenz im Namen des Universitätsklinikums.
12 
Auch in Mitbestimmungsangelegenheiten sei Leiter der Dienststelle nicht der Klinikumsvorstand, sondern der Leitende Ärztliche Direktor, der sich durch den Kaufmännischen Direktor vertreten lassen könne. Das bedeute, dass die Kaufmännische Direktorin in Mitbestimmungsverfahren als Vertreterin der Leitenden Ärztlichen Direktorin auftrete, nicht aber als Vertreterin des Klinikumsvorstands. Angesichts dieser ausdrücklichen Regelung verbiete sich die Annahme, dass die Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens als eine lediglich vorbereitende Handlung für die Kündigung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 4 der Satzung in die Zuständigkeit der Kaufmännischen Direktorin als Vertreterin des Klinikvorstands fiele. Daran könne der Beschluss des Klinikumsvorstands vom 12.10.2016 (274/2016) nichts ändern, wonach künftig die Kaufmännische Direktorin in Umsetzung der Vorgaben des § 12 Abs. 3 UKG i.V.m. § 8 Abs. 2 Sätze 3 und 4 der Satzung berechtigt sein solle, die Anhörung des Personalrats zum Ausspruch von arbeitgeberseitigen ordentlichen Kündigungen für den Gesamtvorstand als Arbeitgeber durchzuführen sowie bei Zustimmungsverweigerung des Personalrats zur jeweiligen Kündigung die Einigungsstelle anzurufen. Denn dieser Beschluss sei unwirksam, soweit er eine Regelung über die Ausübung der Befugnisse des Dienststellenleiters dahingehend treffe, dass der Kaufmännische Direktor in Mitbestimmungsverfahren wegen Kündigungen als Vertreter des Klinikumsvorstands („für den Gesamtvorstand als Arbeitgeber“) tätig werden solle. Für diese Regelung fehle dem Klinikumsvorstand die Kompetenz. Wer Dienststellenleiter im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes sei, bestimme bereits § 10 Abs. 3 UKG. Die Regelung, dass der Kaufmännische Direktor insoweit den Ärztlichen Direktor vertrete, könne der Klinikumsvorstand nicht durch einfachen Beschluss modifizieren. Eine Änderung des § 10 Abs. 3 UKG könne auch durch eine Satzungsänderung nicht vorgenommen werden. Denn inhaltlich müsse sich die Regelung der Rechtsverhältnisse nach § 13 Abs. 1 Satz 1 UKG im „Rahmen des Gesetzes“ halten und dürfe nur „Näheres“ betreffen.
13 
Gegen diesen ihm am 17.04.2019 zugestellten Beschluss hat der weitere Beteiligte am 10.05.2019 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, § 89 Abs. 1 Satz 1 LPVG sei so zu verstehen, dass er nur für mehrstufige Verwaltungen gelte, bei denen es eine übergeordnete Dienststelle gebe. § 89 Abs. 1 Satz 1 LPVG nehme nach seinem Wortlaut nur auf den Absatz 3 des § 77 LPVG Bezug, der die Nichteinigung zwischen übergeordneter Dienststelle und Stufenvertretung betreffe. An die Stelle der Stufenvertretung trete nach § 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LPVG der Personalrat, eine Modifikation der „übergeordneten Dienststelle“ sei nicht vorgesehen. Dies sei nach Sinn und Zweck der Vorschrift so zu verstehen, dass diese auf Verwaltungen, bei denen - wie beim Universitätsklinikum H. - keine übergeordnete Dienststelle existiere, keine Anwendung finde. Soweit das Verwaltungsgericht ausführe, dass dieses Normverständnis im Gegensatz zur Überschrift stünde, komme es im Wesentlichen auf den Text der Vorschrift an und nicht auf deren Überschrift. Was die Ausführungen zu § 89 LPVG angehe, so sei zwar die Vorschrift überschrieben mit „Zuständigkeit in nicht gestuften Verfahren“, beziehe sich inhaltlich aber wiederum nur auf § 77 Abs. 3 LPVG, welcher den Ablauf im Stufenverfahren regele. § 89 LPVG könne nach diesseitiger Auffassung daher nicht isoliert gesehen werden; er schaffe keine eigenständige Regelung, sondern gehe trotz anderslautender Überschrift von einer Mehrstufigkeit aus und ersetze lediglich die oberste Dienstbehörde durch das verfassungsmäßige oberste Organ. Nicht ersetzt werde jedoch das Erfordernis einer Nichteinigung zwischen übergeordneter Dienststelle und Stufenvertretung. Ein Pendant zur übergeordneten Dienststelle, deren Existenz § 77 Abs. 3 LPVG voraussetze, regele § 89 LPVG gerade nicht. § 89 LPVG sei als Ausnahmevorschrift eng auszulegen. Der Verweis auf § 77 Abs. 3 LPVG mache deutlich, dass für das Stufenverfahren zwei Stufen im Gegensatz zu den sonst üblichen drei Stufen vorausgesetzt würden. § 89 Abs. 1 i.V.m. § 77 Abs. 3 LPVG laufe mit dieser Argumentation auch nicht ins Leere. Die Vorschrift finde weiterhin auf Anstalten des öffentlichen Rechts Anwendung, die zwar nicht in einen hierarchischen Behördenaufbau integriert seien, aber unter der Aufsicht des Landes stünden. In solchen Fällen bestehe durch die entsprechende Fachaufsicht auch eine übergeordnete Dienststelle. Das Klinikum stehe dagegen nicht unter der Fachaufsicht des Landes, sondern lediglich unter Rechtsaufsicht des Wissenschaftsministeriums (§ 3 Abs. 1 UKG), so dass keine übergeordnete Dienststelle bestehe und § 77 Abs. 3 LPVG somit auch nicht über § 89 LPVG zur Anwendung gelangen könne. Insoweit sei darauf hingewiesen, dass das Klinikum nicht nur keine übergeordnete Dienststelle habe, sondern letztlich überhaupt nur eine „Dienststelle“ sei. Es handele sich also um eine Dienststelle, geleitet durch den Vorstand, dessen Aufgaben sich nach dem Universitätsklinika-Gesetz und der Satzung näher bestimmten. Der Gesetzgeber habe bei der Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes schlichtweg nicht daran gedacht, dass die Uniklinika zwar Anstalten des öffentlichen Rechts seien, in ihren Strukturen und Abläufen jedoch eher einer privatrechtlichen GmbH ähnelten und auch im Tagtäglichen längst nicht mehr wie eine Behörde arbeiteten. Die nach Gesetzesbegründung beabsichtigte „Steigerung der Effektivität der Verwaltung“ werde mit dem Regelungsverständnis des Antragstellers ins Gegenteil verkehrt. Soweit das erstinstanzliche Gericht die Gesetzesbegründung heranziehe, könne auch dies nicht überzeugen. Aus der Formulierung, dass das oberste Organ anzurufen sei, werde keineswegs deutlich, dass dieses Organ nicht nur an die Stelle der obersten Dienstbehörde trete, sondern an deren Stelle angerufen werden solle, wenn es bei den genannten Verwaltungen keine übergeordnete Dienststelle gäbe. Vielmehr habe der Gesetzgeber bei der Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes schlichtweg nicht daran gedacht, dass die Universitätsklinik als Anstalt des öffentlichen Rechts in ihren Strukturen und Abläufen eher einer privatrechtlichen GmbH ähnele. Entgegen der Ansicht des Antragstellers sei ein Stufenverfahren nach § 77 LPVG aufgrund der besonderen Konstellation der Hierarchie des Universitätsklinikums H. nicht durchzuführen. Eine solche Verpflichtung zur zweiten Anhörung ergebe sich auch nicht über § 89 Abs. 1 LPVG. Vielmehr sei bei Nichteinigung mit dem Personalrat grundsätzlich direkt der Vorstand als oberstes Organ (handelnd durch die Kaufmännische Direktorin) berechtigt, ohne erneuten Zustimmungsantrag nach § 77 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 2, § 76 Abs.1 LPVG die Einberufung einer Einigungsstelle zu beschließen. Auch der Hinweis auf § 83 Abs. 2 LPVG überzeuge nicht. Insoweit führe das erstinstanzliche Gericht die Gesetzesbegründung an, die entsprechend aufgeführten Beispiele beträfen den Personalrat einer Kommune. Auch insoweit werde nicht berücksichtigt, dass das Klinikum den üblichen Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht vergleichbar sei.
14 
Überzeugend seien vielmehr die vom erstinstanzlichen Gericht aufgeführten Literaturstellen, wonach die Anrufung des obersten Organs nur in Betracht komme, wenn bei ihm eine Stufenvertretung gebildet sei, also eine Vor- oder Nachordnung von Dienststellen oder Betrieben bestehe. Sehr wohl könne daraus ein Rückschluss auf die Auslegung des § 89 Abs. 1 Satz 1 LPVG gezogen werden. Maßgeblich für die Auslegung sei eine teleologische Auslegung und nicht das Anhaften am Wortlaut, wenn dieser letztendlich nicht mit Sinn und Zweck einer Vorschrift zu vereinbaren sei. Richtig erkannt habe das erstinstanzliche Gericht, dass die Vorschrift des § 69 Abs. 3 Satz 4 LPVG a.F. nach dem Willen des Gesetzgebers möglichst weitgehend an die Vorschriften des Bundespersonalvertretungsgesetzes habe angeglichen werden sollen. Das zitierte Urteil des Senats könne nur zum Teil Berücksichtigung finden. Es beziehe sich auf eine alte Fassung des Gesetzes, in welcher insbesondere das Kündigungsverfahren noch eigenständig geregelt worden sei und nicht der Mitbestimmung, sondern bloß der Mitwirkung des Personalrats unterlegen habe. Ferner beinhalte das Urteil keine Aussage im Hinblick auf die Satzung des Klinikums. Aufgrund der Satzungsänderung von 2014 wäre dies ohnehin unbeachtlich. Das Urteil befasse sich ausschließlich mit der Frage, ob der Klinikumsvorstand als „oberstes Organ“ fungieren könne oder ob dem Aufsichtsrat diese Funktion zukomme. Die vorliegend in erster Linie entscheidungserhebliche Frage, welches Verfahren speziell in Kündigungsangelegenheiten - also originären Angelegenheiten des obersten Organs - durchzuführen sei, sei weder Gegenstand des Verfahrens noch der Urteilsbegründung gewesen. Gerade die Auslegung nach Sinn und Zweck der Vorschrift rechtfertige den Einwand des weiteren Beteiligten, es widerspreche dem vom Gesetzgeber mit der Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes verfolgten Ziel, die Effektivität und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung zu erhöhen, wenn im Falle einer Nichteignung zwischen Kaufmännischer Direktorin und Personalrat vor der Anrufung der Einigungsstelle stets zunächst eine Einigung zwischen Klinikumsvorstand und Personalrat zu suchen wäre. Die Argumentation, dass es die Absicht gewesen sei, die Eigenverantwortung in der Dienststelle und den Personalvertretungen vor Ort zu stärken, sei insoweit kein Argument, weil die Eigenverantwortung der Dienststelle und auch der Personalvertretung auch bei einer Auslegung im Sinne des weiteren Beteiligten gewahrt wäre. Soweit das erstinstanzliche Gericht dann die vertrauensvolle Zusammenarbeit bemühe, um zu argumentieren, dass es diesem Ansatz nicht widerspreche, einen weiteren Einigungsversuch zwischen Personalrat und Klinikumsvorstand vorzusehen, ehe die Einigungsstelle angerufen werden könne, so sei dies kein überzeugendes Argument. Vielmehr seien der Effektivität und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung vorliegend ein höherer Stellenwert einzuräumen.
15 
Ein weiterer Einigungsversuch stelle auch eine unnötige Zeitverschwendung dar. Zwar sei der Klinikumsvorstand als Gremium nicht identisch mit dem Leitenden Ärztlichen Direktor bzw. seinem Vertreter. Dieses Gremium habe der Kaufmännischen Direktorin jedoch die Personalvertretungsangelegenheit übertragen. § 8 Abs. 2 der Satzung sei so zu verstehen, dass dieser Bereich ihrer Einzelvertretungsbefugnis angehöre und von ihr in eigener Zuständigkeit erledigt werde. Hieraus ergebe sich, dass ihr auch das alleinige Entscheidungsrecht hinsichtlich Kündigungen von Arbeitnehmern zustehe. Die Ausübung dieser Kündigungsbefugnis zähle zu ihren originären Aufgaben, sie handele hierbei für den Gesamtvorstand und damit als oberstes Organ des Klinikums. Eine Verpflichtung zur „zweiten“ Anhörung des gesamten Klinikumsvorstands im Falle der Zustimmungsverweigerung bei „erster“ Anhörung zur Kündigung durch die Kaufmännische Direktorin sei somit nicht gegeben. Bei Zustimmungsverweigerung nach Anhörung könne diese daher in Einzelvertretung als oberstes Organ des Klinikums die Einigungsstelle nach § 78 LPVG anrufen. Diese Auslegung stehe auch nicht in Widerspruch zu § 10 Abs. 3 UKG. Dieser lege zwar fest, dass der Leitende Ärztliche Direktor Leiter der Dienststelle sei. Dieser könne sich jedoch zum einen durch die Kaufmännische Direktorin vertreten lassen und zum anderen gingen die speziellen Zuständigkeitsregelungen aus § 10 Abs. 1, § 12 Abs. 3 UKG i.V.m. der Satzung den allgemeinen Regelungen des Universitätsklinika-Gesetzes vor. Bereits nach alter Rechtslage habe darüber hinaus die Regelung bestanden, dass eine Vorlage an das oberste Organ bzw. dessen Entscheidung stets dann entbehrlich sei, wenn die erste Entscheidung ohnehin eine Entscheidung darstelle, die vom obersten Organ getroffen worden sei. Gemäß § 12 Abs. 3 UKG übernehme der Klinikumsvorstand die Arbeitgeberfunktion. Die Berechtigung zum Kündigungsausspruch obliege allein dem Arbeitgeber und sei daher originäre Aufgabe des Vorstands in Ausübung dieser Funktion. Dies gelte ebenfalls für die im inneren Zusammenhang mit der Kündigung stehende Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens nach § 76 Abs. 1 LPVG. Hieran habe sich auch nach der neuen Rechtslage nichts geändert, weil in § 89 LPVG die bisher in § 69 Abs. 3 Satz 4 LPVG a.F. und § 72 Abs. 5 LPVG a.F. geregelten Zuständigkeitszuweisungen lediglich zusammengeführt würden. Die weitere Argumentation des erstinstanzlichen Gerichtes bezüglich der Funktion des Klinikumsvorstands bzw. des Leitenden Ärztlichen Direktors überzeuge ebenfalls nicht, weil der Klinikumsvorstand durch Beschluss vom 12.10.2016 ausdrücklich die Kaufmännische Direktorin beauftragt habe. Diese sei ermächtigt worden, die Anhörung des Personalrats zum Ausspruch von arbeitgeberseitigen ordentlichen Kündigungen für den Gesamtvorstand als Arbeitgeber durchzuführen sowie bei Zustimmungsverweigerung des Personalrates zur jeweiligen Kündigung die Einigungsstelle anzurufen. Insoweit wäre eine erneute Befassung durch den Klinikumsvorstand in gleicher personeller Besetzung eine reine Formalität. Inwieweit dieser Beschluss unwirksam sein solle, sei nicht nachvollziehbar. Einer Satzungsänderung hätte es vorliegend nicht bedurft. Eine einfache Beschlussfassung, mit der Kompetenzen auf die Kaufmännische Direktorin delegiert würden, sei rechtens. Der Beschluss entspreche den rechtlichen Vorgaben, wonach die Kaufmännische Direktorin - der gemäß § 8 Abs. 2 Sätze 3 und 4 der Satzung der Personalbereich zugeordnet sei - die Einzelvertretungsbefugnis des Universitätsklinikums für den (Gesamt)Vorstand wahrnehme. Beim Ausspruch von Kündigungen und dem damit verbundenen Anhörungsverfahren übe die Kaufmännische Direktorin somit für den Vorstand die Arbeitgeberfunktion gemäß § 12 Abs. 3 UKG aus. Sie treffe den Willensentschluss zur Kündigung, führe diesen aus und sei auch für die sich anschließende Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens zuständig. Bei Ausübung dieser Tätigkeiten sei sie keine vom Klinikumsvorstand unabhängige oder abgrenzbare Instanz, vielmehr stelle sie in dem Moment den Klinikumsvorstand als Gesamtheit dar. Der Klinikumsvorstand trete in Gestalt der Kaufmännischen Direktorin auf.
16 
Der weitere Beteiligte beantragt,
17 
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 27.03.2019 - PL 15 K 9770/17 - zu ändern und den Antrag abzulehnen.
18 
Der Antragsteller beantragt,
19 
die Beschwerde zurückzuweisen.
20 
Er trägt im Wesentlichen vor, den Ausführungen des Verwaltungsgerichts sei vollumfänglich zuzustimmen. Die Überschrift und der nachfolgende Text eines Paragraphen stellten eine Einheit dar, was bei systematischer Auslegung der Norm zu berücksichtigen sei. Diese spreche vorliegend eindeutig für das Ergebnis des Verwaltungsgerichts. Der weitere Beteiligte meine, § 89 LPVG sei nur auf Körperschaften und Anstalten anwendbar, die der Fachaufsicht unterlägen. Gemäß § 118 GO unterlägen Gemeinden in ihrem eigentlichen kommunalen Bereich nur der Rechtsaufsicht, lediglich im Bereich der Weisungsaufgaben unterlägen sie der Fachaufsicht. Gleichwohl führe § 89 LPVG die Gemeinden auf. Dies belege die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass § 89 LPVG jedwede Form der nichtgestuften Verwaltung erfasse. Die Auffassung, dass der Gesetzgeber „schlichtweg nicht daran gedacht hat, dass die Uniklinika zwar Anstalten des öffentlichen Rechts sind ... und im Tagtäglichen längst nicht mehr wie eine Behörde arbeiten", erscheine etwas beliebig. Nach der Vorstellung des weiteren Beteiligten solle dem Gebot von Effizienz und Wirtschaftlichkeit der Grundsatz der Selbstkontrolle der Verwaltung zum Opfer fallen. Ungeachtet der Tatsache, dass dies rechtlich höchst problematisch sei, übersehe der weitere Beteiligte, dass er mit seiner Vorgehensweise gerade den gegenteiligen Effekt bewirke. Es sei unbestritten vorgetragen worden, dass in der Vergangenheit die Einbindung des Klinikumsvorstands immer wieder dazu geführt habe, dass Kündigungen vermieden und Einigungen erzielt worden seien. Weshalb die direkte Anrufung der Einigungsstelle effizient und wirtschaftlich sein solle, sei vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Eine Einigungsstellensitzung binde aufgrund der einschlägigen Erfahrungen im Klinikum für mehrere Stunden Personalverantwortliche und Mitarbeiter der Rechtsabteilung. Sie bedürfe der Vorbereitung und verursache letztendlich Kosten von mehreren tausend Euro. Die Selbstkontrolle der Verwaltung solle unnötige Rechtsstreite verhindern und Gerichte entlasten; gerade dies sei in der Vergangenheit immer wieder erreicht worden. Auch die vom Verwaltungsgericht herangezogene vertrauensvolle Zusammenarbeit einer nicht nachvollziehbaren Effizienz- und Wirtschaftlichkeitsüberlegung unterzuordnen, sei eine fragwürdige Einstellung vor dem Hintergrund, dass diese einen zentralen Grundsatz des Personalvertretungsrechts darstelle.
21 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts vor. Hierauf sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird ergänzend Bezug genommen.
II.
22 
Die Beschwerde ist nach § 92 Abs. 2 LPVG i.V.m. § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist insbesondere in der nach § 89 Abs. 1 und 2 ArbGG vorgeschriebenen Form und nach § 87 Abs. 2 Satz 1, § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG fristgerecht erhoben und begründet worden.
23 
Die zulässige Beschwerde des weiteren Beteiligten hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat auf den zulässigen Antrag des Antragstellers zu Recht festgestellt, dass der Vorstand des Universitätsklinikums in Mitbestimmungsverfahren bei Kündigungsangelegenheiten im Fall der Nichteinigung zwischen Dienststellenleiter und Personalrat an die Stelle der obersten Dienstbehörde tritt und erneut eine Einigung mit dem Personalrat zu suchen hat. Diese Verpflichtung besteht allerdings unstreitig nur dann, wenn an der Kündigung festgehalten und die Einigungsstelle angerufen werden soll. Von diesem sachdienlichen Verständnis ausgehend ist der Antrag begründet und der Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung klarstellend zu fassen.
24 
Das Beschwerdevorbringen des weiteren Beteiligten rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dieser wiederholt im Wesentlichen seinen erstinstanzlichen Vortrag, mit dem sich das Verwaltungsgericht bereits ausführlich auseinandergesetzt hat. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt, dass mit der Regelung des § 89 LPVG die Vorgängerregelung des § 69 Abs. 3 LPVG a.F. übernommen worden ist und sie ausgehend von Überschrift, Wortlaut, Sinn und Zweck, sowie von ihrem systematischen Zusammenhang, insbesondere mit § 77 Abs. 3 und § 83 Abs. 2 LPVG, und von ihrer Entstehungsgeschichte tatbestandlich keine gestufte Verwaltung und keine übergeordnete Dienststelle voraussetzt. Hierzu wird auf die im Sachverhalt wiedergegebenen Gründe des angegriffenen Beschlusses (siehe oben I. S. 4 bis 7) verwiesen, die sich der Senat insoweit nach Maßgabe der nachfolgenden Ausführungen zu eigen macht.
25 
1. a) Das Normverständnis des weiteren Beteiligten, wonach nur zweistufige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen von § 89 Abs. 1 LPVG erfasst würden, überzeugt auch den Senat nicht. Wie vom Verwaltungsgericht dargelegt, hat die Absicht des Gesetzgebers, mit § 89 LPVG eine eigene Regelung für das Verfahren in nicht gestuften Verwaltungen zu treffen, besonderen Ausdruck in der Überschrift und der Erwähnung der Gemeinde und Gemeindeverbände in § 89 Abs. 1 Satz 1 LPVG gefunden. Dies ist offensichtlich und lässt eine, auch in der Kommentarliteratur zum Landesrecht nicht vertretene Auslegung dahingehend, dass die Vorschrift eine übergeordnete Dienststelle voraussetzt, nicht zu.
26 
b) Die Vorschrift des § 89 Abs. 1 LPVG lässt sich auch nicht - wie im Beschwerdevorbringen angeführt - dahingehend interpretieren, dass die erfassten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen unter Fachaufsicht stehen müssten und die Fachaufsichtsbehörde insoweit als übergeordnete Dienststelle anzusehen wäre. Der Antragsteller hat hierzu zutreffend darauf hingewiesen, dass auch die in der Vorschrift genannten Gemeinden bei der Wahrnehmung von Selbstverwaltungsaufgaben nicht der Fachaufsicht unterliegen. Aber auch vor dem Hintergrund, dass nach § 89 Abs. 1 Satz 1 LPVG in den dort genannten Verfahren jeweils das oberste Organ der juristischen Person an die Stelle der obersten Dienstbehörde tritt, ist es wenig überzeugend, die Fachaufsichtsbehörde als übergeordnete - und damit dem obersten Organ nachgeordnete - Dienststelle begreifen zu wollen. Das Landespersonalvertretungsgesetz gibt für eine solche Konstruktion dementsprechend nichts her. Vielmehr soll die Aufsichtsbehörde nach § 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG - nur - in den dort genannten Verfahren an die Stelle der obersten Dienstbehörde treten. Dies gilt zudem unabhängig davon, ob die Aufsichtsbehörde die Fach- oder lediglich die Rechtsaufsicht ausübt. Zu ergänzen ist, dass die Vorschrift auch im Übrigen nicht danach differenziert, ob die genannten juristischen Personen unter Fachaufsicht stehen, sondern neben den Gemeinden und Gemeindeverbänden alle sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und damit öffentliche Arbeitgeber, auf die sie Anwendung findet, ohne Unterschied erfasst. Etwas anderes lässt sich schließlich auch aus den vom weiteren Beteiligten zitierten Kommentarstellen (Rooschüz, Landespersonalvertretungsrecht für Baden-Württemberg, 15. Aufl., Rn. 1 zu § 89 LPVG; Altvater/Coulin/Klimpe-Auerbach/Bartl/Binder/Burr/Wirlitsch, Landespersonalvertretungsgesetz Baden-Württemberg, 3. Aufl., Rn. 1 zu § 89 LPVG) nicht herleiten. Auch dort geht es nicht um die Fachaufsicht, sondern allgemein um die Aufsicht des Landes im Sinne des § 1 LPVG, der den sachlichen Geltungsbereich des Gesetzes regelt.
27 
c) Zutreffend hat bereits das Verwaltungsgericht dargelegt, dass auf die Kommentarliteratur zu § 69 BPersVG nicht zurückgegriffen werden kann, weil § 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LPVG speziell nicht gestufte Körperschaften, Anstalten und Stiftungen erfasst und deshalb auch anders als § 69 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BPersVG bestimmt, dass an die Stelle der damit regelmäßig fehlenden Stufenvertretung der Personalrat tritt. Hieran ändert nichts, dass der Gesetzgeber die Regelung des § 69 Abs. 3 Satz 4 LPVG a.F. weitgehend an die Vorschriften des Bundespersonalvertretungsgesetzes angleichen wollte. Denn insoweit hat er dies eindeutig nicht getan. Auch aus sonstigen gesetzgeberischen Absichten bei der späteren Neufassung des Landespersonalvertretungsgesetzes, wie etwa Vermeidung und Abbau unnötiger Bürokratie und Wahrung der Effektivität und Effizienz der Aufgabenerfüllung der öffentlichen Verwaltung, lässt sich kein vom Regelungsinhalt abweichendes Normverständnis herleiten.
28 
d) Auch die weitere Argumentation des weiteren Beteiligten, die darauf hinausläuft, dass die Kaufmännische Direktorin aufgrund des Beschlusses des Klinikumsvorstands vom 12.10.2016 bei der Vornahme ordentlicher Kündigungen personalvertretungsrechtlich sowohl für die Dienststelle - insgesamt - als auch für den Vorstand als deren Organ handeln würde und ein zweiter Einigungsversuch deshalb entfallen müsste, überzeugt nicht. Im Ergebnis zutreffend hat das Verwaltungsgericht dargelegt, dass dieser Beschluss nicht wirksam ist.
29 
aa) Wer Dienststellenleiter ist, ergibt sich im vorliegenden Fall unmittelbar aus § 10 Abs. 3 Satz 1 UKG. Danach ist der Leitende Ärztliche Direktor der Leiter der Dienststelle im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes. Dies gilt unbeschadet dessen, dass er sich insoweit gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 UKG durch den Kaufmännischen Direktor vertreten lassen kann. Dies liegt allerdings allein in seiner Verantwortung. Er kann insbesondere nicht durch den Vorstand gezwungen werden, die Wahrnehmung seiner Aufgaben ganz oder teilweise auf seinen Vertreter zu übertragen. Diese personalvertretungsrechtlichen Regelungen können weder durch Satzung noch Beschluss wirksam geändert werden. Auch § 13 UKG stellt die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht in die Disposition des Satzungsgebers oder des Vorstands, weshalb auch in der Satzung nichts Abweichendes, sondern lediglich „im Rahmen des Gesetzes“ „Näheres“ geregelt werden darf. Die Rechtsfolge der Unwirksamkeit untergesetzlicher Regelungen, die von einem Gesetz abweichen, ergibt sich kollisionsrechtlich dabei aus der Normenhierarchie, wohingegen der vom weiteren Beteiligten angesprochene Grundsatz der Spezialität für kollidierende gleichrangige Regelungen von Bedeutung ist.
30 
Festzuhalten ist damit, dass nach dem Willen des Gesetzgebers der Leitende Ärztliche Direktor, der gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 1 UKG auch der Vorsitzende des Klinikumsvorstands ist, dem Personalrat als verantwortlicher Partner gegenübertritt. Er hat die Maßnahmen, die das Klinikum als Dienststelle für seine Beschäftigten trifft, gegenüber dem Personalrat zu vertreten, diesen zu unterrichten bzw. zu beteiligten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.08.1986 - 6 P 7.85 -, Juris und Senatsbeschluss vom 17.03.1998 - PL 15 S 232/96 -, PersR 1998, 341). Ebenso hat der Personalrat mit ihm zusammenzuarbeiten und ihm gegenüber sowohl seine allgemeinen Aufgaben wahrzunehmen als auch seine Beteiligungsrechte auszuüben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.01.1983 - 6 P 93.78 -, Juris Rn. 18).
31 
bb) Der Vorstand kann auch nicht wirksam über die personalvertretungsrechtliche Verpflichtung des Dienststellenleiters, ihm die Angelegenheit im Falle der Nichteinigung vorzulegen, und über seine personalvertretungsrechtliche Verpflichtung, vor Anrufung der Einigungsstelle zunächst eine Einigung mit dem Personalrat zu suchen (§ 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 78 Abs. 1 LPVG), - einseitig - disponieren (vgl. § 3 LPVG a maiore ad minus). Diese Verpflichtung lässt sich auch nicht erfolgreich dadurch umgehen, dass sich der Vorstand im Verfahren gemäß § 89 Abs. 1 i.V.m. § 77 Abs. 3 LPVG von der Dienststellenleiterin oder deren Vertreter vertreten lässt. Eine solche Vertretung des Vorstands hinsichtlich seiner Aufgaben nach § 89 Abs. 1 Nr. 1 LPVG ist nicht vorgesehen und nicht zulässig. Denn § 89 Abs. 1 Nr. 1 LPVG bestimmt insoweit abschließend, dass das Organ oder ein Ausschuss des Organs an die Stelle der obersten Dienstbehörde tritt. Eine anderweitige Übertragung der Aufgaben des Vorstands, die ihm als oberstem Organ im Sinne dieser Vorschrift zukommen, scheidet damit aus. Eine Einzelvertretung des Kollegialorgans würde zudem auch dem Sinn der Vorschrift widersprechen und ihren Zweck unterlaufen.
32 
Sinn und Zweck der in § 89 LPVG inhaltlich unverändert übernommenen landesrechtlichen Vorgängerregelung des § 69 Abs. 3 LPVG a.F. ist es, wie sich bereits aus der vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidung des Senats vom 19.10.1999 - PL 15 S 1167/99 - (Juris) ergibt, auch in nicht gestuften Verwaltungen der Anrufung der Einigungsstelle noch einen Einigungsversuch zwischen Dienststelle und Personalvertretung vorzuschalten und hierdurch unnötige Einigungsstellenverfahren zu vermeiden. Dass ein solcher Einigungsversuch zwischen dem Vorstand als Kollegialorgan und dem Personalrat keine reine Formalie und auch im Übrigen nicht sinnlos ist, hat der Senat ebenfalls bereits entschieden und insbesondere darauf hingewiesen, dass der Klinikumsvorstand aus dem Leitenden Ärztlichen Direktor als Vorsitzenden, dem stellvertretenden Leitenden Ärztlichen Direktor, dem Kaufmännischen Direktor, dem Dekan der Medizinischen Fakultät und dem Pflegedirektor, also aus fünf Personen, besteht, die Gewähr dafür bieten, dass sie in ihrer Gesamtheit über den Vorschlag des Leitenden Ärztlichen Direktors oder des Kaufmännischen Direktors eine eigenständige Entscheidung treffen. Entsprechendes gilt für einen Ausschuss des Organs. Eine Vertretung des Kollegialorgans durch Einzelpersonen, insbesondere durch den Dienststellenleiter und/oder dessen Vertreter, widerspricht dagegen der Regelungsabsicht.
33 
2. a) Im Übrigen trifft aber schon der Ansatz des weiteren Beteiligten, dem das Verwaltungsgericht insoweit gefolgt ist, nicht zu. Vielmehr findet, auch wenn der Klinikumsvorstand über die Maßnahme (hier: die ordentliche Kündigung) entscheidet, § 89 Abs. 1 LPVG Anwendung, so dass im Falle der Nichteinigung auch dann nicht direkt die Einigungsstelle angerufen werden kann. Denn auf die Zuständigkeitsverteilung innerhalb der jeweiligen Dienststelle (u.a. Behörden, Verwaltungsstellen und Betriebe) und deren Vertretung nach außen kommt es personalvertretungsrechtlich nicht an (vgl. u.a. §§ 2, 5, § 91 Abs. 1 bis 7 LPVG). Vielmehr ist für im Stufenverfahren allein maßgeblich, welche Dienststelle eine Maßnahme trifft und welcher Dienststelle die hiervon betroffenen Beschäftigten angehören (aa). Nichts Anderes gilt für den Anwendungsbereich des § 89 Abs. 1 LPVG, in dem es regelmäßig nur eine Dienststelle, weil auch § 89 Abs. 1 LPVG nicht danach differenziert, wer über die Maßnahme innerhalb der Dienststelle entscheidet (bb).
34 
aa) In der gestuften Verwaltung kann es zwar die Situation geben, dass eine oberste Dienstbehörde eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme für „ihr Haus“, d.h. ihre eigenen Beschäftigten beabsichtigt. Insoweit hat sie den bei ihr bestehenden Personalrat zu beteiligen. Im Falle der Nichteinigung kann sie dann auch unmittelbar die Einigungsstelle anrufen. Dies folgt aber allein daraus, dass die oberste Dienstbehörde selbst eine Dienststelle ist und es keine ihr übergeordnete Dienststelle mehr gibt, die gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 BPersVG bzw. § 77 Abs. 1 LPVG angerufen werden könnte (vgl. Richardi/Dörner/Weber, Personalvertretungsrecht, 4. Aufl., § 69 Rn. 92). Soweit hierzu vertreten wird, dass die Beteiligung einer Stufenvertretung in diesem Fall auch keinen Sinn machen würde, weil auf der Seite der Verwaltung der „weitere“ Verhandlungspartner mit dem „ursprünglichen“ Partner identisch wäre (vgl. Grabendorff/Ilbertz/Widmaier, BPersVG, 9. Aufl., § 69 Rz. 27), teilt der Senat diese Ansicht nicht (s. unten 2. b).
35 
bb) Die dargestellte Konstellation aus der gestuften Verwaltung hat für den Anwendungsbereich des § 89 Abs. 1 LPVG keine Bedeutung, weil es insoweit immer nur eine Dienststelle gibt. Auch das oberste Organ ist - anders als die oberste Dienstbehörde im gestuften Verfahren - schon, weil es keine eigenen Beschäftigten im Sinne des § 4 LPVG haben kann, keine eigene Dienststelle im Sinne des Landespersonalvertretungsrechts (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 14.01.1983 - 6 P 93.78 -, Juris für den Gemeinderat). Es wird auch nicht zur obersten Dienstbehörde bestimmt (vgl. z.B. § 89 Nr. 2 BPersVG). Es tritt schließlich auch nicht allgemein an die Stelle einer obersten Dienstbehörde, sondern gemäß § 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG nur in Verfahren nach § 77 Abs. 3, § 78, § 79 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie § 83 Abs. 2 LPVG. Damit bleiben aber auch Maßnahmen, über die der Vorstand als Kollegialorgan selbst entscheidet, personalvertretungsrechtlich grundsätzlich Maßnahmen des Klinikums als Dienststelle, die durch ihren Dienststellenleiter vertreten wird (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 14.01.1983 - 6 P 93.78 -, Juris für den Gemeinderat). Wollte man dennoch im Rahmen des § 89 Abs. 1 LPVG darauf abstellen, ob das oberste Organ „ohnehin für die Entscheidung über die beabsichtigte Maßnahme zuständig ist“ bzw. „schon die erste Entscheidung getroffen hat“ (vgl. Klimpe-Auerbach, in Altvater u.a., a.a.O., § 89 Rn. 2; Rooschüz/Amend/Killinger, Komm. z. LPVG, 10. Aufl., § 69 Rn. 19), würde dies zunächst einmal eine Kollegialentscheidung voraussetzen. Aber auch dann stünde diese Überlegung im Widerspruch dazu, dass der Landesgesetzgeber keine Differenzierung im Hinblick auf die jeweiligen Entscheidungsbefugnisse des Vorstands bzw. des Gemeinderats vorgenommen hat, sondern hiervon unabhängig einen Einigungsversuch zwischen dem Kollegialorgan und dem vorbefassten Personalrat (§ 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LPVG) fordert. Bedenkt man insoweit, dass der Personalrat in den Entscheidungsprozess des obersten Organs nicht eingebunden ist, ist unschwer erkennbar, dass der Gesetzgeber in der nicht gestuften Verwaltung der Mitbestimmung auch bei Kollegialentscheidungen dadurch in besonderer Weise Rechnung tragen wollte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.01.1983 - 6 P 93.78 -, Juris), dass vor Anrufung der Einigungsstelle grundsätzlich noch ein Einigungsversuch zwischen dem Personalrat und dem obersten Organ selbst erfolgt.
36 
b) Der Fachsenat legt besonderen Wert darauf zu betonen, dass auch die personalvertretungsrechtliche Regelung des § 89 Abs. 1 LPVG von dem Gedanken vertrauensvoller Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 LPVG) und dem Einigungsgebot ausgeht und deshalb insbesondere ein konstruktives Miteinander fordert und erwartet, mit dem das formalistische Beharren auf einem einmal gefassten Beschluss nicht zu vereinbaren wäre. Schon deshalb verfängt die Argumentation nicht, ein erneuter Einigungsversuch könne - im Wege der telelogischen Reduktion der Vorschrift - entfallen, wenn der „weitere“ Verhandlungspartner mit dem „ursprünglichen“ Partner identisch wäre. Vielmehr ergibt sich aus den genannten Grundsätzen, dass selbst im Stufenverfahren grundsätzlich ein erneuter Einigungsversuch in Auseinandersetzung mit den Argumenten des Personalrats in Betracht zu ziehen ist, wenn der erste Antrag auf Zustimmung abgelehnt wurde und der Dienststellenleiter die übergeordnete Dienststelle noch nicht angerufen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.09.2011 - 6 PB 13.11 -, Juris). Ebenso wie der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit und die sich aus dem Personalvertretungsrecht ergebene Aufgabe der Beteiligten, in erster Linie selbst und vor Ort eine Einigung in streitigen Fragen zu erzielen, es insoweit nicht zulässt, einen erneuten Einigungsversuch von der Änderung der Sach- und Rechtslage abhängig zu machen, steht er auch der Vorstellung entgegen, ein solcher setze notwendig einen Wechsel der Beteiligten voraus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.09.2011 - 6 PB 13.11 -, Juris).
37 
c) Zu ergänzen ist im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen lediglich, dass es richtig ist, dass das Personalvertretungsrecht an der Organisation und der Hierarchie der Verwaltung ausgerichtet ist, die sich von privatrechtlichen Strukturen wirtschaftlicher Betriebe wesentlich unterscheiden. Richtig ist ebenfalls, dass dies gerade auch im Stufenverfahren sichtbar wird, für das es im Betriebsverfassungsgesetz keine Entsprechung gibt. Diese Betrachtungen mögen zur Begründung rechtspolitischer Forderungen nach privatrechtlichen Organisationsformen oder auf Herausnahme der Universitätskliniken aus der Regelung des § 89 LPVG dienen. Entsprechendes gilt für die am Stufenverfahren teilweise grundsätzlich geäußerte Kritik (vgl. z.B. Edenfeld, Arbeitnehmerbeteiligung im Betriebsverfassungs- und Personalvertretungsrecht, 2000, S. 156 ff.). Dies ändert aber nichts daran, dass der Gesetzgeber die zuvor als unselbständige Anstalten der Universitäten und zugleich als Landesbetriebe geführten Universitätsklinika in rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts der Universitäten und nicht in Gesellschaften mit beschränkter Haftung umgewandelt hat (vgl. LT-Drs. 12/1739 f.).
38 
Die Rechtsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen, weil der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 86 Abs. 2 LPVG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 und § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG).

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen